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Document 52008PC0469

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen {SEK(2008) 2290} {SEK(2008) 2291}

/* KOM/2008/0469 endg. - COD 2008/0160 */

52008PC0469

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen {SEK(2008) 2290} {SEK(2008) 2291} /* KOM/2008/0469 endg. - COD 2008/0160 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 23.7.2008

KOM(2008) 469 endgültig

2008/0160 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Handel mit Robbenerzeugnissen

(von der Kommission vorgelegt){SEK(2008) 2290}{SEK(2008) 2291}

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

( Gründe und Ziele des Vorschlags

Ziel dieses Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist es, das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen und die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie ihre Durchfuhr durch und Ausfuhr aus der Gemeinschaft zu verbieten. Der Handel mit Robbenerzeugnissen wäre jedoch möglich, soweit bestimmte Bedingungen in Bezug auf die Methode der Tötung und Häutung der Robben erfüllt sind. Der Vorschlag sieht auch Informationsvorschriften vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass Robbenerzeugnisse, die abweichend von den ansonsten geltenden Verbotsregelungen gehandelt werden könnten, dahingehend gekennzeichnet sind, dass sie aus einem Land stammen, das die erforderlichen Bedingungen erfüllt, oder - alternativ - dass die Robben von Personen getötet und gehäutet wurden, die der Gerichtsbarkeit von Ländern unterstehen, die die genannten Bedingungen erfüllen.

Die Verbote sollen die verschiedenen Maßnahmen ersetzen, die bestimmte Mitgliedstaaten erlassen haben oder zu erlassen planen, um die Einfuhr, die Herstellung bzw. die Verteilung von Robbenerzeugnissen zu untersagen, mit dem Ziel, den Handel mit diesen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft zu harmonisieren. Die Vorschriften des Verordnungsentwurfs sollen auch gewährleisten, dass Robbenerzeugnisse, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden, nicht in die Gemeinschaft eingeführt, durch die Gemeinschaft durchgeführt oder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden können.

Robbenerzeugnisse werden in die Gemeinschaft eingeführt und innerhalb der Gemeinschaft gehandelt. Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die meisten dieser Erzeugnisse aus Drittländern stammen, obgleich auch die Gemeinschaft in gewissem Umfang Robbenerzeugnisse produziert - Robben werden auch in Finnland und Schweden getötet und gehäutet, und Robbenerzeugnisse werden in anderen Mitgliedstaaten wie dem Vereinigten Königreich (Schottland) hergestellt, das Robbenfelle aus anderen Ländern verarbeitet.

Zahlreiche Bürger äußern seit Jahren Bedenken hinsichtlich des Tierschutzaspekts des Tötens und Häutens von Robben und des Handels mit Erzeugnissen, die möglicherweise von Robben stammen, die unter unnötigen Schmerzen, Qualen und anderen Leidensformen, die Robben als fühlende Säugetiere empfinden können, getötet und gehäutet wurden. Diese Bedenken sind somit ethischer Natur. Die Kommission hat in den vergangenen Jahren unzählige Schreiben und Petitionen zu diesem Thema erhalten, in denen die tiefe Entrüstung der Bürger und ihre heftige Abneigung gegen den Handel mit Robbenerzeugnissen, die unter derartigen Bedingungen gewonnen wurden, zum Ausdruck kamen.

Aufgrund dieser Bedenken der Öffentlichkeit haben mehrere Mitgliedstaaten Vorschriften zur Beschränkung oder zum Verbot wirtschaftlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Robbenerzeugnissen erlassen oder sind im Begriff, solche Vorschriften zu erlassen oder zu prüfen. Nationale Gesetzgeber regeln die Frage auf unterschiedliche Weise und verbieten die Einfuhr, die Herstellung, die Vermarktung oder das Inverkehrbringen von Produkten, die von Robben oder bestimmten Robbenarten gewonnen wurden. Es ist abzusehen, dass die zunehmende Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der zunehmende Druck, den sie auf den nationalen Gesetzgeber ausübt, dazu führen werden, dass die Mitgliedstaaten weitere Legislativvorschläge erarbeiten, die diesem verbreiteten Anliegen der Öffentlichkeit Rechnung tragen.

Zwei Mitgliedstaaten verfügen bereits über eine rechtliche Regelung zur Beschränkung des Handels mit Robbenerzeugnissen.

Obgleich der Handel mit Robbenerzeugnissen in bestimmten Mitgliedstaaten bereits beschränkt ist (oder möglicherweise bald sein wird), gibt es in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Regelung dieser Art, so dass innerhalb der Gemeinschaft Handelsbedingungen existieren, die von einem Mitgliedstaat (einer Gruppe von Mitgliedstaaten) zum (zur) anderen unterschiedlich sind. Der Binnenmarkt ist also insofern fragmentiert, als Händler ihre Handelspraktiken der je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Rechtslage anpassen müssen.

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht keine spezifische Rechtsgrundlage vor, auf der die Gemeinschaft ethische Fragen als solche regeln könnte. Soweit der Vertrag die Gemeinschaft jedoch ermächtigt, in bestimmten Bereichen Vorschriften zu erlassen und die spezifischen Bedingungen der betreffenden Rechtsgrundlagen erfüllt sind, verhindert der Umstand, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber sich auf bloße ethische Erwägungen stützt, nicht, dass Legislativmaßnahmen erlassen werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Vertrag die Gemeinschaft ermächtigt, Maßnahmen zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines Binnenmarktes zu erlassen, bei dem es sich um einen Raum ohne Binnengrenzen im Sinne von Artikel 14 des Vertrags handelt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Gemeinschaftsmaßnahmen gerechtfertigt, wenn Unterschiede in den Gesetzen, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, die den Grundfreiheiten zuwiderlaufen und somit das Funktionieren des Binnenmarktes unmittelbar beeinflussen. Je nach Umständen können diese Maßnahmen darin bestehen, die Vermarktung eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten[1].

Robbenerzeugnisse sind in den Gesetzen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Zwei Mitgliedstaaten haben die Vermarktung dieser Produkte bereits verboten; ein Dritter hat seine diesbezügliche Absicht mitgeteilt. In anderen Mitgliedstaaten finden heftige öffentliche Debatten über die Notwendigkeit derartiger Vorschriften statt. Nach ihren Verfassern sollen diese Maßnahmen dem Handel mit Robbenerzeugnissen aus rein ethischen Gründen des Tierschutzes ein Ende setzen. Solche Vermarktungsverbote fördern die heterogene Entwicklung dieses Marktes und behindern somit den freien Warenverkehr.

Berücksichtigt man außerdem die zunehmende Sensibilisierung und die Empfindlichkeit der Bürger gegenüber den ethischen Aspekten der Gewinnung von Robbenerzeugnissen, so muss damit gerechnet werden, dass der freie Verkehr mit diesen Erzeugnissen behindert wird, wenn die Mitgliedstaaten neue Vorschriften erlassen, die diesen Bedenken Rechnung tragen.

Maßnahmen des Gemeinschaftsgesetzgebers auf Basis von Artikel 95 EG-Vertrag sind daher in Bezug auf Robbenerzeugnisse gerechtfertigt[2].

Die Harmonisierung der unterschiedlichen Verbotsregelungen und/oder anderer restriktiver Maßnahmen, die zur Zeit in Kraft sind, ist der einfachste und unkomplizierteste Weg um sicherzustellen, dass dem Schutz von Robben, von denen Erzeugnisse gewonnen werden, beim Handel mit diesen Erzeugnissen Rechnung getragen wird, vorausgesetzt, bestimmte Bedingungen sind erfüllt.

Der Gerichtshof hat anerkannt, dass der Tierschutz ein im Allgemeininteresse liegendes legitimes Ziel darstellt[3].

