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Document 52008XC0507(06)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

    ABl. C 112 vom 7.5.2008, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.5.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 112/25


    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

    (2008/C 112/12)

    Beihilfe Nummer

    XA 7001/08

    Mitgliedstaat

    Italien

    Region

    ISMEA, Istituto di servizi per il mercato agricolo ed agroalimentare

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

    Agevolazioni per il subentro in agricoltura, parte trasformazione e commercializzazione dei prodotti agricoli

    Rechtsgrundlage

    Delibera del consiglio di amministrazione per l'adeguamento degli interventi di cui al decreto legislativo 21 aprile 2000, n. 185, titolo I, capo III, ai regolamenti (CE) n. 70/2001 e (CE) n. 1857/2006

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

    Beihilferegelung

    Jährlicher Gesamtbetrag

    20 Mio. EUR

    Darlehensbürgschaft

    Einzelbeihilfe

    Jährlicher Gesamtbetrag

    Darlehensbürgschaft

    Beihilfehöchstintensität

    Die Vergünstigungen zur Durchführung der Unternehmensprojekte bestehen aus zinsvergünstigten Darlehen und Zuschüssen. Die Bruttobeihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

    50 % der zuschussfähigen Investitionen in Gebieten, die in den Genuss von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag kommen,

    40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

    Der Anteil der rückzahlbaren Beihilfe (zinsvergünstigtes Darlehen) darf nicht weniger als 50 % der gesamten Vergünstigungen (Investitionen, technische Hilfe, Niederlassungsbeihilfe) betragen.

    Die Vergünstigungen sind mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vereinbar

    Bewilligungszeitpunkt

    1.2.2008

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

    Die Laufzeit beträgt 6 Jahre

    Zweck der Beihilfe

    Förderung der Unternehmensgründung und des Generationenwechsels in der Landwirtschaft bei in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen.

    Vergünstigungen sind für folgende Kosten zulässig:

    a)

    Durchführbarkeitsstudie einschließlich Marktanalyse;

    b)

    agronomische Maßnahmen und Bodenmelioration;

    c)

    Baumaßnahmen (Erwerb und Durchführung);

    d)

    Gebühren für die Erlangung der Baugenehmigung;

    e)

    Anschlüsse, Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen;

    f)

    Planungsleistungen;

    g)

    Patentrechte und Lizenzen

    Betroffene Wirtschaftssektoren

    Alle Sektoren, in denen Beihilfen für KMU zulässig sind

    Nein

    Auf bestimmte Sektoren beschränkte Beihilfe

    Ja

    Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

    Ja

    Alle Sektoren des verarbeitenden Gewerbes

     

    oder

     

    Eisen- und Stahlindustrie

     

    Schiffbau

     

    Kunstfasern

     

    Automobilindustrie

     

    Sonstige Bereiche der verarbeitenden Industrie

     

    Alle Dienstleistungssektoren

     

    oder

     

    Verkehr

     

    Finanzdienstleistungen

     

    Sonstige Dienstleistungen

     

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    ISMEA

    via C. Celso, 6

    I-00161 Roma


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