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Document 52008PC0910

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in Drittländern (2009/[•]/EG)

/* KOM/2008/0910 endg. - COD 2008/0268 */

52008PC0910

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in Drittländern (2009/[•]/EG) /* KOM/2008/0910 endg. - COD 2008/0268 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 14.1.2009

KOM(2008) 910 endgültig

2008/0268 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in Drittländern

(2009/[•]/EG)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates betrifft die Erneuerung der Garantie aus dem Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank (EIB) für die Finanzierung von Maßnahmen in Nicht-Mitgliedstaaten aus bankeigenen Mitteln. Die früheren EIB-Mandate, d.h. das allgemeine Mandat für die Darlehensvergabe in Drittländern (Ratsbeschluss 2008/580/EG) und das gesonderte Mandat für Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (Ratsbeschluss 2005/48/EG), sind 2007 ausgelaufen. Am 19. Dezember 2006 erging der Beschluss 2006/1016/EG des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95). Rechtsgrundlage für diesen Beschluss war Artikel 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Das Europäische Parlament erhob daraufhin beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Nichtigkeitsklage gegen den Ratsbeschluss 2006/1016/EG, da dieser seiner Auffassung nach nicht allein aufgrund von Artikel 181a, sondern auf der Grundlage der Artikel 179 und 181a EG-Vertrag hätte erlassen werden müssen. In seinem Urteil vom 6. November 2008 in der Rechtssache C-155/07 (Parlament/Rat) gab der Gerichtshof dem Parlament Recht und erklärte den Beschluss 2006/1016/EG für nichtig, erhielt dessen Wirkungen jedoch für weitere zwölf Monate aufrecht, damit er durch einen neuen Beschluss, der im Mitentscheidungsverfahren auf der doppelten Rechtsgrundlage (Artikel 179 in Verbindung mit Artikel 181a EG) zu erlassen ist, ersetzt werden kann. Der vorliegende Vorschlag dient dazu, der EIB eine Garantie der Gemeinschaft mit denselben Merkmalen wie in dem für nichtig erklärten Beschluss zu gewähren und die Garantie, die derzeit im Beschluss des Rates 2008/847/EG vom 4. November 2008 über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 13) vorgesehen ist, ebenfalls in den neuen Beschluss einzubeziehen. |

120 | Allgemeiner Kontext Bisher machten die Maßnahmen der EIB außerhalb der EU etwa 10-15 % ihrer Gesamttätigkeit aus (6,4 Mrd. EUR 2007, davon 3,7 Mrd. EUR im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie). Die EIB ist derzeit vor allem in Beitrittskandidatenländern und in Mittelmeerländern tätig, sie führt jedoch auch umfangreiche Transaktionen in Asien, Lateinamerika und Südafrika durch und erweitert nach und nach auch ihre Aktivitäten in Russland, Osteuropa und im Südkaukasus. Die Maßnahmen der EIB in AKP-Ländern werden im Rahmen des Übereinkommens von Cotonou mit Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds oder der EIB – mit einer Garantie der Mitgliedstaaten – durchgeführt und fallen nicht unter den vorliegenden Vorschlag. Die Finanzierungen der EIB außerhalb der EU unterstützen die Außenpolitik der EU, auf der Grundlage offizieller Mandate der EU; mit den bisherigen Mandaten hat sich der geographische Tätigkeitsbereich der EIB allmählich erweitert. Die gemäß diesen Beschlüssen vorgesehenen Finanzierungen werden von den Partnerländern außerhalb der EU als sichtbare Unterstützung der EU anerkannt. Ferner verhindert die Gemeinschaftsgarantie, dass solche Finanzierungen, die häufig ein wesentlich höheres Risiko beinhalten als die Finanzierungen der EIB innerhalb der EU, die Bonität der EIB beeinträchtigen, und sie ermöglicht es der EIB, außerhalb der EU weiterhin attraktive Kreditzinsen anzubieten. Die jüngsten Zahlen zur EIB-Tätigkeit im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie sind im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anleihe- und Darlehensaktivitäten der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2007 (KOM(2008) 590 endg.) sowie im zugehörigen Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2008) 2504) enthalten. Weitere einschlägige Informationen finden sich im Bericht der Kommission an die Haushaltsbehörde über die Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan - Stand: 31. Dezember 2007 (KOM(2008) 451 endg.) und im zugehörigen Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2008) 2249). Verwiesen wird außerdem auf den Bericht KOM(2006) 323 und die beiden Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SEK(2006) 790 und SEK(2006) 789), die dem Europäischen Parlament und dem Rat in Verbindung mit dem Kommissionsvorschlag (KOM(2006) 324 endg.) vorgelegt wurden, der zum Erlass des für nichtig erklärten Beschlusses führte. Die Finanzierungen der EIB in Drittländern bilden eine wesentliche Ergänzung der begrenzten Mittel, die im EU-Haushalt für eine größere Effizienz und Sichtbarkeit der EU-Maßnahmen im Ausland zur Verfügung stehen. Die Außenhilfe der Gemeinschaft aus Haushaltsmitteln konzentriert sich auf Länder mit geringem Einkommen und die Unterstützung im sozialen Bereich. Die Transaktionen der EIB hingegen sind vor allem für Länder der mittleren Einkommensgruppe und den Infrastruktur-, den Finanz- und den Handelssektor von Bedeutung. Da die EIB ursprünglich für eine Tätigkeit innerhalb der EU eingerichtet und strukturiert wurde, stellen die Mandate mit Gemeinschaftsgarantie die wichtigsten Instrumente der EIB für Finanzierungen außerhalb der EU dar, denn sie bieten die notwendige politische und finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für Länder und Projekte, die normalerweise nicht den Leitlinien und Kriterien der EIB entsprechen. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Mit dem vorgeschlagenen Beschluss würde die Garantie der Gemeinschaft für die Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern in vollkommener Übereinstimmung mit dem für nichtig erklärten Ratsbeschluss 2006/1016/EG fortgesetzt, wobei dieser Beschluss und der Ratsbeschluss 2008/847/EG jedoch durch den neuen Beschluss ersetzt würden. |

140 | Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Die Transaktionen der EIB außerhalb der EU - insbesondere die Maßnahmen, die Gegenstand dieses Vorschlags sind - ergänzen diejenigen, die über die Instrumente der Außenhilfe (Instrument der Heranführungshilfe, Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Instrument für Stabilität) durchgeführt werden. Die Transaktionen der EIB sollen in jedem Fall die außenpolitischen Maßnahmen der EU unterstützen, die in den im Legislativvorschlag genannten (oder gegebenenfalls in künftigen) Strategiepapieren der EU dargelegt werden. Die Verbindung der Maßnahmen der EIB außerhalb der EU mit der EU-Politik wird durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der EIB unterstützt. Am Anfang wird eine stärkere Beteiligung am Planungsprozess stehen, insbesondere bei Aktionsplänen, im Zusammenhang mit der Heranführung und bei Strategiepapieren für Länder oder Regionen, sowie bei der Ermittlung im Vorfeld und der Durchführung von Projekten. Eine solche Intensivierung der Zusammenarbeit wird dazu beitragen, dass die politische Orientierung der neuen Instrumente der Kommission sich auch in der Umsetzung des Mandats widerspiegelt. Der Umfang der Zusammenarbeit wird je nach Region unterschiedlich sein und die Bedeutung der EIB in der jeweiligen Region, aber auch die Möglichkeiten der Anbindung an Maßnahmen der EU im Rahmen der Heranführungsstrategie, der Strategie für die europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik sowie der Strategie für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit berücksichtigen. Die Kommission plant ferner, eine frühzeitige Konsultation durch die EIB zu einzelnen Projekten einzuführen. Eine EIB-Finanzierung wird nicht in die Gemeinschaftsgarantie aufgenommen, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 21 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt. Die EIB sollte die Abstimmung und Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen (EBWE, Weltbank) und gegebenenfalls mit bilateralen europäischen Einrichtungen auf der Grundlage von Vereinbarungen über die unter das Mandat fallenden Regionen ausbauen. Im Rahmen des Mandats sollen Verfahren für eine umfassendere Berichterstattung eingeführt werden, damit die Übereinstimmung mit den außenpolitischen Maßnahmen und Zielen der Europäischen Union sowie die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen in angemessener Weise überwacht wird. Diese Verfahren entsprechen dem für nichtig erklärten Beschluss 2006/1016/EG. |