Der Gerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Heranziehung von Artikel 95 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage nicht daran gehindert werden kann, sich auf diese Rechtsgrundlage zu stützen, auch wenn dem Gesundheitsschutz bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebende Bedeutung zukommt.[4]

Aus der vorstehend zitierten kombinierten Rechtsprechung geht hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht daran gehindert werden kann, Artikel 95 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage heranzuziehen, mit der Begründung, dass dem Tiergesundheitsschutz bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebende Bedeutung zukommt.

In jedem Fall trägt der Verordnungsentwurf insoweit, als er die Festlegung einheitlicher Bedingungen bezweckt, unter denen Robbenerzeugnisse abweichend von den ansonsten geltenden Verboten gehandelt werden können, dazu bei, den freien Verkehr mit diesen Waren im Binnenmarkt zu gewährleisten.

Da ein Großteil der in der Gemeinschaft gehandelten Robbenerzeugnisse aus Drittländern stammt, muss das Handelsverbot mit einem entsprechenden Einfuhrverbot einhergehen.

Ein Durchfuhr- und Ausfuhrverbot dürfte ferner gewährleisten, dass Robbenerzeugnisse weder durch die Gemeinschaft durchgeführt noch in der Gemeinschaft zur Ausfuhr hergestellt werden. Solche zusätzlichen Verbote würden das Verbot des innergemeinschaftlichen Handels insofern untermauern, als das Risiko besteht, dass Robbenerzeugnisse, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert oder vorgeblich zur Ausfuhr hergestellt werden, illegal auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen.

Soweit die Vorschriften dieser Verordnung über das zur Sicherung des innergemeinschaftlichen Handelsverbots erforderliche Maß hinaus auch den Drittlandhandel mit Robbenerzeugnissen betreffen, sollte die Verordnung auch als eine Maßnahme zur Regelung des internationalen Handels angesehen werden.

Die verschiedenen Verbotsregelungen dieser Verordnung würden den Bedenken der Öffentlichkeit hinsichtlich der Tierschutzaspekte einer möglichen Gemeinschaftseinfuhr von Robbenerzeugnissen gerecht, die von Tieren stammen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie unter unnötigen Schmerzen, Qualen und anderen Formen des Leidens getötet und gehäutet wurden.

Der Handel mit Robbenerzeugnissen sollte jedoch gestattet werden, wenn die angewandten Tötungs- und Häutungsmethoden angemessene Garantien dafür bieten, dass beim Tötungs- und Häutungsprozess unnötige Schmerzen, Qualen und andere Formen des Leidens vermieden werden.

Die so festgelegte Rahmenregelung würde den betreffenden Ländern einen Anreiz geben, ihre Verfahrensvorschriften und Praktiken für das Töten und Häuten von Robben soweit erforderlich zu überprüfen und zu verbessern.

Die fundamentalen wirtschaftlichen und sozialen Interessen von Inuit-Gemeinschaften, die Robben traditionell bejagen, sollten nicht beeinträchtigt werden. Robbenerzeugnisse aus der traditionellen Robbenjagd von Inuit-Gemeinschaften, die zur Subsistenz dieser Volksgruppen beiträgt, sollten daher von der Verbotsregelung dieser Verordnung ausgeschlossen werden.

- Allgemeiner Kontext

Robbenerzeugnisse werden innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft gehandelt.

In der Gemeinschaft werden Robben zur Gewinnung von Robbenerzeugnissen oder aus Gründen der Seuchenbekämpfung in Schweden, Finnland und dem Vereinigten Königreich (Schottland) getötet und gehäutet, außerhalb der Gemeinschaft in Kanada, Grönland, Namibia, Norwegen und Russland.

Die Gemeinschaft verfügt seit langem über angemessene Rechtsvorschriften, die gewährleisten sollen, dass die Jagdpraxis innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft den Erhaltungszustand verschiedener Robbenarten (siehe unten) nicht gefährdet.

Von diesen Erhaltungserwägungen abgesehen, äußern Bürger, verschiedene Organisationen und bestimmte Mitgliedstaaten seit Jahren ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Art und Weise der Tötung von Robben und Jungrobben und der Angst, Schmerzen, Qualen und anderen Leiden, die die Tiere dabei empfinden.

Am 17. November 2006 hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates eine Empfehlung zur Robbenjagd abgegeben und Robbenjagd betreibende Mitgliedsländer und Beobachterstaaten unter anderem aufgefordert, „ alle grausamen Jagdmethoden, die keine Gewähr für einen schmerzlosen, unverzüglich eintretenden Tod bieten, sowie das Betäuben von Tieren mit Spitzhacken ( hakapiks), Keulen und Schusswaffen zu verbieten“.

Am 26. September 2006 hat das Europäische Parlament die Europäische Kommission in einer Erklärung aufgefordert, die Einfuhr, die Ausfuhr und den Verkauf aller Sattel- und Mützenrobbenerzeugnisse zu regeln, gleichzeitig aber sicherzustellen, dass die traditionelle Robbenjagd der Inuit-Gemeinschaften von dieser Verordnung nicht berührt wird.

Am 16. März 2007 hat Belgien ein Gesetz über das Verbot der Herstellung und des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen erlassen, während die Niederlande am 4. Juli 2007 einen Erlass zur Änderung des Erlasses über Flora und Fauna (Bezeichnung von Tier- und Pflanzenarten) sowie zur Änderung des Erlasses über geschützte Tier- und Pflanzenarten (Ausnahmeregelung) verabschiedet haben, um den Handel mit Sattel- und Mützenrobbenerzeugnissen zu verbieten. Deutschland plant, ein Gesetz zum Verbot der Einfuhr, der Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen herausbringen. Ähnliche Initiativen anderer Mitgliedstaaten können in Zukunft nicht ausgeschlossen werden.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

In gewissem Umfang ist der Handel mit Robbenerzeugnissen bereits in existierenden Gemeinschaftsvorschriften geregelt, deren Geltungsbereich und Zielsetzung jedoch stark voneinander abweichen.

Die Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 verbietet die Einfuhr von Fellen bestimmter Jungrobben[5] und Waren daraus in die Mitgliedstaaten[6]. Sie basierte auf verschiedenen Studien, die Zweifel am Zustand der Sattel- und Mützenrobbenpopulation und insbesondere der Auswirkungen nichttraditioneller Jagden auf den Erhaltungs- und Populationszustand der Mützenrobben laut werden ließen. Da Jungrobben von Inuit-Bevölkerung traditionsgemäß nicht bejagt werden, fallen Erzeugnisse aus dieser besonderen Jagdform nicht unter die Richtlinie.

Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen[7] schützt alle Robbenarten innerhalb der Gemeinschaft. Da das oberste Ziel der Richtlinie darin besteht, alle Arten (und ihre Lebensräume) zu schützen, dient sie auch der Erhaltung bzw. der Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands der in der Gemeinschaft vorkommenden Robbenarten.

Als Teil der Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels verbietet Artikel 15 der Richtlinie den Gebrauch aller nicht selektiven Geräte, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder sie schwer gestört werden könnten. In Anhang VI Buchstabe a) sind die verbotenen Methoden und Mittel des Fangs und der Tötung, in Anhang VI Buchstabe b) die verbotenen Transportmittel festgelegt.

Die Richtlinie verbietet alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von Exemplaren der Arten gemäß Anhang IV Buchstabe a), zu denen auch die Robbenarten Monachus monachus (Mönchsrobbe) und Phoca hispida saimensis (Saimaa-Ringelrobbe) gehören. Die Mitgliedstaaten werden außerdem verpflichtet, im Rahmen der Überwachung des Erhaltungszustands der betreffenden Arten sicherzustellen, dass die Entnahme von Exemplaren der wild lebenden Arten im Sinne von Anhang V - darunter alle in der Gemeinschaft vorkommenden Robbenarten, die nicht in Anhang IV aufgelistet sind - aus der Natur und deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind. Diese Maßnahmen können die Regelung der Entnahmeformen, die waidmännischen Regeln, die dem Erhaltungsbedarf derartiger Populationen Rechnung tragen, oder die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare umfassen.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle sechs Jahre über den Stand der Durchführung der im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten. Der letzte Bericht betraf den Zeitraum 2001-2006 und enthielt erstmals Informationen über den Erhaltungszustand aller unter die Richtlinie fallenden Robbenarten.

Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[8] dient der Umsetzung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (CITES). Das Ziel der Verordnung (und des Übereinkommens) besteht darin, durch Regelung des Handels die Erhaltung von Arten wild lebender Pflanzen und Tiere zu gewährleisten. Nach dem Übereinkommen und der Verordnung darf der Handel nur stattfinden, wenn das Überleben der betreffenden Arten dadurch nicht gefährdet wird. In den Anhängen I bzw. II des Übereinkommens und den entsprechenden Anhängen A und B der Verordnung sind verschiedene Arten von Flossenfüßern aufgelistet. Der Verordnungsvorschlag betrifft lediglich eine Art, namentlich die Südafrikanische Kap-Pelzrobbe ( Arctocephalus pusillius pusillus ), die zur Zeit auch im CITES-Übereinkommen (Anhang II) aufgelistet ist.

Die geltenden Rechtsvorschriften dienen demnach Erhaltungszielen, und ihre tatsächliche Umsetzung hängt in gewissem Maße (zumindest, was die Richtlinie 92/43/EWG anbelangt) von der Entwicklung des Erhaltungszustands der betreffenden Art ab. Sie verbieten in jedem Fall nicht den Handel mit Robbenarten im Allgemeinen, worin das Ziel des vorliegenden Verordnungsvorschlags besteht, noch geben sie speziell die Methoden vor, nach denen Robben unter Tierschutzgesichtspunkten getötet und gehäutet werden sollten.

- Vereinbarkeit mit anderen Politiken und Zielen der Union

Der Schutz des Wohlbefindens der Tiere stellt ein im Allgemeininteresse liegendes legitimes Ziel dar, das die Gemeinschaft bei der Ausübung der ihr nach dem EG-Vertrag übertragenen Gesetzgebungsbefugnisse verfolgen kann[9]. Tierschutzaspekte werden vom Gemeinschaftsgesetzgeber in verschiedenen Bereichen berücksichtigt. In bestimmten Bereichen, beispielsweise dem Binnenmarkt, sind die Gemeinschaftsorgane bei der Festlegung und Durchführung der Politik sogar verpflichtet, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen[10].

Der Tierschutz steht auch im Mittelpunkt des Aktionsplans der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010[11]. Dieser Aktionsplan reflektiert das Protokoll zum EG-Vertrag über den Tierschutz, in dem Tiere als fühlende Wesen definiert sind. Wie zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Aktionsplans vereinbart und um die Harmonisierung der Tierschutzvorschriften der Gemeinschaft sowohl auf staats- als auch auf privatrechtlicher Grundlage zu harmonisieren, hat die Kommission eine Durchführbarkeitsstudie zur Frage der Errichtung eines Europäischen Zentrums für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren in Auftrag gegeben. Das Europäische Zentrum könnte die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Regelung von Tierschutzfragen sowohl auf gemeinschaftlicher als auch auf internationaler Ebene unterstützen. Es könnte beispielsweise die Kommission bei der Umsetzung der Etikettierungs-/Kennzeichnungsvorschriften unterstützen, deren Grundregeln mit dieser Verordnung festgelegt werden sollen.

Es besteht kein Interessenkonflikt zwischen diesem Vorschlag und anderen geltenden Gemeinschaftsvorschriften (siehe oben): Der Schwerpunkt des Vorschlags liegt auf Tierschutzerwägungen, während sich andere Gemeinschaftsvorschriften mit Erhaltungsfragen befassen; soweit diese Verordnung strengere Handelsvorschriften vorsieht, wäre dies insofern durchaus gerechtfertigt, als die geltenden Gemeinschaftsvorschriften lediglich Mindestkriterien enthalten. Umgekehrt, sollte der Handel mit Robbenerzeugnissen im Rahmen einer Ausnahmeregelung zugelassen werden, muss sichergestellt werden, dass die spezifischen Regelungen der bisherigen Gemeinschaftsvorschriften weiterhin Anwendung finden.

Zum Einfuhrverbot sei angemerkt, dass es Artikel XX Buchstabe a) des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) nicht zuwiderläuft, wonach Vertragspartner Maßnahmen, die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit erforderlich sind, erlassen oder durchsetzen können, sofern diese Maßnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, die eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung darstellen würde. Die vorgeschlagene Verordnung ist insofern nicht diskriminierend, als die verschiedenen Verbotsregelungen sowohl für den innergemeinschaftlichen Handel als auch für die Ein- und Ausfuhr gelten werden.

2. KONSULTATION VON INTERESSENGRUPPEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

( Konsultation von Interessengruppen

Konsultationsmethoden, wichtigste Zielsektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Internetkonsultation durchgeführt und Bürgern innerhalb und außerhalb der EU die Möglichkeit gegeben, zum Beschlussfassungsprozess beizutragen und zur Regelung der Robbenjagd Stellung zu nehmen. Es sind 73 153 Antworten von Bürgern aus 160 Ländern eingegangen. Diese hohe Beteiligung (und die noch zusätzlich eingegangenen rund 1350 E-Mails) zeigen, dass die Jagd auf Robben bei einem Großteil der Bevölkerung einen sehr wunden Punkt trifft. Die Antworten zeugten von der massiven Entrüstung über die derzeitige Robbenjagdpraxis, zumindest in den Augen der Öffentlichkeit. Eine deutliche Mehrheit der Befragten im nahezu gesamten befragten Gebiet würden eine Verbotsregelung vorziehen. Die Mehrheit der Befragten lebt im Vereinigten Königreich, in den USA und in Kanada.

Darüber hinaus hat auch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs Interessenträger konsultiert, um Expertenmeinungen zu den Tierschutzaspekten des Tötens und Häutens von Robben einzuholen (siehe unten). Die Interessenvertreter wurden gebeten, zur Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der im Entwurf des von der EFSA-Arbeitsgruppe erstellten Berichts Stellung zu nehmen, um jede Möglichkeit auszuschließen, dass wichtige wissenschaftliche Informationen unberücksichtigt bleiben. Die Europäische Kommission hat außerdem einen Workshop mit Sachverständigen aus Robbenjagd praktizierenden Ländern, Nichtregierungsorganisationen aus dem Tierschutzsektor und Pelzhandels- und Jagdvereinigungen organisiert, um ein Feedback zu den im Rahmen der Länderberichterstattung (nationale Jagdmanagementsysteme), die im Rahmen der von der Kommission durchgeführten Gesamtbewertung stattfindet, mitgeteilten Fakten zu erhalten. Es fanden auch bilaterale Sitzungen zu politischen und technischen Fragen mit verschiedenen Interessenvertretern statt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Konsultationsergebnisse haben gezeigt, dass viele der Befragten grundsätzlich gegen die Robbenjagd sind, was möglicherweise auf ihr Verständnis der Beziehung zwischen Mensch und Natur zurückzuführen ist. Sie zeigten jedoch auch, dass der Grad der Akzeptanz der Robbenjagd bei einigen der Befragten auch davon abhängt, auf welche Weise die Robbenjagd gemanagt und durchgeführt wird und aus welchen Gründen.

Der Vorschlag trägt den Konsultationsergebnissen insofern Rechnung, als er die geäußerten Bedenken hinsichtlich des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen, die nach Methoden gewonnen wurden, die für die Tiere möglicherweise mit unnötigen Schmerzen, Qualen und Leiden verbunden waren, in der Gemeinschaft und ihrer Einfuhr aus Drittländern berücksichtigt. Außerdem ist der Vorschlag insgesamt so konzipiert, dass Robbenjagd praktizierenden Ländern ein Anreiz gegeben wird, ihre Tötungs- und Häutungsmethoden zu verbessern.

