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Document 52008PC0649

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

    /* KOM/2008/0649 endg. - COD 2007/0020 */

    52008PC0649

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz /* KOM/2008/0649 endg. - COD 2007/0020 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 8.10.2008

    KOM(2008) 649 endgültig

    2007/0020 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

    gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

    2007/0020 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

    gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

    1. HINTERGRUND

    Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007) 46 endg. — 2007/0020 (COD)): | 7. Februar 2007 |

    Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten: | 5. September 2007 |

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 25. Oktober 2007 |

    Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 13. November 2007 |

    Festlegung des gemeinsamen Standpunkts: | 2. Oktober 2008 |

    2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

    Die vorgeschlagene Verordnung zielt darauf ab, einen Rechtsrahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zu den folgenden zwei Bereichen zu schaffen: „Öffentliche Gesundheit“ und „Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz“. Die Statistiken sollen einen harmonisierten gemeinsamen Datensatz für fünf Themenbereiche liefern, und zwar für Gesundheitszustand und Gesundheitsdeterminanten, Gesundheitsversorgung, Todesursachen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und andere arbeitsbedingte Gesundheitsbeschwerden und Erkrankungen. |

    - Diese Statistiken werden vom Europäischen Statistischen System erstellt, d. h. von Eurostat zusammen mit den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden, die für die Bereitstellung von amtlichen Statistiken zuständig sind. Die vorgeschlagene Verordnung zielt darauf ab, die Fortschritte bei den Routineerhebungen in den zwei betroffenen Bereichen zu konsolidieren und den Rahmen für die Verbesserung der Qualitäts- und Vergleichbarkeitsstandards durch gemeinsame Methodiken festzulegen. Sie wird eine genauere Planung sowie die Nachhaltigkeit und Stabilität der europäischen Anforderungen an die Gesundheits- und Sicherheitsstatistik gewährleisten.

    3. ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

    3.1 Allgemeine Anmerkungen

    Das Europäische Parlament gab am 13. November 2007 seine Stellungnahme in erster Lesung ab und nahm zwölf Abänderungen an. Die Kommission billigte diese Abänderungen.

    Zehn dieser Abänderungen wurden vollständig in den gemeinsamen Standpunkt übernommen und eine Abänderung teilweise. Nur eine Anhang I betreffende Abänderung (Abänderung 8) wurde nicht berücksichtigt.

    Ferner enthält der gemeinsame Standpunkt eine Reihe von Änderungen, die der Rat vorgenommen hat, damit der Text verständlicher, lesbarer und genauer wird.

    Nach Auffassung der Kommission verändert der gemeinsame Standpunkt nicht das Konzept bzw. die Ziele des Vorschlags; daher kann sie ihn in der vorgelegten Fassung unterstützen.

    3.2. Detaillierte Anmerkungen

    3.2.1. Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission akzeptiert und ganz oder teilweise in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

    Erwägungsgründe 3, 17 und 20: Die Abänderungen 1 (vollständig) und 2 (letzter Teil) wurden mit einem etwas anderen Wortlaut übernommen. Sie unterstreichen die zentrale Rolle von Geschlecht und Alter bei den Variablen für die Aufschlüsselung in den verschiedenen Themenbereichen der Gesundheits- und Sicherheitsstatistik, die bereits in den Gentlemen's Agreements zum Ausdruck kam. Mit der Abänderung 3 (vollständig) wird betont, dass Finanzhilfe durch Gemeinschaftsprogramme mit Blick auf zusätzliche Kosten bereitgestellt wird, die durch die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehenen Datenerhebungen entstehen.

    Artikel 1 Absatz 1: Die Abänderung 4 (vollständig) bezieht sich auf die wichtigsten Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, die in Artikel 8 zur Qualitätsbewertung ausdrücklich aufgeführt werden. Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Buchstabe c: Die Abänderungen 5 (vollständig) und 6 (vollständig) wurden übernommen, um zu gewährleisten, dass die erhobenen Daten die Angaben liefern, die notwendig sind, um nationale Strategien für die Entwicklung einer allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung zu unterstützen. Artikel 5 Absatz 2: Die Abänderung 7 (die im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 1 zu lesen ist) wurde im Wesentlichen übernommen, um einen allgemeineren Ansatz mit dem Schwerpunkt auf der „Vermeidung von Doppelarbeit“ zu verfolgen, dies jedoch in umfassender Weise, ohne bestimmte in dem Bereich tätige Institutionen oder Organisationen aufzuführen.

