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Document 52008PC0352
Proposal for a Council Decision Approving on behalf of the Community Annex 8 to the International Convention on the Harmonisation of Frontier Controls of Goods
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Annahme der Anlage 8 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Annahme der Anlage 8 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen im Namen der Europäischen Gemeinschaft
/* KOM/2008/0352 endg. - ACC 2008/0114 */
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Annahme der Anlage 8 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen im Namen der Europäischen Gemeinschaft /* KOM/2008/0352 endg. - ACC 2008/0114 */
DE Brüssel, den 12.6.2008 KOM(2008) 352 endgültig 2008/0114 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Annahme der Anlage 8 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags 1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags Ziel des Beschlusses ist die Aufnahme der neuen Anlage 8 zum Übereinkommen zur Harmonisierung von Warenkontrollen an den Grenzen in die Rechtsordnung der Gemeinschaft. Ziel dieser Anlage ist die Erleichterung des internationalen Handels durch die Verringerung, Harmonisierung und Koordinierung der mit der Grenzkontrolle von Waren, insbesondere von lebenden Tieren und leicht verderblichen Waren, verbundenen Verfahren und Papiere. Die Anlage enthält vor allem Verpflichtungen, durch die bei der Beförderung lebender Tiere und leicht verderblicher Waren Verzögerungen an den Grenzübergangsstellen verringert werden sollen (zum Beispiel durch eine einzige Anlaufstelle, die rund um die Uhr gemeinsame Kontrollen durch Nachbarländer ermöglicht, und durch eine Trennung der Verkehrsströme, um der Beförderung solcher Waren Vorrang einzuräumen), was die Abfertigung an den Grenzübergängen verbessert, und sie regelt technische Aspekte der gegenseitigen Anerkennung der internationalen Fahrzeugüberwachung und von Gewichtsbescheinigungen. 1.2. Allgemeiner Kontext Das am 21. Oktober 1982 in Genf unterzeichnete Internationale Übereinkommen über die Harmonisierung von Warenkontrollen an den Grenzen (Harmonisierungsübereinkommen) wurde von der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates vom 10. April 1984 genehmigt und trat am 12. September 1987 in Kraft. 50 Vertragsparteien, einschließlich der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, haben das Übereinkommen bisher unterzeichnet. Mit dem Harmonisierungsübereinkommen wurden Maßnahmen eingeführt, die den internationalen Handel durch die Harmonisierung (sofern sinnvoll) der unterschiedlichen, im Warenverkehr angewendeten Grenzkontrollen vereinfachen und damit weiterentwickeln sollten. In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass die Förmlichkeiten im grenzüberschreitenden Verkehr weiter rationalisiert werden müssen. Auf seiner Sitzung im Februar 1999 beschloss der UN-ECE-Binnenverkehrsausschuss (ITC) eine Revision des Harmonisierungsübereinkommens, um Bestimmungen für eine Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs von Fahrzeugen mit verderblichen Gütern, die unter das Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP-Vereinbarung), fallen, in das Übereinkommen aufzunehmen. Auch erschien es unerlässlich, Bestimmungen über die Erleichterung der Visa-Verfahren für Berufskraftfahrer, über die Fahrzeugüberwachung oder die gegenseitigen Anerkennung internationaler Gewichtsbescheinigungen in das Harmonisierungsübereinkommen aufzunehmen. Anschließend legte die UN-ECE-Arbeitsgruppe für Zollfragen mit Auswirkungen auf den Gütertransport mit der Unterstützung einer Ad-Hoc-Sachverständigengruppe einen Entwurf für eine neue Anlage zum Harmonisierungsübereinkommen vor, mit der die vorhandenen Bestimmungen ergänzt werden sollen. Die Anlage wurde im Oktober 2007 angenommen und ist, da keine Einwände erhoben wurden, seit dem 20. Mai 2008 wirksam. 1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften. 1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Die vorgesehenen Vereinfachungen sind mit der überarbeitete Lissabon-Strategie vereinbar. Die Förderung des internationalen Handels und die Beseitigung technischer Handelshemmnisse sind ein Ziel der gemeinsamen Handelspolitik und fallen daher in die alleinige Zuständigkeit der Gemeinschaft. Die in der Anlage aufgeführten Maßnahmen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. 2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung 2.1. Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten – Die Internationale Straßentransport-Union wurde angehört. – Auch in Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex und der UN-ECE-Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen sowie des Verwaltungsausschusses des Harmonisierungsübereinkommens fanden Konsultationen statt. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung: Befürwortende Stellungnahme. 2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. 2.3. Folgenabschätzung Die derzeitigen Bestimmungen des Harmonisierungsübereinkommens bleiben unverändert. Durch den vorgeschlagenen Beschluss wird eine neue Anlage zum Harmonisierungsübereinkommen in die Rechtsordnung der Gemeinschaft aufgenommen; diese Anlage enthält Bestimmungen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs von Fahrzeugen mit verderblichen Gütern, die unter das Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, fallen, sowie Bestimmungen über die Fahrzeugüberwachung und die gegenseitige Anerkennung internationaler Gewichtsbescheinigungen und Bestimmungen über die Erleichterung der Visa-Verfahren für Berufskraftfahrer. Die Annahme dieses Beschlusses wird Vorteile für den Güterverkehr bringen. 3. Rechtliche Aspekte 3.1. Zusammenfassung des Vorschlags Durch den vorgeschlagenen Beschluss wird die neue Anlage 8 zum Harmonisierungsübereinkommen förmlich angenommen und in die Rechtsordnung der Gemeinschaft aufgenommen. 3.2. Rechtsgrundlage Artikel 133 und Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. 3.3. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. 3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er dient der Umsetzung der Änderung eines internationalen Übereinkommens, das als solches diesem Grundsatz entspricht. Alle diese Änderungen wurden bereits vom Verwaltungsausschuss des Harmonisierungsübereinkommens mit Wirkung zum 20. Mai 2008 angenommen und sollten in allen Mitgliedstaaten angewendet werden. 3.5. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Der vorgeschlagene Beschluss ändert die Verordnung (EWG) Nr. 1262/84, mit der das Harmonisierungsübereinkommen in die Rechtsordnung der Gemeinschaft übernommen wurde. 4. Auswirkungen auf den Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. 5. Weitere Angaben 5.1. Vereinfachung Der vorgeschlagene Rechtsakt vereinfacht die Verwaltungsverfahren für Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und für Privatpersonen. Entsprechend dem vorgeschlagenen Beschluss wird ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Erleichterung der Visa-Verfahren für Berufskraftfahrer bzw. über Grenzkontrollvorschriften eingeführt. Die Vertragsparteien sollen mit den Ansprechpartnern der anderen Vertragsparteien zusammenarbeiten, um die Grenzübertrittsverfahren zu beschleunigen und wiederholte Fahrzeugwiegeverfahren zu vermeiden. Durch den vorgeschlagenen Beschluss werden neue Bestimmungen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs von Fahrzeugen mit verderblichen Gütern, die unter das Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, fallen, in das Harmonisierungsübereinkommen eingeführt. Auch werden auf der Grundlage des geänderten Harmonisierungsübereinkommens neue Bestimmungen über die Erleichterung der Visa-Verfahren für Berufskraftfahrer, über die Fahrzeugüberwachung oder die gegenseitigen Anerkennung internationaler Gewichtsbescheinigungen anwendbar. 2008/0114 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Annahme der Anlage 8 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen im Namen der Europäischen Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das 1982 geschlossene Internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates angenommen [1]. (2) Gemäß Artikel 22 des Harmonisierungsübereinkommens in Verbindung mit dessen Anlage 7 kann der Verwaltungsausschuss Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen und annehmen. Diese Änderungen sind anzunehmen, wenn keine der Vertragsparteien binnen 12 Monaten nach der Mitteilung der vorgeschlagenen Änderung durch die Vereinten Nationen Einwände erhebt. (3) Der Binnenverkehrsausschuss der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) hat auf seiner Sitzung im Februar 1999 eine Revision des Harmonisierungsübereinkommens beschlossen, um Bestimmungen für eine Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs von Fahrzeugen in das Übereinkommen aufzunehmen. (4) Die UN-ECE-Arbeitsgruppe für Zollfragen mit Auswirkungen auf den Gütertransport hat in der Folge einen Entwurf für eine neue Anlage 8 zum Harmonisierungsübereinkommen vorgelegt, die die bestehenden Bestimmungen ergänzen soll. (5) Diese Anlage wurde im Oktober 2007 vom Verwaltungsausschuss