EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008XC0708(01)

Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. C 173 vom 8.7.2008, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 173/3


Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 173/03)

Die Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (1) (im Folgenden „die Rahmenbestimmungen“) gelten bis zum 31. Dezember 2008.

Die Kommission hat die Ergebnisse der Anwendung der Rahmenbestimmungen einer Bewertung unterzogen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass es nur wenige Anwendungsfälle gab. Zwei Bestimmungen, die Stilllegungsbeihilfen bzw. Beschäftigungsbeihilfen betreffen, wurden bislang nicht angewendet. Bei der Anwendung anderer Bestimmungen — für Ausfuhrkredite, Entwicklungshilfe und Regionalbeihilfen, — traten soweit ersichtlich keine besonderen Probleme auf. In Bezug auf Regionalbeihilfen haben neuere Entscheidungen der Kommission die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen durch die Kommission klargestellt (2). Die Rahmenbestimmungen enthalten eine Bestimmung zu Innovationsbeihilfen an den Schiffbau, die einzigartig ist.

Die Kommission hält es für sinnvoll, die Anwendung dieser sektorspezifischen Bestimmungen für staatliche Beihilfen an den Schiffbau fortzusetzen, um damit mehr Erfahrungen sammeln zu können.

Die Kommission hat zu dem Vorschlag, die Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern, eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Der Vorschlag fand allgemeine Zustimmung.

Folglich hat die Kommission beschlossen, die Anwendung der Rahmenbestimmungen bis zum 31. Dezember 2011 fortzusetzen.


(1)  ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11. Mitteilung geändert durch die Mitteilung 2006/C 260/03 (ABl. C 260 vom 28.10.2006, S. 7).

(2)  Siehe die Entscheidung 2007/402/EG der Kommission (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 33); Entscheidung 2007/255/EG der Kommission (ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 32); Entscheidung 2007/529/EG der Kommission (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 36); Entscheidung der Kommission 2007/C 188/01 (ABl. C 188 vom 11.8.2007, S. 1).


Top