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Document 52009PC0338

    Vorschlag für einen Rahemenbeschluss des Rates über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren {SEK(2009) 915} {SEK(2009) 916}

    /* KOM/2009/0338 endg. - CNS 2009/0101 */

    52009PC0338

    Vorschlag für einen Rahemenbeschluss des Rates über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren {SEK(2009) 915} {SEK(2009) 916} /* KOM/2009/0338 endg. - CNS 2009/0101 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 8.7.2009

    KOM(2009) 338 endgültig

    2009/0101 (CNS)

    Vorschlag für einen

    RAHEMENBESCHLUSS DES RATES

    über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren

    {SEK(2009) 915}{SEK(2009) 916}

    BEGRÜNDUNG

    1. EINFÜHRUNG

    1. Mit dem vorliegenden Vorschlag für einen Rahmenbeschluss sollen gemeinsame Mindestnormen für das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union festgelegt werden. Der Vorschlag ist als Auftakt zu einer Reihe von Maßnahmen gedacht, die den Kommissionsvorschlag aus dem Jahr 2004 für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union - KOM(2004) 328 vom 28.4.2004 - ersetzen soll, der nach entsprechender Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament zurückgezogen wird. Trotz dreijähriger Verhandlungen in der Arbeitsgruppe des Rates konnte kein Einvernehmen über den Vorschlag erzielt werden, so dass er im Juni 2007 nach ergebnislosen Gesprächen im Rat „Justiz“ schließlich fallen gelassen wurde. Mittlerweile gilt ein schrittweises Vorgehen als gemeinhin akzeptable Lösung, zumal es dazu beiträgt, allmählich gegenseitiges Vertrauen aufzubauen. Der vorliegende Vorschlag ist daher als Teil eines umfassenden legislativen Maßnahmenpakets zu verstehen, mit dem ein Mindestmaß an Verfahrensrechten in Strafverfahren in der Europäischen Union gewährleistet werden soll. Neben dem Recht auf unentgeltliche Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers sah der Vorschlag von 2004 auch noch Regelungen zum Recht auf Aufklärung über die eigenen Rechte („Erklärung über die Rechte“), auf besondere Sorgfalt gegenüber verdächtigen Personen, die besondere Unterstützung benötigen, auf Kontaktaufnahme mit den Konsularbehörden und auf Benachrichtigung von Familienangehörigen vor. Bei vorliegendem Vorschlag hat die Kommission dafür optiert, sich ausschließlich auf das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung zu konzentrieren, da dieser Teil des Vorschlags aus dem Jahr 2004 der am wenigsten umstrittene war und bereits Informationsmaterial und Untersuchungen zu diesem Thema vorlagen.

    2. Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die Rechte von verdächtigen Personen, die die Verhandlungssprache des Gerichts weder sprechen noch verstehen, gestärkt werden. Eine Einigung auf gemeinsame Mindestnormen bei diesen Verfahrensrechten erleichtert die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung.

    3. Die Rechtsgrundlage des Vorschlags bildet Artikel 31 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union. Gemäß Buchstabe c soll die EU durch ein "gemeinsames Vorgehen" die Vereinbarkeit von Vorschriften gewährleisten, soweit dies zur Verbesserung der Zusammenarbeit erforderlich ist. Die Zusammenarbeit der Justizbehörden und insbesondere der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung setzt gegenseitiges Vertrauen voraus. Um das gegenseitige Vertrauen und mithin auch die Zusammenarbeit zu verbessern, müssen die Vorschriften bis zu einem gewissen Grad kompatibel sein.

    4. Das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung, das sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, ist von grundlegender Bedeutung für eine strafrechtlich verfolgte Person, die die Verfahrenssprache nicht beherrscht, damit sie weiß, welche Anschuldigungen gegen sie erhoben werden, und damit sie dem Verfahren folgen kann. Eine verdächtigte Person muss verstehen, wessen sie beschuldigt wird. Wichtige Verfahrensunterlagen sollten in einer Übersetzung vorliegen. Laut Europäischer Menschenrechtskonvention sind die Dolmetsch- und Übersetzungsdienste unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

