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Document 52008PC0078

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem

    /* KOM/2008/0078 endg. - CNS 2008/0035 */

    52008PC0078

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem /* KOM/2008/0078 endg. - CNS 2008/0035 */


    DE

    Brüssel, den 14.2.2008

    KOM(2008) 78 endgültig

    2008/0035 (CNS)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES RATES

    über das allgemeine Verbrauchsteuersystem

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1) Kontext des Vorschlags

    · Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren [1] müssen neu gefasst werden, um der Einführung des Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (im Folgenden: EMCS) Rechnung zu tragen. Das EMCS wurde infolge der Entscheidung 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren [2] eingerichtet.

    Infolgedessen müssen die Bestimmungen über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung angepasst werden, damit solche Beförderungen von den Verfahren nach diesem neuen System erfasst werden. Durch diese Änderungen wird ein vereinfachtes, papierloses Umfeld für den Handel geschaffen und gleichzeitig den zuständigen Behörden ein integriertes, rasches und risikoorientiertes Vorgehen bei Kontrollen ermöglicht (siehe den dritten und vierten Erwägungsgrund der Entscheidung 1152/2003/EG).

    Neben diesen neuen Bestimmungen werden weitere Änderungen der Richtlinie 92/12/EWG für notwendig erachtet. So sollte

    – die Richtlinie sprachlich überarbeitet werden, um den neuen Rechtsetzungsnormen Rechnung zu tragen;

    – der Text neu gefasst werden, um den logischen Aufbau zu verbessern und alle inzwischen nicht mehr relevanten Bestimmungen zu streichen;

    – den rechtlichen Entwicklungen sowie neuen rechtlichen Begriffen Rechnung getragen werden;

    – eine Vereinfachung und Modernisierung der Verbrauchsteuerverfahren erfolgen, um die verbrauchsteuerrechtlichen Formalitäten für die Wirtschaftsbeteiligten – vor allem bei grenzüberschreitenden Geschäften – zu reduzieren, ohne damit die Verbrauchsteuerkontrollen zu gefährden.

    Aufgrund der Art und des Umfangs dieser Änderungen ist die Richtlinie 92/12/EWG vollständig zu ersetzen.

    Der neue Vorschlag umfasst auch den Kern eines im Dokument KOM(2004)227 [3] enthaltenen früheren Vorschlags zur Änderung der Artikel 7 bis 10 der Richtlinie.

    · Allgemeiner Kontext

    Die Richtlinie 92/12/EWG stellt hinsichtlich allgemeiner Fragen im Zusammenhang mit dem freien Verkehr verbrauchsteuerpflichtiger Waren das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicher.

    Durch eine Überarbeitung dieses Rechtsakts wird die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten erhöht und gleichzeitig dafür gesorgt, dass Handel und Verwaltungen die Möglichkeiten, die sich durch den Einsatz von IT-Verfahren ergeben, besser nutzen können.

    Die Beratungen im Rat über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG (der in Dokument KOM(2004) 227 enthalten ist) wurden im Januar 2005 unterbrochen, um weitere rechtliche Entwicklungen sowie Initiativen zur Überprüfung und Aktualisierung der Verbrauchsteuerrichtlinie abzuwarten. Der besagte Vorschlag wurde nun in Kapitel V des vorliegenden neuen Textvorschlags aufgenommen. Es wurden einige Änderungen vorgenommen, um Wortlaut und Aufbau des Texts zu verbessern und diese Bestimmungen an die anderen Änderungen bei den Beförderungen unter Steueraussetzung anzupassen.

    · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Der vorgelegte Text soll die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ersetzen.

    · Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

    Dieser Vorschlag ist mit den wichtigsten Politikbereichen und Zielen der Union vereinbar. Er zielt darauf ab, die bestehenden Vorschriften zu verbessern und sie an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Insbesondere durch ein Verfahren, bei dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung im Rahmen des EMCS befördert werden können, sollen die Verfahren vereinfacht und die Transparenz im innergemeinschaftlichen Handel erhöht werden. Dieses neue Verfahren soll den nationalen Verwaltungen auch risikobasierte Überwachungsverfahren ermöglichen.

    2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

    · Anhörung von interessierten Kreisen

    Am 20. Januar 2006 startete die Kommission auf der Website ihrer Generaldirektion Steuern und Zollunion eine Online-Konsultation, die am 30. April 2006 endete.

    Die Konsultation basierte auf einem Dokument mit Informationen über den gegenwärtigen rechtlichen Rahmen und über verschiedene Aspekte der künftigen Reform. Darin wurde betont, dass eine Überprüfung der verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, um eine Rechtsgrundlage für das EMCS zu schaffen. Dieses Dokument enthielt auch einen Überblick über andere Änderungen, die im Rahmen des Überprüfungsverfahrens erwogen werden konnten.

    Insgesamt gingen 73 Beiträge ein. Davon stammten 20 von europäischen oder nationalen Verbänden, 52 von Unternehmen und einer von einer halbstaatlichen Einzelhandelsorganisation. Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer war der Auffassung, dass die bestehenden Vorschriften überprüft und modernisiert werden sollten und dass insbesondere der Betrieb des EMCS in die Vorschriften aufgenommen werden sollte.

    · Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Der Vorschlag wurde in enger Zusammenarbeit mit einer Expertengruppe unter der Leitung des Verbrauchsteuerausschusses erarbeitet, der auf der Grundlage der Richtlinie 92/12/EWG eingerichtet wurde. Die Dienststellen der Kommission haben eine Reihe bilateraler Diskussionen mit interessierten Mitgliedstaaten geführt, um den Vorschlag weiter zu erörtern.

    · Folgenabschätzung

    Wesentlicher Bestandteil dieses neuen Vorschlags sind die Rechtsvorschriften zur Anwendung des EMCS. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind im Wesentlichen nicht auf diesen Vorschlag, sondern auf die Entscheidung Nr. 1152/2003/EG zurückzuführen, in der die Schaffung des EMCS beschlossen wurde. Wie bereits oben erläutert, vereinfacht das neue System insbesondere die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und erleichtert angemessene Kontrollen durch die Mitgliedstaaten.

