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Document 52009PC0285

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

/* KOM/2009/0285 endg. */

52009PC0285

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran /* KOM/2009/0285 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 17.6.2009

KOM(2009) 285 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

BEGRÜNDUNG

1. Im Einklang mit den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) des VN-Sicherheitsrates sind im Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP und in der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates in den jeweils geänderten Fassungen bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran vorgesehen.

2. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 wurde die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 geändert, wobei neue restriktive Maßnahmen gegen Iran eingeführt wurden, insbesondere die Verpflichtung zur Vorabanmeldung von Ladungen von zwei Unternehmen, die an Proliferationsaktivitäten beteiligt sind - Iran Air Cargo (IAC) und Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL).

3. Die Durchführungsmodalitäten dieser Maßnahme wurden gemäß bestimmten Durchführungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften festgelegt, die die ab dem 1. Juli 2009 abzugebenden summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen betreffen[1]. Aufgrund der Komplexität der Verfahren zur Einführung der genannten Anmeldungen wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 273/2009 der Kommission vom 2. April 2009 ein bis 31. Dezember 2010 geltender Übergangszeitraum eingeführt, in dem die Beförderer nicht verpflichtet sind, vorab Eingangs- und Ausgangsanmeldungen in elektronischer Form abzugeben.

4. Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist es, die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates hinsichtlich des Übergangszeitraums für die Anwendung der Durchführungsmodalitäten betreffend die Verpflichtung zur Vorabanmeldung von Ladungen bestimmter Unternehmen an die entsprechende Zollregelung anzugleichen.

5. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran[2],

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran[3] wurden zusätzliche restriktive Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/652/GASP eingeführt, insbesondere eine Verpflichtung zur Vorabanmeldung bestimmter Ladungen, deren Ausgangs- oder Bestimmungsort Iran ist.

(2) Aus technischen Gründen wurde vorgesehen, dass während eines Übergangszeitraums Abweichungen von den Durchführungsmodalitäten für diese Verpflichtung zur Vorabanmeldung zugelassen werden können. Aufgrund der komplexen Durchführungsmodalitäten für die genannte Maßnahme kam es zu unvorhergesehen Verzögerungen bei ihrer Anwendung, so dass der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden muss.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erhalten die Unterabsätze 4 und 5 folgende Fassung:

„Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die oben genannten zusätzlich erforderlichen Erklärungen schriftlich in Form von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten.

Ab dem 1. Januar 2011 sind die oben genannten zusätzlich erforderlichen Erklärungen jeweils entweder schriftlich oder unter Verwendung der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen vorzulegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Die Vorschriften wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64) eingeführt.

[2] ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 58.

[3] ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 1).

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