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Document 52009PC0260

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Anpassung der Protokolle 10 und 37 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr

    /* KOM/2009/0260 endg. - ACC 2009/0074 */

    52009PC0260

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Anpassung der Protokolle 10 und 37 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr /* KOM/2009/0260 endg. - ACC 2009/0074 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 9.6.2009

    KOM(2009) 260 endgültig

    2009/0074 (ACC)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft im durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Anpassung der Protokolle 10 und 37 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr

    BEGRÜNDUNG

    I. Allgemeine Einleitung

    Der beiliegende Vorschlag für einen Beschluss des Rates stellt das Rechtsinstrument für die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung und die Genehmigung eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung der Protokolle 10 und 37 des EWR-Abkommens zwecks Ausweitung des Geltungsbereichs des EWR-Abkommens auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen dar.

    Der Zollkodex der Gemeinschaften[1] und seine Durchführungsvorschriften[2], die die Vorschriften für die zollrechtliche Behandlung der Waren bei der Ein- und Ausfuhr festlegen, wurden 2005[3] bzw. 2006[4] geändert, um Bestimmungen über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen einzufügen. Neben anderen Maßnahmen ist darin vorgesehen, dass die Wirtschaftsbeteiligten vor der Ein- bzw. Ausfuhr der Waren bestimmte Vorabinformationen vorlegen müssen, was die Möglichkeit eröffnet, die mit diesen Vorgängen verbundenen Risiken vor dem Ein- oder Ausgang der betreffenden Sendungen zu analysieren.

    Diese Sicherheitsmaßnahmen finden grundsätzlich auf den Warenverkehr mit allen Drittländern Anwendung. Nach Maßgabe des Zollkodex der Gemeinschaft kann jedoch von der Verpflichtung zur Abgabe von Vorabinformationen bei Eingang oder Ausgang der Waren abgewichen werden, wenn ein internationales Übereinkommen besondere Sicherheitsbestimmungen vorsieht. In diesem Zusammenhang wurde es im Interesse sowohl der Gemeinschaft als auch Norwegens für unverzichtbar erachtet, für den bilateralen Warenverkehr eine Regelung bezüglich der zollrechtlichen Sicherheitsbestimmungen festzulegen. In Anbetracht der geografischen Lage Norwegens in Bezug auf das Zollgebiet der Gemeinschaft, der hohen Anzahl der täglich zwischen Norwegen und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgewickelten Ein- und Ausfuhrvorgänge sowie der rechtlichen Verbindungen zwischen der EG und Norwegen aufgrund des EWR-Abkommens ist eine solche Anpassung geboten, um insbesondere den freien Fluss des Handels unter Beibehaltung eines hohen Maßes an Sicherheit zu gewährleisten. Die Verhandlungen, die im Juni 2008 aufgenommen wurden, haben zu einer Übereinkunft geführt, die darauf abzielt, im Rahmen des Güterverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Norwegen auf die Verpflichtung zur Vorlage einer Vorabanmeldung zu verzichten. Dieser Verzicht erfolgt unter der Bedingung, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, auf ihren jeweiligen Zollgebieten durch Maßnahmen auf der Grundlage des geltenden Gemeinschaftsrechts ein gleichwertiges Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Neben den Bestimmungen zu den zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen enthält die Übereinkunft auch Regelungen, die einerseits gewährleisten, dass sich das Abkommen parallel zum gemeinschaftlichen Besitzstand weiterentwickeln kann, und die anderseits vorsehen, dass dann, wenn die Gleichwertigkeit der jeweiligen Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr gegeben sein sollte, jede Vertragspartei Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Aussetzung des entsprechenden Kapitels des Abkommens ergreifen kann.

    Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Änderung der Protokolle 10 und 37 des EWR-Abkommens zwecks Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen.

    Diese Änderungen werden ausschließlich für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Norwegen gelten. Ihr Geltungsbereich kann künftig per Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses auf Island und Liechtenstein ausgeweitet werden. Das Abkommen zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen wird jedoch für Liechtenstein gelten.

    Die vorläufige Anwendung des so geänderten Abkommens bis zum Abschluss der internen Verfahren der Vertragsparteien ermöglicht die Berücksichtigung der neuen, durch Änderungen des Zollkodex der Gemeinschaften und seiner Durchführungsvorschriften eingeführten Bestimmungen, die ab dem 1. Juli 2009 gelten.

    Diese Änderungen des EWR-Abkommens haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Gemeinschaft.

