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Document 52008PC0459

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren {SEK(2008) 2266} {SEK(2008) 2267}

/* KOM/2008/0459 endg. - CNS 2008/0150 */

52008PC0459

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren {SEK(2008) 2266} {SEK(2008) 2267} /* KOM/2008/0459 endg. - CNS 2008/0150 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 16.7.2008

KOM(2008) 459 endgültig

2008/0150 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

(von der Kommission vorgelegt){SEK(2008) 2266}{SEK(2008) 2267}

BEGRÜNDUNG

1) HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

- Gründe und Zielsetzung des Vorschlags

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/79/EWG der Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten[1] und Artikel 4 der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten [2] untersucht die Europäische Kommission alle vier Jahre das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, den realen Wert der Verbrauchsteuern und ob den allgemeinen Zielen des EG-Vertrags Rechnung getragen wird. Diese Prüfung soll sich auch auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 95/59/EG vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer erstrecken[3]. In Anbetracht der Eigenschaften von Tabakwaren sind hierbei besonders gesundheitspolitische Erwägungen zu berücksichtigen.

Der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie enthält eine Reihe von wichtigen Änderungen geltender Gemeinschaftsvorschriften, um das jetzige Regelwerk zu modernisieren und zu vereinfachen, es transparenter zu machen und gesundheitspolitische Aspekte besser zu integrieren. Zudem befasst sich dieser Vorschlag mit der Annäherung der Verbrauchsteuern auf Feinschnitttabak (für selbstgedrehte Zigaretten) an die Verbrauchsteuern auf Zigaretten.

Die Änderungsvorschläge sind das Ergebnis einer von der Kommission durchgeführten vertieften Untersuchung. Die Schlussfolgerungen dieser Untersuchung sind in dem beigefügten Bericht der Kommission niedergelegt.

- Allgemeiner Kontext

Wie oben ausgeführt, ist in den Artikeln 4 der Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG bestimmt, dass die Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuern alle vier Jahre zu überprüfen sind.

Gemäß dieser Bestimmung legte die Kommission im September 1995 ihren ersten Bericht vor[4]. In diesem Bericht wurde festgestellt, dass insgesamt nur eine geringe Annäherung erfolgt war, und die Schlussfolgerung lautete, dass es weiterer Prüfungen und Konsultationen aller interessierten Kreise bedürfe, bevor endgültige Entscheidungen über eine Änderung der Rechtsvorschriften getroffen werden können.

Im zweiten Bericht , den die Kommission im Mai 1998 vorlegte[5], wurden lediglich einige technische Verbesserungen der geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für notwendig erachtet und die Kommission sprach sich dafür aus, die Verbrauchsteuerstrukturen und Verbrauchsteuersätze unverändert zu lassen. Dem Bericht war ein Richtlinienvorschlag zur Änderung der geltenden Tabakbestimmungen beigefügt, durch den die empfohlenen technischen Anpassungen erfolgen sollten. Am 29. Juli 1999 wurde der Vorschlag vom Rat als Richtlinie 1999/81/EG verabschiedet. Jedoch wurde die Kommission in einer Erklärung, die in das Protokoll des Rates aufgenommen wurde, von einer großen Zahl von Mitgliedstaaten ersucht, eine grundlegende Überprüfung der Verbrauchsteuersätze und -strukturen bei Tabakwaren in Erwägung zu ziehen.

Im März 2001 legte die Kommission ihren dritten Bericht vor[6]. Dem Bericht war ein Vorschlag für eine Richtlinie beigefügt, der erhebliche Korrekturen enthielt. Für Zigaretten schlug die Kommission neben der bestehenden Mindestbesteuerung von 57 % einen festen Mindestbetrag der Verbrauchsteuer von 70 EUR je 1000 Zigaretten in der gängigsten Preisklasse vor, um eine stärkere Angleichung des Steuerniveaus zwischen den Mitgliedstaaten zu erreichen. Im Vorschlag der Kommission war außerdem vorgesehen, Tabakwaren, die mit Zigaretten im Wettbewerb stehen, wie z.B. Feinschnitttabak, wie Zigaretten zu besteuern. Am 12. Februar 2002 wurde der Vorschlag vom Rat als Richtlinie 2002/10/EG verabschiedet. Jedoch stimmte der Rat nur der Einführung eines festen Mindestbetrags von 64 EUR zu, und der Mindestsatz für Feinschnitttabak wurde nicht stärker an den Mindestsatz für Zigaretten angeglichen. In diesem Zusammenhang machte die Kommission auf Antrag einer Reihe von Mitgliedstaaten folgende Erklärung im Protokoll des Rates zur Richtlinie 2002/10/EG: „Die Kommission erklärt, dass sie in ihrem nächsten Überprüfungsbericht gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/79/EWG und der Richtlinie 92/80/EWG ausreichende Angaben machen wird, damit eine globale Prüfung der Möglichkeit einer Angleichung der Struktur der Verbrauchsteuern für Feinschnitttabak mit der Struktur der Verbrauchsteuern für Zigaretten vorgenommen werden kann“.