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die EIB wurde konsultiert. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Der Standpunkt der EIB wurde im vorliegenden Vorschlag berücksichtigt. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

221 | Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Wirtschaft und Finanzen. |

222 | Methodik Entfällt. |

223 | Konsultierte Organisationen/Sachverständige EIB. |

2249 | Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung |

225 | Der Standpunkt der EIB wurde im vorliegenden Vorschlag berücksichtigt. |

226 | Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Entfällt. |

230 | Folgenabschätzung In den Drittländern, in denen die EIB-Finanzierungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie durchgeführt werden, ist das Risiko im Allgemeinen größer als in EU-Ländern, vor allem aufgrund der makroökonomischen, finanziellen und/oder politischen Instabilität, die sich den externen Ratings dieser Länder entnehmen lässt. Die EIB stützt sich bei ihren Transaktionen auf solide bankwirtschaftliche Grundsätze. Bezüglich der Risiken, die eingegangen werden können, ist ihre Satzung restriktiv. Daher könnte die EIB ohne eine Garantie der Gemeinschaft für politische und staatliche Risiken normalerweise nur Risiken in Ländern mit guten Rating („Investment Grade“) akzeptieren. Mit der Gemeinschaftsgarantie für Projekte außerhalb der EU verfügt die EIB über die notwendige Sicherheit für die Finanzierung von Projekten, die zur Außenpolitik der Gemeinschaft beitragen, ohne dass ihr Rating (AAA) dadurch beeinträchtigt würde. Im Rahmen des Vorschlags, der im Erlass des für nicht erklärten Beschlusses 2006/1016/EG mündete, wurde als Option auch der Verzicht auf eine Gemeinschaftsgarantie erwogen. Dies hätte jedoch dazu geführt, dass einige Länder sich nicht an der EIB beteiligt oder sich von ihr zurückgezogen hätten, und die Finanzierungskosten bei Projekten in anderen Ländern wären beträchtlich gestiegen. Dies hielt man für politisch nicht erstrebenswert, da ausgewogene EU-Maßnahmen in den Ländern der einzelnen Regionen für erforderlich gehalten werden. Außerdem hätten aufgrund der höheren Finanzierungskosten für die Projektträger in akzeptablen Ländern die EIB-Finanzierungen an Attraktivität verloren, womit die Möglichkeiten der EIB, Bedingungen entsprechend der EU-Politik aufzuerlegen (z. B. Beschaffung, Umweltschutz), geringer geworden wären. Das gleiche Argument käme zum Tragen, wenn die Gemeinschaft der EIB die Kosten der Garantie anlasten würde, denn dadurch würden sich letztendlich ebenfalls die Kosten für die Projektträger erhöhen. In vollkommener Übereinstimmung mit dem für nichtig erklärten Beschluss wird im vorliegenden Vorschlag ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der notwendigen Handlungsfreiheit der EIB bei ihrer Finanzierungstätigkeit entsprechend ihren eigenen Modalitäten – bei gleichzeitiger Unterstützung der EU-Außenpolitik – und der Notwendigkeit der Begrenzung der Gemeinschaftsgarantie (sowohl im Hinblick auf das Risiko als auch auf die Art der abgedeckten Projekte) erreicht. Ferner ist durch die Beteiligung der Kommission, die für die Gemeinschaftsgarantie verantwortlich ist, eine starke politische Unterstützung für die EIB-Finanzierungen gegeben. Eine wichtige Folge dieser Unterstützung ist eine wesentlich höhere Wahrscheinlichkeit, ausstehende Beträge wieder einzuziehen, da die EIB und die Kommission gemeinsam Druck auf säumige Schuldner ausüben. Dies zeigt sich darin, dass in den wenigen Fällen, in denen die EIB in der Vergangenheit die Garantie geltend gemacht hat (ehemaliges Jugoslawien und Argentinien), schließlich die geschuldeten Beträge zurückgezahlt wurden. |

3. RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassende Darstellung der vorgeschlagenen Maßnahme Mit der Maßnahme erhält die EIB eine Garantie für Finanzierungen außerhalb der EU bis zu bestimmten Höchstbeträgen, die in dem für 2007-2013 unterzeichnete Transaktionen geltenden Vorschlag festgelegt werden. 2010 ist eine Halbzeitüberprüfung des Mandats geplant, in deren Rahmen entsprechend der Rechtsgrundlage gegebenenfalls die Prioritäten angepasst werden können und das fakultative Mandat freigegeben werden kann. |

310 | Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für den Vorschlag sind gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs die Artikel 179 und 181a EG-Vertrag. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die Finanzierungen der EIB werden weiterhin gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB verwaltet. Die Gemeinschaftsgarantie hat sich als effizientes und kostengünstiges Instrument zur Deckung der politischen und staatlichen Risiken im Zusammenhang mit der Tätigkeit der EIB außerhalb der EU erwiesen. Seit 1994 existiert ein „Garantiefonds der Gemeinschaft für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen“, der für den Gemeinschaftshaushalt einen Liquiditätspuffer gegen Zahlungsausfälle bei garantierten Finanzierungen bilden soll. Die Verlängerung der Gemeinschaftsgarantie soll es ermöglichen, die bisherige effiziente und wirtschaftlich solide Praxis fortzuführen. Die Kommission und die EIB werden eine Vereinbarung über die Vorschriften und Verfahren für die Gewährung der Gemeinschaftsgarantie unterzeichnen. Im Hinblick auf eine Straffung der Vorbereitung und Bewertung der Projekte wird die EIB die Koordinierung und Zusammenarbeit mit anderen IFI und mit europäischen bilateralen Einrichtungen gegebenenfalls weiter verstärken. |

Wahl der Instrumente |

341 | Vorgeschlagene Instrumente: Sonstige. |

342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Um auf der Ebene der Gemeinschaft eine Garantie zu gewähren, ist ein Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich. |

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

401 | In dem Finanzbogen, der Teil des Legislativvorschlags ist, werden die Auswirkungen auf den Haushalt zusammengefasst. Diese Auswirkungen ergeben sich aus der Notwendigkeit, im „Garantiefonds der Gemeinschaft für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen“ Rückstellungen für die Gemeinschaftsgarantie für den Zeitraum des Finanzrahmens 2007-2013 vorzunehmen. |