    II. Änderungen des Protokolls 10

    A. Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Zusammenhang mit zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen, die in Kapitel IIa des Protokolls 10 aufgenommen werden

    Das neue Kapitel IIa (sowie die Anhänge I und II, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird) über die zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen enthält Bestimmungen, die den in den Zollkodex der Gemeinschaften und seine Durchführungsvorschriften (DVO) eingefügten Bestimmungen entsprechen, um eine koordinierte und wirksame Antwort auf die Frage zu geben, wie die Sicherheit im internationalen Güterverkehr gewährleistet werden kann. Diese Bestimmungen betreffen:

    - die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, den Zollbehörden bereits vor Einfuhr der Waren in oder der Ausfuhr der Waren aus der EU vorab Informationen über die Waren zu verschaffen;

    - die Möglichkeit für zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte, in Bezug auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen Vereinfachungen beanspruchen zu können (Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten);

    - die Einführung einheitlicher gemeinschaftlicher Kriterien für die Risikoauswahl im Hinblick auf die Durchführung der Kontrollen, die auf der Grundlage von Informationstechnologiesystemen festgelegt werden.

    B. Bestimmungen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen

    In dem neuen Artikel 9f des Protokolls 10 wird festgelegt, dass der Gemeinsame EWR-Ausschuss die Bestimmungen festlegt, nach denen die Vertragsparteien die Begleitung der Umsetzung dieses Kapitels gewährleisten, und überprüft, ob die Bestimmungen dieses Kapitels sowie der Anhänge I und II des genannten Protokolls eingehalten wurden. Diese begleitenden Maßnahmen können in einer regelmäßigen Evaluierung der Umsetzung dieser Bestimmungen, in der Organisation von Sitzungen zu bestimmten Themen, an denen Sachverständige beider Vertragsparteien teilnehmen, und in Audits der Verwaltungsverfahren bestehen.

    Außerdem wird im Rahmen der Gleichwertigkeit der in Kapitel IIa und in den Anhängen I und II Artikel 9i des Protokolls genannten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen bestimmt, dass jede Vertragspartei angemessene Schutzmaßnahmen einschließlich der Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen des Kapitels IIa ergreifen kann, wenn sie feststellt, dass die andere Vertragspartei diese Bestimmungen nicht einhält oder wenn die Gleichwertigkeit nicht mehr gewährleistet ist. Solchen Maßnahmen muss eine Konsultation im Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorausgehen.

    Sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss nichts anderes beschließt, kann eine Vertragspartei die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels IIa aussetzen, wenn der Ausschuss die Änderungen nicht beschlossen hat, die zur Berücksichtigung der Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechts erforderlich sind, und dies in der Konsequenz dazu führt, dass die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Maßnahmen nicht mehr gegeben ist. Beschließt die Gemeinschaft eine solche Maßnahme, so teilt die Kommission Norwegen die Aussetzung mit, die ab dem Tag wirksam wird, an dem die betreffenden Gemeinschaftsvorschriften anwendbar werden.

    III. Änderungen des Protokolls 37

    Das Protokoll enthält eine Liste von Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

    Der Ausschuss für den Zollkodex wird in die Liste aufgenommen, damit die Vertreter Norwegens an den Arbeiten dieses Ausschusses beteiligt werden können können, wenn dies gemäß Artikel 101 des EWR-Abkommens für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlich ist.

    IV. Schlussfolgerungen

    Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates[5] mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen wird der Standpunkt der Gemeinschaft für derartige Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom Rat festgelegt.

    Der Beschlussentwurf des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Nach der Genehmigung durch den Rat wird die Kommission den Standpunkt der Gemeinschaft baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten.

    2009/0074 (ACC)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft im durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Anpassung der Protokolle 10 und 37 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[6] und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex[7] wurden 2005[8] bzw. 2006[9] geändert, um zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen einzufügen. Neben anderen Maßnahmen sehen diese Sicherheitsbestimmungen vor, dass die Wirtschaftsbeteiligten ab 1. Juli 2009 vor der Ein- bzw. Ausfuhr der Waren bestimmte Vorabinformationen vorlegen müssen.

    2. Die Änderungen über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen sehen vor, dass unterschiedliche Zeitrahmen und Vorschriften für die Verpflichtung, Vorabangaben über das Eintreffen oder das Verlassen der Waren vorzulegen, festgelegt werden können, wenn ein internationales Übereinkommen besondere Sicherheitsbestimmungen vorsieht.

    3. In Anbetracht des Handelsvolumens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen sowie der von Norwegen eingeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen haben Norwegen und die Europäischen Gemeinschaften Verhandlungen aufgenommen, um die Sicherheit im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet zu erhöhen, ohne den Warenfluss zu behindern.

    4. Folglich ist es zweckmäßig, das Protokoll 10 des EWR-Abkommens über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr zu ändern, um ein angemessenes zollrechtliches Sicherheitsniveau zu gewährleisten, ohne den legitimen Handel zwischen den Parteien zu beeinträchtigen, und das Protokoll 37 mit der Liste von Ausschüssen gemäß Artikel 101 des EWR-Abkommens ebenfalls zu ändern.

    5. Diese Änderungen sollten durch einen Beschluss des durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses eingeführt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zum Vorschlag zur Änderung der Protokolle 10 und 37 des EWR-Abkommens basiert auf dem diesem Beschluss beigefügten Text.

    Artikel 2

    Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr.

    vom

    zur Änderung des Protokolls 10 über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und des Protokolls 37 des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 98 und 101,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    6. Protokoll 10 des Abkommens wurde bisher durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss noch nicht geändert.