( Einholung und Nutzung von Expertenwissen

In ihrer Antwort auf die Aufforderung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2007 hat die Kommission das Ausmaß der öffentlichen Bedenken hinsichtlich der Tierschutzaspekte der Robbenjagd anerkannt. Entsprechend ihrem Engagement, ein hohes Tierschutzniveau zu gewährleisten, hat sie sich verpflichtet, die Tierschutzaspekte der Robbenjagd einer umfassenden, objektiven Bewertung zu unterziehen und dem Europäischen Parlament auf Basis der Ergebnisse dieser Bewertung Bericht zu erstatten und unter Umständen auch Legislativvorschläge vorzulegen, wenn die Lage dies erfordert. Grundlage der Bewertung waren unter anderem das unabhängige wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und eine Studie, die die Kommission im Hinblick auf die Folgenabschätzung in Auftrag gegeben hatte.

Auf Anfrage der Europäischen Kommission vom Mai 2007 hat die EFSA am 6. Dezember 2007 ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten über die Tierschutzaspekte der Methoden zum Töten und Häuten von Robben[12] abgegeben.

In ihrem Gutachten ist die EFSA zu dem Schluss gelangt, dass „ es durchaus möglich ist, Robben schnell und wirksam und unter Vermeidung unnötiger Schmerzen oder Qualen zu töten. Das Gremium berichtete jedoch auch, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wirksames und humanes Töten nicht immer praktiziert wird “.

Die EFSA bezieht nicht ausdrücklich Stellung zu den derzeit angewandten Tötungs- und Häutungsmethoden. Sie legt vielmehr eine Reihe von Kriterien zur Bewertung der Annehmbarkeit der bei den verschiedenen Robbenjagden angewandten Methoden fest.

Angesichts der Knappheit robuster, von Fachkollegen bewerteter Daten wurde die Risikobewertung der EFSA nach qualitativen Maßstäben durchgeführt. Die allgemeinen Schlussfolgerungen und Empfehlungen gelten jedoch als fundiert genug, um als Basis für die Beschlussfassung herangezogen zu werden.

Auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA wurden im Rahmen einer (von der Kommission in Auftrag gegebenen) Studie[13] die Rahmenvorschriften und Managementpraktiken für die verschiedenen Jagdzüge geprüft.

Die Rechts- und Durchsetzungsvorschriften einiger Robbenjagd praktizierender Länder sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Gemeinschaft wurden untersucht, und es wurden Bestpraktiken erarbeitet. Die Bewertungen basierten auf Schreibtischstudien und Informationen, die im Rahmen der allgemeinen Konsultation übermittelt wurden; nicht alle Arealstaaten wurden vom Studienteam besucht.

Die Studie bewertete auch die Auswirkung eines möglichen Handelsverbots für Robbenerzeugnisse sowie andere sozioökonomische Aspekte.

( Folgenabschätzung

Für die Folgenabschätzung wurden sowohl legislative als auch nicht legislative politische Maßnahmen geprüft. Ferner wurden auch politische Maßnahmen analysiert, die nicht in direktem Zusammenhang zu Robbenjagdmanagementsystemen stehen, wie ein Generalverbot für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft und/oder die Einfuhr/Ausfuhr, sowie Maßnahmen, die mit den im Rahmen dieser Managementsysteme gängigen guten oder schlechten Praktiken in Zusammenhang gebracht werden könnten.

Die Umweltdimension der Folgenabschätzung ist auf die Auswirkungen des Tierschutzaspekts der Robbenjagd begrenzt, die sich jedoch nur schwer messen lassen, da die Wirksamkeit der Tötungsmethode von der angewandten Methode, der Fertigkeit der Ausführenden und den Umweltbedingungen abhängt. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind auf den Handel und die Lokalwirtschaft beschränkt und betreffen sowohl Robbenjagd betreibende Länder als auch potenzielle Durchfuhr- und Verarbeitungsländer, während die soziale Dimension im Wesentlichen die Bedingungen für die Inuit-Bevölkerung betrifft.

Es wird davon ausgegangen, dass sich ein Generalverbot für den innergemeinschaftlichen Handel mit Robbenerzeugnissen auf die Wirtschaft der Mitgliedstaaten nur geringfügig auswirken wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die Umladung von Robbenhäuten und anderen Robbenerzeugnissen sowie die Einfuhr von Robbenhäuten für die Weiterverarbeitung und für die Ausfuhr weiter erfolgen dürfen. Die Auswirkungen gelten als etwas größer für außergemeinschaftliche Arealstaaten, was darauf zurückzuführen ist, dass die Robbenjagd in diesen Ländern in sehr viel größerem Umfang betrieben wird als in gemeinschaftlichen Arealstaaten und dass der Gemeinschaftsmarkt, abgesehen von Russland, relativ bedeutend ist. Diese Option würde außerdem dem Verbraucher die Möglichkeit vorenthalten, in der Gemeinschaft Robbenerzeugnisse zu erwerben.

Ein generelles Einfuhr- und Ausfuhrverbot hätte auf die Wirtschaft der Mitgliedstaaten eine mittlere Wirkung, die in Finnland und Deutschland dennoch beträchtlich sein könnte, wenn ein solches Verbot auch den Durchfuhrhandel beträfe. Die Auswirkungen wären etwas größer für außergemeinschaftliche Arealstaaten, was wiederum darauf zurückzuführen ist, dass Robben in außergemeinschaftlichen Ländern in sehr viel größerem Umfang gejagt werden als in gemeinschaftlichen Arealstaaten und dass der Gemeinschaftsmarkt, von Russland abgesehen, von relativer Bedeutung ist. Sollte das Verbot jedoch auf den Durchfuhrhandel ausgedehnt werden, so wird vor allem Kanada betroffen sein, es sei denn, dieser Handel kann von Deutschland und Finnland weg auf Länder außerhalb der Gemeinschaft (z. B. Norwegen) verlagert werden. Auf diese Weise könnte Norwegen seine Position als Durchfuhrland verstärken. Die Kaufmöglichkeiten für Verbraucher wären in diesem Falle auf Erzeugnisse von Arten begrenzt, die in der Gemeinschaft gejagt und nur auf lokalen Märkten feilgeboten werden.

Dänemark und Italien sind mit Abstand die zwei wichtigsten Einführer roher Robbenhäute, die zur Weiterverarbeitung/zum Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt bestimmt sind, und sind als solche ebenfalls von einer derartigen Regelung betroffen. Dänemark importiert rohe Robbenhäute direkt aus Kanada und Grönland (weshalb die Felle nicht als Transitware gelten), während Italien die rohen Robbenhäute aus Russland, Finnland und dem Vereinigten Königreich (Schottland) einführt. Griechenland handelt ebenfalls in nicht geringem Maße mit rohen Häuten aus den beiden letztgenannten Arealstaaten.

Vorteile einer Etikettierungsregelung könnten auch höhere Verbraucherpreise und eine entsprechende Verbesserung des Ansehens der Robbenjagd im Allgemeinen sein. Ist die Regelung unverbindlich, so könnte dies, was die Einhaltung anbelangt, einen natürlichen Prozess der Selbstselektion auslösen und auf diese Weise das Gleichgewicht zwischen Tierschutz, wirtschaftlicher und sozialer Dimension erhalten, was soviel bedeutet, dass diejenigen, die das Etikett verwenden, mehr Nutzen als Kosten haben werden und Robben besser geschützt werden könnten. Die Bewertung ergab ferner, dass die Auswirkungen bei einer weltweiten Etikettierungsregelung größer sind als bei einem speziellen Gemeinschaftssystem.

Es könnten bi-/-multilaterale Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Arealstaaten getroffen werden, wodurch das geografische Gebiet, das nicht unter eine Rechtsvorschrift fallen soll, erweitert werden könnte. Die Auswirkungen entsprächen in diesem Fall den Auswirkungen eines begrenzten Verbots, bei dem der Handel zulässig ist, wenn bei der Robbenjagd, wie vorstehend erwähnt, bestimmte Bedingungen erfüllt werden.