    Insoweit der vorliegende Vorschlag in KOM(2004)227 vorgeschlagene Änderungen übernimmt, wurden diese Änderungen bereits in dem genannten Dokument ausführlich analysiert.

    3) Rechtliche Aspekte

    · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Einführung einer Rechtsgrundlage für die Anwendung des EMCS und weiterer Änderungen zur Schaffung von mehr Transparenz bei der Erhebung von Verbrauchsteuern. In den vorliegenden Vorschlag wurde der frühere Vorschlag der Kommission zur Änderung der Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG (KOM/2004/227) integriert.

    · Rechtsgrundlage

    Artikel 93 des EG-Vertrags.

    · Subsidiaritätsprinzip

    Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

    Durch den vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 92/12/EWG durch Vorschriften ersetzt werden, die denselben Zweck verfolgen, nämlich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auf dem besonderen Gebiet der Verbrauchsteuern.

    Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten, da dieses Ziel durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann und auf Gemeinschaftsebene besser zu erreichen ist.

    · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    Die vorgeschlagene Richtlinie soll die Richtlinie 92/12/EWG durch Vorschriften ersetzen, die dasselbe Ziel verfolgen und dabei den derzeitigen technischen und rechtlichen Hintergrund berücksichtigen. Ebenso wie Richtlinie 92/12/EWG geht dieser Vorschlag nicht über das hinaus, was notwendig ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auf dem besonderen Gebiet der Verbrauchsteuern zu gewährleisten.

    · Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie

    Der vorliegende Vorschlag soll die gegenwärtige Richtlinie 92/12/EWG durch eine Richtlinie ersetzten, die dieselbe Funktion erfüllt. Andere Instrumente als das der Richtlinie wären von ihrer Art her nicht geeignet.

    4. Auswirkungen auf den Haushalt

    Die Annahme des Vorschlags hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinschaft. Jede Auswirkung im Zusammenhang mit der Einführung des EMCS resultiert aus der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG.

    5. Weitere Angaben

    · Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

    Mit Annahme des Vorschlags werden geltende Rechtsvorschriften aufgehoben, insbesondere die Richtlinie 92/12/EWG. Es ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem die Mitgliedstaaten die Beförderung unter Steueraussetzung mit Begleitdokumenten in Papierform nach der vorgenannten Richtlinie weiterhin zulassen können.

    · Detaillierte Erläuterung des Vorschlags

    Die folgende detaillierte Erläuterung der einzelnen Artikel konzentriert sich auf neue Vorschriften oder auf solche, die im Vergleich zur Richtlinie 92/12/EWG wesentlich geändert wurden. Aus den Entsprechungstabellen, die dem Vorschlag für eine neue Richtlinie beigefügt sind, sind die Entsprechungen zwischen den vorgeschlagenen und den geltenden Vorschriften ersichtlich.

    Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 definiert, dass es sich bei der Verbrauchsteuer um eine Steuer auf den Verbrauch verbrauchsteuerpflichtiger Waren handelt. Die Definition der verschiedenen steuerpflichtigen Waren (die von Bedeutung ist, um genau festlegen zu können, welche Waren den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen), die Struktur der zu erhebenden Verbrauchsteuer (z.B. je hl, je Prozent Alkohol, je 1000 Stück usw.), der Geltungsbereich etwaiger Ausnahmen sowie die Mindeststeuersätze, die die Mitgliedstaaten anwenden müssen, werden in besonderen Richtlinien festgelegt.

    Artikel 2 Absatz 1 entspricht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG. Jedoch wurde unter Buchstabe a das Wort „Förderung” eingefügt, um entsprechend Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom [4] klarzustellen, dass die direkte Förderung aus dem Boden von dem Wort „Herstellung” umfasst wird.

    Gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 sind die Formalitäten der geltenden gemeinschaftlichen Zollvorschriften für die Ein- oder Ausfuhr entsprechend auch auf Einfuhren aus oder Ausfuhren in die in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Gebiete anwendbar, die Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind, aber nicht in den räumlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Diese Formalitäten sind bereits aufgrund der Artikel 275 und 279 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [5] anwendbar. Zur Klarstellung erscheint es jedoch angebracht, diese Bestimmungen auch in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen.

    Um doppelte Verfahren zu vermeiden, ist in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehen, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über die Herstellung, die Verarbeitung und den Besitz sowie über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung auf Waren, die einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen, keine Anwendung finden.

    Artikel 4 enthält eine Reihe neuer oder weitgehend geänderter sowie einige alte Definitionen. Definitionen, die Bestimmungen mit normativem Charakter enthielten, wie das Erfordernis einer Zulassung, wurden in den entsprechenden Regelungsabschnitt aufgenommen.

    In den Artikeln 5 und 6 wird festgelegt, wo die vorliegende Richtlinie sowie die besonderen Verbrauchsteuerrichtlinien gelten. Im Interesse der Klarheit wurde die Struktur dieser Bestimmungen an die Struktur der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem angepasst.

    Im Vergleich zur Richtlinie 92/12/EWG wurde Gibraltar in die in Artikel 5 Absatz 3 enthaltene Liste der Gebiete aufgenommen, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören und in denen die vorliegende Richtlinie sowie die besonderen Verbrauchsteuerrichtlinien nicht gelten, um hinsichtlich der Beitrittsakte des Vereinigten Königreichs alle Missverständnisse über die Gültigkeit der Gemeinschaftsvorschriften zu den Verbrauchsteuern für Gibraltar auszuräumen. Weiterhin wurden in Artikel 5 Absatz 4 bezüglich der Kanarischen Inseln die Worte „vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung ihrer äußersten Randlage” eingefügt, wodurch dieser Absatz an Artikel 5 Absatz 5 angepasst wurde, der sich auf die französischen überseeischen Departements bezieht.

