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Document 52009PC0531

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe für Armenien {SEC(2009)1324}

/* KOM/2009/0531 endg. - CNS 2009/0150 */

52009PC0531

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe für Armenien {SEC(2009)1324} /* KOM/2009/0531 endg. - CNS 2009/0150 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 14.10.2009

KOM(2009) 531 endgültig

2009/0150 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über eine Makrofinanzhilfe für Armenien

{SEC(2009)1324}

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

11 | Gründe und Ziele Die Kommission schlägt vor, Armenien eine Makrofinanzhilfe in Form eines Darlehens und eines Zuschusses zu gewähren, um den wirtschaftlichen Anpassungsprozess des Landes zu unterstützen und einen Beitrag zur Finanzierung seines vom IWF ermittelten Zahlungsbilanz- und Haushaltsbedarfs zu leisten. Die vorgeschlagene Finanzhilfe soll der Regierung dabei behilflich sein, ihr Wirtschaftsprogramm umzusetzen, die Tragfähigkeit des Haushalts und der Zahlungsbilanz zu gewährleisten und die Folgen der weltweiten Finanzkrise abzufedern. Die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft wird die Unterstützung durch den IWF im Rahmen der vom IWF-Exekutivdirektorium am 3. März 2009 beschlossenen Revision der Bereitschaftskreditvereinbarung sowie die geplante Unterstützung durch die Weltbank in Form von Darlehen zur Haushaltsfinanzierung ergänzen. Bei der Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft wird es sich um eine zeitlich begrenzte Sonderfinanzhilfe handeln. Die Finanzhilfe wird an Bedingungen geknüpft sein, insbesondere an Fortschritte bei der Umsetzung des laufenden IWF-Programms und an die Erfüllung bestimmter wirtschaftspolitischer Auflagen. Angesichts des für 2010 ermittelten Finanzierungsbedarfs ist es wichtig, dass die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Armenien im Zeitraum 2010-2011 ausgezahlt wird. |