5. WEITERE ANGABEN |

520 | Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. |

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

531 | Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel. |

532 | Der Vorschlag enthält eine Revisionsklausel. |

533 | Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. |

570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Gemäß Artikel 1 deckt die Gemeinschaftsgarantie im Zeitraum 2007-2013 EIB-Finanzierungen bis zu einem Gesamtbetrag von 27,8 Mrd. EUR, einschließlich eines fakultativen Mandats von 2 Mrd. EUR ab. Die Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt. Der Gesamthöchstbetrag wird auf die Regionen aufgeteilt, wobei für die einzelnen Regionen folgende verbindliche Höchstbeträge gelten: a) Beitrittskandidatenländer: 8,7 Mrd. EUR b) Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 12,4 Mrd. EUR. Dieser Betrag wird in zwei indikative Teilhöchstbeträge aufgeteilt, und zwar 8,7 Mrd. EUR für den Mittelmeerraum und 3,7 Mrd. EUR für Osteuropa, den Südkaukasus und Russland. c) Asien und Lateinamerika: 3,8 Mrd. EUR, aufgeteilt in zwei indikative Teilhöchstbeträge, und zwar 2,8 Mrd. EUR für Lateinamerika und 1 Mrd. EUR für Asien (einschließlich Zentralasien). d) Republik Südafrika: 900 Mio. EUR. e) Fakultatives Mandat: 2 Mrd. EUR. Artikel 2 behandelt die von dem Rechtsakt betroffenen Länder und regelt ihre Förderfähigkeit. Die ausführliche Liste der Länder ist in Anhang 1 des vorgeschlagenen Beschlusses enthalten. In Artikel 3 werden die Anforderungen bezüglich der Übereinstimmung zwischen der EIB-Tätigkeit in Drittländern und der EU-Politik dargelegt (verstärkte Zusammenarbeit zwischen Kommission und EIB und umfassendere Berichterstattung). Ferner wird eine EIB-Finanzierung nicht in die Gemeinschaftsgarantie aufgenommen, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 21 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt. Artikel 4 enthält die Modalitäten der verstärkten Zusammenarbeit mit anderen IFI. In Artikel 5 wird die Art der Gemeinschaftsgarantie erläutert, die politische oder staatliche Risiken bei EIB-Finanzierungen abdecken soll. Artikel 6 enthält die Anforderungen an EIB und Kommission in Bezug auf eine umfassendere Berichterstattung und Rechnungslegung. Artikel 7 verweist auf die Zuständigkeit der EIB für die Beitreibung möglicher Rückforderungen im Namen der Kommission und verweist auf eine Vereinbarung, die zwischen der Kommission und der EIB geschlossen werden soll, um die Bestimmungen und Verfahren im Einzelnen zu regeln. Gemäß Artikel 8 werden die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsgarantie in einer Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB im Einzelnen festgelegt. Nach Artikel 9 soll die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2010 einen Halbzeitbericht über die Anwendung des vorgeschlagenen Beschlusses vorlegen und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen, wobei sie sich auf eine externe Evaluierung stützen soll, deren Spezifikationen in Anhang II des vorgeschlagenen Beschlusses enthalten sind. Artikel 10 sieht vor, dass der vorgeschlagene Beschluss auch für die EIB-Finanzierungen gilt, die im Rahmen des für nichtig erklärten Beschlusses unterzeichnet wurden. Im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gilt die Garantie der Gemeinschaft für diese Finanzierungen weiter, obwohl der Ratsbeschluss 2006/1016/EG für nichtig erklärt wurde. In den Erwägungsgründen werden u. a. der politische Hintergrund des Vorschlags sowie der genaue Umfang der EIB-Transaktionen in den verschiedenen Regionen aufgeführt. |

2008/0268 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom [•]

über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in Drittländern

(2009/[•]/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 179 und 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit 1963 führt die Europäische Investitionsbank („EIB“) Finanzierungen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft („Gemeinschaft“) zur Unterstützung der Außenpolitik der Gemeinschaft durch.

(2) Die meisten dieser Transaktionen wurden auf Ersuchen des Rates durchgeführt und stützten sich auf eine Haushaltsgarantie der Gemeinschaft, die von der Kommission verwaltet wurde. Zuletzt wurde die Gemeinschaftsgarantie durch den Beschluss 2000/580/EG des Rates vom 23. Juni 2008 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (südöstliche Nachbarländer, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika)[1] sowie durch die Beschlüsse 2001/777/EG[2] und 2005/48/EG[3] des Rates über die regionale Darlehenstätigkeit für den Zeitraum 2000-2007 gewährt.

(3) Im Hinblick auf die Unterstützung der Außenpolitik der Gemeinschaft ohne Beeinträchtigung der Bonität der EIB sollte der EIB eine Haushaltsgarantie der Gemeinschaft für Transaktionen außerhalb der Gemeinschaft gewährt werden. Die EIB sollte dabei unterstützt werden, ihre Finanzierungstätigkeit außerhalb der Gemeinschaft ohne Inanspruchnahme der Gemeinschaftsgarantie auszubauen, insbesondere in den Beitrittskandidatenländern und im Mittelmeerraum sowie in investitionswürdigen Ländern in anderen Regionen; gleichzeitig ist die Art der Risikodeckung der Gemeinschaftsgarantie (Abdeckung politischer und staatlicher Risiken) zu präzisieren.

(4) Die Gemeinschaftsgarantie sollte Verluste aus Darlehen und Darlehensgarantien für förderfähige Investitionsprojekte der EIB in Ländern abdecken, in denen das Instrument für Heranführungshilfe[4] („IPA“), das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument[5] („ENPI“) und das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit[6] („DCI”) zur Anwendung kommen, wenn das jeweilige Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend einer unterzeichneten Vereinbarung gewährt wurde, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde („EIB-Finanzierungen“).

(5) Die von der Gemeinschaftsgarantie im Rahmen dieses Beschlusses abgedeckten Beträge sollten die Obergrenzen für die Finanzierungen der EIB im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie darstellen. Sie sollten keine Ziele bilden, die die EIB notwendigerweise erfüllen sollte.

(6) In den letzten Jahren wurde die Außenpolitik der Gemeinschaft überprüft und erweitert. Dies gilt insbesondere für die Heranführungsstrategie, die Europäische Nachbarschaftspolitik, die erneuerte Partnerschaft mit Lateinamerika und Südostasien sowie für die strategische Partnerschaft der EU mit Russland, Zentralasien, China und Indien.

(7) Seit 2007 wird die Außenpolitik der Gemeinschaft auch durch die neuen Finanzinstrumente (IPA, ENPI, DCI und Stabilitätsinstrument[7]) unterstützt.

(8) Die EIB-Finanzierungen sollten mit der Außenpolitik der Gemeinschaft in Einklang stehen und diese unterstützen, auch spezifische regionale Ziele. Durch Sicherung der Gesamtkohärenz mit den Maßnahmen der Gemeinschaft sollten die EIB-Finanzierungen die Politik, Programme und Instrumente der Gemeinschaft für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen. Außerdem sollten der Umweltschutz und die Energieversorgungssicherheit der Mitgliedstaaten zu den Zielen der EIB-Finanzierungen in allen förderfähigen Regionen gehören. EIB-Finanzierungen sollten in Ländern durchgeführt werden, in denen die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, die im Einklang mit Abkommen der Gemeinschaft auf hoher Ebene in politischen und makroökonomischen Bereichen festgelegt werden.

(9) Der politische Dialog zwischen Kommission und EIB sowie die strategische Planung und die Kohärenz zwischen den Finanzierungen der EIB und der Kommission sollten verstärkt werden. Die Verbindung zwischen der EIB-Tätigkeit in Drittländern und der Politik der Gemeinschaft sollte durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission, auf der Ebene der Institutionen und vor Ort, verstärkt werden. Diese verstärkte Koordinierung sollte unter anderem durch frühzeitige gegenseitige Konsultationen in politischen Fragen, die Erstellung von Arbeitspapieren, die für beide Seiten von Bedeutung sind, und Projektplanungen erfolgen. Besonders wichtig werden frühzeitige Konsultationen zu strategischen Planungsdokumenten der Kommission oder der EIB sein, um bei den Tätigkeiten der EIB und der Kommission ein Maximum an Synergie zu erreichen und die Fortschritte im Hinblick auf die politischen Ziele der Gemeinschaft zu messen.

(10) In den Beitrittskandidatenländern sollten die EIB-Finanzierungen die Prioritäten der Beitrittspartnerschaften und der europäischen Partnerschaften, der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und der Verhandlungen mit der Gemeinschaft widerspiegeln. In den westlichen Balkanländern sollte weiterhin der Schwerpunkt der Maßnahmen der Gemeinschaft allmählich von der Unterstützung des Wiederaufbaus auf die Heranführungshilfe verlagert werden. Darüber hinaus sollte in diesem Zusammenhang durch die EIB-Tätigkeit – in Zusammenarbeit mit anderen in der jeweiligen Region tätigen internationalen Finanzinstitutionen („IFI“) – gegebenenfalls auch die Förderung des institutionellen Aufbaus angestrebt werden. Im Zeitraum 2007-2013 sollten Finanzierungen zugunsten von Kandidatenländern (Kroatien, Türkei und Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien) verstärkt im Rahmen der Vor-Beitrittsfazilität der EIB vorgenommen werden, die nach und nach auf die potenziellen Kandidatenländer im westlichen Balkanraum ausgedehnt werden sollte, entsprechend der Fortschritte dieser Länder im Beitrittsprozess.

