This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52009PC0081
Proposal for a Council Decision on the conclusion by the European Community of the Protocol on the Law Applicable to Maintenance Obligations
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft
/* KOM/2009/0081 endg. - CNS 2009/0023 */
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft /* KOM/2009/0081 endg. - CNS 2009/0023 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 23.2.2009 KOM(2009)81 endgültig 2009/0023 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft BEGRÜNDUNG 1. ZIELSETZUNG Der vorliegende Vorschlag betrifft den Abschluss des am 23. November 2007 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossenen Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Gemeinschaft. Das Protokoll soll Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen größere Rechtsicherheit und Berechenbarkeit bieten. Da die überwiegende Mehrheit der Unterhaltsforderungen Kinder betrifft, stellt das Protokoll zu allererst eine Maßnahme zum Schutz der Kinder dar. 2. SCHAFFUNG EINES GEMEINSAMEN RECHTSRAUMS IN DER GEMEINSCHAFT Die Europäische Gemeinschaft hat es sich zum Ziel gesetzt, ausgehend vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen einen wirksamen Rechtsraum zu schaffen. Am 18. Dezember 2008 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen[1] an. Artikel 15 der Verordnung legt fest, dass sich das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht in den Mitgliedstaaten, die an das Haager Protokoll vom 23. Oktober 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht gebunden sind, nach diesem Protokoll bestimmt. Die Anwendung des Protokolls in der Gemeinschaft garantiert, dass künftig in den Mitgliedstaaten einheitliche und harmonisierte Vorschriften über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht gelten. Harmonisierte Vorschriften über das anzuwendende Recht sind außerdem eine Voraussetzung für die Abschaffung des Exequaturverfahrens bei Unterhaltsentscheidungen. Das Protokoll ermöglicht den freien Verkehr von Unterhaltsentscheidungen, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, der Vertragsstaat des Protokolls ist, ohne jedwede weitere Prüfung in der Sache durch den Vollstreckungsmitgliedstaat. Damit ist das politische Ziel, das seit dem EU-Gipfel von Tampere im Jahr 1999 auf der Tagesordnung stand, erreicht. Da zwischen dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Vorschriften über das anzuwendende Recht ein enger Zusammenhang besteht, sollte das Protokoll in der Gemeinschaft spätestens an dem Tag gelten, an dem die Verordnung Anwendung findet, d.h. am 18. Juni 2011. 3. DAS PROTOKOLL VON 2007 ÜBER DAS AUF UNTERHALTSPFLICHTEN ANZUWENDENDE RECHT Das Protokoll will durch gemeinsame Vorschriften über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht für mehr Rechtssicherheit und Berechenbarkeit sorgen. Die Harmonisierung der Vorschriften über das anzuwendende Recht soll berechtigten Personen dazu verhelfen, in voller Kenntnis der Umstände zu handeln, ohne sich mit unterschiedlichen Rechtssystemen auseinandersetzen zu müssen. Das Protokoll versucht, zwischen den Rechten von Berechtigten und Verpflichteten ein Gleichgewicht herzustellen. Das Protokoll bestimmt das auf solche Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschließlich der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, ungeachtet des Familienstands seiner Eltern (Artikel 1 Absatz 1). Laut Protokoll ist für Unterhaltspflichten grundsätzlich das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 3 Absatz 1). Durch besondere Regeln wird sichergestellt, dass die Rechte der berechtigten Person auch in den Fällen gewahrt bleiben, in denen sie nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, keinen Unterhalt erhalten kann (Artikel 4). Bei Unterhaltszahlungen zwischen Ehegatten kann eine Partei verlangen, dass das Recht eines anderen Staates zur Anwendung kommt, wenn dieses einen engeren Bezug zu der Ehe aufweist (Artikel 5). Unter bestimmten Umständen kann die verpflichtete Person dem Anspruch der berechtigten Person entgegenhalten, dass für sie weder nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person noch gegebenenfalls nach dem Recht des Staates, dem die Parteien gemeinsam angehören, eine solche Pflicht besteht (Artikel 6). Schließlich können die Parteien das anzuwendende Recht für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens (Artikel 7) oder für den Allgemeinfall (Artikel 8) selbst bestimmen. Von der Anwendung des nach dem Protokoll bestimmten Rechts darf nur abgesehen werden, soweit seine Wirkungen der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen (Artikel 13). Bei der Bemessung des Unterhalts sind die Bedürfnisse der berechtigen Person und die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas Anderes bestimmt (Artikel 14). Das Protokoll bietet Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration die Möglichkeit des Beitritts (Artikel 24). 