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Document 52009XC0124(03)
Information communicated by Member States regarding State aid granted under Commission Regulation (EC) No 1857/2006 on the application of Articles 87 and 88 of the Treaty to State aid to small and medium-sized enterprises active in the production of agricultural products and amending Regulation (EC) No 70/2001
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
ABl. C 18 vom 24.1.2009, p. 19–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 18/19 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
(2009/C 18/08)
Nummer der Beihilfe: XA 339/08
Mitgliedstaat: Dänemark
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Produktionsrelateret specialrådgivning med fokus på slagtefjerkræ
Rechtsgrundlage: Lov om administration af Det Europæiske Fællesskabs forordninger om markedsordninger for landbrugsvarer m.v. (Bemyndigelsesloven), jf. lovbekendtgørelse nr. 297 af 28. april 2004
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1 920 000 DKK
Beihilfehöchstintensität: 100 %
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe: Ziel des Projekts ist das Angebot einer neutralen und hoch qualifizierten allgemeinen fachlichen Beratung. Des Weiteren sollen Bereitschaftsteams mit hoher fachlicher Kompetenz in den Bereichen Bruteiererzeugung, Schlachthähnchenproduktion, Bauten für die Geflügelhaltung, Inventar und Umwelt unterhalten werden.
Endbegünstigte der Beihilfe sind im Bereich der Geflügelproduktion tätige Erzeuger. Das Projekt ist ausschließlich auf kleine und mittlere Betriebe ausgerichtet.
Die Beihilfe wird entsprechend den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt. Zuschussfähig sind Ausgaben für Beratungsdienste
Betroffene Wirtschaftssektoren: Geflügelhaltung
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Fjerkræafgiftsfonden |
Axeltorv 3 |
DK-1609 Copenhagen V |
Internetadresse: http://www.poultry.dk/ddf/fa.nsf/B2009T.pdf?openfileresource
Weitere Informationen: —
Nummer der Beihilfe: XA 340/08
Mitgliedstaat: Dänemark
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Økologiske slagtekyllinger
Rechtsgrundlage: Lov om administration af Det Europæiske Fællesskabs forordninger om markedsordninger for landbrugsvarer m.v. (Bemyndigelsesloven), jf. lovbekendtgørelse nr. 297 af 28. april 2004
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 252 000 DKK
Beihilfehöchstintensität: 100 %
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe: Ziel des Projekts ist die Erfassung und Vermittlung von Know-how bezüglich der Produktion von ökologischen Schlachthähnchen.
Endbegünstigte der Beihilfe sind im Bereich der Geflügelproduktion tätige Erzeuger. Das Projekt ist ausschließlich auf kleine und mittlere Betriebe ausgerichtet.
Die Beihilfe wird entsprechend den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt. Zuschussfähig sind Ausgaben für Beratungsdienste
Betroffene Wirtschaftssektoren: Geflügelhaltung
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Fjerkræafgiftsfonden |
Axeltorv 3 |
DK-1609 Copenhagen V |
Internetadresse: http://www.poultry.dk/ddf/fa.nsf/B2009T.pdf?openfileresource
Weitere Informationen: —
Nummer der Beihilfe: XA 365/08
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Region: Schottland
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Orkney Johne's Disease Eradication Scheme
Rechtsgrundlage: Local Government in Scotland Act 2003; Section 69(3) of the Orkney County Council Act 1974
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 120 000 GBP (einhundertzwanzigtausend Pfund) insgesamt
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt 100 % im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006
Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung läuft ab 1. November 2008
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung beginnt am 1. November 2008 und endet am 31. Oktober 2011
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe wird im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt. Im Rahmen der Regelung wird ein Screening der Rinder auf Johnesche Krankheit auf den Orkney-Inseln vorgenommen. Die umfassende Regelung gewährleistet, dass mindestens 80 % der derzeitigen Zuchtherden auf den Orkney-Inseln auf diese Krankheit untersucht werden. Die Johnesche Krankheit ist eine der in der Liste aufgeführten Tierseuchen, zu deren Verhütung und Bekämpfung eine Beihilfeû gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt werden kann. Die Regelung wird als Dienstleistung für die gesamte Landwirtschaft gewährt. Für die Untersuchung der Viehbestände werden keine Gebühren oder Abgaben erhoben. Beihilfen im Rahmen dieser Regelung werden in Form von Sachleistungen als subventionierte Dienstleistung gewährt. Es werden keine Direktzahlungen an Erzeuger geleistet.
