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Document 52009PC0377

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik

    /* KOM/2009/0377 endg. - CNS 2009/0103 */

    52009PC0377

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik /* KOM/2009/0377 endg. - CNS 2009/0103 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 22.7.2009

    KOM(2009) 377 endgültig

    2009/0103 (CNS)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik

    BEGRÜNDUNG

    Eine Reihe von Rechtsakten, die im Laufe der vergangenen Jahrzehnte erlassen worden sind, haben keinerlei Rechtswirkung mehr, sind aber immer noch in Kraft. Sie sind überholt, weil sie zeitlich begrenzt waren oder inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurden. Mehrere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten sind infolge des Beitritts überholt. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind in ihrer Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung übereingekommen, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Aufhebung von Rechtsakten, die nicht mehr angewendet werden, zu aktualisieren und in ihrem Umfang zu verringern[1]. Zur Förderung der Transparenz und Rechtssicherheit des Gemeinschaftsrechts sollten Rechtsakte, die keinerlei Relevanz mehr haben, aus dem Acquis entfernt werden.

    Die Kommission hat mehrfach überholte Rechtsvorschriften aus dem Acquis entfernt, teils im Wege des herkömmlichen Aufhebungsverfahrens, teils indem sie die einschlägigen Rechtsakte der Kommission als überholt erklärt hat. Erst unlängst hat die Kommission 250 Agrarvorschriften als überholt erklärt[2]. In ihrer Mitteilung „Eine vereinfachte GAP für Europa – ein Erfolg für uns alle“ vom 18. März 2009 hat die Kommission ihre Absicht bekräftigt, die Agrarvorschriften zu bereinigen[3]. Der vorliegende Vorschlag ist im fortlaufenden Vereinfachungsprogramm vorgesehen, das im Rahmen der Umsetzung der Kommissionsstrategie zur Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen in der unlängst aktualisierten Fassung (Dok. KOM(2008) 712 – Anhang 2 des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Kommission für 2009) verabschiedet wurde.

    Die Kommission hat eine Reihe von Rechtsakten des Rates im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik ermittelt, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben. Sie hat jedoch nicht die Befugnis, Rechtsakte des Rates für überholt zu erklären. Im Interesse der Rechtssicherheit empfiehlt die Kommission, dass der Rat die in diesem Vorschlag aufgelisteten Rechtsakte aufhebt.

    2009/0103 (CNS)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

    auf Vorschlag der Kommission[4],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Ein wesentliches Element der Strategie zur Verbesserung der Rechtsetzung, der sich die Gemeinschaftsorgane verpflichtet haben, ist eine größere Transparenz des Gemeinschaftsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem aktiven Besitzstand zu entfernen.

    (2) Die folgenden Verordnungen und die folgende Entscheidung im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik sind zwar förmlich noch in Kraft, mittlerweile aber überholt:

    - Verordnung (EWG) Nr. 2602/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über die Beibehaltung des Verwaltungsausschussverfahrens[6]. Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurde;

    - Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates vom 2. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1972/1973[7]. Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur die Jahre 1972 und 1973 betraf;

    - Verordnung (EWG) Nr. 3570/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 über Abweichungen bei agrarstatistischen Erhebungen in Deutschland aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit[8]. Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da ihre Anwendung für den Übergangszeitraum nach der deutschen Wiedervereinigung vorgesehen war;

    - Verordnung (EG) Nr. 2611/95 des Rates vom 25. Oktober 1995 zur etwaigen Gewährung einer einzelstaatlichen Beihilfe zum Ausgleich der wegen Währungsänderungen in anderen Mitgliedstaaten verursachten landwirtschaftlichen Einkommensverluste[9]. Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie die Möglichkeit für die Gewährung einer dreijährigen Beihilfe betraf, die bis zum 30. Juni 1996 mitgeteilt werden musste;

    - Verordnung (EG) Nr. 1107/2007 des Rates vom 26. September 2007 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe hinsichtlich der Flächenstilllegung für das Jahr 2008[10]. Diese Verordnung ist nicht mehr wirksam, da sie nur das Jahr 2008 betraf.

    - Entscheidung 85/360/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen in Griechenland[11] . Diese Entscheidung ist nicht mehr wirksam, da sie nur den Zeitraum von 1986 bis 1996 betraf .

    (3) Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese überholten Verordnungen und diese überholte Entscheidung aufgehoben werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 2602/69, (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 3570/90, (EG) Nr. 2611/95 und (EG) Nr. 1107/2007 und die Entscheidung 85/360/EWG werden aufgehoben .

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident[pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic]

    [1] ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

    [2] ABl. C 30 vom 6.2.2009, S. 18.

    [3] KOM(2009) 128 endg. vom 18.3.2009.

    [4] ABl. C vom , S. .

    [5] ABl. C vom , S. .

    [6] ABl. L 324 vom 27.12.1969, S. 23.

    [7] ABl. L 106 vom 5.5.1972, S. 1.

    [8] ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 8.

    [9] ABl. L 268 vom 10.11.1995, S. 3.

    [10] ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 1.

    [11] ABl. L 191 vom 23.7.1985, S. 53.

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