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Document 52009IP0064

Folgemaßnahmen zu den nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen: eine erste Bewertung Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu den Folgemaßnahmen zu den nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen: eine erste Bewertung (2008/2214(INI))

ABl. C 76E vom 25.3.2010, p. 30–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 76/30


Donnerstag, 19. Februar 2009
Folgemaßnahmen zu den nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen: eine erste Bewertung

P6_TA(2009)0064

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu den Folgemaßnahmen zu den nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen: eine erste Bewertung (2008/2214(INI))

2010/C 76 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1998 über Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ (KOM(2006)0545),

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (Begleitdokument zu der oben erwähnten Mitteilung) und insbesondere die Analyse des Aktionsplans (SEK(2006)1173), die Folgenabschätzung des genannten Aktionsplans (SEK(2006)1174) und dessen Zusammenfassung (SEK(2006)1175),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ (KOM(2007)0001),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007, die die Annahme eines „Aktionsplans (2007–2009) des Europäischen Rates – eine Energiepolitik für Europa“ betreffen,

unter Hinweis auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (6),

unter Hinweis auf den Beschluss 2006/1005/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte und den Wortlaut dieses Abkommens (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (Neufassung) (8),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007–2013) (9) und insbesondere Titel II Kapitel III, zum Programm „Intelligente Energie – Europa“,

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu dem Grünbuch „Energieeffizienz oder Weniger ist mehr“ (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2006 zu dem Thema „Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie – Grünbuch“ (12),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2008 über die erste Bewertung der durch die Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen vorgeschriebenen nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne (KOM(2008)0011),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (KOM(2008)0019),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel „Energieeffizienz: Erreichung des 20-%-Ziels“ (KOM(2008)0772),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0030/2009),

A.

in der Erwägung, dass in der Europäischen Union mehr als 20 % der Energie durch Ineffizienz vergeudet werden und im Hinblick auf die Erreichung des Energiesparziels von 20 % in der Europäischen Union Primärenergie in einer Größenordnung von ca. 400 MtÖE (Millionen Tonnen Öleinheiten) gespart werden könnten, womit eine Verringerung der CO2-Emissionen um etwa 860 Mt verbunden wäre,

B.

in der Erwägung, dass der Ausstoß von Treibhausgasen in der Europäischen Union nach wie vor in erster Linie auf die Nutzung von Energie in Kombination mit dem Energiemix der Mitgliedstaaten, der hauptsächlich auf konventionellen Energieträgern basiert, zurückzuführen ist,

C.

in der Erwägung, dass sich bei der Einfuhr von Energieträgern in die Europäische Union hinsichtlich der Versorgungssicherheit und der Entstehung von Abhängigkeitsverhältnissen immer komplexere Gefahren abzeichnen,

D.

in der Erwägung, dass die Schaffung weiterer Anreize für Investitionen in energieeffiziente Lösungen in Zeiten einer Finanzkrise oder Rezession und in Zeiten instabiler und unvorhersehbarer Erdölpreise dazu beitragen könnten, die Wirtschaft anzukurbeln,

E.

in der Erwägung, dass der Anstieg der Energiepreise zu einer der Hauptursachen für Armut werden kann und dass Fortschritte bei der Energieeffizienz das wirksamste Mittel sind, um die Gefährdung Bedürftiger dauerhaft einzudämmen,

F.

in der Erwägung, dass die Verbesserung der Energieeffizienz auch die kostenwirksamste Möglichkeit ist, die in der Europäischen Union gesetzten verpflichtenden Zielvorgaben hinsichtlich der Reduzierung der Emissionen und der erneuerbaren Energieträger zu erfüllen,

G.

in der Erwägung, dass der Ausbau der Energieeffizienz und die Nutzung der damit verbundenen Möglichkeiten im gemeinsamen Interesse der Mitgliedstaaten ist, dass es jedoch aufgrund der abweichenden wirtschaftlichen und klimatischen Bedingungen angeraten ist, in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Instrumentarien einzuführen,

H.

