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Document 52010DC0559

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN EUROPÄISCHEN RAT Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 355 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Initiative der französischen Regierung zur Änderung des Status von Saint Barthélemy gegenüber der Europäischen Union

/* KOM/2010/0559 endg. */

52010DC0559

/* KOM/2010/0559 endg. */ MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN EUROPÄISCHEN RAT Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 355 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Initiative der französischen Regierung zur Änderung des Status von Saint Barthélemy gegenüber der Europäischen Union


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 18.10.2010

KOM(2010) 559 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN EUROPÄISCHEN RAT

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 355 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionauf Initiative der französischen Regierung zur Änderung des Status von Saint Barthélemy gegenüber der Europäischen Union

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN EUROPÄISCHEN RAT

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 355 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionauf Initiative der französischen Regierung zur Änderung des Status von Saint Barthélemy gegenüber der Europäischen Union

Die Französische Republik befasst den Europäischen Rat mit einer Initiative zur Änderung des Status der Insel Saint Barthélemy gegenüber der Europäischen Union auf Grundlage von Artikel 355 Absatz 6 AEUV. Für dieses Gebiet gelten derzeit die Bestimmungen aus Artikel 355 Absatz 1 und aus Artikel 349 AEUV. Die Initiative der Französischen Republik betrifft die Anwendung des Status „überseeisches Land und Hoheitsgebiet“ ab 1. Januar 2012, gemäß den Bestimmungen von Artikel 355 Absatz 2 AEUV und des Vierten Teils dieses Vertrags.

Artikel 355 Absatz 6 AEUV lautet: „Der Europäische Rat kann auf Initiative des betroffenen Mitgliedstaats einen Beschluss zur Änderung des Status eines in den Absätzen 1 und 2 genannten dänischen, französischen oder niederländischen Landes oder Hoheitsgebiets gegenüber der Union erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission.“

Gemäß dieser Bestimmung hat der Europäische Rat die Kommission am [ Datum eintragen ] um Stellungnahme ersucht.

Die Kommission hat die Initiative Frankreichs hinsichtlich der Folgen, die diese Änderung mit sich brächte, gemäß den Bestimmungen aus Artikel 355 AEUV geprüft. Laut diesen Bestimmungen und ab dem Inkrafttreten der Statusänderung wird das EU-Recht – mit Ausnahme des Vierten Teils des AEUV – nicht mehr für Saint Barthélemy gelten.

Nach dieser Prüfung ist die Kommission der Auffassung, dass zwei Bereiche in der vorliegenden Stellungnahme abgehandelt werden müssen: Währung und Steuerwesen.

Währung

Wie auch aus den Unterlagen hervorgeht, die Frankreich dem Europäischen Rat übermittelt hat, ist es der Wunsch Frankreichs, dass in Saint Barthélemy auch weiterhin der Euro verwendet wird. Hierzu sowie um zu gewährleisten, dass das Gemeinschaftsrecht in den für das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion wichtigen Bereichen weiterhin angewandt wird (insbesondere währungs- und finanzpolitische Rechtsvorschriften sowie Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Geldfälschung), ist nach dem Modell bereits bestehender oder derzeit in Aushandlung befindlicher Vereinbarungen eine Währungsvereinbarung zwischen Frankreich und der Europäischen Union zu schließen.

In der der Initiative beigefügten Erklärung hat Frankreich ausdrücklich betont, die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu wollen, damit auf Saint Barthélemy die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldfälschung, illegalem Kapitalverkehr und Geldwäsche sowie zur Verwaltungszusammenarbeit Anwendung finden.

Die Kommission nimmt diese Verpflichtung zur Kenntnis und wird dem Rat rechtzeitig die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Frankreich auf Grundlage von Artikel 219 Absatz 3 AEUV empfehlen. Diese Empfehlung umfasst insbesondere einen Entwurf von hierfür erforderlichen Verhandlungsrichtlinien für die Kommission. Gemäß der gängigen Praxis bei der Vorbereitung von Währungsvereinbarungen wäre die Europäische Zentralbank in die Verhandlungen einzubinden.

Steuerregime

Im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes verfolgt die Europäische Union eine europäische Politik des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, die in der Mitteilung der Kommission KOM(2009) 201 dargelegt wurde. Zu dieser Politik gehören Bestimmungen zur Unterbindung von Steuerbetrug und Steuerflucht. Darüber hinaus umfasst sie einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung, mit dem schädlichem Steuerwettbewerb Einhalt geboten werden soll.[1]

Hinsichtlich der Zusammenarbeit in Steuerfragen billigte die Europäische Union die Richtlinie 77/799/EWG über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien[2] sowie die Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen[3].

Die Kommission ist der Auffassung, dass nach der Statusänderung für Saint Barthélemy durch entsprechende Vereinbarungsbestimmungen gewährleistet sein sollte, dass die Instrumente aus den beiden Richtlinien zu Unterstützung und Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten und zur Besteuerung von Kapitalerträgen sich auch auf dieses Territorium erstrecken.

In der der Initiative beigefügten Erklärung gab Frankreich ausdrücklich an, die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu wollen, damit auf Saint Barthélemy die Vorschriften zur Steuertransparenz Anwendung finden.

Die Kommission nimmt diese Verpflichtung zur Kenntnis und wird dem Rat rechtzeitig die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss entsprechender Vereinbarungen auf Grundlage von Artikel 218 AEUV empfehlen. Diese Empfehlung umfasst insbesondere einen Entwurf von hierfür erforderlichen Verhandlungsrichtlinien.

Hinsichtlich des schädlichen Steuerwettbewerbs erinnert die Kommission an die Verpflichtung im Bereich Unternehmensbesteuerung, die Frankreich zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des vorstehend genannten Verhaltenskodex eingegangen ist. Darin ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Annahme von Prinzipien zum Abbau schädlicher steuerlicher Maßnahmen in Gebieten fördern, in denen der Vertrag nicht gilt. Die Kommission geht davon aus, dass diese Verpflichtung, die sich insbesondere auf besagte Gebiete bezieht, ab Inkrafttreten der Statusänderung auch auf Saint Barthélemy Anwendung finden wird.

Sonstige Bereiche

Aus Gründen der Vollständigkeit weist die Kommission ferner darauf hin, dass die Statusänderung technische Anpassungen in verschiedenen Bereichen des abgeleiteten Rechts, insbesondere in den Bereichen Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Europäischen Union, Regional-, Beschäftigungs-, Landwirtschafts- und Meerespolitik sowie Zollunion, nach sich ziehen könnte. Diese Anpassungen sollten so vorgenommen werden, dass die Statusänderung nach dem vorgesehenen Zeitplan berücksichtigt wird (Statusänderung zum 1. Januar 2012).

Schlussfolgerung

Die Statusänderung für Saint Barthélemy wirft größtenteils keine besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich des Rechts der Europäischen Union auf. Dennoch sind bestimmte technische Anpassungen des abgeleiteten Rechts erforderlich. Darüber hinaus ist es nach Auffassung der Kommission vor allem zum Schutz der Interessen der Europäischen Union nach der Statusänderung von großer Bedeutung, dass Frankreich und die Europäische Union Vereinbarungen zu folgenden Themen schließen:

– Beibehaltung des Euro und der Rechtsvorschriften zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion;

– verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, genauer gesagt gegenseitige Unterstützung im Steuerbereich und Besteuerung von Kapitalerträgen.

[1] Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung, ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 2.

[2] ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15.

[3] ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.

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