    Kapitel II: Entstehen des Verbrauchsteueranspruchs

    In Artikel 7 Absatz 1, der Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG ersetzt, wurde die Bezugnahme auf Fehlmengen gestrichen, da das Auftreten einer Fehlmenge während eines Verfahrens der Steueraussetzung automatisch eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 darstellt. In Artikel 7 Absatz 2, der Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG ersetzt, wurde die Bezugnahme auf „unrechtmäßige” Entnahmen gestrichen, da unter Ereignissen, die eine Überführung in den freien Verkehr auslösen, sowohl rechtmäßige als auch unrechtmäßige Ereignisse zu verstehen sind.

    Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 enthält leichte Abänderungen der derzeitigen Definition der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 92/12/EG.

    Artikel 7 Absatz 4 sieht vor, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren im Falle ihrer vollständigen Zerstörung oder ihres unwiederbringlichen Verlusts, einschließlich des Verlusts aus in der Natur der Waren liegenden Gründen, nicht als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten. Dieser Artikel ersetzt und vereinfacht Artikel 14 der Richtlinie 92/12/EWG. Entsprechend der Natur der Verbrauchsteuer als Steuer auf den Verbrauch bestimmter Waren ist für die Anwendung der vorgeschlagenen Regelung entscheidend, ob die unter Steueraussetzung beförderten Waren zerstört worden sind und/oder ob sie immer noch verwendbar und verfügbar sind und damit zum Verbrauch in den freien Verkehr übergeführt werden können. Im Unterschied zur derzeitigen Regelung werden die zuständigen Behörden in Zukunft nicht mehr feststellen müssen, ob die Fehlmenge auf dem Untergang der Waren oder auf höherer Gewalt beruht. Ein weiterer wichtiger Unterschied zu Artikel 14 der Richtlinie 92/12/EWG liegt darin, dass es im Falle innergemeinschaftlicher Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung nicht mehr der Bestimmungsmitgliedstaat sein wird, der über die Anwendung des Artikels 7 Absatz 4 entscheidet, sondern der Mitgliedstaat, in dem die Zerstörung oder der Verlust eintritt.

    Artikel 8 Absatz 2 stellt klar, dass die Mitgliedstaaten auch für die Festlegung der Modalitäten für Erstattung und Erlass der Verbrauchsteuer zuständig sind. Die derzeitige Vorschrift (Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG) bezieht sich nur auf Vorschriften über die Erhebung und Einziehung der Steuern.

    Artikel 9 ersetzt und vereinfacht Artikel 20 der Richtlinie 92/12/EWG und bestimmt, in welchem Mitgliedstaat die Verbrauchsteuer zu entrichten ist, wenn sich während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung Unregelmäßigkeiten ereignet haben. Laut Artikel 9 Absatz 3 definiert der Begriff „Unregelmäßigkeit” einen Fall, in dem eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung nicht entsprechend Artikel 19 Absatz 2 beendet wurde und damit alle oder ein Teil der beförderten Waren nicht unter diese Bestimmung fallen. Auch wurde der Begriff „Zuwiderhandlungen” gestrichen, da diese vom Begriff der „Unregelmäßigkeit” mit umfasst sind. Der in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG niedergelegte Grundsatz, wonach die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat zu entrichten ist, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, wird bereits von Artikel 8 der neuen Fassung abgedeckt und sollte deshalb an dieser Stelle nicht wiederholt werden. Artikel 9 Absatz 1 regelt daher nur die Fälle, in denen sich nicht bestimmen lässt, wo sich die Unregelmäßigkeit ereignet hat und verallgemeinert den Grundsatz, wonach in einem solchen Fall davon ausgegangen wird, dass die Unregelmäßigkeit im Abgangsmitgliedstaat erfolgte. Dies schließt sowohl den derzeit durch Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG geregelten Fall mit ein, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen als dem Abgangsmitgliedstaat entdeckt wird als auch den Fall des derzeitigen Artikels 20 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort eintreffen.

    Artikel 10 ersetzt Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/12/EWG und legt die Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlass der Verbrauchsteuern in anderen Fällen als derjenigen des Artikels 31 Absatz 4 und des Artikels 34 Absatz 7 fest. Im Vergleich zu den letztgenannten Vorschriften, die nur einen bestimmten Fall abdecken, stellt der Vorschlag den allgemeinen Grundsatz auf, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Fälle und die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Erstattung der Verbrauchsteuern festzulegen. Eine Erstattung oder ein Erlass sollten jedoch nicht möglich sein, wenn dies dazu führt, den steuerfreien Verbrauch verbrauchsteuerpflichtiger Waren in anderen als den in Artikel 11 geregelten Fällen zuzulassen. Das komplizierte Verfahren nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG kann wegfallen, da es mit der Inbetriebnahme des EMCS überflüssig wird.

    In den Artikeln 11 und 12 werden die Bestimmungen des Artikels 23 Absätze 1 und 1a der Richtlinie 92/12/EWG über Steuerbefreiungen übernommen. Das Verfahren nach Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG wurde nicht in den Vorschlag aufgenommen, da es nie angewandt wurde und zudem von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e des Vorschlags abgedeckt wird.

    Artikel 13 enthält eine Regelung für Tax-free-Verkaufsstellen, wonach solche Verkaufsstellen innerhalb eines Flug- oder Seehafens verbrauchsteuerpflichtige Waren steuerfrei an Reisende abgeben können, die sich an Bord eines Flugzeuges oder Schiffs an einen Bestimmungsort außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Gemeinschaft begeben. Grundsätzlich gibt es keine mengen- oder wertmäßigen Beschränkungen für die gekauften Waren, aber die Mitgliedstaaten können diese Mengen begrenzen, um Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Steuermissbrauch vorzubeugen.

    Kapitel III: Herstellung, Verarbeitung und Besitz

    Die Artikel 14 und 15 entsprechen den Artikeln 11 bis 13 der Richtlinie 92/12/EWG.

    Kapitel IV: Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

    In diesem Kapitel werden die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt, die im Rahmen des EMCS auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter dem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung anwendbar sind.