in der Erwägung, dass sich die erhofften Erfolge nur einstellen können, wenn die Energieeffizienzmaßnahmen in allen sektoralen Politikbereichen zur Geltung kommen,

I.

in der Erwägung, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten keine nationalen Energieeffizienzpläne eingereicht haben, weshalb die Kommission Maßnahmen ergreifen muss, um mehr Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, diesbezügliche Beschlüsse umzusetzen;

J.

in der Erwägung, dass die Energieeffizienz, die ganz entscheidend zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen beitragen kann, angesichts der internationalen Wirtschaftskrise und der wachsenden Preisschwankungen bei Energieträgern zunehmend an Bedeutung gewinnt,

K.

in der Erwägung, dass der genannten Mitteilung der Kommission „Energieeffizienz: Erreichung des 20-%-Ziels“ zufolge die reelle Gefahr besteht, dass die bis 2020 im Bereich der Energieeffizienz gesetzten Ziele nicht erreicht werden,

L.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dazu verpflichtet sind, Energieeffizienz und Energiesparen zu fördern und voranzutreiben, damit die Zielvorgaben für erneuerbare Energieträger schneller erreicht werden,

M.

in der Erwägung, dass Wohngebäude ein Energieeinsparpotenzial von ungefähr 27 % bieten,

N.

in der Erwägung, dass es bisher weder auf EU-Ebene noch auf einzelstaatlicher Ebene rechtsverbindliche Zielvorgaben für Energieeffizienz gibt,

O.

in der Erwägung, dass bei der Umsetzung von Projekten zur Verbesserung der Energieeffizienz ein offensichtlicher Kapazitätsmangel besteht,

1.

begrüßt die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Aktionspläne; stellt gleichzeitig mit Besorgnis fest, dass die Verspätungen bei der Vorlage der Pläne und die inhaltlichen Schwächen mehrerer nationaler Aktionspläne Defizite erkennen lassen, die die Verwirklichung der Energieeffizienz- und Klimaschutzziele der Europäischen Union erheblich gefährden können; betont, dass der Schwerpunkt jetzt auf der wirksamen Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, einschließlich der Entwicklung von bewährten Verfahren und Synergien und der besseren Information und Beratung der Endnutzer im Bereich der Energieeffizienz, liegen muss;

2.

hält die für 2009 vorgesehene Überprüfung des Aktionsplans für den geeigneten Zeitpunkt, um im Einzelnen zu untersuchen, in welchem Maße die Rechtsvorschriften und die Aktionspläne vorhandenen Einsparungsmöglichkeiten im Bereich der Energieeffizienz Rechnung tragen und wie die Aufgaben im Bereich der Umsetzung und Anwendung zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften verteilt sind;

3.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Energieeffizienz und Energiesparen zum Kernstück der Energiepolitik für Europa zu erklären; begrüßt die von der Kommission in ihrer erwähnten Mitteilung „Energieeffizienz: Erreichung des 20-%-Ziels“ gemachte Zusage, den EU-Aktionsplan für Energieeffizienz zu überarbeiten; fordert die Kommission auf, das für 2020 angestrebte Ziel, die Energieeffizienz um 20 % zu steigern, für rechtsverbindlich zu erklären, und zwar als Teil der Bewertung, die sie, gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (13) zum Fortschritt der Gemeinschaft beim Erreichen dieses Ziels erstellen muss;

4.

begrüßt die Besetzung weiterer Stellen in der Kommission im Arbeitsbereich Energieeffizienz, wodurch, obwohl die Stellenzahl für einen optimalen Arbeitsablauf zwar nach wie vor zu gering ist, die Ausarbeitung von Rechtsetzungsvorschlägen unter anderem in den Bereichen des Ökodesigns, der Energieeffizienz von Gebäuden und der Energieverbrauchskennzeichnung sowie im Verkehrssektor und im Bereich der Endnutzergeräte beschleunigt werden konnte; betont, dass in den genannten Bereichen weiterhin Rechtsetzungsbedarf besteht;

5.

