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Document 52008PC0893

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss sektorspezifischer bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, die Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts behandeln

    /* KOM/2008/0893 endg. - COD 2008/0259 */

    52008PC0893

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss sektorspezifischer bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, die Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts behandeln /* KOM/2008/0893 endg. - COD 2008/0259 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 23.12.2008

    KOM(2008) 893 endgültig

    2008/0259 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss sektorspezifischer bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, die Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts behandeln

    BEGRÜNDUNG

    1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    - Gründe und Ziele des Vorschlags

    Eine ganze Reihe von Gemeinschaftsinstrumenten im Bereich der Ziviljustiz wurde auf der Grundlage von Artikel 65 EGV (Titel IV) beschlossen, der durch den Vertrag von Amsterdam neu in den EG-Vertrag aufgenommen wurde[1].

    Gerade im Bereich der Ziviljustiz gibt es neben diesem gemeinschaftlichen Besitzstand aber auch zahlreiche bilaterale Abkommen, die einzelne Mitgliedstaaten mit Drittländern vor Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des Amsterdamer Vertrages oder vor ihrem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft geschlossen haben. Soweit solche bereits bestehenden Übereinkünfte Bestimmungen enthalten, die mit dem EG-Vertrag nicht vereinbar sind, sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 307 EGV gehalten, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften müssen die Mitgliedstaaten nicht mit dem Besitzstand zu vereinbarende Abkommen kündigen.

    Darüber hinaus kann es sein, dass ein Mitgliedstaat aus zwingenden Gründen in Bereichen der Ziviljustiz, die unter Titel IV des EG-Vertrags fallen, ein neues Abkommen mit einem Drittland schließen möchte. Mit der Fortentwicklung des europäischen Rechtsraums als Folge der Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen hat die Gemeinschaft in einigen wichtigen von Titel IV des EG-Vertrags erfassten Bereichen die ausschließliche Zuständigkeit für die Aushandlung und den Abschluss völkerrechtlicher Übereinkünfte mit Drittländern erlangt. Dies hat der EuGH in seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 im Zusammenhang mit dem Abschluss des neuen Lugano-Übereinkommens bestätigt[2]. Dem zufolge hat die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss völkerrechtlicher Übereinkünfte mit Drittländern in Fragen erlangt, die unter anderem die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 („Brüssel I“) berühren und die speziell die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen betreffen. Der Gerichtshof kam nach eingehender Analyse der Zuständigkeitsbestimmungen des neuen Lugano-Übereinkommens zu dem Schluss, dass diese die einheitliche und kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sowie das reibungslose Funktionieren des durch diese Vorschriften errichteten Systems beeinträchtigen[3]. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam der Gerichtshof hinsichtlich der Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen beziehen. Er befand nämlich, dass die Gemeinschaftsvorschriften über die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen von denen über die gerichtliche Zuständigkeit, mit denen zusammen sie ein umfassendes und kohärentes System bildeten, nicht zu trennen seien und dass das neue Übereinkommen von Lugano die einheitliche und kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften in Bezug sowohl auf die gerichtliche Zuständigkeit als auch auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sowie das reibungslose Funktionieren des mit diesen Vorschriften errichteten umfassenden Systems beeinträchtigen würde[4].

    Folglich ist davon auszugehen, dass die Gemeinschaft für die Aushandlung und den Abschluss einer Vielzahl der eingangs genannten bilateralen Abkommen die ausschließliche Zuständigkeit besitzt.

    Nichtsdestotrotz ist zu prüfen, ob die Gemeinschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein hinreichendes Interesse daran hat, sämtliche bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Übereinkünfte zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Abkommen der Gemeinschaft zu ersetzen. Hierzu wird ein Verfahren benötigt, das einen doppelten Zweck erfüllt: Die Gemeinschaft soll zunächst mit seiner Hilfe prüfen können, ob sie selbst ein hinreichendes Interesse am Abschluss eines bestimmten Abkommens besitzt, und sodann soll es eine Handhabe bieten, um den Mitgliedstaaten zu gestatten, das fragliche Abkommen selbst zu schließen, wenn die Gemeinschaft zu dem betreffenden Zeitpunkt kein Interesse am Abschluss des Abkommens hat[5].

    Eine solche Vorgehensweise steht auch im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und Inneres" vom 19. April 2007[6].

    Die Kommission hat sich damit einverstanden erklärt, dass auch für Abkommen, die die Verordnungen „Rom II“[7] und „Rom I“[8] berühren, ein solches Verfahren konzipiert wird[9].

