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Document 52010DC0160

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die technische Anpassung des Finanzrahmens 2011 an die Entwicklung des BNE sowie über die Anpassung der Beträge, die die von Abweichungen zwischen geschätztem und tatsächlichem BNE betroffenen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007-2009 aus Fonds zur Förderung der Kohäsion erhalten haben Vorlage gemäß den Nummern 16 und 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006

/* KOM/2010/0160 endg. */

52010DC0160

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die technische Anpassung des Finanzrahmens 2011 an die Entwicklung des BNE sowie über die Anpassung der Beträge, die die von Abweichungen zwischen geschätztem und tatsächlichem BNE betroffenen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007-2009 aus Fonds zur Förderung der Kohäsion erhalten haben Vorlage gemäß den Nummern 16 und 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 /* KOM/2010/0160 endg. */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 16.4.2010

KOM(2010)160 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die technische Anpassung des Finanzrahmens 2011 an die Entwicklung des BNE sowie über die Anpassung der Beträge, die die von Abweichungen zwischen geschätztem und tatsächlichem BNE betroffenen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007-2009 aus Fonds zur Förderung der Kohäsion erhalten haben

Vorlage gemäß den Nummern 16 und 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die technische Anpassung des Finanzrahmens 2011 an die Entwicklung des BNE sowie über die Anpassung der Beträge, die die von Abweichungen zwischen geschätztem und tatsächlichen BNE betroffenen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007-2009 aus Fonds zur Förderung der Kohäsion erhalten haben

EINLEITUNG

Im Jahr 2010 umfasst die jährliche technische Anpassung des Finanzrahmens für 2011 nicht nur die regelmäßige Anpassung an die Entwicklung der Preise und des BNE (Nummer 16 der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006 über Haushaltsdisziplin und wirtschaftliche Haushaltsführung[1]), sondern auch eine Anpassung in Bezug auf Teilrubrik 1B (Nummer 17 der IIV).

Nummer 17 der IIV bestimmt u.a. Folgendes: „ Wenn das kumulierte BIP eines Mitgliedstaats im Zeitraum 2007-2009 um mehr als +/– 5 % von dem in dieser Vereinbarung zugrunde gelegten BIP abweicht, passt die Kommission die Mittel, die der betreffende Mitgliedstaat in diesem Zeitraum aus Fonds zur Förderung der Kohäsion erhalten hat, bei der technischen Anpassung für das Jahr 2011 entsprechend an. “ Nummer 17 setzt der Anpassung aber auch Grenzen, und zwar insofern, als zum einen die positive und die negative Wirkung dieser Anpassungen insgesamt 3 Mrd. EUR nicht überschreiten darf, und zum anderen bei positiver Nettowirkung „ der Gesamtbetrag der zusätzlichen Mittel (…) auf die Höhe der Minderverwendung gegenüber den Obergrenzen der Teilrubrik 1B in den Jahren 2007-2013 “ begrenzt wird. Schließlich bestimmt Nummer 17, dass „ die erforderlichen Anpassungen (…) zu gleichen Teilen auf die Jahre 2011-2013 verteilt “ und „ die jeweiligen Obergrenzen (…) entsprechend geändert “ werden.

Gemäß Nummer 16 der IIV nimmt die Kommission jedes Jahr vor der Einleitung des Haushaltsverfahrens für das Haushaltsjahr n+1 eine technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU und der Preise vor und teilt die Ergebnisse den beiden Teilen der Haushaltsbehörde mit. Die Ausgabenobergrenzen zu jeweiligen Preisen werden auf der Grundlage des in Nummer 16 der IIV vorgesehenen festen Deflators von 2 % festgesetzt. Was die BNE-Entwicklung anbelangt, so berücksichtigt diese Mitteilung die jüngsten verfügbaren Wirtschaftsprognosen.

Mit dieser Mitteilung wird der Haushaltsbehörde das Ergebnis der technischen Anpassung (EU-27) gemäß den Nummern 16 und 17 der IIV für das Haushaltsjahr 2011 vorgelegt.

ANPASSUNG DER OBERGRENZEN FÜR DIE TEILRUBRIK 1B IM ZEITRAUM 2011-2013 (NUMMER 17)

In Frage kommende Mitgliedstaaten

Gemäß Nummer 17 der IIV muss die Kommission die Mittel, die ein Mitgliedstaat aus Fonds zur Förderung der Kohäsion erhalten hat, anpassen, wenn das kumulierte BIP dieses Mitgliedstaats im Zeitraum 2007-2009 um mehr als +/– 5 % von dem zum Zeitpunkt der Vereinbarung geschätzten BIP abweicht. Zu ermitteln ist also die Abweichung zwischen der im April 2005[2] und der im November 2009 vorgelegten Statistik, die die jüngsten verfügbaren Daten enthält.