120 | Allgemeiner Hintergrund Der weltweite Konjunktureinbruch und insbesondere die rapide Verschlechterung der Wirtschaftslage in Russland hatten tiefgreifende Auswirkungen auf die armenische Wirtschaft, die im letzten Quartal 2008 in eine Rezession abrutschte. Nach sechs Jahren zweistelligen Wachstums, das sich in erster Linie auf Rücküberweisungen und ausländische Direktinvestitionen aus Russland stützte, ist die Wirtschaft im Jahr 2008 nur noch um 6,8 % – gegenüber 13,7 % im Jahr 2007 – gewachsen. Das Wachstum in Schlüsselbereichen der armenischen Wirtschaft, wie Baugewerbe, Metallindustrie und Diamantenverarbeitung, wurde stark in Mitleidenschaft gezogen, und die Exporterlöse gingen zurück, so dass das Leistungsbilanzdefizit auf 11,3 % des BIP im Jahr 2008 – gegenüber 6,4 % im Jahr 2007 – anstieg. Die armenische Währung blieb im Jahr 2008 relativ stabil, was zum Teil den Interventionen der Zentralbank zu verdanken war (die zu einem Abbau der Währungsreserven um 20 % bis Januar 2009 geführt haben). Angesichts der kontinuierlichen Verschlechterung der Wirtschaftslage im Jahr 2009 kehrte die Regierung jedoch Anfang März zu frei schwankenden Wechselkursen zurück, was eine De-facto-Abwertung des armenischen Dram um etwa 22 % gegenüber dem Euro und dem US-Dollar ermöglichte. Gleichzeitig billigte der IWF eine Bereitschaftskreditvereinbarung über einen Betrag von 540 Mio. USD und mit einer Laufzeit von 28 Monaten, um Armenien dabei zu unterstützen, die aus den sich verschlechternden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen resultierenden Probleme zu bewältigen und den reibungslosen Übergang zu schwankenden Wechselkursen zu vollziehen. Wenngleich die negativen Auswirkungen der Abwertung im Wesentlichen aufgefangen werden konnten und sich das Bankensystem als solide erwies, kam es in den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 zu einer dramatischen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage, was sich in einem Einbruch des BIP um 16,3 % im Vorjahresvergleich niederschlug. Bei der industriellen Produktion war ein Rückgang um 11,5 % und im Baugewerbe gar ein Rückgang um 53,5 % zu verzeichnen. Im Zuge der Rezession kam es zu einem starken Anstieg des staatlichen Finanzierungsbedarfs, da die Einnahmen in den ersten fünf Monaten des Jahres 2009 (im Vorjahresvergleich) um 33 % zurückgingen und es den zuständigen Behörden – trotz Aufschiebens nicht unbedingt notwendiger Ausgaben – nicht gelungen ist, die Zielvorgaben bezüglich des Haushaltsdefizits zu erfüllen. Somit wird auch bei erheblichen Haushaltskürzungen für 2009 ein Haushaltsdefizit von 6,5 % des BIP projiziert, das durch die ursprünglich vom IWF eingeplanten Finanzierungsquellen kaum gedeckt werden kann. Daher billigte das IWF-Exekutivdirektorium am 22. Juni 2009 die von den armenischen Behörden beantragte Erhöhung der für Armenien im Rahmen der Bereitschaftskreditvereinbarung bereitgestellten Fondsmittel um etwa 250 Mio. USD (180 % der Quote). Bei Abschluss der ersten Überprüfung der IWF-Bereitschaftskreditvereinbarung (gebilligt am 22. Juni 2009) wurde ein Rückgang des realen BIP um insgesamt 9,5 % im Jahr 2009 prognostiziert.[1] Dies markiert eine Kehrtwende – wenn man die Wachstumsraten der vorangegangen Jahre betrachtet – sowie eine signifikante Verschlechterung der Wirtschaftsaussichten für Armenien gegenüber den Prognosen zum Zeitpunkt der Billigung der Bereitschaftskreditvereinbarung. Die jüngsten Daten von Mitte Juli lassen allerdings einen noch stärkeren Konjunktureinbruch erwarten, als er in den revidierten Annahmen vom Juni vorhergesagt wurde. Der Wirtschaftsabschwung hat auch zu einer massiven Erhöhung des Außenfinanzierungsbedarf im Vergleich zum März 2009 geführt. Dies ist die Folge einer erheblichen Verschlechterung der Situation bei Exporterlösen, Rücküberweisungen und ausländischen Direktinvestitionen – trotz Abwertung des Wechselkurses im März 2009. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 ist der Außenhandelsumsatz im Vorjahresvergleich um 31,5 % eingebrochen, wobei die Ausfuhren um 45,9 % und die Einfuhren um 27,5 % zurückgegangen sind. Bei den Rücküberweisungen war im Zeitraum Januar bis Mai 2009 ein Rückgang um 30 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zu verzeichnen. Neuere Daten lassen jedoch einen noch stärkeren Rückgang vermuten. Inzwischen wird sowohl für 2009 als auch für 2010 von einer Abnahme der Ausfuhren und Rücküberweisungen in einer Größenordnung von 10-20 % ausgegangen, womit sich das Leistungsbilanzdefizit im Jahr 2009 trotz Abwertung des Wechselkurses auf 13 % des BIP vergrößern dürfte. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Keine. |

140 | Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Armenien ist eines der EU-Partnerländer im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Der ENP-Aktionsplan EU-Armenien wurde im November 2006 angenommen und deckt einen Zeitraum von fünf Jahren ab. Die Europäische Union hat ein vitales Interesse an Stabilität, einer besseren Governance und einer positiven Wirtschaftsentwicklung an ihren östlichen Grenzen. Daher legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für die Begründung einer „Östlichen Partnerschaft“ vor. Der offizielle Startschuss für die „Östliche Partnerschaft“ zwischen der EU und den sechs Partnerländern wurde am 7. Mai 2009 auf dem Prager Gipfeltreffen gegeben. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Kreise |