    Die Kommission schlägt somit vor, ein derartiges Verfahren für bilaterale Abkommen in ganz bestimmten Bereichen zu entwickeln. Das Verfahren soll demnach für zwei verschiedene Arten von Sachverhalten gelten. Ein Vorschlag zielt auf Sachverhalte ab, die die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen; der andere Vorschlag betrifft das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse in einem bestimmten Sektor anwendbare Recht.

    Bei dem vorliegenden Vorschlag handelt es sich um ein Genehmigungsverfahren für den zuletzt genannten Fall, d.h. Abkommen, die Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts betreffen. Parallel hierzu unterbreitet die Kommission noch einen zweiten Vorschlag, der ein ähnliches Verfahren für Abkommen betreffend Ehe- und Unterhaltssachen sowie Fragen der elterlichen Verantwortung vorsieht. Da in letzterem Fall Einstimmigkeit vorgeschrieben ist, müssen für jeden Vorschlag gesonderte Rechtsakte vorgelegt werden.

    2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    Die Kommission prüfte verschiedene Alternativen, um zu dem gewünschten Ziel zu gelangen, verzichtete jedoch angesichts der besonderen Thematik auf eine formale Folgenabschätzung. Am 11. März und am 26. Mai 2008 fand zu dem Thema in Brüssel ein Gedanken- und Meinungsaustausch mit Fachleuten aus den Mitgliedstaaten statt.

    Was den Anwendungsbereich des Vorschlags betrifft, so hätten die Mitgliedstaaten einem horizontalen Instrument den Vorzug gegeben, mit dem sowohl sektorspezifische bilaterale Übereinkünfte erfasst werden als auch Übereinkünfte von der Art des „Lugano"-Übereinkommens zur gerichtlichen Zuständigkeit und zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und selbst umfassende Rechtshilfeabkommen, die sich auf straf-, zivil-, familien- und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten erstrecken.

    Bei Übereinkünften, die Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen berühren, besteht jedoch die Gefahr, dass sie den bestehenden Rechtsrahmen der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen aushöhlen und mithin über Gebühr in den gemeinschaftlichen Besitzstand eingreifen, dem ja der Gedanke der Integration und der Rechtssicherheit für die europäischen Bürger mit dem Ziel eines einfacheren Zugangs zum Recht zugrunde liegt.

    Da mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Verfahren von geltendem Gemeinschaftsrecht abgewichen wird, wurde darauf geachtet, dass die Abweichung nur so weit geht, wie zur Erreichung der vorgenannten Ziele unbedingt erforderlich.

    Im Vorfeld wurden von der Kommission mehrere Alternativen geprüft:

    Die Möglichkeit, den Status quo „passiv“ beizubehalten, d.h. das Problem ungelöst zu lassen, würde bedeuten, dass die Mitgliedstaaten über keinerlei Handhabe verfügen, um auf den fraglichen Gebieten Abkommen mit Drittländern zu schließen.

    Den Status quo „aktiv“ beizubehalten würde heißen, kein gesetzlich verankertes Verfahren zur Rückübertragung von Gemeinschaftsbefugnissen vorzusehen. Sämtliche Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern müssten gemäß dem Verfahren in Artikel 300 EG-Vertrag von der Gemeinschaft ausgehandelt und geschlossen werden, selbst wenn nur ein einziger Mitgliedstaat Interesse an einem solchen Abkommen hätte.

    Eine weitere Alternative wäre die Genehmigung durch die Gemeinschaft auf der Grundlage allgemeiner Kriterien, die in einem Rechtsinstrument (beispielsweise einer Verordnung) festgelegt werden müssten, oder durch einen Ratsbeschluss (auf der Grundlage des vorgenannten Rechtsinstruments). Der Vorteil dieser Lösung bestünde in einem vereinfachten Verfahren, das ein einheitliches Vorgehen für jeden Einzelfall vorsieht. Der Nachteil dabei ist, dass die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten Abkommen aushandeln und schließen können, im Voraus festgelegt werden müssten. Da die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen innerhalb der Gemeinschaft jedoch stetig Fortschritte macht, müssten für jedes Instrument des Besitzstands (Verordnung Brüssel II, Verordnungen Rom I und Rom II, Verordnung über Unterhaltspflichten (sobald erlassen) usw.) eigene Kriterien festgelegt werden.