des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen angenommen und ist, da keine Einwände erhoben wurden, seit dem 20. Mai 2008 wirksam. (6) Ziel der Anlage 8 ist die Vereinfachung des internationalen Handels durch die Verringerung, Harmonisierung und Koordinierung der mit der Grenzkontrolle der Waren, insbesondere von lebenden Tieren und leicht verderblichen Waren, verbundenen Verfahren und Papiere. Zudem sollen durch Anlage 8 sowohl der Betrieb an den Grenzübergängen als auch technische Aspekte der gegenseitigen Anerkennung internationaler Fahrzeugüberwachungen und von Gewichtsbescheinigungen verbessert werden. (7) Die Vereinfachung des internationalen Handels und die Beseitigung technischer Handelshemmnisse sind Ziele der gemeinsamen Handelspolitik und fallen daher in die alleinige Zuständigkeit der Gemeinschaft. (8) Der Standpunkt der Gemeinschaft zur vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens wurde im Juli 2005 angenommen. (9) Daher ist die Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen anzunehmen – BESCHLIESST: Artikel 1 Die Anlage 8 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft angenommen. Der Wortlaut dieser Anlage ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident Anlage 8 VEREINFACHUNG DER GRENZÜBERTRITTSVERFAHREN IM GRENZÜBERSCHREITENDEN STRASSENVERKEHR Artikel 1 Grundsätze In Ergänzung der Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere von Anlage 1 werden in dieser Anlage die Maßnahmen festgelegt, die im Hinblick auf die Vereinfachung der Grenzübertrittsverfahren für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr durchzuführen sind. Artikel 2 Vereinfachung der Visa-Verfahren für Berufskraftfahrer 1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Verfahren für die Visaerteilung für im grenzüberschreitenden Straßenverkehr tätige Berufskraftfahrer in Einklang mit den nationalen bewährten Verfahren für alle Visumantragsteller, den nationalen Einwanderungsbestimmungen und den internationalen Verpflichtungen zu erleichtern. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, regelmäßig Informationen über bewährte Verfahren zur Erleichterung der Visa-Verfahren für Berufskraftfahrer auszutauschen. Artikel 3 Grenzüberschreitende Beförderungen auf der Straße 1. Um den grenzüberschreitenden Warenverkehr zu erleichtern, unterrichten die Vertragsparteien regelmäßig alle an grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen beteiligten Parteien auf harmonisierte und koordinierte Weise über geltende oder geplante Grenzkontrollvorschriften für grenzüberschreitende Beförderungsleistungen auf der Straße sowie über die tatsächliche Lage an den Grenzen. 2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, alle erforderlichen Kontrollverfahren soweit wie möglich und nicht nur für den Transitverkehr auf die Ursprungs- und Bestimmungsorte der auf der Straße beförderten Waren zu verlagern, um Staus an den Grenzübergangsstellen zu vermeiden. 3. Unter Bezugnahme auf Artikel 7 dieses Übereinkommens wird dringenden Sendungen, z.B. lebenden Tieren und leicht verderblichen Waren, Vorrang eingeräumt. Die zuständigen Dienststellen an den Grenzübergängen werden insbesondere: (i) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Wartezeiten von ATP-geprüften Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel oder für Fahrzeuge zur Beförderung lebender Tiere von ihrer Ankunft an der Grenze bis zur Verwaltungs-, Zoll- und Gesundheitskontrolle so kurz wie möglich zu halten, (ii) sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Verwaltungskontrollen so rasch wie möglich durchgeführt werden, (iii) im Rahmen des Möglichen den Betrieb der erforderlichen Kühleinheiten von Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel während des Grenzübertritts gestatten, sofern dies nicht wegen des erforderlichen Kontrollverfahrens unmöglich ist, (iv) vor allem durch Austausch von Vorabinformationen mit ihren Kollegen in den anderen Ländern, die Vertragsparteien sind, zusammenarbeiten, um die Grenzübertrittsverfahren für leicht verderbliche Lebensmittel und lebende Tiere bei denen Gesundheitskontrollen durchgeführt werden, zu beschleunigen. Artikel 4 Fahrzeugkontrolle 1. Die Vertragsparteien, die noch nicht Parteien des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die regelmäßige technische Überwachung von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Überwachung (1997) sind, sollten bestrebt sein, in Einklang mit den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften den Grenzübertritt von Straßenfahrzeugen zu erleichtern, indem die in diesem Übereinkommen vorgesehene Internationale Bescheinigung der Technischen Überwachung akzeptiert wird. Die Bescheinigung der Technischen Überwachung, die seit 1. Januar 2002 Bestandteil des Übereinkommens ist, ist als Anhang 1 beigefügt. 