(11) In den Ländern, in denen das ENPI zur Anwendung kommt, sollte die EIB ihre Tätigkeit zugunsten des Mittelmeerraums – schwerpunktmäßig zur Förderung des Privatsektors – fortsetzen und konsolidieren. In diesem Zusammenhang ist nicht nur die Zusammenarbeit der Partnerländer bei der Förderung der privatwirtschaftlichen Entwicklung und der Strukturreform, insbesondere der Reform des Finanzsektors, vonnöten, sondern sind auch andere Maßnahmen erforderlich, um der EIB ihre Tätigkeit zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, dass sie Anleihen an den örtlichen Märkten auflegen kann. In Osteuropa, dem Südkaukasus und Russland sollte die EIB ihre Tätigkeit in den betreffenden Ländern verstärken, wenn diese geeignete Bedingungen erfüllen, die im Einklang mit Abkommen der Gemeinschaft auf hoher Ebene mit dem jeweiligen Land in politischen und makroökonomischen Bereichen festgelegt werden. Die EIB sollte in dieser Region Projekte von erheblichem Interesse für die Gemeinschaft in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation und Umweltinfrastrukturen finanzieren. Projekte auf den verlängerten großen Achsen der transeuropäischen Netze, solche mit grenzüberschreitenden Auswirkungen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Großprojekte, die durch stärkere Vernetzung zur regionalen Integration beitragen, sollten den Vorrang erhalten. Im Umweltsektor sollte die EIB in Russland jenen Projekten besonderen Vorrang einräumen, die im Rahmen der Umweltpartnerschaft für die Nördliche Dimension durchgeführt werden. Im Energiesektor sind die strategische Energieversorgung und Energieübertragungsprojekte von besonderer Bedeutung. Die EIB sollte ihre Finanzierungen in dieser Region in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung („EBWE“) durchführen, wobei insbesondere die Modalitäten einer Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE zu beachten sind.

(12) EIB-Finanzierungen zugunsten von Ländern in Asien und Lateinamerika werden schrittweise an der EU-Strategie für die Zusammenarbeit mit diesen Regionen ausgerichtet werden und die Instrumente ergänzen, die aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft finanziert werden. Die EIB sollte sich darum bemühen, ihre Tätigkeit allmählich auf eine größere Anzahl von Ländern in diesen Regionen auszudehnen, einschließlich der weniger wohlhabenden. Zur Unterstützung der Ziele der Gemeinschaft sollten sich die EIB-Finanzierungen in Asien und Lateinamerika schwerpunktmäßig auf Projekte im Bereich ökologische Nachhaltigkeit (einschließlich Klimaschutz) und Energieversorgungssicherheit konzentrieren sowie auf die weitere Unterstützung der EU-Präsenz in Asien und Lateinamerika durch ausländische Direktinvestitionen sowie Technologie- und Wissenstransfer. Unter dem Aspekt der Kostenwirksamkeit sollte die EIB, insbesondere im Bereich ökologische Nachhaltigkeit und Energieversorgungssicherheit, die Möglichkeit haben, mit Unternehmen vor Ort direkt zusammenzuarbeiten. Im Rahmen des Halbzeitberichts werden die Ziele der EIB-Finanzierung in Asien und Lateinamerika noch einmal überprüft.

(13) In Zentralasien sollte sich die EIB auf bedeutende Projekte im Bereich Energieversorgung und Energieübertragung konzentrieren, die auch den energiepolitischen Interessen der Gemeinschaft dienen und mit den politischen Zielen der Gemeinschaft im Hinblick auf die Diversifizierung der Energiequellen und die Kyoto-Verpflichtungen sowie die Verbesserung des Umweltschutzes in Einklang stehen. Die EIB sollte ihre Finanzierungen in Zentralasien in enger Zusammenarbeit mit der EBWE durchführen, wobei insbesondere die Modalitäten einer Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE zu beachten sind.

(14) Zur Ergänzung der EIB-Tätigkeit im Rahmen des Übereinkommens von Cotonou für die AKP-Länder sollte sich die EIB in Südafrika auf Infrastrukturprojekte von öffentlichem Interesse (u. a. kommunale Infrastrukturen, Strom- und Wasserversorgung) sowie auf die Unterstützung des Privatsektors (einschließlich KMU) konzentrieren. Im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der EU und Südafrika wird die Tätigkeit der EIB in dieser Region weiter gefördert.

(15) Um die Kohärenz der Gesamthilfe der Gemeinschaft für die betreffenden Regionen zu verbessern, sollte nach Möglichkeiten gesucht werden, EIB-Finanzierungen mit Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt je nach Bedarf in Form von Darlehen, Risikokapital und Zinszuschüssen zu verknüpfen, neben der technischen Hilfe bei Projektvorbereitung, Projektdurchführung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Rahmen von IPA, ENPI, Stabilitätsinstrument und – im Falle Südafrikas – DCI.

(16) Die EIB arbeitet schon heute eng mit IFI und europäischen bilateralen Einrichtungen zusammen. Diese Zusammenarbeit unterliegt regionalen Vereinbarungen, die von den Leitungsgremien der EIB genehmigt werden sollten. Bei ihren Finanzierungen außerhalb der Gemeinschaft, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sollte die EIB eine verstärkte Koordinierung und Zusammenarbeit mit IFI und europäischen bilateralen Einrichtungen anstreben, gegebenenfalls einschließlich einer Zusammenarbeit bei der sektoralen Konditionalität, eines verstärkten Rückgriffs auf Kofinanzierungen und einer gemeinsamen Beteiligung mit anderen IFI an globalen Initiativen, etwa zur Förderung der Koordinierung und Effizienz von Hilfen.

(17) Die Berichterstattung der EIB und der Kommission über die Finanzierungen der EIB sollte ausgebaut werden. Auf der Grundlage der von der EIB übermittelten Informationen sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich über die Finanzierungen der EIB, die unter diesen Beschluss fallen, Bericht erstatten. Der Bericht sollte insbesondere entsprechend der Politik der Gemeinschaft einen Abschnitt über den erzielten Mehrwert sowie einen Abschnitt über die Zusammenarbeit mit der Kommission, anderen IFI und bilateralen Gebern, einschließlich Kofinanzierungen, enthalten.

(18) Die durch diesen Beschluss gewährte Gemeinschaftsgarantie sollte EIB-Finanzierungen abdecken, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2013 unterzeichnet werden. EIB und Kommission sollten über diesen Beschluss einen Halbzeitbericht erstellen, um eine Bestandsaufnahme der Entwicklungen während der ersten Hälfte dieses Zeitraums vornehmen zu können. Dieser Bericht sollte insbesondere eine externe Evaluierung einbeziehen, deren Spezifikationen in Anhang II enthalten sind.

(19) Die EIB-Finanzierungen sollten weiterhin gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB, zu denen auch geeignete Kontrollmaßnahmen gehören, und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und OLAF gelten, verwaltet werden.

(20) Der mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94[8] des Rates vom 31. Oktober 1994 eingerichtete Garantiefonds der Gemeinschaft für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen („Garantiefonds“) sollte auch in Zukunft für den Gemeinschaftshaushalt einen Liquiditätspuffer gegen Zahlungsausfälle bei EIB-Finanzierungen bilden.

(21) Die EIB sollte in Absprache mit der Kommission eine vorläufige mehrjährige Planung für das Volumen der unterzeichneten EIB-Finanzierungen vorlegen, damit die Mittelausstattung des Garantiefonds entsprechend geplant werden kann. Die Kommission sollte dieser Planung bei ihrer regelmäßigen Haushaltsplanung, die der Haushaltsbehörde übermittelt wird, Rechnung tragen.

(22) Mit Urteil vom 6. November 2008 in der Rechtssache C-155/07 ( Parlament/Rat ) erklärte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften den Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft[9] für nichtig. Durch Beschluss 2008/847/EG vom 4. November 2008 über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft[10] war der Beschluss 2006/1016/EG auf fünf zentralasiatische Länder (namentlich Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan) ausgedehnt worden.