Im Rahmen der derzeitigen, vierten Überprüfung werden wiederum eine Reihe bedeutender Änderungsvorschläge an den gelten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gemacht, um das derzeitige Regelwerk zu modernisieren und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten. Darüber hinaus spielt der Gesundheitsschutz bei dieser Überprüfung eine entscheidende Rolle, da die Europäische Gemeinschaft seit 30. Juni 2005 Unterzeichnerin des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums ist und mehrere Mitgliedstaaten ein höheres Gesundheitsschutzniveau und demzufolge höhere europäische Mindestbeträge für Verbrauchsteuern auf Tabakwaren verlangen. Schließlich befasst sich dieser Vorschlag angesichts der vorgenannten Erklärung der Kommission mit der Annäherung der Verbrauchsteuern auf Feinschnitttabak (für selbstgedrehte Zigaretten) an die Verbrauchsteuern auf Zigaretten.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die derzeit geltenden Rechtsvorschriften sind in den Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG enthalten.

Diese Regelungen traten am 1. Januar 1993 in Kraft. Sie sind das Ergebnis der Beratungen, die 1985 mit dem Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarktes begannen, in dem die Kommission die vollständige Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren vorschlug. Dieses Konzept wurde jedoch vom Rat nicht übernommen. Stattdessen wurden lediglich die Verbrauchsteuerstrukturen harmonisiert und Mindeststeuersätze festgelegt.

- Vereinbarkeit mit anderen Zielen und der in anderen Bereichen verfolgten Politik der Union

Dieser Vorschlag ist mit den wichtigsten von der Union verfolgten Politiken und Zielen vereinbar.

Artikel 152 des EG-Vertrags sieht vor, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist. Angesichts der Eigenschaften von Tabakwaren wurde daher unter Berücksichtigung des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums dem Zusammenhang zwischen der Gesundheit der Bevölkerung und dem Endpreis der Waren besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Rauchen ist nach wie vor die wichtigste vermeidbare Todesursache in der Gemeinschaft und mit ca. 650 000 Todesfällen pro Jahr, die sich auf Tabakkonsum zurückführen lassen, eine der wichtigsten Krankheits- und Todesursachen in der EU.

Die Besteuerung ist Bestandteil einer Gesamtstrategie der Prävention und Abschreckung, die zur Verringerung der Nachfrage auch andere als preisbezogene Maßnahmen, den Schutz vor Passivrauchen, Regelungen bezüglich der Inhaltsstoffe usw. beinhaltet. Laut der Weltbank sind jedoch Preiserhöhungen für Tabakwaren die wirksamste Einzelmaßnahme zur Eindämmung des Rauchens. Ein Preisanstieg von 10 % führt in Ländern mit hohem Einkommen bei den Erwachsenen im Durchschnitt zu einem Konsumrückgang von etwa 4 %. Wichtig ist, dass sich höhere Preise vor allem auf junge Menschen am stärksten auswirken dürften, die auf Preiserhöhungen sensibler reagieren als ältere Menschen.

Dieser Vorschlag sieht die Festlegung eines Mindeststeuerbetrags und einer steuerlichen Mindestbelastung für alle in der EU verkauften Zigaretten vor, wodurch gesundheitliche Belange bei allen Zigarettenkategorien berücksichtigt würden. Er setzt die Mindestbesteuerung herauf, um zu einer Reduzierung des Tabakkonsums in den nächsten fünf Jahren beizutragen, wobei insbesondere verhindert werden soll, dass Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Eindämmung des Tabakkonsums durch deutlich niedrigere Niveaus in anderen Mitgliedstaaten unterlaufen werden. Darüber hinaus räumt der Vorschlag den Mitgliedstaaten bei der Anwendung spezifischer Steuern und der Erhebung von Mindestverbrauchsteuern auf Zigaretten mehr Spielraum ein, um gesundheitspolitische Ziele zu erreichen. Schließlich werden durch den Vorschlag die Mindestsätze und die Struktur der Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten an den Satz und der Struktur für Zigaretten angepasst, um den Anreiz zu reduzieren, anstatt Zigaretten Feinschnitttabak zu konsumieren (Substitutionseffekt).

2) ANHÖRUNG DER BETROFFENEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Anhörung der betroffenen Kreise

Diesem Bericht ging ein breit angelegter Konsultationsprozess voraus. Die Dienststellen der Kommission ersuchten die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, sich in einer Fragebogenaktion zu einer etwaigen Gesamtüberprüfung der Verbrauchsteuersätze und -strukturen bei Tabakwaren zu äußern. Die Antworten dienten als Grundlage für anschließende bilaterale Erörterungen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen Dienststellen der Kommission. Zudem wurden Verbände und andere Beteiligte (Handel, Gesundheitswesen usw.) aufgefordert, im Rahmen einer öffentlichen Konsultation über das Internet gleichfalls Positionspapiere vorzulegen.Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Neben der umfassenden Konsultation der betroffenen Kreise ging die Auswertung von Positionspapieren und Artikeln in die Folgenabschätzung ein.

- Folgenabschätzung

Die von den Dienststellen der Kommission durchgeführte Folgenabschätzung konzentrierte sich auf mögliche Maßnahmen, die die Struktur der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren modernisieren oder transparenter machen könnten. Zudem wurde unter Berücksichtigung des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums dem Zusammenhang zwischen der Gesundheit der Bevölkerung und dem Endpreis der Waren sowie den Optionen zur Annäherung der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten an die Verbrauchsteuern auf Zigaretten mehr Aufmerksamkeit geschenkt.

