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Document 52008PC0376

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung)

/* KOM/2008/0376 endg. - COD 2008/0120 */

52008PC0376

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung) /* KOM/2008/0376 endg. - COD 2008/0120 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 18.6.2008

KOM(2008) 376 endgültig

2008/0120 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat[3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinie 83/183/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

ê 83/183/EWG (angepasst)

2008/0120 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

über Steuerbefreiungen Ö bei der endgültigen Verbringung Õ persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 93 Õ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê

1. Die Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

ê 83/183/EWG Erwägungsgrund (1) (angepasst)

2. Damit die Bevölkerung der Mitgliedstaaten Ö ein besseres Bewusstsein der Aktivitäten Õ der Gemeinschaft Ö hat Õ, ist es angebracht, die zur Ö Sicherung der Binnenmarktbedingungen Õ in der Gemeinschaft unternommenen Aktionen zugunsten von Privatpersonen Ö fortzuführen Õ.

ê 83/183/EWG Erwägungsgrund (2) (angepasst)

3. Insbesondere durch steuerliche Hemmnisse bei der Ö Verbringung Õ persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat wird der freie Personenverkehr in der Gemeinschaft behindert. Es gilt also, diese Behinderungen soweit wie irgend möglich zu beseitigen, indem Steuerbefreiungen vorgesehen werden.

ê 83/183/EWG Erwägungsgrund (3) (angepasst)

4. Diese Ö Steuerbefreiungen Õ dürfen nur Ö Verbringungen Õ von Gegenständen, die nicht zu kommerziellen oder spekulativen Zwecken erfolgen, zur Anwendung gelangen; deshalb sind hierfür Begrenzungen und Anwendungsbedingungen festzulegen.

ê 91/680/EWG Erwägungsgrund 6 und 92/12/EWG Erwägungsgrund 20 (angepasst)

5. Ö Wegen der Bestimmungen zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern und der Mehrwertsteuer Õ werden die Vorschriften über die einfuhrbedingten Steuerbefreiungen und Freimengen Ö für diesen Bereich gegenstandslos. Õ

ê

6. Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

ê 83/183/EWG (angepasst)

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Ö KAPITEL Õ I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren unter den Bedingungen und in den Fällen, die nachstehend genannt sind, bei der endgültigen Ö Verbringung Õ persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem anderen Mitgliedstaat eine Befreiung von Ö Verbrauchsabgaben Õ, die normalerweise Ö bei der endgültigen Verbringung Õ erhoben werden.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für:

ê 91/680/EWG Art. 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich (angepasst)

Ö a) die Mehrwertsteuer; Õ

ê 92/12/EWG Art. 23 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich (angepasst)

Ö b) die Sonderverbrauchsteuern; Õ

ê 83/183/EWG (angepasst)

c) spezifische und/oder regelmäßige Abgaben für die Benutzung Ö der in Absatz 1 genannten Õ Gegenstände innerhalb des Landes, beispielsweise Abgaben für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Straßenverkehrsabgaben, Fernsehgebühren.

Artikel 2

Voraussetzungen betreffend die Gegenstände

(1) Als „persönliche Gegenstände“ im Sinne dieser Richtlinie gelten die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind. Diese Gegenstände dürfen ihrer Art und ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen und nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel Ö 9 Absatz 1 und die Artikel 10 bis 13 Õ der Richtlinie Ö 2006/112/EG des Rates Õ Ö [9] Õ bestimmt sein. Als persönliche Gegenstände gelten jedoch auch Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt.

(2) Die Ö Steuerbefreiung Õ nach Artikel 1 wird für persönliche Gegenstände gewährt, die

a) zu den auf dem Binnenmarkt eines Mitgliedstaats geltenden allgemeinen Besteuerungsbedingungen erworben wurden und bei deren Ö Verbringung aus dem Herkunftsmitgliedstaat Õ keine Befreiung oder Erstattung von Ö Verbrauchsabgaben Õ gewährt wird. Im Sinne dieser Richtlinie gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn die Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels Ö 151 der Richtlinie 2006/112/EG, ausgenommen Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e, Õ erworben wurden;

ê 89/604/EWG Art. 1 Nr. 1

b) tatsächlich von dem Beteiligten vor der Wohnsitzverlegung oder der Begründung eines Zweitwohnsitzes in Gebrauch genommen wurden. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge von dem Beteiligten mindestens sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung in Gebrauch genommen wurden.