219 | Die Kommissionsdienststellen standen bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags mit den armenischen Behörden und dem Internationalen Währungsfonds in Verbindung, um den Hilfebedarf zu erörtern. Vor Unterbreitung ihres Vorschlags hat die Kommission den Wirtschafts- und Finanzausschuss angehört, der keine Einwände gegen den vorliegenden Vorschlag erhoben hat. Nach Erlass des Ratsbeschlusses werden die Kommissionsdienststellen mit den armenischen Behörden ein Memorandum of Understanding, eine Zuschussvereinbarung und eine Darlehensvereinbarung aushandeln, um die Modalitäten der Hilfe im Einzelnen festzulegen. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Mit Unterstützung externer – von der Kommission benannter – Berater soll eine operationelle Bewertung vorgenommen werden, in deren Rahmen Qualität und Zuverlässigkeit der öffentlichen Finanzkreisläufe und der Verwaltungskontrollen in Armenien beurteilt werden. |

230 | Folgenabschätzung Die Makrofinanzhilfe wird sich unmittelbar auf die Zahlungsbilanz Armeniens auswirken und auf diese Weise dazu beitragen, die finanziellen Belastungen bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung abzufedern und das Haushaltsdefizit zu finanzieren. Darüber hinaus wird die Makrofinanzhilfe bei der Verwirklichung der allgemeinen Ziele des mit dem IWF abgestimmten Stabilisierungsprogramms behilflich sein, das insbesondere abstellt auf die außenwirtschaftliche Anpassung, die Erhöhung der Devisenreserven, die Aufrechterhaltung des Vertrauens in die heimische Währung und in das Bankensystem sowie auf den Schutz der Armen. Angesichts des potenziellen Drucks, unter den die Zahlungsbilanz im Zuge der Lockerung der Finanzpolitik gerät, wird die Makrofinanzhilfe zum Teil in Form von Zuschüssen gewährt. Die Finanzierung von Projekten und/oder technische Hilfe wären nicht der geeignete Weg, um diese makroökonomischen Ziele in Angriff zu nehmen. Wird die Finanzhilfe in Form einer Zahlungsbilanzunterstützung geleistet, wie dies im Falle Armeniens vorgeschlagen wird, können die Auszahlungen zum Aufbau von Reserven bei der Zentralbank beitragen, wie im Rahmen des makroökonomischen Stabilisierungsprogramms vorgesehen. In Anbetracht des aus der Lockerung der Finanzpolitik resultierenden potenziellen Zahlungsbilanzdrucks kann die Makrofinanzhilfe jedoch zum Teil auch zur Finanzierung des Haushaltsdefizits verwendet werden. Darüber hinaus wird die von der Europäischen Gemeinschaft gewährte Hilfe die Behörden in ihren Bemühungen unterstützen, die im Aktionsplan EU-Armenien vereinbarten kurz- und mittelfristigen politischen Maßnahmen umzusetzen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung des Vorschlags Die Gemeinschaft stellt Armenien eine Makrofinanzhilfe in Höhe von maximal 100 Mio. EUR zur Verfügung. Angesichts der tiefgreifenden Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die armenische Wirtschaft und angesichts dessen, dass das Land Zugang zu Finanzmitteln zu Vorzugsbedingungen (IDA) hat, wird sich die von der Gemeinschaft gewährte Finanzhilfe aus einem Zuschuss (35 Mio. EUR) und einem Darlehen (65 Mio. EUR) zusammensetzen. Mit Blick auf die Darlehenskomponente wird die Kommission ermächtigt, auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten Anleihen in Höhe von bis zu 65 Mio. EUR aufzunehmen. Die Finanzhilfe wird in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die maximale durchschnittliche Laufzeit darf 15 Jahre nicht übersteigen. Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet, die die an die Auszahlung der einzelnen Tranchen geknüpften spezifischen wirtschaftspolitischen und finanziellen Bedingungen mit den Behörden vereinbart. Besondere – in Einklang mit der Haushaltsordnung stehende – Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten werden gebührend berücksichtigt. Die Finanzhilfe wird in vollem Einklang mit den makroökonomischen Zielen gewährt, die bereits in den einschlägigen wirtschaftspolitischen Dokumenten Armeniens festgelegt wurden, wie etwa im Memorandum zur Wirtschafts- und Finanzpolitik 2009 und in dem mit dem IWF abgestimmten Technical Memorandum of Understanding. Darüber hinaus entspricht die Finanzhilfe längerfristigen politischen Zielen, die im Rahmen des im November 2006 beschlossenen Aktionsplans EU-Armenien ins Auge gefasst werden. Was die an die Auszahlung der Zuschuss- und Darlehenstranchen geknüpften spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen betrifft, beabsichtigt die Kommission, vorrangig auf eine begrenzte Anzahl von Bereichen abzustellen, insbesondere auf die Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Ferner kann die Kommission in Betracht ziehen, den Schwerpunkt auf spezifische politische Maßnahmen zu legen, denen besondere Bedeutung zukommt, wie den im Kontext des Aktionsplans EU-Armenien und des Fortschrittsberichts 2009 festgelegten Prioritäten, oder Maßnahmen, die aufgrund der oben erwähnten operationellen Bewertung für geeignet erachtet werden. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 308 EG-Vertrag. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die Höhe der Finanzhilfe – bis zu 100 Mio. EUR – entspricht dem verbleibenden Finanzierungsbedarf Armeniens in Höhe von 19 % für das Jahr 2009/2010 im Kontext des IWF-Programms – über die vom IWF, von der Weltbank und von der Asiatischen Entwicklungsbank geleistete Hilfe hinaus und unbeschadet der Haushaltsunterstützung im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI), die voraussichtlich im selben Jahr freigegeben wird (19,5 Mio. EUR im Jahr 2010 nach Auszahlung einer ersten Tranche von 12,3 Mio. EUR im Jahr 2009). Das starke finanzielle Engagement der Gemeinschaft erfolgt vor dem Hintergrund der außergewöhnlichen aktuellen Lage, da die Ausweitung der globalen Krise gravierende Auswirkungen auf die armenische Volkswirtschaft hat. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagene Instrumente: Sonstige. |