Um zu ermitteln, wie die verschiedenen Ziele der Tabakbesteuerung erreicht werden können, prüfte die Kommission vier grundsätzliche Herangehensweisen.

Der erste Ansatz besteht darin, auf Gemeinschaftsebene nicht weiter zu intervenieren (Option: keine Änderung der verfolgten Politik). Dieser Ansatz kann das gegenwärtige Problem der Verzerrungen durch grenzüberschreitenden Einkauf und des Schmuggels auf dem Markt für Tabakwaren, die sich auf die Einnahmen und den Gesundheitsschutz auswirken, nicht lösen. Dieser Ansatz wird weder das Problem der schwankenden Steuereinnahmen und der Wettbewerbsverzerrungen, die derzeit durch das Konzept der gängigsten Preisklasse verursacht werden, noch das Problem der Substitution und der steuerlich bedingten Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen Tabakwaren beheben. Die Kommission hat sich daher nicht für diese Option entschieden.

Der zweite Ansatz sieht vor, lediglich die Struktur der Verbrauchsteuern für Zigaretten zu ändern . Um das Problem der schwankenden Steuereinnahmen und der Wettbewerbsverzerrungen zu lösen, das derzeit durch das Konzept der gängigsten Preisklasse verursacht wird, ging die Folgenabschätzung der Frage der Abschaffung des Konzepts der gängigsten Preisklasse als Bezugsgröße für Mindestanforderungen nach. Stattdessen könnte die EU-Mindestbesteuerung entweder auf alle Zigaretten oder auf die gewichteten Durchschnittspreise angewendet werden. Gleichzeitig werden die Folgen der Gewährung von mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Struktur der Verbrauchsteuern auf nationaler Ebene abgeschätzt.

Generell würde sich dieser Ansatz nur geringfügig auf den Markt für Tabakwaren und die Einnahmen der Mitgliedstaaten auswirken. Weder eine 57 %-Regel für alle Zigaretten noch für gewichtete Durchschnittspreise würde eine Erhöhung der Verwaltungskosten für die Beteiligten zur Folge haben. Verglichen mit der derzeitigen Situation würden beide Optionen die Regelungen vereinfachen. Jedoch würde nur die Anwendung des Mindestbetrags von 64 EUR auf alle Zigaretten eine steuerliche Untergrenze für alle in der EU verkauften Zigaretten festlegen. Darüber hinaus würde das Steuer- und Preisgefälle zwischen den Mitgliedstaaten stärker als bei den anderen Optionen reduziert und den Fragen des Gesundheitsschutzes würde maßgeblich Rechnung getragen. Aus Binnenmarkts- und Gesundheitsschutzgesichtspunkten ist dieser Option daher der Vorrang einzuräumen. Andererseits würde die Anwendung der 57 %-Regel auf alle Zigaretten für eine Reihe von Mitgliedstaaten eine zwingend vorgeschriebene Preissteuer zur Folge haben, was nicht mit dem Ziel vereinbar wäre, den Mitgliedstaaten bezüglich des Verhältnisses zwischen dem mengen- und dem preisbezogenen Steueranteil mehr Flexibilität einzuräumen. Deshalb wird der Ansatz, die Anwendung der 57 %-Regel auf gewichtete Durchschnittspreise anzuwenden, bevorzugt.

Der zweite Ansatz berücksichtigt jedoch die gesundheitlichen Aspekte nicht ausreichend.

Der dritte Ansatz sieht neben der Änderung der Struktur die Änderung der Mindestsätze der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vor. Die Folgenabschätzung simulierte Erhöhungen der Mindestsätze der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, und zwar entweder der 57 %-Regel und/oder des Mindestbetrags von 64 EUR je 1000 Zigaretten als Varianten dieser Option. Wiederum ist eine Anhebung des Mindestbetrags das beste Instrument, um im Interesse des Binnenmarkts und im Hinblick auf eine Eindämmung des Tabakkonsums eine Angleichung der Steuern und Preise für Zigaretten innerhalb der EU zu erreichen. Eine Anhebung der 57 %-Regel würde eine Aktualisierung der Ausweichklausel erforderlich machen, die derzeit bei 101 EUR liegt. Eine Aktualisierung auf 122 EUR würde mit den jüngsten Entwicklungen der Verbrauchsteuern auf Zigaretten im Binnenmarkt Schritt halten, würde die fünf Mitgliedstaaten mit den höchsten Steuersätzen erfassen und hätte damit dieselben Auswirkungen wie im Jahr 2001.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission eine Reihe möglicher Anhebungen in Betracht gezogen.

Eine Anhebung auf 90 EUR für alle Zigaretten und auf 63 % der gewichteten Durchschnittspreise würde einen mutmaßlichen Rückgang der Nachfrage um durchschnittlich 10 % in 22 Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Sie würde außerdem den Weg für weitere Anhebungen der Verbrauchsteuern auf Zigaretten bahnen, und zwar auch in Mitgliedstaaten, die bereits ein hohes Steuerniveau haben. Außer in Bulgarien und Rumänien würden sich die Preise gemessen an der lokalen Kaufkraft in den Mitgliedstaaten nicht übermäßig verteuern.