In Bezug auf die unter Buchstabe a zweiter Satz genannten Gegenstände können die Mitgliedstaaten verlangen, dass

i) Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge mindestens zwölf Monate vor Wohnsitzverlegung von dem Beteiligten in Gebrauch genommen wurden,

ii) die übrigen Gegenstände mindestens sechs Monate vor Wohnsitzverlegung von dem Beteiligten in Gebrauch genommen wurden.

.

ê 83/183/EWG (angepasst)

è1 89/604/EWG Art. 1 Nr. 2

(3) Die zuständigen Behörden verlangen einen Nachweis dafür, dass bei Straßenkraftfahrzeugen (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeugen und Sportflugzeugen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Bei den übrigen Gegenständen wird ein solcher Nachweis nur verlangt, wenn der begründete Verdacht einer betrügerischen Absicht besteht.

Artikel 3

Ö Verbringungsbedingungen Õ

Die Gegenstände können in einer Sendung oder in mehreren Teilsendungen innerhalb der in den Artikeln 7, 8, 9 und 10 genannten Fristen Ö verbracht Õ werden.

Artikel 4

Pflichten nach Ö Verbringung Õ

Außer in den zuständigen Behörden des Ö Bestimmungsmitgliedstaats Õ ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen dürfen die Ö verbrachten Õ è1 Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge ç während der ihrer steuerfreien Ö Verbringung Õ folgenden zwölf Monate nicht veräußert, vermietet oder verliehen werden.

Artikel 5

Besondere Voraussetzungen für bestimmte Gegenstände

ê 89/604/EWG Art. 1 Nr. 3 (angepasst)

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Begrenzung der steuerfreien Ö Verbringung Õ der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 69/169/EWG Ö des Rates Õ[10], aufgeführten Gegenstände vorsehen. Diese Begrenzung darf jedoch nicht unter dem Vierfachen der in Spalte II dieses Artikels genannten Freimengen liegen, außer bei Tabakwaren, deren Ö steuerfreie Verbringung Õ auf die in Spalte II genannten Mengen begrenzt werden kann.

ê 83/183/EWG (angepasst)

(2) Die Steuerbefreiung Ö bei der Verbringung Õ von Reitpferden, Straßenkraftfahrzeugen (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeugen und Sportflugzeugen wird nur gewährt, wenn die Privatperson ihren gewöhnlichen Wohnsitz in den Ö Bestimmungsmitgliedstaat Õ verlegt.

ê 83/183/EWG (angepasst)

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen über den Nachweis des Wohnsitzes

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „gewöhnlicher Wohnsitz“ der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- oder Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.

(2) Privatpersonen erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments.

(3) Bestehen bei den zuständigen Behörden des Ö Bestimmungsmitgliedstaats Õ Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Absatz 2 oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen vorgenommen werden, so können diese Behörden nähere Auskünfte oder zusätzliche Belege verlangen.

Ö KAPITEL Õ II Ö Verbringung Õ persönlicher Gegenstände bei Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes

Artikel 7

(1) Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird unter den Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 bei der Ö Verbringung Õ persönlicher Gegenstände einer Privatperson gewährt, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegt.

ê 89/604/EWG Art. 1 Nr. 4 Buchst. b (angepasst)

Die Gewährung der Steuerbefreiung wird unbeschadet der gegebenenfalls im gemeinschaftlichen Versandverfahren geltenden Bestimmungen von der Aufstellung eines formlosen Verzeichnisses der Gegenstände in Verbindung mit — falls vom Staat verlangt — einer Erklärung abhängig gemacht, deren Muster und Inhalt nach dem Ö in Õ Artikel Ö 248a Absatz 2 Õ der Verordnung (EWG) Nr. Ö 2913/92 des Rates genannten Verfahren Õ[11] festgelegt werden. Wertangaben in dem Verzeichnis dürfen nicht verlangt werden.