    7. Protokoll 37 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. … vom … geändert.

    8. Protokoll 10 des Abkommens sollte im Interesse sowohl der Europäischen Gemeinschaft als auch der EFTA-Staaten geändert werden, um unnötige Beschränkungen zu vermeiden und eine Reihe von Bestimmungen festzulegen, durch die gleichwertige zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen für den Güterverkehr mit Waren in oder aus Drittstaaten eingeführt werden.

    9. Dieser Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses soll nicht für Island und Liechtenstein gelten. Er soll jedoch vorbehaltlich eines weiteren Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses allen EFTA-Staaten offenstehen.

    10. Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen sind entschlossen, die Sicherheit im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet zu erhöhen, ohne den freien Warenfluss zu behindern.

    11. Im Interesse sowohl der Europäischen Gemeinschaft als auch Norwegens sollten gleichwertige zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen für den Güterverkehr mit Waren in oder aus Drittstaaten eingeführt werden und zeitgleich mit den entsprechenden Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten in Kraft treten.

    12. Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen sind entschlossen, auf ihren jeweiligen Zollgebieten durch zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen auf der Grundlage des geltenden Gemeinschaftsrechts ein gleichwertiges Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

    13. Die zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen betreffen die Anmeldung sicherheitsrelevanter Angaben vor dem Ein- oder Ausgang der Waren, das Risikomanagement in Sicherheitsbelangen und die damit zusammenhängenden Zollkontrollen sowie die Zuerkennung des gegenseitig anerkannten Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten.

    14. Es ist wünschenswert, dass Norwegen bei der Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Regeln über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen konsultiert und über die Durchführung dieser Regeln informiert wird. Es ist deshalb erforderlich, Protokoll 37 des Abkommens zu ändern, in dem die Ausschüsse aufgeführt sind, an deren Arbeiten Sachverständige aus EFTA-Staaten beteiligt werden, wenn dies für das gute Funktionieren des Abkommens erforderlich ist.

    15. Soweit die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/1999[10] in das Abkommen übernommen wurde, verfügt Norwegen über einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Protokoll 10 des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    In Protokoll 37 (mit der in Artikel 101 vorgesehenen Liste) des Abkommens wird folgender Punkt eingefügt:

    „27. Ausschuss für den Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates).“

    Artikel 3

    1. Dieser Beschluss tritt zum späteren der folgenden Zeitpunkte in Kraft: am 1. Juli 2009 oder am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens[11].

    2. Bis zum Vorliegen der Mitteilungen gemäß Absatz 1 wenden die Europäische Gemeinschaft und Norwegen diesen Beschluss ab dem 1. Juli 2009 oder ab einem von der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vereinbarten und den übrigen EFTA-Staaten sowie der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilten späteren Datum vorläufig an.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    ANHANG

    zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. [...]

    Protokoll 10 des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 wird durch folgende Absätze ergänzt:

    „3. Die zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen des Kapitels IIa und der Anhänge I und II des Protokolls gelten nur zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen.

    4. Wird in Kapitel IIa und in den Anhängen I und II des Protokolls auf das Zollgebiet der Vertragsparteien Bezug genommen, umfasst dieses Gebiet:

    - das Zollgebiet der Gemeinschaft,

    - das Zollgebiet von Norwegen.“

    2. Das folgende Kapitel wird nach Kapitel II (VERFAHREN) eingefügt:

    „KAPITEL IIa

    ZOLLRECHTLICHE SICHERHEITSMASSNAHMEN

    Artikel 9a

    Begriffsbestimmungen

    (a) „Risiko“: die Wahrscheinlichkeit, dass sich im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung und der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit Waren, die nicht in den freien Verkehr übergeführt wurden, ein Vorfall ereignet, der eine Gefahr für die Sicherheit der Vertragsparteien, eine Gesundheits- oder Umweltgefahr oder eine Gefahr für die Verbraucher darstellt.

    (b) „Risikomanagement“: die systematische Ermittlung der Risiken und Durchführung aller zur Begrenzung der Risiken erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Begleitung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis von Quellen und Strategien, die von den Vertragsparteien oder auf internationaler Ebene festgelegt wurden.

    Artikel 9b

    Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit

    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen einzuführen und im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet anzuwenden und somit an ihren jeweiligen Außengrenzen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

    2. Die Vertragsparteien verzichten im Güterverkehr zwischen ihren jeweiligen Zollgebieten auf die Anwendung der in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen.

    3. Bevor sie mit einem Drittstaat ein Abkommen in Bereichen abschließen, die unter den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, stimmen sich die Vertragsparteien untereinander ab, um die Vereinbarkeit eines solchen Abkommens mit diesem Kapitel sicherzustellen, insbesondere wenn das vorgesehene Abkommen Bestimmungen enthält, die von den in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen abweichen. Jede der Vertragsparteien sorgt dafür, dass aus einem von einer Partei mit einem Drittstaat geschlossene Abkommen keine Rechte und Pflichten für die andere Vertragspartei erwachsen, es sei denn, der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt etwas anderes.