    Die von der Kommission bevorzugte Variante sieht eine gesonderte Genehmigung für jeden Einzelfall vor, nachdem das von dem Mitgliedstaat notifizierte Abkommen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist. Die Kommission erteilt dem Mitgliedstaat gegebenenfalls Verhandlungsdirektiven und prüft das Verhandlungsergebnis, bevor die Erlaubnis zum Abschluss des Abkommens erteilt wird.

    3. RECHTLICHE ASPEKTE

    - Kurzbeschreibung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Ziel dieses Vorschlags ist es, für die Gemeinschaft ein Verfahren zu entwickeln, mit dessen Hilfe sich feststellen lässt, ob die Gemeinschaft selbst ein hinreichendes Interesse am Abschluss geplanter bilateraler Abkommen mit Drittländern hat. Ist dies nicht der Fall, sollte das Verfahren den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, Abkommen dieser Art mit Drittländern in bestimmten Bereichen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszuhandeln und zu schließen, die normalerweise in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

    Da mit einer solchen Erlaubnis vom Prinzip der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen auf diesen Gebieten abgewichen wird, ist das Verfahren als Sonderfall zu betrachten und daher sachlich und zeitlich zu begrenzen.

    Daher wird vorgeschlagen, das betreffende Verfahren ausschließlich auf ganz bestimmte Sachverhalte anzuwenden, nämlich einerseits auf Ehe- und Unterhaltssachen sowie Fragen der elterlichen Verantwortung und andererseits auf das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Der beigefügte Vorschlag betrifft den zuletzt genannten Sachverhalt.

    Um den gemeinschaftlichen Besitzstand zu wahren und die Unantastbarkeit des Gemeinschaftssystems auf dem fraglichen Gebiet zu gewährleisten, sieht der Kommissionsvorschlag entsprechende Garantien vor.

    Das Verfahren basiert auf der vorherigen Notifizierung des Entwurfs des Abkommens durch den Mitgliedstaat, der die Genehmigung zur (Neu-)Aushandlung und zum Abschluss des Abkommens mit dem Drittland erhalten möchte, wobei bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen, die für jeden Einzelfall geprüft werden.

    Hat die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittland bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen, ist der Mitgliedstaat nicht befugt, das Abkommen mit dem Drittland auszuhandeln oder zu schließen; ein entsprechender Antrag würde in diesem Fall abgelehnt. Gibt es ein solches Abkommen der Gemeinschaft noch nicht, muss sich die Kommission vergewissern, dass in absehbarer Zeit nichts dergleichen geplant ist. Steht kein Abkommen an, kann die Kommission die Genehmigung erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der betreffende Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass er an dem Abschluss des Abkommens vor allem infolge besonderer wirtschaftlicher, geografischer, kultureller oder historischer Bindungen zu dem Drittland ein besonderes Interesse hat, und b) die Kommission stellt fest, dass das geplante Abkommen auf die einheitliche und kohärente Anwendung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften und das reibungslose Funktionieren des durch diese Vorschriften errichteten Systems nur geringfügige Auswirkungen hat.

    Das Verfahren sieht ferner die Aufnahme von Auslauffristen in die von den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen vor, wonach deren Geltungsdauer bis zu dem Zeitpunkt beschränkt wird, zu dem die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittland eine Übereinkunft über denselben Gegenstand schließt.

    - Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage für den beigefügten Vorschlag über sektorspezifische Abkommen, die Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts behandeln, bilden Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 65 EG-Vertrag, wonach Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen nach Artikel 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich, d.h. im Wege des Mitentscheidungsverfahrens, zu treffen sind.

    - Subsidiaritätsprinzip

    Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    Das Verfahren bildet eine Ausnahmeregelung von der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft für die oben genannten Sachverhalte. Es reicht nur so weit, wie unbedingt erforderlich, damit Mitgliedstaaten auf den genannten Gebieten Abkommen mit Drittländern schließen können, und knüpft dies an die Erfüllung bestimmter Kriterien. Die Mitgliedstaaten erhalten nur dann die Genehmigung zum Abschluss eines Abkommens, wenn dessen Auswirkungen auf das geltende Gemeinschaftssystem als geringfügig angesehen werden können.

    Da ein Legislativverfahren unnötig erscheint und das Verfahren zudem Durchführungsbefugnisse der Kommission betrifft, soll das Komitologieverfahren Anwendung finden.

    Der der Gemeinschaft und den Regierungen der Mitgliedstaaten durch das Verfahren entstehende Verwaltungsaufwand wird so auf ein Mindestmaß beschränkt.

