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Document 52009PC0474

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in der Fischereiorganisation für den Südostatlantik

/* KOM/2009/0474 endg. */

52009PC0474

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in der Fischereiorganisation für den Südostatlantik /* KOM/2009/0474 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 15.9.2009

KOM(2009) 474 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft in der Fischereiorganisation für den Südostatlantik

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Standpunkte fest, die im Namen der Gemeinschaft in den regionalen Fischereiorganisationen zu vertreten sind, sobald diese rechtswirksame Beschlüsse (mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzung oder Änderung ihres institutionellen Rahmens) zu fassen haben.

Nach ähnlichen Beschlüssen des Rates und Vorschlägen der Europäischen Kommission für andere regionale Fischereiorganisationen legt die Europäische Kommission nunmehr einen Vorschlag für einen Beschluss vor, der den künftigen Standpunkt der Gemeinschaft in der Fischereiorganisation für den Südostatlantik betrifft. Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens verfolgt dieser Vorschlag denselben Ansatz wie bei anderen regionalen Fischereiorganisationen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft in der Fischereiorganisation für den Südostatlantik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 32 EG-Vertrag ist es Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik, die Versorgung sicherzustellen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002[1] wendet die Gemeinschaft den Vorsorgeansatz an, indem sie Maßnahmen ergreift, die die lebenden aquatischen Ressourcen schützen und erhalten, ihre nachhaltige Nutzung sichern und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen. Die Gemeinschaft setzt sich außerdem für die progressive Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung ein und bemüht sich, ihren Beitrag zu effizienten Fischereitätigkeiten innerhalb einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft und Aquakultur zu leisten, die den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung tragen.

(2) Mit dem Beschluss 2002/738/EG[2] hat die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik genehmigt, mit dem die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) errichtet wurde. Die SEAFO-Kommission ist ermächtigt, Maßnahmen für die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen im Bereich des Übereinkommens zu treffen.

(3) Gemäß Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag muss der Standpunkt, der im Namen der Gemeinschaft in durch regionale Fischereiabkommen eingesetzten Gremien zu vertreten ist, durch einen Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden, wenn diese Gremien rechtswirksame (den institutionellen Rahmen der betreffenden Abkommen jedoch nicht ändernde) Beschlüsse zu fassen haben -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Gemeinschaft in der Kommission für die Fischerei im Südostatlantik zu vertreten ist, wenn besagte Fischereikommission rechtswirksame Beschlüsse zu fassen hat, ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Der im Anhang zu diesem Beschluss dargelegte Gemeinschaftsstandpunkt wird spätestens zur Jahrestagung der Kommission für die Fischerei im Südostatlantik im Jahr 2014 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und gegebenenfalls geändert.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Standpunkt der Gemeinschaft in der Kommission für die Fischerei im Südostatlantik

1. GRUNDSÄTZE

Im Rahmen der SEAFO wird die Europäische Gemeinschaft wie folgt tätig:

a) Sie beachtet die Ziele der Gemeinschaft im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere die Anwendung des Vorsorgeansatzes, um die nachhaltige Nutzung der im SEAFO-Regelungsbereich bewirtschafteten Arten zu sichern, die progressive Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu unterstützen und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen, und vertritt die Förderung rentabler und wettbewerbsfähiger Gemeinschaftsfischereien, die den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung tragen;

b) sie trägt dafür Sorge, dass die Maßnahmen der SEAFO im Einklang mit den Zielen des SEAFO-Übereinkommens stehen;

c) sie trägt dafür Sorge, dass die Maßnahmen der SEAFO mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens, des UN-Übereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Arten sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vereinbar sind;

d) sie fördert ein einheitliches Vorgehen innerhalb der verschiedenen regionalen Fischereiorganisationen;

e) sie bemüht sich um Synergie in Bezug auf ihre bilateralen Fischereibeziehungen mit Drittländern und gewährleistet politische Kohärenz im Rahmen ihrer Außenbeziehungen;

f) sie gewährleistet, dass die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft eingehalten werden.

2. Leitlinien

Die Europäische Gemeinschaft unterstützt die SEAFO gegebenenfalls in ihrem Bemühen, Folgendes zu beschließen:

a) strenge Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen, die den besten wissenschaftlichen Gutachten Rechnung tragen und die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der unter das SEAFO-Übereinkommen fallenden Fischereiressourcen sicherstellen. Bei überfischten Beständen sollten erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen ins Auge gefasst werden, um einen weiteren Anstieg der Fischereitätigkeiten zu verhindern;

b) Maßnahmen, um den Folgen der Fischerei für andere Arten wie Seevögel, Wale, Robben und Meeresschildkröten angemessen Rechnung zu tragen;

c) Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Arten, die demselben Ökosystem angehören wie die entnommenen Fischereiressourcen, mit diesen vergesellschaftet sind oder von ihnen abhängen;

d) Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im SEAFO-Bereich im Einklang mit den Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen;

e) Genehmigung der Anträge verantwortungsbewusster Fischereinationen auf Beitritt zur SEAFO.

[1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[2] ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 15.

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