342 | In Ermangelung einer Rahmenverordnung für das Instrument der Makrofinanzhilfe sind Ad-hoc-Beschlüsse des Rates nach Artikel 308 EG-Vertrag das einzig verfügbare Rechtsinstrument für die Gewährung dieser Hilfe. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

401 | Die Zuschusskomponente der Finanzhilfe (35 Mio. EUR) würde aus Verpflichtungsermächtigungen für 2009 zu Lasten der Haushaltslinie 01 03 02 (Makroökonomische Unterstützung) finanziert. Die Auszahlungen würden frühestens im Jahr 2010 erfolgen. Im Einklang mit der Garantiefonds-Verordnung[2] würde die Dotierung für ein im Jahr 2010 ausgezahltes Darlehen in Höhe von 65 Mio. EUR im Jahr 2012 erfolgen und sich auf maximal 5,85 Mio. EUR belaufen. |

WEITERE ANGABEN |

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

533 | Der Vorschlag sieht einen begrenzten Bereitstellungszeitraum vor. |

E-11287 |

2009/0150 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über eine Makrofinanzhilfe für Armenien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Beziehungen zwischen Armenien und der Europäischen Union entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Am 14. November 006 haben sich die EU und Armenien auf einen ENP-Aktionsplan verständigt, in dem die mittelfristigen Prioritäten in den Beziehungen zwischen der EU und Armenien sowie entsprechende politische Maßnahmen festgelegt wurden, die zu einer tieferen wirtschaftlichen Integration führen sollen. Der Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Armenien wird durch die neu begründete Östliche Partnerschaft gestärkt.

2. Seit dem zweiten Halbjahr 2008 ist Armeniens Wirtschaft zunehmend von den Auswirkungen der internationalen Finanzkrise betroffen, was sich in einem Rückgang der Wirtschaftsleistung, einem Rückgang der Steuereinnahmen und einer Zunahme des Außenfinanzierungsbedarfs niederschlägt.

