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Document 52009PC0424

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertragung von Laboruntersuchungen

    /* KOM/2009/0424 endg. - CNS 2009/0117 */

    52009PC0424

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertragung von Laboruntersuchungen /* KOM/2009/0424 endg. - CNS 2009/0117 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 11.8.2009

    KOM(2009) 424 endgültig

    2009/0117 (CNS)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertragung von Laboruntersuchungen

    BEGRÜNDUNG

    HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    Die Übertragung von Laboruntersuchungen an untergeordnete Stellen im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich Pflanzengesundheit durchzuführen sind (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG[1]), ist in den letzten Jahren immer wieder zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission diskutiert worden.

    Mehrfach erwähnten die Mitgliedstaaten, dass sie bei der Umorganisation ihrer nationalen Pflanzenschutzdienste angesichts der geltenden Bestimmungen des EU-Pflanzengesundheitsrechts Probleme hätten, nach denen die Stellen, denen die Laboruntersuchungen übertragen werden können, ausschließlich mit spezifischen öffentlichen Aufgaben betraut sein müssen.

    Die Regeln für die Übertragung wurden 1991 in die Richtlinie aufgenommen. Seither haben sich jedoch Struktur und Aufgaben der Pflanzengesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten weiter entwickelt. In mehreren Mitgliedstaaten erfüllen die Organisationen, denen die amtlichen Laboranalysen übertragen werden könnten (Universitäten und Forschungsorganisationen, private Laboratorien) häufig nicht die Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG und außerdem besteht die Gefahr von Interessenskonflikten. Die Einbeziehung solcher Organisationen ist jedoch für sehr spezialisierte Analysen zum Nachweis und zur Bestätigung von Schadorganismen, die in der EU nicht vorkommen und für die nur begrenzt Kompetenz vorhanden ist, notwendig. Außerdem handelt es sich bei den Laboruntersuchungen, die im Rahmen der Richtlinie 2000/29/EG durchgeführt werden, um hochtechnische Aufgaben, die äußerst unterschiedliche technische Einrichtungen und hoch spezialisiertes, schwer zu findendes Laborpersonal erfordern.

    Zur Anpassung der Anforderungen an die Übertragung von Laboruntersuchungen an den tatsächlichen Bedarf ist eine kurzfristige Änderung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt. Auf der Sitzung einer Ratsarbeitsgruppe vom Dezember 2007 unterstützte die Mehrheit der Generaldirektoren/Leiter der Pflanzenschutzdienste (COPHS) diesen Ansatz.

    KONSULTATION DER BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    Im April 2008 wurde ein Papier zur Erläuterung der Sachlage verfasst. Aufgrund der begrenzten Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen wurde jedoch eine Folgenabschätzung dafür nicht für notwendig erachtet.

    RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Die vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG würden Folgendes umfassen:

    - Eine Bestimmung, nach der juristische Personen, denen Aufgaben übertragen wurden, ihre Tätigkeit durch andere als die in der Richtlinie vorgesehenen Laboruntersuchungstätigkeiten erweitern können;

    - eine Bestimmung, durch die die Übertragung von Laboruntersuchungen an juristische Personen erlaubt wird, die nicht ausschließlich mit öffentlichen Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie betraut sind;

    - in beiden Fällen Bestimmungen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass die übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie unter Kontrolle und Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen in einem Mitgliedstaat bleiben und dass diese zuständigen amtlichen Stellen überprüfen, dass die betreffenden juristischen Personen hinsichtlich der Ausführung der übertragenen Aufgaben unparteiisch und frei von Interessenskonflikten sind.

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Dieser Vorschlag für eine Richtlinie des Rates hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

    2009/0117 (CNS)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES RATES

    vom

    zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertragung von Laboruntersuchungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,[2]

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse[3] dürfen die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats die in der Richtlinie vorgesehenen Aufgaben, darunter Laboruntersuchungen, nur solchen juristischen Personen übertragen, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind.

    2. Die im Rahmen der Richtlinie 2000/29/EG durchzuführenden Laboruntersuchungen sind hochtechnisch und betreffen verschiedene Wissenschaftsgebiete. Solche Untersuchungen erfordern eine große Palette an verschiedenen und teuren technischen Einrichtungen sowie hochspezialisiertes Laborpersonal, das in der Lage ist, sich der schnellen Entwicklung der Diagnosemethodik anzupassen. Die Anzahl der durchzuführenden Untersuchungen ist in den letzten Jahren gestiegen. Daher ist es immer schwieriger geworden, juristische Personen zu finden, die alle notwendigen Anforderungen erfüllen.

    3. Aus diesen Gründen sollte festgelegt werden, dass die zahlreichen und verschiedenartigen, gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erforderlichen Laboruntersuchungen nicht nur juristischen Personen übertragen werden dürfen, die ausschließlich mit spezifischen öffentlichen Aufgaben betraut sind, sondern auch solchen juristischen Personen, die dieser Anforderung nicht genügen, wie etwa Universitäten, Forschungsinstituten oder privaten Laboratorien, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

    4. Gleichzeitig sollte juristischen Personen, die ihnen übertragene Aufgaben gemäß der Richtlinie 2000/29/EG durchführen, gestattet sein, ihre Laboratorien für Untersuchungstätigkeiten zu nutzen, die nicht Bestandteil ihrer spezifischen öffentlichen Aufgaben sind.

    5. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher entsprechend geändert werden –

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG erhält folgende Fassung:

    „Die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahme kein persönliches Interesse haben. Die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaates stellen sicher, dass solche juristische Personen im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind; ausgenommen davon sind Laboruntersuchungen, die solche juristische Personen durchführen, selbst wenn sie nicht Bestandteil ihrer spezifischen öffentlichen Aufgaben sind.

    Unbeschadet von Unterabsatz 2 zweiter Satz können die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats die in dieser Richtlinie vorgesehenen Laboruntersuchungen einer juristischen Person übertragen, die diese Bestimmung nicht erfüllt, sofern die zuständige amtliche Stelle für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Laboruntersuchungen überträgt, unparteiisch bleibt, und dass kein Interessenskonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.“

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

    Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. Juli 2010 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    [2] ABl. C […] vom […], S. […].

    [3] ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

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