Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52009BP0114

    Mehrjähriger Finanzrahmen: Europäisches Konjunkturprogramm (Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zu dem geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen: Finanzierung von Energievorhaben im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms (KOM(2009)0662 – C7-0305/2009 – 2009/2211(ACI))
    ANLAGE
    ANLAGE

    ABl. C 286E vom 22.10.2010, p. 54–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 286/54


    Donnerstag, 17. Dezember 2009
    Mehrjähriger Finanzrahmen: Europäisches Konjunkturprogramm (Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung)

    P7_TA(2009)0114

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zu dem geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen: Finanzierung von Energievorhaben im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms (KOM(2009)0662 – C7-0305/2009 – 2009/2211(ACI))

    2010/C 286 E/14

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0662 – C7-0305/2009),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 21, Nummer 22 Absätze 1 und 2 und Nummer 23,

    unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013) (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. März 2009 zur Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens 2007-2013 (3) und vom 10. März 2009 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2010 (4),

    unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 2. April 2009 zur Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms,

    in Kenntnis der Zusammenfassung der Schlussfolgerungen der Konzertierungssitzung vom 18. November 2009,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0085/2009),

    1.

    billigt die Schlussfolgerungen der Konzertierungssitzung vom 18. November 2009;

    2.

    betont, dass die über die Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2007-2013 erzielte Einigung das Ergebnis einer erfolgreichen interinstitutionellen Zusammenarbeit ist, bei der auf die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise in den Mitgliedstaaten durch die Förderung von Solidarität im Bereich der Energieressourcen und den Breitband-Ausbau in ländlichen Gebieten sowie durch die Unterstützung des Agrarsektors reagiert wurde; stellt fest, dass die Einigung auf den Grundsätzen aufbaut, die in der genannten Erklärung der drei Organe vom 2. April 2009 dargelegt wurden;

    3.

    stimmt dem politischen Kompromiss zu, mit dem verschiedene Haushaltsinstrumente mobilisiert werden, die der Rechtsrahmen für den Haushaltsplan bietet, einschließlich der Revision des MFR 2007-2013 für die Jahre 2009 und 2010 und der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments, um die uneingeschränkte Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms im Jahre 2010 zu ermöglichen; bekundet seine Genugtuung darüber, dass kein Teil der Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms auf 2011 verschoben wurde, so dass das Haushaltsverfahren 2011 nicht berührt werden wird;

    4.

    stellt fest, dass nach der Revision des MFR 2007-2013 mit Blick auf die Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms die in den Teilrubriken 1a und 1b und den Rubriken 2 und 5 verfügbaren Spielräume im Jahre 2010 äußerst begrenzt sind, so dass wenig Handlungsspielraum verbleibt, sollte sich während des Jahres ein unerwarteter Finanzbedarf ergeben;

    5.

    verweist darauf, dass die Finanzierung der Stilllegung des Kernkraftwerks Kosloduj nur für 2010 geregelt worden ist, dass jedoch der Bedarf an finanzieller Unterstützung durch die Europäische Union bis 2013 bestehen bleiben wird und sich auf einen Gesamtbetrag von 300 Millionen EUR beläuft, einschließlich des Betrags, der im Rahmen des Haushaltsplans 2010 verfügbar gemacht wurde; unterstreicht, dass die Finanzierung der Stilllegung des Kernkraftwerks Kosloduj die Finanzierung von Mehrjahresprogrammen und Aktionen unter Teilrubrik 1a nicht gefährden sollte;

    6.

    ist der Auffassung, dass der MFR 2007-2013 nicht dem Finanzbedarf der Europäischen Union entspricht; fordert deshalb die Kommission auf, unverzüglich einen Vorschlag für eine Halbzeitrevision des MFR 2007-2013 vorzulegen;

    7.

    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

    8.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss zusammen mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    9.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 132 vom 29.5.2009, S. 8.

    (3)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0174.

    (4)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0095 und P6_TA(2009)0096.