Diese Bestimmung wirkt sich in der Praxis nur auf diejenigen Mitgliedstaaten aus, bei denen Obergrenzen für die Gesamtmittel aus Kohäsionsfonds festgelegt sind[3], d.h. Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und Slowakei. Die Beträge aus Fonds zur Förderung der Kohäsion zugunsten der übrigen Mitgliedstaaten sind von der BIP-Abweichung im Zeitraum 2007-2009 nicht betroffen.

Ein Vergleich der beiden Statistiken ergibt Folgendes:

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Bei keinem Mitgliedstaat beträgt die negative BIP-Abweichung mehr als 5 %. Daher ist auch bei keinem Mitgliedstaat eine Minderung der zugewiesenen Beträge erforderlich. Drei Mitgliedstaaten weisen allerdings eine positive Abweichung von mehr als 5 % auf: die Tschechische Republik (+ 7,5 %), Polen (+ 8,0 %) und Slowakei (+ 10,8 %). Die Mittel aus Fonds zur Förderung der Kohäsion sind bei diesen Mitgliedstaaten daher zu erhöhen.

Ermittlung des Gesamtbetrags der „Minderverwendung“

Da die Nettowirkung der Anpassung positiv ist, muss das Ausmaß der „Minderverwendung“ auf die Obergrenzen für die Teilrubrik 1B in den Jahren 2007-2010 bezogen werden. Diese „Minderverwendung“ umfasst drei Komponenten:[4]

- Summe der Differenzen zwischen den Obergrenzen der Teilrubrik 1B in jedem der Jahre zwischen 2007 und 2010 und den für diesen Zeitraum angesetzten Mitteln für Verpflichtungen;

- aufgehobene (oder verfallene) Mittel für Verpflichtungen der Teilrubrik 1B für jedes der Jahre zwischen 2007 und 2010 mit Ausnahme der Beträge für 2007, die gemäß Nummer 48 der IIV auf die Folgejahre übertragen wurden;[5]

- die aufgehobenen Mittelbindungen der Jahre 2007-2010 im Zusammenhang mit Kohäsionsausgaben mit Ausnahme der Beträge im Zusammenhang mit dem EAGFL (Abteilung Ausrichtung) und dem FIAF.

Die folgende Tabelle enthält nähere Angaben zur „Minderverwendung“ unter Berücksichtigung der neuesten verfügbaren Daten.

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Die positive Anpassung für alle betroffenen Mitgliedstaaten wird daher auf insgesamt 1,007 Mrd. EUR begrenzt. Mit diesem Betrag wird die erste Einschränkung – die Begrenzung der Nettowirkung der Anpassung auf insgesamt 3 Mrd. EUR – eingehalten.

Anpassung der Obergrenzen für die Teilrubrik 1B im Zeitraum 2011-2013

Auf der Grundlage der Gesamtmittel je Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2009 würde sich die positive Anpassung theoretisch auf 3,331 Mrd. EUR belaufen. Angesichts der Einschränkung aufgrund des Umfangs der „Minderverwendung“ werden die positiven Anpassungen jedoch wie folgt verringert:

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Die erforderlichen Anpassungen sind zu gleichen Teilen auf die Jahre 2011-2013 zu verteilen. Außerdem sind die entsprechenden Anpassungen der Obergrenzen der Teilrubrik 1B in Millionen Euro anzugeben.

Die Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen für die Teilrubrik 1B (in jeweiligen Preisen) werden daher wie folgt angehoben:

- 2011: + 336 Mio. EUR

- 2012: + 336 Mio. EUR

- 2013: + 336 Mio. EUR

Mittel für Zahlungen

Gemäß Nummer 23 Absatz 4 der IIV muss jede Änderung die Aufrechterhaltung eines geordneten Verhältnisses zwischen Verpflichtungen und Zahlungen gewährleisten. Daher sind die jährlichen Obergrenzen für Mittel für Zahlungen auf der Grundlage der Zahlungsprofile zu ändern, die für die zusätzlichen Verpflichtungen der Teilrubrik 1B vorgesehen sind. Da die meisten Zahlungen im Zusammenhang mit dieser Anhebung der Verpflichtungen voraussichtlich erst nach 2013 anfallen, hält sich die Anhebung der Obergrenzen für Zahlungen in Grenzen.