    - Wahl des Rechtsinstruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

    Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

    Da mit dem Verfahren von geltendem Gemeinschaftsrecht abgewichen wird, bedarf es des Instruments der Verordnung, die unmittelbar anwendbar ist und ein Höchstmaß an Rechtssicherheit und Gleichbehandlung garantiert.

    4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

    5. ERGÄNZENDE INFORMATIONEN

    - Überprüfungs-/Revisions-/Auslaufklausel

    Der Vorschlag enthält eine Auslaufklausel.

    - Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

    Anwendungsbereich (Artikel 1)

    Artikel 1 beschränkt den Anwendungsbereich des Vorschlags auf den Regelungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, jedoch ausschließlich bezogen auf einzelne Sektoren.

    Begriffsbestimmungen (Artikel 2)

    Artikel 2 besagt, dass das vorgeschlagene Verfahren ausschließlich für bilaterale Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland gelten soll. Multilaterale Abkommen (und mithin auch regionale Abkommen) sind von dem Verfahren ausgeschlossen.

    Das Verfahren im Einzelnen (Artikel 3-8)

    Mit dem Verfahren wird eine praktische Lösung angestrebt, die ohne große Formerfordernisse auskommt. Gleichzeitig stellt es sicher, dass der gemeinschaftliche Besitzstand gewahrt bleibt.

    Das Verfahren schreibt vor (Artikel 3), dass ein Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht, Verhandlungen über ein neues Abkommen aufzunehmen oder ein bestehendes Abkommen zu ändern, schriftlich mitteilt. Der Notifizierung müssen, sofern vorhanden, eine Kopie des Entwurfs des Abkommens sowie alle sonstigen sachdienlichen Unterlagen beigefügt werden. Die Notifizierung muss spätestens drei Monate vor Aufnahme der Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland erfolgen.

    Nach Erhalt der Notifizierung muss die Kommission prüfen, ob der Mitgliedstaat die Verhandlungen aufnehmen darf (Artikel 4). Hat die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittland bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen, wird der Antrag ohne weitere Prüfung abgewiesen. Die Prüfung erfolgt in mehreren Schritten: Besteht kein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland, muss sich die Kommission vergewissern, dass in absehbarer Zeit nichts dergleichen ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Kommission die Genehmigung erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der betreffende Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass er an dem Abschluss des Abkommens vor allem infolge besonderer wirtschaftlicher, geografischer, kultureller oder historischer Bindungen zu dem Drittland ein besonderes Interesse hat, und b) die Kommission stellt fest, dass das geplante Abkommen auf die einheitliche und kohärente Anwendung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften und das reibungslose Funktionieren des durch diese Vorschriften errichteten Systems nur geringfügige Auswirkungen hat.

    Gelangt die Kommission nach Prüfung der genannten Kriterien zu dem Schluss, dass dem Abschluss eines solchen Abkommens nichts entgegensteht, kann sie dem Mitgliedstaat die Aufnahme der Verhandlungen gestatten (Artikel 5). Wenn nötig, kann sie auch Verhandlungsdirektiven ausgeben und die Aufnahme spezieller Klauseln in das Abkommen verlangen.

    Das Abkommen muss außerdem eine Auslaufklausel für den Fall enthalten, dass die Europäische Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittland selbst ein Abkommen schließt.

    Die Entscheidung, ob die Genehmigung für die Aufnahme der Verhandlungen erteilt wird oder nicht, trifft die Kommission im Benehmen mit einem Beratenden Ausschuss nach Maßgabe von Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[10]. Da die formalen Erfordernisse auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt werden sollen, bietet sich das Beratungsverfahren an. Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen, zu denen dieser Stellung nimmt. Anschließend trifft sie ihre Entscheidung, wobei sie der Stellungnahme des Ausschusses so weit wie möglich Rechnung trägt; sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

    Fällt das Ergebnis der Prüfung durch die Kommission negativ aus, versagt die Kommission die Genehmigung und legt ihre Entscheidung dem Beratenden Ausschuss zur Stellungnahme vor.

    Die Kommission kann beschließen, dass sie an den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat als Beobachter teilnimmt. Ist kein Kommissionsvertreter anwesend, muss die Kommission über die Ergebnisse der verschiedenen Verhandlungsstadien informiert werden, um dem Mitgliedstaat aus Zweckmäßigkeitsgründen vor dem endgültigen Abschluss des Abkommens ihre Ansicht zu dessen Inhalt mitteilen zu können (Artikel 6).