ist der Meinung, dass die Richtlinie 2006/32/EG einen guten Rechtsrahmen bietet; weist jedoch darauf hin, dass die genannte Richtlinie in der Anwendung auf den Zeitraum bis 2016 begrenzt sowie auf die wenig ambitionierte Zielsetzung beschränkt ist, bis 2020 eine Erhöhung der Energieeffizienz um mindestens 20 % zu erreichen, weshalb sie anhand einer umfassenden Auswertung der Erfahrungen in den Mitgliedstaaten 2012 überarbeitet werden sollte;

6.

begrüßt es, dass die Energieversorgungsunternehmen und Fachverbände mehrerer Mitgliedstaaten ausgehend von der Richtlinie mit der Weiterentwicklung und Abgleichung eigener intelligenter Verbrauchsmesssysteme begonnen haben; stellt jedoch fest, dass unter den gegenwärtigen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht zu erwarten ist, dass intelligente Messgeräte in den Haushalten starke Verbreitung finden, und unterstützt deshalb die verbindliche Einführung intelligenter Messgeräte innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (14); fordert die Kommission nachdrücklich zu einer energischeren Durchsetzung der Bestimmungen des Artikels 13 der Richtlinie 2006/32/EG auf, um die Einführung intelligenter Messsysteme zu beschleunigen;

7.

ist der Ansicht, dass die Kommission zur Unterstützung der verbindlichen Einführung intelligenter Messgeräte die Erfahrungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich umfassend auswerten sollte; vertritt die Auffassung, dass künftige Regelungen eine verbindliche Bestimmung enthalten sollten, wonach in den Wohnungen der Verbraucher zusätzlich zu den Messgeräten auch ablesbare Anzeigegeräte anzubringen sind; ist der Ansicht, dass sich die Kommission auch mit Bestimmungen zur Kompatibilität der Messgeräte, zum Datenverkehr, zu differenzierten Tarifen und zur Energieerzeugung in Kleinstanlagen befassen sollte;

8.

ist der Auffassung, dass Bestimmungen, die die beispielgebende Rolle des öffentlichen Sektors stärken, unterstützt werden sollten; hält die Festlegung von Energieeffizienzkriterien bei der Auftragsvergabe durch Behörden aufgrund der steigenden Energiekosten für zweckmäßig;

9.

stellt fest, dass die Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden ein unermessliches Potenzial für die Verringerung der Treibhausgasemissionen und für die Bekämpfung des Klimawandels birgt, sowohl hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel als auch hinsichtlich der Eindämmung seiner Ursachen;

10.

ermutigt die Mitgliedstaaten, alternative erneuerbare Energiequellen wie Wind, Biomasse, Biokraftstoffe und auch Wellen- und Gezeitenenergie nach Möglichkeit intensiv zu nutzen;

11.

begrüßt die vorbereitenden Arbeiten der Kommission zur Anwendung der Richtlinie 2002/91/EG auch auf die Normung von Gebäuden mit niedrigem Energiebedarf und einem Netto-CO2-Ausstoß von Null und fordert EU-weit geltende Vorschriften für Energieüberschusshäuser, weil dadurch die Kostenbelastung der Endbenutzer verringert werden kann; fordert nachdrücklich, sowohl für neue als auch für bestehende Gebäude einen genauen Zeitplan für die Normung und die einzuhaltenden Mindestwerte für Energie aus erneuerbaren Quellen festzulegen;

12.

hebt hervor, dass Wohngebäude zu den Bereichen mit der größten Energievergeudung zählen; fordert aus diesem Grund nachdrücklich, dass die für die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden gewährten finanziellen Beihilfen sowohl auf nationaler als auch auf gemeinschaftlicher Ebene aufgestockt bzw. dass die bestehenden finanziellen Anreize auf die in den nationalen Aktionsplänen enthaltenen Verpflichtungen abgestimmt werden, und zwar im Rahmen der Überprüfung der Aktionspläne durch die Kommission;

13.