2. Zur Erkennung von ATP-geprüften Fahrzeugen, die leicht verderbliche Lebensmittel befördern, können die Vertragsparteien die am jeweiligen Beförderungsmittel angebrachten Markierungen und die im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (1970), vorgesehene ATP-Bescheinigung oder das Genehmigungsschild verwenden. Artikel 5 Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung 1. Zur Beschleunigung des Grenzübertritts werden sich die Vertragsparteien in Einklang mit den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften bemühen, wiederholte Fahrzeugwiegeverfahren an Grenzübergängen zu vermeiden, indem die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung gemäß Anhang 2 akzeptiert und gegenseitig anerkannt wird. Wenn die Vertragsparteien diese Bescheinigungen akzeptieren, werden mit Ausnahme von Stichprobenkontrollen im Fall mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten keine weiteren Gewichtsmessungen durchgeführt. Die in diesen Bescheinigungen verzeichnete Fahrzeuggewichtsmessung wird nur im Ursprungsland der grenzüberschreitenden Beförderungsleistung vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Messung müssen aus den Bescheinigungen klar hervorgehen. 2. Jede Vertragspartei, die die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung akzeptiert, lässt ein Verzeichnis aller nach internationalen Grundsätzen zugelassenen Wiegestationen in dem betreffenden Land sowie jede diesbezügliche Änderung veröffentlichen. Das Verzeichnis sowie jede diesbezügliche Änderung werden zur Verteilung an die Vertragsparteien und die in Anlage 7 Artikel 2 dieses Übereinkommens genannten internationalen Organisationen an den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) übermittelt. 3. Die Mindestvorschriften für zugelassene Wiegestationen, die Grundsätze für die Zulassung und die grundlegenden Merkmale der anzuwendenden Wiegeverfahren sind in Anhang 2 enthalten. Artikel 6 Grenzübergänge Um sicherzustellen, dass die erforderlichen Formalitäten an den Grenzübergängen vereinheitlicht und beschleunigt werden, halten die Vertragsparteien so weit wie möglich folgende Mindestvorschriften für Grenzübergänge für den grenzüberschreitenden Warenverkehr ein: (i) Einrichtungen, die – entsprechend den Erfordernissen des Handels und in Einklang mit der Straßenverkehrsordnung - gemeinsame Kontrollen mit den Nachbarstaaten (einzige Anlaufstelle) rund um die Uhr ermöglichen, (ii) Trennung der einzelnen Verkehrsarten auf beiden Seiten der Grenzen, um Fahrzeugen mit gültigen internationalen Zollpapieren (TIR, T) bzw. Fahrzeugen, die lebende Tiere oder leicht verderbliche Lebensmittel befördern, Vorrang einzuräumen, (iii) Kontrollbereiche am Straßenrand für Stichprobenkontrollen von Ladung und Fahrzeug, (iv) angemessene Parkplätze und Terminals, (v) ordnungsgemäße Sanitär-, soziale und Telekommunikationseinrichtungen für die Fahrer, (vi) Unterstützung der Niederlassung von Speditionsunternehmen an Grenzübergängen mit angemessenen Einrichtungen, die den Verkehrsunternehmern zu wettbewerbsfähigen Bedingungen Dienste anbieten. Artikel 7 Berichterstattung In Bezug auf die Artikel 1 bis 6 dieser Anlage führt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) alle zwei Jahre unter den Vertragsparteien eine Erhebung zu den erzielten Fortschritten bei der Verbesserung der Grenzübertrittsverfahren in den betreffenden Ländern durch. Anhang 1 zu Anlage 8 des Übereinkommens INTERNATIONALE BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN ÜBERWACHUNG In Einklang mit dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die regelmäßige technische Überwachung von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Überwachung (1997), das am 27. Januar 2001 in Kraft trat. 1. Anerkannte Technische Überwachungszentren sind zuständig für die Durchführung der Überwachung, die Erteilung des Nachweises für die Einhaltung der Überwachungsvorschriften gemäß den einschlägigen, dem Wiener Übereinkommen von 1997 beigefügten Regelung(en), und die Angabe des Zeitpunkts, zu dem die nächste Überwachung spätestens durchzuführen ist; dieser Zeitpunkt ist in Zeile 12.5 der Internationalen Bescheinigung der Technischen Überwachung (siehe nachstehendes Muster) anzugeben. 