Angesichts der Tierschutzbedenken der Öffentlichkeit, des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten reichen vereinzelte, nicht legislative Maßnahmen nicht aus, um diese Frage zu regeln.

Aus dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA geht deutlich hervor, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Tiere in der Praxis nicht immer sicher getötet werden, ein Argument, das durch weitere Prüfungsergebnisse untermauert wird. Es besteht daher gerechtfertigter Grund, Vorsorge zu treffen und sicherzustellen, dass Erzeugnisse von Robben, die mit unnötigen Schmerzen, Qualen und Leiden getötet und gehäutet werden, nicht auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen.

Das Etikettieren von Robbenerzeugnissen allein ist keine Alternative zum Handelsverbot, da die Etikettierung die ethischen Bedenken von Bürgern und Verbrauchern nur ausräumen könnte, wenn die in den Robbenjagd praktizierenden Ländern angewandten Tötungs- und Häutungsmethoden die Kriterien dieser Verordnung erfüllen. Diesen Ländern sollten daher Anreize dafür geboten werden, ihre Rechtsvorschriften und Praktiken in diesem Sinne zu ändern, was nur im Wege eines Handelsverbots erreicht werden kann.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates sollen das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt, ihre Einfuhr in die Gemeinschaft sowie ihre Durchfuhr durch die und Ausfuhr aus der Gemeinschaft verboten werden. Der Handel mit Robbenerzeugnissen wäre jedoch möglich, wenn bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Art und Weise der Tötung und Häutung der Tiere erfüllt sind. Der Vorschlag enthält auch Informationsvorschriften, mit denen sichergestellt werden soll, dass Robbenerzeugnisse, die abweichend von der geltenden Verbotsregelung gehandelt werden könnten, als aus einem Land stammend ausgewiesen werden, das die vorgenannten Bedingungen erfüllt, oder alternativ als Erzeugnisse von Tieren ausgewiesen werden, die von Personen getötet und gehäutet wurden, die der Gerichtsbarkeit von Ländern unterstehen, die die genannten Bedingungen erfüllen.

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags sind die Artikel 95 und 133 des Vertrags. Bei seiner Erarbeitung hat die Kommission der Rechtsprechung des Gerichtshofs, soweit der Gerichtshof die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Artikel 95 geregelt hat[14], Rechnung getragen.

Da der Vorschlag auch zum Ziel hat, die Ein- und Ausfuhr von Robbenerzeugnissen aus Drittländern zu verbieten, muss auch auf Artikel 133 Bezug genommen werden. Der Vorschlag dient in der Tat einem doppelten Zweck, denn er verfolgt gleichzeitig zwei unterschiedliche Ziele (ein innergemeinschaftliches Handelsverbot und ein Verbot der Ein- und Ausfuhr), die untrennbar miteinander verknüpft sind, ohne dass ein Ziel dem anderen nachgeordnet oder nur Mittel zur Verfolgung des anderen wäre.

Die Verfahren für die Festlegung von Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der Artikel 95 bzw. 133 EG-Vertrag sind miteinander vereinbar.

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag hat die Harmonisierung der Handelsvorschriften für Robbenerzeugnisse zum Ziel. Diese Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene ist notwendig, um die derzeitige Fragmentierung des Binnenmarktes, die auf die existierenden Unterschiede zwischen den Handels-, Einfuhr-, Produktions- und Vermarktungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Robbenerzeugnisse zurückzuführen ist, zu beseitigen und gleichzeitig Tierschutzbelangen Rechnung zu tragen. Dieses Ziel könnte nur durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erreicht werden, da nationale Maßnahmen, einschließlich Generalverbote, definitionsgemäß nur in Teilen des Binnenmarktes durchsetzbar sind.

Gleichermaßen wird eine mögliche Beibehaltung des Handels mit Robbenerzeugnissen abweichend zu der ansonsten geltenden Verbotsregelung besser auf Gemeinschaftsebene geregelt, weil auf diese Weise sichergestellt wird, dass einheitliche Bedingungen erfüllt sein müssen, bevor eine Ausnahme gewährt wird, und dass der Handel im Rahmen dieser Ausnahmeregelung gemeinschaftsweit geltenden harmonisierten Vorschriften unterliegt. Dasselbe gilt für die Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften für einer Ausnahmeregelung unterliegenden Erzeugnisse, da nationale Vorschriften definitionsgemäß nicht für die gesamte Gemeinschaft gelten und zur Marktfragmentierung führen würden.

Der Vorschlag genügt somit dem Subsidiaritätsprinzip.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Wahl der Instrumente

Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus folgenden Gründen gerecht:

Das Etikettieren von Robbenerzeugnissen allein ist keine Alternative zum Handelsverbot, da die Etikettierung nur dann dazu beitragen würde, die ethischen Bedenken von Bürgern und Verbrauchern auszuräumen, wenn die in den Robbenjagd betreibenden Ländern angewandten Tötungs- und Häutungsmethoden die Kriterien dieser Verordnung erfüllten. Es sollten daher Anreize dafür geschaffen werden, dass diese Länder ihre Rechtsvorschriften und Praktiken in diesem Sinne ändern, was nur im Wege eines Handelsverbots erreicht werden kann.

Unter diesen Umständen ist eine Verbotsregelung mit der Möglichkeit einer Ausnahmegewährung die am wenigsten aufwändige Maßnahme zur Verwirklichung der angestrebten Ziele.

Durch angemessene Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass Ausnahmen von den Handelsverboten im Rahmen dieser Verordnung ordnungsgemäß durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten Vorschriften für Zertifizierungsregelungen sowie Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften festgelegt werden. Zertifizierungsregelungen sollten gewährleisten, dass Robbenerzeugnisse als Erzeugnisse von Tieren bescheinigt werden, die nach Maßgabe ordnungsgemäß durchgesetzter Vorschriften getötet und gehäutet wurden, die gewährleisten sollen, dass das Töten und Häuten dieser Tiere unter Vermeidung unnötiger Schmerzen, Qualen und anderer Formen von Leiden erfolgt.

Alle Maßnahmen, die die Kommission zur Umsetzung dieser Verordnung erlassen hat, werden dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht.

- Wahl der Instrumente

Vorgeschlagenes Rechtsinstrument: Verordnung.

Eine Verordnung hat den Vorteil, dass sie allgemein und einheitlich anwendbar und in allen ihren Teilen verbindlich ist und ohne den für die Umsetzung eines nationalen Gesetzes erforderlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand am selben Tag unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt.

Andere Instrumente wären nicht angemessen. Eine Richtlinie erfordert zur Umsetzung nationale Maßnahmen, und das Risiko der uneinheitlichen Anwendung steigt. Die Durchsetzung einer Verbotsregelung ist zwar Sache der Mitgliedstaaten, die jedoch frei darüber entscheiden, auf welche Weise sie sicherstellen, dass Robbenerzeugnisse nicht länger vermarktet, eingeführt und ausgeführt werden, und wie sie das Verbot durchsetzen. Gleichermaßen muss garantiert werden, dass etwaige Ausnahmen von einem Handelsverbot einheitlich angewandt werden.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

- Vereinfachung

Der Vorschlag enthält keine Vereinfachungsvorschriften, da er geltende Rechtsvorschriften nicht berührt.

In Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird darauf hingewiesen, dass es unangemessen wäre, Robbenarten, die zur Zeit unter die Verordnung fallen, aus der Verordnung zu streichen, da derartige Entscheidungen eigentlich in die Zuständigkeit der leitenden Gremien des Artenschutzübereinkommens (CITES) fallen. (Obgleich die Gemeinschaft nicht Vertragspartner des CITES-Übereinkommens ist, sieht die Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Umsetzung dieses Übereinkommens in der Gemeinschaft ausdrücklich vor.)

Für Jungrobben siehe unten Richtlinie 83/129/EWG.

- Aufhebung geltender Vorschriften

Die Annahme des Vorschlags wird nicht die Aufhebung geltender Vorschriften nach sich ziehen, da letztere entweder andere Fragen regeln oder eine unterschiedliche Rechtsgrundlage haben und der Ausräumung anderer Bedenken dienen, da sie den Erhaltungszustand der fraglichen Robbenarten betreffen.

