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Document 52009XC0911(02)

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 217 vom 11.9.2009, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/3


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 217/03

Beihilfe Nr.: XA 61/09

Mitgliedstaat: Estland

Region: Gesamtes estnisches Staatsgebiet

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Turuarendustoetus

Rechtsgrundlage:

1.

Maaelu ja põllumajandusturu korraldamise seadus § 11 lõige 1 ja § 18 lõige 1 (RTI, 18.7.2008, 33, 202);

2.

Põllumajandusministri 26.3.2008. a määrus nr 26 „Turuarendustoetuse taotlemise ja taotluse menetlemise kord, nende kulude loetelu, mille hüvitamiseks turuarendustoetust antakse, ning toetuse määr”.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtbetrag maximal 6 000 000 EUR (93,9 Mio. EEK), im Jahr rund 2 000 000 EUR (31 Mio. EEK).

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 %

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31.12.2010

Zweck der Beihilfe: Steigerung der Absatzmöglichkeiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Nutzung der FuE-Erkenntnisse in der Landwirtschaft.

Es wird eine Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt. Die beihilfefähigen Ausgaben fallen unter Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b, c und d (Kosten für die Anwendung der Qualitätssicherungssysteme der Reihen ISO 9000 oder 14000, von Verfahren auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP), von Verfahren zur Herkunftssicherung und zur Sicherstellung der Einhaltung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften sowie von Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit; die Kosten der Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitlinien über gute Erzeugungspraxis; Gebühren, die von anerkannten Zertifizierungsstellen für die Erstzertifizierung im Rahmen von Qualitätssicherungs- und ähnlichen Systemen erhoben werden).

Ferner wird eine Beihilfe für technische Hilfe im Agrarsektor im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt. Die beihilfefähigen Ausgaben fallen unter Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a, c, d, e und f (Beihilfen für Marktforschung, Beihilfen für die Bekanntmachung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Beihilfen für die Teilnahme an Messen, Wettbewerben oder Ausstellungen und deren Organisation; Ausbildungsbeihilfen).

Die Beihilfe wird in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und ist nicht mit Direktzahlungen an Erzeuger verbunden.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirte (NACE-Code A1)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Põllumajandusministeerium

Lai 39/41

Tallinn

EESTI/ESTONIA

Internetadresse: http://www.agri.ee/toetused-2

Sonstige Angaben: Diese Angaben ändern die Angaben unter Beihilfe Nr. XA 160/08.

Beihilfe Nr.: XA 105/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Cantabria

Bezeichnung der Beihilferegelung: Compra de material vegetal de reproducción de categoría certificada en aplicación de las medidas fitosanitarias adoptadas para la erradicación y control de los organismos nocivos en Cantabria.

Rechtsgrundlage: Orden DES/53/2008, de 18 de agosto, por la que se establecen las bases reguladoras y la convocatoria para 2008 de las ayudas a la compra de material vegetal de reproducción de categoría certificada en aplicación de las medidas fitosanitarias adoptadas para la erradicación y control de los organismos nocivos en Cantabria.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 6 000 EUR, mit Möglichkeit zur Aufstockung auf 50 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität:

1.

Zuschussfähig sind 50 % der Kosten für den Kauf von Pflanzenvermehrungsmaterial, wobei dieser Betrag nicht höher sein darf als die Marktpreisdifferenz zwischen zertifiziertem und nicht zertifiziertem Pflanzenmaterial.

2.

Der Gesamtbetrag ist um folgende Beträge zu verringern:

a)

etwaige Versicherungszahlungen für Ausgaben, die Gegenstand dieser Beihilfe sind;

b)

aufgrund der Schädlingsplage bzw. des Krankheitsausbruchs nicht entstandene Kosten, die anderenfalls angefallen wären.

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission.

Laufzeit der Regelung: 2008 bis 2013.

Zweck der Beihilfe: Kauf von zertifiziertem Pflanzenvermehrungsmaterial nach der Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen, welche auf regionaler Ebene von der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien erlassen wurden, um die in den Anhängen I und II zum Real Decreto 58/2005, de 21 de enero 2005, aufgeführten Schadorganismen, die noch nicht im Staatsgebiet aufgetreten sind, sowie nicht in diesen Anhängen aufgeführte Schadorganismen, deren Auftreten im spanischen Staatsgebiet bisher nicht bekannt ist, bei denen jedoch gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes 43/2002 (Ley 43/2002) und Artikel 16 Absatz 2 des Real Decreto 58/2005 davon ausgegangen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr für die Europäische Union darstellen, zu tilgen und zu bekämpfen.

Der Zweck der Beihilfe entspricht Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, „Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall“.