Alles in allem scheint dieser Ansatz in Bezug auf Zigaretten am besten geeignet zu sein, um gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

Der vierte Ansatz sieht die Änderung der Strukturen und der Mindestsätze der Verbrauchsteuern auf anderen Waren, insbesondere Feinschnitttabak, vor, um die Substitution von Zigaretten durch weniger hoch besteuerte Tabakwaren zu vermeiden.

Die erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Steuersätzen für Feinschnitttabak fördern Schmuggel und grenzüberschreitende Einkäufe zwischen einer Reihe von Nachbarstaaten und führen zu Verzerrungen im Binnenmarkt. Außerdem führt die Diskrepanz zwischen dem Steuerniveau für Zigaretten und für Feinschnitttabak dazu, dass Raucher auf selbstgedrehte Zigaretten umsteigen. Die erheblichen Unterschiede bei den Mindestsätzen für diese Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft lassen sich weder im Hinblick auf einen fairen Wettbewerb noch unter gesundheitlichen Aspekten rechtfertigen, da beide Erzeugnisse schädlich sind. Daher sollten die Mindestsätze auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mit dem Mindestsatz für Zigaretten in Einklang gebracht werden.

Für Feinschnitttabak können die Mitgliedstaaten zwischen einem Mindestbetrag oder einem Ad-Valorem-Mindestsatz wählen. Da jedoch der Mindestbetrag der bessere Annäherungsfaktor ist, sollte für alle Mitgliedstaaten (zusätzlich zu dem Ad-Valorem -Mindestsatz) ein verbindlicher Mindestbetrag für Zigaretten gelten.

Angesichts der Besonderheiten von Feinschnitttabak scheint es vernünftig, die Mindestverbrauchsteuer auf Feinschnitttabak bei ungefähr zwei Dritteln der Mindestinzidenz der Verbrauchsteuer auf Zigaretten festzusetzen. Zur Einhaltung des Zweidrittelverhältnisses zwischen Feinschnitttabak und Zigaretten sollte der Mindestbetrag auf 43 EUR je Kilogramm und der mengenbezogene Mindestsatz auf 38 % festgesetzt werden.

Die Anwendung des vorgenannten Verhältnisses von 2:3 auf die vorgeschlagenen Erhöhungen für Zigaretten würde die Mindestsätze für Feinschnitttabak innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren auf 60 EUR und auf 42 % anheben.

3) RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Kommission schlägt vor:

- die gängigste Preisklasse als Bezugsgröße für die EU-Mindestanforderungen für Verbrauchsteuern und zur Ermittlung des Anteils der spezifischen Verbrauchsteuer an der gesamten Steuerbelastung abzuschaffen;

Die gängigste Preisklasse als Bezugsgröße für Mindestsätze ist nicht mit den Zielen des Binnenmarkts vereinbar, da sie eine Aufteilung der Tabakmärkte der Mitgliedstaaten mit sich bringt. Darüber hinaus würde die Abschaffung der gängigsten Preisklasse die Regelungen erheblich vereinfachen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Hersteller schaffen und die gesundheitspolitischen Ziele hervorheben. Stattdessen wird vorgeschlagen, die Mindestanforderung von 64 EUR auf alle Zigaretten anzuwenden, was die bestehende Sachlage transparenter machen und eine steuerliche Untergrenze für alle in der EU verkauften Zigaretten festlegen würde, um den Belangen des Binnenmarktes und der Gesundheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, gewichtete Durchschnittspreise als Bezugsgröße für die übrigen Mindestanforderungen zu verwenden. Dadurch würde das durch die gängigste Preisklasse verursachte Problem der schwankenden Steuereinnahmen gelöst und für Tabakwarenhersteller ein gerechtes und neutrales Wettbewerbsumfeld geschaffen.

Aus vergleichbaren Gründen sollte die gängigste Preisklasse nicht mehr als Bezugsgröße für die Ermittlung des Anteils der spezifischen Verbrauchsteuer an der gesamten Steuerbelastung verwendet werden (Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 95/59/EG). Stattdessen sollten die gewichteten Durchschnittspreise verwendet werden.

- die Mindestbesteuerung für Zigaretten im Hinblick auf die Ziele des Binnenmarktes und die gesundheitspolitischen Ziele schrittweise zu erhöhen;

Zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ist eine stärkere Annäherung erforderlich, da es immer noch erhebliche Unterschiede zwischen den Steuerniveaus der einzelnen Mitgliedstaaten gibt. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Mindestsätze der Besteuerung angehoben werden.

Innerhalb des Zeitraums 2002-2006 ist der Zigarettenkonsum in der EU um etwas mehr als 10 % zurückgegangen. Über denselben Zeitraum wurden die Verbrauchsteuern auf Zigaretten im Durchschnitt um etwa 33 % angehoben. Um für die kommenden fünf Jahre einen ähnlichen Rückgang auszulösen, sind weitere Erhöhungen der Verbrauchsteuer wünschenswert. Unter Berücksichtigung der von der Weltbank vorgeschlagenen Preiselastizität von -0,43 wird eine Preiserhöhung von 25 % benötigt, um einen Rückgang der Nachfrage von 10 % zu erreichen. Unter gesundheitspolitischen Aspekten würde eine Anhebung auf 90 EUR für alle Zigaretten und 63 % auf gewichtete Durchschnittspreise einen mutmaßlichen Rückgang der Nachfrage um durchschnittlich 10 % in 22 Mitgliedstaaten nach sich ziehen, insbesondere weil diese die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten im Bereich der Steuerpolitik ergriffenen Maßnahmen sichern würde. Sie würde außerdem den Weg für weitere Anhebungen der Verbrauchsteuern auf Zigaretten bahnen, und zwar auch in Mitgliedstaaten, die bereits ein hohes Steuerniveau haben.