(23) Der Gerichtshof ordnete jedoch an, dass die Wirkungen des Beschlusses 2006/1016/EG hinsichtlich der Finanzierungen durch die EIB aufrechterhalten werden, die bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses binnen zwölf Monaten ab der Verkündung des besagten Urteils auf der geeigneten Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 179 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 181a EG-Vertrag, vorgenommen werden.

(24) Daher sollte ein neuer Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen werden, um eine durchgängige unveränderte Garantieleistung für die betreffenden EIB-Finanzierungen außerhalb der Gemeinschaft vorzusehen -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Garantie und Höchstbeträge

(1) Die Gemeinschaft gewährt der Europäischen Investitionsbank („EIB“) eine Pauschalgarantie („Gemeinschaftsgarantie“) für alle Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen und Darlehensgarantien für förderfähige Investitionsprojekte der EIB in Ländern, die unter diesen Beschluss fallen, wenn das Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend einer unterzeichneten Vereinbarung gewährt wurde, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde („EIB-Finanzierungen“), und das Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend den Vorschriften und Verfahren der EIB und zur Unterstützung der außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft gewährt wurde.

(2) Die Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt.

(3) Der maximale Höchstbetrag der EIB-Finanzierungen während des in Absatz 6 genannten Zeitraums, abzüglich annullierter Beträge, darf 27,8 Mrd. EUR nicht überschreiten. Dieser maximale Höchstbetrag wird in zwei Teilbeträge aufgeteilt:

a) einen festen Grundhöchstbetrag von 25,8 Mrd. EUR mit der in Absatz 4 festgelegten regionalen Aufteilung für den gesamten in Absatz 6 genannten Zeitraum;

b) ein fakultatives Mandat in Höhe von 2 Mrd. EUR. Über die vollständige oder anteilige Aktivierung dieses fakultativen Betrags und seine regionale Aufteilung entscheiden das Europäische Parlament und der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag. Diese Entscheidung beruht auf dem Ergebnis der in Artikel 9 vorgesehenen Halbzeitüberprüfung.

(4) Der in Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Grundhöchstbetrag wird in folgende verbindliche regionale Höchstbeträge aufgeteilt:

a) Beitrittskandidatenländer: 8,7 Mrd. EUR;

b) Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 12,4 Mrd. EUR;

aufgegliedert in die nachstehenden indikativen Teilhöchstbeträge:

i) Mittelmeerraum: 8,7 Mrd. EUR;

ii) Osteuropa, Südkaukasus und Russland: 3,7 Mrd. EUR;

c) Asien und Lateinamerika: 3,8 Mrd. EUR;

aufgegliedert in die nachstehenden indikativen Teilhöchstbeträge:

i) Lateinamerika: 2,8 Mrd. EUR;

ii) Asien (einschließlich Zentralasien): 1 Mrd. EUR;

d) Republik Südafrika: 900 Mio. EUR.

(5) Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge können die Leitungsgremien der EIB einen Betrag von bis zu 10 % des jeweiligen regionalen Höchstbetrags zwischen Teilhöchstbeträgen umverteilen.

(6) Die Gemeinschaftsgarantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2013 unterzeichnet werden. Für EIB-Finanzierungen, die im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates und des Beschlusses 2008/847/EG des Rates unterzeichnet wurden, gilt die im Rahmen dieses Beschlusses gewährte Garantie fort.

(7) Haben das Europäische Parlament und der Rat bei Ablauf des in Absatz 6 genannten Zeitraums keinen Beschluss über eine neue Garantieleistung der Gemeinschaft für Finanzierungen der EIB außerhalb der Gemeinschaft erlassen, so verlängert sich jener Zeitraum automatisch um weitere sechs Monate.

Artikel 2

Geographischer Geltungsbereich

(1) Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie in Frage kommen oder in Frage kommen könnten, ist in Anhang I enthalten.

(2) Ob in Anhang I aufgeführte Länder, die mit einem „*“ gekennzeichnet sind, sowie Länder, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, für EIB-Finanzierungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie in Frage kommen, entscheiden das Europäische Parlament und der Rat im Einzelfall nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag.

(3) Die Gemeinschaftsgarantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen Bedingungen festgelegt sind, unter denen die EIB-Finanzierungen durchgeführt werden.

(4) Bei schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der politischen oder wirtschaftlichen Lage eines Landes können das Europäische Parlament und der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag beschließen, die EIB-Finanzierungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie in diesem Land auszusetzen.

(5) Die Gemeinschaftsgarantie deckt EIB-Finanzierungen in einem Land nicht ab, wenn die Vereinbarung über EIB-Finanzierungen nach dem Beitritt des Landes zur EU unterzeichnet wurde.

Artikel 3

Übereinstimmung mit der Politik der Gemeinschaft

(1) Die Übereinstimmung der EIB-Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft mit den außenpolitischen Zielen der Gemeinschaft wird mit dem Ziel verstärkt, eine höchstmögliche Synergie zwischen den EIB-Finanzierungen und dem Einsatz von Haushaltsmitteln der Europäischen Union zu erreichen, insbesondere durch regelmäßige und systematische Kontakte und frühzeitige Konsultationen zu:

a) strategischen Dokumenten der Kommission, z. B. Strategiepapieren für Länder oder Regionen, Aktionsplänen, Dokumenten im Zusammenhang mit der Heranführung;

b) den strategischen Planungsdokumenten der EIB und den Projektplanungen;

c) sonstigen politischen und praktischen Aspekten.

(2) Bei der Zusammenarbeit wird regional differenziert vorgegangen, wobei die Funktion der EIB und die Politik der Gemeinschaft in der jeweiligen Region berücksichtigt werden.

(3) Eine EIB-Finanzierung wird nicht in die Gemeinschaftsgarantie aufgenommen, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 21 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt.

(4) Die Übereinstimmung der EIB-Finanzierungen mit den außenpolitischen Zielen der Gemeinschaft wird gemäß Artikel 6 überwacht.

Artikel 4

Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen

(1) EIB-Finanzierungen werden zunehmend in Zusammenarbeit zwischen bzw. im Rahmen einer Kofinanzierung von der EIB und anderen internationalen Finanzinstitutionen („IFI“) oder europäischen bilateralen Einrichtungen durchgeführt, um Synergien, Zusammenarbeit und Effizienz zu optimieren und eine sinnvolle Teilung des Risikos sowie einheitliche Projektauflagen und sektorale Bedingungen zu gewährleisten.

(2) Diese Zusammenarbeit wird durch Koordinierungsmaßnahmen erleichtert, gegebenenfalls im Rahmen von Vereinbarungen zwischen der Kommission, der EIB und den wichtigsten IFI sowie europäischen bilateralen Einrichtungen, die in den einzelnen Regionen tätig sind.

(3) Im Rahmen der in Artikel 9 vorgesehenen Halbzeitüberprüfung wird die Zusammenarbeit mit IFI und anderen Gebern bewertet.

Artikel 5

Geltung und Konditionen der Gemeinschaftsgarantie

(1) Bei EIB-Finanzierungen, die mit einem Staat unterzeichnet werden oder von einem Staat garantiert werden, sowie bei sonstigen EIB-Finanzierungen, die mit regionalen oder lokalen Behörden oder öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen in staatlichem Eigentum und/oder unter staatlicher Kontrolle unterzeichnet werden, wenn für die Letzteren eine entsprechende Kreditrisikoeinschätzung der EIB vorliegt, die die Risikolage des jeweiligen Landes berücksichtigt, gilt die Gemeinschaftsgarantie für alle Zahlungsausfälle der EIB („Pauschalgarantie“).

Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 6 Absatz 4 gelten Westjordanland und Gazastreifen, vertreten durch die Palästinensische Behörde, und Kosovo, vertreten durch die Mission der Vereinten Nationen zur Übergangsverwaltung, als Staaten.

(2) Bei anderen EIB-Finanzierungen als den in Absatz 1 genannten gilt die Gemeinschaftsgarantie für alle Zahlungsausfälle der EIB, die auf eines der nachstehenden politischen Risiken zurückzuführen sind („Garantie bei politischen Risiken“):

a) Devisentransferstopps,

b) Enteignung,

c) Krieg und innere Unruhen,

d) Bruch von Verträgen und anschließende Rechtsverweigerung.