3. Die wirtschaftliche Anpassung und Erholung Armeniens wird durch eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF) unterstützt. Im März 2009 verständigten sich die armenischen Behörden mit dem IWF auf eine Bereitschaftskreditvereinbarung über einen Betrag von 540 Mio. USD, mit deren Hilfe die armenische Wirtschaft bei den aufgrund der Wirtschaftskrise notwendigen Anpassungen unterstützt werden soll.

4. Angesichts der weiteren Verschlechterung der Wirtschaftslage und der damit erforderlich werdenden Revision der dem Programm zugrunde liegenden ökonomischen Annahmen sowie angesichts des erhöhten Außenfinanzierungsbedarfs wurde zwischen Armenien und dem IWF eine Aufstockung der vom IWF bereitgestellten Mittel um 250 Mio. USD vereinbart und am 22. Juni 2009 vom Exekutivdirektorium des IWF gebilligt.

5. Die Gemeinschaft beabsichtigt, im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) in den Jahren 2009 und 2010 Haushaltszuschüsse in Höhe von insgesamt 32 Mio. EUR zu gewähren.

6. In Anbetracht der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und der wirtschaftlichen Perspektiven hat Armenien zusätzlich um eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft ersucht.

7. Da in der Zahlungsbilanz 2010 eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände Armeniens Ersuchen nachzukommen und den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen. Die Finanzhilfe soll darüber hinaus einen Beitrag zur Deckung des Haushaltsbedarfs leisten.

8. Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass Armenien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen und Kontrollen durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof zu ermöglichen.

9. Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

10. Die Finanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden.

11. Der EG-Vertrag sieht für den Erlass dieses Beschlusses nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse vor –

BESCHLIESST:

Artikel 1

12. Die Gemeinschaft stellt Armenien eine Makrofinanzhilfe in Form einer Darlehensfazilität und eines Zuschusses zur Verfügung, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanz- und Haushaltsfinanzierungsbedarf zu verringern.

13. Die Darlehenskomponente der Finanzhilfe beläuft sich auf einen Kapitalbetrag von maximal 65 Mio. EUR mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Anleihe in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen.

14. Die Zuschusskomponente der Finanzhilfe beläuft sich auf einen Höchstbetrag von 35 Mio. EUR.

15. Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt durch die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den zwischen dem IWF und Armenien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen.

16. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Artikel 2

17. Nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses vereinbart die Kommission mit den Behörden Armeniens die an die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen, die in einem Memorandum of Understanding, einer Zuschussvereinbarung und einer Darlehensvereinbarung festzulegen sind. Diese Auflagen müssen mit den zwischen dem IWF und Armenien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen. Die finanziellen Bedingungen der Finanzhilfe werden in den zwischen der Kommission und den armenischen Behörden zu schließenden Zuschuss- und Darlehensvereinbarungen im Einzelnen festgelegt.

18. Während der Durchführung der Finanzhilfe der Gemeinschaft prüft die Kommission, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Armenien sind.

19. Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Armeniens mit den Zielen der gemeinschaftlichen Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufriedenstellendem Maße erfüllt werden. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

Artikel 3

20. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Armenien von der Kommission in zwei Tranchen unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in dem Memorandum of Understanding festgelegt.

21. Die Kommission entscheidet über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufriedenstellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen und gemäß den in der Zuschuss- und der Darlehensvereinbarung festgelegten Bedingungen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

22. Die Gemeinschaftsmittel werden an die Zentralbank von Armenien ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, kann ihr Gegenwert in Landeswährung an das armenische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 4

23. Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

24. Auf Ersuchen Armeniens trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen wird und gegebenenfalls in Anspruch genommen werden kann.

25. Auf Ersuchen Armeniens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

26. Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Armeniens.

27. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 5

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[5] und ihren Durchführungsbestimmungen[6] durchgeführt. Insbesondere wird in dem Memorandum of Understanding sowie in der Zuschuss- bzw. Darlehensvereinbarung, die mit den armenischen Behörden unterzeichnet werden, festgelegt, dass Armenien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Vorzusehen sind darin des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, verbunden mit dem Recht, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof.