Diese Anhebungen sollten über einen Zeitraum von fünf Jahren und zwar spätestens bis zum 31. Dezember 2013 eingeführt werden. Um zu berücksichtigen, dass die von der Beitrittsakte gewährten Übergangszeiten für eine Reihe von Mitgliedstaaten noch nicht abgelaufen sind, wird die Umsetzungsfrist für diese Mitgliedstaaten je nach den verbleibenden Übergangszeiträumen um 1 bis 2 Jahre verlängert.

- Mitgliedstaaten bei der Anwendung spezifischer Verbrauchsteuern und der Erhebung einer Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten mehr Spielraum einzuräumen;

Wie im Bericht der Kommission ausgeführt, haben spezifische Verbrauchsteuern und Mindeststeuern im Hinblick auf den Binnenmarkt, den Haushalt und die Gesundheit deutliche Vorzüge, und Mitgliedstaaten, die stärker auf spezifische Verbrauchsteuern oder auf Mindeststeuern zurückgreifen, könnte mehr Spielraum eingeräumt werden.

Um die Situation zu vermeiden, dass in einem Mitgliedstaat ausschließlich spezifische Verbrauchsteuern und in einem anderen benachbarten Mitgliedstaat nach dem Wert berechnete Verbrauchsteuern erhoben werden, was einen Zufluss der teuren Marken aus dem ersten in den zweiten und einen Zufluss der billigeren Marken aus dem zweiten in den ersten Mitgliedstaat auslösen würde, ist eine gewisse Einheitlichkeit der Verbrauchsteuerstrukturen nach wie vor wünschenswert. Daher wird vorgeschlagen, die Spanne von 5 % - 55 % der gesamten Steuerbelastung auf 10 % - 75 % auszuweiten.

Was Mindestverbrauchsteuern anbetrifft, wird den Mitgliedstaaten dadurch mehr Spielraum eingeräumt, dass das Mindestverbrauchsteuerniveau nicht länger auf die gängigste Preisklasse beschränkt bleibt, wie es derzeit für andere Tabakwaren der Fall ist.

- die Mindestsätze für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten an den Mindestsatz für Zigaretten anzugleichen;

Übereinstimmend mit der Struktur der Mindestsätze für Zigaretten wird die Einführung eines obligatorischen Mindestbetrags und einer Ad-Valorem-Mindestbesteuerung für Feinschnitttabak vorgeschlagen. Zur Einhaltung des Zweidrittelverhältnisses zwischen Feinschnitttabak und Zigaretten sollte der Mindestbetrag auf 43 EUR je Kilogramm und der wertbezogene Anteil auf 38 % festgesetzt werden.

Die Anwendung des vorgenannten Zweidrittelverhältnisses auf die vorgeschlagenen Erhöhungen für Zigaretten würde die Mindeststeuer für Feinschnitttabak auf 60 EUR bzw. 42 % anheben.

- die Mindestbesteuerung anderer Tabakwaren als Zigaretten und Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten an die Inflationsrate anzupassen;

Zur Berücksichtigung der Inflation während des Zeitraums 2003 bis 2007 ist eine Anpassung der spezifischen Verbrauchsteuer für Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak (außer Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten) erforderlich. Anhand von Eurostat-Daten über die jährliche Entwicklung des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zwischen 2003 und 2007 kann die Inflationsrate mit ca. 2 % jährlich bzw. 8 % im Gesamtzeitraum veranschlagt werden. Wird dieser Prozentsatz auf die Mindestbeträge für die spezifische Verbrauchsteuer angewandt und auf die nächste Einheit aufgerundet, ergeben sich Beträge von 12 EUR für Zigarren und Zigarillos bzw. von 22 EUR für anderen Rauchtabak.

- die geltenden Begriffsbestimmungen für Zigaretten, Zigarren und Rauchtabak zu ändern;

- die Begriffsbestimmung für Zigaretten zu ändern;

Ein Tabakstrang gilt im Hinblick auf die Anwendung der Verbrauchsteuern als zwei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 9 cm, aber nicht mehr als 18 cm hat; als drei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 18 cm, aber nicht mehr als 27 cm hat, usw. Um die Verbrauchsteuer auf Zigaretten zu verringern, sind neue Waren auf dem Markt erschienen, die aus 18 cm langen Tabaksträngen und separaten Filterhülsen bestehen. Die Stränge werden anschließend in drei Stücke geschnitten und in die Filterhülsen geschoben. Demzufolge werden drei Zigaretten wie zwei besteuert. Um diese Entwicklung aufzuhalten, sollte ein Tabakstrang als zwei Zigaretten gelten, wenn er, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, länger als 9 cm, aber nicht länger als 12 cm ist, und als drei Zigaretten, wenn er länger als 12 cm, aber nicht länger als 15 cm ist, usw.

