Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52009PC0027

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunktes, der auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vom 4. bis 8. Mai 2009 im Namen der Gemeinschaft zu den Vorschlägen zur Änderung der Anlagen A, B und C des Stockholmer Übereinkommens zu vertreten ist

    /* KOM/2009/0027 endg. */

    52009PC0027

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunktes, der auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vom 4. bis 8. Mai 2009 im Namen der Gemeinschaft zu den Vorschlägen zur Änderung der Anlagen A, B und C des Stockholmer Übereinkommens zu vertreten ist /* KOM/2009/0027 endg. */


    DE

    Brüssel, den 28.1.2009

    KOM(2009) 27 endgültig

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des Standpunktes, der auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vom 4. bis 8. Mai 2009 im Namen der Gemeinschaft zu den Vorschlägen zur Änderung der Anlagen A, B und C des Stockholmer Übereinkommens zu vertreten ist

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP) [1] wurde im Mai 2001 nach dreijährigen Verhandlungen im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) verabschiedet. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten [2] sind Vertragsparteien des Übereinkommens [3], und seine Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG [4] in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

    Oberziel des Stockholmer Übereinkommens ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor POP. In ihm wird besonders auf das in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung von 1992 verankerte Vorsorgeprinzip verwiesen. Dieses Prinzip wird in Artikel 8 des Übereinkommens konkretisiert, der die Aufnahme zusätzlicher Stoffe in die Anlagen zum Übereinkommen regelt.

    Für die neun in Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen verzeichneten absichtlich produzierten Chemikalien (Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Mirex, Toxaphen und PCB) besteht, abgesehen von allgemeinen oder spezifischen Ausnahmeregelungen, ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. Außerdem wird die Verwendung von DDT, einem Pestizid, das in zahlreichen Entwicklungsländern weiterhin verwendet wird, um Überträger der Malaria und anderer Krankheiten zu bekämpfen, stark beschränkt, wie aus Anlage B zum Übereinkommen ersichtlich ist. Drei Stoffe (PCDD/PCDF, HCB und PCB), die unbeabsichtigt an anthropogenen Quellen gebildet und von diesen freigesetzt werden können, sind in Anlage C verzeichnet.

    1. Aufnahme neuer persistenter organischer Schadstoffe in die Anlagen zum Übereinkommen

    Nach Artikel 8 des Übereinkommens kann eine Vertragspartei dem Sekretariat einen Vorschlag zur Aufnahme eines Stoffes in die Anlagen A, B und/oder C unterbreiten. Das Sekretariat prüft, ob der Vorschlag die notwendigen Informationen enthält. Ist das der Fall, leitet es den Vorschlag an den Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe weiter. Der Ausschuss prüft den Vorschlag unter Berücksichtigung aller bereitgestellten Informationen. Kommt er zu dem Schluss, dass die Prüfkriterien erfüllt sind, prüft er den Vorschlag inhaltlich und erstellt den Entwurf eines Risikoprofils.

    Ergibt diese Prüfung, dass der Stoff wegen seines weiträumigen Transports in der Umwelt wahrscheinlich erhebliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verursacht, sodass weltweite Maßnahmen erforderlich sind, wird der Vorschlag weiter behandelt, und es wird eine Bewertung zum Risikomanagement erstellt, die eine Analyse möglicher Kontrollmaßnahmen für den Stoff enthält. Auf dieser Grundlage empfiehlt der Ausschuss der Konferenz der Vertragsparteien, den Stoff in Anlage A, B oder C zum Übereinkommen aufzunehmen. Die endgültige Entscheidung trifft die Konferenz der Vertragsparteien.

    Insgesamt zwölf neue Stoffe wurden seit Inkrafttreten des Übereinkommens vorgeschlagen, davon sieben von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Chlordecon, Hexabrombiphenyl, PFOS-Verbindungen, Octabromdiphenylether (Octa-BDE), Pentachlorbenzol, kurzkettige Chlorparaffine (SCCP) und Endosulfan), zwei von Norwegen (Pentabromdiphenylether (Penta-BDE) und Hexabromcyclododecan (HBCDD)) und drei von Mexiko (Lindan, Alpha-Hexachlorcyclohexan (α-HCH) und Beta-Hexachlorcyclohexan (β-HCH)). Der Ausschuss hat seine Arbeiten zu Endosulfan und SCCP noch nicht abgeschlossen. Sie werden voraussichtlich erst zur 5. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien abgeschlossen sein, die für 2011 geplant ist. HBCDD wurde am 19. Juni 2008 vorgeschlagen, wurde aber vom Ausschuss noch nicht offiziell behandelt, weil das Dossier hierzu erst spät einging. Die Konferenz der Vertragsparteien wird deshalb frühestens auf ihrer 6. Tagung über diesen Stoff entscheiden können, sofern er die im Übereinkommen genannten Kriterien erfüllt.