    Artikel 9c

    Anmeldung vor Ein gang bzw. vor Abgang der Ware

    1. Für Waren, die aus einem Drittland in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden, ist eine Eingangsanmeldung (nachfolgend „summarische Eingangsanmeldung“) abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.

    2. Für Waren, die aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien in ein Drittland verbracht werden, ist eine Ausgangsanmeldung (nachfolgend „summarische Ausgangsmeldung“) abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.

    3. Die summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldung ist abzugeben, bevor die Waren in das oder aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden.

    4. Bis zum 31. Dezember 2010 ist die Vorlage der Eingangs- und Ausgangsanmeldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht zwingend vorgeschrieben, sofern in der Gemeinschaft Übergangsvorschriften anwendbar sind, die eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage solcher Anmeldungen vorsehen.

    Wird entsprechend dem vorstehenden Unterabsatz keine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung abgegeben, so haben die Zollbehörden die sicherheitsrelevante Risikoanalyse nach Artikel 9e spätestens bei der Gestellung der Waren bei ihrer Ankunft oder ihrem Ausgang gegebenenfalls auf der Grundlage der Zollanmeldungen für diese Waren oder auf der Grundlage aller sonstigen ihnen zur Verfügung stehenden Informationen vorzunehmen.

    5. Jede Vertragspartei legt fest, welche Personen summarische Eingangs- oder Ausgangserklärungen abzugeben haben und welche Behörden für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig sind.

    6. In Anhang I dieses Protokolls wird Folgendes festgelegt:

    – Form und Inhalt der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldung;

    – die Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Eingangs- oder Ausgangsanmeldung abzugeben;

    – der Ort der Abgabe der Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldung;

    – die Fristen für die Abgabe der Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldung;

    – alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

    7. Eine Zollanmeldung kann als summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung verwendet werden, sofern sie alle für die summarische Anmeldung vorgeschriebenen Angaben enthält.

    Artikel 9d

    Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

    1. Vorausgesetzt, es sind alle in Anhang II dieses Protokolls festgelegten Kriterien erfüllt, erkennt jede Vertragspartei allen in ihrem Zollgebiet niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten den Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ zu.

    Unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Abkommen mit Drittländern kann jedoch für bestimmte Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten von der Voraussetzung, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig sein muss, abgewichen werden. Zudem bestimmt jede Vertragspartei selbst, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Luftverkehrsgesellschaft oder einer Schifffahrtsgesellschaft, die nicht in ihrem Gebiet ansässig ist, aber dort ein regionales Büro unterhält, der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt werden kann.

    Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte können Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen in Anspruch nehmen.

    Der von einer Vertragspartei zuerkannte Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird vorbehaltlich der Regelungen und Voraussetzungen des Absatzes 2 von der anderen Vertragspartei und unbeschadet der Zollkontrollen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung von Abkommen mit Drittländern, anerkannt, die die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vorsehen.

    2. In Anhang II dieses Protokolls wird Folgendes festgelegt:

    – die Regeln für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die Kriterien und Voraussetzungen für die Zuerkennung;

    – die verschiedenen Arten von Erleichterungen, die gewährt werden können;

    – die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung ausgesetzt oder widerrufen wird;

    – die Verfahren, nach denen die Vertragsparteien Informationen über ihre zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten austauschen;

    – alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

    Artikel 9e

    Sicherheitsrelevante Zollkontrollen und Risikomanagement in Sicherheitsbelangen

    1. Zollkontrollen mit Ausnahme von Stichprobenkontrollen basieren auf Risikoanalysen, die mit Hilfe von Datenverarbeitungstechniken durchgeführt werden.

    2. Jede Vertragspartei legt ihren Rahmen für das Risikomanagement, ihre Risikokriterien und ihre prioritären sicherheitsrelevanten Kontrollbereiche fest.

    3. Die Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit ihrer sicherheitsrelevanten Risikomanagementsysteme an.

    4. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um:

    – Informationen auszutauschen, um ihre Risikoanalysen sowie die Effizienz ihrer Sicherheitskontrollen zu verbessern, und

    – innerhalb einer angemessenen Zeitspanne einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement, gemeinsame Risikokriterien sowie gemeinsame prioritäre Kontrollbereiche festzulegen und ein gemeinsames elektronisches Risikomanagementsystem einzurichten.

    5. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt die zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

    Artikel 9f

    Begleitende Maßnahmen zur Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen

    1. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss legt die Bestimmungen fest, nach denen die Vertragsparteien die Begleitung der Umsetzung dieses Kapitels gewährleisten und überprüfen, ob die Bestimmungen dieses Kapitels sowie der Anhänge I und II dieses Protokolls eingehalten wurden.