Was insbesondere die Jungrobbenrichtlinie 83/129/EWG (geänderte Fassung) anbelangt, so wird die kommerzielle Einfuhr der unter diese Vorschrift fallenden spezifischen Erzeugnisse durch die vorliegende Verordnung natürlich verboten. Dennoch muss die Richtlinie unberührt bleiben, weil diese Verordnung die Möglichkeit von Ausnahmen von dem ansonsten geltenden Handelsverbot vorsieht. Sollten derartige Ausnahmen gewährt werden, so muss sichergestellt werden, dass die Erhaltungsziele der Richtlinie 83/129/EWG nach wie vor verfolgt werden, was wiederum bedeutet, dass das in der Richtlinie vorgesehene Einfuhrverbot weiterhin gilt. Es wäre daher unangemessen, die Richtlinie 83/129/EWG aufzuheben.

- Überprüfung/Überarbeitung/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält keine dieser Klauseln.

- Neufassung

Der Vorschlag sieht keine Neufassung vor.

- Entsprechungstabelle

Entfällt, da Entsprechungstabellen nur für Richtlinien erforderlich sind.

- Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft eine Frage von Bedeutung für den EWR und sollte daher auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt werden.

2008/0160 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Handel mit Robbenerzeugnissen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 133,

auf Vorschlag der Kommission[15],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[16],

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[17],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Robben sind fühlende Tiere, die Schmerzen, Qualen, Angst und andere Formen von Leiden empfinden können.

(2) Robben werden innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft gejagt und zur Gewinnung von Erzeugnissen und Gegenständen wie Fleisch, Öl, Unterhautfett, Fellen und daraus hergestellten Produkten verwendet, die auf verschiedenen Märkten, einschließlich dem Gemeinschaftsmarkt, gehandelt werden.

(3) Die Jagd auf Robben hat bei auf Tierschutzfragen empfindlich reagierenden Bürgern, Regierungen und Mitgliedern des Europäischen Parlaments Entrüstung hervorgerufen, denn es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Robben möglicherweise unter vermeidbaren Schmerzen, Qualen und anderen Formen von Leiden getötet und gehäutet werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist in ihrem wissenschaftlichen Gutachten über die Tierschutzaspekte der Methoden zum Töten und Häuten von Robben zu dem Schluss gelangt, dass es durchaus möglich ist, Robben schnell und wirksam und unter Vermeidung unnötiger Schmerzen oder Qualen zu töten, hat aber auch festgestellt, dass wirksames und humanes Töten nicht immer praktiziert wird.[18]

(4) Angesichts dieser Bedenken hinsichtlich der Tierschutzaspekte des Tötens und Häutens von Robben haben mehrere Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen oder zu erlassen geplant, um den Handel mit Robbenerzeugnissen zu regeln und die Einfuhr sowie die Herstellung dieser Erzeugnisse zu verbieten, während in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Handelsbeschränkungen für diese Erzeugnisse in Kraft sind.

(5) Die Rechtslage hinsichtlich des Handels, der Einfuhr, der Produktion und der Vermarktung von Robbenerzeugnissen ist demnach von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Diese Unterschiede beeinträchtigen das Funktionieren des Binnenmarktes. Daher sollten die Vorschriften der Mitgliedstaaten durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Regelung des Handels mit Robbenerzeugnissen harmonisiert werden.

(6) Um die gegenwärtige Fragmentierung des Binnenmarktes zu beheben, müssen die geltenden Vorschriften harmonisiert und gleichzeitig Tierschutzaspekte berücksichtigt werden. Dieses Ziel kann mit einem Vermarktungsverbot für Robbenerzeugnisse erreicht werden.

(7) Die große Mehrheit der Robbenerzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt stammt aus Drittländern. Um wirksamer zu sein, sollte das innergemeinschaftliche Handelsverbot von einem Verbot der Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft flankiert werden.

(8) Darüber hinaus sollte ein Durchfuhr- und Ausfuhrverbot gewährleisten, dass Robbenerzeugnisse weder durch die Gemeinschaft durchgeführt noch zu Ausfuhrzwecken in der Gemeinschaft hergestellt werden. Derartige Verbote würden das innergemeinschaftliche Handelsverbot untermauern, denn es besteht ein Risiko, dass Robbenerzeugnisse, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert oder vorgeblich zur Ausfuhr hergestellt werden, illegal auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen.

(9) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung den Robbenerzeugnishandel mit Drittländern in einem Maße betreffen, das über das zur Aufrechterhaltung des innergemeinschaftlichen Handelsverbots strikt erforderliche Maß hinausgeht, sollte die Verordnung auch als eine Maßnahme zur Regelung des internationalen Handels angesehen werden.

(10) Die verschiedenen Verbotsregelungen dieser Verordnung sollten den Bedenken der Öffentlichkeit hinsichtlich der Tierschutzaspekte des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen, einschließlich Einfuhrerzeugnissen, in der Gemeinschaft Rechnung tragen, soweit die Erzeugnisse von Robben gewonnen wurden, die möglicherweise unter unnötigen Schmerzen, Qualen und anderen Formen von Leiden getötet und gehäutet wurden.

(11) Es ist jedoch angezeigt, Ausnahmen von dem für die Gemeinschaft geltenden generellen Vermarktungs-, Einfuhr- bzw. Ausfuhrverbot für Robbenerzeugnisse vorzusehen, soweit angemessene tierschutzorientierte Bedingungen erfüllt sind. Daher sollten Kriterien festgelegt werden, deren Einhaltung gewährleistet, dass Robben beim Töten und Häuten keine unnötigen Schmerzen, Qualen und andere Formen von Leiden zugefügt werden. Ausnahmen dieser Art sollten auf Gemeinschaftsebene gewährt werden, damit der auf dieser Grundlage genehmigte Handel gemeinschaftsweit unter einheitlichen Bedingungen erfolgt und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet ist.

(12) Robbenerzeugnisse sollten nur in den Verkehr gebracht, eingeführt, durchgeführt oder ausgeführt werden, wenn sie die diesbezüglichen Bedingungen dieser Verordnung erfüllen. Wenn Robbenerzeugnisse jedoch auf Basis einer nach dieser Verordnung gewährten Ausnahme in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, müssen sie auch den maßgeblichen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich den Tiergesundheitsvorschriften und den Vorschriften für die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln, genügen. Diese Verordnung sollte die Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte[19] zur Entsorgung von Robbenerzeugnissen aus human- und tiergesundheitlichen Erwägungen nicht berühren.

(13) Die grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen von Inuit-Gemeinschaften, die Robben traditionsgemäß zur Subsistenzsicherung bejagen, sollten nicht beeinträchtigt werden. Die Jagd ist fester Bestandteil der Kultur und der Identität der Angehörigen der Inuit. Als Einkommensquelle trägt sie zur Subsistenz der Jäger bei. Daher sollten Erzeugnisse aus der traditionellen Robbenjagd von Inuit-Gemeinschaften, die zur Subsistenz dieser Volksgruppen beiträgt, von der Verbotsregelung dieser Verordnung ausgeschlossen werden.

(14) Durch angemessene Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass Ausnahmen von den Handelsverboten im Rahmen dieser Verordnung ordnungsgemäß durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten Vorschriften für Zertifizierungsregelungen sowie Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften festgelegt werden. Zertifizierungsregelungen sollten gewährleisten, dass Robbenerzeugnisse als Erzeugnisse von Tieren bescheinigt werden, die nach Maßgabe ordnungsgemäß durchgesetzter Vorschriften getötet und gehäutet wurden, die gewährleisten sollen, dass das Töten und Häuten dieser Tiere unter Vermeidung unnötiger Schmerzen, Qualen und anderer Formen von Leiden erfolgt.

(15) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten nach dem Verfahren des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[20] festgelegt werden.