Artikel 6

Berichte und Rechnungslegung

(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die nach Maßgabe dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen. Der Bericht beinhaltet u. a eine Bewertung der Auswirkungen und der Wirksamkeit der EIB-Finanzierungen auf der Projekt-, Sektor-, Länder- und Regionenebene sowie des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft, wobei die operationellen Ziele der EIB zu berücksichtigen sind. Er enthält außerdem eine Bewertung des Umfangs der Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission sowie zwischen der EBI und anderen IFI und bilateralen Gebern.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses und über die Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft vor, unter anderem auch über die Zusammenarbeit mit anderen IFI.

(3) Die EIB übermittelt der Kommission die statistischen Daten, Finanz- und Rechnungslegungsdaten über die einzelnen EIB-Finanzierungen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Europäischen Rechnungshofes erforderlich sind, ferner einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der Finanzierungen.

(4) Für die Zwecke der Rechnungslegung und Berichterstattung der Kommission über die Risiken, die im Rahmen der Pauschalgarantie abgedeckt sind, übermittelt die EIB der Kommission die Informationen zur Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen zugunsten von Darlehens- oder Garantienehmern, die keine Staaten sind.

(5) Die EIB stellt die Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 auf eigene Kosten zur Verfügung.

Artikel 7

Rückforderung von Zahlungen der Kommission

(1) Leistet die Kommission Zahlungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie, ist die EIB für die Beitreibung der entsprechenden Rückforderungen im Namen der Kommission zuständig.

(2) Die EIB und die Kommission treffen spätestens bis zum Datum des Abschlusses der in Artikel 8 genannten Vereinbarung eine Vereinbarung über Bestimmungen und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen.

Artikel 8

Garantievereinbarung

Die EIB und die Kommission treffen eine Garantievereinbarung, in der die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsgarantie im Einzelnen festgelegt werden.

Artikel 9

Überprüfung des Beschlusses

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2010 einen Halbzeitbericht über die Anwendung dieses Beschlusses, gegebenenfalls mit Änderungsvorschlägen vor, wobei sie sich auf eine externe Evaluierung stützt, deren Spezifikationen in Anhang II dieses Beschlusses enthalten sind.

(2) Die Kommission legt bis spätestens 31. Juli 2013 einen Abschlussbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.

Artikel 10

Schlussbestimmungen

Der Beschluss 2008/847/EG wird aufgehoben.

Artikel 11

Anwendung

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am [•] 2009

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[•] [•]

ANHANG I

Regionen und Länder, für die die Artikel 1 und 2 gelten

A. BEITRITTSKANDIDATENLÄNDER

1. Kandidatenländer

Kroatien, Türkei, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

2. Potenzielle Beitrittskandidaten

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Kosovo im Rahmen der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (1999).

B. LÄNDER IM RAHMEN DES NACHBARSCHAFTS- UND PARTNERSCHAFTSINSTRUMENTS

1. Mittelmeerländer

Algerien, Ägypten, Westjordanland und Gazastreifen, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen(*), Marokko, Syrien, Tunesien.

2. Osteuropa, Südkaukasus und Russland

Osteuropa: Republik Moldau, Ukraine, Belarus(*)

Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien;

Russland: Russland.

C. ASIEN UND LATEINAMERIKA

1. Lateinamerika

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela.

2. Asien

Asien (außer Zentralasien):

Afghanistan(*), Bangladesch, Bhutan(*), Brunei, Kambodscha(*), China (einschließlich Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Indien, Indonesien, Irak(*), Südkorea, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan(*), Thailand, Vietnam, Jemen.

Zentralasien:

Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan.

D. SÜDAFRIKA

Südafrika.

ANHANG II

Halbzeitüberprüfung und Spezifikationen für die Evaluierung des Aussenmandats der EIB

Halbzeitüberprüfung

Spätestens 2010 wir eine grundlegende Halbzeitüberprüfung der EIB-Finanzierungen in Drittländern durchgeführt. Diese Überprüfung stützt sich auf eine unabhängige externe Evaluierung, die auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird. Die Überprüfung ist Grundlage für die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates darüber, ob und inwieweit die in diesem Beschluss vorgesehene Garantie für die Zeit nach 2010 durch Freigabe des fakultativen Mandats aufgestockt werden soll, ob das Mandat anderweitig geändert werden soll und wie Mehrwert und Effizienz der EIB-Finanzierungen optimiert werden können. Die Kommission wird den Halbzeitbericht bis spätestens 30. Juni 2010 dem Europäischen Parlament und dem Rat als Grundlage für einen etwaigen Vorschlag zur Änderung des Mandats vorlegen.

Rahmen der Evaluierung

Sie beinhaltet:

a. eine Evaluierung der EIB-Finanzierungstätigkeit in Drittländern. Die Evaluierung wird zum Teil in Zusammenarbeit mit den für Evaluierungen zuständigen Dienststellen der EIB und der Kommission durchgeführt;

b. eine Bewertung der weiterreichenden Auswirkungen der EIB-Darlehenstätigkeit in Drittländern auf die Interaktion mit anderen IFI und anderen Finanzierungsquellen.

Die Evaluierung wird von einem Lenkungsausschuss überwacht und geleitet, dem mehrere vom Rat der Gouverneure der EIB ernannte „Weise“ sowie je ein Vertreter der EIB und der Kommission angehören. Den Vorsitz in diesem Lenkungsausschuss führt einer der „Weisen“.

Der Lenkungsausschuss wird durch die für Evaluierung zuständigen Dienststellen der EIB und der Kommission sowie durch externe Sachverständige unterstützt. Diese externen Sachverständigen werden im Wege einer von der Kommission durchgeführten Ausschreibung ausgewählt. Der Lenkungsausschuss wird zu den Spezifikationen und zu den Kriterien für die Auswahl der externen Sachverständigen angehört. Die Kosten für die externen Sachverständigen werden von der Kommission übernommen und aus der für die Dotierung des Garantiefonds vorgesehenen Haushaltslinie bestritten.

Der endgültige Evaluierungsbericht wird dem Lenkungsbericht übermittelt und zieht aus den zusammengestellten Informationen klare Schlussfolgerungen, die im Rahmen der Halbzeitüberprüfung eine fundierte Entscheidung darüber ermöglichen, ob die fakultative Tranche für die verbleibende Dauer des Mandats freigegeben werden soll und wie etwaige zusätzliche Finanzierungsmittel auf die Regionen verteilt werden sollen.

Umfang der Evaluierung

Die Evaluierung wird sich auf die früheren Mandate (2000-2006) sowie die ersten Jahres des Mandats 2007-2013 bis Ende 2009 erstrecken. Sie wird sich mit den Projektfinanzierungsvolumen und Auszahlungen nach Ländern sowie mit technischer Hilfe und Risikokapitalfinanzierungen befassen. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Projekt-, Sektor-, Regionen- und Länderebene werden sich die Schlussfolgerungen der Evaluierung stützen auf:

a. die eingehende Bewertung der Relevanz und Performanz (Wirksamkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit) der EIB-Finanzierungen gemessen an den spezifischen regionalen Zielen, die im Rahmen der einschlägigen außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft festgelegt wurden, sowie ihres Mehrwerts (in Zusammenarbeit mit der Evaluierungsabteilung der EIB und den Dienststellen der Kommission);

b. die Bewertung der Übereinstimmung mit den einschlägigen außenpolitischen Maßnahmen und Strategien der Gemeinschaft sowie der Zusätzlichkeit und des Mehrwerts der EIB- Finanzierungen in den ersten Jahren des Mandats 2007-2013 im Rahmen der spezifischen regionalen Ziele des Mandats 2007-2013 und der entsprechenden von der EIB festzulegenden Leistungsindikatoren (in Zusammenarbeit mit der Evaluierungsabteilung der EIB und den Dienststellen der Kommission).