Die zuschussfähigen Kosten beinhalten die Mehrkosten, die gegebenenfalls durch die Pflicht zum Erwerb von zertifiziertem Pflanzenvermehrungsmaterial nach Anwendung der verbindlich vorgeschriebenen Pflanzenschutzmaßnahmen zur Tilgung und Bekämpfung der oben genannten Schadorganismen entstehen, die von der für die Pflanzengesundheit zuständigen Behörde erlassen wurden.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftlicher Sektor (pflanzliche Erzeugung).

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Gobierno de Cantabria

Consejería de Desarrollo Rural, Ganadería, Pesca y Biodiversidad

C/ Gutiérrez Solana s/n

39011 Santander

ESPAÑA

Internetadresse: http://boc.gobcantabria.es/boc/datos/MES%202008-09/OR%202008-09-01%20169/PDF/11876-11879.pdf

Sonstige Auskünfte:

Dirección General de Desarrollo Rural

C/ Gutiérrez Solana s/n

39011 Santander

ESPAÑA

Tel. +34 942207864

EMail: fernandez_b@gobcantabria.es

Santander, den 2. September 2008

El jefe de servicio de agricultura y diversificación rural

Fdo. Benito FERNÁNDEZ RODRÍGUEZ-ARANGO

Beihilfe Nr.: XA 166/09

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Hessen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Gewährung von Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen nach den „Richtlinien der Hessischen Tierseuchenkasse über die Gewährung von Beihilfen“ (Beihilferichtlinien)

Rechtsgrundlagen:

§ 71 Tierseuchengesetz der Bundesrepublik Deutschland,

§§ 7 bis 11 Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Jährliche Beihilfen von ca. 2,25 Mio. EUR (finanziert aus den Beiträgen der Tierbesitzer an die Hessische Tierseuchenkasse sowie teilweise aus Landesmitteln)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe wird ab dem ersten Tag nach Eingang der Empfangsbestätigung mit Identifikationsnummer durch die Kommission der EU gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1857/2006 handelt es sich im Teil A um Beihilfen zum Ausgleich der Kosten, die Landwirten durch Gesundheitskontrollen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen sowie durch den Kauf und die Anwendung von Impfstoffen in Zusammenhang mit der Verhütung und Tilgung von Tierseuchen entstehen. Die Beihilfen werden nicht durch direkte Zahlung von Geldbeträgen an die landwirtschaftlichen Betriebe gewährt, sondern in Form von bezuschussten Dienstleistungen. Die Hessische Tierseuchenkasse übernimmt die Kosten für die Dienstleistungen und begleicht sie gegenüber den Dienstleistungserbringern. Die Bruttobeihilfeintensität beträgt höchstens 100 %.

Bei den Dienstleistungen handelt es sich im Wesentlichen um tierärztliche Tätigkeiten und Untersuchungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Gesundheitskontrollen, Tests und sonstigen Früherkennungsmaßnahmen, der Durchführung von Impfungen sowie um die Bezuschussung des Kaufs von Impfstoffen.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1857/2006 handelt es sich im Teil B um Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die Landwirten durch Tierseuchen entstehen. Die Beihilfen berechnen sich anhand des Marktwertes der durch die Seuche getöteten Tiere bzw. der Tiere, die auf öffentliche Anordnung im Rahmen eines obligatorischen öffentlichen Vorbeugungs- oder Tilgungsprogramms getötet wurden. Die Beihilfen beschränken sich auf Verluste aufgrund von Tierseuchen, deren Ausbruch von den Behörden offiziell festgestellt worden ist. Die Bruttobeihilfeintensität beträgt höchstens 100 %.

Die Begünstigten sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der VO (EG) Nr.800/2008.

Die Beihilfen betreffen keine Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind. Artikel 10 Abs. 7 der Verordnung (EG) 1857/2006 wird beachtet.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Haltungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel in Hessen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Hessische Tierseuchenkasse

Alte Schmelze 11

65201 Wiesbaden

DEUTSCHLAND

Internetadresse: Tierseuchengesetz, Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

http://www.hessischetierseuchenkasse.de/ (Rechtsgrundlagen)

Beihilferichtlinien

http://www.hessischetierseuchenkasse.de/PDF/0904%20Entwurf%20Richtlinie%20Hessen.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 170/09

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département du Puy-de-Dôme

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aides en faveur de la maîtrise de la fièvre catarrhale ovine dans le Puy-de-Dôme

Rechtsgrundlage:

Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission

articles L 1511-1 et suivants du code général des collectivités territoriales,

arrêté du 15 décembre 2008 modifiant l'arrêté du 1er avril 2008 définissant les zones réglementées relatives à la fièvre catarrhale du mouton (JORF no 0292 du 16 décembre 2008),

délibération du 27 mars 2009 du Conseil général du Puy-de-Dôme.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 150 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 80 %.