ermutigt insbesondere die Mitgliedstaaten und die Regionen, die Strukturfonds zu nutzen, um als Teil der konzertierten Aktion im Rahmen des Arbeitsprogramms Intelligente Energie für Europa 2008 auf ihren Territorien thematische Netze einzurichten, die dazu dienen, Informationen über die Praxis der anderen EU-Regionen bei der effizienten Nutzung von Energie zu vermitteln und Kenntnisse und Erfahrung in diesem Bereich auszutauschen;

14.

betont, dass ein Schwerpunkt der in den nationalen Aktionsplänen festgelegten energiepolitischen Vorgaben für Wohngebäude darin bestehen muss, bei Wohnraum für Personen mit niedrigem Einkommen die Qualität der Gebäudehülle zu verbessern, da die unkalkulierbaren Brennstoffpreise die wirtschaftliche Lage dieser Haushalte enorm verschlechtern werden und zu gravierenden sozialen Problemen führen können;

15.

begrüßt es, dass die Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Geräten und über Mindestvorgaben bezüglich der Energieeffizienz im Hinblick auf den Aktionsplan und die Richtlinie 2005/32/EG systematisch und kontinuierlich ergänzt werden; sieht es als wichtig an, den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften auf weitere Geräte auszudehnen, wobei die Konsumgewohnheiten zu beobachten sind;

16.

empfiehlt, dass die Kommission zur Senkung des Stromverbrauchs von Geräten im Standby-Betrieb die Möglichkeit prüft, externe Stromquellen, die mehrere Geräte mit Strom versorgen, zu regeln; fordert die Kommission auf, die Bestimmungen der Richtlinie 2005/32/EG so zu gestalten, dass die Energieeffizienzkriterien für den gesamten Lebenszyklus eines Produkts gelten; fordert in dieser Hinsicht mit Nachdruck dazu auf, die Richtlinie um Bestimmungen zu ergänzen, welche den gesamten Lebenszyklus, die Produkthaftung und die Reparierbarkeit betreffen;

17.

vertritt die Auffassung, dass Unternehmen, die nicht Teil des EU-Emissionsrechtehandelsschemas sind, bei der Verbesserung der Energieeffizienz beteiligt werden müssen, insbesondere wenn sich energieeffiziente Lösungen aufgrund verborgener Kosten oder sonstiger Schwierigkeiten nicht am Markt durchsetzen können; vertritt die Ansicht, dass, um eine solche Effizienz zu erreichen, über eine verstärkte Verbreitung des Ökodesigns hinaus auch die Einführung des Systems „weißer Zertifikate“ notwendig ist; ist der Ansicht, dass die Kommission, um dies zu ermöglichen, die diesbezügliche Untersuchung sobald wie möglich abschließen sollte; weist darauf hin, dass Energieeffizienz bei der Umsetzung der vorgeschriebenen Lastenverteilungsziele in den Mitgliedstaaten eine tragende Rolle spielen kann; betont das besondere Potenzial, das die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden im Hinblick auf kostenwirksames Energiesparen birgt;

18.

begrüßt die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (15) und die Beratungen über weitere Rechtsvorschriften zur Verbesserung der typspezifischen Energieeffizienz von Kraftfahrzeugen; betont, dass im Interesse der Sicherheit für Unternehmen möglichst bald strenge künftige Emissionsziele festgelegt werden müssen; nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass der vom von ihm für 2020 geforderte Grenzwert von 95 g CO2 bisher nicht bestätigt wurde; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass auch die neue Rechtsvorschrift keine Auswirkung auf den steigenden Energiebedarf des Verkehrssektors haben wird;

19.

begrüßt die Vorbereitung des Grünbuchs über die Mobilität in der Stadt (KOM(2007)0551), weist jedoch darauf hin, dass damit keine Effizienzreserven mobilisiert werden können, weil konkrete, quantifizierbare Maßnahmen fehlen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, in welcher Weise die Förderung der energieeffizienten Mobilität in Städten und die Verkehrsentwicklung in der Gemeinschaft eine größere Rolle bei der Struktur- und Kohäsionspolitik spielen kann sowie in welcher Weise der Effizienz im Verkehr eine wichtigere Rolle unter den Voraussetzungen für Projekte zugewiesen werden kann, die von der Gemeinschaft mitfinanziert werden;