    2. Diese begleitenden Maßnahmen bestehen in

    – der regelmäßigen Evaluierung der Umsetzung des vorliegenden Kapitels und insbesondere der Evaluierung der Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen,

    – der Überprüfung im Hinblick auf eine bessere Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels bzw. eine Änderung dieser Vorschriften, um die gesetzten Ziele besser zu erreichen;

    – der Organisation von Sitzungen von Sachverständigen beider Vertragsparteien zwecks Erörterung von Einzelfragen und der Überprüfung der Verwaltungsverfahren einschließlich der stichprobenartigen Kontrollen vor Ort.

    3. Die gemäß diesem Artikel eingeleiteten Maßnahmen dürfen die Rechte der davon betroffenen Wirtschaftsbeteiligten nicht verletzen.

    Artikel 9g

    Schutz des Berufsgeheimnisses und persönlicher Daten

    Die Informationen, die im Rahmen der mit diesem Kapitel eingeführten Maßnahmen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Schutz personenbezogener Daten nach den im jeweiligen Gebiet der Vertragspartei, die die Information erhält, geltenden Gesetzen.

    Diese Informationen dürfen weder an andere Personen als an die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei weitergegeben noch von diesen Behörden zu anderen als den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken benutzt werden.

    Artikel 9h

    Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften

    1. Alle hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß diesem Kapitel sowie den Anhängen I und II dieses Protokolls relevanten Änderungen des EG-Rechts unterliegen dem Verfahren gemäß diesem Artikel.

    2. Sobald die Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften in einem unter dieses Kapitel fallenden Bereich ausarbeitet, holt sie nach dem Verfahren gemäß Artikel 99 des Abkommens auf informellem Wege den Rat von Sachverständigen des betreffenden EFTA-Staates ein.

    3. Sofern Änderungen dieses Kapitels und der Anhänge I und II dieses Protokolls für die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in durch dieses Kapitel und die Anhänge I und II abgedeckten Fragen notwendig sind, erfolgt die Beschlussfassung über diese Änderungen in einer Weise, die es ermöglicht, die Änderungen unter Wahrung der internen Verfahren der Vertragsparteien zeitgleich mit den Änderungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden.

    Kann die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen, dass die Änderungen zeitgleich anwendbar werden, so werden wenn möglich unter Einhaltung der internen Verfahren die in dem Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen vorläufig angewendet.

    4. In Fragen, die für den betreffenden EFTA-Staat relevant sind, sorgt die Gemeinschaft dafür, dass Sachverständige aus dem jeweiligen EFTA-Staat als Beobachter an den Arbeiten des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex teilnehmen.

    Artikel 9i

    Schutzmaßnahmen und Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels

    1. Verstößt eine Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Kapitels oder ist die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen der Vertragsparteien nicht länger gewährleistet, kann eine andere Vertragspartei nach Konsultation im Gemeinsamen EWR-Ausschuss und unter Beschränkung der Tragweite und der Dauer der einzuleitenden Maßnahmen auf das zur Regelung des Falls notwendige Maß die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels teilweise oder vollständig aussetzen oder geeignete Maßnahmen einleiten. Die Artikel 112 bis 114 des Abkommens gelten sinngemäß.

    2. Kann die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht gewährleistet werden, weil die Änderungen gemäß Artikel 9h Absatz 3 nicht beschlossen wurden, wird die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels ab dem Tag ausgesetzt, an dem die betreffende Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anwendbar wird, es sei denn, der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt etwas anderes, nachdem er die Möglichkeiten geprüft hat, die Anwendbarkeit aufrecht zu erhalten.

    Artikel 9j

    Öffentliche Ordnung

    Die Bestimmungen dieses Kapitels stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Sittlichkeit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

    Artikel 9k

    Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde

    In Fällen, die die Anwendung dieses Kapitels und der Anhänge I und II dieses Protokolls betreffen, leitet die EFTA-Überwachungsbehörde Konsultationen gemäß Artikel 109 Absatz 2 des Abkommens ein, bevor sie tätig wird.

    Artikel 9l

    Anhänge

    Die diesem Protokoll beigefügten Anhänge sind Bestandteil des Protokolls.

    Die folgenden Anhänge werden angefügt:

    ANHANG I

    SUMMARISCHE EINGANGS- UND AUSGANGSANMELDUNGEN

    Artikel 1

    Form und Inhalt der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung

    1. Die summarische Ein- bzw. Ausgangsanmeldung ist mit Hilfe eines EDV-Verfahrens abzugeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Angaben enthalten.

    2. Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung enthält die für diese Anmeldung entsprechend dem Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[12] vorgesehenen Angaben. Sie ist entsprechend den Erläuterungen im oben aufgeführten Anhang auszufüllen. Die summarische Anmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu bestätigen.

    3. Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten summarischen Anmeldung oder ersatzweise jedes andere zwischen den Zollbehörden vereinbarte Verfahren nur unter den folgenden Umständen:

    (a) wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert;

    (b) wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert;

    sofern die Zollbehörden auf diese Anmeldungen ein Risikomanagement anwenden, das dem auf elektronisch abgegebene summarische Ein- oder Ausgangsanmeldungen angewendeten Risikomanagement qualitativ gleichwertig ist.