    Die nächste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ist die erste, auf der Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen erörtert und beschlossen werden.

    2. Bestimmungen für Änderungen der Anlagen A, B und/oder C

    Nach Artikel 22 des Übereinkommens beschließt die Konferenz der Vertragsparteien über Änderungen der Anlagen A, B und/oder C. Änderungen treten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer den Änderungsbeschluss mitgeteilt hat, außer für die Vertragsparteien, die ihre Nichtannahme notifiziert haben.

    3. Chemikalien im Gemeinschaftsrecht

    Das europäische Chemikalienrecht wurde mit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen (REACH) [5] grundlegend reformiert. Zwar regelt die REACH-Verordnung bisher keinen der Stoffe, die auf der Tagesordnung der 4. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien stehen, doch gelten für einige von ihnen Beschränkungen nach der Richtlinie 76/769/EWG des Rates [6], die mit Wirkung vom 1. Juni 2009 in den Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen wird. Neue Stoffe, die der Konferenz vorgeschlagen werden, finden sich oft auch in der von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) nach Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung aufgestellten Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe.

    Alle Stoffe, die in Anlage A, B oder C des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen werden, müssen auch in die POP-Verordnung aufgenommen werden [7], damit die EU ihre internationalen Verpflichtungen zur Umsetzung des Übereinkommens erfüllt. Die internationalen Regelungen beschränken nicht nur die Verwendung bestimmter Stoffe, sondern begründen auch Berichterstattungspflichten, die ebenfalls Teil der POP-Verordnung sind. Damit überschaubar bleibt, wie die Gemeinschaft ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt und um eine konsistente Berichterstattung zu gewährleisten, empfiehlt es sich deshalb, alle POP-Stoffe in die entsprechenden Anhänge der Verordnung aufzunehmen, und zwar auch dann, wenn sie bereits ganz oder teilweise Beschränkungen durch andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften unterliegen.

    1.1. Empfehlungen des Überprüfungsausschusses für persistente organische Schadstoffe

    Den Vertragsparteien des Übereinkommens wurde am 29. Oktober 2008 vom Exekutivdirektor mitgeteilt, dass der Ausschuss auf seiner dritten und vierten Tagung beschlossen hat, nach Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens die Aufnahme von neun Stoffen in Anlage A, B und/oder C des Übereinkommens zu empfehlen und seine Empfehlung an die Konferenz der Vertragsparteien zur Behandlung auf ihrer Tagung vom 4.-8. Mai 2009 zu übermitteln.

    1.2. Chlordecon und Hexabrombiphenyl

    Auf seiner dritten Tagung (19.-23. November 2007) beschloss der Ausschuss, die Aufnahme von Chlordecon und Hexabrombiphenyl in Anlage A des Übereinkommens zu empfehlen.

    Beide Stoffe sind bereits ohne Ausnahmeregelung in Anlage I und/oder II des UN/ECE-Protokolls über POP verzeichnet, seit Verabschiedung der POP-Verordnung am 29. April 2004 dürfen sie folglich in der EU nicht mehr hergestellt und verwendet werden.

    Während der Bewertung dieser beiden Stoffe durch den Ausschuss forderte das Sekretariat des Stockholmer Übereinkommens Vertragsparteien und Beobachter wiederholt auf zu ermitteln, wo diese Stoffe eventuell noch hergestellt oder verwendet werden. Die Vertragsparteien und Beobachter teilten mit, dass diese Stoffe in ihren Ländern nicht mehr hergestellt oder verwendet würden. Es ist deshalb zu erwarten, dass alle Vertragsparteien der Aufnahme dieser Stoffe in Anlage A zum Übereinkommen (Eliminierung) ohne Ausnahmeregelung zustimmen.