    Artikel 16 sieht vor, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördert werden können und enthält eine Aufzählung der verschiedenen Bestimmungsorte und Fallkonstellationen. Laut Absatz 1 Buchstabe b kann die Beförderung durch einen registrierten Versender vom Ort der Einfuhr aus vorgenommen werden. Nach Absatz 2 kann die Beförderung zu einem Bestimmungsort für eine Direktlieferung erfolgen, der vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Empfänger unter dessen Verantwortung benannt wird.

    Artikel 17 enthält Bestimmungen über die Sicherheit, die zur Abdeckung des Risikos der Beförderung unter Steueraussetzung zu leisten ist. Im Unterschied zu Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG sieht Artikel 17 Absatz 1 einen viel weiteren Kreis von Personen vor, die Sicherheiten leisten können, um es den Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, die steuerliche und die kommerzielle Verantwortung besser aufeinander abzustimmen.

    Artikel 18, der Artikel 16 der Richtlinie 92/12/EWG ersetzt, enthält besondere Regelungen für Beförderungen, die für einen registrierten Empfänger oder einen vorübergehend registrierten Empfänger bestimmt sind (in Richtlinie 92/12/EWG als „registrierter Wirtschaftsbeteiligter” und „nicht registrierter Wirtschaftsbeteiligter” bezeichnet). Die Bestimmungen über die Entstehung des Steueranspruchs und zur Entrichtung der Steuer wurden aus diesem Artikel entfernt und in Artikel 7 aufgenommen. Die Bestimmungen über vorübergehend registrierte Empfänger tragen der Tatsache Rechnung, dass deren Berechtigungen im Rahmen des EMCS in der Datenbank nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern [6] enthalten sind.

    Um den Anwendungsbereich der verschiedenen Regelungen zur Beförderung unter Steueraussetzung genau bestimmen zu können, wird in Artikel 19 festgelegt, wann eine Beförderung unter Aussetzung der Verbrauchsteuer als begonnen und wann sie als beendet gilt. In diesem Artikel wird auch bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die für die Beförderung unter Steueraussetzung verantwortliche Person die Verantwortung für die Waren übernimmt und wieder abgibt.

    Nach Artikel 20 Absatz 1 gilt eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nur dann als im Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (im Folgenden „e-BVD“) erfolgt. Absatz 2 sieht vor, dass der Versender das e-BVD unter Verwendung des entsprechend der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG entwickelten EDV-gestützten Systems (im Folgenden „EDV-gestütztes Verfahren”) übermittelt. Das e-BVD ersetzt das in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG vorgeschriebene Begleitdokument. Die Absätze 3 bis 6 beschreiben die einzelnen Schritte, die das e-BVD durchlaufen muss und sehen insbesondere die Zuweisung eines einzigen administrativen Referenzcodes (ARC) vor, der während der gesamten Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren verfügbar sein muss.

    Die Absätze 7 und 8 enthalten besondere Bestimmungen zur Annullierung des e-BVD vor Beginn der Beförderung und zur Änderung des Bestimmungsorts der Beförderung.

    Nach Artikel 21 können (nur bei Energieerzeugnissen) die für die Einreichung des e-BVD erforderlichen Daten zu einem späteren Zeitpunkt angegeben werden.

    Nach Artikel 22 können die Mitgliedstaaten dem Versender erlauben, eine Beförderung von Energieerzeugnissen aufzuteilen.

    Die Artikel 23 und 24 sehen vor, dass der Nachweis über die ordnungsgemäße Beendigung der Beförderung anhand einer elektronischen Eingangs- oder Exportmeldung erfolgt und beschreiben die einzelnen Schritte bei diesen Meldungen. Diese Meldungen ersetzen die nach Artikel 19 der Richtlinie 92/12/EWG zur Erledigung des Verfahrens an den Versender zurückzusendende Ausfertigung des Begleitdokuments in Papierform.

    Artikel 25 Absatz 2 sieht vor, dass die ordnungsgemäße Erledigung des Verfahrens auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann, wenn die in den vorangehenden Artikeln beschriebenen elektronischen Meldungen nicht vorliegen. Die Mitgliedstaaten akzeptieren derzeit bereits einen solchen alternativen Nachweis auf der Grundlage einer im Verbrauchsteuerausschuss erzielten Vereinbarung. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte diese Möglichkeit mit in die Richtlinie aufgenommen werden.

    Artikel 26 legt die Verfahren fest, die einzuhalten sind, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Absatz 1 betrifft die Vorlage des e-BVD und Absatz 2 betrifft die vom Versender im Falle einer Änderung des Bestimmungsorts oder der Aufteilung der Beförderung abzugebende Erklärung.

    Artikel 27 trägt der Tatsache Rechnung, dass es für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des EMCS erforderlich ist, die Verfahren im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage stärker zu harmonisieren. Es wird vorgeschlagen, in der neuen Richtlinie die wesentlichen Elemente des Verfahrens festzulegen und die technischen Einzelheiten im Rahmen von Durchführungsbestimmungen zu regeln.

    Nach Artikel 28 können die Mitgliedstaaten für Beförderungen, die ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet erfolgen, vereinfachte Verfahren festlegen.

    Artikel 29 erlaubt es den Mitgliedstaaten, im Wege von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren für häufige und regelmäßige Beförderungen zwischen bestimmten Wirtschaftsbeteiligten festzulegen. Diese Vorschrift ersetzt Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG, der sich nur auf das Verfahren zur Erledigung des Begleitdokuments bezog. Artikel 29 weitet die Möglichkeit zur Vereinfachung der Formalitäten auf die Vorlage der e-BVD aus, da es im Rahmen des EMCS nicht sinnvoll ist, nur die Erledigung zu vereinfachen. Artikel 29 Absatz 3 ermöglicht den Mitgliedstaaten, die Verfahren für Beförderungen durch feste Rohrleitungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu vereinfachen, die derzeit in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung enthalten sind [7].