Artikel 6

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. In dem Bericht ist der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding gemäß Artikel 2 Absatz 1 genannten politischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Armeniens und der Entscheidung der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe darzulegen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Makrofinanzhilfe für Armenien

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Titel 01 – Wirtschaft und Finanzen, Kapitel 03 – Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Artikel 01 03 02 – Makroökonomische Unterstützung01 04 01 04 – Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Beginn: 2010. Sämtliche Auszahlungen werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2010 erfolgen, und zwar in zwei Tranchen. Verzögerungen, durch die sich die Dauer der Maßnahme verlängern würde, können jedoch nicht ausgeschlossen werden.

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens |

01 04 01 14 | OA | GM | Nein | Nein | Nein | Nr. 4 |

01 03 02 | NOA | GM | Nein | Nein | Nein | Nr. 4 |

3.4. Darlehenskomponente der Finanzhilfe

01 04 01 14 – Mittel für den Garantiefonds

Die Einstellung von Mitteln in den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen hat gemäß den Bestimmungen der Fondsverordnung in der zuletzt geänderten Fassung zu erfolgen. Gemäß dieser Verordnung wird bei Darlehen nicht mehr der volle Betrag zum Zeitpunkt des Beschlusses in den Fonds eingestellt. Zugrunde gelegt wird vielmehr der am Ende eines Jahres ausstehende Betrag. Der Einzahlungsbetrag wird zu Beginn des Jahres „n“ berechnet als Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds am Ende des Jahres „n-1“. Der Einzahlungsbetrag wird im Jahr „n“ in den Haushaltsvorentwurf für das Jahr „n+1“ eingestellt und zu Beginn des Jahres „n+1“ in einer einzigen Transaktion von der Haushaltslinie „Mittel für den Garantiefonds“ (Haushaltslinie 01 04 01 14) übertragen.

9 % (höchstens 5,85 Mio. EUR) des tatsächlich ausgezahlten Betrags werden im Zielbetrag am Ende des Jahres „n-1“ bei der Berechnung der Fondsdotierung berücksichtigt.

01 04 01 04 – Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Gemeinschaftsanleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern

Der die Haushaltsgarantie für das Darlehen (65 Mio. EUR) betreffende Haushaltsartikel („p.m.“) wird nur im Falle einer effektiven Inanspruchnahme der Garantie aktiviert. Im Regelfall ist nicht davon auszugehen, dass die Haushaltsgarantie in Anspruch genommen wird.

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Mittelbedarf

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Ab-schnitt | 2009 | 2010 | Insgesamt |

Operative Ausgaben[7] |

Verpflichtungs-ermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 99,000 | 107,000[8] |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 110,000 | 111,0008 |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[9] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | 0 | 0 |

HÖCHSTBETRAG |

Verpflichtungs-ermächtigungen | a+c | 0 | 0 |

Zahlungsermächtigungen | b+c | 0 | 0 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[10] |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0 | 0 |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | 0 | 0 |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 99,000 | 107,0008 |

ZE INSGESAMT, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 110,000 | 111,0008 |

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[11] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

X Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent – Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf | 2009 | 2010 |

Personalbedarf insgesamt | 1/3 | 1/3 |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Die armenische Volkswirtschaft ist von der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise in erheblichem Maße betroffen. Im zweiten Halbjahr 2008 setzte eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums ein, und für 2009 wird ein Rückgang der Wirtschaftsleistung um 9,5% erwartet. Trotz der Abwertung des Wechselkurses im März 2009 ist somit angesichts des starken Rückgangs der Rücküberweisungen und der ausländischen Direktinvestitionen nicht davon auszugehen, dass das Leistungsbilanzdefizit zurückgeführt werden kann. Insgesamt besteht nach wie vor ein Außenfinanzierungsbedarf. Der Internationale Währungsfonds bezifferte die von IWF, Weltbank und offiziellen Geldgebern zu schließende Außenfinanzierungslücke auf 1,113 Mrd. USD im Jahr 2009 und 549 Mio. USD im Jahr 2010. Bei den derzeit zugrunde gelegten Annahmen ist davon auszugehen, dass die Programmfinanzierung für die Jahre 2009 und 2011 in vollem Umfang gesichert ist. Für das Jahr 2010 verbleibt jedoch nach der Intervention des IWF und der erwarteten Unterstützung durch die Weltbank noch eine Finanzierungslücke, die vom IWF auf 140 Mio. USD geschätzt wird, was der Höhe der vorgeschlagenen EU-Finanzhilfe entspricht.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