20.

betont, dass mit der Verbreitung der Informations- und Kommunikationsmittel die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, den Güterkraftverkehr auch außerhalb des Autobahnnetzes mit Mautgebühren zu belegen; fordert, die Möglichkeit einheitlicher Überwachungsvorschriften für den Binnenmarkt zu prüfen;

21.

begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung mit hohem Wirkungsgrad, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass diese Technologie nur dort eine Rolle spielen kann, wo sie tatsächlich zur Deckung des Nutzwärmebedarfs beiträgt; weist darauf hin, dass in Fernwärmesystemen einem effizienten Netz eine ebenso große Bedeutung zukommt wie effizienten Anlagen bei den Verbrauchern; ist der Auffassung, dass der Effizienz der bestehenden Fernwärmenetze im Zusammenhang mit der Zuteilung der Strukturfonds in Zukunft eine weitaus größere Bedeutung beigemessen werden muss;

22.

ist noch immer der Auffassung, dass die sektorpolitischen Maßnahmen in einigen Fällen den Bemühungen der Europäischen Union im Bereich der Energieeffizienz zuwiderlaufen; vertritt die Ansicht, dass sich diese Situation in der derzeitigen Struktur der Beihilfen aus dem Struktur- und Kohäsionsfonds widerspiegelt;

23.

ist der Ansicht, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf dem Gebiet der Energieeffizienz eine wichtige Rolle spielen müssen, aber nicht im selben Maße wie Großunternehmen in der Lage sind, Rechtsvorschriften oder neue Normen im Energiebereich einzuhalten; ist deshalb der Auffassung, dass sich die Einrichtungen, die im Rahmen der europäischen Regelung für kleine Unternehmen („Small Business Act“) geschaffen werden, auf dem Gebiet der Energieeffizienz auch für die Handhabung von Informationen für KMU und die Kontakte zu ihnen da sein sollten;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Ziele höher zu stecken und die nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz als praktisches Instrument nicht allein zur Umsetzung der durch die Richtlinie 2006/32/EG gesetzten Energieeffizienzziele, sondern auch für darüber hinaus gehende und langfristige Zielsetzungen zu gebrauchen – insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Energieeffizienz um mindestens 20 % bis 2020 und die Erfüllung der zur Verringerung der Emissionen vorgeschriebenen nationalen Lastenverteilungsziele;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich ein höheres nationales Mindestziel als den in der Richtlinie 2006/32/EG angegebenen Richtwert einer Energieeinsparung von 9 % bis 2016 zu setzen und zur Erreichung ihres Hauptziels eindeutige Zwischenziele aufzustellen;

26.

vertritt die Ansicht, dass im Rahmen der nationalen Aktionspläne realistische und fundierte verbindliche Ziele aufgestellt und die Maßnahmen festgelegt werden müssen, die die Voraussetzung für die Erfüllung dieser Ziele bilden;

27.

misst der Forderung, dass die nationalen Aktionspläne an den geografischen, klimatischen, wirtschaftsstrukturellen und verbraucherspezifischen Gegebenheiten ausgerichtet sein sollten, die regional stark abweichen können, herausragende Bedeutung bei;

28.

betont, dass zwischen Energie und territorialem Zusammenhalt – wie im Grünbuch der Kommission zum territorialen Zusammenhalt (KOM(2008)0616) verdeutlicht wird – ein Zusammenhang besteht, sowohl unter dem Aspekt des positiven Beitrags, den Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu einer nachhaltigen Entwicklung und zur Energiesicherheit leisten können, als auch in Anbetracht der Bedeutung einer planvollen Raumordnungsstrategie und der Herbeiführung langfristiger Lösungen für alle Regionen;

29.

