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Document 52008PC0370

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden sowie einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Text von Bedeutung für den EWR)

/* KOM/2008/0370 endg. - COD 2005/0237 */

52008PC0370

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden sowie einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Text von Bedeutung für den EWR) /* KOM/2008/0370 endg. - COD 2005/0237 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 11.6.2008

KOM(2008) 370 endgültig

2005/0237 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden sowie einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2005/0237 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden sowie einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und an den Rat (Dokument KOM(2005) 587 endg. – 2005/0237(COD)): | 30. Januar 2006 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 13. September 2006 |

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen | 15. Juni 2006 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 25. April 2007 |

Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts: | 6. Juni 2008 |

ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Ziel des Vorschlags ist eine Reform des bestehenden und mit der Richtlinie 94/57/EG (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20) eingeführten Systems der gemeinschaftsweiten Anerkennung von Organisationen, die von den Mitgliedstaaten mit der Überprüfung und Zertifizierung von Schiffen hinsichtlich der Einhaltung internationaler Übereinkommen beauftragt werden (Klassifikationsgesellschaften). Für diese vierte Änderung der Richtlinie wird auf das Verfahren der Neufassung zurückgegriffen.

Mit der Neufassung werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

1. Erhöhung der Wirksamkeit der Verfahren zur Kontrolle der anerkannten Organisationen, indem diese eine unabhängige Stelle für die Qualitätsbewertung- und –bescheinigung einrichten.

2. Vereinheitlichung des bestehenden Systems der normalen und der beschränkten Anerkennung. Für die Anerkennung sollen nur noch Dienstleistungsqualität und Leistungsfähigkeit der betreffenden Organisationen und nicht mehr ihre Größe ausschlaggebend sein.

3. Vereinfachung und bessere Strukturierung der Kriterien für die gemeinschaftsweite Anerkennung, die dadurch anspruchsvoller werden.

4. Neugestaltung des Sanktionssystems, das bislang nur die Aussetzung oder den Entzug der Anerkennung vorsieht. Der Vorschlag beinhaltet die Einführung eines Systems abgestufter und wirksamer finanzieller Sanktionen, wobei weiterhin die Möglichkeit besteht, bei schweren Verstößen die Anerkennung zu entziehen.

5. Einführung der gegenseitigen Anerkennung von Klassenzeugnissen zwischen den anerkannten Organisationen (Konformitätsbescheinigungen entsprechend den eigenen technischen Vorschriften dieser Organisationen), insbesondere für Schiffsausrüstungen, sofern sie auf der Grundlage gleichwertiger technischer Normen ausgestellt wurden.

6. Klärung des Geltungsbereichs einiger Bestimmungen der Richtlinie bzw. Vereinfachung ihrer Anwendung.

ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

Aufteilung in einen Richtlinien- und einen Verordnungsvorschlag

Mit der Aufteilung der vorgeschlagenen Regelung in einen Richtlinien- und einen Verordnungsvorschlag will der Rat sicherstellen, dass das System, insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf die Verpflichtungen der anerkannten Organisationen und auf die Geldbußen und Zwangsgelder, juristisch hieb- und stichfest sind.

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Richtlinienvorschlag die Bestimmungen enthält, die für die Mitgliedstaaten und die anerkannten Organisationen gelten, denen die sich aus internationalen Übereinkommenden ableitenden Überprüfungs- und Zertifizierungsaufgaben übertragen werden, während alle Bestimmungen im Zusammenhang mit der Anerkennung auf Gemeinschaftsebene (wie Erteilung der Anerkennung, Kriterien der Anerkennung, Verpflichtung zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit der anerkannten Organisationen, deren regelmäßige Kontrolle, die Behebung von Versäumnissen und schließlich der Entzug der Anerkennung) in den Verordnungsentwurf aufgenommen wurden.

Die Kommission akzeptiert diese Aufteilung, sofern sie a), abgesehen von den notwendigen Anpassungen des Wortlauts, rein formellen Charakter hat und den Inhalt des Vorschlags in keiner Weise berührt, und b) zu einer größeren Rechtssicherheit bei den betreffenden Organisationen beiträgt.

Der Richtlinienvorschlag:

Die Kommission hält die vom Rat vorgenommenen Änderungen der Erwägungsgründe angesichts der Änderung der Form des Rechtsakts für schlüssig.

Änderungen des Richtlinienvorschlags im Einzelnen:

- Die in den Artikeln 6 und 7 vorgenommenen Änderungen stehen mit dem mit Beschluss 2006/512/EG des Rates[1] eingeführten neuen Regelungsverfahren mit Kontrolle in Einklang.