Die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft trägt der strategischen Bedeutung des Landes als Partnerland im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft Rechnung. Eine Makrofinanzhilfe ist ein geeignetes Instrument, um die von der Gemeinschaft bereits geleistete Hilfe zu ergänzen, und trägt bei zur vollständigen Finanzierung des IWF-gestützten Programms zur wirtschaftlichen Anpassung. Auf diese Weise können beträchtliche Synergien im Hinblick auf die Auswirkungen des Programms auf Wirtschaftsreform und Stabilisierung erzeugt werden.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

Im Rahmen der Tätigkeit „Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen“ der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen fügt sich das Ziel „Gewährung von Makrofinanzhilfen an Drittländer zur Überwindung ihrer Zahlungsbilanzschwierigkeiten und zur Wiederherstellung der Tragfähigkeit der Auslandsverschuldung“ in das allgemeine Ziel „Wohlstand über die Europäische Union hinaus“ ein.

Die entsprechenden Indikatoren sind: „Leistungsbilanz als Prozentanteil des BIP“, „Anteil der Auslandsverschuldung am BIP“ und „amtliche Währungsreserven in den Monaten der Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen“.

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

X Zentrale Verwaltung

X direkt durch die Kommission

( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

( Exekutivagenturen

( die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

( Geteilte oder dezentrale Verwaltung

( mit Mitgliedstaaten

( mit Drittländern

( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Die Überwachung der Maßnahme durch die Kommissionsdienststellen wird auf der Grundlage makroökonomischer und strukturpolitischer Maßnahmen erfolgen, die mit den zuständigen armenischen Behörden in einem Memorandum of Understanding zu vereinbaren sind. Die Behörden müssen den Dienststellen der Kommission regelmäßig über diese Maßnahmen Bericht erstatten. Ferner wird die Delegation der Europäischen Kommission in Eriwan über die für die Überwachung der Finanzhilfe relevanten Fragen berichten. Die Kommissionsdienststellen werden weiterhin in engem Kontakt mit dem IWF und der Weltbank stehen, um aus deren Expertenwissen Nutzen zu ziehen.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Die Kommissionsdienststellen (Referat D3 der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen) haben eine Ex-ante-Bewertung durchgeführt.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

Im Jahr 2004 wurde eine Ex-Post-Bewertung einer früheren Makrofinanzhilfe für Armenien vorgenommen. Des Weiteren wurden Ex-post-Bewertungen für einen anderen der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion (Tadschikistan) und mehrere Länder des westlichen Balkans (Albanien, Bosnien und Herzegowina und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) durchgeführt. Aus den Ergebnissen dieser Bewertungen lassen sich einige nützliche Erkenntnisse für die neue Finanztransaktion zugunsten Armeniens ableiten.

Die bisher durchgeführten Bewertungen gelangten zu dem Schluss, dass die Makrofinanzhilfetätigkeiten einen – wenngleich bisweilen nur bescheidenen und indirekten – Beitrag zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz, zur makroökonomischen Stabilität und zur Verwirklichung der Strukturreformen im Empfängerland leisten. In den meisten Fällen hatten die Makrofinanzhilfen positive Auswirkungen auf die Zahlungsbilanz des Empfängerlandes und trugen dazu bei, die Haushaltslage zu entspannen. Auch führten sie zu einem leichten Anstieg des Wirtschaftswachstums.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Im Rahmen des mehrjährigen Evaluierungsprogramms der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen ist eine unabhängige Ex-post-Bewertung der Armenien gewährten Finanzhilfe geplant. Die Bewertung wird ein bis zwei Jahre nach Ablauf des Durchführungszeitraums vorgenommen.

7. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

Die Kommissionsdienststellen führen in allen Drittländern, denen die Gemeinschaft eine Makrofinanzhilfe gewährt, ein Programm zur operationellen Bewertung der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren durch, um den Anforderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nachzukommen.

In Armenien haben die Dienststellen der Kommission im Jahr 2004 mit Unterstützung ordnungsgemäß beauftragter externer Sachverständiger die Zuverlässigkeit der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren überprüft, die für diese Art der Unterstützung relevant sind. Dabei gelangte man zu dem Schluss, dass die Rahmenbedingungen generell zufriedenstellend seien. Gleichzeitig wurden im Zuge der Bewertung mehrere Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen vonnöten sind. Insbesondere gilt dies für die Bereiche interne Kontrolle und IT-Sicherheit. Die Europäische Kommission wird eine weitere operationelle Bewertung in Auftrag geben. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden Orientierungen vorgeben für die Festlegung konkreter politischer Maßnahmen, an die die Freigabe der Finanzhilfe geknüpft wird, mit dem Ziel, Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Armenien zu stärken.

Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage für die Gewährung der Makrofinanzhilfe an Armenien beinhaltet eine Bestimmung zu Betrugspräventionsmaßnahmen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in einem Memorandum of Understanding sowie in der Zuschuss- und der Darlehensvereinbarung spezifiziert. Geplant ist, die Finanzhilfe an eine Reihe spezifischer politischer Auflagen vor allem in Bezug auf die Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu knüpfen, um Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit der Finanzhilfe zu stärken. Die Makrofinanzhilfe unterliegt Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 2009 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit[12] (XX 01 01) | A*/AD | 1/3 | 1/3 |

B*, C*/AST |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[13] |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[14] |

INSGESAMT | 1/3 | 1/3 |

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Unter anderem Vorbereitung/Aushandlung von Memoranda of Understanding und Zuschuss-/Darlehensvereinbarungen, Unterhaltung der Kontakte zu Behörden und internationalen Finanzinstitutionen, Überwachung der Wirtschafts- und Strukturpolitik des Empfängerlandes, Durchführung von Kontrollbesuchen und Ausarbeitung der Berichte der Kommissionsbediensteten, Vorbereitung der Kommissionsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzhilfe.

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

X derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie 01 03 02 Makrofinanzhilfe | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folge-jahre | INSGESAMT |

Sonstige technische und administrative Unterstützung |

- intra muros |

- extra muros 1) Operationelle Bewertung 2) Ex-post-Bewertung | 0,050 | 0,250 |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 0,050 | 0,250 |

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folge-jahre |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,030 | 0,030 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,030 | 0,030 |

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit |

Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. |

NICHT ANWENDBAR. |

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal |

Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. |

NICHT ANWENDBAR. |

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

Jahr 2009 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folge-jahre | INSGESAMT |

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen | 0,020 | 0,010 | 0,030 |

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen |

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[16] |

XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen |

XX 01 02 11 05 – Informationssysteme |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben, ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,020 | 0,010 | 0,030 |

Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben |

Drei Dienstreisen für eine (zwei) Person(en). |

[1] Neueren Daten zufolge dürfte das BIP im Jahr 2009 um über 10 % zurückgehen.

[2] Artikel 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung). Der Dotierungsbetrag wird aus der Haushaltlinie „Mittel für den Garantiefonds“ (Haushaltslinie 01 04 01 14) bereitgestellt.

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

[6] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

[7] Ausgaben, die nicht unter Kapitel XX 01 des betreffenden Titels XX fallen.

[8] Haushaltsvorentwurf 2010.

[9] Ausgaben, die unter Artikel XX 01 04 des Titels XX fallen.

[10] Ausgaben, die unter Kapitel XX 01 – außer Artikel XX 01 04 oder XX 01 05 – fallen.

[11] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[12] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[13] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[14] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[15] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

[16] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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