- die Begriffsbestimmung für Zigarren zu ändern;

Mehrere Mitgliedstaaten und der Handel haben von neuen Waren berichtet, die als Zigarren vertrieben werden – sie haben die Farbe einer Zigarre oder eines Zigarillos und nicht die weiße Farbe einer Zigarette –, aber hinsichtlich Funktion, Geschmack und Bezeichnung als Zigarettenersatzprodukte betrachtet werden müssen. Es wäre daher vorzuziehen, die entsprechende Bestimmung (Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 95/59/EG) völlig aus der geltenden Zigarrendefinition herauszunehmen. Eine solche Änderung würde eine einheitliche Besteuerung dieser Produkte gewährleisten und die Anwendung des niedrigeren Mindestsatzes auf traditionelle Zigarren und Zigarillos beschränken.

- die Begriffsbestimmung für Pfeifentabak zu ändern;

Die Definition von Rauchtabak sollte angepasst werden, um besser zwischen Pfeifen- und Feinschnitttabak unterscheiden zu können und eine unangemessene Besteuerung zu vermeiden. Es wird vorgeschlagen, die Mindestschnittbreite für Pfeifentabak von derzeit 1 mm auf 1,5 mm anzuheben.

- die Regelungen für die Tabakbesteuerung zu überwachen.

Artikel 4 der Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG legt fest, dass die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern von der Kommission regelmäßig zu überprüfen sind. Um diese Überprüfung durchführen zu können, benötigt die Kommission jedoch Informationen über die Mengen und die Preise der in den Mitgliedstaaten in den freien Verkehr übergeführten Tabakwaren. Um eine effiziente und wirksame Sammlung dieser Daten bei allen Mitgliedstaaten zur ermöglichen, werden neue Regeln für die Bereitstellung von Daten zur Tabakbesteuerung und für die Definition der erforderlichen statistischen Daten vorgeschlagen.

- Rechtsgrundlage

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 93.

- Subsidiaritätsprinzip

Für die geplante Maßnahme ist die Gemeinschaft gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zuständig, daher ist das Subsidiaritätsprinzip zu beachten.

Auch wenn die geltenden EU-Mindeststeuersätze Abweichungen der nationalen Verbrauchsteuersätze auf Tabakwaren einschränken, sind sie trotz der verstärkten Bemühungen der Mitgliedstaaten für die Erreichung gesundheitspolitischer Ziele in diesem Bereich nicht ausreichend, um das Fortbestehen erheblicher Abweichungen zu verhindern. Diese Abweichungen fördern Schmuggel und grenzüberschreitende Einkäufe, die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Tabakwarenmarkt führen, Einbußen bei den Haushaltsmitteln der Mitgliedstaaten, die relativ hohe Verbrauchsteuern anwenden, bewirken und darüber hinaus die gesundheitspolitischen Ziele unterlaufen.

Würden auf EU-Ebene keine Maßnahmen ergriffen, hätte dies eine nachteilige Wirkung, da das steuerpolitische Zusammenspiel zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Verringerung der Abweichungen geführt hat. Daher kann nur eine Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften, wie oben ausgeführt, die aktuelle Situation verbessern. Eine solche Änderung kann nur vom Gemeinschaftsgesetzgeber selbst, dem Urheber der zu ändernden Richtlinien, vorgenommen werden.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Ziele der vorliegenden Überprüfung können am besten durch die Änderung der geltenden Richtlinien im oben erläuterten Sinne erreicht werden.

Der Vorschlag sieht insbesondere eine Anhebung der Mindestsätze vor, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ohne Steuergrenzen sicherzustellen und die gesundheitspolitischen Ziele der Mitgliedstaaten zu schützen. Oberhalb der Mindestsätze können die Mitgliedstaaten ihre Verbrauchsteuersätze nach ihrem Ermessen und unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten frei festsetzen. Gleichzeitig räumt dieser Vorschlag den Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Festlegung der Struktur der Verbrauchsteuer und der Erhebung einer Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten ein.

Der Vorschlag beschränkt sich daher auf die Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Vertrags erforderlich sind.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie. In diesem Bereich, auf den sich bereits eine Reihe von Richtlinien beziehen, sollen die Mitgliedstaaten, wie oben erläutert, auch weiterhin großen Spielraum erhalten. Andere Instrumente als die Änderung der Richtlinien wären daher nicht angemessen.

4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Annahme des Vorschlags könnte theoretisch Auswirkungen auf die Berechnung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel haben. Diese Auswirkungen wären jedoch unbedeutend und in jedem Fall nicht messbar.

2008/0150 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission[7],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[8],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[9],

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten[10] und Artikel 4 der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten[11] wurden die Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren eingehend überprüft. Diese Überprüfung bezog sich auch auf Bestimmungen der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer[12].

(2) Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes und zur gleichzeitigen Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus gemäß Artikel 152 des EG-Vertrags und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft dem WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums beigetreten ist, sind in diesem Bereich verschiedene Änderungen vorzunehmen. Diese Änderungen sollen der derzeitigen Situationen für die einzelnen Tabakwaren Rechnung tragen.

(3) Was Zigaretten anbetrifft, sind die Regelungen zu vereinfachen, um für Hersteller ein neutrales Wettbewerbsumfeld zu schaffen, die Aufteilung der Tabakmärkte abzubauen und die gesundheitspolitischen Ziele hervorzuheben. Zu diesem Zweck soll das Konzept der gängigsten Preisklasse ersetzt werden; die preisbezogene Mindestbesteuerung soll an den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis anknüpfen und der Mindeststeuerbetrag soll für alle Zigaretten gelten. Aus ähnlichen Gründen soll der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis auch als Bezugsgröße für die Ermittlung des Anteils der spezifischen Verbrauchsteuer an der gesamten Steuerbelastung dienen.

