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Document 52008PC0838

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau

    /* KOM/2008/0838 endg. - COD 2008/0245 */

    52008PC0838

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau /* KOM/2008/0838 endg. - COD 2008/0245 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 3.12.2008

    KOM(2008) 838 endgültig

    2008/0245 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau

    BEGRÜNDUNG

    1. Kontext des Vorschlags |

    Gründe und Ziele des Vorschlags Als Reaktion auf die Finanzkrise hat die Kommission die Initiative ergriffen, den Mitgliedstaaten einen Handlungsrahmen zur Stimulierung der Realwirtschaft vorzuschlagen[1]. Diese von den Mitgliedstaaten unterstützte Initiative ist daraufhin durch das Europäische Konjunkturprogramm[2] konkretisiert worden, welches, unter anderem vorschlägt, Aktionen im Bereich der Prioritäten der Lissabon-Strategie zu beschließen. Im Bereich Energie wird das besondere Augenmerk auf die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden gelegt. Die Mitgliedstaaten werden deshalb aufgefordert, die operationellen Programme der Strukturfonds zu reprogrammieren, um einen größeren Teil der Programme für Investitionen zur Energieeffizienz zu verwenden, einschließlich in den Fällen, wo sozialer Wohnungsbau gefördert wird. Um dies zu ermöglichen, ist es erforderlich, den derzeitigen Verordnungsrahmen zu ändern. |

    Allgemeiner Kontext Die Beschleunigung von Energie-Investitionen in Gebäude trägt dazu bei, Europas nachhaltiges Wachstumspotential zu stärken, die EU Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, das Know-how im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien zu verbessern und die Ziele der Europäischen Energie-Strategie voranzutreiben. Darüber hinaus unterstreichen öffentliche Investitionen die Solidarität mit Haushalten mit niederem Einkommen und stellen den sozialen Zusammenhalt in dieser Periode sicher. In der gegenwärtigen Situation ist es in einem ersten Schritt wichtig, die Nutzung der finanziellen Förderung der EU für diese Art von Investitionen zu ermöglichen, indem allen Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsinstrumente zur Verfügung gestellt werden. Weiter kommt es darauf an, die angemessene Nutzung des Instrumentariums durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen. Schließlich sollte die von der EU mitfinanzierter öffentliche Förderung auf die bedürftigsten Haushalte beschränkt werden. |

    Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Im derzeit geltenden Verordnungsrahmen sind vom EFRE geförderte Investitionen im Bereich Wohnungsbau, einschließlich derer zur Verbesserung der Energieeffizienz, auf Mitgliedstaaten beschränkt, die der Europäischen Union am oder nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, und unter den in Artikel 7 Absatz 2 von Verordnung Nr. 1080/2006 festgelegten Bedingungen. |

    Kohärenz mit anderen politischen Maßnahmen und Zielen der Union Der Vorschlag ist in völligem Einklang mit den Zielen der EU-Politiken in den Bereichen Umwelt, Energieeffizienz und erneuerbare Energien und fördert die Ziele der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden[3] als auch von Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates[4]. |

    2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung |

    Anhörung von interessierten Kreisen |

    Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten In zwei Sitzungen des Koordinierungsausschusses der Fonds am 24. September 2008 und 21. Oktober 2008 bot sich auf der Grundlage eines Orientierungsvermerks über die Förderfähigkeit von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in Gebäuden (COCOF-Vermerk 08/0034/02) Gelegenheit zu prüfen, welche Flexibilität die Verordnung bietet. |

    Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Als Fazit dieser Konsultationen kann festgehalten werden, dass nach Auffassung aller Mitgliedstaaten Lösungen auf der Grundlage einer weiten Auslegung von Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 nicht ausreichten. |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

    Folgenabschätzung Der vorliegende Vorschlag ergänzt eine Reihe von nicht- reglementären Anpassungen, die zum Ziel haben, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die bestehenden Kofinanzierungsmöglichkeiten des EFRE und des Kohäsionsfonds voll auszuschöpfen (COCOF-Vermerk 08/0034/02). Er weitet die Förderfähigkeit der Ausgaben auf den Wohnungsbau aus, um weitere Investitionen zu erlauben und zu fördern, die ohne eine Änderung des gegenwärtigen Verordnungsrahmens nicht möglich wären. |