ist der Überzeugung, dass die nationalen Aktionspläne eine kostengünstige Verwirklichung der abgesteckten Energiesparziele gewährleisten und dem Mehrwert staatlicher Beihilfen Rechnung tragen müssen;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in die Öffentlichkeitsarbeit ihrer Behörden auch Informationen über Energieeffizienz, über bewährte Verfahren auf diesem Gebiet und über Verbraucherrechte im Energie- und Klimabereich einzubeziehen;

31.

hält es im Gegensatz zur derzeit von mehreren Mitgliedstaaten praktizierten Vorgehensweise für unerlässlich, kommunale und regionale Gebietskörperschaften, zivilgesellschaftliche Organisationen und Wirtschaftspartner maßgeblich an der Ausarbeitung der nationalen Aktionspläne zu beteiligen, um eine bessere Umsetzung an der Basis zu gewährleisten;

32.

ist der Auffassung, dass die Verarmung aufgrund steigender Energiepreise in den nationalen Aktionsplänen eine herausragende Rolle spielen sollten und dass armutsgefährdeten Personen ein geeigneter Schutz garantiert werden sollte; ist der Auffassung, dass die Verbesserung der Energieeffizienz und die Förderung des Energiebewusstseins notwendig und dringlich ist;

33.

unterstreicht die Bedeutung der gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/32/EG bestehenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in den nationalen Aktionsplänen für Energieeffizienz geeignete Finanzierungsinstrumente für Energieeinsparungen vorzusehen; ist der Auffassung, dass diese Finanzierungsinstrumente darauf ausgerichtet sein müssen, erkannte Hindernisse für die Verbesserung der Energieeffizienz zu beseitigen – das heißt beispielsweise die Aufteilung von Kosten und Nutzen auf Besitzer und Mieter oder die längere Amortisierungsdauer bei einer Anpassung der Energieeffizienz alter, schwer sanierbarer Immobilien an heutige Energieeffizienzmaßstäbe;

34.

ist der Ansicht, dass in den nationalen Aktionsplänen schwerpunktmäßig darauf eingegangen werden muss, wie die Regierungen Investitionen von KMU zur Verbesserung der Energieeffizienz zu fördern und zu unterstützen gedenken; betont daher, dass bei der Ausarbeitung der nationalen Aktionspläne diese Investitionen besonders beachtet werden müssen;

35.

stellt mit Bedauern fest, dass die Finanzmittel, die für Projekte im Bereich Energieeffizienz bereitgestellt werden, in den meisten Mitgliedstaaten nach wie vor unzureichend sind und den regionalen Unterschieden nicht ausreichend gerecht werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, sich auf die Umsetzung ihrer jeweiligen operativen Programme in Bezug auf innovative Maßnahmen zu konzentrieren, um kosteneffiziente Lösungen im Bereich der Energieeffizienz zu entwickeln;

36.

unterstreicht, dass diese Maßnahmen ab sofort wirksam durchgeführt werden müssen und es in diesem Rahmen auch notwendig ist, bewährte Verfahren und Synergien zu entwickeln, den Informationsaustausch zwischen den unterschiedlichen und unabhängig voneinander agierenden Anbietern im Bereich der Energieeffizienz zu organisieren und deren Arbeit zu koordinieren;

37.

unterstreicht, dass die zweiten nationalen Aktionspläne 2011 umfassendere und eindeutigere Verpflichtungen enthalten müssen, um für die Marktakteure ein günstiges Geschäftsumfeld und berechenbare Investitionsbedingungen zu schaffen;

38.

betont, dass die Privatwirtschaft, unterstützt durch staatliche Maßnahmen, stärkere Beiträge zu Investitionen in neue, nachhaltige Energietechnologien und zu deren Entwicklung leisten sowie gleichzeitig innovativ tätig werden sollte, um sich einen stärker auf Energieeffizienz ausgerichteten Ansatz zu eigen zu machen;

39.

