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Document 52010AP0383

    Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern (KOM(2005)0661 – C7-0048/2010 – 2005/0254(COD))
    P7_TC1-COD(2005)0254 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der der Verordnung (EU) Nr …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern
    ANHANG

    ABl. C 70E vom 8.3.2012, p. 211–220 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.3.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 70/211


    Donnerstag, 21. Oktober 2010
    Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern ***I

    P7_TA(2010)0383

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern (KOM(2005)0661 – C7-0048/2010 – 2005/0254(COD))

    (2012/C 70 E/33)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0661),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0048/2010),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0273/2010),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    Donnerstag, 21. Oktober 2010
    P7_TC1-COD(2005)0254

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der der Verordnung (EU) Nr …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Europäischen Union gibt es, abgesehen von einigen Ausnahmen im Agrarsektor, derzeit keine harmonisierten Vorschriften und keine einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf die Angabe des Ursprungslandes.

    (2)

    Diese Verordnung gilt für alle eingeführten Waren mit gewerblichem Charakter, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (2) sowie ausgenommen Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3).

    (3)

    Viele Unternehmen in der Union verwenden heute bereits auf freiwilliger Basis eine Ursprungskennzeichnung.

    (4)

    Aufgrund fehlender Unionsvorschriften und wegen der Unterschiede der in den Mitgliedstaaten gültigen Systeme zur Kennzeichnung des Ursprungslandes ausgewählter Waren verfügt ein bedeutender Teil der Erzeugnisse bestimmter Wirtschaftszweige, die aus Drittländern eingeführt und auf dem Unionsmarkt vertrieben werden, nicht über eine Kennzeichnung des Ursprungslandes oder enthalten irreführende Angaben zu ihrem Ursprungsland. Diese Unterschiede haben unter anderem zur Folge, dass sich der Einfuhrverkehr aus Drittstaaten zu bestimmten Grenzübergängen in die Union verlagert, die den Ausfuhrländern am besten geeignet erscheinen.

    (5)

    Die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten allgemeinen Konsultation der beteiligten Akteure (einschließlich Unternehmen, Importeure, Verbraucherverbände, Gewerkschaften) zu der möglichen Ausarbeitung einer Verordnung der Union über die Ursprungskennzeichnung zeigen, dass die europäischen Verbraucher dieser Angabe im Zusammenhang mit sicherheitstechnischen, sozialen und ökologischen Erwägungen grundsätzlich große Bedeutung beimessen.

    (6)

    Nach dem Empfinden der europäischen Bürger ist die Regelung der Ursprungskennzeichnung auf Unionsebene eng mit dem Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit verbunden.

    (7)

    In der Agenda von Lissabon hat sich die EU das Ziel gesetzt, die Wirtschaft der Union unter anderem durch eine erhöhte Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Union auf den Weltmärkten zu stärken und in der Strategie „EU 2020“ besteht die Verpflichtung, auf dieser Vorgabe zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aufzubauen. Die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Verbrauchsgüterkategorien könnte darauf beruhen, dass die Herstellung in der EU für Qualität und hohe Erzeugungsstandards steht.

    (8)

    Rechtsvorschriften der Union zur Ursprungskennzeichnung würden die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Union und der Wirtschaft der Union insgesamt stärken, indem sie es Bürgern und Verbrauchern ermöglichen, fundierte Entscheidungen treffen.

    (9)

    Die wirtschaftliche Bedeutung der Ursprungskennzeichnung für das Kaufverhalten der Verbraucher und für den Handel wird durch die Praxis bedeutender Handelspartner, die verpflichtende Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung eingeführt haben, anerkannt. Die Ausführer in der Union müssen diesen Anforderungen gerecht werden und den Ursprung ihrer Erzeugnisse entsprechend kennzeichnen, wenn sie auf diesen Märkten tätig werden möchten.