    3. Rechtliche Aspekte |

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die vorgeschlagene Änderung von Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung hat zum Ziel, in allen Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien im Wohnungsbau zu ermöglichen und zu erleichtern. Um wesentliche wirtschaftliche Ergebnisse zu erzielen, darf diese Art von Investitionen nicht bruchstückhaft und isoliert erfolgen, sondern muss im Rahmen eines von den nationalen Behörden auf der angemessenen Ebne festzulegenden Programms erfolgen. Dieses Programm könnte zum Beispiel in Form von staatlichen Beihilfen oder eines groß angelegten öffentlichen Investitionsplans umgesetzt werden. Bei Maßnahmen im Rahmen der Kohäsionspolitik ist es gleichermaßen entscheidend, die Anstrengungen dort zu konzentrieren, wo öffentliches Tätigwerden nötig ist, im vorliegenden Fall zur Unterstützung von Haushalten mit geringem Einkommen. Da Letztere auf EU-Ebene nicht definiert sind, müssen die Mitgliedstaaten eine Definition gemäß den nationalen Vorschriften zugrunde legen. |

    Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 legt in Artikel 7 die für den Bereich Wohnungsbau geltenden Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben fest. |

    Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag beachtet das Subsidiaritätsprinzip insofern er zum Ziel hat, die Mitgliedstaaten durch Änderungen zu unterstützen, die ihre Rolle bei der geteilten Mittelverwaltung der Fonds stärken. Darüber hinaus erlaubt der Vorschlag den Mitgliedstaaten, die öffentliche Unterstützung so zu gestalten, wie sie es am ehesten angemessen finden, und zur Definition von Haushalten mit geringem einkommen nationale Vorschriften anzuwenden. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

    Der Vorschlag beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er sich auf die EFRE-Förderfähigkeit von Energieinvestitionen beim Wohnungsbau für Haushalte mit geringem Einkommen in allen Mitgliedstaaten beschränkt, ohne weitere Bedingungen festzulegen.. |

    Der Vorschlag bietet eine weitere Möglichkeit zur Investitionstätigkeit in den Mitgliedstaaten ausschließlich zugunsten von denjenigen, die auf öffentliche Unterstützung angewiesen sind. |

    Wahl des Instruments |

    Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

    Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Die Kommission hat die Grenzen des geltenden Rechts bereits geprüft. Selbst bei der flexibelsten Auslegung erlauben die geltenden begrenzten Regeln keine größeren Investitionen im Wohnungsbaubereich in allen Mitgliedstaaten. |

    4. Auswirkungen auf den Haushalt |

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

    2008/0245 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 162,

    auf Vorschlag der Kommission[5],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[7],

    gemäß dem in Artikel 251 des Vertrags festgelegten Verfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Um Europas längerfristiges Potential für nachhaltiges Wachstum zu stärken hat die Kommission eine Mitteilung zu einem Europäischen Konjunkturprogramm beschlossen[8], welches die Bedeutung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden, einschließlich des Wohnungsbereichs, herausstellt.

    (2) Der Europäische Fond für regionale Entwicklung fördert Maßnahmen im Bereich Wohnungsbau, einschließlich zur Verbesserung der Energieeffizienz, nur in Mitgliedstaaten, die der europäischen Union am oder nach dem 1. Mai 2006 beigetreten sind, soweit die Bedingungen von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999[9] erfüllt sind. Diese Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien im Bereich Wohnungsbau sollte allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden.

    (3) Es sollten Investitionen gefördert werden, die im Rahmen von nationalen Programmen getätigt werden und in Übereinstimmung stehen mit der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates[10].

    (4) Um zu gewährleisten, dass die in Artikel 158 des EG-Vertrags festgelegten Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts erreicht werden, sollten die Maßnahmen nach geltendem nationalen Recht definierte Haushalte mit geringem Einkommen betreffen.

    (5) Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 erhält folgende Fassung:

    1. Der folgende Absatz wird nach Absatz 1 eingefügt:

    "1.a. Ausgaben zugunsten von Haushalten mit niedrigem Einkommen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Nutzung von erneuerbaren Energien in bestehenden Wohngebäuden sind in allen Mitgliedstaaten förderfähig."

    2. Der erste Satz von Absatz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

    "Ausgaben für den Wohnungsbau, ausgenommen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien gemäß Artikel 1a, sind nur in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetreten sind, und unter den nachstehenden Voraussetzungen förderfähig:"

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Im Namen des Rates

    Europäischen Parlaments

    Der Präsident Der Präsident

    [1] KOM(2008) 706.

    [2] KOM(2008) 800.

    [3] ABl. L 1, 4.1.2003, S. 65.

    [4] ABl. L 114, 27.4.2006, S.64.

    [5] ABl. C […] vom […], S. […].

    [6] ABl. C […] vom […], S. […].

    [7] ABl. C […] vom […], S. […].

    [8] KOM(2008) 800 vom 26.11.2008.

    [9] ABl. L 210, 31.7.2006, S. 1.

    [10] ABl. L 114, 27.4.2006, S. 64.

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