Bei diesen Bewertungen wird der Mehrwert der EIB-Finanzierungen an drei Faktoren gemessen: Unterstützung der politischen Ziele der Gemeinschaft, Qualität der Projekte selbst und alternative Finanzierungsquellen.

a. die Analyse des Finanzierungsbedarfs der Empfänger, ihrer Aufnahmekapazität und der Verfügbarkeit anderer privater oder öffentlicher Finanzierungsquellen für die jeweiligen Instrumente;

b. die Beurteilung der Zusammenarbeit und der Handlungskohärenz zwischen EIB und Kommission;

c. die Bewertung der Zusammenarbeit und der Synergien zwischen der EIB und internationalen sowie bilateralen Finanzinstitutionen und Finanzierungsagenturen.

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in Drittländern.

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Politikbereich: Wirtschaft und Finanzen

ABB-Tätigkeit: Finanzoperationen und –instrumente.

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

01 04 01 14 | Zahlungen an den Garantiefonds für neue Transaktionen |

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Die EIB kann von 2007 bis 2013 von der Gemeinschaftsgarantie abgedeckte Darlehen und Darlehensgarantien gewähren („EIB-Finanzierungen“). Die Gesamtdauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen wird jedoch durch die Laufzeit der gewährten EIB-Darlehen und –Garantien bestimmt.

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushalts-linie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerber-ländern | Rubrik des Finanz-rahmens |

01 04 01 14 | Obl. | NGM[11] | Nein | Nein | Nein | 4 |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Mittelbedarf

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

Der nachstehenden Tabelle sind die für die Finanzierung des Garantiefonds veranschlagten Haushaltsmittel zu entnehmen, die entsprechend der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen[12] berechnet wurden und sich auf das vorgeschlagene Darlehensmandat der EIB in Höhe von 27,8 Mrd. EUR für den Zeitraum 2007 bis 2013, davon 2 Mrd. EUR im Rahmen des fakultativen Mandats, stützen.

Die Zahlen für die Berechnung der „normalen“ Dotierung sind Tabelle 8.1. zu entnehmen.

- • Für 2007: Es erfolgte keine Dotierung. Nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden im Einklang mit der Verordnung Nr. 2273/2004 des Rates pauschal 254 Mio. EUR aus dem Garantiefonds in den Gesamthaushalt zurückgezahlt.

• Für 2008: Ein Überschuss von 125,75 Mio. EUR wurde übertragen und als „Einnahmen“ verbucht.

• Für 2009: Die Berechnungen stützen sich auf den Zielbetrag am 31.12.2007, und in den HVE 2009 wurde für die Dotierung ein Betrag von 91,60 Mio. EUR sowie ein Betrag von 0,5 Mio. EUR für die externe Evaluierung eingestellt, die im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des EIB-Außenmandats durchzuführen ist.

• Für die Jahre 2010-2013 stützen sich die Berechnungen auf Schätzungen des Volumens der EIB-Unterzeichnungen und Auszahlungen im Rahmen des neuen Mandats. Die Schätzungen beruhen auf Angaben der EIB und können sich je nach Projektfortschritt noch verändern.

1,4 Mrd. EUR wurden im Rahmen der Finanzplanung von Titel 4 veranschlagt, wobei pauschal 200 Mio. EUR im Jahr vorgesehen sind. Der veranschlagte Gesamtbetrag von 1,4 Mrd. EUR wird unter „maximaler Bedarf an Haushaltsmitteln“ zwar beibehalten, könnte jedoch im Verlauf des Planungszeitraums noch angepasst werden, um negative Entwicklungen wie zahlreiche Zahlungsausfälle[13] oder falsche Vermögensbewertungen[14] zu berücksichtigen und so Extremsituationen, die bei den „maximal erforderlichen Haushaltsmitteln“ (s. nachstehende Tabelle) vorgesehen sind, bewältigen zu können.

Operative Ausgaben[15] |

Verpflichtungsermächti-gungen (VE) | 8.1. | a | 0,0 | 0,0 | 92,1 | 294,0 | 301,0 | 536,0 | 1223,1 |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 0,0 | 0,0 | 92,1 | 294,0 | 301,0 | 536,0 | 1223,1 |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[16] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4. | c | - | - | - | - | - | - | - |

HÖCHSTBETRAG |

Verpflichtungsermächti-gungen | a+c | 0,0 | 0,0 | 92,1 | 294,0 | 301,0 | 536,0 | 1223,1 |

Zahlungsermächtigungen | b+c | 0,0 | 0,0 | 92,1 | 294,0 | 301,0 | 536,0 | 1223,1 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[17] |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5. | d | 0.9 | 0.9 | 0.9 | 0.9 | 0.9 | 1.7 | 6.2 |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6. | e | - | - | - | - | - | - | - |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

VE INSGESAMT, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 0,9 | 0,9 | 93,0 | 294,9 | 301,9 | 537,7 | 1229,3 |

ZE INSGESAMT, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 0,9 | 0,9 | 93,0 | 294,9 | 301,9 | 537,7 | 1229,3 |

Angaben zur Kofinanzierung

Es ist keine Kofinanzierung vorgesehen.

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

( Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Finanzrahmens erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[18] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012-2013 |

Personalbedarf insgesamt | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | 14 |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Wie in der Begründung erläutert, wurde der Ratsbeschluss 2006/1016/EG vom Europäischen Gerichtshof am 6. November 2008 für nichtig erklärt. Für EIB-Finanzierungen, die bis zum 6. November 2009 vor Inkrafttreten eines neuen Beschlusses auf der geeigneten Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 179 in Verbindung mit Artikel 181a EG-Vertrag, vorgenommen werden, werden die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses jedoch aufrechterhalten. Daher muss ein neuer Beschluss vorgeschlagen werden, wenn die Gemeinschaft weiterhin eine Garantie für Finanzierungen der EIB in Drittländern zur Unterstützung der politischen Ziele der EU leisten will.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die EIB-Finanzierungen außerhalb der EU sind ein in hohem Maße sichtbares und effizientes Instrument zur Unterstützung der EU-Außenpolitik. Zu den wichtigsten Nutzeneffekten der EIB-Maßnahmen in den jeweiligen Ländern gehören die Weitergabe von Fachwissen an die Projektträger und die Anwendung von Umwelt- und Beschaffungsstandards der EU bei den finanzierten Projekten. Daneben gibt die EIB die finanziellen Vorteile aufgrund der Gemeinschaftsgarantie und ihre attraktiven Finanzierungskosten in Form von günstigen Zinsen vollständig an die Endempfänger weiter.

Das Mandat mit Gemeinschaftsgarantie liefert die notwendige politische und finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für Länder und Projekte, die normalerweise nicht den Leitlinien und Kriterien der EIB entsprechen.

Die EIB-Finanzierungen werden die Maßnahmen ergänzen, die im Rahmen der neuen Instrumente der Außenhilfe eingesetzt werden. Zur weiteren Unterstützung der EU-Außenpolitik in den einzelnen Regionen soll die Verbindung zwischen EIB-Prioritäten und EU-Maßnahmen gestärkt werden. Dies soll durch einen verbesserten Rahmen für Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission bei der Festlegung von regionalen Maßnahmen und Länderstrategien sowie auf Projektebene geschehen. EIB-Finanzierungen können sinnvoll gemeinsam mit EU-Hauhaltsmitteln eingesetzt werden, z. B. in Form von Darlehen, Risikokapital und Zinszuschüssen und zusätzlich zur technischen Unterstützung bei Projektvorbereitung, Projektdurchführung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Wichtigstes Ziel des Vorschlags ist die Verstärkung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der politischen Ziele der EU mittels Finanzierung von Investitionsprojekten. Die Ziele, die durch EIB-Finanzierungen im Rahmen des Mandats angestrebt werden sollen, werden je nach Region unterschiedlich sein und sind im Legislativvorschlag beschrieben. Die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen (IFI) ist ebenfalls ein wichtiges Ziel des vorgeschlagenen Beschlusses.