    Kapitel V: Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr

    Dieses Kapitel ersetzt die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG und enthält den in Dokument KOM(2004)227 vom 2. April 2004 enthaltenen früheren Vorschlag der Kommission zur Änderung dieser Artikel. Eine detaillierte Erläuterung dieses Kapitels findet sich in der im Dokument KOM(2004)227 enthaltenen Begründung.

    Kapitel V unterscheidet zwischen drei Fällen des Besitzes und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen Mitgliedstaaten nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

    – Artikel 30 betrifft die Beförderung von Waren, die von Privatpersonen erworben wurden und ersetzt die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 92/12/EWG. Er entspricht Artikel 1 Absätze 2 und 3 des im Dokument KOM(2004)227 enthaltenen Vorschlags.

    – Die Artikel 31 bis 33 betreffen verbrauchsteuerpflichtige Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten werden. Diese Artikel ersetzen Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG und entsprechen Artikel 1 Absatz 1 des im Dokument KOM(2004)227 enthaltenen Vorschlags.

    – Artikel 34 regelt die Verfahren bei Verkäufen, die von einem Wirtschaftbeteiligten getätigt werden, der mittelbar oder unmittelbar für die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Privatperson verantwortlich ist („Fernverkäufe“). Dieser Artikel ersetzt Artikel 10 der Richtlinie 92/12/EWG und entspricht Artikel 1 Absatz 4 des im Dokument KOM(2004)227 enthaltenen Vorschlags.

    In Artikel 35 ist vorgesehen, dass die Zerstörung oder der Verlust verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach deren Überführung in den freien Verkehr genauso zu behandeln ist wie eine Zerstörung oder ein Verlust, die sich während einer Beförderung unter Steueraussetzung ereignen.

    In Artikel 36 ist das gleiche für die Behandlung von Unregelmäßigkeiten vorgesehen. Diese Bestimmungen entsprechen Artikel 1 Absatz 5 des im Dokument KOM(2004)227 enthaltenen Vorschlags.

    Kapitel VI: Verschiedenes

    Nach Artikel 37 können die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet die Verwendung von Steuerzeichen oder zu steuerlichen Zwecken dienenden nationalen Erkennungszeichen vorschreiben. Gegenüber Artikel 21 der Richtlinie 92/12/EWG wurde der erste Absatz ergänzt, um klarzustellen, dass Steuerzeichen oder zu steuerlichen Zwecken verwendete nationale Erkennungszeichen auch dann erforderlich sein können, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren in den Fällen nach den Artikeln 31 und 34 des Richtlinienvorschlags ohne Aussetzung der Steuer in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache BATIG (C-374/06) enthält Artikel 37 einige Elemente, die klarstellen sollen, dass solche Zeichen weder unmittelbar noch mittelbar zu einer doppelten Besteuerung führen dürfen. Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 92/12/EWG wurde nicht in den Vorschlag übernommen, da die Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 1 in Artikel 34 Absatz 1 bereits die Verwendung eines e-BVD impliziert.

    Nach Artikel 38 ist es den Mitgliedstaaten gestattet, kleine Weinerzeuger von den Verpflichtungen der Kapitel III und IV zu befreien.

    Artikel 39 entspricht Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 92/12/EWG.

    Kapitel VII: Schlussbestimmungen

    Artikel 40 betrifft den Verbrauchsteuerausschuss, bei dem es sich entsprechend dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [8] um einen Regelungsausschuss handelt. Artikel 41 sieht vor, dass der Verbrauchsteuerausschuss auch die von seinem Vorsitzenden aufgeworfenen Fragen prüft, um die Anwendung der gemeinschaftlichen Vorschriften zur Verbrauchsteuer zu diskutieren.

    Artikel 42 sieht vor, dass die derzeit geltende Richtlinie 92/12/EWG mit Wirkung vom 1. April 2009 aufgehoben wird, da dieses Datum für den Beginn der Anwendung des EMCS vorgesehen ist. In Artikel 43 wird ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2009 vorgesehen, in dem die Mitgliedstaaten zulassen können, dass einige Bestimmungen des auf Dokumenten in Papierform basierenden Verfahrens zur Überwachung von Beförderungen unter Steueraussetzung weiterhin angewendet werden. Bei Beförderungen, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG begonnen wurden, sind zur Erledigung der Beförderung die in dieser Richtlinie vorgesehenen Formalitäten einzuhalten.

    2008/0035 (CNS)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES RATES

    über das allgemeine Verbrauchsteuersystem

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION −

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

    auf Vorschlag der Kommission [9],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [10],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [11],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren [12] wurde mehrfach wesentlich geändert. Da noch weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, sie zu ersetzen.

    (2) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, müssen die Voraussetzungen für die Erhebung von Verbrauchsteuern auf Waren, die der Richtlinie 92/12/EWG unterliegen (im Folgenden: „verbrauchsteuerpflichtige Waren”) harmonisiert bleiben.

    (3) Es sind diejenigen verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu bestimmen, auf die die vorliegende Richtlinie anwendbar ist. Hierbei ist Bezug zu nehmen auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke [13], die Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke [14], die Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer [15], die Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten [16], die Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten [17] und die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom [18].

    (4) Auf verbrauchsteuerpflichtige Waren können für besondere Zwecke andere indirekte Steuern erhoben werden. Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelungen im Bereich der indirekten Steuern in einem solchen Fall nicht zu gefährden, müssen die Mitgliedstaaten wesentliche Kernpunkte dieser Regelungen berücksichtigen.

    (5) Um den freien Warenverkehr zu gewährleisten, darf die Besteuerung anderer als verbrauchsteuerpflichtiger Waren keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.

    (6) Die Durchführung der Formalitäten muss gewährleistet sein, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren aus Gebieten, die nach der Definition Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind, aber vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen wurden, in Gebiete befördert werden, die ebenfalls Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind, auf die die vorliegende Richtlinie jedoch anwendbar ist.

    (7) Da im Rahmen der zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [19] eine angemessene zollamtliche Überwachung vorgesehen ist, solange die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen, bedarf es für den Zeitraum, in dem sich die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren der Gemeinschaft befinden, keines gesonderten Systems der steuerlichen Überwachung.