    1.3. α-HCH, β-HCH und γ-HCH (Lindan)

    Auf seiner dritten Tagung beschloss der Ausschuss, die Aufnahme von Lindan (γ-HCH), auf seiner vierten Tagung (13.-17. Oktober 2008) beschloss er, die Aufnahme von α-HCH und β-HCH in Anlage A zum Übereinkommen zu empfehlen.

    In der POP-Verordnung sind die HCH-Verbindungen (d. h. HCH einschließlich Lindan) unter einem Eintrag und zwei CAS-Nummern (608-73-1 und 58-89-9) verzeichnet. Lindan (CAS-Nr. 58-89-9) ist der Handelsname des γ-Isomers von HCH. Technisches HCH (CAS-Nr. 608-73-1) ist ein Isomerengemisch das überwiegend aus folgenden fünf HCH-Hauptisomeren mit folgenden Anteilen besteht: α-HCH (53 %–70 %), β-HCH (3 %–14 %), γ-HCH (11 %–18 %), δ-HCH (6 %–10 %) und ε-HCH (3 %–5 %). Das γ-Isomer ist als einziges stark insektizid.

    Nachdem technisches HCH seit fast 40 Jahren weltweit ausgiebig verwendet wird, wird es nun allmählich durch Lindan ersetzt. Seit 2000 wurde nirgends auf der Welt mehr eine nennenswerte Verwendung von technischem HCH gemeldet.

    Die POP-Verordnung erlaubte den Mitgliedstaaten bis 1. September 2006, die Verwendung von HCH (einschließlich Lindan) für die professionelle Schutzbehandlung und industrielle Behandlung von Schnitt-, Bau- und Rundholz und für die industrielle und private Anwendung in Innenräumen ausnahmsweise zuzulassen. Eine weitere Ausnahmeregelung, die am 31. Dezember 2007 auslief, erlaubte die Zulassung von technischem HCH zur Verwendung als Zwischenprodukt in der Chemieproduktion und die Zulassung von Produkten, bei denen mindestens 99 % des HCH-Isomers in der Gamma-Form vorliegen (d. h. Lindan), zur Verwendung ausschließlich als Insektizid im öffentlichen Gesundheitswesen und im Veterinärwesen. Heute sind Herstellung und Verwendung von technischem HCH und Lindan in der EU ohne Ausnahme verboten.

    Einige Vertragsparteien produzieren und verwenden derzeit jedoch Lindan als topisches Insektizid für das öffentliche Gesundheitswesen (gegen Krätze und Läuse). Es ist deshalb zu erwarten, dass alle Vertragsparteien der Aufnahme von Lindan in Anlage A zum Übereinkommen (Eliminierung) zustimmen, wenn seine Verwendung im öffentlichen Gesundheitswesen zulässig bleibt.

    α-HCH und β-HCH sind Zwischenprodukte für die Herstellung von Lindan. Bei der Herstellung von Lindan sind in großer Menge HCH-Abfälle entstanden, die entsorgt oder auf andere Weise bewirtschaftet werden müssen. In Ermangelung genauer Daten wird diese Menge auf der Grundlage der weltweiten Lindanproduktion auf 1,9 bis 4,8 Mio. t geschätzt. Das Hauptproblem bei α-HCH und β-HCH ist die Bewirtschaftung ihrer Lagerbestände. Ihrer Aufnahme in Anlage A des Übereinkommens sollten alle Vertragsparteien zustimmen können, wenn ihre Verwendung als Zwischenprodukt für die Herstellung von Lindan zulässig bleibt.

    1.4. Handelsüblicher Pentabromdiphenylether und Octabromdiphenylether

    Auf seiner dritten Tagung beschloss der Ausschuss, die Aufnahme von 2,2',4,4'-TetraBDE (BDE-47, CAS-Nr. 40088-47-9), 2,2',4,4',5-PentaBDE (BDE-99, CAS-Nr. 32534-81-9) und anderer in handelsüblichem PentaBDE enthaltener Tetra- und PentaBDE in Anlage A zum Übereinkommen zu empfehlen.