betont, dass die öffentliche Verwaltung in der Europäischen Union, insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene, eine strategische Rolle dabei spielt, wenn es darum geht, der notwendige institutionelle Unterstützung für Initiativen zur Steigerung der Energieeffizienz gemäß der Richtlinie 2006/32/EG zu verstärken; empfiehlt die Intensivierung von Informations- und Aufklärungskampagnen mit Breitenwirkung, zum Beispiel durch die Verwendung leicht verständlicher Energieeffizienzsiegel sowie von Pilotinitiativen im Energiebereich und von Ausbildungsmaßnahmen, die diejenigen regionalen und lokalen Behörden, die die Bürger stärker sensibilisieren und zur Veränderung ihres Verhaltens bewegen wollen, in ihrem Gebiet organisieren;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen zur langfristigen Sensibilisierung für die Energieeffizienz zu konzipieren, die sich neben der Energieeffizienz in öffentlichen und privaten Gebäuden darauf konzentrieren, die Öffentlichkeit davon zu überzeugen, dass Energieeffizienz ihr reale Einsparungen bringen kann;

41.

fordert die Kommission auf, eine detaillierte Auswertung aller im ersten Durchlauf eingegangenen Pläne in Umlauf zu bringen, damit alle die Gründe für die Verspätungen kennen, und energisch gegen weitere Verspätungen und Versäumnisse vorzugehen;

42.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die einzelnen sektorpolitischen Maßnahmen sowohl auf gemeinschaftlicher als auch auf einzelstaatlicher Ebene mit den verfolgten Energieeffizienzzielen übereinstimmen; hält unter diesem Gesichtspunkt eine eingehende Überprüfung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen für unverzichtbar;

43.

fordert die Kommission auf, den Anteil an den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds, der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (16) für die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Wohngebäude verwendet werden soll, deutlich zu erhöhen und von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie diese Möglichkeit zur Förderung voll ausnutzen;

44.

ermutigt die Mitgliedstaaten und die Regionen vor allem dazu, die Strukturfonds zu nutzen, um als Teil der konzertierten Aktion im Rahmen des Arbeitsprogramms Intelligente Energie für Europa 2008 auf ihren Territorien thematische Netze einzurichten, die dazu dienen, Informationen über die Praxis der anderen EU-Regionen bei der effizienten Nutzung von Energie zu vermitteln und Kenntnisse und Erfahrung in diesem Bereich auszutauschen;

45.

fordert die Kommission auf, im nächsten Programmplanungszeitraum der Strukturfonds Energieeffizienzziele zu unterstützen, die vorrangigen Kriterien für diese Ziele zu verschärfen und die Realisierung konkreter Maßnahmen und Technologien zur Einsparung von Energie und zur Förderung ihrer effizienten Nutzung zu unterstützen, unter anderem durch die Förderung von Partnerschaften bei Projekten wie Renovierung von Gebäuden, Modernisierung der Straßenbeleuchtung, umweltverträglicher Verkehr und Modernisierung der Anlagen für die städtische Wärmeversorgung und die Wärme- und Stromerzeugung;

46.

fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitgliedstaaten mit den zur Vorbereitung und Umsetzung wirksamer nationaler Aktionspläne, einschließlich der behördlichen Überwachung und der Qualitätsprüfungen in Bezug auf die einzelnen Maßnahmen, darunter die Verpflichtungen hinsichtlich der Energieausweise für Gebäude, und zur Förderung von öffentlichen Bildungs- und Informationsprogrammen zum Thema Energieeffizienz erforderlichen institutionellen Kapazitäten auszustatten, fordert die Kommission auf, eine öffentliche Datenbank zu den Energieeffizienzmaßnahmen der Mitgliedstaaten und den wichtigsten Elementen von deren Umsetzung zu erstellen;

47.