    Die papiergestützte summarische Eingangsanmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu unterzeichnen. Den papiergestützten summarischen Eingangsanmeldungen sind gegebenenfalls Ladelisten oder andere geeignete Listen beizufügen, und sie müssen die Angaben gemäß Absatz 2 enthalten.

    4. Jede Vertragspartei setzt die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die zur Abgabe der summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung verpflichtete Person eine oder mehrere Angaben in dieser Erklärung nach deren Abgabe ändern kann.

    Artikel 2

    Ausnahme n von der Verpflichtung, eine Ein- oder Ausgangsanmeldung abzugeben

    1. Für folgende Waren braucht keine summarische Ein- oder. Ausgangsanmeldung abgegeben zu werden:

    (a) elektrische Energie;

    (b) durch Rohrleitungen beförderte Waren;

    (c) Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern;

    (d) nach den Vorschriften des Weltpostvertrags beförderte Waren;

    (e) Waren, für die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien eine mündliche Zollanmeldung oder eine Erklärung durch einfachen Grenzübertritt zulässig sind, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags benutzt werden;

    (f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;

    (g) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD;

    (h) für Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;

    (i) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung der Vertragsparteien zuständigen Behörden in das oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;

    (j) die folgenden, direkt zu Bohr- oder Förderplattformen, die von einer im Zollgebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Person betrieben werden, in das oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbrachten Waren:

    - Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Plattformen eingebaut wurden;

    - Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen verwendet wurden; andere Vorräte, die auf den Plattformen verwendet oder verbraucht wurden; und ungefährliche Abfälle von solchen Plattformen;

    (k) Waren in Sendungen, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten Risikoanalysen durchzuführen;

    (l) Waren, die mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert werden.

    2. Die Abgabe einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung ist vorbehaltlich der Einhaltung des in Artikel 9b Absatz 3 des Protokolls festgelegten Verfahrens dann nicht zwingend, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht.

    3. Für die in Artikel 181c Buchstabe j, in Artikel 592a Buchstabe j und in Artikel 842a Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgeführten Waren ist in der Gemeinschaft keine Ein- oder Ausgangsanmeldung erforderlich.

    Artikel 3

    Ort der Abgabe der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung

    1. Die summarische Eingangsanmeldung ist bei der zuständigen Zollstelle derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die aus einem Drittland kommenden Waren verbracht werden. Diese Zollstelle führt auf der Grundlage der in der Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die für erforderlich erachteten zollrechtlichen Sicherheitskontrollen durch; sie tut dies auch dann, wenn diese Waren für die andere Vertragspartei bestimmt sind.

    2. Die summarische Ausgangsanmeldung ist bei der zuständigen Zollstelle derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausgangsförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. Jedoch ist eine Ausfuhranmeldung, die als summarische Ausgangsanmeldung verwendet wird, bei der zuständigen Zollstelle derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausfuhrförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. Die zuständige Zollstelle führt auf der Grundlage der in der Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die für erforderlich erachteten zollrechtlichen Sicherheitskontrollen durch.

    3. Überqueren für ein Drittland bestimmte Waren, die das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen haben, das Zollgebiet der anderen Vertragspartei, so werden die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 von der zuständigen Behörde der ersten Vertragspartei an die zuständige Behörde der zweiten Vertragspartei übermittelt. Die Vertragsparteien bemühen sich, über ein Netzwerk ein gemeinsames Datenübermittlungssystem zu benutzen, das die für die Erstellung der Ausfuhranzeige der betreffenden Waren erforderlichen Angaben enthält.

    Der Gemeinsame EWR-Ausschuss kann jedoch Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung dieser Angaben nicht erforderlich ist, soweit sie das durch dieses Abkommen garantierte Maß an Sicherheit nicht beeinträchtigen.

    Sind die Vertragsparteien zu dem Datum, an dem dieses Protokoll anwendbar wird, nicht in der Lage, die in Unterabsatz 1 vorgesehene Datenübermittlung durchzuführen, so ist die summarische Ausgangsanmeldung für Waren, die für ein Drittland bestimmt sind und nach Verlassen des Gebiets einer Vertragspartei das Zollgebiet der anderen Vertragspartei überqueren, ausschließlich bei der zuständigen Behörde der zweiten Vertragspartei abzugeben, es sei denn, die Überquerung erfolgt im direkten Luftverkehr.

    Artikel 4

    Fristen für die Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung

    1. Die Fristen für die Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung entsprechen den in Artikel 184a und in Artikel 592b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Fristen.

    2. Gemäß dem Verfahren nach Artikel 9b Absatz 3 des Protokolls gelten die Fristen nach Absatz 1 nicht, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland andere Fristen vorsieht.