    5. Folgenabschätzung

    Der Vorschlag war Gegenstand einer Folgenabschätzung (Dok. SEK(2009) 915), die vom Ausschuss für Folgenabschätzung geprüft und am 27. Mai 2009 gebilligt wurde. Die Empfehlungen des Ausschusses und die Art ihrer Berücksichtigung können unter Ziffer 25 der Folgenabschätzung http://ec.europa.eu/governance/impact/practice_de.htm ) nachgelesen werden. Folgende Optionen standen zur Debatte:

    (a) Im Falle der Beibehaltung des Status quo erübrigt sich ein Tätigwerden der EU. Es wäre vorstellbar, dass die augenblickliche Situation, in der davon ausgegangen wird, dass die Mitgliedstaaten ihren Pflichten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention nachgekommen, so bleibt wie bisher, was aber auch bedeuten würde, dass das gelegentlich als unausgewogen empfundene Kräfteverhältnis zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der strafrechtlich verfolgten Person, das bisher ein Hindernis für die gegenseitige Anerkennung bildete, bestehen bliebe. Kosten würden in diesem Fall so gut wie keine entstehen.

    (b) Nichtlegislative Maßnahmen wie Empfehlungen würden den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten fördern und beim Ausfindigmachen bewährter Verfahrensweisen helfen. Durch die Verbreitung und Weiterempfehlung dieser Verfahren würden die Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention stärker ins allgemeine Bewusstsein dringen und würde sich mithin auch ihre Einhaltung verbessern. Eine weitere Annäherung von Rechtsnormen würde auf diesem Weg allerdings nicht erreicht.

    (c) Es wird ein neuer Rechtsakt angenommen, der sich den Vorschlag von 2004 aufgreift und Regelungen zu sämtlichen Verfahrensgarantien enthält. Seine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten und Überwachung durch die Kommission sowie die Möglichkeit, sich vor dem Europäischen Gerichtshof auf das Rechtsinstrument zu berufen, würden Unterschiede in der Anwendung der EMRK beseitigen helfen und das gegenseitige Vertrauen stärken. Bei dieser Option würden zum einen Kosten entstehen, weil Vorkehrungen getroffen werden müssten, um die Wahrung dieser Rechte sicherzustellen, zum anderen aber auch Kosten eingespart, weil weniger Rechtsmittel eingelegt würden.

    (d) Eine Teillösung wäre eine auf grenzüberschreitende Fälle beschränkte Maßnahme. Sie müsste jedoch sorgsam durchdacht werden, um auf das Problem einer etwaigen Ungleichbehandlung von Tatverdächtigen in grenzüberschreitenden Verfahren im Verhältnis zu Tatverdächtigen in rein innerstaatlichen Verfahren eine angemessene Antwort zu finden. Wie bei der vorangegangenen Option würden bei dieser Lösung zum einen Kosten entstehen, weil Vorkehrungen getroffen werden müssten, um die Wahrung der Rechte der Betroffenen sicherzustellen, zum anderen aber auch Kosten eingespart, weil sich die Zahl nächstinstanzlicher Verfahren verringern würde, wenn auch in geringerem Maße als bei obiger Option, weil die Teillösung ein geringeres Spektrum von Fällen abdecken würde.

    (e) Die bevorzugte Option ist ein schrittweises Vorgehen, bei dem Maßnahmen, die den Zugang zu Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen regeln, den Anfang machen und den Mitgliedstaaten im Wege eines Rahmenbeschlusses des Rates lediglich beim Zugang zu Dolmetsch- oder Übersetzungsleistungen Mindestnormen auferlegt werden. Bei dieser Option würden zum einen Kosten entstehen, weil Vorkehrungen getroffen werden müssten, um die Wahrung dieser Rechte sicherzustellen, zum anderen aber auch Kosten eingespart, weil nicht so oft Rechtsmittel eingelegt würden.

    Bei der Folgenabschätzung wurde einer Kombination aus b) und e) der Vorzug gegeben, bei der die Vorteile einer legislativen Maßnahme mit denen einer nichtlegislativen Maßnahme gebündelt werden. Dem Rahmenbeschluss soll daher eine Unterlage über bewährte Verfahrensweisen folgen.

    2. HINTERGRUND

    6. Gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben. Außerdem haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Dezember 2000 gemeinsam die Charta der Grundrechte der Europäischen Union unterzeichnet und feierlich proklamiert.