4. KOMMISSIONSVORSCHLÄGE Nach der Rechtsprechung[2] des Gerichtshofs hat die Gemeinschaft in den von der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 erfassten Bereichen die ausschließliche Außenkompetenz erlangt. Gemäß der Verordnung bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem Protokoll, das in den Mitgliedstaaten spätestens am Tag der Anwendbarkeit der Verordnung Geltung erlangen muss. Die Kommission schlägt daher vor, dass die Gemeinschaft das Protokoll allein abschließt. Gemäß Artikel 24 des Protokolls kann die Europäische Gemeinschaft bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sie für alle in diesem Protokoll geregelten Angelegenheiten zuständig ist und dass die Mitgliedstaaten, die ihr ihre Zuständigkeit in diesem Bereich übertragen haben, durch das Protokoll gebunden sein werden. Die Kommission schlägt vor, eine solche Erklärung abzugeben. Artikel 76 der Verordnung bestimmt, dass diese ab dem 18. Juni 2011 Anwendung findet, sofern das Haager Protokoll von 2007 zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft anwendbar ist. Anderenfalls findet die Verordnung ab dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit des Protokolls in der Gemeinschaft Anwendung. Gemäß Artikel 25 des Protokolls tritt dieses nach Ablauf eines bestimmten Zeitabschnitts ab der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Bisher wurde das Protokoll noch von keinem Staat ratifiziert. Die Gemeinschaft könnte dem Protokoll somit als erste Partei beitreten. Da das Protokoll in der Gemeinschaft spätestens an dem Tag anwendbar sein muss, an dem die Verordnung Anwendung findet, d.h. am 18. Juni 2011, schlägt die Kommission vor, von der Möglichkeit der vorläufigen Anwendung eines internationalen Abkommens vor dessen Inkrafttreten Gebrauch zu machen. Diese Möglichkeit ist in Artikel 300 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgeschrieben. Die Kommission schlägt vor, bei Abschluss des Protokolls eine einseitige Erklärung in diesem Sinne abzugeben. Gemäß Artikel 22 des Protokolls gilt dieses nicht für Unterhaltsansprüche, die in einem Vertragsstaat für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Protokolls in diesem Staat geltend gemacht werden. In der Gemeinschaft findet die neue Unterhaltsverordnung (EG) Nr. 4/2009 auf nach dem Datum ihrer Anwendbarkeit eingeleitete Verfahren, gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden Anwendung (Artikel 75). Die Verordnung ist mithin auch auf Fälle anwendbar, in denen eine Unterhaltsforderung für einen Zeitraum vor Anwendbarkeit der Verordnung geltend gemacht wird. Würde die Verordnung in Verbindung mit Artikel 22 des Protokolls angewandt, hätte dies die unliebsame Folge, dass auf dieselbe Unterhaltsforderung, je nachdem, auf welchen Zeitraum sie sich bezieht, unter Umständen unterschiedliches Recht Anwendung fände. Außerdem gilt die Vorschrift über die Abschaffung des Exequaturverfahrens lediglich für Unterhaltsentscheidungen, die auf der Grundlage der harmonisierten Kollisionsnormen ergangen sind. Die Kommission schlägt vor, die Vorschriften des Protokolls auch dann anzuwenden, wenn aufgrund der Verordnung Unterhalt für einen Zeitraum vor der Anwendung des Protokolls in der Gemeinschaft geltend gemacht wird, und bei Abschluss des Protokolls eine einseitige Erklärung in diesem Sinne abzugeben. Dem am 15. Dezember 2005 angenommenen Kommissionsvorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen war eine Folgenabschätzung beigefügt. Da darin auch auf die geplante Harmonisierung der Kollisionsnormen eingegangen wurde, erübrigt sich eine neue Folgenabschätzung. 2009/0023 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 und 3, auf Vorschlag der Kommission[3] nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4] in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Gemeinschaft wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraumes hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen basiert. (2) Die am 18. Dezember 2008 angenommene Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen („die Verordnung“) legt fest, dass sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (nachstehend „das Protokoll“) gebunden sind, nach jenem Protokoll bestimmt. (3) Das Protokoll trägt erheblich dazu bei, dass sich die Rechtsicherheit und Berechenbarkeit für Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige erhöht. Die Anwendung einheitlicher Vorschriften über das anwendbare Recht in Unterhaltssachen ermöglicht den feien Verkehr von Unterhaltsentscheidungen in der Gemeinschaft ohne jedwede weitere Prüfung durch den Vollstreckungsmitgliedstaat. (4) Artikel 24 des Protokolls berechtigt die Gemeinschaft, das Protokoll zu unterzeichnen, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten. (5) Die Gemeinschaft besitzt in allen Fragen, die durch das Protokoll geregelt werden, die ausschließliche Zuständigkeit. (6) Das Protokoll sollte unter den Mitgliedstaaten spätestens am 18. Juni 2011, dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung, Anwendung finden. (7) Da Protokoll und Verordnung eng miteinander verknüpft sind, sollte das Protokoll in der Gemeinschaft vorläufig zur Anwendung gelangen, sofern es dort am 18. Juni 2011, dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung, noch nicht in Kraft getreten ist. Bei Abschluss des Protokolls sollte eine einseitige Erklärung in diesem Sinne abgegeben werden. (8) Das Protokoll sollte auf alle Entscheidungen anwendbar sein, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Abschaffung des Exequaturverfahrens anerkennungsfähig und vollstreckbar sind; dazu gehören auch Unterhaltsforderungen, die in einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Protokolls in der Gemeinschaft geltend gemacht werden. Bei Abschluss des Protokolls sollte eine einseitige Erklärung in diesem Sinne abgegeben werden. (9) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich Irland an der Annahme dieses Beschlusses. [Das Vereinigte Königreich beteiligt sich nicht an der Annahme dieses Beschlusses.] (10) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist somit durch ihn weder gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet ─ BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht wird hiermit im Namen der Gemeinschaft gebilligt. Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person bzw. die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Bei Abschluss des Protokolls gibt die Gemeinschaft im Einklang mit dessen Artikel 24 folgende Erklärung ab: „Die Europäische Gemeinschaft erklärt gemäß Artikel 24 des Protokolls, dass sie für alle in diesem Protokoll geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Das Protokoll liegt ihren Mitgliedstaaten nicht zur Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme oder zum Beitritt auf, ist aber bei Abschluss durch die Europäische Gemeinschaft für sie bindend. Für die Zwecke dieser Erklärung versteht sich der Begriff „Europäische Gemeinschaft“ ohne Dänemark nach Maßgabe der Artikel 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks [sowie ohne das Vereinigte Königreich nach Maßgabe von Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands].“ Artikel 3 Das Protokoll findet ab dem 18. Juni 2011, dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung, vorläufig Anwendung, sofern es zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist. Bei Abschluss des Protokolls gibt die Gemeinschaft folgende Erklärung ab: „Die Europäische Gemeinschaft erklärt hiermit, dass sie das Protokoll ab dem 18. Juni 2011, dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, vorläufig anwenden wird, wenn das Protokoll bis dahin noch nicht in Kraft getreten ist.“ Artikel 4 In der Europäischen Gemeinschaft findet das Protokoll auch auf Unterhaltsforderungen Anwendung, die in den Mitgliedstaaten für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung des Protokolls in der Gemeinschaft geltend gemacht werden, sofern die Einleitung des Verfahren, die Billigung oder der Abschluss des gerichtlichen Vergleichs oder die Ausstellung der öffentlichen Urkunde nach dem 18. Juni 2011, dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung, erfolgt ist. Bei Abschluss des Protokolls gibt die Gemeinschaft folgende Erklärung ab: „Die Europäische Gemeinschaft erklärt hiermit, dass sie das Protokoll in der Gemeinschaft auch auf Unterhaltsforderungen anwenden wird, die in ihren Mitgliedstaaten für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung des Protokolls in der Gemeinschaft geltend gemacht werden, sofern die Einleitung des Verfahren, die Billigung oder der Abschluss des gerichtlichen Vergleichs oder die Ausstellung der öffentlichen Urkunde nach dem 18. Juni 2011, dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, erfolgt ist.“ Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1. [2] Gutachten 1/03 des Gerichtshofes vom 7. Februar 2006 über die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. C […] vom […], S. […].