This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52009PC0134
Proposal for a Council Decision establishing the position to be adopted on behalf of the Community within the International Sugar Council as regards the extension of the International Sugar Agreement 1992
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertreten ist
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertreten ist
/* KOM/2009/0134 endg. - ACC 2009/0046 */
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertreten ist /* KOM/2009/0134 endg. - ACC 2009/0046 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 25.3.2009 KOM(2009) 134 endgültig 2009/0046 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertreten ist (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (nachstehend das „Übereinkommen“ genannt) wurde von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 92/580/EWG[1] abgeschlossen und trat am 1. Januar 1993 für einen Zeitraum von drei Jahren bis 31. Dezember 1995 in Kraft. Es ist seitdem mehrmals für weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert worden. Zuletzt wurde es durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates vom Mai 2007 verlängert und gilt nun bis 31. Dezember 2009. Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens um bis zu zwei Jahre ist im Interesse der Gemeinschaft. Die Verlängerung des Übereinkommens bedeutet, dass auch der Gemeinschaftsbeitrag zum Verwaltungshaushalt des Übereinkommens verlängert werden muss. Die Beteiligung ist unter Posten 05 06 01 des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesen (Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft). Zweck dieses Beschlusses ist, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Internationalen Zuckerrat im Namen der Gemeinschaft für die Verlängerung des Übereinkommens bis 31. Dezember 2011 zu stimmen. 2009/0046 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehenden Grundes: 1. Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 wurde von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates[2] abgeschlossen und trat am 1. Januar 1993 für einen Zeitraum von drei Jahren bis 31. Dezember 1995 in Kraft. Es ist seitdem mehrmals für weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert worden. Zuletzt wurde es durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates vom Mai 2007 verlängert und gilt nun bis 31. Dezember 2009. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Gemeinschaft. Daher sollte die Kommission, die die Europäische Gemeinschaft im Internationalen Zuckerrat vertritt, ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Internationalen Zuckerrat besteht darin, dass sie einer Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren zustimmt. Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Internationalen Zuckerrat zum Ausdruck zu bringen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN Politikbereich: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Tätigkeit(en): Internationale Aspekte des Politikbereichs Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums | BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: VERLÄNGERUNG DES INTERNATIONALEN ZUCKER-ÜBEREINKOMMENS VON 1992 | 1. HAUSHALTSLINIE Rubrik 4 – Die EU als globaler Partner 05 06 01: Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN 2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) 0,855 Mio. EUR 2.2. Geltungsdauer: 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben (in Mio. EUR): 2010 | 2011 | Insgesamt | Verpflichtungen | 0,420 | 0,435 | 0,855 | Zahlungen | 0,420 | 0,435 | 0,855 | 2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. 2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen X Keine finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme). 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau | Obl. | Getr. | NEIN | NEIN | NEIN | 4 Die EU als globaler Partner | 4. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag. 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, insbesondere im Agrarsektor, muss die EG in den internationalen Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft vertreten sein, die ein wichtiges Mittel darstellen, um die weltweiten Entwicklungen zu verfolgen und die Interessen der Gemeinschaft bei den betreffenden Erzeugnissen zu vertreten. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge der EG ermöglicht es, die Ziele des Internationalen Zucker-Übereinkommens zu erreichen. Die Internationale Zucker-Organisation, die für die Verwaltung des Übereinkommens verantwortlich ist, fördert die Ziele des Übereinkommens wie die internationale Zusammenarbeit, den Austausch statistischer Daten, die Vorausschätzung der Markttendenzen usw. Daher ist es im Interesse der EG, dem Übereinkommen anzugehören. Die Mitgliedsbeiträge werden alljährlich festgesetzt und sind so lange zu zahlen, wie die EG Mitglied des Übereinkommens ist. Wenn die Europäische Gemeinschaft die von der Internationalen Zucker-Organisation übernommenen Aufgaben selbst wahrnehmen müsste, entstünden insgesamt wesentlich höhere Ausgaben als durch die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge. 5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Die EG zahlt alljährlich ihren Mitgliedsbeitrag an die Internationale Zucker-Organisation. Der Beitrag wird gezahlt, so lange die EU Vertragspartei des Übereinkommens ist. Die Europäische Kommission nimmt uneingeschränkt an den Tätigkeiten der Internationalen Zucker-Organisation teil und nimmt die Vorteile der Mitgliedschaft voll in Anspruch. 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle): 0,855 Mio. EUR für den Zeitraum von zwei Jahren, davon 0,420 für 2010 und 0,435 für 2011. 6.2. Berechnung Die Mitgliedsbeiträge werden im Verhältnis zur Anzahl der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen und zur Bedeutung der Mitglieder auf dem internationalen Markt festgesetzt. Auf die Gemeinschaft entfallen voraussichtlich 565 von insgesamt 2000 Stimmen; es wird davon ausgegangen, dass die Stimmenzahl während des Verlängerungszeitraums konstant bleibt. Die Kosten werden für 2010 mit 643 EUR je Stimme veranschlagt, so dass sich für die Gemeinschaft ein Beitrag von 0,363 Mio. EUR ergibt. Für 2011 wird in Anbetracht der Anpassung der Kosten je Stimme (662 EUR) mit 0,374 Mio. EUR gerechnet. Diese Beträge wurden um einen Sicherheitszuschlag von 15 % erhöht (Wechselkurse, unvorhergesehene Änderungen in der Organisation usw.). Für die Berechnungen wurde ein Wechselkurs von 1,25 EUR = 1 GBP zugrunde gelegt. 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN 7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen Art der Stellen | Zur Durchführung der Maßnahme einzusetzendes Personal: vorhandene Ressourcen | Insgesamt | Beschreibung der Aufgaben zur Durchführung der Maßnahme | Zahl der Dauerplanstellen | Zahl der Planstellen auf Zeit | Beamte oder Be-dienstete auf Zeit | A B C | 0,2 0,1 – | – – – | 0,2 0,1 – | Vorbereitung der Teilnahme an den Sitzungen der Internationalen Zucker-Organisation und Folgemaßnahmen | Sonstige Humanressourcen | – | – | – | Insgesamt | 0,3 | – | 0,3 | 7.2. Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen Art der Humanressourcen | Betrag in EUR | Berechnungsweise | Beamte Bedienstete auf Zeit | 36 600 | 0,3 x 122 000 | Sonstige Humanressourcen | Insgesamt | 36 600 | 8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG 8.1. Begleitung Die Tätigkeit des Internationalen Zuckerrats wird von seinen Mitgliedern aufmerksam verfolgt; die EU nimmt an den regelmäßigen Sitzungen teil. Es wird regelmäßig ein Bericht über die Tätigkeit des Internationalen Zuckerrats veröffentlicht. 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Die Zahlungen werden nach Eingang einer schriftlichen Aufforderung und nach Überprüfung, dass diese dem vom Rat des Internationalen Zucker-Übereinkommens vereinbarten Betrag entspricht, direkt auf das Bankkonto der Internationalen Zucker-Organisation überwiesen. [1] ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15. [2] ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15.