Die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen (in jeweiligen Preisen) werden daher wie folgt angehoben:

- 2011: + 17 Mio. EUR

- 2012: + 87 Mio. EUR

- 2013: + 187 Mio. EUR

Übersicht und Fazit

In der nachstehenden Tabelle sind die Änderungen der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen im Finanzrahmen zusammengefasst. Die Beträge sind in jeweiligen Preisen angegeben:

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Die Beträge in dem der IIV[6] beigefügten Finanzrahmen sind in konstanten Preisen von 2004 angegeben. Die in jeweiligen Preisen ausgedrückten Beträge sind daher in Beträge zu Preisen von 2004 umzurechnen. Hierfür ist entsprechend Nummer 16 der IIV ein fester Deflator von jährlich 2 % zugrunde zu legen.

Tabelle 1 zeigt den Finanzrahmen für die EU-27 in Preisen von 2004 nach der Änderung gemäß Nummer 17 der IIV.

TECHNISCHE ANPASSUNG DES FINANZRAHMENS AN DIE ENTWICKLUNG DES BNE FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2011 (NUMMER 16)

Tabelle 2 zeigt den Finanzrahmen für die EU-27 unter Berücksichtigung der o.a. Anpassung der Obergrenzen für die Jahre 2011-2013 nach erfolgter Anpassung für das Haushaltsjahr 2011 (d.h. zu jeweiligen Preisen und ausgedrückt als BNE-Prozentsatz unter Verwendung der jüngsten verfügbaren Wirtschaftsprognosen).

BNE-Gesamtwert für die EU

Den jüngsten verfügbaren Wirtschaftsprognosen entsprechend wurde das BNE für 2011 für die EU-27 auf 12 354 021,3 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt (für 2010 auf 11 966 504,7 Mio. EUR, für 2009 auf 11 614 170,1 Mio. EUR, für 2008 auf 12 294 000,1 Mio. EUR und für 2007 auf 12 206 170,2 Mio. EUR).

Für die Folgejahre (2012-2013) stützt sich die Berechnung des BNE für die EU-27 auf kommissionsinterne Projektionen der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate in realen Werten. Diese Projektionen haben indikativen Charakter und werden alljährlich anhand der jüngsten verfügbaren Wirtschaftsprognosen aktualisiert.

In das BNE für 2010 und für 2011 sind unterstellte Bankgebühren auf der Grundlage des Beschlusses 2010/196/EU, Euratom vom 16. März 2010 zur Berücksichtigung der FISIM für die Zwecke der Eigenmittel[7] ab dem 1. Januar 2010 einbezogen.

Wichtigste Auswirkungen der technischen Anpassung des Finanzrahmens für das Haushaltsjahr 2011 (EU-27)

Die Gesamtobergrenze der Mittel für Verpflichtungen für 2011 (142 965 Mio. EUR) entspricht 1,16 % des BNE.

Die entsprechende Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen (134 280 Mio. EUR) entspricht 1,09 % des BNE. Ausgehend von den neuesten Wirtschaftsprognosen verbleibt damit zwischen der Obergrenze für Mittel für Zahlungen und der Eigenmittelobergrenze (1,23 %) ein Spielraum von 17 674 Mio. EUR (0,14 % des BNE für EU-27).

Die Obergrenzen für die Eigenmittel und für die Mittel für Verpflichtungen wurden nach dem Inkrafttreten des Beschlusses 2010/196 zur Berücksichtigung der FISIM für die Zwecke der Eigenmittel[8] angepasst

WEITERE ASPEKTE DER TECHNISCHEN ANPASSUNG

Rubrik 5 (Verwaltung)

Der Finanzrahmen enthält zu Rubrik 5 eine Fußnote, die besagt, dass die Ausgaben für die Ruhegehälter netto, d.h. ohne die Beiträge des Personals zu der Versorgungsordnung (maximal 500 Mio. EUR für den Zeitraum 2007-2013 zu Preisen von 2004) angesetzt werden. Damit werden die Beträge, die bei der Festsetzung der Obergrenze der Rubrik von den Versorgungsausgaben in Abzug gebracht werden können, in zweifacher Hinsicht begrenzt:

- Jährlich darf dieser Betrag nicht höher sein als die als Haushaltseinnahmen tatsächlich verbuchten Beiträge.