    Auf seiner vierten Tagung beschloss der Ausschuss, die Aufnahme von 2,2',4,4',5,5'-HexaBDE (BDE-153, CAS-Nr. 68631-49-2), 2,2',4,4',5,6'-HexaBDE (BDE-154, CAS-Nr. 207122-15-4), 2,2',3,3',4,5',6-HeptaBDE (BDE-175, CAS-Nr. 446255-22-7), 2,2',3,4,4',5',6-HeptaBDE (BDE-183, CAS-Nr. 207122-16-5) anderer in handelsüblichem OctaBDE enthaltener Hexa- und HeptaBDE in Anlage A zum Übereinkommen zu empfehlen.

    Diese Stoffe werden als Flammschutzmittel verwendet, unterliegen aber seit 2003 in der EU Beschränkungen [8]. Die Beschränkungen gelten für alle PentaBDE- und OctaBDE-Kongenere und betreffen damit nicht nur für die handelsüblichen Formen dieser Stoffe. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass alle in handelsüblichem Penta- und OctaBDE enthaltenen PolyBDE mit 4 oder 5 Bromatomen (handelsüblicher Penta-BDE) und alle polybromierten Diphenylether mit 6 oder 7 Bromatomen (handelsüblicher Octa-BDE) aufgrund der Eigenschaften ihrer Bestandteile und wegen ihres weiträumigen Transports in der Umwelt wahrscheinlich erhebliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verursachen. Der Ausschuss empfahl deshalb, alle diese Kongenere in Anlage A zum Übereinkommen aufzunehmen.

    Das einschlägige Gemeinschaftsrecht ist nicht mit den vorgeschlagenen internationalen Regelungen identisch, doch nach Einschätzung der Kommission wird die Aufnahme von PolyBDE mit 4 bis 7 Bromatomen in Anhang I der POP-Verordnung an den bereits bestehenden Beschränkungen praktisch nichts ändern. Allerdings gelten die bestehenden Beschränkungen nur für das Inverkehrbringen dieser Stoffe in der EU und nicht für ihre Herstellung. Die Herstellung zum Export in Drittländer ist weiterhin möglich. Werden PolyBDE mit 4 bis 7 Bromatomen ohne Ausnahmeregelung in Anlage A des Übereinkommens aufgenommen, so bedeutet das ein weltweites Verbot ihrer Herstellung, denn andere Vertragsparteien dürfen keine PolyBDE aus der EU importieren. Ein Verbot des Exports aus der EU ist also notwendig, damit die EU ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt, es hat aber rechtliche Konsequenzen für mögliche Hersteller von PolyBDE in der EU, denn diese Stoffe dürfen in kein Land exportiert werden, das Vertragspartei ist, sondern nur in Länder, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind [9].

    Während der Bewertung dieser beiden Stoffe durch den Ausschuss forderte das Sekretariat des Stockholmer Übereinkommens Vertragsparteien und Beobachter wiederholt auf zu ermitteln, wo diese Stoffe eventuell noch hergestellt oder verwendet werden. Die Vertragsparteien und Beobachter teilten mit, dass diese Stoffe in ihren Ländern nicht mehr hergestellt oder verwendet würden. Dem Ausschuss wurde auch keine noch bestehende Produktion handelsüblicher Gemische gemeldet, die PolyBDE mit 4 bis 7 Bromatomen in mehr als nur Spuren enthalten können. Es ist deshalb zu erwarten, dass alle Vertragsparteien der vom Ausschuss vorgeschlagenen Aufnahme dieser Stoffe in Anlage A zum Übereinkommen ohne Ausnahmeregelung (Eliminierung) zustimmen.

    Es ist zu beachten, dass die Behandlung bestimmter PolyBDE enthaltender Produkte (wie Elektro- und Elektronikaltgeräte), nachdem sie zu Abfall geworden sind, in einigen Vertragsstaaten der Dritten Welt wahrscheinlich auf Schwierigkeiten stößt, da solche Abfälle nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens behandelt werden müssen. Das kann Übergangsregelungen und/oder finanzielle und technische Hilfe für diese Vertragsparteien erfordern.

    1.5. Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), (CAS-Nr. 1763-23-1), ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF), (CAS-Nr. 307-35-7)

    Auf seiner dritten Tagung beschloss der Ausschuss, die Aufnahme von PFOS (CAS-Nr. 1763-23-1), ihren Salzen und PFOSF (CAS-Nr. 307-35-7) mit Angabe der jeweiligen Kontrollmaßnahmen in Anlage A oder B zum Übereinkommen zu empfehlen.

