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Document 52009PC0439

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010)

    /* KOM/2009/0439 endg. */

    52009PC0439

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010) /* KOM/2009/0439 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 1.9.2009

    KOM(2009) 439 endgültig

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010)

    BEGRÜNDUNG

    1. HINTERGRUND

    110

    - Ziele des Vorschlags

    Ziel des Vorschlags ist es festzulegen, welche Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2010 bei den kommerziell wichtigsten Fischbeständen in der Ostsee zur Verfügung stehen.

    120

    - Allgemeiner Kontext

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es Aufgabe der GFP, für eine Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu sorgen. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), Quoten und Beschränkungen des Fischereiaufwands.

    Im Interesse der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit der jährlichen Beschlüsse über die TAC und Quoten werden die Fangmöglichkeiten für die Ostsee seit 2006 in einer eigenen Verordnung festgesetzt, der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006).

    Die wissenschaftlichen Gutachten zu den Fangmöglichkeiten in der Ostsee für 2010 wurden im Mai 2009 vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) sowie im Juni 2009 vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) vorgelegt.

    Der Vorschlag deckt drei für die Bewirtschaftung der Fischereien in der Ostsee im Jahr 2010 wichtige Bereiche ab: Ein Bereich betrifft die Festsetzung der TAC und Quoten, ein zweiter die Begrenzung des Fischereiaufwands und im dritten Bereich werden die technischen Maßnahmen festgelegt.

    - Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Die Fangmöglichkeiten und das Verfahren für deren Aufteilung unter den Mitgliedstaaten werden jährlich festgelegt. Zuletzt geschah dies mit der Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2009).

    Für das Fischereimanagement in der Ostsee ist außerdem die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 von Bedeutung.

    In der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 sind die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur Wiederauffüllung der genannten Dorschbestände festgelegt. Die Verordnung enthält außerdem die Bestimmungen für die Festsetzung der TAC für den westlichen und den östlichen Dorschbestand sowie für die entsprechenden Aufwandsbeschränkungen.

    - Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik abgestimmt und stehen mit der Gemeinschaftspolitik für nachhaltige Entwicklung im Einklang.

    2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    - Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Konsultierte Organisationen/Sachverständige

    Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) und der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) wurden konsultiert.

    Die Gemeinschaft fordert jedes Jahr beim ICES und beim STECF wissenschaftliche Gutachten über den Zustand wichtiger Fischbestände an. Die vorliegenden Gutachten betreffen alle Ostseebestände, für die TAC vorgeschlagen werden, außer Scholle und Hering in Untergebiet 31, für die in diesem Jahr keine wissenschaftlichen Empfehlungen ausgesprochen wurden. Die vorgeschlagenen TAC orientieren sich an den Gutachten, entsprechen aber nicht unbedingt genau den empfohlenen Werten. Da die Kommission bestrebt ist, die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen zu gewährleisten und zugleich die Stabilität der Fangmöglichkeiten zu erhalten, sollen die TAC von einem Jahr zum nächsten nicht um mehr als 15 % angepasst werden, es sei denn, der Zustand eines Bestands macht schärfere Maßnahmen erforderlich. Bei denjenigen Beständen, die Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans sind, stehen die vorgeschlagenen TAC im Einklang mit dem jeweiligen Plan.

    Die vorgeschlagenen TAC für die Dorschbestände entsprechen dem stufenweisen Konzept des Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen. Hauptziel dieses Plans ist die schrittweise Senkung des Fischereiaufwands auf langfristig nachhaltige Niveaus, die die Erholung der Bestände gewährleisten und hohe, stabile Erträge ermöglichen.

    Für die Lachsbestände der Ostsee bedarf es zusätzlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen in Meeres- und Binnengewässern, um wirksame Bestandserholungen zu ermöglichen. Ein Bewirtschaftungsplan für Lachs wird derzeit ausgearbeitet.

    - Konsultation der Beteiligten

    Die Abschnitte, die die Beschränkung des Fischereiaufwands sowie flankierende technische Maßnahmen betreffen, stehen im Einklang mit den Beschlüssen, die der Rat im Dezember 2006 zu den Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) und (EG) Nr. 1098/2007 vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, getroffen hat. Beide Verordnungen beruhen auf Konsultationen mit dem Fischereisektor, fischereiinteressierten Nichtregierungsorganisationen (NRO) und den Mitgliedstaaten, die 2005 und 2006 stattgefunden haben.