    7. In den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Tampere[1] wird die gegenseitige Anerkennung zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit erklärt. Zugleich wird betont, dass die gegenseitige Anerkennung „[…] und die notwendige Annäherung der Rechtsvorschriften […] den Schutz der Rechte des Einzelnen durch die Justiz erleichtern [würden]“[2].

    8. In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 26. Juli 2000 über die gegenseitige Anerkennung von Endentscheidungen in Strafsachen[3] heißt es: "Daher muss sichergestellt werden, dass die Behandlung verdächtiger Personen und die Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Anwendung dieses Grundsatzes [der gegenseitigen Anerkennung] nicht nur nicht beeinträchtigt, sondern sogar verbessert würden."

    9. Hierauf wurde auch im Maßnahmenprogramm des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen[4] („Maßnahmenprogramm“) abgehoben. Dem zufolge „ist das Ausmaß der gegenseitigen Anerkennung eng verknüpft mit dem Bestehen und dem Inhalt bestimmter Parameter, die für die Effizienz des Verfahrens ausschlaggebend sind“.

    10. Zu diesen Parametern zählen Mechanismen zum Schutz der Rechte von verdächtigten Personen (Parameter 3) sowie die Festlegung der gemeinsamen Mindestnormen, deren es zur Erleichterung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung bedarf (Parameter 4). Der vorliegende Vorschlag für einen Rahmenbeschluss ist Ausdruck des erklärten Ziels, die Persönlichkeitsrechte zu stärken.

    3. RECHT AUF ÜBERSETZUNG UND BEIZIEHUNG EINES DOLMETSCHERS GEMÄß DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION

    11. In Artikel 5 der EMRK – Recht auf Freiheit und Sicherheit – heißt es:

    „1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: […]

    f) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug […] bei Personen, gegen die ein […] Auslieferungsverfahren im Gange ist

    2. Jeder festgenommenen Person muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.

    […]

    4. Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmäßig ist.“

    Artikel 6 der EMRK – Recht auf ein faires Verfahren – lautet:

    „3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

    a. innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;

    […]

    e. unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht."

    In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union kommen diese Rechte in den Artikeln 6 sowie 47 bis 50 zum Ausdruck.

    12. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand im Zusammenhang mit Artikel 6 EMRK, dass der Beschuldigte selbst im Falle seiner Verurteilung Anspruch auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers habe; auch müssten die Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden, in einer ihm verständlichen Sprache vorliegen; schließlich müsse die Verdolmetschung ein Niveau besitzen, das es der betreffenden Person ermöglicht, dem Verfahren zu folgen, und es müsse ein sachkundiger Dolmetscher hinzugezogen werden. Dass das Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers auch im Falle einer Verurteilung besteht, wurde im Fall Luedicke, Belkacem und Koç gegen Deutschland klargestellt[5]. In Kamasinski gegen Österreich[6] befand der EGMR, dass die Verdolmetschung von einer Qualität sein müsse, die es dem Beschuldigten ermöglicht zu verstehen, was ihm zur Last gelegt wird, so dass er sich verteidigen könne. Dieses Recht gelte für Beweismaterial ebenso wie für sämtliche Vorverfahren. Die Qualität der Dolmetschleistung müsse angemessen sein und die jeweilige Person müsse in einer ihr verständlichen Sprache ausführlich über die gegen sie vorgebrachten Anschuldigungen informiert werden ( Brozicek gegen Italien[7] ). Nicht der Beschuldigte müsse nachweisen, dass er die Gerichtssprache nicht hinreichend beherrscht, sondern die Gerichte müssten nachweisen, dass er ihrer hinreichend mächtig ist[8]. Der Dolmetscher müsse über entsprechende Kompetenzen verfügen und der Richter müsse ein faires Verfahren garantieren ( Cuscani gegen Vereinigtes Königreich[9] ).