    (10)

    Im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die aus Drittländern in die EU eingeführt wurden, hat es bereits mehrfach gesundheits- und sicherheitsgefährdende Vorfälle gegeben. Mit einer eindeutigen Ursprungsangabe werden den EU-Bürgern bei ihren Kaufentscheidungen mehr Informationen und mehr Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stehen, wodurch sie vor dem unbewussten Kauf von Produkten von möglicherweise zweifelhafter Qualität geschützt werden.

    (11)

    Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sollten an den Grenzen in einem einheitlichen, harmonisierten Verfahren die Umsetzung dieser Verordnung überprüfen und kontrollieren, damit der Verwaltungsaufwand verringert wird.

    (12)

    Damit diese Verordnung Wirkung zeigt und nur mit geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist, den Unternehmen der Union aber gleichzeitig ein Höchstmaß an Flexibilität gewährt, sollte sie den weltweit bereits verwendeten Ursprungskennzeichnungssystemen („Hergestellt in“) entsprechen.

    (13)

    Die Union sollte in die gleiche Ausgangsposition wie ihre Handelspartner versetzt werden, indem gleichwertige Rechtsvorschriften geschaffen werden, die auch dazu beitragen, eine falsche oder irreführende Ursprungskennzeichnungen bestimmter Einfuhrwaren zu verhindern.

    (14)

    Gemäß der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr (4), können Angaben zum geografischen Ursprung einer Ware für den Verbraucher einen wirtschaftlichen Wert darstellen. Gemäß dieser Richtlinie können falsche oder irreführende Angaben zum geografischen Ursprung, die dazu führen, dass ein Verbraucher ein Erzeugnis erwirbt, welches er andernfalls nicht gekauft hätte, unfaire Geschäftspraktiken darstellen. In dieser Richtlinie ist jedoch weder festgelegt, dass Angaben zum geografischen Ursprung der Waren zwingend sind, noch wird das Konzept des Ursprung einer Ware definiert.

    (15)

    Ein System zur Ursprungskennzeichnung würde die Verbraucher in die Lage versetzen, die Waren mit den Sozial-, Umwelt- und Sicherheitsstandards in Verbindung zu bringen, die mit dem betreffenden Ursprungsland oder -gebiet allgemein assoziiert werden.

    (16)

    Die Schaffung einer gemeinsamen Definition des Ursprungsbegriffs zu Kennzeichnungszwecken, von Kennzeichnungsvorschriften und von gemeinsamen Kontrollregelungen würde somit gleiche Bedingungen für alle Beteiligte schaffen, dem Verbraucher die Kaufentscheidung in den entsprechenden Wirtschaftszweigen erleichtern und dazu beitragen, dass die Häufigkeit irreführender Ursprungskennzeichnungen verringert wird.

    (17)

    Die Einführung einer Ursprungskennzeichnung kann dazu beitragen, dass die anspruchsvollen Unionsnormen ihre Wirkung zum Vorteil der Wirtschaft der Union entfalten , insbesondere im Hinblick auf die kleinen und mittleren Unternehmen , die sich oft redlich um die Qualität ihrer Erzeugnisse bemühen und traditionelle und handwerkliche Berufe sowie Herstellungsmethoden erhalten, gleichzeitig aber auch einem starken Druck durch den Wettbewerb auf dem Weltmarkt ausgesetzt sind, auf dem es keine Regeln für die Unterscheidung von Herstellungsmethoden gibt . Sie wird auch dazu beitragen, dass der Ruf der Wirtschaft der Union nicht durch unzutreffende Ursprungsbezeichnungen Schaden nimmt. Ein höheres Maß an Transparenz und Verbraucherinformation über den Warenursprung wird somit zur Erreichung der Ziele der Lissabon-Agenda und der Strategie „EU 2020“ beitragen.

    (18)

    Gemäß Artikel IX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 können WTO-Mitglieder Gesetze und Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen erlassen und anwenden, insbesondere um den Verbraucher vor missbräuchlich verwendeten oder irreführenden Kennzeichnungen zu schützen.