2. Die Internationale Bescheinigung der Technischen Überwachung enthält die nachstehend aufgeführten Angaben. Es kann sich dabei um ein Heft im Format A6 (148x105 mm) mit grünem Einband und weißen Seiten handeln oder um ein Blatt grünes oder weißes Papier im Format A4 (210x197 mm), das so auf A6-Format gefaltet ist, dass der Teil mit dem Unterscheidungszeichen des Staates oder der Vereinten Nationen sich auf der gefalteten Bescheinigung oben befindet. 3. Der Inhalt der Bescheinigung wird in der Landessprache der ausstellenden Vertragspartei unter Beibehaltung der Nummerierung abgedruckt. 4. Alternativ können auch die in den Ländern, die Vertragspartei des Übereinkommens sind, gebräuchlichen regelmäßigen Überwachungsberichte verwendet werden. Ein ausgewählter Bericht ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Information zu übermitteln. 5. Für handschriftliche, maschinenschriftliche oder rechnergenerierte Einträge auf der Internationalen Bescheinigung der Technischen Überwachung, die ausschließlich von den zuständigen Behörden gemacht werden dürfen, sind lateinische Buchstaben zu verwenden. INHALT DER INTERNATIONALEN BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN ÜBERWACHUNG Raum für das Unterscheidungszeichen des Staates oder der VN................................(für die technische Überwachung zuständige Verwaltungsbehörde)............................................ [2]CERTIFICAT INTERNATIONAL DE CONTROLE TECHNIQUE [3] | INTERNATIONALE BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN ÜBERWACHUNG1. Kennzeichen (Zulassung) Nr.…………………………………………………………2. Fahrzeug-Identifizierungsnummer …....……………………………….………………..3. Erstzulassung nach Herstellung (Staat, Behörde) [4]……………………………………..4. Datum der Erstzulassung nach Herstellung…………………………………………5. Datum der Technischen Überwachung ………………………………………………KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG6. Diese Bescheinigung wird erteilt für das unter Nummer 1 und 2 bestimmte Fahrzeug, das an dem unter Nummer 5 genannten Datum mit der/den Regelung(en) im Anhang zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die regelmäßige technische Überwachung von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Überwachung von 1997 konform ist.7. Das Fahrzeug muss gemäß der/den Regelung(en) unter Nummer 6 der nächsten Technischen Überwachung unterzogen werden bis spätestens: Datum (Monat/Jahr)…………………………………………………………………….8. Ausgestellt von ............................................................................................................9. In (Ort) ………………………………………………………………………………10. Datum …………………………………………………………………………11. Unterschrift [5] …………………………………………………………………………… | 12. Weitere regelmäßige technische Überwachung(en) [6] | 12.1. Durchgeführt von (Technisches Überwachungszentrum) [7]….12.2. (Stempel) 12.3. Datum ………………………………………………………………………… 12.4. Unterschrift: …………………………………………………………………………… 12.5. Nächste Überwachung spätestens: (Monat/Jahr)…………………………………………. | | | | Anhang 2 zu Anlage 8 des Übereinkommens INTERNATIONALE FAHRZEUGGEWICHTSBESCHEINIGUNG 1. Ziel der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung (International Vehicle Weight Certificate, IVWC) ist die Vereinfachung der Grenzübertrittsverfahren und insbesondere die Vermeidung der wiederholten Gewichtsmessung von Nutzfahrzeugen, die in den Vertragsparteien unterwegs sind. Die Angaben in ordnungsgemäß ausgefüllten, von den Vertragsparteien akzeptierten Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien als gültige Gewichtsmessung akzeptiert. Die zuständigen Behörden fordern keine zusätzlichen Gewichtsmessungen, mit Ausnahme von Stichprobenkontrollen im Fall mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten. 2. Die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung, die dem nachstehend reproduzierten Muster entspricht, wird in jeder Vertragspartei (die diese Bescheinigung akzeptiert) unter Aufsicht einer dafür benannten Regierungsbehörde nach dem in der beigefügten Bescheinigung beschriebenen Verfahren erteilt und verwendet. 3. Die Verwendung der Bescheinigung durch die Verkehrsunternehmen ist fakultativ. 