(4) Den Mitgliedstaaten sollen effizientere Instrumentarien zur Verfügung gestellt werden, um spezifische Verbrauchsteuern oder Mindestverbrauchsteuern auf Zigaretten zu erheben, so dass ein Mindeststeuerbetrag gewährleistet ist.

(5) Was Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten anbetrifft, sind die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an die Verbrauchsteuern so auszudrücken, dass eine vergleichbare Wirkung erzielt wird wie bei den Zigaretten. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass die nationale Besteuerung sowohl einem Minimum entspricht, das als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises ausgedrückt wird, als auch einem Minimum, das als fester Betrag ausgedrückt wird.

(6) Insbesondere für Zigaretten, der bei weitem wichtigsten Kategorie von Tabakwaren, als auch für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten wurden die Preisänderungen und Änderungen bei der Höhe der Verbrauchsteuer analysiert. Die Analyse zeigt, dass nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, die das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen können. Eine stärkere Annäherung der in den Mitgliedstaaten angewandten Steuersätze wäre ein Beitrag zur Verringerung der Steuerhinterziehung und des Schmuggels innerhalb der Gemeinschaft.

(7) Eine stärkere Annäherung würde außerdem dazu beitragen, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Die Höhe der Steuern ist ein wichtiger Faktor für den Preis von Tabakwaren, und dieser hat wiederum Auswirkungen auf die Rauchgewohnheiten der Verbraucher. Betrug und Schmuggel unterlaufen steuerlich bedingte Preisniveaus von Zigaretten und Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten und gefährden somit das Ziel der Eindämmung des Tabakkonsums.

(8) Um eine stärkere Annäherung zu erzielen und den Konsum einzudämmen, sind die gemeinschaftlichen Mindestbesteuerungssätze für Zigaretten und Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten anzuheben.

(9) Vor dieser Anhebung muss die Mindestbesteuerung für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten stärker an die für Zigaretten geltende Mindestbesteuerung angenähert werden, um dem bestehenden Wettbewerb zwischen den beiden Erzeugnissen, der sich in den beobachteten Konsumgewohnheiten widerspiegelt, sowie der Tatsache Rechnung zu tragen, dass beide Erzeugnisse gleichermaßen schädlich sind.

(10) Im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung ist die Definition von Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und anderem Rauchtabak jeweils dahingehend anzupassen, dass Tabakstränge, die anhand ihrer Länge als zwei Zigaretten oder mehr gelten können, verbrauchsteuerrechtlich als zwei Zigaretten oder mehr behandelt werden; dass eine bestimmte Art von Zigarren, die in vielerlei Hinsicht einer Zigarette ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Zigarette behandelt wird; und dass Rauchtabak, der in vielerlei Hinsicht Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Feinschnitttabak behandelt wird.

(11) Um zu vermeiden, dass der Wert der gemeinschaftlichen Mindestverbrauchsteuer auf Zigarren, Zigarillos und anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten sinkt, ist die in Form eines festen Betrags ausgedrückte Mindestbesteuerung anzuheben.

(12) Die Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG sollten entsprechend geändert werden.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/79/EWG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und Ad-Valorem-Verbrauchsteuer) auf Zigaretten mindestens 57 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der verkauften Zigaretten entspricht. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 64 EUR je 1 000 Zigaretten.

Jedoch sind Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 101 EUR je 1 000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, an die im ersten Unterabsatz festgelegte Mindestbesteuerung von 57 % nicht gebunden.

(2) Ab 1. Januar 2014 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und Ad-Valorem-Verbrauchsteuer) auf Zigaretten mindestens 63 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der verkauften Zigaretten entspricht. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1 000 Zigaretten.

Jedoch sind Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 122 EUR je 1 000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, an die im ersten Unterabsatz festgelegte Mindestbesteuerung von 63% nicht gebunden.

(3) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. Januar unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt.

(4) Der zweite und dritte Unterabsatz dieses Absatzes enthalten Ausnahmeregelungen zu Absatz 2.

Polen, Ungarn und die Slowakische Republik setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um Absatz 2 spätestens am 31. Dezember 2014 nachzukommen; sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2015 an.

Rumänien, Bulgarien, Litauen, Estland und Lettland setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um Absatz 2 spätestens am 31. Dezember 2015 nachzukommen; sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2016 an.

(5) Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise erhöht, um die in Absatz 2 genannten Anforderungen zu den in Absatz 2 und 4 festgelegten Zeitpunkten einzuhalten.

(6) Der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Beträge der globalen Mindestverbrauchsteuer in den Landeswährungen wird von der Kommission einmal jährlich veröffentlicht.

Maßgeblich sind die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen Kurse; sie finden ab 1. Januar des folgenden Kalenderjahres Anwendung.“

(2) Artikel 2a erhält folgende Fassung:

„Artikel 2a

(1) Sinkt die Verbrauchsteuer in Folge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter das in Artikel 2 Absätze 1 und 2 festgesetzte Niveau, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Anpassung der Verbrauchsteuer bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.