    4. DIE BESTIMMUNGEN IM EINZELNEN

    13. Der vorliegende Vorschlag für einen Rahmenbeschluss formuliert grundlegende Pflichten und stützt sich dabei auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des EGMR. Vom „Reflection Forum on Multilingualism and Interpreter Training” stammt ein Bericht mit Empfehlungen zur Qualität der Ausbildung von Dolmetschern und Übersetzern[10]. Der Bericht ist das Ergebnis verschiedener Treffen des Forums im Jahr 2008, das von der Generaldirektion Dolmetschen den Auftrag erhalten hatte, einen etwaigen Handlungsbedarf festzustellen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen. Das Forum kam zu dem Schluss, dass Handlungsbedarf bestehe, und gab Empfehlungen ab, wie das Angebot an kompetenten und qualifizierten Dolmetschern in Strafverfahren verbessert werden könne. Zu den Empfehlungen gehörte auch, dass jeder Mitgliedstaat über einen Lehrplan für das Fach Gerichtsdolmetschen sowie ein Verfahren zur Zulassung, Zertifzierung und amtlichen Registrierung von Gerichtsdolmetschern verfügt.

    Artikel 1 - Geltungsbereich

    14. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf sämtliche Personen, die verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, bis zu ihrer endgültigen Verurteilung (einschließlich etwaiger Rechtsmittelinstanzen). Der Begriff „verdächtige Person" ist hier in diesem Sinne zu verstehen, unabhängig davon, wie diese Personen in nationalen Strafverfahren bezeichnet werden.

    15. Die Rechtsprechung des EGMR hat klargestellt, dass sich Personen, die wegen einer Straftat vernommen werden, auf Artikel 6 EMRK berufen können, gleich, ob gegen sie Strafantrag gestellt wurde oder nicht. Hieraus folgt, dass dieses Recht auch für im Zusammenhang mit einer Straftat festgenommene oder festgehaltene Personen gilt. Das Recht gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person darüber informiert wird, dass sie verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben (z.B. bei ihrer Verhaftung oder der polizeilichen Ingewahrsamnahme).

    Der Artikel stellt klar, dass der Rahmenbeschluss auch für Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gilt. Dass Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ausdrücklich mit eingeschlossen sind, ist insofern von Bedeutung, als im Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl auf diesen Punkt nur ganz allgemein eingegangen wird. Diesbezüglich ist der Vorschlag also eine Weiterentwicklung von Artikel 5 EMRK.

    Artikel 2 – Recht auf Verdolmetschung

    16. Dieser Artikel schreibt fest, dass während des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, d.h. während der polizeilichen Vernehmung, im Prozess sowie bei allen Zwischenverfahren und in allen Instanzen für Unterstützung durch einen Dolmetscher gesorgt werden muss. Das Recht erstreckt sich auch auf den der verdächtigen Person gewährten Rechtsbeistand, sofern der Verteidiger eine Sprache spricht, die die verdächtige Person nicht versteht.

    Artikel 3 – Recht auf Übersetzung maßgeblicher Unterlagen

    17. Um ein faires Verfahren zu gewährleisten, hat die verdächtige Person Anspruch auf die Übersetzung maßgeblicher Unterlagen. In Kamasinski gegen Österreich[11] urteilte der EGMR, dass sich das Recht auf Verdolmetschung auch auf Aktenmaterial beziehen müsse und dass die einer Straftat angeklagte Person über die gegen sie vorgebrachten Anschuldigungen so weit unterrichtet sein müsse, dass sie sich verteidigen kann[12]. Maßgebliche Unterlagen in Strafverfahren sind daher die Anklageschrift und alle sonstigen sachdienlichen Unterlagen wie Zeugenaussagen, die erforderlich sind, um im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a EMRK „in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung“ unterrichtet zu sein. Auch die Anordnung, eine Person festzunehmen oder ihr die die Freiheit zu entziehen, muss in einer Übersetzung vorliegen ebenso wie das Gerichtsurteil, damit die betreffende Person von ihrem Recht Gebrauch machen und das Urteil überprüfen lassen kann (Artikel 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK).

    Bei Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss dieser übersetzt werden.

    Artikel 4 – Übernahme der Dolmetsch- und Übersetzungskosten durch die Mitgliedstaaten

    18. Dieser Artikel bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die Kosten für Dolmetsch- und Übersetzungsdienste zu tragen haben. Dass das Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers auch im Falle einer Verurteilung besteht, wurde im Fall Luedicke, Belkacem und Koç gegen Deutschland klargestellt[13].

    Artikel 5 – Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsdienste

    19. Hier werden die Grundanforderungen an die Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsdienste erläutert. Empfehlungen hierzu enthält der Bericht des „Reflection Forum on Multilingualism and Interpreter Training“[14].