ê 83/183/EWG (angepasst)

è1 89/604/EWG Art. 1 Nr. 4 Buchst. c

(2) Die letzte Ö Verbringung Õ muss spätestens zwölf Monate nach der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes erfolgt sein. è1 Werden die Gegenstände gemäß Artikel 3 in mehreren Teilsendungen innerhalb dieser Frist eingeführt, so dürfen die Mitgliedstaaten nur bei der ersten Ö Verbringung Õ ein Gesamtverzeichnis verlangen, auf das auch eine andere Grenzzollstelle bei den späteren Umzügen Bezug nehmen kann. Dieses Gesamtverzeichnis kann im Benehmen mit den zuständigen Stellen des Ö Bestimmungsmitgliedstaats Õ ergänzt werden. ç

Ö KAPITEL Õ III Ö Verbringung Õ persönlicher Gegenstände bei Einrichtung oder Aufgabe einer Zweitwohnung

Artikel 8

(1) Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird unter den Voraussetzungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 bei der Ö Verbringung Õ persönlicher Gegenstände einer Privatperson gewährt, die eine Zweitwohnung einrichtet.

Die Befreiung wird nur gewährt, wenn

a) die betreffende Person Eigentümer der Zweitwohnung ist oder sie für mindestens zwölf Monate gemietet hat;

b) die Ö verbrachten Õ Gegenstände dem normalen Mobiliar der Zweitwohnung entsprechen.

ê 83/183/EWG (angepasst)

è1 89/604/EWG Art. 1 Nr. 5 Buchst. a

(2) Die Befreiung wird nach Maßgabe des Absatzes 1 auch nach Aufgabe einer Zweitwohnung bei der Ö Verbringung Õ von zur Verbringung nach dem gewöhnlichen Wohnsitz oder einer anderen Zweitwohnung bestimmten Gegenständen gewährt, wenn diese Gegenstände è1 vor Einrichtung einer Zweitwohnung ç tatsächlich im Besitz des Beteiligten waren und von ihm benutzt worden sind.

Die letzte Ö Verbringung Õ muss spätestens zwölf Monate nach Aufgabe der Zweitwohnung erfolgt sein.

Ö KAPITEL Õ IV Ö Verbringung Õ von Heiratsgut

Artikel 9

ê 89/604/EWG Art. 1 Nr. 6 Buchst. a (angepasst)

(1) Unbeschadet der Artikel 2 bis 5 können Privatpersonen anlässlich ihrer Eheschließung persönliche Gegenstände, die erworben oder in Gebrauch genommen wurden, unter Befreiung von den in Artikel 1 Ö Absatz 1 Õ genannten Abgaben in den Mitgliedstaat, in den sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen wollen, unter folgenden Bedingungen Ö verbringen Õ:

ê 83/183/EWG (angepasst)

a) Die Ö Verbringung Õ muss innerhalb einer Frist erfolgen, die zwei Monate vor dem vorgesehenen Tag der Eheschließung beginnt und vier Monate nach dem Tag der Eheschließung endet;

b) die Privatperson muss den Nachweis erbringen, dass die Ehe geschlossen oder das standesamtliche Aufgebot bestellt ist

ê 89/604/EWG Art. 1 Nr. 6 Buchst. b (angepasst)

(2) Ebenfalls von der Steuer befreit sind die bei einer Eheschließung üblichen Geschenke, die eine Person, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ö Mitgliedstaat der Verbringung Õ erhält. Die Befreiung gilt für Geschenke, deren Einheitswert 350 EUR nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Befreiung von mehr als 350 EUR gewähren, falls der Wert eines jeden Geschenks 1 400 EUR nicht übersteigt.

ê 83/183/EWG (angepasst)

è1 89/604/EWG Art. 1 Nr. 7 Buchst. a

è2 89/604/EWG Art. 1 Nr. 7 Buchst. b

(3) Erfolgt die Ö Verbringung Õ vor der Eheschließung, so können die Mitgliedstaaten die Gewährung der Steuerbefreiung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

(4) Erbringt die Privatperson den Nachweis ihrer Eheschließung nicht binnen vier Monaten nach dem angegebenen Tag der Eheschließung, so werden die Steuern von dem Tag der Ö Verbringung Õ an geschuldet.