4. Die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, genehmigen zugelassene Wiegestationen, die gemeinsam mit dem Betreiber/Fahrer des Nutzfahrzeugs die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung gemäß folgenden Mindestvorschriften ausfüllen: (a) Die Wiegestationen werden mit zertifizierten Waagen ausgerüstet. Zur Durchführung der Gewichtsmessung können die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, die ihnen geeignet erscheinende Methode und Instrumente auswählen. Die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, gewährleisten die Kompetenz der Wiegestationen durch Anerkennung oder Bewertung, die Verwendung geeigneter Waagen, qualifiziertes Personal, nachweisliche Qualitätssysteme und Prüfverfahren. (b) Die Wiegestationen und ihre Instrumente werden gut gewartet. Die Instrumente werden regelmäßig durch die für Maße und Gewichte zuständigen Behörden überprüft und versiegelt. Die Waagen, ihre höchstzulässigen Messfehler und Verwendung sind mit den Empfehlungen der Internationalen Organisation für gesetzliches Messwesen (IOLM) konform. (c) Die Wiegestationen sind ausgerüstet mit Waagen, die entweder entsprechen: – der IOLM-Empfehlung R 76 “Nichtselbsttätige Waagen” der Genauigkeitsklasse III oder darüber; – dem Entwurf für eine IOLM-Empfehlung “Selbsttätige Instrumente zum Wiegen von Straßenfahrzeugen während der Fahrt“, Genauigkeitsklassen 0,5, 1, 2 oder darüber mit höchstzulässigen Messfehlern von ± 2%, 1% und 0,5% oder darunter. Höhere Messfehlerwerte können bei Einzelachslastmessungen auftreten. 5. In Ausnahmefällen und vor allem bei mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten oder auf Ersuchen des Verkehrsunternehmers/Fahrers des betreffenden Straßenfahrzeugs kann die zuständige Behörde das Fahrzeug erneut wiegen. Stellen die Kontrollbehörden einer Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert fest, dass eine Wiegestation mehrere Falschmessungen liefert, so treffen die zuständigen Behörden des Landes der Wiegestation geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass dies nicht wieder vorkommt. 6. Die Musterbescheinigung kann in allen Sprachen der Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, reproduziert werden, sofern das Layout der Bescheinigung und der Platz der einzelnen Posten nicht verändert werden. 7. Jede Vertragspartei, die diese Bescheinigung akzeptiert, lässt ein Verzeichnis aller nach internationalen Grundsätzen zugelassenen Wiegestationen in dem betreffenden Land sowie jede diesbezügliche Änderung veröffentlichen. Das Verzeichnis sowie jede diesbezügliche Änderung werden zur Verteilung an die Vertragsparteien und die in Anlage 7 Artikel 2 dieses Übereinkommens genannten internationalen Organisationen an den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) übermittelt. 8. (Übergangsbestimmung) Da derzeit nur wenige Wiegestationen mit Waagen ausgerüstet sind, mit denen die Achslast von Einzelachsen oder Achsgruppen bestimmt werden kann, kommen die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, überein, dass während eines Übergangszeitraums, der zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Anlage ausläuft, das Gesamtgewicht des Fahrzeugs gemäß Nummer 7.3 der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung ausreichend ist und von den zuständigen nationalen Behörden akzeptiert wird. (...PICT...) VEREINTE NATIONENWIRTSCHAFTSKOMMISSIONFÜR EUROPAUNECE | INTERNATIONALE FAHRZEUGGEWICHTBESCHEINIGUNG (IVWC)Gemäß den Bestimmungen von Anlage 8 - Vereinfachung der Grenzübertrittsverfahren für grenzüberschreitende Beförderungen auf der Straße – des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen, 1982Gültig für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr | Durch den/die Verkehrsunternehmer/Fahrer des Nutzfahrzeugs VOR dem Wiegen des Fahrzeugs auszufüllen | 1. Verkehrsunternehmen (Name und Anschrift; einschließlich Land) | Tel. Nr. | | Telefax: Nr. | | E-Mail | 2. Beförderungspapier Nr.(1) | Nr. Carnet TIR (gegebenenfalls)(2) | 3. Einzelheiten des Nutzfahrzeugs | 3.1. Kennzeichen der/des | Sattelzugmaschine/LKW | Sattelanhänger/Anhänger | 3.2. Federungssystem | Sattelzugmaschine/LKWLuft Mechanik Sonstige | Sattelanhänger/AnhängerLuft Mechanik Sonstige | Vom Betreiber der zugelassenen Wiegestation auszufüllen< ‘ | 4. Zugelassene Wiegestation (Name und Anschrift; einschließlich Land) Genauigkeitsklasse der Waage(4) Klasse II Klasse III und/oder <0.5 1 24.2. Datum der letzten Eichung | 5. Fahrzeuggewichtsmessungsnummer(3)--- -- ----- | | 6. Datum der Erteilung (Tag/ Monat/ Jahr) | 7. Gewichtsmessung von Nutzfahrzeugen (die offizielle Originalaufzeichnung der Wiegestation ist dieser Bescheinigung beizufügen) 7.1. Nutzfahrzeugtyp(5) | 7.2. Achslastmessung, in kg | | Angetrieben | Nicht angetrieben | Einzel | Tandem | Dreifach | Erste Achse | | | | | | Zweite Achse | | | | | | Dritte Achse | | | | | | Vierte Achse | | | | | | Fünfte Achse | | | | | | Sechste Achse(6) | | | | | | 7.3. Messung des Gesamtgewichts, in kg | Sattelzugmaschine/LKW | Sattelanhänger/Anhänger | Gesamtgewicht | 8. Besondere Gewichtsmerkmale | 8.3. Anzahl der Ersatzreifen | 8.1. Mit dem Motor verbundene(r) Tank(s) Fassungsvermögen gefüllt zu ¼ ½ ¾ 