    Artikel 6 - Regressionsverbot

    20. Durch diesen Artikel soll sichergestellt werden, dass durch die Festlegung gemeinsamer Mindestanforderungen im Einklang mit diesem Rahmenbeschluss bestimmte Mitgliedstaaten nicht zur Absenkung ihrer Standards gezwungen werden und dass die Standards der EMRK beibehalten werden. Es steht den Mitgliedstaaten frei, höhere Anforderungen als die des Rahmenbeschlusses festzusetzen.

    Artikel 7 – Umsetzung

    21. Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Rahmenbeschluss bis zum xx.xx.20xx umzusetzen. Bis dahin müssen sie dem Rat und der Kommission auch den Wortlaut der Bestimmungen übermitteln, mit denen sie den Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht übernehmen.

    Artikel 8 - Berichterstattung

    22. xx Monate nach der Umsetzung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie überprüft, inwieweit die Mitgliedstaaten dem Rahmenbeschluss nachgekommen sind; gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge für weitere Legislativmaßnahmen.

    Artikel 9 - Inkrafttreten

    23. Dieser Artikel sieht vor, dass der Rahmenbeschluss am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.

    5. SUBSIDIARITÄTSPRINZIP

    24. Das Ziel des Vorschlags lässt sich von den Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend verwirklichen, da sein Zweck darin besteht, das Vertrauen untereinander zu fördern; es ist daher wichtig, sich auf gemeinsame Mindestnormen zu einigen, die in der gesamten Union gelten. Mit dem Vorschlag sollen die wichtigsten verfahrensrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beiziehung eines Dolmetschers und die Anfertigung von Übersetzungen angeglichen werden, um untereinander Vertrauen aufzubauen. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

    6. GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄßIGKEIT

    25. Der Vorschlag beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um das erklärte Ziel auf europäischer Ebene zu erreichen.

    2009/0101 (CNS)

    Vorschlag für einen

    RAHEMENBESCHLUSS DES RATES

    über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Europäische Union hat sich den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt. In seinen Schlussfolgerungen – insbesondere Randnummer 33 – erhob der Europäische Rat von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der Union sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen.

    (2) Am 29. November 2000 verabschiedete der Rat im Einklang mit den Schlussfolgerungen von Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen[15]. In der Einleitung des Maßnahmenprogramms heißt es, die gegenseitige Anerkennung „soll es ermöglichen, nicht nur die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch den Schutz der Persönlichkeitsrechte zu verstärken."

    (3) Die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten Vertrauen in die jeweils anderen Strafrechtssysteme haben. Das Maß der gegenseitigen Anerkennung hängt von einer ganzen Reihe von Parametern ab; dazu gehören "Mechanismen für den Schutz der Rechte von […] verdächtigten Personen"[16] sowie gemeinsame Mindestnormen zur Erleichterung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung.

    (4) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung kann nur in einem Klima des Vertrauens zum Tragen kommen, in dem nicht nur die Justizbehörden, sondern alle an Strafverfahren beteiligten Akteure Entscheidungen der Justizbehörden anderer Mitgliedstaaten als gleichwertig ansehen; hierzu bedarf es „gegenseitigen Vertrauens nicht nur in die Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, sondern auch in die Tatsache, dass diese ordnungsgemäß angewandt werden“[17].

    (5) Zwar haben alle Mitgliedstaaten die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unterzeichnet, doch hat die Erfahrung gezeigt, dass dadurch allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in die Strafjustiz anderer Mitgliedstaaten hergestellt wird.

    (6) In Artikel 31 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union ist die Rede von der „Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung der [justiziellen] Zusammenarbeit [in Strafsachen] erforderlich ist“. Gemeinsame Mindestnormen sollen das Vertrauen in die Strafjustiz aller Mitgliedstaaten stärken und dies wiederum soll zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Strafjustizbehörden in einem Klima gegenseitigen Vertrauens führen.

    (7) Die Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren sollen solchen gemeinsamen Normen unterworfen werden. Um das Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander zu stärken, werden in diesem Rahmenbeschluss gemeinsame Mindestnormen für die Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union festgelegt, in denen sich die Traditionen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der EMRK widerspiegeln.