    PFOS und ihre Verbindungen sind die Stoffe, die in der Konferenz der Vertragsparteien wohl am meisten umstritten sind, da sie weltweit noch in erheblichen Mengen hergestellt und verwendet werden. Einige Entwicklungsländer werden voraussichtlich finanzielle und technische Hilfe anfordern, um PFOS-Verbindungen durch weniger bedenkliche Alternativen ersetzen zu können.

    Mit der Aufnahme von PFOSF, einem gängigen Zwischenprodukt für die Herstellung von PFOS-Stoffen, beabsichtigt der Ausschuss, die Herstellung dieses Zwischenprodukts zu beschränken und so die Herstellung jeglicher PFOS-Stoffe zu unterbinden.

    Die 2006 verabschiedete Richtlinie 2006/122/EG [10] beschränkt das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOS und ihren Verbindungen. In der Richtlinie werden PFOS-Stoffe definiert als „C8F17SO2X (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)”, wozu alle PFOS-Stoffe zählen, die unter Verwendung von PFOSF als Zwischenprodukt oder unter Verwendung eines anderen Zwischenprodukts hergestellt werden. Die Gesetzgeber tragen dem Umstand Rechnung, dass noch nicht für alle Verwendungszwecke von PFOS Ersatzstoffe existieren. Deshalb wurden Ausnahmen von den Beschränkungen zugelassen, teilweise sogar ohne Befristung. Die Kommission ist verpflichtet, die Verfügbarkeit weniger bedenklicher Ersatzstoffe laufend zu überprüfen und Maßnahmen zur Begrenzung der festgestellten Risiken vorzuschlagen, wenn solche Ersatzstoffe zur Verfügung stehen. Die Definition in der Richtlinie ist an einigen Stellen weiter gefasst als die vom Ausschuss vorgeschlagene Definition. Das sollte bei den Verhandlungen bedacht werden.

    Es ist deshalb zu erwarten, dass einige Vertragsparteien nur der Aufnahme von PFOS und ihrer Verbindungen in Anlage B zum Übereinkommen mit verschiedenen Ausnahmeregelungen zustimmen werden.

    1.6. Pentachlorbenzol

    Auf seiner vierten Tagung beschloss der Ausschuss, die Aufnahme von Pentachlorbenzol (PeCB) in die Anlagen A und C zum Übereinkommen zu empfehlen.

    In der EU ist keine Produktion oder Verwendung von PeCB bekannt, es ist aber ein prioritärer gefährlicher Stoff im Sinne der Wasser-Rahmenrichtlinie 2000/60/EG [11]. Das Inverkehrbringen und die Verwendung dieses Stoffes werden durch das Gemeinschaftsrecht nicht beschränkt. Während der Bewertung dieses Stoffes durch den Ausschuss forderte das Sekretariat des Stockholmer Übereinkommens Vertragsparteien und Beobachter wiederholt auf zu ermitteln, wo PeCB eventuell noch hergestellt oder verwendet wird. Die Vertragsparteien und Beobachter teilten mit, dass PeCB in ihren Ländern nicht mehr hergestellt oder verwendet werde. Es ist deshalb zu erwarten, dass alle Vertragsparteien der Aufnahme von PeCB in Anlage A zum Übereinkommen ohne Ausnahmeregelung (Eliminierung) zustimmen.

    PeCB kann auch als unerwünschtes Nebenprodukt aus diffusen Quellen anfallen, etwa als Verunreinigung von Produkten wie Lösungsmittel, Pestizide und Holzschutzmittel, beim Verbrennen von Fässern, in offenen Kaminen, bei unbeabsichtigten Bränden und beim Brandroden von Wäldern zur Gewinnung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen. Der Ausschuss kommt zu dem Schluss, dass die meisten der in den Leitlinien des Übereinkommens zu den besten verfügbaren Techniken/besten verfügbaren Praktiken (BVT/BVP) genannten Maßnahmen zur Verringerung der Freisetzung von Dioxinen und Furanen (PCDD/F) bereits eine deutliche Minderung der Freisetzung von PeCB bewirken würden. Dennoch empfiehlt er die Aufnahme von PeCB in Anlage C. Die unbeabsichtigte Freisetzung von PCDD/F ist bereits Gegenstand einer EU-Richtlinie [12]. Da die Aufnahme von PeCB in Anlage C für die Vertragsparteien möglicherweise zusätzliche Verwaltungslasten mit sich bringt und der zusätzliche Nutzen seiner Aufnahme gering erscheint, könnten einige Vertragsparteien dagegen stimmen.

