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Document 52008XC0206(01)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 32 vom 6.2.2008, p. 9–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/9


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 32/04)

Nummer der Beihilfe: XA 212/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gemeinde Logatec

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpore programom razvoja kmetijstva in podeželja v občini Logatec 2007-2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Logatec (2. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 22 500 EUR

 

2008: 24 750 EUR

 

2009: 27 300 EUR

 

2010: 30 030 EUR

 

2011: 33 000 EUR

 

2012: 36 300 EUR

 

2013: 40 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in Objekte zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Weideland und Nutzflächen sowie für den privaten Zugang zu landwirtschaftlichen Betrieben gewährt.

2.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

bis 10 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für Versicherungen von Saat- und Erntegut,

Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämien und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

3.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in Form bezuschusster Dienstleistungen; beinhaltet keine unmittelbaren Geldauszahlungen an den Landwirt.

4.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in folgenden Bereichen: Organisation und Durchführung von Programmen zur Aus- und Fortbildung, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, von Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Kosten für Veröffentlichungen wie Katalogen und Webseiten. Die Beihilfe wird in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt, die keine unmittelbaren Geldauszahlungen an den Landwirt beinhaltet

Bewilligungszeitpunkt: August 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II der Verordnung über die Gewährung staatlicher Beihilfen für die Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Logatec beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor — Die Beihilfen werden für die Viehzucht in landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, außer für die Zucht warmblütiger Rassepferde, Geflügel und Kaninchen. Für die Zucht von Kleinvieh werden die Beihilfen in benachteiligten Gebieten gewährt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Logatec

Tržaška cesta 15

SLO-1370 Logatec

Internetadresse: http://dokumenti.obcina-logatec.com/PRAVILNIKI/Pravilnikkmetijstvo.pdf

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Nummer der Beihilfe: XA 219/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gemeinde Straža

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora programom razvoja kmetijstva in podeželja v občini Straža 2007-2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o ohranjanju in spodbujanju razvoja kmetijstva in podeželja v mestni občini Straža za programsko obdobje 2007-2013 (II. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Der geplante jährliche Rahmenbetrag im Zeitraum 2007-2013 beträgt 48 752 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:

bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für nichtproduktive Objekte bis zu 100 %, für produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 60 %, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

Die Beihilfen der Gemeinde betragen unter Berücksichtigung der von der Regierung der Republik Slowenien verabschiedeten Verordnung über die Kofinanzierung von Versicherungsprämien im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung für das laufende Jahr (Uredba o sofinanciranju zavarovalnih premij za zavarovanje kmetijske proizvodnje za leto 2007) die Differenz auf 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretungskosten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Beihilfe wird in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt, die keine unmittelbaren Geldauszahlungen an den Landwirt beinhalten darf

Bewilligungszeitpunkt: August 2007 (bzw. mit Inkrafttreten der Verordnung)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Erhaltung und Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Straža im Zeitraum 2007-2013 beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor — pflanzliche und tierische Erzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Straža

Ulica Talcev 9

SLO-8351 Straža

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200771&dhid=91211

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Gemeinde Straža

Bürgermeister

Alojz KNAFELJ

Nummer der Beihilfe: XA 222/07

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Gesamtes Staatsgebiet

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Richtlinie über die Förderung der Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen vor und während einer Umstellung des Betriebes auf ökologischen Landbau

Rechtsgrundlage: Richtlinie über die Förderung der Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen vor und während einer Umstellung des Betriebes auf ökologischen Landbau; Bundeshaushaltsgesetz, Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Bis zu 1 Mio. EUR insgesamt

Beihilfehöchstintensität: Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der Beratungskosten, höchstens jedoch 2 000 EUR (netto) je Beratungsart (Beratung vor der Umstellung; Beratung während der Umstellung). Der Zuschuss kann jeweils einmalig für eine Beratung vor der Umstellung und für eine Beratung während der Umstellung erfolgen. Der Zuschuss wird dem Zuwendungsempfänger nicht direkt ausgezahlt

Bewilligungszeitpunkt: Die Richtlinie wurde am 13. August 2007 unterzeichnet. Sie tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Verkündung erfolgt erst nach Veröffentlichung der Kurzbeschreibung der Beihilfe durch die Europäische Kommission. Die Förderrichtlinie gilt für die ab diesem Zeitpunkt begonnenen Beratungen

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Richtlinie gilt befristet bis zum 31. Dezember 2010

Zweck der Beihilfe: Die Beratung konventionell wirtschaftender landwirtschaftlicher Unternehmen hinsichtlich der Möglichkeiten und Folgen einer Umstellung ihres Unternehmens auf ökologischen Landbau ist ein wichtiges Instrument:

zur genaueren Einschätzung, ob und unter welchen Umständen die Umstellung von konventionellem auf ökologischen Landbau rentabel ist; sie hilft somit, unternehmerische Fehlentscheidungen zu vermeiden,

zur Verbesserung der Erfolgsaussichten einer bevorstehenden Umstellung auf ökologischen Landbau durch verbessertes Management-Know-how,

zur Stärkung der Bereitschaft zur Umstellung auf den ökologischen Landbau und damit zur Erhöhung der Anzahl ökologisch wirtschaftender Unternehmen.