Mit dieser Regelung (Orkney Johne's Disease Eradication Scheme) soll in erster Linie erreicht werden, dass der Rinderbestand auf den Orkney-Inseln seinen hohen Gesundheitsstatus behält. Folgende Ziele werden damit angestrebt:
Reduzierung der Produktionskosten,
Verbesserung oder Umstrukturierung der Produktion,
Verbesserung der Qualität,
Schutz und Förderung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen und der Tierhaltungsstandards,
Verbesserung des Vermarktungsprofils
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Orkney Islands Council |
Council Offices |
School Place |
Kirkwall |
Orkney KW15 1NY |
United Kingdom |
Internetadresse: http://www.orkney.gov.uk/nqcontent.cfm?a_id=13745&tt=orkneyv2
Sonstige Auskünfte: —
Nummer der Beihilfe: XA 366/08
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Region: Schottland
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Bluetongue Vaccination Campaign
Rechtsgrundlage: Section 4(3) of the Small Landholders Act 1911
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 3 000 000 GBP
Beihilfehöchstintensität: 50 %
Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung läuft ab 3. November 2008
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung beginnt am 3. November 2008 und endet am 30. April 2009
Zweck der Beihilfe: Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte tätig sind
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Scottish Government |
Pentland House |
47 Robbs Loan |
Edinburgh |
EH14 1TY |
United Kingdom |
Internetadresse: http://www.scotland.gov.uk/Topics/Agriculture/animal-welfare/Diseases/SpecificDisease/bluetongue/BTVaccination/BTVaccinationStateAidInfo
Sonstige Auskünfte: Ziel der Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit ist es, die schottischen Viehbestände vor dieser Seuche zu schützen. Die Impfung von Rindern und Schafen ist obligatorisch; die Impfung aller anderen empfänglichen Haustiere erfolgt auf freiwilliger Basis. Mit der gewährten Beihilfe werden die Kosten der Erzeuger und Viehhalter für den Impfstoff um 50 % der Herstellungskosten gesenkt. Die Erzeuger und Viehhalter tragen die restlichen Herstellungs- und Abgabekosten.
Die schottische Regierung hat sichergestellt, dass für die Viehzüchter und Viehhalter, die die Kriterien eines KMU erfüllen, 12 Millionen Impfdosen bereitgestellt werden. Die Regelung soll den Viehzüchtern und Viehhaltern eine finanzielle Unterstützung bei der Impfkampagne im ersten Jahr leisten. Der Impfstoff wird nach der Reihenfolge seiner Anforderung zur Verfügung gestellt. Es kann sein, dass die 12 Millionen Dosen, die der geschätzten Zahl der Impfungen, die für alle förderfähigen Tiere in Schottland notwendig sind, entsprechen, bis Ende der Impfperiode des Winters 2008/2009 ausverkauft sein werden. In diesem Fall müssen die Viehzüchter und Viehhalter den vollen Handelspreis für den Impfstoff entrichten.
Die Beihilfe wird im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt und soll bis zu 50 % der Kosten der KMU decken, die sie für die Herstellung des Impfstoffs gegen Blauzungenkrankheit zu tragen haben. Die Beihilfe wurde direkt an die Impfstoffhersteller gezahlt. Die Erzeuger werden deshalb den Impfstoff zum subventionierten Preise erhalten, wenn er bei Tierärzten gekauft wird. Die Beihilfe wird in Form von Sachleistungen als subventionierte Dienstleistung gewährt. Es werden keine Direktzahlungen an Erzeuger geleistet.
Die Landwirte können die Impfungen selbst vornehmen, es sei denn, eine tierärztliche Impfung und Bescheinigung sind vorgeschrieben.
Es wird erwartet, dass der gesamte Impfstoff während der Laufzeit dieser Regelung verbraucht wird; sind jedoch am Ende der Impfperiode des Winters 2008/2009 nicht alle 12 Millionen Impfdosen gebraucht worden, wird die schottische Regierung eine Verlängerung der Regelung beantragen
(1) Die Regelung wird als Dienstleistung für die gesamte Landwirtschaft bereitgestellt.