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Document 52009PC0101

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Änderung des Beschlusses 2006/325/EG zwecks Festlegung eines Verfahrens zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    /* KOM/2009/0101 endg. - CNS 2009/0034 */

    52009PC0101

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Änderung des Beschlusses 2006/325/EG zwecks Festlegung eines Verfahrens zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen /* KOM/2009/0101 endg. - CNS 2009/0034 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 4.3.2009

    KOM(2009) 101 endgültig

    2009/0034 (CNS)

    Vorschlag für eine

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    über die Änderung des Beschlusses 2006/325/EG zwecks Festlegung eines Verfahrens zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    BEGRÜNDUNG

    1. Kontext des Vorschlags |

    1. 1. Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an Titel IV EG-Vertrag. Folglich sind Rechtsakte der Gemeinschaft, die auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erlassen werden, für Dänemark weder bindend noch anwendbar. Nichtsdestoweniger ist die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft durch völkerrechtliche Abkommen, die auf der Grundlage von Artikel 300 EG-Vertrag zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark geschlossen wurden, auf Dänemark ausgedehnt worden. Bei den betreffenden völkerrechtlichen Abkommen, die durch die Ratsbeschlüsse 2006/325/EG[1] und 2006/326/EG[2] geschlossen wurden, handelt es sich um das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[3] und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen[4]. In diesen beiden Parallelabkommen ist (in Artikel 5 Absatz 2) vorgesehen, dass das Einverständnis der Gemeinschaft erforderlich ist, wenn Dänemark völkerrechtliche Übereinkommen abschließen möchte, die möglicherweise den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Verordnung „Brüssel I“)[5] oder der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)[6] berühren oder ändern. Weder in den Beschlüssen des Rates über den Abschluss der beiden Parallelabkommen noch in den beiden Abkommen selbst ist geregelt, nach welchem Verfahren die Gemeinschaft über ihre Zustimmung entscheiden soll. Ziel dieses Vorschlags ist daher die Festlegung des Verfahrens zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 der beiden Parallelabkommen durch entsprechende Änderung der betreffenden Ratsbeschlüsse. |

    1.2. Allgemeiner Kontext In den Parallelabkommen ist (in Artikel 5 Absatz 1) vorgesehen, dass völkerrechtliche Übereinkommen, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der oben genannten (den Parallelabkommen beigefügten) Verordnungen geschlossen hat, für Dänemark weder bindend noch anwendbar sind. Dänemark hat sich des Abschlusses völkerrechtlicher Übereinkommen zu enthalten, die möglicherweise den Anwendungsbereich der betreffenden Verordnungen berühren oder ändern, es sei denn, die Gemeinschaft erteilt ihr Einverständnis dazu und es werden zufrieden stellende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen den Parallelabkommen und dem in Rede stehenden völkerrechtlichen Übereinkommen gefunden. Die Beziehungen zwischen Dänemark und der Europäischen Gemeinschaft sind, was diese Parallelabkommen anbelangt, völkerrechtlich geregelt. Es gilt Artikel 300 EG-Vertrag, so dass die Kommission völkerrechtliche Verpflichtungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft nur eingehen kann, wenn ihr zuvor ausdrücklich das Recht dazu übertragen wird. Weder durch die Beschlüsse des Rates über den Abschluss der Parallelabkommen noch durch die Parallelabkommen selbst wird der Kommission die Befugnis zum Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft übertragen. Daher muss die Europäische Gemeinschaft das interne Verfahren festlegen, nach dem die Europäische Gemeinschaft (ohne Dänemark) über ihre Zustimmung zu einem von Dänemark angestrebten Abschluss eines völkerrechtlichen Übereinkommens entscheidet, das die den Parallelabkommen beigefügten Verordnungen berühren würde. Aus praktischen Gründen legt die Kommission zwei Vorschläge zur Umsetzung der beiden Parallelabkommen zugleich vor. Obschon es weniger wahrscheinlich ist, dass Dänemark den Abschluss völkerrechtlicher Übereinkommen mit Bestimmungen über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland anstreben wird, welche möglicherweise das Parallelabkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke berühren, ist es erforderlich, auch das Verfahren zur Umsetzung dieses Parallelabkommens festzulegen. |