- Der Rat hat die Sicherheitsklausel in Artikel 8 Absatz 1 gestrichen; die Kommission war auf diese Frage nicht eingegangen. Nichtsdestoweniger ist die Kommission der Auffassung, dass es sich hier um eine rein technische Anpassung handelt, mit der ein Mechanismus aufgehoben wurde, der noch aus den ersten Fassungen der Richtlinie stammte und mittlerweile keine Anwendung mehr findet. So ist dieser Mechanismus in der Tat nicht mehr mit den der Kommission im Laufe der verschiedenen Änderungen übertragenen Bewertungs- und Sanktionsbefugnissen vereinbar. Daher hält die Kommission diese Änderung für vertretbar, zumal ihr Initiativrecht nicht berührt wird.

- Die Kommission hat an ihre Position bezüglich der Erstellung von Entsprechungstabellen zwischen den einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten und der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten erinnert. Diese Entsprechungstabellen schaffen - im Interesse der Bürger, einer besseren Rechtsetzung und der Transparenz - die Voraussetzung für die Prüfung der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Regeln mit den Vorschriften der Gemeinschaft. Trotz der Streichung dieser Verpflichtung in Artikel 14 wird sich die Kommission einer Einigung im Hinblick auf den Abschluss des interinstitutionellen Verfahrens nicht widersetzen. Sie erwartet jedoch, dass diese Querschnittsfrage von den Organen gemeinsam geprüft wird.

Der geänderte Wortlaut enthält die vom Europäischen Parlament vorgenommenen und von der Kommission akzeptierten Änderungen 3, 5, 7, 9, 13, 29, 34, 35 bis 37 und 51. Die von der Kommission im Grundsatz akzeptierten, rein redaktionellen Änderungen 1, 4 und 8 wurden nicht übernommen. Allerdings werden die beiden ersten Änderungen sinngemäß in dem im Verordnungsvorschlag in Anhang B Punkt 6 Buchstabe l festgelegten Kriterium aufgenommen, was die Kommission für richtig hält.

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei den übrigen Änderungen des Rates am Richtlinienvorschlag um geringfügige Anpassungen und/oder redaktionelle oder technische Änderungen, die sie akzeptieren kann.

Der Verordnungsvorschlag:

Die Kommission hält die vom Rat vorgenommenen Änderungen der Erwägungsgründe, ausgenommen die Erwägungsgründe 1a und 28a, angesichts der Änderung der Form des Rechtsakts für schlüssig. Zu den Änderungen des Verordnungsvorschlags:

- Die Kommission lehnt den neuen Erwägungsgrund 1a ab, demzufolge die Verordnung entsprechend dem internationalen Recht auszulegen wäre. So ist die Kommission der Ansicht, dass a) der Verordnungsentwurf mit dem internationalen Recht voll und ganz vereinbar ist und dass b) die Auslegung des Gemeinschaftsrechts allein beim Europäischen Gerichtshof liegt, dem der Gesetzgeber keine Auflagen machen kann.

- Die Kommission kann den neuen Erwägungsgrund 28a akzeptieren, da er dem Erfordernis Ausdruck gibt, dass die anerkannten Organisationen über ein umfassendes technisches Regelwerk verfügen und dieses harmonisieren müssen. Was die Bewertung der anerkannten Organisationen und der Organisationen anbelangt, die die Anerkennung beantragen, fordert die Kommission jedoch nach wie vor die uneingeschränkte Einhaltung dieser beiden Verpflichtungen.

Änderungen des Verordnungsvorschlags im Einzelnen:

- Mit dem neuen Absatz 1a von Artikel 4 wird nochmals explizit dargelegt, was bereits im Kommissionsvorschlag implizit enthalten war, dass nämlich die Anerkennung nur solchen Organisationen erteilt werden kann, die die Anerkennungskriterien erfüllen.

- Die Änderung von Absatz 4 desselben Artikels ermöglicht eine flexiblere Handhabung der Beschränkung der Anerkennung, wobei die Beschränkung rein qualitativer Art bleibt. Gleichzeitig werden durch die Verpflichtung der Kommission, die Gründe für die Beschränkung und die Bedingungen für deren Aufhebung explizit anzugeben, der Schutz der Rechte und Interessen der betreffenden Organisation gestärkt.

- Die Einführung von Fristen für die Ergreifung von Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen in Artikel 5 erhöht den Druck auf die betreffende anerkannte Organisation, bei der Mängel festgestellt wurden.

