Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008XX0722(02)

Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.4731 — Google/DoubleClick (nach Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21 )

ABl. C 184 vom 22.7.2008, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/9


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.4731 — Google/DoubleClick

(nach Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2008/C 184/05)

Am 21. September 2007 ging die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 und aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) („Fusionskontrollverordnung“) bei der Kommission ein, wonach beabsichtigt ist, dass das Unternehmen Google Inc. („Google“, USA) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens DoubleClick Inc. („DoubleClick“, USA) erwirbt.

Nach Prüfung der Anmeldung kam die Kommission zu dem Schluss, dass das angemeldete Vorhaben ernste Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Übernahme mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen aufwarf, und zwar in Bezug auf den Markt für Onlinewerbung. Die Kommission stellte ferner fest, dass die vom Anmelder am 19. Oktober 2007 unterbreiteten Verpflichtungsangebote nicht ausreichten, um die von der Kommission im Zuge des Vorprüfverfahrens ermittelten ernsten Bedenken ganz auszuräumen. Folglich beschloss die Kommission, am 13. November 2007 ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung einzuleiten.

Am 16., 19. und 20. November 2007 wurde dem Anmelder gemäß Randnummer 45 des Leitfadens „Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings“ der GD Wettbewerb Einsicht in die wichtigsten Unterlagen gewährt.

Aufgrund des im Hauptprüfverfahren gesammelten zusätzlichen Beweismaterials kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beeinträchtigen wird und daher mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist. Folglich wurde dem Anmelder keine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt.

Ich habe weder von den Beteiligten noch von Dritten Anfragen oder Stellungnahmen erhalten. Das Recht auf Anhörung in dieser Sache wurde gewahrt.

Brüssel, den 3. März 2008

Karen WILLIAMS


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


Top