    2. Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung |

    Der Sachverhalt wurde bei einer Zusammenkunft von Vertretern der dänischen Behörden und der Kommission im Jahr 2008 erörtert. Es fanden keine weiteren Anhörungen statt, da die Frage des von der Europäischen Gemeinschaft zu befolgenden internen Verfahrens nur die Europäische Gemeinschaft mit Ausnahme Dänemarks betrifft, das sich nicht an Titel IV EG-Vertrag beteiligt und folglich in diesem Kontext als Drittland anzusehen ist. Die Kommission hat verschiedene Vorgehensweisen zur Festlegung des Umsetzungsverfahrens geprüft, allerdings keine förmliche Folgenabschätzung vorgenommen. Eine Möglichkeit wäre gewesen, beide Parallelabkommen zu ändern, um ein bestimmtes Umsetzungsverfahren vorzusehen. Dies wäre jedoch ein weitaus schwerfälligeres Verfahren gewesen (erforderliches Verhandlungsmandat für die Kommission, die Verhandlungen selbst und das für den Abschluss der Übereinkommen maßgebliche Verfahren), so dass diese Option wegen der Dringlichkeit der benötigten Lösung nicht weiter verfolgt wurde. Die von der Kommission gewählte Option ermöglicht eine einfache und relativ schnelle Lösung: die Änderung der Ratsbeschlüsse über den Abschluss der Parallelabkommen durch Aufnahme spezifischer Bestimmungen über das maßgebliche Verfahren für die Zustimmungserteilung der Europäischen Gemeinschaft zu von Dänemark angestrebten Abschlüssen völkerrechtlicher Übereinkommen. |

    3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags 3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die Kommission schlägt vor, die Beschlüsse 2006/325/EG und 2006/326/EG des Rates durch die Aufnahme von Bestimmungen über die Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 der Parallelabkommen zu ändern. Für die Umsetzung der beiden Parallelabkommen wird ein und dasselbe Verfahren vorgesehen. Dabei werden zwei Fälle unterschieden, für die jeweils ein bestimmtes Zustimmungsverfahren vorgesehen wird. Beiden Fällen ist gemein, dass die Kommission vom Rat ermächtigt wird, ihre Zustimmung im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu erteilen. Bei dem ersten Fall handelt es sich um Situationen, in denen die Mitgliedstaaten bereits ermächtigt worden sind, das betreffende völkerrechtliche Übereinkommen abzuschließen. Dies ist beispielsweise der Fall bei dem Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung aus dem Jahr 2001 („Bunkeröl-Übereinkommen“). Die Gemeinschaft hat ihre Mitgliedstaat bereits ermächtigt, das Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen, es zu ratifizieren oder ihm beizutreten (siehe die Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder diesem beizutreten[7]). Ein weiteres Beispiel ist das Änderungsprotokoll vom 12. Februar 2004 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (siehe den Beschluss 2003/882/EG des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie sind, das Änderungsprotokoll zu diesem Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen[8] sowie die Entscheidung 2004/294/EG des Rates vom 8. März 2004 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie sind, das Änderungsprotokoll zu diesem Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder diesem beizutreten[9]). Des Weiteren deckt dieser erste Fall Situationen ab, in denen die Gemeinschaft selbst völkerrechtlichen Übereinkommen beigetreten ist, die die Verordnung „Brüssel I“ oder die Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken berühren. Die Gemeinschaft hat bereits geprüft, ob derartige Rechtsakte der Gemeinschaft möglicherweise von den betreffenden völkerrechtlichen Übereinkommen berührt werden, und sie hat gegebenenfalls durch entsprechende Bestimmungen dafür Sorge getragen, dass in den betreffenden Situationen die genannten Rechtsakte der Gemeinschaft zur Anwendung gelangen. Daher wird lediglich ein einfaches Verfahren vorgesehen, welches besagt, dass die Kommission in derartigen Situationen ermächtigt wird, Dänemark im Namen der Europäischen Gemeinschaft die Zustimmung zu erteilen. Der zweite Fall deckt alle Situationen ab, die nicht in die genannte erste Kategorie fallen. In derartigen Situationen ist es erforderlich, mit den Mitgliedstaaten zu erörtern, ob die betreffenden Verordnungen möglicherweise von dem völkerrechtlichen Übereinkommen, das Dänemark abzuschließen beabsichtigt, berührt werden. Die Mitgliedstaaten werden daher im Wege des Komitologieverfahrens in die Beschlussfassung eingebunden. Die Kommission wird in diesem Fall ermächtigt, im Wege des Komitologieverfahrens Dänemark im Namen der Europäischen Gemeinschaft die Zustimmung zu erteilen. 3.2. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage der beiden Vorschläge ist Artikel 61 Buchstabe c EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 EG-Vertrag. |