Die Erfüllung der Ziele wird vor allem an dem Volumen der EIB-Finanzierungen in den einzelnen Regionen und Sektoren gemessen werden, ferner am Volumen der EIB-Finanzierungen, bei denen eine Kofinanzierung mit anderen IFI und/oder Kommissionsprogrammen stattfindet.

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

( Zentrale Verwaltung

( direkt durch die Kommission

( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

( Exekutivagenturen

( die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

( Geteilte oder dezentrale Verwaltung

( mit Mitgliedstaaten

( mit Drittländern

( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen:

Im Einklang mit bestehenden Vorschriften ist in dem Vorschlag vorgesehen, dass die EIB im Auftrag des Europäischen Parlaments und des Rates Investitionsprojekte entsprechend ihren eigenen Vorschriften und Verfahren finanziert. Die Kommission ist für die Verwaltung der Gemeinschaftsgarantie zuständig. Die EIB und die Kommission treffen eine Vereinbarung, in der die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses im Einzelnen festgelegt werden.

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

EIB-Finanzierungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie werden von der EIB gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB, wozu auch geeignete Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gehören, verwaltet. Wie in der EIB-Satzung vorgesehen, ist der Prüfungsausschuss der EIB, unterstützt von externen Rechnungsprüfern, für die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der EIB zuständig. Der EIB-Abschluss wird jährlich vom Rat der Gouverneure genehmigt.

Ferner genehmigt der Verwaltungsrat der EIB, in dem die Kommission durch einen Direktor und dessen Stellvertreter vertreten ist, jede einzelne Finanzierung und achtet darauf, dass die EIB im Einklang mit ihrer Satzung und mit den vom Rat der Gouverneure festgelegten Leitlinien verwaltet wird.

Die bestehende Vereinbarung zwischen der Kommission, dem Rechnungshof und der EIB vom Oktober 2003 enthält die Vorschriften, nach denen der Rechnungshof die EIB-Finanzierungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie überprüft.

Gemäß Artikel 6 des Vorschlags unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat alljährlich über die aufgrund dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen, wobei sie sich auf die jährlichen Berichte der EIB über die Finanzierungen in den einzelnen Regionen und Sektoren und über die Zusammenarbeit mit anderen IFI stützt.

Ferner übermittelt die EIB der Kommission die statistischen Daten sowie die Finanz- und Rechnungslegungsdaten über die einzelnen EIB-Finanzierungen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Europäischen Rechnungshofes erforderlich sind, ferner einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der Finanzierungen.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Eine Bewertung der bestehenden Gemeinschaftsgarantie für EIB-Finanzierungen außerhalb der EU enthält der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anleihe- und Darlehensaktivitäten der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2007 (KOM(2008) 590 endg.) sowie das zugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2008) 2504). Weitere einschlägige Informationen finden sich im Bericht der Kommission an die Haushaltsbehörde über die Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan - Stand: 31. Dezember 2007 (KOM(2008) 451 endg.) und im zugehörigen Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2008) 2249). Verwiesen wird außerdem auf den Bericht KOM(2006) 323 und die beiden Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SEK 2006) 790 und SEK(2006) 789), die dem Europäischen Parlament und dem Rat in Verbindung mit dem Kommissionsvorschlag (KOM(2006) 324 endg.) vorgelegt wurden, der zum Erlass des für nichtig erklärten Beschlusses führte.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

Ziel des Legislativvorschlags ist es, der EIB eine Garantie der Gemeinschaft mit denselben Merkmalen zu gewähren, wie die in dem für nichtig erklärten Beschluss 2006/1016/EG vorgesehene Garantieleistung, und die derzeit im Beschluss 2008/84/EG vorgesehene Garantie in den neuen Beschluss einzubeziehen.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

2010 ist eine Halbzeitüberprüfung des Mandats geplant, in deren Rahmen gemäß der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage gegebenenfalls die Prioritäten angepasst werden können und das fakultative Mandat freigegeben werden kann. In diesem Rahmen wird 2009 eine externe Evaluierung durchgeführt. Der Schlussbericht über das EIB-Mandat wird von der Kommission spätestens bis 31. Juli 2013 erstellt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Die Verantwortung für die Ergreifung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen liegt in erster Linie bei der EIB, namentlich durch Anwendung der im April 2008 beschlossenen „Politik zur Bekämpfung von Korruption, Betrug, heimlichen Absprachen, Nötigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank“.

Die Vorschriften und Verfahren der EIB sehen bei den detaillierten Vorkehrungen für die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung auch die Befugnis des OLAF zur Durchführung interner Untersuchungen vor. Insbesondere hat der Rat der Gouverneure der EIB im Juli 2004 einen Beschluss „betreffend OLAF und die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung“ erlassen.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

(Mio. EUR)

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012-13 |

Beamte und Bedienstete auf Zeit[19] (XX 01 01) | A*/AD | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 8 |

B*, C*/AST | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 6 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[20] |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[21] |

INSGESAMT | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | 14 |

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Die wichtigsten Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gemeinschaftsgarantie sind:

- Erstellung von Legislativvorschlägen und Garantievereinbarungen,

- Verwaltung des Genehmigungsverfahrens,

- Verwaltung des jährlichen Haushaltsverfahrens,

- jährliche Berichterstattung an den Rat und das Parlament,

- Bearbeitung von Anträgen auf Inanspruchnahme,

- Überwachung der Verwaltung des Garantiefonds,

- Rechnungslegung,

- Beziehungen zum Rechnungshof, zum Europäischen Parlament und zum Rat.

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

( derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr 2009 vorab zugewiesene Stellen

( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen wird nach Maßgabe der Dotation finanziert, die der Dienststelle im Zuge des jährlichen Mittelzuweisungsverfahrens zugeteilt wird.

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben)

Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012-2013 | INSGESAMT |

Sonstige technische und administrative Unterstützung |

- intra muros |

- extra muros |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | - | - | - | - | - | - | - |

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012-2013 |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,854 | 0,854 | 0,854 | 0,854 | 0,854 | 1,708 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | - | - | - | - | - | - |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,854 | 0,854 | 0,854 | 0,854 | 0,854 | 1,708 |

8.2.6. Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012-2013 | INS-GE-SAMT |

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen |

XX 01 02 11 02 – Sitzungen und Konferenzen |

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[23] |

XX 01 02 11 04 - Studien und Konsultationen |

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme |

2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | - | - | - | - | - | - | - |

[1] ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 30 (kodifizierte Fassung).

[2] ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41.

[3] ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11.

[4] Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

[5] Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

[6] Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

[7] Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

[8] ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1.

[9] ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95.

[10] ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 13.

[11] Nichtgetrennte Mittel, nachstehend „NGM“.

[12] Die letzte Änderung der Ratsverordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 wurde am 30. Januar 2007 vom Rat verabschiedet (Ratsverordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007).

[13] 100 Mio. EUR/Jahr beziehen sich auf die Inanspruchnahme der Garantie bei größeren Zahlungsausfällen (siehe „Glättungsmechanismus“ in KOM(2005) 130 vom 5.4.2005).

[14] Zur Evaluierung der Folgen möglicher Schwankungen bei der Bewertung der Vermögenswerte des Garantiefonds für die Dotierung wird von folgenden Annahmen ausgegangen:- Laufzeit des Portfolios: 3,3 Jahre,- 1%-ige Steigerung der Zinssätze jährlich,- Entwicklung der Vermögenswerte des Garantiefonds infolge der geschätzten „normalen Dotierung“.Für 2007 und 2008 (Übergangszeitraum) ergeben sich keine Folgen.

[15] Ausgaben, die nicht unter Kapitel XX 01 des betreffenden Titels XX fallen. 2009 enthält die Tabelle den für die externe Evaluierung im Rahmen der Halbzeitüberprüfung vorgesehenen Betrag von 0,5 Mio. EUR, der dem Garantiefonds entnommen werden soll.

[16] Ausgaben, die unter Artikel XX 01 04 des Titels XX fallen.

[17] Ausgaben, die unter Kapitel XX 01 – außer Artikel XX 01 04 und XX 01 05 – fallen.

[18] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[19] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[20] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[21] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[22] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

[23] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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