- Mit der vom Rat vorgenommenen Änderung von Artikel 6 wird das Beratungsverfahren für den Fall eingeführt, dass die Kommission Geldbußen gegen eine anerkannte Organisation verhängen muss. Die Kommission ist generell der Auffassung, dass die Ausschussverfahren für diese Art von Entscheidungen wenig hilfreich sind, erkennt jedoch an, dass diese Entscheidungen Einfluss auf die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Organisationen haben können, zumal es das Ziel der gemeinschaftlichen Anerkennung ist, dass die Mitgliedstaaten die sich aus internationalen Übereinkommen ableitenden Überprüfungs- und Zertifizierungsaufgaben delegieren können. Daher akzeptiert die Kommission die vom Rat eingebrachte Lösung, denn auch wenn die Mitgliedstaaten damit die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt zu den festgestellten Versäumnissen und zu den Sanktionen darzulegen, ist doch jede Möglichkeit zur politischen Einflussnahme auf das Verfahren ausgeschlossen. Im Übrigen hat es der Rat für notwendig erachtet, für die zu zahlenden Geldbußen und Zwangsgelder einen Höchstsatz, berechnet anhand des durchschnittlichen Gesamtumsatzes der betreffenden Organisation in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren, festzulegen, was gerechtfertigt erscheint. Schließlich stärkt die Übertragung der uneingeschränkten Befugnis zur Überprüfung der Geldbußen und Zwangsgelder auf den Gerichtshof das Verfahren und den Anspruch auf rechtliches Gehör.

- Zu den Gründen, die einen Entzug der Anerkennung rechtfertigen, hat der Rat einen fünften Grund hinzugefügt, mit dem insbesondere verhindert werden soll, dass die einer anerkannten Organisation auferlegten Sanktionen von öffentlicher oder privater Seite zurückerstattet werden. Die Kommission unterstützt diese Ergänzung uneingeschränkt, da sonst das System seiner abschreckenden Wirkung beraubt würde.

- Mit dem vom Rat neu eingefügten Artikel 9 wird der Inhalt des ursprünglichen Kommissionsvorschlags nicht geändert, da der Zugang zu den Dokumenten und den Schiffen zum Zweck der Bewertung der anerkannten Organisationen weiterhin uneingeschränkt sichergestellt ist.

- In Artikel 10 wurden wichtige Verbesserungen hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung der Klassifizierungszeugnisse aufgenommen, die jetzt für alle unter die Richtlinie 96/98/EG[2] fallende Schiffsausrüstungen automatisch anerkannt werden sollen. Mit der vom Rat vorgenommenen Präzisierung, dass sich die automatische Anerkennung nur auf die Zeugnisse für Material, Ausrüstung und Komponenten bezieht, wird verdeutlicht, was bereits implizit im ursprünglichen Vorschlag enthalten war. Vom Rat wurden die beiden folgenden neue Mechanismen eingebracht: Zu einen werden die anerkannten Organisationen verpflichtet, im Fall der Nichteinigung über die gegenseitige Anerkennung die Gründe hierfür anzugeben, wofür allerdings nur schwerwiegende Sicherheitsgründe geltend gemacht werden können. Zum anderen ermöglicht eine Sicherheitsklausel den anerkannten Organisationen, die Verbringung von Material, einer Ausrüstung oder Komponente, die nicht dem Zeugnis entsprechen, an Bord verweigern, ohne dadurch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Frage zu stellen. Schließlich wurde die vom Europäischen Parlament in seinem Abänderungsantrag 53 vorgesehene Frist für die Vorlage eines Berichts durch die Kommission über die Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung von drei auf fünf Jahre verlängert; dem kann die Kommission angesichts des technischen Aufwands des Verfahrens, das den anerkannten Organisationen auferlegt wurde, ebenfalls zustimmen.

- Die Kommission begrüßt, dass im Gemeinsamen Standpunkt die den anerkannten Organismen auferlegte Verpflichtung beibehalten wurde, ein unabhängiges Qualitätsbewertungs- und –bescheinigungssystem einzuführen. So wurde in Artikel 11 der Inhalt des ursprünglichen Kommissionsvorschlags im Wesentlichen übernommen, wobei die Umsetzung des Systems ganz und gar den anerkannten Organisationen überlassen bleibt, d. h. ohne dass die Mitgliedstaaten und die Kommission hier tätig werden. Zwar hatte das Parlament in dieser Frage die Einbeziehung der Mitgliedstaaten gewünscht und die Kommission hat dies im Grundsatz akzeptiert, doch diese Vorstellung muss angesichts der Ausarbeitung eines internationalen Kodex für die anerkannten Organisationen, der einen starken und unabhängigen Bescheinigungsmechanismus vorsieht (siehe oben), fallen gelassen werden.

