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Document 52009PC0386

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

    /* KOM/2009/0386 endg. */

    52009PC0386

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik /* KOM/2009/0386 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 20.7.2009

    KOM(2009) 386 endgültig

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft in der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

    BEGRÜNDUNG

    Gemäß Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Standpunkte fest, die im Namen der Gemeinschaft in regionalen Fischereiorganisationen zu vertreten sind, sobald diese Gremien rechtswirksame Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens des betreffenden Abkommens – zu fassen haben.

    In Anbetracht dieser Verpflichtung und in Anlehnung an ähnliche Beschlüsse des Rates sowie Vorschläge der Europäischen Kommission für andere regionale Fischereiorganisationen schlägt die Europäische Kommission den vorliegenden Beschluss zur Festlegung des von der Gemeinschaft in der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik zu vertretenden Standpunktes vor. Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens verfolgt der Vorschlag denselben Ansatz wie bei anderen regionalen Fischereiorganisationen.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft in der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 33 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 32 EG-Vertrag besteht eines der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, die Versorgung sicherzustellen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002[1] wendet die Gemeinschaft hierzu den Vorsorgeansatz an, indem sie Maßnahmen ergreift, die die lebenden aquatischen Ressourcen schützen und erhalten, ihre nachhaltige Nutzung sichern und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen sollen. Die Gemeinschaft soll hierbei die schrittweise Umsetzung eines ökosystemgestützten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung anstreben und zu einer effizienten Fischerei im Rahmen einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft und Aquakultur beitragen, wobei den von der Fischerei abhängigen Personen ein angemessener Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen ist.

    (2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78[2] genehmigte die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik, mit dem die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) gegründet wurde; der Wortlaut des Übereinkommens wurde 2007 geändert. Innerhalb der NAFO ist die Fischereikommission dafür zuständig, Vorschläge für Regulierungsmaßnahmen anzunehmen, die darauf ausgerichtet sind, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich zu gewährleisten und die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die Meeres-Ökosysteme soweit wie möglich zu reduzieren. Solche Vorschläge können zu für die Gemeinschaft verbindlichen Maßnahmen werden.

    (3) Gemäß Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Standpunkte fest, die im Namen der Gemeinschaft in regionalen Fischereiorganisationen zu vertreten sind, sobald diese Gremien rechtswirksame Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens des betreffenden Abkommens – zu fassen haben -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Gemeinschaft in der Fischereikommission der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik zu vertreten ist, wenn diese Fischereikommission rechtswirksame Beschlüsse zu fassen hat, ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

    Artikel 2

    Der im Anhang zu diesem Beschlusses dargelegte Standpunkt der Gemeinschaft wird spätestens zur Jahrestagung der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik im Jahre 2014 vom Rat auf Vorschlag der Kommission überprüft und gegebenenfalls geändert.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Standpunkt der Gemeinschaft in der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

    1. GRUNDSÄTZE

    Im Rahmen der NAFO handelt die Europäische Gemeinschaft nach folgenden Grundsätzen:

    a) Sie beachtet die Ziele der Gemeinschaft im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere die Anwendung des Vorsorgeansatzes, um die nachhaltige Nutzung der im NAFO-Regelungsbereich bewirtschafteten Arten zu sichern, die progressive Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu unterstützen und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen, und sie vertritt die Förderung rentabler und wettbewerbsfähiger Gemeinschaftsfischereien, die den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung tragen.

    b) Sie sorgt dafür, dass die NAFO-Maßnahmen mit den Zielen des NAFO-Übereinkommens im Einklang stehen.

    c) Sie stellt sicher, dass die NAFO-Maßnahmen mit dem internationalen Recht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Fischbestände sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See im Einklang stehen.

    d) Sie sorgt dafür, dass innerhalb der regionalen Fischereiorganisationen kohärente Positionen vertreten werden.

    e) Sie strebt nach Synergien der Gemeinschaftspolitik im Rahmen ihrer bilateralen Fischereibeziehungen mit Drittländern und sorgt für die Abstimmung mit ihrer Außenpolitik.

    f) Sie sorgt dafür, dass die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft eingehalten werden.

    2. Leitlinien

    Die Europäische Gemeinschaft setzt sich gegebenenfalls dafür ein, dass die NAFO folgende Maßnahmen beschließt:

    a) Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Fischereiressourcen im NAFO-Regelungsbereich und gegebenenfalls im Geltungsbereich des NAFO-Übereinkommens auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich TAC und Quoten für die von der NAFO bewirtschafteten Arten. Erforderlichenfalls sind spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände in Erwägung zu ziehen, um eine weitere Zunahme der Fangtätigkeiten zu vermeiden;

    b) Überprüfung der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen im NAFO-Regelungsbereich, um die Effizienz der Kontrollmaßnahmen zu verbessern und die Einhaltung der NAFO-Vorschriften besser zu gewährleisten;

    c) Intensivierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei;

    d) Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeres-Ökosysteme im NAFO-Regelungsbereich im Einklang mit den Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen;

    e) Entwicklung gemeinsamer Konzepte mit anderen regionalen Fischereiorganisationen einschließlich der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik, der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik und der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;

    f) zusätzliche technische Maßnahmen auf Anraten des Wissenschaftlichen Rates der NAFO.

    [1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    [2] ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1.

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