    (8) Das Recht von Personen, die die Verfahrenssprache des Gerichts nicht verstehen, auf Verdolmetschung und Übersetzung ergibt sich aus den Artikeln 5 und 6 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschluss erleichtern die praktische Anwendung dieses Rechts.

    (9) Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses sollen gewährleisten, dass eine verdächtige Person imstande ist, ihr Recht auf Kenntnisnahme der gegen sie erhobenen Beschuldigungen und auf Verfolgung des Prozessgeschehens in vollem Umfang auszuüben, auch wenn sie die Verfahrenssprache nicht versteht und spricht, indem sie unentgeltliche präzise sprachliche Unterstützung erhält. Die Unterstützung muss gegebenenfalls auch zum Zwecke der Verständigung der verdächtigen Person mit ihrem Rechtsbeistand gewährt werden.

    (10) Eine entsprechende Unterstützung sollte auch hör- oder sprachgeschädigten verdächtigen Personen zuteil werden.

    (11) Die Pflicht, für verdächtige Personen, die das Verfahren nicht verstehen oder ihm nicht folgen können, Sorge zu tragen, ist Grundlage einer fairen Justiz. Strafverfolgungs-, Strafvollzugs- und Justizbehörden sollten daher sicherstellen, dass verdächtige Personen, die sich in einer potenziell schwachen Position befinden, imstande sind, ihre Rechte wirksam auszuüben. Sie sollten eine etwaige Benachteiligung erkennen und entsprechende Schritte einleiten, um die Rechte der betreffenden Person zu wahren. Bei minderjährigen Verdächtigen oder verdächtigen Personen mit einer Behinderung, die ihre aktive Teilnahme am Verfahren beeinträchtigt, sollte grundsätzlich so verfahren werden.

    (12) Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, im Interesse der Gewährleistung der Qualität der Verdolmetschung und Übersetzung Richter, Rechtsanwälte und sonstige einschlägige Gerichtsbedienstete entsprechend zu schulen.

    (13) Der vorliegende Rahmenbeschluss wahrt die Grundrechte und achtet die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze. Mit dem Rahmenbeschluss sollen insbesondere das Recht auf Freiheit, das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte gefördert werden.

    (14) Da das Ziel der Festlegung gemeinsamer Mindestnormen durch einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden kann, sondern nur auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, darf der Rat im Einklang mit dem in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem ebenfalls in Artikel 5 des EG-Vertrags verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus—

    HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1 Geltungsbereich

    1. Der vorliegende Rahmenbeschluss regelt das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.

    2. Dieses Recht gilt für jede Person ab dem Zeitpunkt, zu dem ihr von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats mitgeteilt wird, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtigt wird, bis zum Abschluss des Verfahrens („verdächtige Person“).

    Artikel 2 Recht auf Verdolmetschung

    1. Um ein faires Strafverfahren zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass einer verdächtigen Person, die die S prache des Strafverfahrens weder versteht noch spricht, ein Dolmetscher beigestellt wird. Die Pflicht zur Beiziehung eines Dolmetschers besteht während des Ermittlungs- und des Gerichtsverfahrens; hierin eingeschlossen sind polizeiliche Vernehmungen, alle erforderlichen Treffen zwischen der verdächtigen Person und ihrem Rechtsanwalt, sämtliche Anhörungen bei Gericht sowie alle zwischenzeitlich nötigen Anhörungen.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einer verdächtigen Person gegebenenfalls während des gesamten Strafverfahrens ein Dolmetscher zur Verständigung mit dem Rechtsbeistand zur Seite gestellt wird.

    3. Die Mitgliedstaaten halten ein Verfahren zur Verfügung, mit dessen Hilfe festgestellt werden kann, ob die verdächtige Person die Sprache des Strafverfahrens versteht und spricht.

    4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen den Beschluss, mit dem eine Verdolmetschung abgelehnt wird, Rechtsmittel eingelegt werden können.

    5. Das Recht auf Verdolmetschung gilt auch für hör- und sprachgeschädigte Personen.

    6. Wurde gegen eine Person ein Europäischer Haftbefehl erlassen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ihr, wenn sie die Verfahrenssprache weder versteht noch spricht, während des Verfahrens ein Dolmetscher beigestellt wird.

    Artikel 3 Recht auf Übersetzung maßgeblicher Unterlagen

    1. Um ein faires Verfahren zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine verdächtige Person, die die Sprache des Strafverfahrens nicht versteht, eine Übersetzung aller maßgeblichen Unterlagen erhält.