fordert die Kommission auf, Mindestanforderungen für eine einheitliches Muster, eine einheitliche Verfahrensweise und ein einheitliches Bewertungsverfahren für nationale Aktionspläne festzulegen; stellt fest, dass dies den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten verringern, vergleichende Analysen erleichtern und sicherstellen wird, dass die nationalen Aktionspläne wohlbegründet sind; ist der Ansicht, dass das einheitliche Muster und die einheitliche Verfahrensweise eine Gliederung in sektorenspezifische Abschnitte erfordern, wobei politische Strategien und Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz, die bereits von den Mitgliedstaaten verabschiedet worden sind, sowie neue oder zusätzliche politische Strategien und Maßnahmen eindeutig voneinander abgegrenzt werden müssen; weist auf die einschlägigen Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen hin; betont, dass bei einer unmittelbar nach der Einreichung erfolgenden Überprüfung und etwaigen Ablehnung der nationalen Aktionspläne durch die Kommission die Vorgaben auf den nachgeordneten Ebenen besser umgesetzt würden; fordert, dass die nationalen Aktionspläne und die Berichte, die aufgrund der einzelnen Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit den Klimaschutzzielen vorzulegen sind, aufeinander abgestimmt werden; fordert die Kommission auf, die nationalen Aktionspläne mit anderen derartigen Plänen und Berichten abzugleichen, einschließlich denjenigen, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls übermittelt wurden, und den Dokumenten aus dem jeweiligen nationalen strategischen Rahmenplan der Strukturfonds;

48.

fordert die Kommission auf, unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips einheitliche Grundsätze für Verfahren zur Berechnung der Energieeinsparung auszuarbeiten; weist darauf hin, dass die Notwendigkeit, die mit den Energieeffizienzmaßnahmen verbundene Energieeinsparung zu quantifizieren und zu verifizieren, nicht nur in Bezug auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/32/EG, sondern auch für die Ermittlung des aktuellen Stands im Hinblick auf die bis 2020 angestrebte Energieeinsparung von 20 % und etwaige weitere zukünftige Energiesparziele von Interesse ist;

49.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz ein eindeutiges und einheitliches Konzept erkennen lassen und dass insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2002/91/EG einschließlich etwaiger späterer Neufassungen vollständig in die nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz aufgenommen werden, damit mit den in den Aktionsplänen enthaltenen Maßnahmen wirklich Verbesserungen erzielt werden, die über die in den geltenden einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bereits vorgesehene Verbesserung der Energieeffizienz hinausgehen;

50.

fordert die Kommission auf, darauf zu bestehen, dass in den nationalen Aktionsplänen für Energieeffizienz klar angegeben wird, wie die aufgrund der Richtlinie 2006/32/EG bestehende Verpflichtung der öffentlichen Hand, ein Vorbild zu sein, erfüllt werden soll und, sofern erforderlich, einen Vorschlag für eine gemeinschaftliche Rechtsvorschrift vorzulegen, mit der die Führungsrolle der öffentlichen Hand bei Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz sichergestellt wird;

51.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten zur Durchsetzung eines Systems von Energieeffizienzkriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu prüfen, insbesondere indem bei öffentlichen Aufträgen umweltfreundlichen (grünen) Produkten Vorrang eingeräumt wird, das auch die Verpflichtung zur Einhaltung von Energieeffizienznormen und die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Energiekosten während des gesamten Lebenszyklus bei der Bewertung von Investitionen vorsieht; vertritt die Ansicht, dass öffentliche Behörden aller Ebenen die Ersten sein sollten, die durch die Einführung von an Umweltkriterien ausgerichteten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ein Beispiel setzen;

52.

fordert die Kommission auf, anhand einer Überprüfung der für Forschung und Entwicklung vorgesehenen Gemeinschaftsmittel dafür zu sorgen, dass die Mittel zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau aufgestockt werden;

53.

ist der Auffassung, dass die Kommission die Mitgliedstaaten, die noch keine nationalen Energieeffizienzpläne verabschiedet haben, dazu anhalten muss, auf diesem Gebiet gefasste Beschlüsse umzusetzen;

54.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

(3)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

(4)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(5)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

(6)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.

(7)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 24.

(8)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1.

(9)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(10)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(11)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 273.

(12)  ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 876.

(13)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.

(14)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.

(15)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(16)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.


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