    4. Schlussfolgerung

    Aus den vorstehend dargelegten Gründen sollte die Gemeinschaft auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens von 4. bis 8. Mai 2009 die im beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates vorgesehenen Änderungen der Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen unterstützen.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des Standpunktes, der auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vom 4. bis 8. Mai 2009 im Namen der Gemeinschaft zu den Vorschlägen zur Änderung der Anlagen A, B und C des Stockholmer Übereinkommens zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission [13],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 174 EG-Vertrag ist die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme eines der Ziele der Gemeinschaftspolitik.

    (2) Die Gemeinschaft hat am 16. November 2004 auf der Grundlage des Beschlusses 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe [14] das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt) ratifiziert.

    (3) Die Gemeinschaft hat die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG [15] (nachstehend „POP-Verordnung“ genannt) in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

    (4) Die Gemeinschaft tritt nachdrücklich dafür ein, in Anlage A, B oder C zum Übereinkommen schrittweise weitere Stoffe aufzunehmen, die nach dem Vorsorgeprinzip als POP-Stoffe einzustufen sind, damit die Ziele des Übereinkommens erreicht werden und die auf dem Weltgipfel von Johannesburg von allen Regierungen gemachte Zusage, die schädlichen Wirkungen von Chemikalien bis 2020 auf ein Mindestmaß zu verringern, erfüllt wird.

    (5) Nach Artikel 22 des Übereinkommens werden Änderungen der Anlagen A, B und C des Übereinkommens auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen und treten ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer den Beschluss mitgeteilt hat, in Kraft, ausgenommen für die Vertragsparteien, die ihre Nichtannahme notifiziert haben.

    (6) Nachdem die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten [16], Norwegen [17] und Mexiko [18] neue Stoffe für die Einstufung als POS-Stoffe vorgeschlagen haben, hat der Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe seine Arbeiten zu neun vorgeschlagenen Stoffen abgeschlossen und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie die Kriterien des Übereinkommens erfüllen. Auf der nächsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien soll über die Aufnahme dieser Stoffe in die Anlagen zum Übereinkommen entschieden werden.

    (7) Alle neun Stoffe unterliegen bereits dem Gemeinschaftsrecht, und für fünf von ihnen (Alpha-Hexachlorcyclohexan, Beta-Hexachlorcyclohexan, Chlordecon, Hexabrombiphenyl und Lindan) besteht ein totales Herstellungs- und Verwendungsverbot, da sie infolge ihrer Auflistung in Anhang I oder II des POP-Protokolls in Anhang I Teil B der POP-Verordnung verzeichnet sind.

    (8) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOS [19], Pentabromdiphenylether und Octabromdiphenylether [20] sind in der Gemeinschaft bereits beschränkt durch die Änderungen der Richtlinie 76/769/EWG [21]. Pentachlorbenzol ist ein prioritärer gefährlicher Stoff im Sinne der Wasser-Rahmenrichtlinie 2000/60/EG [22].

    (9) Die Änderung der Anlage A, B oder C zum Übereinkommen durch Aufnahme von neun neuen Stoffen zieht Änderungen der POP-Verordnung nach sich. Nach Artikel 14 Absatz 1 der POP-Verordnung können bei Aufnahme neuer Stoffe in das Übereinkommen die entsprechenden Änderungen der Anhänge dieser Verordnung nach den Ausschussverfahren der Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 vorgenommen werden.