(2) Erhöht ein Mitgliedstaat den Mehrwertsteuersatz, der auf Zigaretten Anwendung findet, so kann er die Verbrauchsteuer bis zur Höhe des Betrags senken, der, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, dem ebenfalls als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises ausgedrückten Betrag der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes entspricht, auch wenn dadurch die Verbrauchsteuer unter das in Artikel 2 Absätze 1 und 2 festgesetzte Niveau, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, sinkt.

Jedoch muss der Mitgliedstaat diese Verbrauchsteuer spätestens am 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Senkung folgenden Jahres wieder mindestens auf dieses Niveau anheben.“

(3) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1) Alle vier Jahre unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag betreffend die mit dieser Richtlinie festgelegten Verbrauchsteuersätze und die Struktur der Verbrauchsteuern gemäß Artikel 16 der Richtlinie 95/59/EG des Rates*.In dem Bericht der Kommission wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Verbrauchsteuersätze und allgemein den Zielen des EG-Vertrags Rechnung getragen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle verfügbaren Informationen, die für den in Absatz 1 genannten Bericht von Bedeutung sind.

(3) Die Kommission legt gemäß dem Verfahren in Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates** eine Liste der für den Bericht erforderlichen statistischen Daten fest.

* ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40.

** ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.“

Artikel 2

Die Richtlinie 92/80/EWG wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze 8 bis 11 hinzugefügt:

„Ab dem 1. Januar 2010 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten von mindestens 38 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern und von mindestens 43 EUR je kg an.

Ab dem 1. Januar 2014 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten von mindestens 42 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern und von mindestens 60 EUR je kg an.

Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise angehoben, damit die neue in Unterabsatz 9 genannte Mindestbesteuerung bis zum 1. Januar 2014 erreicht wird.

Ab 1. Januar 2010 beträgt die als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte Verbrauchsteuer mindestens:

a) für Zigarren und Zigarillos: 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 12 EUR je 1 000 Stück oder je kg;

b) für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten: 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 22 EUR je kg.“

(2) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat alle vier Jahre einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag betreffend die in dieser Richtlinie festgesetzten Verbrauchsteuersätze.

In dem Bericht der Kommission wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Verbrauchsteuersätze und allgemein den Zielen des EG-Vertrags Rechnung getragen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle verfügbaren Informationen, die für den Bericht von Bedeutung sind.

(3) Die Kommission legt gemäß dem Verfahren in Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates** eine Liste der für den Bericht erforderlichen statistischen Daten fest.

* ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.“

(3) Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

“(1) Der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Beträge der Mindestverbrauchsteuer in den Landeswährungen wird von der Kommission einmal jährlich veröffentlicht.

Maßgeblich sind die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen Kurse; sie finden ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres Anwendung.“

Artikel 3

Die Richtlinie 95/59/EG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen dafür bestimmt sind, gelten als Zigarren oder Zigarillos:

a) Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;

b) Tabakrollen, die mit entripptem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt - gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück -, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 2,3 g oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.“

(2) Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Ein unter Absatz 1 fallender Tabakstrang gilt im Hinblick auf die Anwendung der Verbrauchsteuern als zwei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 9 cm, aber nicht mehr als 12 cm hat, und als drei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 12 cm, aber nicht mehr als 15 cm hat, usw.“

(3) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) im ersten Absatz werden die Worte „einem Millimeter“ durch den Begriff „1,5 Millimeter“ ersetzt;

b) im zweiten Absatz werden die Worte „einem Millimeter“ durch den Begriff „1,5 Millimeter“ ersetzt.

(4) Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

“(1) Zigarren und Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 entsprechen.“

(5) Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

(1) Der spezifische Anteil der Verbrauchsteuer darf weder niedriger als 10 % noch höher als 75 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:

(a) der spezifischen Verbrauchsteuer,

(b) der proportionalen Verbrauchsteuer und der Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.

Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. Januar unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt.

(2) Sinkt der als Prozentsatz der gesamten Steuerbelastung ausgedrückte spezifische Anteil der Verbrauchsteuer infolge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises für Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter 10 % der Gesamtsteuerbelastung oder steigt er über 75 % der Gesamtsteuerbelastung, so kann der betreffende Mitgliedstaat in Abweichung von Absatz 1 die Anpassung des Betrags der spezifischen Verbrauchsteuer bis spätestens auf den 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.

(3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat die Zölle von der Bemessungsgrundlage für die proportionale Verbrauchsteuer auf Zigaretten ausschließen.

(4) Die Mitgliedstaaten können auf Zigaretten eine Mindestverbrauchsteuer erheben.“

(6) Artikel 17 wird gestrichen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und dieser Richtlinie bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG (ABl. L 046 vom 16.2.2002, S.26).

[2] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG (ABl. L 046 vom 16.2.2002, S.26).

[3] ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG (ABl. L 046 vom 16.2.2002, S.26).

[4] KOM(95)285 endgültig vom 13.9.1995.

[5] KOM(98)320 endgültig vom 15.5.1998.

[6] KOM(2001)133 endgültig vom 14.3.2001.

[7] ABl. C vom , S. .

[8] ABl. C vom , S. .

[9] ABl. C vom , S. .

[10] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/117/EG (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49).

[11] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/117/EG.

[12] ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG (ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).

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