Ö KAPITEL Õ V Ö Verbringung Õ von Erbschaftsgut

Artikel 10

Abweichend von Artikel 2 Absätze 2 und 3, von Artikel 4 und von Artikel 5 Absatz 2, jedoch unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5, können Privatpersonen, die durch Erbfall das Eigentum oder den Nießbrauch an in einem Mitgliedstaat befindlichen persönlichen Gegenständen aus einem Nachlass erhalten haben, diese Gegenstände unter Befreiung von den in Artikel 1 Ö Absatz 1 Õ genannten Abgaben unter folgenden Bedingungen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie einen Wohnsitz haben, Ö verbringen Õ:

a) Die Privatperson muss den zuständigen Behörden des Ö Bestimmungsmitgliedstaats Õ die Bescheinigung eines Notars oder einer sonstigen zuständigen Behörde des Ö Herkunftsmitgliedstaats Õ darüber vorlegen, dass die Ö verbrachten Õ Gegenstände durch Erbfall erworben worden sind;

b) die Ö Verbringung Õ muss binnen zwei Jahren nach der Besitzerlangung der Gegenstände erfolgen.

Ö KAPITEL Õ VI Schlussbestimmungen

Artikel 11

(1) è1 Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Formalitäten ç für die von Privatpersonen im Rahmen und unter den Bedingungen der vorliegenden Richtlinie getätigte Ö Verbringung Õ soweit wie möglich zu vereinfachen und Ö Verbringungsformalitäten Õ, die zu Kontrollen mit Umladen einer größeren Menge der Gegenstände Ö beim Eintritt in den Bestimmungsstaat Õ führen, zu vermeiden.

(2) Mit Ausnahme der in è2 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a ç vorgesehenen Bedingungen können die Mitgliedstaaten freizügigere Bedingungen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, für die Gewährung der Steuerbefreiung beibehalten und/oder vorsehen.

(3) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie keine ungünstigeren Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft anwenden, als sie sie bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Drittland gewähren.

Artikel 12

Ö (1) Õ Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, insbesondere die Vorschriften, die sich aus der Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 ergeben. Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten diese Vorschriften mit.

Ö (2) Õ Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament Ö und dem Rat Õ nach Konsultation der Mitgliedstaaten alle zwei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

ê

Artikel 13

Die Richtlinie 83/183/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 14

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ê 83/183/EWG Art. 13

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

é

ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 13)

Richtlinie 83/183/EWG des Rates (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 64) |

Richtlinie 89/604/EWG des Rates (ABl. L 348 vom 29.11.1989, S. 28) |

Richtlinie 91/680/EWG des Rates (ABl. L 376 vom 31.12.1991, S. 1) | (nur Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich) |

Richtlinie 92/12/EWG des Rates (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1) | (nur Artikel 23 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich) |

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht(gemäß Artikel 13)

Richtlinie | Umsetzungsfrist |

83/183/EWG | 1. Januar 1984 |

89/604/EWG | 1. Juli 1990 |

91/680/EWG | 1. Januar 1993[12] |

92/12/EWG | 1. Januar 1993[13] |

_____________

ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 83/183/EWG | Vorliegende Richtlinie |

Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 |

— | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) |

— | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) |

Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) |

Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a) | Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a) |

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) | Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) |

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte |

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer i) |

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer ii) |

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 abschließende Worte | — |

Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 3 |

Artikel 3 bis 6 | Artikel 3 bis 6 |

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 2 |

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitende Worte | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitende Worte |

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Ziffern i) und ii) | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a) und b) |

Artikel 8 Absatz 2 | Artolem 8 Absatz 2 |

Artikel 9 bis 11 | Artikel 9 bis 11 |

Artikel 12 Absatz 1 | — |

Artikel 12 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 1 |

Artikel 12 Absatz 3 | Artikel 12 Absatz 2 |

— | Artikel 13 |

— | Artikel 14 |

Artikel 13 | Artikel 15 |

— | Anhang I |

— | Anhang II |

_____________

[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang I Teil A dieses Vorschlags.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1).

[8] Siehe Anhang I Teil A.

[9] Ö ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. l Õ.

[10] ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6.

[11] ABl. Ö L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Õ

[12] Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit ihre an die Artikel 1 Nummern 1 bis 20 und Nummern 22 bis 24 sowie nach Artikel 2 der Richtlinie 91/680/EWG angepasste Regelung am 1. Januar 1993 in Kraft tritt.

[13] Das Königreich Dänemark ist berechtigt, hinsichtlich Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Bestimmung nachzukommen, spätestens am 1. Januar 1993 in Kraft zu setzen.

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