    Der letzte Verfahrensabschnitt betrifft den Abschluss des Abkommens (Artikel 7). Vor Paraphierung des Abkommens muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis und den Wortlaut des Abkommens übermitteln. Die Kommission prüft, ob das Abkommen mit den Verhandlungsdirektiven im Einklang steht und ob davon auszugehen ist, dass es sich nachteilig auf das Funktionieren des Gemeinschaftssystems auswirkt, d.h. vor allem, ob (bzw. inwieweit) es den gemeinschaftlichen Besitzstand beeinträchtigt. Fällt die Prüfung positiv aus, erteilt die Kommission ihre Genehmigung. Fällt die Prüfung negativ aus, darf der betreffende Mitgliedstaat das Abkommen nicht weiterverfolgen. Die Entscheidung wird im Wege des Verwaltungsverfahrens nach Maßgabe von Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG getroffen.

    Es wird vorgeschlagen, dass die Kommission ihre Entscheidung in Bezug auf die einzelnen Verfahrensschritte innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung durch den Mitgliedstaat trifft.

    Übergangs- und Schlussbestimmungen (Artikel 9-11)

    Artikel 9 enthält Übergangsbestimmungen für die Fälle, in denen der Mitgliedstaat bei Inkrafttreten der Verordnung mit dem Drittland bereits Verhandlungen aufgenommen oder abgeschlossen, der Bindewirkung des Abkommens aber noch nicht zugestimmt hat[11].

    Danach gilt – mit den entsprechenden Anpassungen - auch für derartige Fälle das vorgesehene Verfahren, nämlich Notifizierung des (geplanten) Abkommens bei der Kommission, Prüfung durch die Kommission anhand der in Artikel 4 aufgeführten Kriterien, Genehmigung zur Fortführung der Verhandlungen und je nach Verhandlungsstadium Ausgabe von Verhandlungsdirektiven sowie Erteilung der Genehmigung zum Abschluss des Abkommens.

    Artikel 10 bestimmt, dass die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens Januar 2014 einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vorlegt. Da die Verordnung zum 31. Dezember 2014 ausläuft, ist dem Bericht ein geeigneter Legislativvorschlag beizufügen.

    2008/0259 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss sektorspezifischer bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, die Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts behandeln

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c, Absatz 65 und Artikel 67 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Kommission[12],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[13],

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft[14],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“) liefert die Rechtsgrundlage für die Annahme von Rechtsakten der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen.

    (2) Traditionell wurden Fragen der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Zivilsachen bisher in Abkommen zwischen diesen Parteien geregelt.

    (3) Artikel 307 EG-Vertrag schreibt vor, dass etwaige Unvereinbarkeiten zwischen dem gemeinschaftlichen Besitzstand und internationalen Übereinkünften, die Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossen haben, behoben werden müssen. Hieraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass diese Übereinkünfte neu ausgehandelt werden müssen.

    (4) Darüber hinaus kann auch Bedarf am Abschluss neuer Abkommen mit Drittländern in Bereichen der Ziviljustiz, die unter Titel IV des EG-Vertrags fallen, bestehen.

    (5) Der Gerichtshof bestätigte in seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006 zum Abschluss des neuen Lugano-Übereinkommens, dass die Gemeinschaft in einigen wichtigen von Titel IV des EG-Vertrags erfassten Bereichen die ausschließliche Zuständigkeit für die Aushandlung und den Abschluss völkerrechtlicher Übereinkünfte mit Drittländern erlangt hat. So habe die Gemeinschaft insbesondere die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss völkerrechtlicher Übereinkünfte mit Drittländern in Fragen erlangt, die unter anderem die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 („Brüssel I“) berühren und die speziell die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen betreffen.

    (6) Soweit die Gemeinschaft zuständig ist, obliegt es ihr somit, nach Maßgabe von Artikel 300 EG-Vertrag derartige Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland zu schließen.

    (7) Nach Artikel 10 EG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten. Die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit ist ein generelles Gebot, das unabhängig davon gilt, ob die Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit besitzt oder nicht.

    (8) Es ist zu prüfen, ob die Gemeinschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein hinreichendes Interesse daran hat, sämtliche bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Abkommen der Gemeinschaft zu ersetzen. Dazu bedarf es eines Verfahrens, das einen doppelten Zweck erfüllt: Zunächst soll es der Gemeinschaft ermöglichen festzustellen, ob sie selbst ein hinreichendes Interesse am Abschluss eines bestimmten bilateralen Abkommens hat. Sodann soll es eine Handhabe bieten, um den Mitgliedstaaten zu gestatten, das fragliche Abkommen selbst zu schließen, wenn die Gemeinschaft zu dem betreffenden Zeitpunkt kein Interesse am Abschluss des Abkommens besitzt.