    2. Zu den maßgeblichen Unterlagen, die übersetzt werden müssen, gehören die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, die Anklageschrift, wichtiges Beweismaterial sowie das Urteil.

    3. Die verdächtige Person oder ihr Rechtsbeistand können einen mit Gründen versehenen Antrag auf Übersetzung weiterer Unterlagen stellen, wozu auch der Verteidigung dienende Unterlagen des Rechtsbeistands der verdächtigen Person gehören können.

    4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen den Beschluss, mit dem die Übersetzung von Unterlagen der in Absatz 2 genannten Art verweigert wird, Rechtsmittel eingelegt werden können.

    5. Wurde gegen eine Person ein Europäischer Haftbefehl erlassen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Person, wenn sie die Sprache, in der der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, nicht versteht, eine Übersetzung hiervon erhält.

    Artikel 4 Übernahme der Dolmetsch- und Übersetzungskosten durch die Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten kommen für die in Anwendung der Artikel 2 und 3 entstehenden Dolmetsch- und Übersetzungskosten auf.

    Artikel 5 Qualität der Verdolmetschung und Übersetzung

    1. Verdolmetschung und Übersetzung müssen in einer Weise erfolgen, die es der verdächtigen Person ermöglicht, ihre Rechte in vollem Umfang auszuüben.

    2. Um gewährleisten zu können, dass die verdächtige Person dem Verfahren folgen kann, müssen Richter, Rechtsanwälte und sonstige am Verfahren beteiligte Gerichtsbedienstete von den Mitgliedstaaten entsprechend geschult werden.

    Artikel 6 Regressionsverbot

    Keine Bestimmung dieses Rahmenbeschlusses ist so auszulegen, dass dadurch die Verfahrensrechte und -garantien nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten oder des Rechts einzelner Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, geschmälert oder verändert würden.

    Artikel 7 Umsetzung

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis spätestens ………[18] nachzukommen.

    Innerhalb derselben Frist übermitteln die Mitgliedstaaten dem Rat und der Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften, die sie zur Umsetzung der sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht erlassen haben.

    Artikel 8 Bericht

    Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens …….[19]. einen Bericht, in dem sie überprüft, inwieweit die Mitgliedstaaten dem Rahmenbeschluss nachgekommen sind, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für weitere Legislativmaßnahmen.

    Artikel 9 Inkrafttreten

    Dieser Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] 15. und 16. Oktober 1999.

    [2] Schlussfolgerung 33.

    [3] KOM(2000) 495 endg. vom 29.7.2000.

    [4] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.

    [5] 28. November 1978, Serie A Nr..°29. „46. Der Gerichtshof gelangt zu der Feststellung, dass dem üblichen Sinn der Termini „gratuitement“ und „free“ („unentgelgtlich“[sic]) in Art. 6 Abs. 3 lit. e der Zusammenhang der Bestimmung nicht widerspricht und dass Ziel und Zweck des Art. 6 ihn bestätigen. Er kommt zum Ergebnis, dass das in Art. 6 Abs. 3 lit. e geschützte Recht für jedermann, der die Verhandlungssprache des Gerichts nicht spricht oder versteht, den Anspruch auf unentgeltlichen Beistand eines Dolmetschers einschließt, ohne dass im Nachhinein die Zahlung der dadurch verursachten Kosten von ihm verlangt werden darf.“

    [6] 19. Dezember 1989, Serie A Nr. 168.

    [7] 19. Dezember 1989, (10964/84) EGMR Nr 23.

    [8] “41[…] the Italian judicial authorities should have taken steps to comply with it so as to ensure observance of the requirements of Article 6 § 3 (a) (art. 6-3-a), unless they were in a position to establish that the applicant in fact had sufficient knowledge of Italian to understand from the notification the purport of the letter notifying him of the charges brought against him. No such evidence appears from the documents in the file or the statements of the witnesses heard on 23 April 1989. On this point there has therefore been a violation of Article 6 § 3 (a) (art. 6-3-a).” [“41 […] Die italienischen Behörden hätten dafür sorgen müssen, dass die Vorschriften in Artikel 6 Absatz 3 lit. a beachtet werden, es sei denn, sie hätten nachweisen können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ausreichende Kenntnisse der italienischen Sprache besitzt, um den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses verstehen zu können. Die Aktenlage und die am 23. April 1989 gehörten Zeugen lassen jedoch nicht darauf schließen, dass dieser Beweis erbracht worden ist. Diesbezüglich liegt somit ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 3 lit. a vor."]