    Donnerstag, 17. Dezember 2009
    ANLAGE

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen – Finanzierung von Energievorhaben im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 21, Nummer 22 Absätze 1 und 2 und Nummer 23,

    aufgrund des geänderten Vorschlags der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Rahmen der Haushaltskonzertierungssitzung vom 18. November 2009 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Einvernehmen über die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms zu finanzierende Energievorhaben, den Ausbau des Breitbandinternets sowie Maßnahmen zur Bewältigung der anlässlich der Halbzeitbewertung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 („Gesundheitscheck“) ermittelten „neuen Herausforderungen“ erzielt. (2) Die Finanzierung erfordert gemäß den Nummern 21, 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013, mit der die Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen bei der Teilrubrik 1a für 2010 um 1 779 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) angehoben wird.

    (2)

    Die Anhebung der Obergrenze bei der Teilrubrik 1a für das Haushaltsjahr 2010 wird vollständig ausgeglichen, indem die Obergrenzen für Verpflichtungsermächtigungen bei den (Teil-)Rubriken 1a, 1b, 2, 3a und 5 für das Jahr 2009 und die Obergrenzen für Verpflichtungsermächtigungen bei den (Teil-)Rubriken 1a, 2 und 5 für das Jahr 2010 gesenkt werden.

    (3)

    Um ein angemessenes Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Zahlungen zu gewährleisten, werden die jährlichen Obergrenzen für Zahlungsermächtigungen angepasst. Diese Anpassung ist haushaltsneutral.

    (4)

    Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung sollte daher entsprechend geändert werden (3)

    BESCHLIESSEN:

    Einziger Artikel

    Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

    Geschehen zu Straßburg am

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  KOM(2008)0800, KOM(2008)0859, KOM(2009)0171 und ABl. L 132 vom 29.5.2009, S. 8.

    (3)  Zu diesem Zwecke werden die aus der genannten Vereinbarung resultierenden Beträge in Beträge zu Preisen von 2004 umgerechnet.

    ANLAGE

    FINANZRAHMEN 2007-2013

    (in Mio. EUR zu konstanten Preisen 2004)

    Verpflichtungsermächtigungen

    2007

    2008

    2009

    2010

    2011

    2012

    2013

    Total

    2007-2013

    1.

    Nachhaltiges Wachstum

    50 865

    53 262

    55 879

    56 435

    55 400

    56 866

    58 256

    386 963

    1a

    Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

    8 404

    9 595

    12 018

    12 580

    11 306

    12 122

    12 914

    78 939

    1b

    Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung

    42 461

    43 667

    43 861

    43 855

    44 094

    44 744

    45 342

    308 024

    2.

    Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

    51 962

    54 685

    51 023

    53 238

    52 528

    51 901

    51 284

    366 621

    davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

    43 120

    42 697

    42 279

    41 864

    41 453

    41 047

    40 645

    293 105

    3.

    Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

    1 199

    1 258

    1 375

    1 503

    1 645

    1 797

    1 988

    10 765

    3a

    Freiheit, Sicherheit und Recht

    600

    690

    785

    910

    1 050

    1 200

    1 390

    6 625

    3b

    Unionsbürgerschaft

    599

    568

    590

    593

    595

    597

    598

    4 140

    4.

    Die EU als globaler Akteur

    6 199

    6 469

    6 739

    7 009

    7 339

    7 679

    8 029

    49 463

    5.

    Verwaltung (1)

    6 633

    6 818

    6 816

    6 999

    7 255

    7 400

    7 610

    49 531

    6.

    Ausgleichszahlungen

    419

    191

    190

     

     

     

     

    800

    VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN INSGESAMT

    117 277

    122 683

    122 022

    125 184

    124 167

    125 643

    127 167

    864 143

    Verpflichtungsermächtigungen in % des BNE

    1,08 %

    1,09 %

    1,06 %

    1,06 %

    1,03 %

    1,02 %

    1,01 %

    1,048 %

    ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN INSGESAMT

    115 142

    119 805

    109 091

    119 245

    116 884

    120 575

    119 784

    820 526

    Zahlungsermächtigungen in % des BNE

    1,06 %

    1,06 %

    0,95 %

    1,01 %

    0,97 %

    0,98 %

    0,95 %

    1,00 %

    Spielraum

    0,18 %

    0,18 %

    0,29 %

    0,23 %

    0,27 %

    0,26 %

    0,29 %

    0,24 %

    Eigenmittel-Obergrenze in % des BNE

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %

    1,24 %


    (1)  Ausgaben für Ruhegehälter: Die innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik angesetzten Beträge sind Nettobeträge und berücksichtigen nicht die Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung bis zu einer Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2004 für den Zeitraum 2007-2013.


    Top