    2009/0034 (CNS)

    Vorschlag für eine

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    über die Änderung des Beschlusses 2006/325/EG zwecks Festlegung eines Verfahrens zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[10],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[11] wurde durch das per Beschluss 2006/325/EG des Rates[12] abgeschlossene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Dänemark ausgedehnt.

    (2) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses völkerrechtlicher Übereinkommen enthält, die möglicherweise den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 berühren oder ändern, es sei denn, die Gemeinschaft erteilt ihre Zustimmung und es werden zufrieden stellende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem in Rede stehenden völkerrechtlichen Übereinkommen gefunden.

    (3) Weder in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark noch im Beschluss 2006/325/EG ist geregelt, nach welchem Verfahren die Europäische Gemeinschaft über ihre Zustimmung zum Abschluss eines solchen völkerrechtlichen Übereinkommens durch Dänemark entscheiden soll.

    (4) Es sollte ein Verfahren zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark festgelegt werden. Durch das Verfahren sollte sichergestellt werden, dass Entscheidungen über die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft rasch getroffen werden können.

    (5) Es sollte unterschieden werden zwischen Fällen, in denen die Europäische Gemeinschaft dem betreffenden völkerrechtlichen Übereinkommen bereits selber beigetreten ist bzw. ihre Mitgliedstaaten ermächtigt hat, dem Übereinkommen im Interesse der Europäischen Gemeinschaft beizutreten und allen anderen Fällen.

    (6) Der Beschluss 2006/325/EG sollte entsprechend geändert werden.

    (7) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[13] erlassen werden.

    (8) Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung.

    (9) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die daher für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist –

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Einziger Artikel

    Der Beschluss 2006/325/EG wird wie folgt geändert:

    Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

    „ Artikel 1a

    Die Kommission entscheidet über die Zustimmung der Gemeinschaft gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens, falls

    1. die Europäische Gemeinschaft dem betreffenden völkerrechtlichen Übereinkommen bereits selber beigetreten ist oder

    2. ihre Mitgliedstaaten ermächtigt hat, dem Übereinkommen im Interesse der Europäischen Gemeinschaft beizutreten.

    In allen anderen Fällen entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 genannten Beratungsverfahren über die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft.“

    Brüssel, den

    Für den Rat

    Der Präsident

    [1] ABl. L 120 vom 5.5. 2006, S. 22.

    [2] ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 23.

    [3] ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.

    [4] ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55.

    [5] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

    [6] ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 78.

    [7] ABl. L 256 vom 25.9.2002, S. 7.

    [8] ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 30.

    [9] ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 53.

    [10] ABl. C vom , S. .

    [11] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

    [12] ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22.

    [13] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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