    (8) Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, müssen der Begriff der Verbrauchsteuer und die Voraussetzungen für die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs in allen Mitgliedstaaten gleich sein, weshalb auf Gemeinschaftsebene klargestellt werden muss, zu welchem Zeitpunkt die Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt.

    (9) Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird, darf sie nicht auf zerstörte oder unwiederbringlich verlorengegangene Waren erhoben werden, ungeachtet der Umstände der Zerstörung oder des Verlusts.

    (10) Da sich die Verfahren für die Erhebung und die Erstattung der Steuer auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auswirken, müssen sie sich nach nicht diskriminierenden Kriterien richten.

    (11) Im Falle einer Unregelmäßigkeit ist die Steuer in demjenigen Mitgliedstaat zu erheben, auf dessen Gebiet die Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, die zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr geführt hat. Kann nicht bestimmt werden, wo die Überführung in den freien Verkehr tatsächlich erfolgt ist, so ist der Ort zu bestimmen, der als Ort der Überführung in den freien Verkehr gelten soll. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte hierfür nur ein Mitgliedstaat bestimmt werden.

    (12) Zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Erstattungsfällen sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, auf bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren gezahlte Verbrauchsteuern zu erstatten, wo Sinn und Zweck der vorliegenden Richtlinie dies zulassen.

    (13) Die Bestimmungen und Voraussetzungen für die Befreiung von Lieferungen von der Verbrauchsteuer sollten harmonisiert bleiben. Für steuerfreie Lieferungen an Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten ist eine Freistellungsbescheinigung zu verwenden.

    (14) Die Fälle, in denen steuerbefreite Verkäufe an Reisende zulässig sind, die das Gebiet der Gemeinschaft verlassen, sind klar festzulegen.

    (15) Da in den Produktions- und Lagerstätten Kontrollen durchgeführt werden müssen, um die Einziehung der Steuern sicherzustellen, muss zur Erleichterung solcher Kontrollen ein System behördlich zugelassener Lager beibehalten werden.

    (16) Es müssen auch die Verpflichtungen festgelegt werden, die zugelassene Lagerinhaber und Wirtschaftsbeteiligte zu erfüllen haben, denen keine Zulassung zum Betrieb eines Steuerlagers erteilt wurde.

    (17) Verbrauchsteuerpflichtige Waren müssen vor ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft unter Steueraussetzung befördert werden können, wobei solche Beförderungen von einem Steuerlager zu verschiedenen Bestimmungsorten, insbesondere zu einem anderen Steuerlager, aber auch zu im Sinne der vorliegenden Richtlinie gleichgestellten Bestimmungsorten zulässig sein müssen.

    (18) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Aussetzung der Steuer sollte auch vom Ort der Einfuhr zu diesen Bestimmungsorten zulässig sein, weshalb der Status der Person geregelt werden muss, die die Waren von diesem Ort der Einfuhr versendet.

    (19) Um die Zahlung der Verbrauchsteuern im Falle der Nichterledigung des Verfahrens der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten die Leistung einer Sicherheit verlangen, die von jedem der wesentlich an der Warenbeförderung beteiligten Akteure nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen erbracht werden kann.

    (20) Um die Einziehung der Steuern zu den von den Mitgliedstaaten festgelegten Sätzen zu gewährleisten, müssen die zuständigen Behörden in der Lage sein, die Beförderungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nachzuverfolgen, weshalb ein System zur Überwachung dieser Waren vorzusehen ist.

    (21) Hierfür ist das EDV-gestützte System einzusetzen, das infolge der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren [20] eingerichtet wurde. Die Verwendung dieses Systems beschleunigt gegenüber einem papiergestützten System die Erledigung der erforderlichen Formalitäten und erleichtert die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung.

    (22) Es muss festgelegt werden, nach welchem Verfahren die Wirtschaftsbeteiligten die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten über den Versand oder den Empfang von Sendungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren informieren. Dabei ist der Situation von Empfängern, die nicht an das EDV-gestützte System angeschlossen sind, aber dennoch unter Steueraussetzung beförderte Waren erhalten können, auf angemessene Weise Rechnung zu tragen.

    (23) Damit die Bestimmungen über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren reibungslos angewendet werden können, sind die Bestimmungen über Beginn und Ende der Beförderung sowie über die Erledigung des Verfahrens zu präzisieren.

    (24) Es sind die Verfahren zu regeln, nach denen vorzugehen ist, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht.

    (25) Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, die ausschließlich in ihrem Gebiet erfolgen, eine besondere Regelung vorzusehen, oder zur Vereinfachung der Verfahren bilaterale Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten zu schließen.

    (26) Die Zunahme des Internethandels und die Abschaffung des zollfreien Verkaufs von Waren im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr haben dazu geführt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG über Beförderungen bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführter Waren innerhalb der Gemeinschaft sowohl zu gewerblichen als auch zu privaten Zwecken immer häufiger in Anspruch genommen werden. Für Beförderungen von Waren, für die in einem Mitgliedstaat bereits Verbrauchsteuern entrichtet wurden, sind die Besteuerung und die Verfahrensregeln für die Beförderungen zu präzisieren.

    (27) Nach dem Grundprinzip des Binnenmarkts ist die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat zu erheben, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren erworben werden, wenn sie für den Eigenbedarf von Privatpersonen erworben und befördert werden. Dieser Grundsatz muss auch für zum Eigenbedarf einer Privatperson bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten, die von einem Dritten für diese Privatperson befördert werden, da solche Geschäfte rein privater Natur sind. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sollte dieser Grundsatz jedoch nicht auf Tabakwaren ausgedehnt werden, die für eine Privatperson befördert werden.

    (28) Es muss klargestellt werden, dass der Grundsatz der Besteuerung im Erwerbsmitgliedstaat auch für Waren gilt, die von einer Privatperson an eine andere Privatperson versendet werden, ohne dass mittelbar oder unmittelbar eine Zahlung erfolgt.

