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Document 52009DC0273
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on Strengthening Chemical, Biological, Radiological and Nuclear Security in the European Union – an EU CBRN Action Plan
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union – CBRN-Aktionsplan der EU
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union – CBRN-Aktionsplan der EU
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MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union – CBRN-Aktionsplan der EU /* */
DE AnHANG 1
CBRN[1]-Aktionsplan der EU 1. PRÄVENTION........................................................................................................................................................................................ 3 Ziel 1: Erstellung von EU-Listen
hochriskanter CBRN-Stoffe und risikobasierten Konzepten für die Sicherheit........................................................................................................................................................................................ 3 Ziel 2: Bessere Sicherung hochriskanter
CBRN-Stoffe und ‑Einrichtungen........................................................................................................................................................................................ 5 Ziel 3: Bessere Kontrolle hochriskanter
CBRN-Stoffe...................................................................................................................................................................................... 13 Ziel 4: Beitrag zu einer sehr weit
reichenden Sicherheitskultur beim Personal...................................................................................................................................................................................... 15 Ziel 5: Bessere Erkennung verdächtiger
Handlungen und Verhaltensweisen und Berichterstattung darüber...................................................................................................................................................................................... 17 Ziel 6: Verbesserung der Sicherheit beim
Transport...................................................................................................................................................................................... 18 Ziel 7: Verbesserung des
Informationsaustauschs...................................................................................................................................................................................... 21 Ziel 8: Verschärfung der
Einfuhr-/Ausfuhrregelungen...................................................................................................................................................................................... 24 Ziel 9: Intensivierung der Zusammenarbeit
bei der Sicherheitsüberwachung von Kernmaterial...................................................................................................................................................................................... 26 2. DETEKTION...................................................................................................................................................................................... 27 Ziel 1: Festlegung eines auf Szenarien
basierenden Ansatzes/Modellansatzes zur Ermittlung von Arbeitsschwerpunkten im
Bereich der Detektion...................................................................................................................................................................................... 27 Ziel 2: Entwicklung von Mindeststandards
für die Detektion...................................................................................................................................................................................... 30 Ziel 3: Festlegung von Erprobungs-, Test-
und Zertifizierungsregeln für die CBRN-Detektion in der EU...................................................................................................................................................................................... 32 Ziel 4: Ermittlung bewährter Praktiken für
die Detektion von CBRN-Stoffen, Sensibilisierungsmaßnahmen und Schulungen...................................................................................................................................................................................... 34 Ziel 5: Verbesserung des
Informationsaustauschs und Überwachung der Strahlenbelastung aus Sicherheitsgründen...................................................................................................................................................................................... 37
3. VORSORGE UND REAKTION...................................................................................................................................................................................... 38 Ziel 1: Bessere Notfallplanung...................................................................................................................................................................................... 38 Ziel 2: Verstärkung der Gegenmaßnahmen...................................................................................................................................................................................... 41 Ziel 3: Verbesserung des innerstaatlichen
und internationalen Informationsflusses für CBRN-Notfälle...................................................................................................................................................................................... 44 Ziel 4: Verbesserung der Modellierungswerkzeuge
und Ausbau der Dekontaminationskapazität...................................................................................................................................................................................... 47 Ziel 5: Verbesserung der
kriminalpolizeilichen Ermittlungskapazitäten...................................................................................................................................................................................... 49 4. MASSNAHMEN FÜR DIE CBRN-PRÄVENTION,
-DETEKTION UND -REAKTION...................................................................................................................................................................................... 51 Ziel 1: Verbesserung der internationalen
Zusammenarbeit...................................................................................................................................................................................... 51 Ziel 2: Bessere Kommunikation mit der
Öffentlichkeit...................................................................................................................................................................................... 52 Ziel 3: Entwicklung besserer
Informationswerkzeuge für die CBRN-Sicherheit...................................................................................................................................................................................... 54 Ziel 4: Verbesserung der Aus- und
Weiterbildung...................................................................................................................................................................................... 56 Ziel 5: Verstärkung der personalbezogenen
Sicherheitsmaßnahmen...................................................................................................................................................................................... 59 Ziel 6: Ausbau und Aufwertung der
CBRN-Forschung...................................................................................................................................................................................... 62 Ziel 7: Strafbarmachung von Handlungen mit
hochriskanten CBRN-Stoffen...................................................................................................................................................................................... 66 1. Prävention Horizontal (H) Chemisch (C) || Biologisch (B) || Radiologisch/Nuklear (RN) Ziel 1: Erstellung von EU-Listen hochriskanter CBRN-Stoffe und risikobasierten Konzepten für die Sicherheit Maßnahme H.1 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten EU-Listen, die Folgendes enthalten, erstellen und regelmäßig aktualisieren: · hochriskante chemische Wirkstoffe, · hochriskante biologische Wirkstoffe und Toxine, · hochriskante radioaktive Quellen, von denen besondere Gefahren für die Sicherheit ausgehen. Diese Listen sollten auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen einschlägigen Listen erstellt werden. Dazu ist wie folgt vorzugehen: · Bestimmung und Analyse der relevanten CBRN-Stoffe; · Bewertung des Risikos einer Verwendung für böswillige Zwecke; · Ermittlung der gefährlichsten Stoffe in Bezug auf das Risiko einer Verwendung für böswillige Zwecke; · Bewertung der Gefahr einer Entwendung bzw. eines Verlustes (wie leicht gelangen potenzielle Täter an die Stoffe?); · Festlegung etwaiger baulicher/technischer und administrativer Präventivmaßnahmen; bauliche/technische und administrative Aspekte; · Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu diesen Präventivmaßnahmen. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 1, 82, 83, 167 Maßnahme H.2 Die Kommission sollte · Foren einrichten für den Dialog auf EU-Ebene zwischen den für das CBRN-Risikomanagement zuständigen Behörden im Hinblick auf die umfassende Berücksichtigung grenzübergreifender Bedrohungen in nationalen und EU-Planungsprozessen, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission zu einer einheitlichen Einschätzung der Risiken für die gesamte EU gelangen können; · den Austausch bewährter Praktiken für das CBRN-Risikomanagement erleichtern, indem Treffen auf regionaler oder EU-Ebene organisiert und Mittel für die Entwicklung, Ermittlung und Umsetzung geeigneter Methoden bereitgestellt werden. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 2, 88, 168, 169 Ziel 2: Bessere Sicherung hochriskanter CBRN-Stoffe und ‑Einrichtungen Maßnahme H.3 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten Kriterien zur Bewertung der Sicherheitsvorkehrungen in hochriskanten CBRN-Einrichtungen entwickeln. Dazu sollte ein Dokument mit bewährten Praktiken ausgearbeitet werden. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2011-2015 Taskforce-Empfehlungen Nr. 41, 99, 173 Maßnahme C.1 Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden einen Dialog mit den Sicherheitsbeauftragten der entsprechenden Standorte aufnehmen und die Betreiber über die erforderlichen Sicherheitsstufen beraten. Sie sollten dafür Sorge tragen, dass ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Sicherheitsbeauftragten und Strafverfolgungsbeamten aufgebaut wird. Beteiligte: MS Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlung Nr. 39 || Maßnahme B.1 Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen Durchführung der auf „Laborebene“ anzuwendenden Verfahren und bei der Entwicklung von Systemen für die Bewertung und Überwachung der korrekten Durchführung dieser Verfahren unterstützen. Beteiligte: Kommission/MS Durchführung: läuft Taskforce-Empfehlung Nr. 89 || Maßnahme RN.1 Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Betreiber von Einrichtungen mit hochriskanten radioaktiven Quellen fortlaufend in dem jeweils nötigen Umfang über potenzielle Bedrohungen informieren. Sofern noch kein entsprechendes System existiert, sollte jeder Mitgliedstaat die Einrichtung eines Kommunikationssystems für die rasche Übermittlung sicherheitsrelevanter Informationen an die Sicherheitsbeauftragten von Einrichtungen, in denen hochriskante radioaktive Quellen eingesetzt werden, erwägen. Beteiligte: MS Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlung Nr. 172 Maßnahme C.2 Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass in hochriskanten chemischen Anlagen Sicherheitspläne/Sicherheits-Managementsysteme vorhanden sind. Ausgehend von der aktuellen Bedrohungsstufe sollten die Sicherheitspläne unterschiedliche Sicherheitsstufen vorsehen. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten mit bewerten, ob diese Sicherheitspläne den erforderlichen Schutzvorgaben genügen. Beteiligte: MS Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlung Nr. 34 || Maßnahme B.2 Die Mitgliedstaaten sollten · ein den Strafverfolgungsbehörden zugängliches gesichertes Register der Einrichtungen erstellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten Stoffe besitzen, welche auf der EU-Liste der hochriskanten biologischen Wirkstoffe und Toxine verzeichnet sind; · ein Verfahren für die Überprüfung und erforderlichenfalls die Erhöhung der Sicherheitsvorkehrungen für Einrichtungen, einschließlich Untersuchungslaboratorien, die auf der EU-Liste der hochriskanten biologischen Wirkstoffe und Toxine verzeichnete Stoffe verwenden und verarbeiten, festlegen; · einen Mechanismus einführen, dem zufolge Einrichtungen, die auf der EU-Biosicherheitsliste verzeichnete biologische Wirkstoffe und Toxine lagern, gehalten sind, regelmäßig zu überprüfen, ob diese biologischen Wirkstoffe und Toxine tatsächlich erforderlich sind, sowie über die gelagerten Stoffe genau Buch zu führen. Beteiligte: MS/Kommission/einschlägig befasste Stellen Durchführung: 2010-2014 Taskforce-Empfehlungen Nr. 98, 100, 104 || Maßnahme RN.2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten prüfen, ob Sicherheitslücken vorhanden sind und bei Bedarf Sicherheitsvorgaben für (außerhalb von Kernanlagen gelegene) Einrichtungen vorschlagen, in denen bestimmte hochriskante Strahlenquellen hergestellt und/oder entsorgt werden. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2011-2015 Taskforce-Empfehlung Nr. 171 Maßnahme C.3 Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass · genau festgelegt wird, inwieweit der Betreiber und der Staat für die Sicherheit von Einrichtungen verantwortlich sind; · den örtlichen Strafverfolgungsbehörden Informationen über hochriskante chemische Anlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich vorliegen. Beteiligte: MS Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 35, 38 || Maßnahme B.3 Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Folgendes unterstützen: · ein Verfahren, dem zufolge Einrichtungen (klinische oder diagnostische Einrichtungen, Hochschuleinrichtungen usw.) klinische Proben, die auf der EU-Liste der hochriskanten biologischen Wirkstoffe und Toxine verzeichnete Stoffe enthalten, nicht unnötig aufbewahren; · die Bestimmung und Entwicklung bewährter Praktiken für den Umgang mit klinischen Proben, die auf der EU-Liste der hochriskanten biologischen Wirkstoffe und Toxine verzeichnete Stoffe enthalten; · Fortschritte beim Aufbau von Kooperationsnetzen für Einrichtungen, die mit auf der EU-Liste der hochriskanten biologischen Wirkstoffe und Toxine verzeichneten Stoffen arbeiten, unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Netze. Beteiligte: MS/Kommission/einschlägig befasste Stellen Durchführung: 2010-2014 Taskforce-Empfehlungen Nr. 102-103 || Maßnahme RN.3 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten analysieren, ob die Anforderungen an Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen mit den bestehenden Systemen zur Genehmigung des Umgangs mit hochriskanten radioaktiven Quellen verknüpft werden können. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2011-2015 Taskforce-Empfehlung Nr. 173 Maßnahme C.4 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass die chemische Industrie die Sicherheitskomponente des Programms „Responsible Care“ weiterentwickelt und umsetzt. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2011-2015 Taskforce-Empfehlung Nr. 32 || Maßnahme B.4 Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass · eine umfassende Übersicht über die vorhandenen einschlägigen Standards und ihre Relevanz für die Biosicherheit erstellt wird; · Einrichtungen, die auf der EU-Liste der hochriskanten biologischen Wirkstoffe und Toxine verzeichnete Stoffe besitzen, die Umsetzung der CEN-Workshop-Vereinbarung (CWA 15793), der WHO-Veröffentlichung „Laboratory Biosecurity Guidance“ oder der entsprechenden nationalen Standards ggf. in Erwägung ziehen; · im Zuge des nationalen Genehmigungs- oder Zulassungsprozesses oder als Bedingung für die Erteilung von Genehmigungen für die Arbeit mit auf der EU-Liste der hochriskanten biologischen Wirkstoffe und Toxine verzeichneten Stoffen entsprechende Standards eingehalten werden; für eine regelmäßige Kontrolle der Einhaltung und Umsetzung solcher Standards ist ebenfalls zu sorgen. Beteiligte: MS/Kommission/einschlägig befasste Stellen Durchführung: läuft Taskforce-Empfehlungen Nr. 117-120 || Maßnahme C.5 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten auf strategischer Ebene ein Konzept für die Sicherheit chemischer Anlagen entwickeln, das die wichtigsten Ziele und Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit enthält und sich auf die nationalen Risikobewertungsansätze stützt. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2011-2015 Taskforce-Empfehlung Nr. 37 || || Maßnahme C.6 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Industrie ermutigen, soweit möglich anstelle von hochriskanten Chemikalien geeignete Alternativen, mit denen weniger Risiken verbunden sind, zu verwenden. In enger Abstimmung mit den in den Mitgliedstaaten für Chemikalien zuständigen Behörden sollte in diesem Zusammenhang die mögliche Anwendung des REACH-Rahmens oder separater, spezifischerer Rechtsvorschriften geprüft werden. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2011-2015 Taskforce-Empfehlung Nr. 3 || || Maßnahme C.7 Die Kommission sollte die zuständigen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten zusammenbringen, um bewährte Praktiken im Zusammenhang mit der Sicherheit hochriskanter chemischer Anlagen zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser Arbeit sollte die Kommission ein Dokument mit bewährten Praktiken ausarbeiten, in dem unter anderem folgende Aspekte behandelt werden: · die Verantwortung der Behörden bei der Bewertung der Sicherheitsmaßnahmen für die verschiedenen Arten von Stoffen; · die Einführung von Sicherheitsmaßnahmen, die entsprechend dem Risiko abgestuft werden, das von bestimmten chemischen Wirkstoffen, gewissen Mengen bestimmter Stoffe oder bestimmten Kombinationen von Stoffen ausgeht. Diese Sicherheitsmaßnahmen sollten unter anderem abzielen auf: Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Personal, bauliche Sicherheitsmaßnahmen und Informationssicherheit. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2011 Taskforce-Empfehlung Nr. 33 || || Maßnahme C.8 Die Kommission sollte Studien zu folgenden Themen veranlassen: · Angemessenheit der bestehenden Sicherheitsvorschriften im Hinblick auf die Erhöhung der Sicherheit; · Schulungsbedarf der Mitarbeiter der für Prüfungen und die Durchsetzung der Vorschriften zuständigen Stellen, damit diese ein möglichst umfassendes Fachwissen auf dem Gebiet der Sicherheit einbringen können. Beteiligte: Kommission Durchführung: 2011 Taskforce-Empfehlungen Nr. 36, 40 || || Maßnahme C.9 Die Kommission sollte ihre Arbeiten zur Erhöhung des Schutzes der SCADA-Systeme vor Cyber-Angriffen intensivieren. Beteiligte: Kommission Durchführung: 2011 Taskforce-Empfehlung Nr. 42 || || Ziel 3: BESSERE KONTROLLE HOCHRISKANTER CBRN-STOFFE Maßnahme C.10 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass die chemische Industrie – sofern dies noch nicht geschehen ist – Maßnahmen ergreift, damit im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen hochriskante Chemikalien und Ausrüstungen nur an verwendungsberechtigte Abnehmer geliefert werden. Daher sollte eine dem Risiko angemessene kostengünstige Regelung für die Abnehmerqualifizierung eingeführt werden. Die mit dem Handel von Chemikalien über das Internet verbundenen Risiken sollten eingehender untersucht werden. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2010-2012 Taskforce-Empfehlung Nr. 4 || || Maßnahme RN.4 Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die einschlägigen nationalen Register umfassende Angaben zu allen hochriskanten Quellen und deren Besitzern enthalten. Beteiligte: MS Durchführung: 2010-2015 Taskforce-Empfehlung Nr. 170 Maßnahme C.11 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bewerten, inwiefern ein Genehmigungssystem für bestimmte hochriskante Chemikalien (insbesondere für bestimmte CWA-Grundstoffe) von Vorteil wäre, und gegebenenfalls die Einführung eines solchen Systems – ähnlich dem System für die im Rahmen der Verordnung über Drogenausgangsstoffe erfassten Stoffe – in Betracht ziehen. Für die durch das Chemiewaffen-Übereinkommen (CWÜ) und die Australiengruppe abgedeckten Chemikalien sollte das CWÜ-Genehmigungssystem erwogen werden, da damit einige oder sogar alle der festgelegten Ziele erreicht würden. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: ab 2011 Taskforce-Empfehlung Nr. 5 || || Maßnahme RN.5 Die Mitgliedstaaten sollten Wiederverwertungsprogramme für ausgediente hochriskante Strahlenquellen einleiten. Parallel zur Einleitung eines solchen Programms könnte ein System für den EU-internen Austausch von Strahlenquellen eingeführt werden, um wieder verwertbare Strahlenquellen den Mitgliedstaaten, die sie benötigen, zugänglich zu machen (somit könnte auf die Herstellung neuer Strahlenquellen verzichtet werden). Beteiligte: MS Durchführung: 2011-2015 Taskforce-Empfehlung Nr. 178 Maßnahme C.12 Die Kommission sollte im Wege einer Durchführbarkeitsbewertung prüfen, ob das Lieferdokumentationsverfahren genutzt werden kann, um die Versorgungskette zu veranschaulichen und zu überwachen (möglicherweise Verknüpfung mit Verfolgungs- und Rückverfolgungsmaßnahmen). Beteiligte: Kommission Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlung Nr. 9 || || Maßnahme RN.6 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten prüfen, mit welchem Nutzen und wie Systeme zur Verfolgung hochriskanter Strahlenquellen (z. B. für Nutzer zugängliche Web-Anwendungen, elektronische Kennzeichnung von Strahlenquellen) eingerichtet werden könnten. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: 2011-2015 Taskforce-Empfehlung Nr. 174 Maßnahme C.13 Die Kommission sollte eine Studie zur Verfügbarkeit bestimmter hochriskanter Chemikalien für die breite Öffentlichkeit und zu potenziellen Sicherheitslücken in der Versorgungskette in Auftrag geben. Beteiligte: Kommission Durchführung: ab 2011 Taskforce-Empfehlung Nr. 10 || || Maßnahme RN.7 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bewährte Praktiken für Gewerbeanlagen, Gesundheitseinrichtungen und Forschungsanlagen, die radioaktive Quellen besitzen, bestimmen und austauschen, damit gewährleistet ist, dass das Personal regelmäßig beurteilt und kontrolliert wird. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: 2010-2015 Taskforce-Empfehlung Nr. 187 || || Maßnahme RN.8 Die Kommission sollte Studien zu den Ursachen und Folgen eines Verlusts der Kontrolle über radioaktive Quellen, zum aktuellen Verwendungsstand bei den Strahlenquellen in der EU und zur Beförderung von Strahlenquellen, die zu legalen Zwecken eingesetzt werden, in Auftrag geben. Beteiligte: Kommission Durchführung: 2010-2015 Taskforce-Empfehlung Nr. 176 || || Maßnahme RN.9 Die Kommission sollte den Austausch von Erfahrungen über erfolgreiche Strategien für die Entdeckung und Bergung herrenloser Strahlenquellen (Artikel 9 der Richtlinie zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen) erleichtern. Beteiligte: Kommission Durchführung: 2010-2015 Taskforce-Empfehlung Nr. 177 || || Maßnahme RN.10 Unter der Federführung von Europol sollten Verluste, Entwendungen und sonstige kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit hochriskanten Strahlenquellen in der EU analysiert werden. Dabei sollte die Art dieser besonderen Vorfälle und die Art der Strahlenquellen, einschließlich herrenloser Strahlenquellen, angemessen berücksichtigt werden. Die Analyse könnte in Zusammenarbeit mit der IAEO, Interpol und sonstigen zuständigen Stellen durchgeführt werden. Die Analyseergebnisse sollten den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung gestellt und regelmäßig überprüft werden. Beteiligte: Europol/MS/Kommission Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlung Nr. 199 Ziel 4: Beitrag zu einer sehr weit reichenden Sicherheitskultur beim Personal Maßnahme H.4 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bewährte Praktiken im Zusammenhang mit Sicherheitsschulungen für Personen, die mit hochriskanten CBRN-Stoffen arbeiten oder umgehen oder Zugang zu solchen Stoffen haben, ermitteln, weiterentwickeln und verbreiten. Außerdem sollte die Ausarbeitung von EU-Leitlinien für Mindestanforderungen an Sicherheitsschulungen für diese Personen erwogen werden; solche Leitlinien sollten sich auf die Erfahrungen der 27 EU-Mitgliedstaaten stützen. Dazu könnten Sachverständige der Mitgliedstaaten einander im Rahmen eines Peer-Review-Verfahrens Besuche abstatten, um in bestimmten Bereichen Erfahrungen und bewährte Praktiken auszutauschen. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Einrichtungen und ‑Agenturen Durchführung: ab 2011 Taskforce-Empfehlungen Nr. 26, 189 Maßnahme H.5 Die Mitgliedstaaten sollten spezifische Schulungsprogramme für private Sicherheitskräfte (insbesondere solche, die an der Bewachung bestimmter hochriskanter CBRN-Stoffe beteiligt sind) konzipieren und durchführen. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Einrichtungen und –Agenturen/private Sicherheitsdienste Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 29, 190 Maßnahme C.14 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass die chemische Industrie Verhaltenskodizes zur Sensibilisierung für sicherheitsrelevante Fragen ausarbeitet und annimmt. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlung Nr. 30 || Maßnahme B.5 Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Berufsverbände und andere zuständige Vereinigungen, die sich mit Fragen der Biosicherheit beschäftigen, ermutigen, Verhaltenskodizes für ihre Mitglieder auszuarbeiten und anzunehmen. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: läuft Taskforce-Empfehlung Nr. 95 || Maßnahme C.15 Die Mitgliedstaaten sollten spezifische Sicherheitsschulungen für Personal in Industrie und Forschung durchführen, wenn an den Arbeitsorten hochriskante Chemikalien vorhanden sind. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: ab 2011 Taskforce-Empfehlung Nr. 27 || Maßnahme B.6 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten Anforderungen (Aufgaben, Zuständigkeiten und Ausbildung) für Beauftragte für Biosicherheit festlegen. Beteiligte: MS/Kommission/einschlägig befasste Stellen Durchführung: 2010-2011 Taskforce-Empfehlung Nr. 121 || Maßnahme RN.11 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten gemeinsam mit Forschungseinrichtungen ein Bewusstsein für Sicherheitsfragen wecken und den Austausch bewährter Praktiken für den Umgang mit Sicherheitsrisiken fördern. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei den Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Gastforscher/‑studenten gewidmet werden. Diese Arbeiten sollen zu einer besseren Sicherheitskultur im Forschungssektor führen. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlung Nr. 207 Ziel 5: Bessere Erkennung verdächtiger Handlungen und Verhaltensweisen und Berichterstattung darüber Maßnahme H.6 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten · bewährte Praktiken für die Berichterstattung über verdächtige Handlungen im Zusammenhang mit hochriskanten CBRN-Stoffen, die von öffentlichen und privaten Stellen in der EU (z. B. in der Industrie, der Medizin oder der Forschung) verwendet werden, bestimmen und austauschen; · die Modalitäten für die Berichterstattung über Verluste oder verdächtige Handlungen festlegen und gleichzeitig die Beteiligten für verdächtige Handlungen sensibilisieren und sie ermutigen, solche Handlungen den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 7, 96, 97, 195 Maßnahme H.7 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten Leitlinien für die Industrie, die Medizin und die Forschung ausarbeiten, die Kriterien für die Erkennung möglicherweise verdächtiger Verwaltensweisen und Handlungen enthalten. Die Mitgliedstaaten sollten den Beteiligten Informationen zur Erkennung verdächtiger Handlungen bereitstellen. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 6, 196 Ziel 6: Verbesserung der Sicherheit beim Transport Maßnahme H.8 Die Kommission sollte Workshops über die Sicherheit beim Transport von CBRN-Stoffen organisieren. In diesen Workshops, in denen Sachverständige des Transportsektors, der Sicherheitsdienste und der Strafverfolgungsbehörden zusammenkommen sollten, sind folgende Themen zu behandeln: · Prüfung, inwieweit die vorhandenen Vorschriften zur Sicherheit beim Transport sämtliche CBRN-Stoffe abdecken; · Ermittlung und Austausch bewährter Praktiken der Mitgliedstaaten für den Transport von CBRN-Stoffen (z. B. begrenzte Mengen je Transport, Verfolgungssysteme); · Ermittlung und Austausch aktueller bewährter Praktiken für die Verfolgung von CBRN-Stoffen; · Bestimmung der Voraussetzungen für die Entwicklung von Verfolgungs- und Rückverfolgungssystemen für den Transport von CBRN-Stoffen; · Ermittlung und Austausch bewährter Praktiken zur Umsetzung der gegenwärtigen ADR- (sowie RID- und ADN-)Vorschriften und des IMDG-Codes (Klasse 7 – radioaktive Stoffe), z. B. Ausarbeitung von Sicherheitsplänen; · Bestimmung der Sicherheitsanforderungen, denen Logistikunternehmen genügen müssen; · Prüfung der Einführung eines Meldesystems für den internationalen Transport hochriskanter CBRN-Stoffe; · Prüfung der möglichen Einführung einer Vorschrift, wonach nur zugelassene Transportunternehmen für die Beförderung von hochriskanten CBRN-Stoffen in Frage kämen, sowie Prüfung der Kosten und des Nutzens einer solchen Vorschrift; diese zugelassenen Transportunternehmen müssten sich an vereinbarte Sicherheitsmindestvorgaben halten; · Bewertung etwaiger negativer Auswirkungen strenger Transportvorgaben für Unternehmen, die hochriskante Stoffe befördern, und Prüfung möglicher Abhilfemaßnahmen. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sollten in die derzeitigen Beratungen, beispielsweise im Rahmen der UNECE-Ad-hoc-Arbeitsgruppe, einfließen. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2011-2015 Taskforce-Empfehlungen Nr. 43, 115, 180 Maßnahme H.9 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass bessere Kontakte zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Unternehmen, die CBRN-Stoffe befördern, hergestellt werden. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2011-2015 Taskforce-Empfehlungen Nr. 44, 110 Maßnahme H.10 Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Transportpersonal bei Bedarf besser über die geltenden Rechtsvorschriften zur Sicherheit bei CBRN-Stoffen unterrichtet wird. So sollten regelmäßig Übungen zur Sicherheit beim Transport stattfinden. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2011-2015 Taskforce-Empfehlungen Nr. 116, 179 || Maßnahme B.7 Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass ein EU-System und ein EU-Verfahren geschaffen werden, damit biologische Proben im Einklang mit den internationalen Vorschriften rasch und sicher innerhalb der EU und in die EU transportiert werden können. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: 2010-2014 Taskforce-Empfehlung Nr. 142 || Maßnahme RN.12 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten prüfen, ob ein elektronisches System für die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung hochriskanter radioaktiver Quellen eingeführt werden könnte und welche Kosten und welchen Nutzen ein solches System möglicherweise zur Folge hätte. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2011-2015 Taskforce-Empfehlung Nr. 181 || || Maßnahme RN.13 Die Kommission sollte eine Studie in Auftrag geben, in der analysiert wird, ob (und inwiefern) alle radioaktiven Quellen, vor allem die als hochriskant eingestuften, von den geltenden Transportregelungen abgedeckt sind. Entsprechend den Ergebnissen dieser Analyse ist zu prüfen, ob neue Transportvorschriften für hochriskante Strahlenquellen erforderlich sind. Beteiligte: Kommission Durchführung: 2011-2015 Taskforce-Empfehlung Nr. 182 Ziel 7: Verbesserung des Informationsaustauschs Maßnahme H.11 Die Mitgliedstaaten sollten analysieren, ob es beim horizontalen und vertikalen Informationsfluss zwischen den Stellen, die mit hochriskanten CBRN-Stoffen zu tun haben, auf nationaler Ebene und zwischen den einzelnen Mitgliederstaaten zu Problemen kommen könnte. Jeder Mitgliedstaat sollte prüfen, ob die benötigten Informationen über geänderte Bedrohungsstufen bei den Genehmigungsinhabern ankommen. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: 2010-2011 Taskforce-Empfehlungen Nr. 13, 193 Maßnahme H.12 Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass jede Stelle innerhalb der Versorgungskette im Falle einer Entwendung oder eines Verlustes hochriskanter CBRN-Stoffe unverzüglich die zuständige nationale Behörde informiert. Die zuständigen nationalen Behörden sollten die zuständige Strafverfolgungsbehörde, die diese Informationen zusammentragen und darauf reagieren muss, unverzüglich informieren, sofern dies noch nicht von der betreffenden Stelle in der Versorgungskette erledigt wurde. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: 2011-2012 Taskforce-Empfehlungen Nr. 17, 197 Maßnahme H.13 Die Mitgliedstaaten sollten für einen umfassenden Informationsaustausch zwischen den Beteiligten durch ein genau festgelegtes Meldeverfahren sorgen, das jedem ermöglicht, die zuständigen Behörden über Verluste oder Entwendungen hochriskanter CBRN-Stoffe oder über verdächtige Handlungen zu informieren. Eine Mindestvoraussetzung sollte sein, dass die Sicherheitsbeauftragten von Einrichtungen über die für die Kontaktaufnahme mit den zuständigen örtlichen Strafverfolgungsbehörden erforderlichen Angaben verfügen. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2011-2012 Taskforce-Empfehlungen Nr. 18, 198 Maßnahme C.16 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass die Behörden bei Bedarf entsprechende Sicherheitsinformationen an die gesamte Versorgungskette für hochriskante chemische Wirkstoffe, Ersthelfer (Polizei, Feuerwehr, ärztliche Dienste sowie gegebenenfalls Sondereinheiten) und Ausbildungseinrichtungen weiterleiten, um sie auf Probleme aufmerksam zu machen. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2011-2012 Taskforce-Empfehlung Nr. 14 || || Maßnahme RN.14 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten an der IAEO-Datenbank ITDB (Illicit Trafficking Database – Datenbank über illegalen Handel) mitarbeiten, um sicherzustellen, dass die Strafverfolgungsbehörden in Echtzeit Zugriff auf die erfassten Daten erhalten, und damit gewährleistet ist, dass diese Daten möglichst zuverlässig und aussagekräftig sind. Eine intensivere Zusammenarbeit auf EU-Ebene sollte in diesem Bereich dazu führen, dass alle relevanten Verluste und Bergungen radioaktiver Quellen gemeldet werden. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2010-2011 Taskforce-Empfehlung Nr. 205 Maßnahme C.17 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Einrichtung eines Alarmsystems für die rasche Übermittlung sicherheitsrelevanter Informationen an die Sicherheitsbeauftragten von Einrichtungen, in denen hochriskante Chemikalien vorhanden sind, erwägen. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2011-2012 Taskforce-Empfehlung Nr. 15 || || Maßnahme RN.15 Die Kommission sollte bewerten, ob die vorhandenen Systeme, insbesondere die IAEO-Datenbank ITDB, dem Informationsbedarf der Strafverfolgungsbehörden genügen. Europol sollte direkt an dieser Analyse beteiligt werden. Sollte die Analyse ergeben, dass Informationslücken vorhanden sind, könnte im Rahmen einer Durchführbarkeitsstudie ermittelt werden, ob eine ergänzende EU-Datenbank zur Erfassung der Fälle von illegalem Handel eingerichtet werden muss. Beteiligte: Kommission/EU-Einrichtungen und ‑Agenturen Durchführung: 2010-2011 Taskforce-Empfehlung Nr. 204 Ziel 8: Verschärfung der Einfuhr-/Ausfuhrregelungen || || Maßnahme RN.16 Die Kommission sollte bewerten, ob Einfuhr‑/Ausfuhrbestimmungen für potenzielle hochriskante Strahlenquellen, die nicht von der Richtlinie zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen abgedeckt sind, erlassen werden müssen. Beteiligte: Kommission/MS Durchführung: 2012 Taskforce-Empfehlung Nr. 183 || || Maßnahme RN.17 Die Kommission sollte bewerten, inwiefern der Verhaltenskodex und die IAEO-Leitlinien die Ausfuhr und Einfuhr von allen hochriskanten radioaktiven Quellen abdecken und wie diese Dokumente in den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Beteiligte: Kommission/MS Durchführung: 2012 Taskforce-Empfehlung Nr. 184 || || Maßnahme RN.18 Die Kommission sollte prüfen, ob gemeinsame EU-Kriterien für die Genehmigung von Einfuhren und Ausfuhren aus Drittländern und in Drittländer festgelegt werden können und müssen; vorab sollte bewertet werden, wie die EU-Mitgliedstaaten die IAEO-Leitlinien für die Ausfuhr und Einfuhr radioaktiver Strahlenquellen umsetzen. Beteiligte: Kommission/MS Durchführung: 2010-2012 Taskforce-Empfehlung Nr. 185 || || Ziel 9: Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Sicherheitsüberwachung von Kernmaterial || || Maßnahme RN.19 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Ratifizierung des geänderten Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial durch die EU-Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft vorantreiben. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: läuft Taskforce-Empfehlung Nr. 215 || || Maßnahme RN.20 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten den Dialog zwischen Behörden, Sicherheitsspezialisten und Leistungsbewertungsexperten aus den EU-Mitgliedstaaten sowie der IAEO fördern, damit die Fortschritte bei der Durchführung des geänderten Übereinkommens diskutiert und bewährte Praktiken im Zusammenhang mit physischen Schutzmaßnahmen bestimmt und ausgetauscht werden können. Je nach Bedarf sollten die bestehenden Foren einbezogen werden. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: läuft Taskforce-Empfehlung Nr. 216 2. Detektion Horizontal (H) Chemisch || Biologisch || Radiologisch/Nuklear Ziel 1: Festlegung eines auf Szenarien basierenden Ansatzes / Modellansatzes zur Ermittlung von Arbeitsschwerpunkten im Bereich der Detektion Action H.14 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten anhand der Erfahrungen der einzelnen Mitgliedstaaten und unter Nutzung des „Black-Box-Mechanismus” EU-weite Szenarien (u.a. mit grenzüberschreitender Wirkung) entwickeln. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 45, 127, 217 Maßnahme H.15 Die Mitgliedstaaten sollten Folgendes vertiefen und unterstützen: · den Austausch von Methoden zur Entwicklung einschlägiger Szenarien; · die Vernetzung der Detektoren auf nationaler Ebene (zentralisierte Analyse der Detektordaten); · den Austausch von sämtlichen Informationen und Daten über aufgespürte Stoffe und das Umfeld; · gegebenenfalls den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Akteuren über einschlägige Übungen sowie die Koordination der entsprechenden Informationen. Beteiligte: MS/Kommission/einschlägig befasste Stellen Durchführung: ab 2011 Taskforce-Empfehlungen Nr. 46, 133, 218, 222, 223 Maßnahme H.16 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten ein Verfahren entwickeln, nach dem Informationen über die Entwicklung von Detektionsszenarien zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können. Die Kommission sollte eine Übersicht über die einschlägigen Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellen. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten, die das wünschen, beim Informationsaustausch die nötige Unterstützung leisten. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 132, 219, 221 Maßnahme H.17 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Schwachstellen analysieren und anhand einer Matrix für jedes Szenario aufschlüsseln, was zum Nachweis von CBRN-Stoffen notwendig und welche Detektionstechnologie bereits verfügbar ist. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: 2011 Taskforce-Empfehlungen Nr. 47, 220 || Maßnahme B.8 Die Mitgliedstaten und die Kommission sollten Detektionsmodelle für verschiedene biologische Pathogene und Toxine entwickeln und hierbei folgende Kriterien berücksichtigen: Verteilung, mögliche Träger, Mindestdosis für eine Infektion sowie Haltbarkeit der Stoffe. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: 2012-2014 Taskforce-Empfehlung Nr. 129 || Ziel 2: Entwicklung von Mindeststandards für die Detektion Maßnahme H.18 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten anhand einschlägiger Szenarien und Bedrohungsanalysen Mindeststandards für die Detektion entwickeln (u.a. im Bereich der Grenzüberwachung) und dabei auf vorhandenen Arbeiten aufbauen (z. B. CEN). In diesem Zusammenhang sollte eine angemessene Beteiligung des privaten Sektors sichergestellt, wobei die gesetzlichen Anforderungen für die Beweisaufnahme zu berücksichtigen sind. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: 2012-2014 Taskforce-Empfehlung Nr. 224 || Maßnahme B.9 Zur Qualitätssicherung im Bereich der Detektion sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission (gemäß international anerkannten Standards) biologische Referenzstoffe für klinische Proben und Umweltproben entwickeln. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: 2012 - 2014 Taskforce-Empfehlung Nr. 134 || || Maßnahme B.10 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten auf EU-Ebene festlegen, welche Anforderungen im Bereich der zivilen Sicherheit bei der Detektion, Bestimmung und Überwachung von Pathogenen und Toxinen zu erfüllen sind. Beteiligte: MS/Kommission/einschlägig befasste Stellen Durchführung: 2015 Taskforce-Empfehlung Nr. 148 || Ziel 3: Festlegung von Erprobungs-, Test- und Zertifizierungsregeln Für die CBRN-Detektion in der EU Maßnahme H.19 Die Mitgliedsstaaten und die Kommission sollten · entsprechend dem Einsatzbereich der jeweiligen Geräte die technischen Voraussetzungen für die Detektion von CBRN-Stoffen darlegen und dokumentieren. · ausgehend von den vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten EU-weit gültige Zertifizierungsregeln festlegen, anhand derer beurteilt wird, ob die Detektionssysteme und -geräte die jeweiligen Anforderungen erfüllen; · ausgehend von den vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten EU-weit gültige Erprobungsregeln für Detektionsgeräte und -systeme festlegen, um die Leistungsfähigkeit und Qualität der Lösungen zu bewerten; · ausgehend von den vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten EU-weit gültige Testregeln zu Bewertung der Qualität von Detektionsgeräten und -systemen für den Einsatz vor Ort entwickeln; · bewährte Praktiken, Ansätze sowie Methoden für die Qualitätssicherung im Bereich der CBRN-Detektion in den Mitgliedstaaten austauschen. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: ab 2011 Taskforce-Empfehlungen Nr. 49, 50, 51, 52, 135, 136-138, 225, 226 || Maßnahme B.11 Die Mitgliedsstaaten und die Kommission sollten · auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU gegebenenfalls einschlägige biologische Simulanzstoffe für Feldversuche, praktische Übungen und die Erprobung von Technologien in der Praxis festlegen; · Kriterien für die Validierung von Methoden zur Feststellung von Bedrohungen für Menschen, Tiere und Pflanzen festlegen. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: 2012 - 2014 Taskforce-Empfehlungen Nr. 139, 141 || Ziel 4: Ermittlung bewährter Praktiken für die Detektion von cbrn-stoffen, sensibilisierungsmassnahmen und schulungen Maßnahme H.20 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten beurteilen, ob es möglich ist, aufbauend auf den bestehenden Arbeiten auf nationaler, internationaler und EU-Ebene für Fachleute (z. B. Personen, die Detektoren bedienen) EU-weit gültige Handbücher über die CBRN-Detektion zu erstellen, die künftig sowohl von gemeinsamen Ermittlungsgruppen als auch von Ersthelfern im Ernstfall genutzt werden könnten. Das Handbuch sollte in alle EU-Amtssprachen übersetzt werden. Beteiligte: MS/Kommission/einschlägig befasste Stellen Durchführung: 2012-2014 Taskforce-Empfehlungen Nr. 54, 149, 229 Maßnahme H.21 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Zusammenarbeit zwischen forensischen Labors und CBRN-Referenzlabors bzw. -Speziallabors fördern und unterstützen. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: läuft Taskforce-Empfehlung Nr. 144 Maßnahme H.22 Die Mitgliedsstaaten und die Kommission sollten · einen Mechanismus für den Austausch bewährter Praktiken im Schulungs- und Trainingsbereich festlegen, u.a. für die Sensibilisierung von Einsatzkräften; · EU-Projekte und nationale Projekte zur Kalibrierung von Detektoren in spezifischen Umgebungen fördern. Ferner sollten die Zusammenarbeit der einzelnen Mitgliedstaaten und der Informationsaustausch über einschlägige Projekte ausgebaut werden; · den Austausch bewährter Praktiken für Maßnahmen fördern, die im Falle einer Detektion von CBRN-Stoffen zu ergreifen sind. · bezüglich Detektionsmethoden und ‑prozessen bewährte Praktiken austauschen. Beteiligte: MS/Kommission/einschlägig befasste Stellen Durchführung: 2012-2014 Taskforce-Empfehlungen Nr. 55, 56, 57, 128, 130, 131, 227, 228, 230 Maßnahme H.23 Die Kommission sollte · eine Studie über den derzeitigen Stand der CBRN-Grenzüberwachung in der EU durchführen; · Leitlinien für die optimale Platzierung von Detektoren erarbeiten. Beteiligte: Kommission Durchführung: 2010-2012 Maßnahme H.24 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten auf Ebene der EU mobile Geräte für die Detektion, Identifikation und Stichprobennahme entwickeln. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: 2010-2014 Taskforce-Empfehlung Nr. 147 || Maßnahme B.12 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten Folgendes fördern und unterstützen: · die Zusammenarbeit zwischen den Labors, die auf nationaler Ebene unbekannte Pathogene und Toxine untersuchen; · die EU-weite Vernetzung bestehender Labors, die auf hochriskante biologische Wirkstoffe und Toxine spezialisiert sind. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: läuft Taskforce-Empfehlungen Nr. 143, 145 -146 || Maßnahme RN.21 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten auf EU-Ebene ein angemessenes und langfristig angelegtes Schulungsprogramm für Einsatzkräfte entwickeln. In diesem Zusammenhang kann der EU-Sicherheitsschulung eine wesentliche Rolle zukommen. Beteiligte: MS/Kommission/einschlägig befasste Stellen Durchführung: 2012-2014 Taskforce-Empfehlung Nr. 231 Ziel 5: Verbesserung des Informationsaustauschs und Überwachung der Strahlenbelastung aus Sicherheitsgründen Maßnahme C.18 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dem privaten Sektor die für die Detektoren notwendigen technischen Voraussetzungen mitteilen. Sie sollten in Erfahrung bringen, welche Kapazitäten seitens des privaten Sektors zur Verfügung stehen und welche Forschungsprogramme geplant sind. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: läuft Taskforce-Empfehlung Nr. 53 || Maßnahme B.13 Die Mitgliedsstaaten und die Kommission sollten · Projekte auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten fördern, in denen spezifische Hintergrundmessungen biologischer Stoffe durchgeführt werden. Ferner sollten in den einschlägigen Projekten die Zusammenarbeit der einzelnen Mitgliedstaaten sowie der Informationsaustausch ausgebaut werden; · den zwischenstaatlichen Austausch bewährter Praktiken fördern, bei denen es um die konkrete Detektion gefährlicher biologische Stoffe und die einschlägigen Verfahren geht. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 150 - 151 || Maßnahme RN.22 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten Projekte auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten fördern, bei denen die Strahlenbelastung aus Sicherheitsgründen überwacht wird. Ferner sollten die Zusammenarbeit der einzelnen Mitgliedstaaten und der Austausch einschlägiger Informationen ausgebaut werden. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: läuft Taskforce-Empfehlung Nr. 233 3. Vorsorge und Reaktion Horizontal (H) Chemisch (C) || Biologisch (B) || Radiologisch/Nuklear (RN) Ziel 1: Bessere Notfallplanung[2] Maßnahme H.25 Jeder Mitgliedstaat sollte in seine Krisenreaktionspläne CBRN-Notfälle einbeziehen (ggf. sowohl in landesweite als auch in örtliche Pläne). Die Anforderungen im Hinblick auf etwaige kriminalpolizeiliche und kriminaltechnische Ermittlungen sollten in diesen Plänen umfassend berücksichtigt werden. Beteiligte: MS Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 59, 235 Maßnahme H.26 Jeder Mitgliedstaat sollte prüfen, ob sämtliche Stellen, die mit hochriskanten CBRN-Stoffen umgehen, über Notfallreaktionspläne verfügen. Es sollte geprüft werden, ob diese Stellen verpflichtet werden sollten, Notfallpläne zu erstellen. Lücken in den Vorschriften sollten ermittelt werden. Beteiligte: MS Durchführung: ab 2011 Taskforce-Empfehlungen Nr. 61, 238 Maßnahme H.27 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten regelmäßige Übungen und Schulungen für alle Ebenen (landesweit, europäisch, international) konzipieren und diese durchführen; dabei sollten alle einschlägigen Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen des Gesundheitswesens, Ersthelfereinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen und Justizbehörden zusammenarbeiten, und die Zusammenarbeit sollte getestet werden; auch der private Sektor sollte an solchen Übungen mitwirken. Bei diesen regelmäßigen Übungen sind auch die Aspekte möglicher kriminalpolizeilicher und kriminaltechnischer Ermittlungen zu berücksichtigen. Die Kommission sollte für die Koordinierung der Übungen auf EU-Ebene sorgen. Im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz sollten CBRN-Szenarien bei Simulierungen regelmäßig berücksichtigt werden. Die bisherigen Ausbildungsmaßnahmen für CBRN-Ersthelfer sollten ergänzt werden, um die Interoperabilität weiter zu verbessern. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Einrichtungen und ‑Agenturen Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 60, 154, 236 Maßnahme H.28 Die Kommission sollte eine Studie zu den Strukturen der Mitgliedstaaten für CBRN-Ereignisse veranlassen. Die Ergebnisse der Studie sollten EU-weit veröffentlicht werden. Beteiligte: Kommission Durchführung: 2010 Taskforce-Empfehlung Nr. 237 Maßnahme H.29 Jeder Mitgliedstaat sollte prüfen, ob Notfallpläne für öffentliche Orte und Veranstaltungen, bei denen das Anschlagsrisiko sehr groß ist, vorhanden sind. Beteiligte: MS Durchführung: ab 2011 Taskforce-Empfehlung Nr. 239 || Maßnahme B.14 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten auf EU-Ebene eine Arbeitsgruppe einrichten, die sich mit folgenden Fragen befasst: · bessere Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Stellen bei der Krisen‑ und Folgenbewältigung, bei Reaktion und Schadensbehebung; auch sollte eine Prüfliste mit Anforderungen für die Folgenbewältigung, für die Reaktion und die Schadensbehebung speziell für biologische Stoffe zusammengestellt werden; · bewährte Praktiken für die Reaktion auf sicherheitsrelevante Vorfälle in Einrichtungen, in denen Stoffe zu finden sind, welche auf der EU-Liste der hochriskanten biologischen Wirkstoffe und Toxine verzeichnet sind. Beteiligte: MS/Kommission/einschlägig befasste Stellen Durchführung: 2011- 2014 Taskforce-Empfehlungen Nr. 99, 101, 157 || Ziel 2: verstärkung der GegenmaSSnahmen Maßnahme H.30 Weitere Untersuchungen sind erforderlich, um sicherzustellen, dass über das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz bei Bedarf ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Die Kommission sollte · die 2005 durchgeführte Bewertung der Kapazitäten, die bei großen Terroranschlägen zur Verfügung stehen, auf der Grundlage spezifischer CBRN-Szenarien auf den neuesten Stand bringen. Entwickelt werden sollte ein flexibler Ansatz ohne umfangreiche Datensammlung, wobei man sich auf die Arten von Hilfsmaßnahmen konzentrieren sollte, über die 2005 keine ausreichenden Informationen vorhanden waren; · prüfen, ob zusätzliche Modularten für den CBRN-Bereich zusammengestellt werden sollten und ob wichtige Module bei öffentlichen Großveranstaltungen vorsorglich stationiert werden sollten, um die Abwehrfähigkeit gegen CBRN-Notfälle in Europa weiter zu stärken; · mit den Mitgliedstaaten zusammen