    Anhang I Buchstabe d Spiegelstrich 3 (neu) und 4 (neu): Die Abänderungen 11 (vollständig) und 12 (vollständig) wurden übernommen, um die Erhebung von Daten zu diesen Themen zu gewährleisten, da diese für die Gesundheit und ihre Determinanten von Bedeutung sind. Anhang V Buchstabe b: Die Abänderung 9 (vollständig) ermöglicht eine klare Unterscheidung zwischen Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen und Erkrankungen, indem diese in zwei gesonderten Absätzen definiert werden und festgestellt wird, dass die Daten über arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme und Erkrankungen aus bestehenden Bevölkerungserhebungen gewonnen werden. Anhang V Buchstabe d: Die Abänderung 10 (vollständig) wurde in Übereinstimmung mit der Abänderung 2 für den Erwägungsgrund 17 übernommen, um zu gewährleisten, dass die relevanten Merkmale der (erkrankten oder von einem Gesundheitsproblem betroffenen) Person und des Unternehmens/Arbeitsplatzes berücksichtigt werden.

    3.2.2. Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission abgelehnt, aber ganz, teilweise oder im Grundsatz in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

    Keine.

    3.2.3. Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission ganz, teilweise oder im Grundsatz akzeptiert, aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

    Anhang I Buchstabe d Spiegelstrich 1 a (neu): Die Abänderung 8 zur „Ermittlung aller Krankheiten mit steigenden oder fallenden Inzidenzraten“ wurde nicht berücksichtigt. Bei der ersten Lesung des Europäischen Parlaments hatte die Kommission betont, dass die Abänderung eine potenzielle Wiederholung des Spiegelstrichs 1 ist, in dem die „Morbidität“ bereits berücksichtigt wird, sie akzeptierte sie jedoch, um solche Krankheiten besonders in den Blickpunkt der Gesundheitsüberwachung zu rücken. Da der Rat jedoch die Auffassung vertrat, dass die Änderung der Inzidenz per definitionem ein Element bei der Analyse und Verbreitung von Daten über die Morbidität ist und dem Text daher nichts Neues hinzugefügt wird, konnte die Kommission dem zustimmen.

    3.2. 4. Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission und dem Rat abgelehnt und nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

    Keine.

    3.2.5. Änderungen des Vorschlags durch den Rat

    Der Rat hat vorgeschlagen, den Vorschlag der Kommission vornehmlich in folgenden Punkten zu ändern:

    Erwägungsgrund 1 : Der Verweis auf das jetzt vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommene zweite Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) wird parallel zu dem im Erwägungsgrund 3 vorgenommenen Verweis auf die zweite Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2007-2012) hinzugefügt; dies ist auch notwendig, um Möglichkeiten einer zusätzlichen Finanzierung durch diese zwei Programme zu erwähnen (siehe Erwägungsgrund 20), um die Mitgliedstaaten beim Ausbau nationaler Kapazitäten zu unterstützen, damit sie statistische Daten über öffentliche Gesundheit sowie über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz erheben können. Die Kommission stimmt diesem Zusatz zu.

    Erwägungsgrund 3: Der Verweis auf die Entschließung des Rates vom 25. Juni 2007 über eine zweite Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2007-2012) (2007/C 145/01) wurde hinzugefügt. Die Kommission kann diesen Änderungen zustimmen.

    Erwägungsgrund 16 (neu): Mit dem neuen Erwägungsgrund wird unterstrichen, dass die Organisation und die Verwaltung von Gesundheitssystemen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen und dass die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu Arbeitsplätzen und Arbeitsbedingungen in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt. Die Kommission kann diese Erläuterungen unterstützen.

    Artikel 3 Buchstaben e, f, g: Es wurden Begriffsbestimmungen für „Mikrodaten“, „Übermittlung vertraulicher Daten“ und „personenbezogene Daten“ hinzugefügt, um eine größere Übereinstimmung mit anderen Rechtstexten herzustellen, die den angemessenen Schutz dieser Daten gewährleisten. Die Kommission kann diese zusätzlichen Definitionen billigen.