    (9) Benötigt wird ein kohärentes, transparentes Verfahren, das es den Mitgliedstaaten gestattet, in Ausnahmefällen Abkommen, die sie mit Drittländern geschlossen haben, zu ändern oder neue Abkommen auszuhandeln und zu schließen, insbesondere solange die Gemeinschaft nicht selbst ihr Interesse an der Wahrnehmung ihrer Außenkompetenzen und dem Abschluss des Abkommens bekundet hat. Das Verfahren lässt die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft sowie die Bestimmungen der Artikel 300 und 307 EG-Vertrag unberührt. Da mit dem Verfahren vom Prinzip der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen auf den betreffenden Gebieten abgewichen wird, ist es als Sonderfall zu betrachten und daher sachlich und zeitlich zu begrenzen.

    (10) In den Erwägungsgründen der Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)[15] sowie (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)[16] wird die Kommission aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten, der erläutert, nach welchen Verfahren und unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten in eigenem Namen Übereinkünfte mit Drittländern aushandeln und abschließen dürfen, die Bestimmungen über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht enthalten.

    (11) Den Verordnungen zufolge soll das Verfahren nur ausnahmsweise und von Fall zu Fall auf sektorspezifische Abkommen Anwendung finden, die Vorschriften zu den von diesen beiden Rechtsakten erfassten Bereichen enthalten.

    (12) Um sicherzustellen, dass durch ein Abkommen eines Mitgliedstaats das Gemeinschaftsrecht nicht ausgehebelt und das durch dieses Recht geschaffene System in seiner Funktionsweise nicht beeinträchtigt wird, sollen sowohl die Aufnahme oder Fortführung von Verhandlungen als auch der Abschluss eines Abkommens der vorherigen Genehmigung bedürfen. Der Kommission kann so die voraussichtlichen Folgen des (potenziellen) Verhandlungsergebnisses auf das Gemeinschaftsrecht besser abschätzen. Wo es sich anbietet, kann sie auch Verhandlungsdirektiven ausgeben oder die Aufnahme spezieller Klauseln in das Abkommen verlangen.

    (13) Um sicherzustellen, dass ein solches Abkommen der Politik der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen gegenüber Drittländern nicht entgegensteht, sollte dessen Auslaufen für den Fall vereinbart werden, dass die Gemeinschaft mit demselben Drittland ein Abkommen über das anwendbare Recht in denselben Bereichen schließt.

    (14) Übergangsbestimmungen sind für die Fälle vorzusehen, in denen ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einem Drittland in Verhandlungen steht oder die Verhandlungen abgeschlossen, aber die Bindewirkung des Abkommens noch nicht anerkannt hat.

    (15) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden[17].

    (16) Gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen.

    (17) Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands insoweit an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung, als sie sich an der Annahme und Anwendung der Verordnungen, auf die diese Verordnung Bezug nimmt, beteiligt oder sie nach deren Annahme übernommen haben.

    (18) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark somit weder bindend noch anwendbar ist ─

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    1. Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren eingeführt, das es einem Mitgliedstaat unter den nachstehenden Bedingungen gestattet, ein von ihm mit einem Drittland geschlossenes bilaterales Abkommen zu ändern oder ein neues bilaterales Abkommen auszuhandeln und zu schließen.

    2. Diese Verordnung gilt für sektorspezifische bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, die Fragen des anwendbaren Rechts in Zivil- und Handelssachen behandeln und ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht fallen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Abkommen" ein bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland.

    2. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat" jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks.

    Artikel 3

    Notifizierung

    1. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, mit einem Drittland Verhandlungen über die Änderung eines bestehenden oder den Abschluss eines neuen Abkommens im Sinne dieser Verordnung aufzunehmen, teilt er dies der Kommission in schriftlicher Form mit.

    2. Der Notifzierung sind eine Kopie des bestehenden Abkommens oder des Entwurfs des neuen Abkommens oder, sofern vorhanden, des vorläufigen Vorschlags des betreffenden Drittlands sowie alle sonstigen sachdienlichen Unterlagen beizufügen. Der Mitgliedstaat erläutert die Verhandlungsziele und zentralen Problemstellungen oder im Falle der Änderung eines bestehenden Abkommens die zu ändernden Vorschriften und übermittelt alle sonstigen sachdienlichen Informationen.