Muster und Verfahren für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 6 des neu gefassten Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz für Impfstoffe, Seren und sonstige medizinische Hilfe ausarbeiten. Beteiligte: Kommission/MS Durchführung: 2010/2011 Maßnahme H.31 Die Mitgliedstaaten sollten · prüfen, in welchem Umfang und welche Arten von medizinischen Gegenmaßnahmen bei Ereignissen mit hochriskanten CBRN-Stoffen notwendig sind; · prüfen, ob ausreichend Krankenhausbetten und Krankhäuser vorhanden sind, wo Opfer dekontaminiert werden können, ob ausreichend medizinisches und paramedizinisches Personal, Transportmöglichkeiten und technische Ausrüstung für CBRN-Gegenmaßnahmen zur Verfügung stehen; · prüfen, ob bei einem Ereignis Kapazitäten für medizinische Gegenmaßnahmen grenzübergreifend zur Verfügung gestellt werden können; · die 2005 durchgeführte Bewertung der Hilfe, die über das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz bei CBRN-Ereignissen zur Verfügung steht, auf den neuesten Stand bringen. Beteiligte: MS mit Unterstützung der Kommission Durchführung: 2011 Taskforce-Empfehlungen Nr. 62, 63, 240, 241 Maßnahme H.32 Die Kommission sollte in den Mitgliedstaaten vorhandene bewährte Praktiken für Anweisungen an medizinisches Personal zu ihrem Vorgehen bei großen Katastrophen und bei einer rasch steigenden Zahl zu behandelnder Patienten erfassen und weitergeben. Beteiligte: Kommission/MS Durchführung: 2011 Taskforce-Empfehlungen Nr. 64, 242 || Maßnahme B.15 Der Gesundheitssicherheitsausschuss sollte sich mit folgenden Fragen befassen: · Möglichkeiten a) zum Anlegen von Reserven an Therapeutika und Impfstoffen für bekannte biologische Wirkstoffe und Toxine und zur Ermittlung der zu lagernden nötigen medizinischen Hilfsmittel (Handschuhe, Masken, Spritzen usw.); b) des Aufbaus einer Reservekapazität zur Herstellung von Therapeutika, einschließlich Impfstoffen, und c) zur Sicherung einer dauerhaften Finanzierung für eine Technologieplattform für Gegenmaßnahmen in Bezug auf noch unbekannte biologische Wirkstoffe und Toxine (öffentlich-private Experten-Arbeitsgruppe); · Möglichkeiten zum Ausbau der Diagnosekapazitäten in Krisensituationen; Mitwirkung des privaten Sektors an der Arbeitsgruppe; · Aufbau eines ausreichenden Vorrats an medizinischen Erzeugnissen im Hinblick auf mögliche Bedrohungen; · Konzipierung eines EU-weiten koordinierten Ansatzes für den Zugriff auf medizinische Gegenmaßnahmen, welche der Bevölkerung in der EU einen angemessenen Schutz bieten, auf der Grundlage einer Risikobewertung. Beteiligte: MS/Kommission/einschlägig befasste Stellen Durchführung: 2011- 2014 Taskforce-Empfehlungen Nr. 158, 159, 161, 162 || || Maßnahme B.16 Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Einführung eines Systems für die schnelle Zulassung von Arzneimitteln und Impfstoffen in Krisensituationen und die mögliche Befreiung von Zulassungsverfahren unter Berücksichtigung der laufenden Tätigkeiten in diesem Bereich prüfen. Einbezogen werden sollten auch die möglichen Auswirkungen der Kontrolle von Dual-use-Exporten. Beteiligte: Kommission/MS/einschlägig befasste Stellen Durchführung: 2012 Taskforce-Empfehlung Nr. 160 || Ziel 3: Verbesserung des innerstaatlichen und internationalen Informationsflusses für CBRN-Notfälle Maßnahme H.33 Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über Notfallpläne für CBRN-Ereignisse austauschen, die sämtliche Stellen erfassen. Zielgruppe wären Gesundheitsämter und Polizeibehörden sowie die Zivilbevölkerung. Die Notfallpläne sollten von Mitarbeitern der Gesundheitsämter und der Strafverfolgungsbehörden gemeinsam mit Kommunikationsexperten entwickelt werden. Beteiligte: Kommission/MS/EU-Einrichtungen und ‑Agenturen Durchführung: läuft Taskforce-Empfehlungen Nr. 154 und 155 Maßnahme H.34 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten ein Netz von CBRN-Spezialeinheiten einrichten, um den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken zu verbessern; auch sollten sie gemeinsame Übungen planen und regelmäßig neueste Informationen von den mit CRBN-Fragen befassten Strafverfolgungsbehörden einholen. Beteiligte: Kommission/MS/Europol Durchführung: ab 2010 || || Maßnahme RN.23 Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass seine Behörden, wenn ein berechtigter Informationsbedarf besteht, einschlägige Sicherheitsinformationen an die Versorgungskette für radioaktive Quellen und Kernmaterialien, Ersthelfer (Polizei, Feuerwehr, medizinische Hilfe) und Ausbildungseinrichtungen weitergeben, um die Abwehrbereitschaft zu verbessern. Beteiligte: MS Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlung Nr. 245 || || Maßnahme RN.24 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten Möglichkeiten der Vernetzung und des weiteren Ausbaus existierender Plattformen für den internationalen Informationsaustausch bei nuklearen Notfällen und die Ausweitung der Plattformen auf alle gefährlichen radiologischen und nuklearen Ereignisse (basierend auf Szenarien) prüfen. Auch sollten die Möglichkeiten für eine Zusammenlegung der Warnmeldungen verschiedener Frühwarnsysteme bewertet werden. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: ab 2011 Taskforce-Empfehlung Nr. 246 || || Maßnahme RN.25 Die Mitgliedsstaaten und die Kommission sollten ein System zur Entwicklung generischer Szenarien festlegen, anhand derer die Reaktion der Strafverfolgungsbehörden auf ein mögliches Ereignis mit radioaktiven/nuklearen Stoffen auf nationaler und internationaler Ebene aufgezeigt werden kann. Mit Hilfe dieses Systems sollten insbesondere die einzelnen Stellen, die von einer bestimmten Situation in Kenntnis gesetzt werden müssen, ermittelt werden können; auch sollte es Kriterien für die Einleitung eines Informationsaustauschverfahrens umfassen. An dem System sollten zumindest Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kommission und Europol beteiligt sein. Beteiligte: MS/Kommission/Europol Durchführung: ab 2011 Taskforce-Empfehlung Nr. 247 Ziel 4: Verbesserung der Modellierungswerkzeuge und Ausbau der Dekontaminationskapazität Maßnahme H.35 Die Kommission sollte eine Bewertung der vorhandenen Modellierungswerkzeuge finanziell fördern. Mit diesem Werkzeug soll festgestellt werden können, in welche Forschungsbereiche weiter investiert werden soll. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission könnte (möglicherweise über das Europäische Referenznetz für den Schutz kritischer Infrastrukturen) die Validierung der vorhandenen Modellierungswerkzeuge übernehmen. Dazu sollten auch Modellierungsexperten und das Notfalleinsatzpersonal aus EU-Mitgliedstaaten zu Sitzungen eingeladen werden, um die konkreten Anforderungen an Modellierungswerkzeuge festzulegen. Auf der Grundlage dieser Bewertung könnten Forschungsarbeiten finanziell gefördert werden, die die Entwicklung zuverlässiger Modellierungswerkzeuge für Ereignisse mit gefährlichen Stoffen zum Gegenstand haben. Die Kommission sollte Mittel für die Bewertung der Modellierungswerkzeuge für die Darstellung der Situation vor einem Ereignis oder für die Entscheidungsunterstützung zur Verfügung stellen. Beteiligte: Kommission Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 71, 250 Maßnahme H.36 Die Kommission sollte die Ausarbeitung eines Leitfadens für Notfalleinsätze für Ersthelfer unterstützen, der auf CBRN-Notfälle in der Europäischen Union zugeschnitten ist. Der Leitfaden würde den Mitgliedstaaten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden und könnte in sämtliche EU-Amtssprachen übersetzt werden. Bei der Ausarbeitung des Leitfadens für Notfalleinsätze sollte eine Bestandsaufnahme der bereits vorhandenen Dokumente/Leitfäden gemacht werden. Beteiligte: Kommission Durchführung: ab 2011 Taskforce-Empfehlungen Nr. 72, 252 Maßnahme H.37 Jeder Mitgliedstaat sollte regelmäßig die vorhandenen Mittel für eine wirksame Dekontaminierung und seine eigene Fähigkeit zur Bewältigung von durch CBRN-Stoffe bedingte Situationen, die zahlreiche Menschenleben fordern, bewerten. Informationen über bestehende Dekontaminierungslösungen sollten an alle Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Beteiligte: MS Durchführung: läuft Taskforce-Empfehlungen Nr. 73, 253 || || Maßnahme RN.26 Die Kommission sollte zudem die Möglichkeit des Einsatzes der Entscheidungsunterstützungssysteme RODOS und ARGOS für Freisetzungen von CBRN-Stoffe (z. B. Waffen zur Verbreitung von Radioaktivität, Ereignisse wie dem Anschlag mit Polonium im Jahr 2006 usw.) wie auch der Entwicklung von Verbreitungsmodellen für große Bauten (z. B. Flughäfen, Bahnhöfe) sowie Untergrundnetze weiter untersuchen. Beteiligte: Kommission Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlung Nr. 251 Ziel 5: verbesserung der kriminalpolizeilichen Ermittlungskapazitäten Maßnahme H.38 Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass die Ersthelfer Schulungen über Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf kriminaltechnische Unersuchungen an einem CBRN-Tatort erhalten. Beteiligte: MS Durchführung: läuft Taskforce-Empfehlungen Nr. 75, 257 Maßnahme H.39 Die Kommission sollte im Zusammenhang mit kriminalpolizeilichen Ermittlungen und Notfallsituationen im Allgemeinen potenzielle Probleme beim grenzüberschreitenden Transport von Materialien, die mit CBRN-Stoffen kontaminiert sind, analysieren. Beteiligte: Kommission/EU-Agenturen Durchführung: 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 77, 259 Maßnahme H.40 Eurojust sollte Empfehlungen formulieren, wie sichergestellt werden kann, dass an einem CBRN-Tatort aufgenommene forensische Beweismittel von so guter Qualität sind, dass sie in den EU-Mitgliedstaaten in Gerichtsverfahren verwendet werden können. Eurojust, Europol, das Europäische Netz der kriminaltechnischen Institute, das Institut für Transurane der GFS und andere einschlägige Einrichtungen sollten zur Formulierung von Laborpraktiken beitragen, deren Ergebnisse bei der strafrechtlichen Verfolgung verwendet werden können (z. B.: zugelassene Messverfahren, Beweiskette). Der Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken für den Transport, die Handhabung und die kriminaltechnische Untersuchung kontaminierter Materialien im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungen sollte fortgesetzt werden. Beteiligte: Eurojust Durchführung: 2010-2011 Taskforce-Empfehlungen Nr. 76, 258 || || Maßnahme RN.27 Die Kommission sollte die Vernetzung von kriminaltechnischen Labors und Labors für die Messung/Analyse radioaktiver Stoffe fördern. Beteiligte: Kommission Durchführung: 2011 Taskforce-Empfehlung Nr. 260 4.