    ANHANG II

    ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE

    Titel I

    Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

    Artikel 1

    Allgemeines

    1. Die Kriterien für die Zuerkennung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ umfassen:

    - die bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften,

    - ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht,

    - gegebenenfalls die nachweisliche Zahlungsfähigkeit und

    - gegebenenfalls angemessene Sicherheitsstandards.

    2. Jede Vertragspartei bestimmt das Verfahren für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten selbst, ebenso wie die Rechtswirkungen dieses Status.

    3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Zollbehörden kontrollieren, ob der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte alle Voraussetzungen und Kriterien für die Zuerkennung des Status weiterhin erfüllt, und dass sie bei wichtigen Gesetzesänderungen in diesem Bereich oder nach Auftreten neuer Umstände, aufgrund derer die Behörden den begründeten Verdacht hegen, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die einschlägigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, eine erneute Prüfung der Voraussetzungen und Kriterien durchführen.

    Artikel 2

    Bisherige nachweisliche Einhaltung der Zollvorschriften

    1. Die Einhaltung der Zollvorschriften gilt als angemessen, wenn folgende Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen haben:

    (a) der Antragsteller;

    (b) die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben;

    (c) gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter des Antragstellers in Zollangelegenheiten und

    (d) die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist.

    2. Die Einhaltung der Zollvorschriften kann als angemessen betrachtet werden, wenn die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass etwaige Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Antragstellers aufkommen lassen.

    3. Sind die Personen, die die Kontrolle über das antragstellende Unternehmen ausüben, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilen die Zollbehörden anhand ihnen vorliegender Aufzeichnungen und Informationen, ob sie die Zollvorschriften eingehalten haben.

    4. Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so beurteilen die Zollbehörden anhand der ihnen vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen, ob er die Zollvorschriften eingehalten hat.

    Artikel 3

    Effizientes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen

    Damit die Zollbehörden feststellen können, ob der Antragsteller über ein zufrieden stellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen verfügt, muss dieser folgenden Anforderungen genügen:

    (a) er muss ein Buchführungssystem verwenden, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Staates entspricht, in dem die Bücher geführt werden, und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert;

    (b) er muss der Zollbehörde den physischen oder elektronischen Zugang zu den Zoll- und gegebenenfalls den Beförderungsunterlagen ermöglichen;

    (c) er muss eine Verwaltungsorganisation haben, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, und über interne Kontrollen verfügen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können;

    (d) er muss gegebenenfalls über zufrieden stellende Verfahren für die Verwaltung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen und -lizenzen verfügen;

    (e) er muss über ausreichende Verfahren für die Archivierung der Unterlagen und Informationen des Unternehmens und zum Schutz vor Datenverlust verfügen;

    (f) er muss das Personal dafür sensibilisieren, dass in Fällen, in denen die Einhaltung der Vorschriften schwierig ist, die Zollbehörden zu unterrichten und geeignete Kontakte für die Unterrichtung der Zollbehörden herzustellen sind;

    (g) er muss geeignete IT-Schutzmaßnahmen ergriffen haben, um sein Computersystem vor unbefugtem Eindringen zu schützen und seine Unterlagen zu sichern.

    Artikel 4

    Zahlungsfähigkeit

    1. Für die Zwecke dieses Artikels gilt als Zahlungsfähigkeit eine gesicherte finanzielle Lage, die es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

    2. Die Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers gilt als erfüllt, wenn diese Zahlungsfähigkeit für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden kann.

    3. Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt.

    Artikel 5

    Sicherheitsstandards

    1. Die Sicherheitsstandards des Antragstellers gelten als angemessen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    (a) Die Gebäude, die für die unter die Bescheinigung fallenden Vorgänge verwendet werden sollen, sind aus Materialien gebaut, die rechtswidriges Betreten verhindern und Schutz vor rechtswidrigem Eindringen bieten;

    (b) geeignete Zugangskontrollmaßnahmen sind vorhanden, die den unbefugten Zugang zu Versandbereichen, Verladerampen und Frachträumen verhindern;

    (c) die Maßnahmen für die Behandlung der Waren umfassen Schutz vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten;

    (d) gegebenenfalls bestehen Verfahren für die Handhabung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, mit denen diese Waren von anderen Waren unterschieden werden;

    (e) der Antragsteller hat Maßnahmen getroffen, die eine eindeutige Feststellung seiner Handelspartner ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu sichern;

    (f) der Antragsteller unterzieht, soweit gesetzlich zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung und nimmt regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vor;

    (g) der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass die betreffenden Bediensteten aktiv an Programmen zur Förderung des Sicherheitsbewusstseins teilnehmen.

    2. Ist der auf dem Territorium einer der Vertragsparteien ansässige Antragsteller Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestellten international anerkannten Sicherheitszeugnisses, eines auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm der europäischen Normenorganisationen ausgestellten europäischen Sicherheitszeugnisses, oder eines anderen anerkannten Sicherheitszeugnisses, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien als erfüllt, soweit für die Erteilung dieser Zeugnisse dieselben Kriterien oder denen des vorliegenden Protokolls entsprechende Kriterien gelten.