- Der kumulierte Gesamtbetrag der für den Zeitraum 2007-2013 vorgenommenen Abzüge darf 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2004) bzw. im Jahresdurchschnitt 71,4 Mio. EUR (82 Mio. EUR zu Preisen von 2011) nicht übersteigen.

Da es sich bei den Verwaltungsausgaben in der Regel um wiederkehrende Kosten handelt, muss jährlich der Betrag an der untersten Grenze veranschlagt werden: dadurch soll verhindert werden, dass der Spielraum bereits zu Beginn des Zeitraums in Anspruch genommen wird, was zur Folge haben könnte, dass er später nicht mehr in vollem Umfang verfügbar ist. Für 2011 beläuft sich der Betrag, der in Abzug gebracht werden kann, auf 82 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

Ausgaben, für die die Obergrenzen des Finanzrahmens 2007-2013 nicht gelten

Für einige Instrumente gelten die mit dem Finanzrahmen 2007-2013 vereinbarten Ausgabenobergrenzen nicht. Diese Instrumente sollen eine rasche Reaktion auf außergewöhnliche oder unvorhersehbare Ereignisse ermöglichen, wobei innerhalb eines vorgegebenen Rahmens eine gewisse Flexibilität über die Ausgabenobergrenzen hinaus möglich ist:

- Aus der Soforthilfereserve können jährlich bis zu 221 Mio. EUR zu Preisen von 2004, d.h. 253,9 Mio. EUR zu Preisen von 2011 bereitgestellt werden (die Dotation für den gesamten Planungszeitraum beträgt 1 744 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen).

- Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union kann jährlich in Höhe von maximal 1 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen in Anspruch genommen werden.

- Aus dem Flexibilitätsinstrument können jährlich maximal 200 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt werden, zuzüglich der nicht verwendeten jährlichen Beträge der Jahre 2008-2010, die auf das Haushaltsjahr 2011 übertragen werden können.

Außerdem kann der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen in Anspruch genommen werden; die Finanzierung erfolgt über die bis zur Gesamtobergrenze der Mittel für Verpflichtungen des Vorjahres verfügbaren Spielräume und/oder über Mittel für Verpflichtungen, die in den beiden vorangegangenen Jahren in Abgang gestellt wurden (ausschließlich der Mittel für Verpflichtungen in Verbindung mit der Teilrubrik 1b).

VORGÄNGE AUSSERHALB DES GESAMTHAUSHALTSPLANS UND DER EIGENMITTEL

Nummer 11 Absatz 4 der IIV bestimmt, dass die Informationen über die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nicht ausgewiesenen Haushaltsvorgänge sowie die voraussichtliche Entwicklung der verschiedenen Eigenmittelkategorien der Gemeinschaft informationshalber in gesonderten Tabellen wiedergegeben und jährlich mit der technischen Anpassung des Finanzrahmens aktualisiert werden.

Die beigefügten Tabellen 3.1 bis 3.2 enthalten diese nach Maßgabe der neuesten Prognosen aktualisierten Daten. Sie betreffen den EEF und die Zusammensetzung der Eigenmittel.

ANHANG

TABELLE 1: ANPASSUNGEN DES FINANZRAHMENS 2007-2013 GEMÄSS NUMMER 17

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TABELLE 2: ANPASSUNGEN DES FINANZRAHMENS 2007-2013 FÜR 2011 GEMÄSS NUMMER 17

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TABELLE 3: INDIKATIVE PLANUNG VON NICHT IM GESAMTHAUSHALTSPLAN AUSGEWIESENEN AUSGABEN UND VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG DER EINZELNEN EIGENMITTEL

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[1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[2] Anhang II Nummer 9 der Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006.

[3] Anhang II Nummern 7, 8 und 11 der Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006.

[4] Erläuterung in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Fiche 99“ vom 15. Februar 2006.

[5] Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2008, ABl. L 128 vom 16.5.2008, S. 8.

[6] Zuletzt geändert durch Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2009 zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen – Finanzierung von Energievorhaben im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms, ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 26.

[7] Beschluss 2010/196/EU, Euratom des Rates vom 16. März 2010 über die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) zur Ermittlung des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Europäischen Union, ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 31.

[8] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anpassung der Eigenmittelobergrenze und der Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen nach Inkrafttreten des Beschlusses zur Berücksichtigung der FISIM für die Zwecke der Eigenmittel, KOM(2010) 162 endgültig.

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