Die produktionstechnische und/oder betriebswirtschaftliche Beratung während der Phase der Umstellung eines landwirtschaftlichen Unternehmens vom konventionellen zum ökologischen Landbau ist ein wichtiges Instrument:

zur genaueren Einschätzung, in welcher Art und Weise Produktionszweige den geänderten Rahmenbedingungen betriebsindividuell anzupassen sind; sie trägt dazu bei, die erforderlichen Anpassungsprozesse zu optimieren und das Risiko unternehmerischer Fehlentscheidungen zu minimieren,

zur Erhöhung der Chance einer erfolgreichen Umstellungsphase durch kontinuierliche Erweiterung des Management-Know-how in einem komplexen Themengebiet,

zur Optimierung der Betriebsentwicklung während und nach erfolgter Umstellung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91; sie unterstützt damit die nachhaltige Beibehaltung der neuen Bewirtschaftungsform und kann dazu beitragen, dass eine Rückumstellung der Betriebe auf konventionellen Anbau nach Ende der fünfjährigen Bewirtschaftungsverpflichtung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vermieden wird.

Um den Unternehmen einen Anreiz zur Inanspruchnahme von externer Beratung zu geben, sollen ihnen Zuwendungen zu den Beratungskosten nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO gewährt werden. Die Förderkonditionen entsprechen den unter Art. 15, Absatz 2, Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 formulierten Bedingungen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Konventionell und ökologisch wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe aller Teilsektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Deichmanns Aue 29

D-53179 Bonn

Internetadresse: http://www.bundesprogramm-oekolandbau.de/foerderrichtlinien/umstellungsberatung/

Sonstige Auskünfte: —

Nummer der Beihilfe: XA 223/07

Mitgliedstaat: Ungarn

Region: Gesamtes Staatsgebiet Ungarns

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Állami program keretében egyes növényegészségügyi vizsgálatok költségeihez nyújtott nemzeti támogatás.

Rechtsgrundlage:

egyes növényegészségügyi vizsgálatok támogatásáról szóló …/2007. ( ) FVM rendelet;

a növényvédelemről szóló 2000. évi XXV. törvény;

a növényegészségügyi feladatok végrehajtásának részletes szabályairól szóló 7/2001. (I. 17.) FVM rendelet;

a gyümölcs szaporítóanyagok előállításáról és forgalomba hozataláról szóló 64/2004. (IV. 27.) FVM rendelet;

a szőlő szaporítóanyagok előállításáról, minősítéséről és forgalomba hozataláról szóló 87/2006. (XII. 28.) FVM rendelet;

a növényvédelmi igazgatási szolgáltatási díjakról szóló 165/2004. (XI. 22.) FVM rendelet.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Höhe der Beihilfe pro Jahr: 150 Millionen HUF

Maximale Beihilfeintensität: Umfang der Beihilfe: 80 % des Rechnungswertes der zuschussfähigen Kosten.

Die zuschussfähigen Höchstkosten finden sich — nach Untersuchungsart aufgeschlüsselt — in der Ministerialverordnung Nr. 165/2004 FVM des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vom 22. November 2004

Bewilligungszeitpunkt: Ab September 2007. Im Anschluss an die Stellungnahme der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe: Erzeugung von biologisch hochwertigem Saatgut und Zuchtmaterial sowie die Erhaltung von Pflanzenarten und die Verbesserung der Sicherheit der Pflanzengesundheit.

Bezug: Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Die Beihilfe kann gewährt werden für Kosten, die für Dienstleistungen des Pflanzengesundheitsschutzes anfallen, für — bereits aufgezählte — Untersuchungen und Kontrollen, die entsprechend anerkannten nationalen Programmen zum Pflanzengesundheitsschutz vorgeschrieben sind

Betroffene Wirtschaftssektoren: Der betroffene Teilsektor umfasst die Erzeugung von Saatgut und Zuchtmaterial, wozu Flächen in Ackerbau, Gartenbau und zugelassenen Baumschulen gehören

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium

HU-Kossuth tér 11, Budapest

Internetadresse: http://www.fvm.hu/main.php?folderID=1846&articleID=10790&ctag=articlelist&iid=1

Budapest, den 27. August 2007

András MÁHR

Staatssekretär

Nummer der Beihilfe: XA 224/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gemeinde Šentjur

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpore programom razvoja podeželja v občini Šentjur 2007-2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Šentjur

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 38 117 EUR

 

2008: 40 617 EUR

 

2009: 46 700 EUR

 

2010: 53 700 EUR

 

2011: 61 770 EUR

 

2012: 71 000 EUR

 

2013: 81 600 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Für die Erhaltung traditioneller Bauwerke:

bis zu 60 % der tatsächlichen Kosten für Investitionen zur Erhaltung nichtproduktiver Merkmale des ländlichen Kulturerbes, wenn sie sich auf dem Gelände des landwirtschaftlichen Betriebs befinden (archäologische und historische Merkmale), und Investitionen zur Erhaltung der produktiven Teile landwirtschaftlicher Betriebe, wie etwa Betriebsgebäude, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt.

3.   Zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Beihilfe wird in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt, die keine unmittelbaren Geldauszahlungen an den Landwirt beinhalten darf

Bewilligungszeitpunkt: 2007 (bzw. mit Inkrafttreten der Verordnung)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel III des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Šentjur beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor — Pflanzliche und tierische Erzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Šentjur

Mestni trg 10

SLO-3230 Šentjur

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200774&dhid=91305

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Unterschrift der verantwortlichen Person

Bürgermeister

Štefan TISEL


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