    Artikel 5 und 6 (neu): Die Absätze 1 bis 3 des früheren Artikels 5 über „Methodik, Handbücher und Pilotstudien“ wurden überarbeitet, um sie klarer zu gestalten, und in zwei Absätzen unter der Überschrift „Methodik“ zusammengefasst, während Absatz 4 gesondert unter einem neuen Artikel 6 „Pilotstudien und Kosten-Nutzen-Analysen“ als Absatz 1 aufgeführt wurde. Er wurde ergänzt durch zwei neue Absätze über die Notwendigkeit einer Kosten-Nutzen-Analyse und einer Bewertung der Ergebnisse der Pilotstudien und der Kosten-Nutzen-Analyse durch die Kommission, bevor Durchführungsmaßnahmen zu den Themen dieser Pilotstudien entwickelt werden. Diese Erläuterungen, die mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken in Einklang stehen, kann die Kommission unterstützen.

    Artikel 7: Absatz 1 wurde überarbeitet, um ihn klarer zu gestalten, und zu Absatz 3 wurde ein Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 hinzugefügt, um die Verpflichtung der Kommission zum Schutz natürlicher Personen mit Blick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterstreichen. Die Kommission kann diesen Änderungen zustimmen.

    Artikel 8: Die früheren vier Absätze wurden unter der geänderten Überschrift „Qualitätsbewertung“ zu zwei Absätzen zusammengefasst. Während in Absatz 1 ausdrücklich die Qualitätsbewertungsmaßstäbe für Daten festgelegt werden, die gemäß den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken zu übermitteln sind, werden in Absatz 2 die Regeln für die Berichterstattung über die Datenqualität erläutert. Die Kommission kann diese Klarstellung billigen.

    Anhang I Buchstabe d: Am Ende wurde ein Absatz eingefügt, um genaueren Aufschluss über die Höchstdauer der Befragung zu geben und den fakultativen Aspekt der Erhebungen zur Gesundheitsuntersuchung (Health Examination Surveys) „im Rahmen dieser Verordnung“ sicherzustellen, dem die Kommission zustimmen kann.

    Anhang II Buchstabe d: Die „Mobilität der Patienten“, die „Mobilität der Angehörigen der Gesundheitsberufe“ und die „Qualität der Gesundheitsversorgung“ werden als horizontale Aspekte, die bei der Datenerhebung für die genannten Themen zu berücksichtigen sind, ausdrücklich aufgeführt. Die Kommission unterstützt diese Erläuterung.

    Anhang III Buchstaben b und d: Unter dem „Erfassungsbereich“ wurde erläutert, dass in den Statistiken zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden zu unterscheiden ist und dass die Daten über die Todesursachen bei im Ausland verstorbenen Gebietsansässigen in die Datenerhebungen aufgenommen werden sollten. Zudem heißt es unter „Erfasste Themen“, dass die Daten für Totgeburten für die Gesamtzahl zu melden sind, dass jedoch die Vorlage von Daten über die Merkmale (Ursachen) von Totgeburten auf freiwilliger Basis erfolgt. Bei der „Vorlage von Daten über neonatale Todesfälle (Todesfälle bis zum 28. Lebenstag) wird den national unterschiedlichen Verfahren für die Erfassung multipler Todesursachen Rechnung getragen.“ Die Kommission kann diesen Klarstellungen zustimmen.

    Anhang IV Buchstabe d: Bei den Änderungen handelt es sich um Klarstellungen, die sich auf die geltende ESAW-Methodik beziehen und mit den ESAW-Daten in Einklang stehen, die die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) im Rahmen eines Gentlemen’s Agreement liefern. Die Kommission kann diese Änderungen akzeptieren.

    Was die Anhänge im Allgemeinen betrifft, so wurden mehr Einzelheiten angegeben, u. a. zu Zeitabständen und Fristen für die Datenlieferung, zu Maßnahmen im Zusammenhang mit Metadaten und zu den erfassten Themen. Die Kommission kann diesen Änderungen zustimmen.

    4. FAZIT

    Die durch den gemeinsamen Standpunkt des Rates eingebrachten Änderungen sind für die Kommission akzeptabel, da sie einen realistischen Kompromiss darstellen zwischen einerseits dem Bedarf an zuverlässigen und vergleichbaren Daten für zentrale Gebiete der Bereiche öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zur Unterstützung einer evidenzbasierten Politik und andererseits der Schwierigkeit der meisten Mitgliedstaaten, bestehende Datenerhebungssysteme zu verbessern oder neue Datenerhebungssysteme einzurichten und ausreichend detaillierte und vergleichbare Daten für die Zwecke dieser Verordnung zu erheben.

    Im Allgemeinen liegt den Änderungen des Rates der Vorschlag der Kommission zugrunde, sodass die Kommission den gemeinsamer Standpunkt akzeptieren kann.

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