    Der Regionalbeirat für die Ostsee (BS RAC) wurde auf den Sitzungen der Arbeitsgruppe für demersale und pelagische Bestände und auf der Sitzung seines Exekutivausschusses im Juni 2009 auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2010“ konsultiert. Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag wurde von ICES und STECF erarbeitet. Die GD MARE legte anhand der Mitteilung dar, nach welchen Regeln sie die TAC und Quoten für 2010 festzusetzen beabsichtigt. Die auf der Sitzung geäußerten vorläufigen Anmerkungen und die anschließenden schriftlichen Empfehlungen zu allen betroffenen Beständen wurden geprüft und, soweit sie für angemessen befunden wurden, in den Vorschlag aufgenommen.

    Der Regionalbeirat unterstützt die Durchführung des Mehrjahresplans für die Dorschbestände, lehnt aber eine Anpassung der TAC an langfristig nachhaltige Werte in Fällen ab, in denen er die Bestandslage als stabil einschätzt oder für den betreffenden Bestand oder andere Bestände Gewinne erwartet, wenn die TAC unverändert beibehalten oder höher festgesetzt werden, als es die Vorgaben in der Mitteilung der Kommission über die Fangmöglichkeiten für 2010 erlauben.

    - Folgenabschätzung

    Sofern die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden, bedeutet dies einen Rückgang der Fangmöglichkeiten (Fangmengen) für die Gemeinschaftsschiffe in der Ostsee um etwa 10 % für alle aufgeführten Arten. Bei mehreren Heringsbeständen und Sprotte ist die Reduzierung auf fehlende Daten zur genauen Einschätzung der Bestandslage und auf eine geringere Rekrutierung zurückzuführen. Die Reduzierung mit den wirtschaftlich wichtigsten Auswirkungen betrifft die TAC für Hering in der westlichen Ostsee aufgrund der Überfischung und einem erwarteten drastischen Einbruch der Bestandsgröße infolge der geringen Rekrutierung in den letzten Jahren. Die TAC für den östlichen und den westlichen Dorschbestand wurden im Sinne des Mehrjahresplans angehoben.

    Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Erwägungen, sondern ist auch Teil einer langfristigen Strategie, bei der die Fischerei schrittweise auf ein langfristig nachhaltiges Niveau reduziert werden soll.

    Der hier gewählte Ansatz wird folglich mittel- bis langfristig zu einem geringeren Fischereiaufwand, langfristig jedoch zu stabilen oder sogar steigenden Quoten führen. Langfristig werden geringere Umweltauswirkungen wegen des niedrigeren Fischereiaufwands, Verringerungen im Fangsektor in Form von weniger Schiffen und/oder geringerem durchschnittlichem Fischereiaufwand je Schiff sowie unveränderte bzw. größere Anlandungen erwartet. Die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten wird sich langfristig verbessern.

    3. RECHTLICHE ASPEKTE

    - Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage dieses Vorschlags sind die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates, insbesondere Artikel 20, die Verordnung (EG) Nr. 847/1996 des Rates, insbesondere Artikel 2, und die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates, insbesondere Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 3.

    4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

    5. WEITERE ANGABEN

    - Detaillierte Erläuterung

    Mit dem Vorschlag sollen die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2010 festgesetzt werden.

    Die den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen TAC und Quoten sind in Anhang I dargelegt. Die vorgeschlagenen Zahlen basieren auf den wissenschaftlichen Gutachten, dem Ergebnis der Konsultation des Regionalbeirats für die Ostsee und den Vorgaben in der Mitteilung der Kommission über die Fangmöglichkeiten für 2010. Die TAC und Quoten für die beiden Dorschbestände sind an die Aufwandsbeschränkungen geknüpft, die in Anhang II festgelegt sind. Bei den technischen Maßnahmen in Anhang III handelt es sich um vorübergehende Maßnahmen für das Management der Fischerei auf Flunder und Steinbutt.

    Für quotengebundene Arten wird ein Verbot der Fangaufwertungspraxis (Highgrading) ausgesprochen, um zur Reduzierung von Rückwürfen beizutragen. Es ist künftig untersagt, Arten ins Meer zurückzuwerfen, die nach den Fischereivorschriften der Gemeinschaft legal gefangen und angelandet werden können, nur um den Marktwert der Anlandungen zu steigern.

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[1], insbesondere auf Artikel 20,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten[2], insbesondere auf Artikel 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen[3], insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie gegebenenfalls der Stellungnahme des Regionalbeirats für die Ostsee (BS RAC) die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

    (2) Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.

    (3) Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die konkreten Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

    (4) Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe steuern können, die ihre Flagge führen.