    (10) Auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens sollten die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen mit dem Gemeinschaftsrecht und/oder der Gemeinschaftspolitik vereinbar sind —

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe vertritt die Kommission folgenden Standpunkt der Gemeinschaft zu den Vorschlägen zur Aufnahme weiterer Stoffe in die Anlage A, B oder C zum Übereinkommen:

    1. In die Anlage A des Übereinkommens sollten folgende Stoffe ohne Ausnahmeregelungen für Herstellung und Verwendung aufgenommen werden:

    · 2,2',4,4'-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr. 40088-47-9) und 2,2',4,4',5-Pentabromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr. 32534-81-9) und andere in handelsüblichem Pentabromdiphenylether enthaltene Tetra- und Pentabromdiphenylether

    · 2,2',4,4',5,5'-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr. 68631-49-2), 2,2',4,4',5,6'-Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr. 207122-15-4), 2,2',3,3',4,5',6-Heptabromdiphenylether (BDE-175, CAS-Nr. 446255-22-7), 2,2',3,4,4',5',6-Heptabromdiphenylether (BDE-183 CAS-Nr. 207122-16-5) und andere in handelsüblichem Octabromdiphenylether enthaltene Hexa- und Heptabromdiphenylether

    · Chlordecon

    · Hexabrombiphenyl

    · Alpha-Hexachlorcyclohexan

    · Beta-Hexachlorcyclohexan

    · Lindan

    2. In die Anlage B des Übereinkommens sollten folgende Stoffe mit Angabe der entsprechenden Kontrollmaßnahmen aufgenommen werden:

    · Perfluoroctansulfonsäure (CAS-Nr. 1763-23-1), ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid (CAS-Nr. 307-35-7) mit folgenden Ausnahmeregelungen für die Verwendung:

    – Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse;

    – fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten;

    – Antischleiermittel für nicht-dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme;

    – Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt;

    – Feuerlöschschäume; die vor dem Verbot in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des von der Konferenz der Vertragsparteien gefassten Beschlusses weiter verwendet werden.

    3. In die Anlagen A und C des Übereinkommens sollte folgender Stoff ohne Ausnahmeregelungen für Herstellung und Verwendung aufgenommen werden:

    · Pentachlorbenzol

    Brüssel, den […]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/pop_konvention.pdf.

    [2] Drei Mitgliedstaaten (Irland, Italien und Malta) haben das Übereinkommen noch nicht ratifiziert.

    [3] ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1.

    [4] ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

    [5] ABl.. L 136 vom 25.5.2007, S. 3.

    [6] ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

    [7] Das gleiche gilt für Stoffe, die in die Anlagen I, II und/oder III des UN-ECE-Protokolls über POP aufgenommen werden.

    [8] Richtlinie 2003/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether, Octabromdiphenylether), ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 21.

    [9] Am 1. Dezember 2008 waren 162 Vertragsparteien registriert.

    [10] Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Perfluoroctansulfonate), ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 32.

    [11] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

    [12] Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

    [13] ABl. C […] vom […], S. […].

    [14] ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1.

    [15] ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

    [16] Chlordecon, Hexabrombiphenyl, vorgeschlagen am 5. Mai 2005, siehehttp://www.pops.int/documents/meetings/poprc/chem_review/Chlordecone/Chlordecone_Letter.pdf. PFOS, vorgeschlagen am 14. Juni 2005, siehehttp://www.pops.int/documents/meetings/poprc/chem_review/PFOS/PFOS_Letter.pdf. Octabromdiphenylether, Pentachlorbenzol (und kurzkettige Chlorparaffine, nicht auf der Tagesordnung für COP-4), vorgeschlagen am 29. Juni 2006, siehehttp://www.pops.int/documents/meetings/poprc/chem_review/OctaBDE/OctaBDE_Letter.pdf

    [17] Pentabromdiphenylether, vorgeschlagen am 28. Januar 2005, siehehttp://www.pops.int/documents/meetings/poprc/chem_review/PentaBDE/PentaBDE_Letter.pdf

    [18] Lindan, vorgeschlagen am 29. Juni 2005, siehehttp://www.pops.int/documents/meetings/poprc/chem_review/Lindane/Lindane_Letter_e.pdf Alpha- und Beta-Hexachlorhexan, vorgeschlagen am 25. Juli 2006, siehehttp://www.pops.int/documents/meetings/poprc/chem_review/AlphaHCH/AlphaHCH_Letter_e.PDF

    [19] Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Perfluoroctansulfonate), ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 32.

    [20] Richtlinie 2003/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether, Octabromdiphenylether, ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 21.

    [21] Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

    [22] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

    --------------------------------------------------

    Top