Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008PC0753

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

/* KOM/2008/0753 endg. */

52008PC0753

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden /* KOM/2008/0753 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 17.11.2008

KOM(2008) 753 endgültig

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend „die Mehrwertsteuerrichtlinie”) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit beim Generalsekretariat der Kommission am 19. Mai 2008 eingetragenen Schreiben ersuchten die Tschechische Republik und die Bundesrepublik Deutschland um die Genehmigung, eine Ausnahmeregelung beim Bau und bei der Instandhaltung der Grenzbrücken, die zu den Straßennetzen der beiden Länder gehören, anzuwenden.

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 von den Anträgen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 hat die Kommission der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.

1.2. Allgemeiner Kontext

Um den Straßenverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern, haben die Tschechische Republik und die Bundesrepublik Deutschland beschlossen, ein Abkommen über den Bau (und die nachfolgende Instandhaltung) einer Grenzbrücke und die Instandhaltung von 22 weiteren vorhandenen Grenzbrücken zu schließen. Dieses Abkommen enthält Maßnahmen, die vom Territorialitätsprinzip der MwSt-Richtlinie abweichen.

Nach dem Abkommen obliegt der Bau bzw. die Instandhaltung einer Reihe einzelner Brücken jeweils der Tschechischen Republik bzw. der Bundesrepublik Deutschland. Das Abkommen sieht vor, dass für die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Bau und der Instandhaltung einer Grenzbrücke die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat erhoben wird, der für den Bau oder die Instandhaltung der jeweiligen Brücke zuständig ist.

Das bedeutet für die mehrwertsteuerliche Behandlung der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen bzw. den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für den Bau oder die Instandhaltung dieser Grenzbrücken, dass der tschechische Teil der Grenzbrücke als zum deutschem Hoheitsgebiet gehörig gilt, wenn der Bau bzw. die Instandhaltung dieser Brücke der deutschen Seite obliegt, und umgekehrt.

Im Rahmen des Abkommens ist die Bundesrepublik Deutschland mit dem Bau einer neuen Brücke und deren Instandhaltung sowie der Instandhaltung von vierzehn vorhandenen Brücken betraut. Der Tschechischen Republik obliegt die Instandhaltung von acht vorhandenen Brücken.

Nach den normalerweise geltenden Bestimmungen erfordert das in der MwSt-Richtlinie niedergelegte Territorialitätsprinzip, dass die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie der innergemeinschaftliche Erwerb in der Bundesrepublik Deutschland der deutschen MwSt unterliegen. In gleicher Weise müssten die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in der Tschechischen Republik der tschechischen Mehrwertsteuer unterliegen. Bei Anwendung der normalen Bestimmungen müsste der genaue Ort der steuerbaren Umsätze je nach Gebiet, in dem die einzelnen Arbeitsschritte ausgeführt wurden, festgelegt werden.

Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik zöge die Anwendung dieser Bestimmungen erhebliche Komplikationen bei der steuerlichen Abwicklung für die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Unternehmen nach sich. Sie halten die im Abkommen festgelegten Steuervorschriften zur Vereinfachung der steuerlichen Verpflichtungen der Unternehmen für gerechtfertigt. Die Kommission akzeptiert das Argument, dass in diesen Fällen eine einheitliche Besteuerung der Bau- und Instandhaltungsarbeiten eine Vereinfachung darstellt, d. h. dass die betreffenden Unternehmen die Steuervorschriften leichter anwenden können als bei den normalerweise geltenden Steuerbestimmungen.

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Der Rat hat in der Vergangenheit mehrmals Mitgliedstaaten ermächtigt, bei Projekten in Grenzgebieten vom Territorialitätsprinzip abzuweichen.

1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt.

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

2.1. Anhörung von interessierten Kreisen

Entfällt.

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Fachwissen war nicht erforderlich.

2.3. Folgenabschätzung

Der Vorschlag für eine Entscheidung zielt auf eine Vereinfachung der Steuererhebung in Verbindung mit dem Bau und der Instandhaltung von Grenzbrücken ab und dürfte daher positive wirtschaftliche Auswirkungen haben.

Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung werden die Auswirkungen in jedem Falle begrenzt sein.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

3.1. Zusammenfassung des Vorschlags

Ermächtigung der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland, bei Bau und Instandhaltung von Grenzbrücken zwischen den beiden Ländern vom Grundsatz des räumlichen Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer abzuweichen.