    3. Die Notifizierung muss mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland erfolgen.

    Artikel 4

    Prüfung durch die Kommission

    1. Im Anschluss an die Notifizierung prüft die Kommission, ob der Mitgliedstaat die Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland führen darf. Hat die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittland bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen, wird der Antrag des Mitgliedstaats von der Kommission ohne weitere Prüfung abgewiesen.

    2. Hat die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittland noch kein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen, prüft die Kommission zunächst, ob in absehbarer Zeit ein solches Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geplant ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Kommission die Genehmigung erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Der betreffende Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass er an dem Abschluss des Abkommens vor allem infolge besonderer wirtschaftlicher, geografischer, kultureller oder historischer Bindungen zu dem Drittland ein besonderes Interesse hat, und

    2. die Kommission stellt fest, dass das geplante Abkommen auf die einheitliche und kohärente Anwendung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften und das reibungslose Funktionieren des durch diese Vorschriften errichteten Systems nur geringfügige Auswirkungen hat.

    Artikel 5

    Genehmigung zur Aufnahme der Verhandlungen

    1. Gelangt die Kommission zu den Schluss, dass die in Artikel 4 genannten Kriterien und Bedingungen dem Abschluss des Abkommens nicht entgegenstehen, kann dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Aufnahme der Verhandlungen über das Abkommen mit dem betreffenden Drittland erteilt werden. Gegebenenfalls kann die Kommission Verhandlungsdirektiven ausgeben und die Aufnahme spezieller Klauseln in das Abkommen verlangen.

    In das Abkommen ist eine Klausel aufzunehmen, die dessen Auslaufen für den Fall vorsieht, dass die Europäische Gemeinschaft mit demselben Drittland ein Abkommen über denselben Gegenstand schließt. Diese Klausel lautet: „(Name des Mitgliedstaates) kündigt das Abkommen, sobald die Europäische Gemeinschaft mit (Name des Drittlandes) ein Abkommen über denselben zivilrechtlichen Sachverhalt, der auch Gegenstand dieses Abkommen ist, schließt“.

    2. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Artikel 4 genannten Kriterien und Bedingungen dem Abschluss des Abkommens entgegenstehen, wird dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Aufnahme der Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland versagt.

    3. Die Kommission trifft ihre Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2.

    Die Kommission entscheidet über den Antrag des Mitgliedstaats binnen sechs Monaten nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Artikel 3.

    Artikel 6

    Beteiligung der Kommission an den Verhandlungen

    Die Kommission kann den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland als Beobachter beiwohnen. Nimmt sie nicht als Beobachter teil, wird sie über den Fortgang und die Ergebnisse der verschiedenen Verhandlungsstadien auf dem Laufenden gehalten.

    Artikel 7

    Genehmigung zum Abschluss des Abkommens

    1. Vor Paraphierung des Abkommens muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis mitteilen und ihr den Wortlaut des Abkommens notifizieren.

    2. Im Anschluss an die Notifizierung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte Abkommen der von ihr vorgenommenen ursprünglichen Prüfung nach wie vor standhält. Dabei vergewissert sie sich, dass das Abkommen die Auflagen der Kommission, insbesondere was die Aufnahme von Klauseln gemäß Artikel 5 Absatz 1 betrifft, erfüllt und dass durch den Abschluss des Abkommens das Gemeinschaftsrecht nicht ausgehebelt und das durch dieses Recht geschaffene System in seiner Funktionsweise nicht beeinträchtigt wird.

    3. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Verhandlungen in ein Abkommen eingemündet haben, das die in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt, wird dem Mitgliedstaat die Genehmigung zum Abschluss des Abkommens versagt.

    4. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Verhandlungen in ein Abkommen eingemündet haben, das die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt, kann dem Mitgliedstaat die Genehmigung zum Abschluss des Abkommens erteilt werden.

    5. Die Kommission trifft ihre Entscheidung gemäß den Absätzen 3 und 4 nach dem Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 3.

    Die Kommission entscheidet über den Antrag des Mitgliedstaats binnen sechs Monaten nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Absatz 1.

    Artikel 8

    Ausschussverfahren

    1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, dessen Einsetzung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. [...] des Rates zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Teilbereichen des Familienrechts, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen, erfolgt.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Beratungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 und Artikel 8 des Beschlusses anzuwenden.

    3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Verwaltungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 und Artikel 8 des Beschlusses anzuwenden.