    [9] 24. September 2002 – Nr. 3277/96.

    [10] http://ec.europa.eu/commission_barroso/orban/docs/FinalL_Reflection_Forum_Report_en.pdf

    [11] 19. Dezember 1989, Serie A Nr. 168.

    [12] “74. The right […]to the free assistance of an interpreter applies not only to oral statements made at the trial hearing but also to documentary material and the pre-trial proceedings. Paragraph 3 (e) (art. 6-3-e) signifies that a person "charged with a criminal offence" who cannot understand or speak the language used in court has the right to the free assistance of an interpreter for the translation or interpretation of all those documents or statements in the proceedings instituted against him which it is necessary for him to understand or to have rendered into the court's language in order to have the benefit of a fair trial. […]However, paragraph 3 (e) (art. 6-3-e) does not go so far as to require a written translation of all items of written evidence or official documents in the procedure. The interpretation assistance provided should be such as to enable the defendant to have knowledge of the case against him and to defend himself, notably by being able to put before the court his version of the events. In view of the need for the right guaranteed by paragraph 3 (e) (art. 6-3-e) to be practical and effective, the obligation of the competent authorities is not limited to the appointment of an interpreter but, if they are put on notice in the particular circumstances, may also extend to a degree of subsequent control over the adequacy of the interpretation provided (see the Artico judgment).” [„74. Das Recht […] auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher gilt nicht nur für mündliche Aussagen während des Gerichtsverfahren, sondern erstreckt sich auch auf Aktenmaterial und auf das Ermittlungsverfahren. Artikel 6 Absatz 3 lit. e bedeutet, dass eine Person, „die einer Straftat angeklagt ist“ und die die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht, Anspruch auf die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers hat, der den Inhalt aller Dokumente und Aussagen übermittelt, die sich auf das gegen sie angestrengte Verfahren beziehen und dessen Verständnis bzw. Wiedergabe in der Gerichtssprache für sie unerlässlich ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen. […] Artikel 6 Absatz 3 lit. e geht jedoch nicht so weit, eine schriftliche Übersetzung aller schriftlichen Beweismittel oder amtlichen Verfahrensunterlagen zu fordern. Die Unterstützung durch einen Dolmetscher sollte dergestalt sein, dass die einer Straftat angeklagte Person weiß, welche Anschuldigungen gegen sie erhoben werden, und dass sie sich selbst verteidigen und vor allem vor Gericht ihre Version der Ereignisse schildern kann. Damit das in Artikel 6 Absatz 3 lit. e verbriefte Recht auch tatsächlich greift, sind die Behörden nicht nur verpflichtet, einen Dolmetscher zu bestellen, sondern es kann bei entsprechenden Hinweisen unter bestimmten Umständen von ihnen auch verlangt werden, dass sie hinterher bis zu einem gewissen Grad die Adäquanz der Verdolmetschung überprüfen (siehe Urteil im Fall Artico).“]

    [13] „46. Der Gerichtshof gelangt zu der Feststellung, dass dem üblichen Sinn der Termini „gratuitement“ und „free“ („unentgelgtlich“[sic]) in Art. 6 Abs. 3 lit. e der Zusammenhang der Bestimmung nicht widerspricht und dass Ziel und Zweck des Art. 6 ihn bestätigen. Er kommt zum Ergebnis, dass das in Art. 6 Abs. 3 lit. e geschützte Recht für jedermann, der die Verhandlungssprache des Gerichts nicht spricht oder versteht, den Anspruch auf unentgeltlichen Beistand eines Dolmetschers einschließt, ohne dass im Nachhinein die Zahlung der dadurch verursachten Kosten von ihm verlangt werden darf.“

    [14] Siehe Fußnote 10.

    [15] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.

    [16] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.

    [17] KOM(2000) 495 vom 26.7.2000, S. 4.

    [18] 24 Monate nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union .

    [19] 36 months after publication of this Framework Decision in the Official Journal .

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