    (19)

    Die Regelung der Ursprungskennzeichnung stellt auch einen wirksamen Schutz gegen Produktfälschung und unlauteren Wettbewerb dar. Sie stärkt somit die Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (5) und bietet ein zusätzliches wichtiges Instrument zum Schutz und zur Förderung der Produktion der Union.

    (20)

    Nach den Abkommen, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ▐ der Türkei und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschlossen wurden, ist es erforderlich, Erzeugnisse, die aus diesen Ländern stammen, von der vorliegenden Verordnung auszunehmen.

    (21)

    Die nicht präferenziellen Ursprungsregeln der Union sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) und ihren Durchführungsvorschriften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) festgelegt. Es ist ratsam, die dort definierten Regeln zur Bestimmung des Ursprungs von Einfuhrwaren ebenfalls zum Zweck dieser Verordnung heranzuziehen. Der Rückgriff auf ein Konzept, das Wirtschaftsbeteiligten und Behörden bereits vertraut ist, dürfte dessen Einführung und Umsetzung erleichtern. Die nicht präferenziellen Ursprungsregeln sollten für alle nicht präferenziellen handelspolitischen Zwecke angewendet werden. Die Duplizierung von Erklärungen und Unterlagen sollte vermieden werden.

    (22)

    Um die Belastungen für die Wirtschaft, den Handel und die Verwaltungen zu begrenzen, sollte die Ursprungskennzeichnung nur für jene Wirtschaftszweige obligatorisch sein, bei denen die Kommission nach vorheriger Konsultation einen Mehrwert erkannt hat. ▐ Ferner sollten Vorkehrungen getroffen werden, um bestimmte Erzeugnisse aus technischen ▐ Gründen oder in Fällen, in denen die Ursprungskennzeichnung sonst für Zwecke dieser Verordnung unnötig ist, von der Ursprungskennzeichnung zu befreien. Dies kann insbesondere im Hinblick auf bestimmte Rohmaterialien oder dann zutreffen, wenn die Ursprungsbezeichnung die betroffenen Waren beschädigen würde.

    (23)

    Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit Daten über den Warenursprung, die bei Kontrollen der zuständigen Behörden erhoben und/oder geprüft wurden, ausgetauscht werden können, und zwar auch mit Behörden und anderen Personen und Organisationen, für die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/29/EG eine Durchsetzungsrolle vorsehen. Dabei ist dem Schutz personenbezogener Daten, des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses sowie Berufs- und Amtsgeheimnissen Rechnung zu tragen.

    (24)

    Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung festgelegt. Bis zur Annahme dieser neuen Verordnung finden weiterhin die Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) Anwendung, mit Ausnahme des nicht anwendbaren Regelungsverfahrens mit Kontrolle .

    (25)

    Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Fälle festzulegen, in denen eine Kennzeichnung auf der Verpackung anstelle einer Kennzeichnung auf den Waren selbst zulässig ist oder die Waren aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden können oder gekennzeichnet werden müssen, oder Maßnahmen zu ergreifen, um sonstige Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sein könnten, wenn festgestellt wird, dass Waren nicht dieser Verordnung entsprechen, oder um den Anhang zu aktualisieren, wenn die Frage, ob eine Ursprungskennzeichnung für einen bestimmten Wirtschaftszweig notwendig ist, anders beurteilt wird.

    (26)

    Im persönlichen Reisegepäck mitgeführte und für den persönlichen Gebrauch bestimmte Waren sollten innerhalb der Grenzen, die für die Befreiung von der Zollpflicht festgelegt sind, und soweit keine Anzeichen dafür vorliegen, dass sie Teil eines gewerblichen Verkehrs sind, von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden. Ferner sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die anderen unter die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung) (9) fallenden Situationen mittels Durchführungsbestimmungen ebenfalls vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden können —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Diese Verordnung gilt für Endverbrauchererzeugnisse , ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 und Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

    (2)    Endverbrauchererzeugnisse, die gekennzeichnet werden müssen, sind für Endverbraucher bestimmte, im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführte und aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Europäischen Union , der Türkei und der Vertragsparteien des EWR-Abkommens.