(16) Die Kommission sollte insbesondere ermächtigt werden, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Verfahren existieren, nach denen Ausnahmen von den Handelsverboten dieser Verordnung beantragt und ordnungsgemäß bearbeitet werden können und dass die Vorschriften dieser Verordnung für Zertifizierungsregelungen sowie Etikettierung und Kennzeichnung ordnungsgemäß angewandt werden. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und dazu bestimmt sind, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen zu ändern, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. Darüber hinaus sollte die Kommission ermächtigt werden, darüber zu entscheiden, ob Ausnahmen von den Handelsverboten dieser Verordnung gewährt, ausgesetzt oder widerrufen werden. Da diese Maßnahmen zur Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung und ihrer Anwendung im Einzelfall erlassen werden, müssen sie nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(17) Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen festlegen und dafür Sorge tragen, dass diese angewandt werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(18) Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig über die Maßnahmen berichten, die sie zur Umsetzung dieser Verordnung getroffen haben. Auf Basis dieser Berichte sollte die Kommission ihrerseits dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Umsetzung dieser Verordnung Bericht erstatten.

(19) Da das Ziel dieser Verordnung, namentlich die Beseitigung von Hemmnissen für das Funktionieren des Binnenmarktes durch Harmonisierung der nationalen Handelsverbote für Robbenerzeugnisse auf Gemeinschaftsebene, von den Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend verwirklicht und auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden kann, kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Der internationale Handel kann gemäß Artikel 133 des Vertrags von der Gemeinschaft geregelt werden. Entsprechend dem in diesem Artikel vorgesehenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zu Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen und die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie ihre Durchfuhr durch und Ausfuhr aus der Gemeinschaft.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Robben“: Exemplare von Flossenfüßern der Arten gemäß Anhang I;

2. „Robbenerzeugnisse“: alle verarbeiteten oder naturbelassenen Erzeugnisse, die von Robben stammen oder von Robben gewonnen wurden, einschließlich Fleisch, Öl, Unterhautfett und rohe Felle und Häute, gegerbt oder zugerichtet, einschließlich Häute zusammengesetzt in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen, sowie Bekleidung aus Robbenfellen;

3. „Inverkehrbringen“: die Einführung in den Gemeinschaftsmarkt und damit die Bereitstellung für Dritte, gleich ob gegen oder ohne Entgelt;

4. „Einfuhr“: jedes Einführen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, mit Ausnahme von Einfuhren,

i) die gelegentlich erfolgen, und

ii) die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind;

5. „Durchfuhr“: die Beförderung von Waren zwischen zwei Punkten außerhalb der Gemeinschaft durch das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft, mit oder ohne Umladung, mit oder ohne Einlagerung, mit oder ohne Teilung, mit oder ohne Änderung der Beförderungsart, wobei die Beförderung nur im Zusammenhang mit den für diese Beförderungsart erforderlichen Vorkehrungen unterbrochen werden darf;

6. „Ausfuhr“: jedes Ausführen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;

7. „Ausnahmeantragsteller“: Länder, einschließlich Mitgliedstaaten, die eine Ausnahme gemäß Artikel 5 dieser Verordnung beantragen und in deren Hoheitsgebiet bzw. unter deren Gerichtsbarkeit die Robben, von denen die Robbenerzeugnisse stammen, getötet und gehäutet wurden, sowie das Land, dessen Gerichtsbarkeit die Personen unterstehen, die Robben töten und häuten, soweit das Töten und Häuten im Hoheitsgebiet eines anderen Landes erfolgt. Die Kommission wird beim Erlass der Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 5 Absatz 5 im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung entscheiden, unter welchen Bedingungen andere Verwaltungseinheiten als Länder einbezogen werden können.

Artikel 3

Verbote

(1) Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in der Gemeinschaft sowie die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die, ihre Durchfuhr durch die und ihre Ausfuhr aus der Gemeinschaft sind verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse aus der traditionellen Robbenjagd von Inuit-Gemeinschaften, die zur Subsistenz dieser Volksgruppen beiträgt.

(3) Die Kommission erlässt alle zur Umsetzung von Absatz 2 erforderlichen Vorschriften, einschließlich Vorschriften für die Erbringung des Nachweises des Ursprungs der in diesem Absatz genannten Robbenerzeugnisse.

Diese Vorschriften, die dazu bestimmt sind, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung zu ändern, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 9 Absatz 3 erlassen.

Artikel 4

Bedingungen für das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Durchfuhr und die Ausfuhr

(1) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 1 sind das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in der Gemeinschaft sowie die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die, ihre Durchfuhr durch die und ihre Ausfuhr aus der Gemeinschaft zulässig, soweit die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Sie wurden von Robben gewonnen, die in einem Land oder von Personen getötet und gehäutet wurden, in dem bzw. für die angemessene Rechtsvorschriften oder andere Anforderungen gelten, die sicher gewährleisten, dass die Robben unter Vermeidung unnötiger Schmerzen, Qualen und anderer Formen des Leidens getötet und gehäutet werden;

2. die Rechtsvorschriften oder anderen Anforderungen gemäß Buchstabe a) werden von den zuständigen Behörden wirksam durchgesetzt;

3. es ist eine angemessene Zertifizierungsregelung in Kraft, wonach Robbenerzeugnisse, einschließlich Robbenhäute und andere von Robben gewonnene Rohmaterialien, die zur Herstellung von Robbenerzeugnissen verwendet werden, nachweislich von Robben stammen, für die die Bedingungen der Buchstaben a) und b) gelten, und

4. die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) ist bestätigt

i) in einer Bescheinigung und

ii) auf einem Etikett oder einer Kennzeichnung, soweit eine Bescheinigung nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass diese Verordnung ordnungsgemäß durchgesetzt wurde,

im Sinne der Artikel 6 und 7.

(2) Die Mitgliedstaaten behindern nicht das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Robbenerzeugnissen, die den Vorschriften dieser Verordnung genügen.

Artikel 5

Ausnahmen

(1) Ausnahmeantragsteller, die der Kommission glaubwürdig nachweisen, dass die Bedingungen von Artikel 4 Absatz 1 erfüllt sind, wird die beantragte Ausnahme gewährt.

(2) Die Kommission prüft die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) auf Basis der Kriterien gemäß Anhang II.

(3) Gemäß Absatz 1 gewährte Ausnahmen werden ausgesetzt oder widerrufen, wenn die in dem genannten Absatz erwähnten Bedingungen nicht länger erfüllt sind.

(4) Die Kommission gewährt Ausnahmen und entscheidet über ihre Aussetzung oder Widerrufung nach dem Verfahren von Artikel 9 Absatz 2.

(5) Die Kommission erlässt alle zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Vorschriften, namentlich Vorschriften, einschließlich Nachweisvorschriften, für die Anträge, die bei der Kommission gestellt werden müssen, um eine Ausnahmeregelung zu erhalten. Sie berücksichtigt dabei die in den Hoheitsgebieten verschiedener Länder möglicherweise vorherrschenden unterschiedlichen Bedingungen.

Diese Vorschriften, die dazu bestimmt sind, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung zu ändern, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 9 Absatz 3 erlassen.

Artikel 6

Bescheinigungen

(1) Die Bescheinigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer i) erfüllen die folgenden Mindestkriterien:

5. Sie enthalten alle relevanten Angaben, die erforderlich sind, um attestieren zu können, dass die in der Bescheinigung bezeichneten Robbenerzeugnisse die Bedingung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) erfüllen; und

6. die Richtigkeit der genannten Informationen wird von einer unabhängigen Stelle oder öffentlichen Behörde bestätigt.

(2) Die Kommission erlässt alle zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Vorschriften. Sie kann insbesondere vorgeben, welche Angaben gemacht werden und welche Kriterien erfüllt sein müssen, um den Nachweis zu erbringen, dass die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erfüllt ist.

Diese Vorschriften, die dazu bestimmt sind, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung zu ändern, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 9 Absatz 3 erlassen.