1/18.2. Zusätzliche(r) Tank(s) (für Kühlmittel usw.) Fassungsvermögen gefüllt zu ¼ ½ ¾ 1/1 | 8.4. Zahl der Personen im Fahrzeugen während des Wiegens | | 8.5. Anhebbare Achse Ja Nein | | | Ich erkläre, dass die vorstehenden Gewichtsmessungen vom Unterzeichneten ordnungsgemäß bei einer zugelassenen Wiegestation ausgeführt wurden | Siegel | Name des Betreibers der Wiegestation | Unterschrift | | (1) Zum Beispiel: Nummer des CMR-Frachtbriefs. (2) Gemäß dem TIR-Übereinkommen, 1975. (3) Siehe Anmerkungen auf Seite 2. (4) Gemäß IOLM-Empfehlung R76 und/oder dem Entwurf für eine Empfehlung „Selbsttätige Instrumente zum Wiegen von Straßenfahrzeugen während der Fahrt“. (5) Fahrzeugtypcode wie in den beigefügten Zeichnungen, z.B.: A2 oder A2S2. (6) Bei mehr als sechs Achsen: unter „Bemerkungen” auf Seite 2 angeben. Durch den/die Verkehrsunternehmer/Fahrer des Nutzfahrzeugs NACH dem Wiegen des Fahrzeugs auszufüllen | Ich erkläre hiermit:(a) die auf der vorigen Seite angegebenen Gewichtsmessungen wurden bei der vorstehend genannten Wiegestation durchgeführt(b) die Angaben (1) bis (8) wurden ordnungsgemäß ausgefüllt und(c) nach dem Wiegen bei der vorstehend genannten Wiegestation wurde dem Nutzfahrzeug keine zusätzliche Ladung hinzugefügt. | Datum | Name des/der Fahrer(s) des Nutzfahrzeuges | Unterschrift(en): | Gegebenenfalls Bemerkungen: | | Erläuterungen | Die Fahrzeuggewichtsmessungsnummer besteht aus drei mit Bindestrich verbundenen Datenelementen: (1) Ländercode (gemäß UN-Übereinkommen über den Straßenverkehr, 1968). (2) Zweistelliger Code zur Bestimmung der nationalen Wiegestation. (3) (Mindestens) fünfstelliger Code zur Bestimmung der einzelnen Gewichtsmessungen. Beispiele: GR-01-23456 oder RO-14-000510. Diese Seriennummer muss mit der Nummer in den Büchern der Wiegestation übereinstimmen. | INTERNATIONALE FAHRZEUGGEWICHTBESCHEINIGUNG (IVWC)RECHTSGRUNDLAGEDie Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung wurde gemäß den Bestimmungen von Anlage 8 - Vereinfachung der Grenzübertrittsverfahren für grenzüberschreitende Beförderungen auf der Straße – des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen, 1982 erstellt.ZielDurch die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung sollen wiederholte Gewichtsmessungen - vor allem an Grenzübergängen - von Nutzfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Verkehr unterwegs sind, vermieden werden. Die Verwendung dieser Bescheinigung durch die Verkehrsunternehmen ist fakultativ.VERFAHRENWenn die Vertragsparteien die (a) vom Betreiber einer zugelassenen Wiegestation und (b) durch den/die Verkehrsunternehmer/Fahrer des Nutzfahrzeugs ordnungsgemäß ausgefüllte Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung akzeptieren [8], so wird sie von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien als gültige Gewichtmessung akzeptiert und anerkannt. Grundsätzlich akzeptieren die zuständigen Behörden die Angaben in dieser Bescheinigung als gültig und fordern keine zusätzlichen Gewichtsmessungen. Um Missbrauch vorzubeugen, können die zuständigen Behörden jedoch in Ausnahmefällen und vor allem bei mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten das Fahrzeuggewicht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften überprüfen.Gewichtsmessungen zur Erstellung dieser Bescheinigung werden auf Antrag des/der Verkehrsunternehmer(s)/Fahrer(s) des Nutzfahrzeugs, dessen/deren Fahrzeug in einer der Vertragsparteien, die dieses Bescheinigungen akzeptieren, zugelassen ist, von anerkannten Wiegestationen durchgeführt, wobei die Kosten auf die geleisteten Dienste begrenzt sind.Für die Zwecke dieser Bescheinigung sind die anerkannten Wiegestationen mit Waagen ausgerüstet, die entweder - der IOLM-Empfehlung R 76 “Nichtselbsttätige Waagen” der Genauigkeitsklasse III oder darüber; oder - dem Entwurf für eine IOLM-Empfehlung “Selbsttätige Instrumente zum Wiegen von Straßenfahrzeugen während der Fahrt“, Genauigkeitsklassen 0,5, 1, 2 oder darüber mit höchstzulässigen Messfehlern von ± 2%, 1% und 0,5% oder darunter entsprechen.Höhere Messfehlerwerte können bei Einzelachslastmessungen auftreten.SANKTIONENVerkehrsunternehmer/Fahrer von Nutzfahrzeugen unterliegen hinsichtlich falscher Erklärungen in der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung den nationalen Rechtsvorschriften.Bei der Bestimmung der Gültigkeit der Gewichtsmessung(en) ist für jede Waage eine Schätzung des möglichen Messfehlers vorzunehmen. Dieser Fehlerwert, der sich aus dem Grundfehler der Wiegeausrüstung und dem auf externe Faktoren zurückzuführenden Messfehler zusammensetzt, ist vom gemessenen