    4. Die Frist gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt drei Monate.

    Artikel 9

    Übergangsbestimmungen

    1. Ist ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verhandlungen über ein Abkommen mit einem Drittland eingetreten, finden Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 bis 7 Anwendung.

    Je nach dem Stand der Verhandlungen kann die Kommission Verhandlungsdirektiven ausgeben oder die Aufnahme spezieller Klauseln nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 vorschlagen.

    2. Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bereits abgeschlossen, finden Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 Absätze 2 bis 5 Anwendung.

    Die Kommission prüft bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung des Abschlusses des Abkommens darüber hinaus, ob dem Abkommen Hinderungsgründe im Sinne von Artikel 4 entgegenstehen.

    Artikel 10

    Überprüfung

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens 1. Januar 2014 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls ein geeigneter Legislativvorschlag beizufügen ist.

    Artikel 11

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt bis zum 31. Dezember 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident […] […]

    [1] Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren, ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

    Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1.

    Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. L 338 vom 23.12.2003, S.1.

    Richtlinie 2003/8/EG des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen, ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41.

    Richtlinie 2004/80/EG des Rates zur Entschädigung der Opfer von Straftaten, ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 65.

    Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15.

    Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens, ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1.

    Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.

    Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1.

    Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates, ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.

    Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

    Richtlinie (EG) Nr. 2008/52 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 136 vom 21.5.2008, S. 3.

    [2] Gutachten 1/03 vom 7 Februar 2006, Slg. 2006, I-1145.

    [3] Lugano-Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006, Rdnr. 172.

    [4] Lugano-Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006, Rdnr. 172.

    [5] Für den Luftverkehr wurde bereits eine ähnliche Regelung getroffen: siehe Verordnung (EG) Nr. 847/2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 7).

    [6] Auf der Ratstagung „Justiz und Inneres“ am 19. April 2007 wurde vorgeschlagen, im Hinblick auf künftige bilaterale Abkommen und die etwaige Änderung bestehender bilateraler Abkommen mit Drittländern auf dem Gebiet der Unterhaltspflichten „ein Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss solcher Abkommen festzulegen, das sich an bestehenden Präzedenzfällen im Gemeinschaftsrecht orientiert, unter anderem an dem Verfahren im Bereich der Luftverkehrsdienste. Dieses Verfahren sollte Kriterien und Bedingungen festlegen, anhand deren festgestellt werden kann, ob der Abschluss eines solchen Abkommens im Interesse der Gemeinschaft liegt. Ist dies nicht der Fall, so sollte das Verfahren Kriterien und Bedingungen festlegen, nach denen die Mitgliedstaaten solche Abkommen aushandeln und schließen können, insbesondere wenn der Inhalt des geplanten Abkommens vom Inhalt der Gemeinschaftsvorschriften abweicht, wobei dafür Sorge zu tragen ist, dass die Abkommen das durch die vorgeschlagene Verordnung errichtete System nicht beeinträchtigen“.

    [7] Laut Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) soll die Kommission „dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag unterbreiten, nach welchen Verfahren und unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten in Einzel– und Ausnahmefällen in eigenem Namen Übereinkünfte mit Drittländern über sektorspezifische Fragen aushandeln und abschließen dürfen, die Bestimmungen über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht enthalten“ (Erwägungsgrund 37).

    [8] Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) enthält einen in etwa gleichlautenden Erwägungsgrund (Rdnr. 42).

    [9] Zur Regelung spezifischer Fälle, beispielsweise von Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flughäfen oder Straßen, können sich Vorschriften über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durchaus als notwendig erweisen. Beispiele für derartige sektorale Abkommen sind der zwischen Frankreich und der Schweiz am 4. Juli 1949 geschlossene Staatsvertrag über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen und der Vertrag vom 25. April 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Straße zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet.

    [10] Beschluss 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    [11] Ein Beispiel für ein solches sektorales Übereinkommen, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 („Rom I“) und damit auch unter das hier in Frage stehende Verfahren fällt, ist das geplante Übereinkommen zwischen Frankreich, der Schweiz und der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) über das auf Unternehmen anwendbare Recht, die auf dem Gelände der CERN grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen.

    [12] ABl. C […] vom […][13]?abqrs‘’“”Þ á â ì í ð+’“y-¤¥9:º»()56fg, S. […].

    [14] ABl. C […] vom […], S. […].

    [15] ABl. C […] vom […], S. […].

    [16] ABl. L 199 vom 31.07.2007, S. 40.

    [17] ABl. L 177 vom 04.07.2008, S. 6.

    [18] ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23.

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