    (29) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren nach ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Überführung erfolgte, in Besitz gehalten, muss festgelegt werden, ob die Verbrauchsteuer im zweiten Mitgliedstaat zu entrichten ist. Hierzu muss insbesondere der Begriff der „gewerblichen Zwecke” definiert werden.

    (30) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die von Personen erworben werden, die nicht zugelassene Lagerinhaber sind, und die mittelbar oder unmittelbar vom Verkäufer oder für diesen versandt oder befördert werden, sollen der Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat unterliegen und es ist das vom Verkäufer einzuhaltende Verfahren zu regeln.

    (31) Um Interessenkonflikte zwischen Mitgliedstaaten und Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren innerhalb der Gemeinschaft befördert werden, sind Bestimmungen für die Fälle festzulegen, in denen nach der Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr Unregelmäßigkeiten auftreten.

    (32) Ohne ein gemeinsames System der Steuereinziehung müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren mit Steuerzeichen oder mit nationalen Erkennungszeichen versehen sind. Durch die Verwendung solcher Zeichen dürfen jedoch keine Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel geschaffen werden. Da die Verwendung der Zeichen weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Doppelbesteuerung führen darf, sollte klargestellt werden, dass der Mitgliedstaat, der die Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der dafür bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde, erstattet oder erlässt, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde.

    (33) Die Anwendung der regulären Verpflichtungen hinsichtlich der Beförderung und Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren kann für kleine Weinerzeuger einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeuten. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Erzeuger von bestimmten Verpflichtungen freizustellen.

    (34) Es ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die der Versorgung von Schiffen und Luftfahrzeugen dienen, bisher keine geeignete gemeinsame Herangehensweise gefunden wurde.

    (35) Die zur Durchführung der vorliegenden Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [21] zu beschließen.

    (36) Es wird ein Übergangszeitraum vorgesehen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch unter Einhaltung der in der Richtlinie 92/12/EWG festgelegten Formalitäten zulassen können, um die Anpassung an das System zur elektronischen Kontrolle der Beförderungen unter Steueraussetzung zu ermöglichen.

    (37) Da das mit vorliegender Richtlinie angestrebte Ziel, für bestimmte Aspekte der Verbrauchsteuer gemeinsame Regelungen zu schaffen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1

    Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren, nachstehend: „verbrauchsteuerpflichtige Waren“, erhoben werden:

    1. Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG;

    2. Alkohol und alkoholische Getränke gemäß den Richtlinien 92/83/EWG und 92/84/EWG;

    3. Tabakwaren gemäß den Richtlinien 95/59/EG, 92/79/EWG und 92/80/EWG.

    Artikel 2

    (1) Der Verbrauchsteuer unterliegen:

    a) die Herstellung einschließlich der Förderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft;

    b) die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Gebiet der Gemeinschaft.

    (2) Die Mitgliedstaaten können für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren andere Steuern erheben, sofern diese Steuern in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Verbrauchsteuer und die Mehrwertsteuer vereinbar sind.

    (3) Die Mitgliedstaaten können weiterhin folgende Steuern erheben:

    a) Steuern auf andere als verbrauchsteuerpflichtige Waren;

    b) Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.

    Die Erhebung solcher Steuern darf jedoch im grenzüberschreitenden Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.

    Artikel 3

    (1) Auf das Verbringen verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Gebiete in die Gemeinschaft sind die in den gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorgesehenen Formalitäten bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.

    2. Auf die Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus der Gemeinschaft in eines der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Gebiete sind die in den gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorgesehenen Formalitäten bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.

    3. Die Bestimmungen der Kapitel III und IV gelten nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen.

    Artikel 4

    Im Sinne dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen gelten folgende Definitionen:

    (1) Das „Verfahren der Steueraussetzung” ist eine steuerliche Regelung für die Herstellung, die Verarbeitung, den Besitz sowie die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die keinem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen, unter Aussetzung der Steuer;

    (2) „zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ sind alle nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen Verfahren der Zollüberwachung, der Nichtgemeinschaftswaren bei ihrer Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft unterliegen, die vorübergehende Verwahrung, Freizonen oder Freilager, sowie alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Verfahren.

    (3) „Mitgliedstaat” und „Gebiet eines Mitgliedstaats” ist das Gebiet eines jeden Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf das der EG-Vertrag gemäß Artikel 299 des Vertrags Anwendung findet, mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Gebiete;

    (4) „Gemeinschaft” und „Gebiet der Gemeinschaft” steht für die Gebiete der Mitgliedstaaten nach der Definition in Absatz 3.

    Artikel 5

    (1) Diese Richtlinie sowie die in Artikel 1 genannten Richtlinien gelten für das Gebiet der Gemeinschaft.

    (2) Diese Richtlinie sowie die in Artikel 1 genannten Richtlinien gelten nicht für folgende Gebiete, die zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören:

    a) Kanarische Inseln,

    b) französische überseeische Departements,

    c) Ålandinseln,

    d) Kanalinseln.

    (3) Diese Richtlinie sowie die in Artikel 1 genannten Richtlinien gelten nicht für folgende Gebiete, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören:

    a) Insel Helgoland,

    b) Gebiet von Büsingen,

    c) Ceuta,

    d) Melilla,

    e) Livigno,

    f) Campione d'Italia,

    g) zum italienischen Gebiet gehörender Teil des Luganer Sees,

    h) Gibraltar.

    (4) Das Königreich Spanien kann mittels einer Erklärung notifizieren, dass auf den Kanarischen Inseln vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung ihrer äußersten Randlage diese Richtlinie sowie die in Artikel 1 genannten Richtlinien auf alle oder einen Teil der in Artikel 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung dieser Erklärung folgt, Anwendung finden.

    (5) Die Französische Republik kann mittels einer Erklärung notifizieren, dass in den französischen überseeischen Departements vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung ihrer äußersten Randlage diese Richtlinie sowie die in Artikel 1 genannten Richtlinien auf alle oder einen Teil der in Artikel 1 Buchstabe a genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung dieser Erklärung folgt, Anwendung finden.