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Beihilferegelung bzw. der Einzelbeihilfe: 2009

Zweck der Beihilfe: Das Virus der Blauzungenkrankheit Serotype 8 hat 2007 das Departement Puy-de-Dôme erreicht. Die Krankheit hat nicht nur direkte Auswirkungen (Krankheit, Mortalität, Aborte, Produktionsverlust), sondern auch indirekte Folgen (temporäre oder dauerhafte Sterilität der Vatertiere, Funktionsstörungen bei Rückkehr der Brunst).

Die Sterilität der Vatertiere kann, bis die Genitalfunktionen wieder vollständig hergestellt sind, länger als drei Monate anhalten. Vatertiere mit klinischen Krankheitsanzeichen sind somit für die Zuchtsaison, die im September 2008 begann, ungeeignet, insbesondere in der Schafzucht.

Daraus ergeben sich mehrere Risiken:

Vatertiere zeigten möglicherweise unauffällige klinische Krankheitsanzeichen, die die Tierhalter nicht bemerkten. Es besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass sie steril sind,

Die Verwendung von Vatertieren mit geschädigter Genitalfunktion kann zur Folge haben, dass eine große Anzahl von Muttertieren nicht trächtig ist. Werden keine frühzeitigen Maßnahmen ergriffen, kann die Erzeugung einer Saison definitiv gefährdet sein.

Als Ergänzung zu den Impfungen (mit Impfstoffen, die durch die Europäische Union finanziert werden) möchte der Generalrat des Departements Puy-de-Dôme zwei Maßnahmen durchführen:

Kontrolle des Spermas der Vatertiere (Stiere und Schafböcke): Eine mikroskopische Untersuchung erlaubt eine rasche Diagnose und damit die Aussonderung von Vatertieren, die möglicherweise mit dem Virus der Blauzungenkrankheit in Kontakt gekommen sind,

Ultraschalluntersuchung der Muttertiere (Kühe, Färsen und Mutterschafe): Durch diese Untersuchung können nicht trächtige Muttertiere frühzeitig erkannt und zeitnah gedeckt sowie Muttertiere ausgesondert werden, die möglicherweise mit dem Virus der Blauzungenkrankheit in Kontakt gekommen sind.

Diese Maßnahmen sollen dazu dienen:

die möglichen negativen Folgen einer durch zu geringe Fruchtbarkeitsraten gefährdete Erzeugung 2009 einzudämmen,

die den der von der Blauzungenkrankheit betroffenen Tierhaltungen entstehenden Kosten wiederholter Analysen teilweise zu übernehmen.

Es wird keine direkte Beihilfe an die Tierzüchter gezahlt, sondern sie wird an die Organisationen gewährt, die mit der Durchführung der oben genannten subventionierten Maßnahmen betraut werden. Es wird dafür Sorge getragen, dass nur Tierhalter in den Genuss der Subventionen gelangen, deren Betriebe den Kriterien der Gemeinschaft für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entsprechen. Unter diesem Vorbehalt werden die Beihilfen als subventionierte Dienstleistungen allen Tierhalter offen stehen, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation oder eines anderen Zusammenschlusses sein müssen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: die Sektoren der Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conseil général du Puy-de-Dôme

24 rue Saint Esprit

63033 Clermont-Ferrand Cedex 1

FRANCE

Internetadresse: http://deliberations.cg63.fr/NetelibInternetDocs/ConseilGeneral/2009/03/26/Deliberation/T0231.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 183/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunitat Valenciana

Name des begünstigten Unternehmens: Asociación criadores caballos de pura raza española de la Comunidad Valenciana

Rechtsgrundlage: Resolución de la Consellera de Agricultura Pesca y Alimentación, que concede la subvención basada en una línea nominativa descrita en la ley 17/2008 de presupuestos de la Generalitat.

Voraussichtliche jährliche Kosten: 120 000 EUR im Jahr 2009.

Beihilfehöchstintensität: 100 % der zuschussfähigen Kosten.

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission.

Laufzeit der Regelung: Im Jahr 2009.

Zweck der Beihilfe: Durchführung eines Programms zur Förderung der Verbreitung des in der Autonomen Gemeinschaft Valencia gezüchteten reinrassigen Pferdes (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006).

Die Beihilfe umfasst die zuschussfähigen Kosten des für das Führen des Zuchtbuchs erforderlichen Materials, der in Anspruch genommenen Leistungen Dritter (Ausstellen von Abstammungspapieren und technische Beratung der Tierhalter) (Artikel 16) sowie die Kosten, die sich aus der Einleitung eines Programms zur Verbreitung der Verwendung reinrassiger Pferde und aus der Veranstaltung von zu diesem Zweck abgehaltenen Pferdeschauen ergeben (Artikel 15).

Betroffene Wirtschaftssektoren: Züchter und Halter von Pferden reiner spanischer Rasse.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/precval09.pdf

Sonstige Auskünfte: —


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