    Endverbrauchererzeugnisse können von der Kennzeichnungspflicht befreit werden, wenn es aus technischen ▐ Gründen unmöglich erscheint, sie zu kennzeichnen.

    Die Auswahl der Erzeugnisse, für die diese Verordnung gelten soll, ist auf Endverbrauchererzeugnisse begrenzt. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung kann durch die Kommission erweitert werden, sofern das Europäische Parlament und der Rat dem zustimmen.

    Was Spinnstoffe und Waren daraus (Kapitel 50 bis 63), Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren (Kapitel 64), Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen, künstliches Pelzwerk und Waren daraus (KN-Codes 4303/4304), Lederwaren, Sattlerwaren und Geschirre, Reisegepäck, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar) (KN-Codes 4104 41 / 4104 49 / 4105 30 / 4106 22 / 4106 32 / 4106 40 / 4106 92 / von 4107 bis 4114 / 4302 13 / ex 4302 19 (35, 80)) anbelangt, ist unter „Endverbrauchererzeugnissen“ die Fertig- und/oder die Halbfertigware, die vor dem Inverkehrbringen weiteren Fertigungsphasen in der Union unterzogen werden muss, zu verstehen.

    (3)   Die Begriffe „Ursprung“ und „mit Ursprung in“ bezeichnen den nichtpräferentiellen Ursprung im Sinne der Artikel 22 bis 26 des Zollkodex der Gemeinschaften.

    (4)   „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines für den Endverbrauch bestimmten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt für den Vertrieb und/oder Verbrauch.

    (5)   „Zuständige Behörden“ sind die entweder zum Zeitpunkt der Einfuhr oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens an der Überwachung von Waren beteiligten Behörden.

    (6)   Diese Verordnung gilt in den Grenzen, die für die Befreiung von der Zollpflicht festgelegt sind, nicht für Waren ohne gewerblichen Charakter, die im persönlichen Reisegepäck enthalten sind, sofern es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Waren Teil eines gewerblichen Verkehrs sind.

    Kann für eingeführte Waren nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 eine Zollbefreiung gewährt werden und gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Waren Teil eines gewerblichen Verkehrs sind, so sind diese Waren auch vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

    (7)     Diese Verordnung muss den weltweit bereits verwendeten Ursprungskennzeichnungssystemen („Hergestellt in“) entsprechen, um eine wirksame Regelung mit geringem Verwaltungsaufwand und mehr Flexibilität für Unternehmen der Union sicherzustellen.

    Artikel 2

    Für die Einfuhr oder das Inverkehrbringen der Waren ist eine Ursprungskennzeichnung nach Maßgabe dieser Verordnung erforderlich.

    Artikel 3

    (1)   Die Waren sind mit der Angabe des Ursprungslands zu kennzeichnen. Sind die Waren verpackt, so ist die Kennzeichnung auch separat auf der Verpackung anzubringen.

    Die Kommission kann anhand delegierter Rechtsakte Maßnahmen treffen, um die Fälle festzulegen, in denen eine Kennzeichnung auf der Verpackung anstelle einer Kennzeichnung auf den Waren selbst zulässig ist. Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn die Waren normalerweise in ihrer üblichen Verpackung zum Endverbraucher oder -verwender gelangen. Diese Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 festgelegt und gegebenenfalls überprüft.

    (2)   Der Ursprung der Waren ist mit den Worten „Hergestellt in“ und der Bezeichnung des Ursprungslands anzugeben. Die Kennzeichnung kann in einer Amtssprache der Europäischen Union, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren in Verkehr gebracht werden sollen, vom Endverbraucher leicht verstanden wird , oder in englischer Sprache unter Verwendung der Worte „Made in“ und der englischen Bezeichnung des Ursprungslandes vorgenommen werden .