Gewicht abzuziehen, um sicherzustellen, dass ein mögliches Übergewicht nicht durch die Ungenauigkeit der Waage und/oder das Wiegeverfahren verursacht wird.Daher werden keine Geldbußen verhängt gegen Verkehrsunternehmer, die diese Bescheinigung verwenden, es sei denn, die in dieser Bescheinigung angegebene(n) Gewichtsmessung(en) abzüglich des höchsten möglichen Messfehlers (d.h. maximal 2 vom Hundert oder 800 kg bei einem 40-t-Fahrzeug) überschreitet/überschreiten das höchstzulässige Gesamtgewicht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften. | ANLAGEzur INTERNATIONALEN FAHRZEUGGEWICHTBESCHEINIGUNG (IVWC)Skizzen von Nutzfahrzeugtypen gemäß Nummer 7.1 der IVWC | Nr. | Nutzfahrzeuge | Fahrzeugtyp* bedeutet erste alternative Radachsenkonfiguration** bedeutet zweite alternative Radachsenkonfiguration | Abstand zwischen den Radachsen (m)11 Keine Spezifikation, wenn nicht relevant | I. STARRE FAHRZEUGE | (...PICT...) 1 | | A2 | D 4.0 | (...PICT...) 2 | | A2* | D 4.0 | (...PICT...) 3 | | A3 | | (...PICT...) 4 | | A4 | | (...PICT...) 5 | | A3* | | (...PICT...) 6 | | A4* | | (...PICT...) 7 | | A5 | | Nr. | Nutzfahrzeuge | Fahrzeugtyp* bedeutet erste alternative Radachsenkonfiguration** bedeutet zweite alternative Radachsenkonfiguration | Abstand zwischen den Radachsen (m)11 Keine Spezifikation, wenn nicht relevant | II. Fahrzeugkombination(Lastzüge gemäß dem Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968), Kapitel I. Artikel 1 Buchstabe (t)) | (...PICT...) (...PICT...) 1 | | A2 T2 | | (...PICT...) (...PICT...) 2 | | A2 T3 | | (...PICT...) (...PICT...) 3 | | A3 T2 | | (...PICT...) (...PICT...) 4 | | A3 T3 | | (...PICT...) 5 | | A3 T3* | | (...PICT...) 6 | | A2 C2 | | (...PICT...) 7 | | A2 C3 | | (...PICT...) 8 | | A3 C2 | | Nr. | Nutzfahrzeuge | Fahrzeugtyp* bedeutet erste alternative Radachsenkonfiguration ** bedeutet zweite alternative Radachsenkonfiguration | Abstand zwischen den Radachsen (m)11 Keine Spezifikation, wenn nicht relevant | (...PICT...) 9 | | A3 C3 | | (...PICT...) 10 | | A2 C1 | | (...PICT...) 11 | | A3 C1 | | III. Gelenkfahrzeuge | (...PICT...) 1 | mit 3 Achsen | | A2 S1 | | (...PICT...) 2 | mit 4 Achsen (Einzel- oder Tandemachse) | | A2 S2 | D 2.0 | (...PICT...) | | | A2 S2* | D 2.0 | (...PICT...) | | | A3 S1 | | Nr. | Nutzfahrzeuge | Fahrzeugtyp* bedeutet erste alternative Radachsenkonfiguration** bedeutet zweite alternative Radachsenkonfiguration | Abstand zwischen den Radachsen (m)11 Keine Spezifikation, wenn nicht relevant | (...PICT...) 3 | Mit 5 oder 6 Achsen (Einzel-, Tandem- oder Dreifachachse) | | A2 S3 | | (...PICT...) | | | A2 S3* | | (...PICT...) | | | A2 S3** | | (...PICT...) | | | A3 S2 | D 2.0 | (...PICT...) | | | A3 S2* | D 2.0 | (...PICT...) | | | A3 S3 | | (...PICT...) | | | A3 S3* | | (...PICT...) | | | A3 S3** | | | | Ohne Skizze | An Sn | | Anhang 1 VERTRAGSPARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER INTERNATIONALE BEFÖRDERUNGEN LEICHT VERDERBLICHER LEBENSMITTEL UND ÜBER DIE BESONDEREN BEFÖRDERUNGSMITTEL, DIE FÜR DIESE BEFÖRDERUNGEN ZU VERWENDEN SIND (1. September 1970) Österreich Aserbaidschan Belarus Belgien Bosnien und Herzegowina Bulgarien Kroatien Tschechische Republik Dänemark Estland Finnland Frankreich Georgien Deutschland Griechenland Ungarn Irland Italien Kasachstan Litauen Luxemburg Monaco Marokko Niederlande Norwegen Polen Portugal Rumänien Russische Föderation Slowakei Slowenien Spanien Schweden Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten Usbekistan Jugoslawien Anhang 2 VERTRAGSPARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ANNAHME EINHEITLICHER BEDINGUNGEN FÜR DIE REGELMÄSSIGE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG VON RADFAHRZEUGEN UND DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER ÜBERWACHUNG (13. November 1997) Estland Finnland Ungarn Niederlande Rumänien Russische Föderation [1] ABl. L 126 vom 12.05.1984, S. 1. [2] Titel „INTERNATIONALE BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN ÜBERWACHUNG“ in der Landessprache. [3] Titel in französischer Sprache. [4] Falls verfügbar, Behörde und Staat, in dem das Fahrzeug nach der Herstellung erstmalig zugelassen wurde. [5] Siegel oder Stempel der Behörde, die die Bescheinigung ausstellt. [6] Die Nummern 12.1 bis 12.5. sind zu wiederholen, falls die Bescheinigung für die weitere regelmäßige Überwachung verwendet wird. [7] Name, Anschrift, Staat des von der zuständigen Behörde zugelassenen Technischen Überwachungszentrums. [8] Geänderter Wortlaut aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 5. --------------------------------------------------