Maßnahmen für die CBRN-Prävention, ‑Detektion und ‑Reaktion Horizontal (H) Chemisch (C) || Biologisch (B) || Radiologisch/Nuklear (RN) Ziel 1: Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit Maßnahme H.41 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten den internationalen Austausch bewährter Praktiken für die Sensibilisierung des Personals und Schulungen mit externen Partnern weiter vorantreiben. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Einrichtungen und ‑Agenturen Durchführung: läuft Taskforce-Empfehlungen Nr. 31, 192 Maßnahme H.42 Die Mitgliedsstaaten und die Kommission sollten Informationen über ihre Teilnahme an internationalen Foren austauschen, soweit dies von Belang ist, und sich um eine Koordinierung ihrer Standpunkte bemühen, um sicherzustellen, dass gemeinsame EU-Ziele erreicht werden. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Einrichtungen und ‑Agenturen Durchführung: läuft Taskforce-Empfehlung Nr. 206 Ziel 2: bessere Kommunikation mit der Öffentlichkeit Maßnahme H.43 Die Mitgliedsstaaten und die Kommission sollten regelmäßig Sitzungen mit Kommunikationsspezialisten der Mitgliedstaaten, die sich mit Sicherheitsfragen (speziell CBRN-Ereignissen) befassen, abhalten, um die Verbreitung bewährter Praktiken in der Kommunikation zu fördern. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Einrichtungen und ‑Agenturen Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 24, 67, 202, 244 Maßnahme H.44 Die Mitgliedsstaaten und die Kommission sollten die vorhandenen internationalen Leitlinien überprüfen und geeignete bestehende Verfahren einbeziehen oder ggf. neue Leitlinien für die Entwicklung von Strategien für eine sichere Kommunikation bei CBRN-Ereignissen festlegen, die in vorhandene Strategien für die Notfallplanung und Kommunikation aufgenommen werden könnten und die sämtliche einschlägigen Stellen erfassen. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Einrichtungen und ‑Agenturen Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 25, 66, 165, 201 Maßnahme H.45 Jeder Mitgliedstaat sollte die praktische Umsetzung der von der Kommission, Europol und den Mitgliedstaaten gemeinsam ermittelten bewährten Verfahren für die Öffentlichkeitsarbeit und die Beziehungen zu den Medien prüfen. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Einrichtungen und ‑Agenturen Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 65, 200, 243 || Maßnahme B.17 Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Einrichtungen sollten Sensibilisierungs‑ und Krisenkommunikationsstrategien für die Bevölkerung, die in der Nähe von Einrichtungen lebt, in denen hochriskanten biologische Wirkstoffe und Toxine lagern, ausarbeiten. Beteiligte: MS/einschlägig befasste Stellen Durchführung: 2010 - 2012 Taskforce-Empfehlung Nr. 166 || Ziel 3: entwicklung besserer informationswerkzeuge für die CBRN-sicherheit Maßnahme H.46 Die Kommission sollte ein Forum einrichten, in dem bewährte Sicherheitspraktiken ausgetauscht werden. Die Möglichkeit der Nutzung vorhandener Instrumente sollte geprüft werden. Beteiligte: Kommission Durchführung: 2010-2011 Taskforce-Empfehlungen Nr. 16, 194 Maßnahme H.47 Die Kommission sollte eine Sammlung der Ressourcen anlegen, auf die die zuständigen Behörden (insbesondere Strafverfolgungsbehörden und Gesundheitsbehörden) zurückgreifen könnten. Die Sammlung wird aktuelle Informationen über die Art der CBRN-Wirkstoffe und den Umgang mit ihnen enthalten. Auch die Mitgliedstaaten sollten ihren Beitrag zu der Sammlung leisten. In Anbetracht des möglicherweise sensiblen Inhalts einer solchen Sammlung sollten eine Sicherheitseinstufung und die Beschränkung des Zugangs in Erwägung gezogen werden. Beteiligte: Kommission Durchführung: 2010-2011 Taskforce-Empfehlungen Nr. 80, 214, 263 Maßnahme H.48 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten unter Berücksichtigung der bestehenden Systeme und Erfahrungen ein Frühwarnsystem für Ereignisse mit hochriskanten CBRN-Stoffen speziell für die Strafverfolgung einrichten. Über ein solches System werden u.a. Informationen über unmittelbare Bedrohungen, Verluste/Entwendungen und verdächtige Transaktionen übermittelt. Die Strafverfolgungsbehörden und jeweiligen Ersthelfer der Mitgliedstaaten sowie Europol müssten Zugriff darauf haben. In einem ersten Schritt sollte eine Erweiterung des bestehenden G6-Systems in Erwägung gezogen werden. Das System sollte sich nicht auf den Informationsaustausch über Gesundheitsfragen auswirken. Beteiligte: Kommission/EU-Einrichtungen und ‑Agenturen Durchführung: ab 2009 Taskforce-Empfehlungen Nr. 11, 12, 203 Ziel 4: verbesserung der Aus- und weiterbildung Maßnahme H.49 Das Europäische Netz für Sprengmittelbeseitigung (EOD-Netz) sollte sich mit Mindeststandards für die CBRN-Schulung für EOD-Spezialisten befassen. Im Hinblick darauf könnte die Anwendbarkeit der Standards der Europäischen Verteidigungsagentur auf nicht militärische Bereiche geprüft werden. Die EOD-Kräfte sollten eine Unterweisung darüber erhalten, welche CBRN-Spezialisten sie kontaktieren können und worauf sie im Hinblick auf die kriminaltechnische Untersuchung achten müssen. Beteiligte: EOD-Netz Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 68, 248 Maßnahme H.50 Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Ersthelfer und das Personal der örtlichen Behörden auch in CBRN-Angelegenheiten, darunter in die Sprengmittelbeseitigung, eingewiesen werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass das Notfalleinsatzpersonal in der Verwendung von Modellierungswerkzeugen geschult wird. Beteiligte: EOD-Netz Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 70, 249 Maßnahme C.19 Die Kommission sollte die Organisation von Schulungen für Experten für Gefahrstoffe unterstützen. Beteiligte: Kommission Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlung Nr. 69 || Maßnahme B.18 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten Folgendes ermitteln und verbreiten: · bewährte Praktiken für gezielte Aus‑ und Weiterbildungsmaßnahmen für Personen, die mit hochriskanten Stoffen der EU-Liste der hochriskanten biologischen Wirkstoffe und Toxine arbeiten, Zugang dazu haben oder damit umgehen; · bewährte Praktiken für die Hochschulausbildung in Biosicherheit, im möglichen Informationsmissbrauch und biologischen Wirkstoffen und Toxinen sowie Bio-Ethik für Studenten, Graduierte und Doktoranden; · bewährte Laborpraktiken. Beteiligte: MS/Kommission/einschlägig befasste Stellen Durchführung: 2010 -2012 Taskforce-Empfehlung Nr. 91 || Maßnahme RN.28 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten das europäische Programm für Sicherheitsschulungen nutzen, um Schulungen im Bereich der nuklearen und radiologischen Gefahrenabwehr durchzuführen und solche Maßnahmen auf nationaler Ebene zu unterstützen und zu ergänzen. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlung Nr. 191 Maßnahme C.20 Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig Sicherheitsübungen in chemischen Anlagen durchführen, um die bestehenden Vorsorgemaßnahmen zu testen und das Personal zu sensibilisieren. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlung Nr. 28 || Maßnahme B.19 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten Folgendes in Erwägung ziehen und entwickeln: · Leitlinien für Mindestausbildungsanforderungen für Personen, die mit Stoffen der EU-Liste der hochriskanten biologischen Wirkstoffe und Toxine arbeiten oder Zugang dazu haben; · in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Berufsverbänden Mindestanforderungen für die Hochschulausbildung in Biosicherheit, im möglichen Informationsmissbrauch und biologischen Wirkstoffen und Toxinen sowie Bio-Ethik für Studenten, Graduierte und Doktoranden. Beteiligte: MS/Kommission/einschlägig befasste Stellen Durchführung: 2010 -2012 Taskforce-Empfehlungen Nr. 92-94 || Ziel 5: verstärkung der personalbezogenen Sicherheitsmassnahmen Maßnahme H.51 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten prüfen, ob für bestimmte Personalkategorien ein System der gegenseitigen Anerkennung der Sicherheitsüberprüfungen eingeführt werden sollte. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: 2010-2011 Taskforce-Empfehlung Nr. 188 Maßnahme H.52 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten gemeinsame abgestufte Kriterien für Zuverlässigkeits‑ und Sicherheitsüberprüfungen für Personen einführen, die bei der Herstellung, Lagerung, Verteilung und Verwendung Zugang zu Stoffen der EU-Liste der hochriskanten CBRN-Stoffe und Toxine haben. Es sollte eine Abstufung vorgesehen werden. Im Einstellungsverfahren sollte die Einstellungsstelle sicherstellen, dass die Angaben zum Hintergrund der Kandidaten ordnungsgemäß überprüft und beurteilt werden. Die Kommission sollte eine Studie über die Verfahren und Anforderungen für Zuverlässigkeitsüberprüfungen im CBRN-Sektor veranlassen. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: ab 2011 Taskforce-Empfehlungen Nr. 20, 22, 23, 105, 107, 186 Maßnahme H.53 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bewährte Praktiken für Sicherheitsmaßnahmen bei abgesandtem Personal und Studenten aus Drittstaaten ermitteln und austauschen; die Mitgliedstaaten sollten sich um EU-weite gemeinsame Verfahren bemühen. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: 2010--2012 Taskforce-Empfehlung Nr. 109 Maßnahme C.21 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bewährte Praktiken für robuste Managementstrukturen für Handels‑, Industrie‑ und Forschungseinrichtungen, wo hochriskante chemische Wirkstoffe zu finden sind, ermitteln und austauschen; die Strukturen sollen eine regelmäßige Beurteilung und Kontrolle des Personals gewährleisten. Beteiligte: MS/Kommission/EU-Agenturen Durchführung: ab 2011 Taskforce-Empfehlung Nr. 21 || Maßnahme B.20 Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass jeder Mitgliedstaat und/oder jede Einrichtung ein gesichertes Register aller Personen führt, die Zugang zu Informationen über auf der EU-Liste der hochriskanten biologischen Wirkstoffe und Toxine verzeichnete Stoffe haben (von der Herstellung, Lagerung, Verteilung bis hin zur Verwendung). Die Strafverfolgungsbehörden sollten Zugang zu solchen Registern haben.[3] Beteiligte: MS Durchführung: 2010-2011 Taskforce-Empfehlung Nr. 106 || || Maßnahme B.21 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bewährte Praktiken für robuste Managementstrukturen für Handels‑, Industrie‑ und Forschungseinrichtungen, wo auf der EU-Liste der hochriskanten biologischen Wirkstoffe und Toxine verzeichnete Stoffe zu finden sind, ermitteln und austauschen; die Strukturen sollen eine regelmäßige Beurteilung und Kontrolle des Personals gewährleisten. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: 2010--2012 Taskforce-Empfehlung Nr. 108 || Ziel 6: Ausbau und Aufwertung der CBRN-Forschung Maßnahme H.54 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Synthese und Verbreitung von Forschungsergebnissen der EU und der Mitgliedstaaten in den gesamten EU-Mitgliedstaaten verbessern. Wenn es sich nicht um Verschlusssachen handelt, sollte dies im Rahmen von Konferenzen oder speziellen Forschungs-Webportals (für den gesamten CBRN-Sicherheitsbereich), die eine Kurzbeschreibung der einschlägigen Forschungsprojekte und Kontaktanschriften für weitere Informationen enthalten, wie auch Möglichkeiten für eine Forschungszusammenarbeit und –tätigkeit in Zukunft, erfolgen. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 78, 211, 261 Maßnahme H.55 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten in der Forschung mit internationalen Partnern zusammenarbeiten, um Synergien zu entwickeln und Doppelarbeit zu vermeiden. Die Forschungstätigkeit der Europäischen Verteidigungsagentur und der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie die Empfehlungen für das Europäische Forum für Sicherheitsforschung und Innovation (ESRIF) sollten dabei berücksichtigt werden. Die Kommission sollte regelmäßig Sitzungen mit CBRN-Experten organisieren, darunter auch mit Spezialisten anderer Partnerländer, um bewährte Praktiken im CBRN-Bereich auszutauschen und zu verbreiten. Die Ergebnisse dieser Sitzungen sollten zusammengestellt und an die Mitgliedstaaten verteilt werden. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 79, 212, 262 Maßnahme H.56 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die bestehenden Wissenschaftsnetze besser nutzen, um die Tätigkeiten im Bereich Detektion zu verbessern. Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlung Nr. 234 Maßnahme H.57 Die Kommission sollte Studien zu folgenden Themen veranlassen: · Notwendigkeit und Auswirkungen der Bewertung von Forschungs‑ und Wissenschaftsveröffentlichungen im Hinblick auf sicherheitsrelevante Aspekte; · die mögliche psychologische Wirkung von CBRN-Notfällen auf die Bevölkerung und die voraussichtlichen Reaktionen der örtlichen Bevölkerung bei Vorkommnissen sowie mögliche Abhilfemaßnahmen; · die wirtschaftlichen und sozialen Folgen eines CBRN-Terrorereignisses und Ermittlung konkreter Reaktionsmaßnahmen in der Praxis; · Sanierung kontaminierter Gebiete nach der böswilligen Verbreitung von CBRN-Stoffen, wobei auch die Frage behandelt wird, welche Restkontamination akzeptabel ist; · Dekontaminierungsverfahren, mit denen forensische Beweismittel nicht beschädigt werden. Beteiligte: Kommission Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 74, 81, 126, 208, 254, 255, 264 Maßnahme H.58 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten (öffentliche wie auch private) Finanzeinrichtungen anhalten, bei Vorschlägen von Forschungsprojekten und anderen Veröffentlichungen Sicherheitsaspekte wie auch die Eignung des Mittelempfängers (unter sämtlichen Sicherheitsgesichtspunkten) für die Arbeit an der Forschungsarbeit, die er vorschlägt, zu berücksichtigen. Es sollten bewährte Praktiken der Finanzeinrichtungen in den Mitgliedstaaten ermittelt und unter ihnen ausgetauscht werden. Beteiligte: MS/Kommission/einschlägig befasste Stellen Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 123, 124, 210 Maßnahme C.22 Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Forschungsarbeiten in folgenden Bereichen unterstützen: · Prävention: 1. Entwicklung von Alternativen mit niedrigem Risiko zu hochriskanten Chemikalien · Detektion: 1. Sicherstellung der Interoperabilität und Vernetzung von Detektionsgeräten zur Erleichterung der Zusammenarbeit von Einsatzkräften 2. Verbesserte Darstellung der Detektionsergebnisse, so dass der Endnutzer, vor allem die Ersthelfer, diese ohne weiteres verstehen kann · Technologieforschung: 1. Weitere Verkleinerung von Detektionsgeräten, die mehrere Funktionen gleichzeitig wahrnehmen können 2. Entwicklung transportabler Geräte, die die Ersthelfer am Einsatzort verwenden können Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 3, 58 || Maßnahme B.22 Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Folgendes verbessern: · die Erforschung der Kapazitäten für Reaktion und Schadensbehebung bei Vorkommnissen mit biologischen Stoffen, · die Kenntnisse in der Logistik und Verteilung (beispielsweise von Arzneimitteln) in Notfällen und deren Erforschung auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene. Beteiligte: Kommission/MS/einschlägig befasste Stellen Durchführung: läuft Taskforce-Empfehlungen Nr. 163 und 164 || Maßnahme RN.29 Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Forschungsarbeiten in folgenden Bereichen unterstützen: · Detektion: 1. Detektion und Identifizierung schwer zu findender radioaktiver Quellen und Kernmaterialien 2. Detektion und Identifizierung versteckter und abgeschirmter Quellen 3. Verbesserung der spektrometrischen Detektion und Behandlung des Problems des harmlosen ("innocent“) und falschen Alarms 4. Detektion und Ortung von Strahlenquellen in großen Menschenmengen; · Reaktion: 1. Weiterentwicklung der Kriminaltechnik im nuklearen Bereich 2. Entwicklung der radiologischen Kriminaltechnik 3. Leitlinien für die Aufbewahrung kontaminierter Beweismittel über einen längeren Zeitraum 4. Leitlinien für die Entsorgung von kontaminiertem Material 5. Verteilung der Partikel verschiedener Größe und mögliche chemische Änderungen nach einer Explosion 6. Sonstige Lücken, die bei einem Risikobewertungsverfahren festgestellt wurden · Technologieforschung: 1. Detektionstechnologien und Elektroniksysteme für die Rückverfolgung radioaktiver Quellen 2. Verbindung verschiedener technologischer Lösungen [im Hinblick auf die aktuelle Lage unter Berücksichtigung der verschiedenen erforderlichen Detektionsgeräte]; 3. Verbesserung der Detektionssoftware 4. Verbesserung der Mobilität und Transportierbarkeit von Detektionsgeräten. 5. Entwicklung transportabler Geräte, die die Ersthelfer am Einsatzort verwenden können (einschließlich Entschärfungs‑ und Detektionsgeräte für Bombenentschärfer) 6. Dekontaminationsgeräte Beteiligte: MS/Kommission Durchführung: ab 2010 Taskforce-Empfehlungen Nr. 211, 213 Ziel 7: Strafbarmachung von Handlungen mit hochriskanten CBRN-Stoffen Maßnahme H.59 Die Kommission sollte die Strafrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für CBRN-Terrorakte analysieren, um festzustellen, ob auf EU-Ebene weitere Maßnahmen notwendig sind. Beteiligte: Kommission Durchführung: 2010-2011 Taskforce-Empfehlung Nr. 19 [1] Zwar wird im gesamten Aktionsplan von CBRN-Stoffen gesprochen,
doch gibt es im Allgemeinen bereits umfassende Vorschriften für nukleare Stoffe
– dies wird bei der Umsetzung berücksichtigt. [2] Die Tätigkeiten im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens
für den Katastrophenschutz werden im geplanten neuen EU-Programm zur Stärkung
der CBRN-Abwehrfähigkeit zusammengeführt. [3] Diagnoseeinrichtungen wären nur betroffen, wenn sie
biologische Wirkstoffe und Toxine getrennt von den klinischen Proben
aufbewahren.