    (3)   Die Ursprungskennzeichnung muss aus gut lesbaren, dauerhaften Buchstaben bestehen, bei normaler Handhabung sichtbar sein, sich von anderen Angaben klar abheben und so angebracht sein, dass sie weder irreführend ist, noch einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs der Waren hervorrufen kann.

    Bei Erzeugnissen, die in Ländern vermarktet werden, in deren Sprache das lateinische Alphabet verwendet wird, darf die Kennzeichnung in keinen anderen Zeichen als lateinischen Buchstaben erfolgen.

    (4)   Die Waren müssen bei der Einfuhr die erforderliche Kennzeichnung tragen. Unbeschadet Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 3 darf die Kennzeichnung nicht entfernt und an ihr nicht manipuliert werden, bis die Waren an den Endverbraucher oder -verwender verkauft worden sind.

    Artikel 4

    (1)    Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen treffen, um insbesondere

    Form und Modalitäten der Ursprungskennzeichnung im Einzelnen zu regeln;

    eine Liste der Begriffe in allen Amtssprachen der Europäischen Union aufzustellen, die deutlich zum Ausdruck bringen, dass es sich bei den Waren um Ursprungserzeugnisse des in der Kennzeichnung angegebenen Landes handelt;

    die Fälle festzulegen, in denen gebräuchliche Abkürzungen unmissverständlich das Ursprungsland bezeichnen und für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden können.

    (2)     Die Kommission kann anhand delegierter Rechtsakte Maßnahmen treffen, um

    die Fälle festzulegen, in denen Waren aus technischen ▐ Gründen nicht gekennzeichnet werden können oder nicht gekennzeichnet werden müssen;

    sonstige Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sein können, wenn festgestellt wird, dass Waren nicht dieser Verordnung entsprechen;

    den Anhang dieser Verordnung zu aktualisieren, wenn die Frage, ob eine Ursprungskennzeichnung für einen bestimmten Wirtschaftszweig notwendig ist, anders beurteilt wird.

    Diese Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 festgelegt und gegebenenfalls überprüft.

    Artikel 5

    (1)   Waren entsprechen nicht dieser Verordnung, wenn

    sie keine Ursprungskennzeichnung tragen;

    die Ursprungskennzeichnung nicht dem Ursprung der Waren entspricht;

    die Ursprungskennzeichnung verändert oder entfernt oder an ihr in sonstiger Weise manipuliert worden ist, es sei denn, es ist eine Korrektur nach Absatz 3 verlangt worden.

    (2)   Die Kommission kann hinsichtlich der Erklärungen und zum Beleg beigefügten Unterlagen, die dazu dienen können, die Einhaltung dieser Verordnung nachzuweisen, weitere Durchführungsvorschriften gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 erlassen.

    (3)     Die Kommission schlägt gemeinsame Mindeststandards für Sanktionen vor, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind.

    (4)   Die Mitgliedstaaten erlassen, auf Grundlage der von der Kommission vorgeschlagenen gemeinsamen Mindeststandards, Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwendenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Umsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens 9 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle anschließenden Änderungen dieser Bestimmungen. Die Kommission sorgt zumindest dafür, dass im Hinblick auf die Sanktionssysteme in den Mitgliedstaaten ein Mindestmaß an Harmonisierung besteht, damit die Unterschiede zwischen den einzelnen Systemen nicht zur Folge haben, dass Exporteure aus Drittstaaten bestimmte Grenzübergänge in die Union gegenüber anderen bevorzugen.

    (5)   Entsprechen Waren nicht dieser Verordnung, so treffen die Mitgliedstaaten ferner die erforderlichen Maßnahmen, um von dem Eigentümer der Waren oder einem anderen, der für sie verantwortlich ist, zu verlangen, dass er die Waren auf eigene Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung kennzeichnet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis spätestens … (10) mit und melden ihr umgehend alle anschließenden Änderungen dieser Bestimmungen.

    (6)   Soweit dies für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die bei der Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung gewonnenen Daten austauschen, auch mit Behörden und anderen Personen oder Organisationen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/29/EG ermächtigt haben.