3.2. Rechtsgrundlage

Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Gemäß Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie muss ein Mitgliedstaat, der Maßnahmen einführen möchte, die von der genannten Richtlinie abweichen, die Ermächtigung des Rates einholen, die in Form einer Entscheidung des Rates erteilt wird. Daher steht der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

- Die Entscheidung betrifft eine Ermächtigung von Mitgliedstaaten, die diese selbst beantragt haben, und stellt keine Verpflichtung dar.

- Angesichts des sehr begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen.

3.5. Wahl des Instruments

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen MwSt-Vorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Daher ist eine Entscheidung des Rates das geeignete Rechtsinstrument, weil sie an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(Nur der tschechische und der deutsche Text sind verbindlich)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit beim Generalsekretariat der Kommission am 19. Mai 2008 eingetragenen Schreiben ersuchten die Tschechische Republik und die Bundesrepublik Deutschland um die Ermächtigung, besondere Steuermaßnahmen beim Bau und bei der Instandhaltung von Grenzbrücken zwischen den beiden Ländern anzuwenden.

(2) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 von den Anträgen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 hat die Kommission der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.

(3) Mit der besonderen Maßnahme wird bezweckt, dass für die Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen sowie für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Bau und der Instandhaltung von Grenzbrücken, die gemäß den MwSt-Vorschriften in dem Mitgliedstaat erfolgen, in dem die Brücke steht, die Mehrwertsteuer des Mitgliedstaats angewendet wird, der gemäß dem zwischen beiden Ländern geschlossenen Abkommen über die Aufteilung der Verantwortung für den Bau bzw. die Instandhaltung dieser Grenzbrücken zuständig ist.

(4) Ohne diese Sondermaßnahme müsste nach dem Territorialitätsprinzip für jede Lieferung von Gegenständen, jede Erbringung von Dienstleistungen oder für jeden innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen festgestellt werden, ob der Besteuerungsort die Tschechische Republik oder die Bundesrepublik Deutschland ist. Auf tschechischem Gebiet ausgeführte Arbeiten an einer Grenzbrücke unterlägen der tschechischen Mehrwertsteuer, und die auf deutschem Gebiet ausgeführten Arbeiten der deutschen Mehrwertsteuer.

(5) Zweck dieser Sondermaßnahme ist daher die Vereinfachung des Verfahrens zur Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Bau und die Instandhaltung der betreffenden Brücken, indem jede einzelne Brücken als ausschließlich auf dem Gebiet des Mitgliedstaats gelegen betrachtet wird, der für den Bau oder die Instandhaltung zuständig ist.

(6) Die Sondermaßnahme hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tschechische Republik und die Bundesrepublik Deutschland werden ermächtigt, unter den in den Artikeln 2 und 3 genannten Bedingungen beim Bau und der späteren Instandhaltung einer Grenzbrücke sowie bei der Instandhaltung von 22 vorhandenen Grenzbrücken, die alle teilweise auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und teilweise auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik liegen, von der Richtlinie 2006/112/EG abzuweichen. Die jeweiligen Brücken sind im Anhang im Detail beschrieben.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG gelten die Grenzbrücken, deren Instandhaltung allein der Tschechischen Republik obliegt, im Hinblick auf die Lieferung von Gegenständen, die Erbringung von Dienstleistungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für die Instandhaltung dieser Brücken bestimmt sind, als zum Gebiet der Tschechischen Republik gehörig.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG gelten die Grenzbrücke, deren Bau und spätere Instandhaltung der Bundesrepublik Deutschland obliegen, und die Brücken, bei denen die Instandhaltung allein der Bundesrepublik Deutschland obliegt, im Hinblick auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für den Bau oder die Instandhaltung dieser Brücken bestimmt sind, als zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörig.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik und an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Artikel 1 bezieht sich auf die folgenden Brücken:

1. Der Bundesrepublik Deutschland obliegt die Bauausführung und die Instandhaltung der folgenden Grenzbrücke:

(a) Grenzbrücke über die Načetínský potok/Natzschung zwischen Brundov und Olbernhau im Grenzabschnitt XIII zwischen den Grenzsteinen 10/5 und 10/6.

2. Der Bundesrepublik Deutschland obliegt die Instandhaltung der folgenden Grenzbrücken:

(a) Grenzbrücke über den Zlatý potok/Goldbach zwischen Český Mlýn und Rittersgrün im Grenzabschnitt XVII zwischen den Grenzsteinen 10 und 10/1.