    (5) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten relevante Begriffsbestimmungen.

    (6) Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

    (7) Die Fangmöglichkeiten sind nach den Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, vor allem den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen[4], der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten[5], der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik[6], der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme[7], der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge[8], der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben[9], der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund[10], der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen[11] und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei[12].

    (8) Damit die jährlichen Fangmöglichkeiten auf einem Niveau festgesetzt werden, das mit dem Ziel der Nutzung der Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen im Einklang steht, wurden die in der Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2010“[13] unter den Nummern 4 und 5 sowie 7 bis 9 beschriebenen Leitlinien angewandt.

    (9) Zur Reduzierung der Rückwürfe erscheint es angezeigt, für quotengebundene Arten die Praxis der Fangaufwertung (Highgrading) zu verbieten, d. h. es dürfen keine quotengebundenen Arten mehr ins Meer zurückgeworfen werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften legal gefangen und angelandet werden können.

    (10) Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2010 bestimmte zusätzliche technische Maßnahmen für die Fischerei gelten.

    (11) Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft zu sichern, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2010 geöffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Abschnitt I Nummer 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden für 2010 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt.

    Artikel 2 Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ( Gemeinschaftsschiffe), die in der Ostsee fischen.

    Artikel 3 Begriffsbestimmungen

    Neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

    a) die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 2187/2005 definierten Gebiete;

    b) „Ostsee“ sind die ICES-Untergebiete 22-32;

    c) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;

    d) „Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;

    e) „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein fortlaufender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder einem Teil von 24 Stunden, während dessen sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.

    KAPITEL II Fangmöglichkeiten und begleitende Fangbedingungen

    Artikel 4 Zulässige Fangmengen und Aufteilung

    Die zulässigen Fangmengen, die Aufteilung dieser Mengen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

    Artikel 5 Besondere Aufteilungsvorschriften

    1. Die Aufteilung der zulässigen Fangmengen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

    a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

    c) zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    e) Abzüge nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/2008.

    2. Für zurückzubehaltende und auf 2011 zu übertragende Quoten kann Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von derselben Verordnung auf alle Bestände angewandt werden, für die analytische TAC gelten.

    Artikel 6 Bedingungen für Fänge und Beifänge

    1. Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen gelten, dürfen nur an Bord behalten und angelandet werden, wenn

    a) die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist; oder

    b) andere Arten als Hering und Sprotte mit noch anderen Arten vermengt sind und die Fänge mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten getätigt wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden.

    2. Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, die Fänge nach Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen.

    3. Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Hering ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

    4. Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Sprotte ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Sprotte vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

    Artikel 7 Verbot der Fangaufwertung

    Jede quotengebundene Art, die bei Fangeinsätzen gefangen wird, ist an Bord zu nehmen und auch anzulanden, es sei denn, dies widerspricht den technischen, Kontroll- oder Bestandserhaltungsmaßnahmen einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der vorliegenden Verordnung sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2187/2005, (EWG) Nr. 2847/1993 und (EG) Nr. 2371/2002.

    Artikel 8 Aufwandsbeschränkungen

    1. Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

    2. Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten für die ICES-Untergebiete 27 und 28.2, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Untergebiete von den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen.

    3. Diese Beschränkungen gelten nicht für das ICES-Untergebiet 28.1, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jenes Untergebiet gelten.

    Artikel 9 Technische Übergangsmaßnahmen

    Die technischen Übergangsmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt.

    KAPITEL III Schlussbestimmungen

    Artikel 10 Datenübermittlung

    Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über angelandete Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    Artikel 11 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I

    Fangbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

    In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.

    Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet:

    Wissenschaftliche Bezeichnung | 3-Alpha-Code | Gebräuchliche Bezeichnung |

    Clupea harengus | HER | Hering |

    Gadus morhua | COD | Dorsch |

    Platichthys flesus | FLX | Flunder |

    Pleuronectes platessa | PLE | Scholle |

    Psetta maxima | TUR | Steinbutt |

    Salmo salar | SAL | Lachs |

    Sprattus sprattus | SPR | Sprotte |

    Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiete 30-31 |

    Clupea harengus | HER/3D30.; HER/3D31. |

    Finnland | 84 721 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Schweden | 18 615 |