    Titel II

    Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

    Artikel 6

    Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

    Die Zollbehörden können zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten folgende Erleichterungen gewähren:

    - Die zuständige Zollstelle kann dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vor Ankunft der Waren im Zollgebiet oder bevor die Waren das Zollgebiet verlassen mitteilen, dass die Sendung aufgrund einer Analyse des Sicherheitsrisikos für eine weitergehende Warenkontrolle ausgewählt wurde. Eine solche Mitteilung erfolgt nur dann, wenn dadurch die Durchführung der Kontrolle nicht gefährdet wird. Die zuständigen Zollstellen können aber auch dann eine Warenkontrolle vornehmen, wenn der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nicht vorab informiert wurde;

    - der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darf summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen mit den reduzierten Datensätzen gemäß Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 abgeben. Handelt es sich bei dem Wirtschaftbeteiligten jedoch um einen Beförderer, einen Spediteur oder einen Zollagenten, gelten die reduzierten Anforderungen für ihn nur dann, wenn er für Rechnung eines zugelassenen Wirtschaftbeteiligten an der Ein- oder Ausfuhr von Waren beteiligt ist;

    - der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wird weniger häufig einer Prüfung von Waren oder Unterlagen unterzogen als andere Wirtschaftsbeteiligte. Die Zollbehörden können von dieser Regel abweichen, um einer besonderen Gefährdung oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollverpflichtungen Rechnung zu tragen;

    - Wählt die zuständige Zollbehörde nach der Risikoanalyse dennoch eine Sendung mit einer von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten abgegebenen summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung oder Zollanmeldung für eine weitergehende Prüfung aus, so räumt sie den notwendigen Kontrollen Vorrang ein. Auf Antrag des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und mit Zustimmung der betreffenden Zollbehörde können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der beteiligten Zollstelle vorgenommen werden.

    Titel III

    Aussetzung und Widerruf des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

    Artikel 7

    Statusaussetzung

    1. Die erteilende Zollbehörde setzt den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus, wenn:

    (a) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen oder Kriterien für das Erteilen des Status nicht mehr erfüllt sind;

    (b) die Zollbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften in Zusammenhang steht;

    (c) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darum ersucht, weil er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Voraussetzungen oder Kriterien für die Gewährung des Status zu erfüllen.

    2. Liegt ein Fall nach Unterabsatz 1 Buchstabe b vor, kann die Zollbehörde entscheiden, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig ist und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lässt.

    3. Die Aussetzung erfolgt jedoch mit sofortiger Wirkung, wenn die Art oder das Ausmaß der Gefahr für die Sicherheit der Bürger, die Gesundheit der Bevölkerung oder die Umwelt dies erfordern.

    4. Die Aussetzung hat keine Auswirkung auf laufende Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung eingeleitet wurden.

    5. Jede Vertragspartei setzt die Dauer der Aussetzung so fest, dass es dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten möglich ist, Abhilfe zu schaffen.

    6. Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte zur Zufriedenheit der Zollbehörden die notwendigen Maßnahmen getroffen, die für die Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien durch einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, widerruft die erteilende Zollbehörde die Aussetzung.

    Artikel 8

    Widerruf des Status

    1. Die erteilende Zollbehörde widerruft den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, wenn:

    (a) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wegen eines schweren Verstoßes gegen die Zollvorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist;

    (b) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte während der Dauer der Aussetzung nicht die nach Artikel 7 Absatz 5 erforderlichen Maßnahmen trifft;

    (c) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt.

    2. In dem Fall nach Absatz 1 Buchstabe a kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, den Status nicht zu widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lassen.

    3. Die Aufhebung wird am Tag nach ihrer Mitteilung wirksam.

    Titel IV

    Informationsaustausch

    Artikel 9

    Informationsaustausch

    Die Europäische Kommission und die Zollbehörden des betreffenden EFTA-Staates tauschen regelmäßig die folgenden Daten über die Identität der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus:

    (a) die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten (TIN – Trader Identification Number in einem mit den Vorschriften über die EORI-Nummer kompatiblen Format);

    (b) den Namen und die Anschrift des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;

    (c) die Nummer des Dokuments, durch das der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt wurde;

    (d) den aktuellen Stand des Status (gültig, ausgesetzt, widerrufen);

    (e) die Zeiträume, in denen sich der Status geändert hat;

    (f) das Datum, ab dem das Zertifikat gültig ist;

    (g) die Behörde, die das Zertifikat ausgestellt hat.

    [1] Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

    [2] Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

    [3] Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

    [4] Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64).

    [5] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

    [6] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    [7] ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

    [8] Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

    [9] Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64).

    [10] ABl. L 296 vom 23.11.2000, S. 41.

    [11] [Verfassungsrechtliche Anforderungen wurden nicht mitgeteilt.]

    [12] ABl. L 253 vom 11.10.1993, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 (ABl. L 360 vom 19.12.2006) geänderten Fassung.

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