Artikel 7

Etikettierung und Kennzeichnung

(1) Das Etikett bzw. die Kennzeichnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer ii) ist leserlich, unlöschbar und sichtbar anzubringen.

(2) Die Kommission erlässt alle zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Vorschriften wie Vorschriften mit den Bedingungen, die Kennzeichnungen und Etikette erfüllen müssen, sowie die Vorgaben für ihre Anbringung. Diese Vorschriften, die dazu bestimmt sind, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung zu ändern, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 9 Absatz 3 erlassen.

Artikel 8

Änderung der Anhänge

Die Kommission kann die Anhänge ändern. Diese Vorschriften, die dazu bestimmt sind, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung zu ändern, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 9 Absatz 3 erlassen.

Artikel 9

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates[21] eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 10

Sanktionen und Durchsetzung

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis 31. Dezember 200X sowie etwaige anschließende Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Artikel 11

Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die zur Durchsetzung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

(2) Auf Basis der Berichte gemäß Absatz 1 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des fünfjährigen Berichtszeitraums über den Stand der Umsetzung dieser Verordnung.

Artikel 12

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 3 und 4 finden sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung Anwendung, es sei denn, die Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 sind an diesem Tag noch nicht in Kraft; in diesem Fall finden die Artikel 3 und 4 am Tag nach dem Inkrafttreten der genannten Durchführungsvorschriften Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Arten von Flossenfüßern gemäß Artikel 2

1. Arctocephalus pusillus pusillus;

2. Callorhinus ursinus;

3. Cystophora cristata;

4. Erignathus barbatus;

5. Eumetopias jubatus;

6. Halichoerus grypus;

7. Histrophoca fasciata;

8. Odobenus rosmarus rosmarus;

9. Odobenus rosmarus divergens;

10. Pagophilus groenlandicus;

11. Phoca largha;

12. Phoca vitulina;

13. Phoca vitulina richardii;

14. Pusa caspica;

15. Pusa hispida;

16. Pusa sibirica;

17. Zalophus californianus.

ANHANG II

Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit der geltenden Rechtsvorschriften und anderen Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

1. TIERSCHUTZPRINZIPIEN:

Die Tierschutzprinzipien sind in den geltenden Rechtsvorschriften und anderen Anforderungen verankert.

2. JAGDGERÄTE:

Die Merkmale der zur Tötung von Robben verwendeten Waffen sind vorgegeben. In den Rechtsvorschriften und anderen Anforderungen ist ausdrücklich festgelegt, welche Waffen zur Betäubung und/oder Tötung von Jungrobben und welche zur Betäubung und/oder Tötung ausgewachsener Robben zulässig sind.

3. ÜBERPRÜFUNG DES SICHEREN BEWUSSTSEINSVERLUSTS UND DES EINGETRETENEN TODES DURCH ANGEMESSENE ÜBERWACHUNGSMETHODEN:

Es existieren spezielle Vorschriften für die Anwendung angemessener Überwachungsmethoden; der Jäger ist somit verpflichtet zu überprüfen, dass die Robbe das Bewusstsein nicht wieder erlangen kann, bevor sie ausgeblutet wird und bevor er zum nächsten Tier übergeht.

4. AUSBLUTEN ERSCHOSSENER ODER BETÄUBTER TIERE:

Es ist vorgesehen, dass alle Tiere unmittelbar nach einer angemessenen Betäubung auszubluten sind, d. h. bevor zur Betäubung einer anderen Robbe übergangen wird.

5. JAGDBEDINGUNGEN:

In entsprechenden Vorschriften ist vorgesehen, dass Robbe und/oder Jäger mehr oder weniger reglos sein müssen, damit das Ziel richtig angepeilt werden kann. Andere Faktoren, die für die Jagd von Belang sind, sind ebenfalls geregelt.

6. AUSBILDUNG VON ROBBENJÄGERN:

Robbenjäger müssen einen vorgegebenen Kenntnis- und Befähigungsnachweis in Bezug auf Robbenbiologie, Jagdmethoden und die „Drei-Schritt“-Methode aufweisen und mit Jagdgeräten umgehen können; so sind beispielsweise Schießprüfungen vorzusehen. Die Drei-Schritt-Methode besteht im wirksamen Erschlagen/Erschießen, einer effektiven Kontrolle (Überprüfung des Lidreflexes oder durch Abtasten des Schädels, um den Tod oder einen irreversiblen Bewusstseinsverlust sicherzustellen) und im wirksamen Ausbluten, um sicherzustellen, dass die Robbe ohne unnötige Schmerzen, Qualen und Leiden getötet wurde.

7. UNABHÄNGIGE KONTROLLE:

Es besteht ein System zur Kontrolle und Beobachtung der Jagd, das eine regelmäßige Jagdüberwachung und die Unabhängigkeit der Kontrolleure gewährleistet.

8. MÖGLICHKEIT DER KONTROLLE DURCH DRITTE:

Es besteht die Möglichkeit der Jagdkontrolle durch Dritte, mit einem Minimum an administrativen oder logistischen Aufwand.

9. BERICHTSPFLICHTEN:

Die Berichterstattung ist für Jäger und Kontrolleure obligatorisch und betrifft den Ort und den Zeitpunkt der Tötung der Tiere sowie die Art der verwendeten Waffen und Munition. Über relevante Umweltfaktoren ist ebenfalls Bericht zu erstatten.

10. SANKTIONEN UND EINHALTUNG:

Es werden statistische Angaben über die Jagd, über Verstöße gegen die geltenden Vorschriften und die diesbezüglichen Durchsetzungsmaßnahmen zusammengestellt und in einem System erfasst.[pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic][pic]

[1] Urteil vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02 (Arnold André), Randnrn. 34 und 35.

[2] Siehe Rechtsache C-434/02, Randnrn. 37, 38, 39 und 41.

[3] Siehe gemeinsame Rechtssachen C-37/06 und C-58/06, Viamex Agrar Handel u.a., Randnr. 22.

[4] Siehe Rechtssache C-434/02, Randnr. 32.

[5] Jungtiere der Sattelrobben ( whitecoats ) und Jungtiere der Mützenrobben ( bluebacks ).

[6] ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30. Geändert durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37).

[7] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

[8] ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 der Kommission (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3).

[9] Siehe gemeinsame Rechtssachen C-37/06 und C-58/06 Viamex Agrar Handel u.a., Randnr. 22.

[10] Protokoll (Nr. 33) über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 110). Dieses Protokoll entspricht der Erklärung Nr. 24 über den Schutz von Tieren im Anhang zur Schlussakte des Vertrags über die Europäische Union.

[11] KOM(2006)13 endg. vom 23.1.2006.

[12] The EFSA Journal (2007) 610, 1-122.

[13] COWI " Assessment of the potential impact of a ban of products derived from seal species" (Bewertung der potenziellen Auswirkung eines Handelsverbots für Robbenerzeugnisse) , April 2008.

[14] Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01 British American Tobacco and Imperial Tobacco [2002] Slg. I-11453, Randnrn. 60 und 61; Urteile vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02 Arnold André [2004] Slg. I-11825, Randnr. 34 und in der Rechtssache C-210/03 Swedish Match [2004] Slg. I-11893, Randnr. 33; Urteil vom 12. Juli 2005 in den gemeinsamen Rechtssachen C-154/04 und C-155/04 Alliance for Natural Health [2006] Slg. I-6451, Randnr. 32 und vom 6. Dezember 2005 in der Rechtssache C-66/04 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union [2005] Slg. I-10553, Randnr. 41.

[15] ABl. C vom , S. .

[16] ABl. C vom , S. .

[17] ABl. C vom , S. .

[18] Auf Ersuchen der Kommission erstelltes wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz über die Tierschutzaspekte der Methoden zum Töten und Häuten von Robben. The EFSA Journal (2007) 610, 1-122.

[19] ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 523/2008 der Kommission vom 11. Juni 2008 (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 23).

[20] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[21] ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

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