    EG | 103 336 |

    TAC | 103 336 |

    Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiete 22-24 |

    Clupea harengus | HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24. |

    Dänemark | 3 009 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 11 845 |

    Finnland | 2 |

    Polen | 2 793 |

    Schweden | 3 820 |

    EG | 21 469 |

    TAC | 21 469 |

    Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32 |

    Clupea harengus | HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32. |

    Dänemark | 2 685 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 712 |

    Estland | 13 714 |

    Finnland | 26 769 |

    Lettland | 3 384 |

    Litauen | 3 564 |

    Polen | 30 412 |

    Schweden | 40 828 |

    EG | 122 068 |

    TAC | Entfällt |

    Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiet 28.1 |

    Clupea harengus | HER/03D.RG |

    Estland | 16 809 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Lettland | 19 591 |

    EG | 36 400 |

    TAC | 36 400 |

    Art | Dorsch | Gebiet: | EG-Gewässer der Untergebiete 25-32 |

    Gadus morhua | COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32. |

    Dänemark | 11 777 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 4 685 |

    Estland | 1 148 |

    Finnland | 901 |

    Lettland | 4 379 |

    Litauen | 2 885 |

    Polen | 13 561 |

    Schweden | 11 932 |

    EG | 51 267 |

    TAC | Entfällt |

    Art: | Dorsch | Gebiet: | EG-Gewässer der Untergebiete 22-24 |

    Gadus morhua | COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24. |

    Dänemark | 7 726 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 3 777 |

    Estland | 171 |

    Finnland | 152 |

    Lettland | 639 |

    Litauen | 415 |

    Polen | 2 067 |

    Schweden | 2 753 |

    EG | 17 700 |

    TAC | 17 700 |

    Art: | Scholle | Gebiet: | EG-Gewässer der Untergebiete 22-32 |

    Pleuronectes platessa | PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32. |

    Dänemark | 2 179 | Vorsorgliche TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 242 |

    Polen | 456 |

    Schweden | 164 |

    EG | 3 041 |

    TAC | 3 041 |

    Art: | Lachs | Gebiet: | EG-Gewässer der Untergebiete 22-31 |

    Salmo salar | SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31. |

    Dänemark | 54 556 | (1) | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 6 070 | (1) |

    Estland | 5 545 | (1) |

    Finnland | 68 028 | (1) |

    Lettland | 34 700 | (1) |

    Litauen | 4 079 | (1) |

    Polen | 16 550 | (1) |

    Schweden | 73 745 | (1) |

    EG | 263 273 | (1) |

    TAC | Entfällt |

    __________ |

    (1) In Stückzahl ausgedrückt. |

    Art: | Lachs | Gebiet: | EG-Gewässer des Untergebiets 32 |

    Salmo salar | SAL/3D32. |

    Estland | 1 581 | (1) | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Finnland | 13 838 | (1) |

    EG | 15 419 | (1) |

    TAC | Entfällt |

    _________ |

    (1) In Stückzahl ausgedrückt. |

    Art: | Sprotte | Gebiet: | EG-Gewässer der Untergebiete 22-32 |

    Sprattus sprattus | SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32. |

    Dänemark | 33 535 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 21 245 |

    Estland | 38 941 |

    Finnland | 17 555 |

    Lettland | 47 032 |

    Litauen | 17 013 |

    Polen | 99 810 |

    Schweden | 64 829 |

    EG | 339 960 |

    TAC | Entfällt |

    ANHANG II

    Aufwandsbeschränkungen

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln höchstens für die folgende Anzahl von Tagen erlaubt ist:

    a) 181 Tage außerhalb des Hafens in den Untergebieten 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gilt, und

    b) 160 Tage außerhalb des Hafens in den Untergebieten 25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gilt.

    ANHANG III Technische Übergangsmaßnahmen

    Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs

    1. Es ist verboten, die folgenden Fischarten beim Fang in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den unten genannten Zeiten an Bord zu behalten:

    Art | Geografisches Gebiet | Zeitraum |

    Flunder (Platichthys flesus) | Untergebiete 26, 27,28 und 29 südlich von 59°30'N Untergebiet 32 | 15. Februar bis 15. Mai 15. Februar bis 31. Mai |

    Steinbutt (Psetta maxima) | Untergebiete 25, 26 und 28 südlich von 56°50' N | 1. Juni bis 31. Juli |

    2. Abweichend von Nummer 1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller an Bord befindlichen und angelandeten Fänge zu den unter Nummer 1 genannten Verbotszeiten an Bord behalten und angelandet werden.

    […]

    [1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    [2] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    [3] ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

    [4] ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

    [5] ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

    [6] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

    [7] ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

    [8] ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.

    [9] ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.

    [10] ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 184.

    [11] ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

    [12] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

    [13] KOM(2009) 224.

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