(b) Grenzbrücke über den Polava/Pöhlbach zwischen Loučná und Oberwiesenthal im Grenzabschnitt XVI zwischen den Grenzsteinen 9 und 10;

(c) Grenzbrücke über den Polava/Pöhlbach zwischen České Hamry und Hammerunterwiesenthal im Grenzabschnitt XVI zwischen den Grenzsteinen 5 und 6;

(d) Grenzbrücke über die Načetínský potok/Natzschung zwischen Brundov und Olbernhau/Grünthal im Grenzabschnitt XIII zwischen den Grenzsteinen 9 und 10.

(e) Grenzbrücke über die Načetínský potok/Natzschung zwischen Brundov und Olbernhau/Grünthal im Grenzabschnitt XIII zwischen den Grenzsteinen 2/8 und 3.

(f) Grenzbrücke über die Svídnice/Schweinitz zwischen Nová Ves v Horách und Deutschneudorf in Grenzabschnitt XII zwischen den Grenzsteinen 17 und 18;

(g) Grenzbrücke über die Flájský potok/Flöha zwischen Český Jiřetín und Deutschgeorgenthal in Grenzabschnitt XII zwischen den Grenzsteinen 1 und 1/1;

(h) Grenzbrücke über die Mohelnice/Weiße Müglitz zwischen Fojtovice und Fürstenau in Grenzabschnitt X zwischen den Grenzsteinen 5/29 und 6;

(i) Grenzbrücke über die Křinice/Kirnitzsch zwischen Zadní Jetřichovice und Hinterhermsdorf/Raabensteine in Grenzabschnitt VII zwischen den Grenzsteinen 1 und 2;

(j) Grenzbrücke über die Křinice/Kirnitzsch zwischen Zadní Doubice und Hinterhermsdorf in Grenzabschnitt VI zwischen den Grenzsteinen 23/21 und 24;

(k) Grenzbrücke über den Čertova voda/Teufelsbach zwischen Bučina und Finsterau in Grenzabschnitt XI zwischen den Grenzsteinen 9 und 10;

(l) Grenzbrücke über das Údolský potok/Ruthenbächle zwischen Stožec-Nové Údolí und Haidmühle in Grenzabschnitt XII zwischen den Grenzsteinen 9/1 und 9/2;

(m) Grenzbrücke über den Černice/Bayerischer Schwarzbach zwischen Rybník-Švarcava und Stadlern in Grenzabschnitt VII zwischen den Grenzsteinen 11 und 12;

(n) Grenzbrücke über die Lomnička/Helmbach zwischen Zadní Chalupy und Helmhof in Grenzabschnitt IX am Grenzstein 17/2.

3. Der Tschechischen Republik obliegt die Instandhaltung der folgenden Grenzbrücken:

(a) Grenzbrücke über den Komáří potok/Mückenbach zwischen Český Mlýn und Rittersgrün (Zollstraße) in Grenzabschnitt XVII zwischen den Grenzsteinen 11 und 12;

(b) Grenzbrücke über die Polava/Pöhlbach zwischen Vejprty und Bärenstein in Grenzabschnitt XVI zwischen den Grenzsteinen 1 und 2;

(c) Grenzbrücke über die Schweinitz/Svídnice zwischen Mníšek und Deutscheinsiedel in Grenzabschnitt XII zwischen den Grenzsteinen 13 und 14;

(d) Grenzbrücke der Straße II/267 und der Straße S 154 über die Vilémovský potok/Sebnitz zwischen Dolní Poustevna und Sebnitz zwischen den Grenzsteinen 19 (in Grenzabschnitt V) und 1 (in Grenzabschnitt VI);

(e) Grenzbrücke mit Fußwegen über die Vilémovský potok/Sebnitz zwischen Dolní Poustevna und Sebnitz zwischen Grenzstein 19 (in Grenzabschnitt V) und 1 (in Grenzabschnitt VI);

(f) Grenzbrücke über den Hraniční potok/Rehlingbach zwischen Rozvadov und Waidhaus in Grenzabschnitt VI zwischen den Grenzsteinen 1 und 2;

(g) Grenzbrücke über den Prášilský potok/Marchbach zwischen Prášily und Scheuereck in Grenzabschnitt X zwischen den Grenzsteinen 11/26 und 12;

(h) Grenzbrücke über den Mechový potok/Harlundbach zwischen České Žleby und Bischofsreut/Marchhäuser in Grenzabschnitt XII zwischen den Grenzsteinen 5/4 und 5/5.

[1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11).

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

Top