    Artikel 6

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für Ursprungskennzeichnung unterstützt (nachstehend „Ausschuss“ genannt). Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten sowie der betreffenden Branchen und Verbände zusammen.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    (3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 7

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

    (2)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (3)     Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in Artikel 8 und Artikel 9 festgelegten Bedingungen.

    Artikel 8

    Widerruf der Befugnisübertragung

    (1)     Die Befugnisübertragung nach Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

    (2)     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, und nennt dabei diejenigen übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, und die möglichen Gründe für einen Widerruf.

    (3)     Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 9

    Einwände gegen delegierte Rechtsakte

    (1)     Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

    Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    (2)     Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

    Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

    (3)     Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt er nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 2, 3 und 5 sind erst 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar. Gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 kann die Kommission diese Frist um den Zeitraum verlängern, den die Beteiligten zur Umsetzung der mit den Durchführungsvorschriften aufgestellten Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung benötigen, keinesfalls jedoch um weniger als sechs Monate.

    Spätestens … (11) erstellt die Kommission eine Studie zu den Auswirkungen dieser Verordnung.

    Diese Verordnung wird … (12) unwirksam. Ein Jahr vor Ablauf dieser Frist entscheiden das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags über die Verlängerung oder Änderung der Verordnung.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu, am

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010.

    (2)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

    (3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

    (5)   ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.

    (6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    (7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (9)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

    (10)  Neun Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung.

    (11)   Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    (12)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Donnerstag, 21. Oktober 2010
    ANHANG

    Die unter diese Verordnung fallenden Waren werden anhand ihrer KN-Codes bestimmt.

    KN-Code

    Beschreibung

    4011 92 00

    Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Landwirtschaftsmaschinen und Forstwirtschaftsmaschinen und -fahrzeuge verwendeten Art (ausg. mit Stollen-, Winkel- oder ähnl. Profilen)

    4013 90 00

    Luftschläuche aus Kautschuk (ausg. von der für Personenkraftwagen [einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen], Omnibusse, Lastkraftwagen und Fahrräder verwendeten Art)

    4104 41 / 4104 49 / 4105 30 / 4106 22 / 4106 32 / 4106 40 / 4106 92 / 4107 bis 4114 / 4302 13 / ex 4302 19 (35, 80)

    Getrocknete Häute und zugerichtetes Leder

    4008 21 / 4008 11 / 4005 99 / 4204 / 4302 30 (25, 31)

    8308 10(00) / 8308 90(00) / 9401 90 / 9403 90

    Absätze, Sohlen, Riemen, Bänder, Teile, synthetische Teile und andere

    4201 / 4202 / 4203 / 4204 / 4205 / 4206

    Sattlerwaren und Geschirre, Reisegepäck, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar)

    4303 / 4304

    Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen, Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

    Kap. 50 – 63

    Spinnstoffe und Waren daraus

    6401 / 6402 / 6403 / 6404 / 6405 / 6406

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren

    6904 / 6905 / 6907 / 6908 / 6911 / 6912 / 6913 / 6914 90 100

    Keramische Waren

    7013 21 11 / 7013 21 19 / 7013 21 91 / 7013 21 99 / 7013 22 10 / 7013 31 10 / 7013 31 90 / 7013 91 10 / 7013 91 90

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) aus Bleikristall, handgefertigt

    7113 / 7114 / 7115 / 7116

    Schmuckwaren und Teile davon aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, Gold- und Silberschmiedearbeiten und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, Andere Waren aus Edelmetallen und Edelmetallplattierungen, Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

    7318

    Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

    8201 / 8202 / 8203 / 8205 / 8207 / 8208 / 8209 / 8211 / 8212 / 8213 / 8214 / 8215

    Werkzeuge

    8302 20 00

    Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen

    8481

    Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

    9307

    Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

    Kap. 94

    Möbel; Medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, Beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

    9603

    Besen, Bürsten und Pinsel, ▐ von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen


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