- Mit den Ausschussverfahren hat der Rat der Kommission die Möglichkeit eingeräumt, die Modalitäten für die Auslegung und Anwendung der im Anhang genannten Kriterien festlegen. Dies trägt angesichts der mitunter sehr allgemein formulierten Kriterien zu einer effizienteren Umsetzung bei und erhöht die Rechtssicherheit der betreffenden Parteien, wie etwa hinsichtlich der Ressourcen, über die die anerkannten Organisationen verfügen müssen.

Der geänderte Wortlaut enthält ganz oder teilweise die Abänderungen 6, 12, 15, 17, 18, 25, 38 à 44, 50, 52 bis 56, 59 bis 61, 66 und 68, die die Kommission akzeptiert hatte. Die Abänderungen 18, 26, 14 und 69, die die Kommission teilweise oder dem Grundsatz nach akzeptiert hatte, wurden in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen und in für die Kommission zufriedenstellender Weise formuliert. Die Abänderungen 16, 62, 64,65 und 71 bezogen sich auf die Bezeichnung der mit der Bescheinigung der Qualitätssicherungssysteme der anerkannten Organisationen betrauten Organisation und wurden von der Kommission nur dem Grundsatz nach akzeptiert, da die Bezeichnung „Ausschuss“ mit den Ausschussverfahren hätte verwechselt werden können. Die Kommission hält die vom Rat gewählte Formulierung „Qualitätsbewertungs- und -bescheinigungssystem“ für einen durchweg zufriedenstellenden Kompromiss.

Abgesehen von den vorgenannten Änderungen, handelt es sich bei den übrigen Änderungen des Rates am Verordnungsvorschlag um geringfügige Anpassungen und/oder redaktionelle oder technische Änderungen, die die Kommission akzeptieren kann.

Erklärung des Rates und der Kommission hinsichtlich der Entwicklung eines internationalen Kodex für anerkannte Organisationen durch die IMO

Die Kommission und der Rat sind der Ansicht, dass das von der Gemeinschaft derzeit aufgebaute System auch auf internationaler Ebene als Modell dienen kann, was dem Anliegen des Europäischen Parlaments Rechnung tragen würde, die internationalen und gemeinschaftlichen Systeme aufeinander abzustimmen. Daher sind die Kommission und die Mitgliedstaaten bereit, der IMO die Entwicklung eines internationalen Kodex für die Tätigkeit der Klassifikationsgesellschaften vorzuschlagen, um international ein hohes Qualitätsniveau sicherzustellen. Der Rat und die Kommission haben daher eine entsprechende gemeinsame Erklärung unterzeichnet, die im Anhang beiliegt.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates geht voll und ganz auf die Gründe ein, die die Kommission dazu bewogen haben, ihren Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie 94/57/EG vorzulegen, und behält im Wesentlichen die von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen bei, die infolge der Aufteilung des Rechtsakts in einen Richtlinien- und einen Verordnungsvorschlag überwiegend im letzteren übernommen wurden. Ferner wurden im Gemeinsamen Standpunkt so gut wie alle vom Europäischen Parlament eingebrachten Abänderungsanträge, die die Kommission ganz oder teilweise akzeptieren konnte, übernommen.

Die Kommission ist daher der Auffassung, das dieser einstimmig angenommene Gemeinsame Standpunkt eine gute Grundlage zur Verständigung mit Blick auf die zweite Lesung im Europäischen Parlament darstellt und akzeptiert den Standpunkt vorbehaltlich der vorstehend gemachten Anmerkungen und Einschränkungen.

ANHANG

ERKLÄRUNG DESRATES UND DER KOMMISSION

„Der Rat und die Kommission sind der Ansicht, dass die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Sicherheit von Schiffen und die Vermeidung von Meeresverschmutzung, auch auf internationaler Ebene verfolgt werden sollten. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission der IMO die Entwicklung eines internationalen Kodex für anerkannte Organisationen vorschlagen und sich dabei um die Mitarbeit anderer IMO-Mitglieder bemühen.

Aufbauend auf den Grundsätzen dieser Richtlinie sollte dieser Kodex gegebenenfalls Folgendes umfassen:

a) die vorgeschriebenen Anforderungen, die anerkannte Organisationen in Bezug auf hoheitlich relevante Tätigkeiten erfüllen müssen. Dazu gehört u. a. Folgendes: allgemeine Anforderungen wie Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Integrität, Kompetenz und Verantwortung; Anforderungen in Bezug auf Organisation, Verwaltung und Ressourcen; Anforderungen für die Zeugniserteilung; Anforderungen für die Qualitätssicherung;

und

b) einen Regelungsrahmen und Verfahren für ein obligatorisches Audit-System, mit dem sich überprüfen lässt, ob eine anerkannte Organisation die unter Buchstabe a genannten Anforderungen erfüllt.“

[1] ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.

[2] ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25 Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

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