    (6) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen der Beibehaltung des von Artikel 105 der griechischen Verfassung garantierten besonderen Status des Berges Athos in Griechenland nicht entgegen.

    Artikel 6

    (1) Angesichts der Abkommen und Verträge, die mit Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Italien und Zypern geschlossen wurden, gelten das Fürstentum Monaco, die Insel Man, San Marino und die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie nicht als Drittländer.

    (2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von oder nach

    a) dem Fürstentum Monaco so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Französischen Republik;

    b) der Insel Man so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich;

    c) San Marino so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Italienischen Republik;

    d) den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort auf Zypern.

    (3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von oder nach Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Bundesrepublik Deutschland.

    KAPITEL II

    Entstehen der Verbrauchsteuer

    Abschnitt 1

    Zeitpunkt und Ort der Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs

    Artikel 7

    (1) Der Verbrauchsteueranspruch entsteht mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

    Die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr ist in den Absätzen 2, 3 und 4 geregelt.

    (2) Als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gilt

    a) die Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung;

    b) die Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung;

    c) die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

    Eine Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Buchstabens c liegt vor, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das Gebiet der Gemeinschaft gelangen, ohne einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren zu unterliegen, oder wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren entlassen werden.

    Werden die verbrauchsteuerpflichtigen Waren jedoch unmittelbar bei ihrer Einfuhr einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt, so gelten sie nicht als in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt.

    (3) In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 16 Absatz 2 gelten verbrauchsteuerpflichtige Waren mit dem Empfang der Waren durch den registrierten Empfänger oder zum Zeitpunkt der Direktlieferung als in den freien Verkehr übergeführt.

    (4) Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich Verluste, die sich aus der Eigenart der Waren ergeben, gelten nicht als deren Überführung in den freien Verkehr.

    Der Verlust oder die Zerstörung der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist den zuständigen Zollbehörden hinreichend nachzuweisen.

    Waren gelten dann als im Sinne des ersten Unterabsatzes unwiederbringlich verlorengegangen, wenn sie von niemandem mehr genutzt werden können.

    (5) Jeder Mitgliedstaat legt die Regeln und Bedingungen fest, nach denen sich der Verlust aufgrund der Eigenart der Waren nach Absatz 4 bestimmt.

    Artikel 8

    Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet.

    Die Verbrauchsteuer wird nach den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren erhoben und eingezogen bzw. gegebenenfalls erstattet oder erlassen. Die Mitgliedstaaten wenden auf im Inland hergestellte Waren und auf Waren mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten dieselben Verfahren an.

    Artikel 9

    (1) Kam es bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu einer Unregelmäßigkeit, die eine Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, und kann der Ort, an dem die Überführung stattfand, nicht bestimmt werden, so gilt die Überführung als im Abgangsmitgliedstaat erfolgt.

    Wird jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung nach Artikel 19 Absatz 1 begonnen hat, ermittelt, in welchem Mitgliedstaat die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr tatsächlich stattgefunden hat, so informiert dieser Mitgliedstaat die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaates.

    Wurde die Verbrauchsteuer vom Abgangsmitgliedstaat erhoben, so wird sie erstattet bzw. erlassen, sobald nachgewiesen ist, dass sie durch den anderen Mitgliedstaat eingezogen wurde.

    (2) Ist der Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr nicht bekannt, gilt die Überführung als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren versandt wurden.

    (3) Als Unregelmäßigkeit im Sinne von Absatz 1 gilt ein Fall, in dem die Beförderung nicht nach Artikel 19 Absatz 2 beendigt ist.

    Abschnitt 2

    Erstattung und Erlass

    Artikel 10

    Neben den Fällen des Artikels 31 Absatz 4 und des Artikels 34 Absatz 7 können die Mitgliedstaaten auf Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten, den dieser bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit stellt, bestimmen, dass die Verbrauchsteuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erlassen oder erstattet werden, wenn ein solcher Erlass oder eine solche Erstattung nicht zu anderen als den in Artikel 11 aufgeführten Steuerbefreiungen führt.

    Abschnitt 3

    Steuerbefreiungen

    Artikel 11

    (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, einschließlich solcher Waren, die bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sind von der Verbrauchsteuer befreit, wenn sie für einen der folgenden Zwecke oder Empfänger bestimmt sind:

    a) für Lieferungen im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen;

    b) für internationale Einrichtungen, die von den Behörden des Aufnahmelandes als solche anerkannt sind, sowie für die Mitglieder dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und entsprechend den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen zur Gründung dieser Einrichtungen oder in den Sitzabkommen festgelegt sind;

    c) für die Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikpakts mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrauchsteueranspruch entsteht, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen;

    d) für die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960 auf der Insel Zypern stationiert sind, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen;

    e) für den Verbrauch im Rahmen von mit Drittländern oder internationalen Einrichtungen geschlossenen Abkommen, sofern das Abkommen hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung zugelassen oder genehmigt worden ist.

    2. Das Aufnahmeland legt Voraussetzungen und Grenzen dieser Steuerbefreiung fest. Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung in Form einer Erstattung der Verbrauchsteuer gewähren.

    Artikel 12

    Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 ist bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung zu einem der in Artikel 11 Absatz 1 aufgeführten Empfänger eine Freistellungsbescheinigung mitzuführen.

    Die Kommission legt Form und Inhalt der Freistellungsbescheinigung nach dem Verfahren fest, auf das in Artikel 40 Absatz 2 verwiesen wird.

    Artikel 13

    (1) Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.

    (2) Waren, die im Verlauf einer Flug- oder Schiffsreise in ein Drittgebiet oder ein Drittland an Bord des Flugzeugs oder Schiffes abgegeben werden, sind den durch Tax-free-Verkaufsstellen abgegebenen Waren gleichgestellt.

    (3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei Anwendung der Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch vorgebeugt wird.

    (4) Im Sinne dieses Artikels gelten als

    a) „Drittgebiete“ die in Artikel 5 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Gebiete;

    b) „Tax-free-Verkaufsstelle” jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung des Absatzes 3 aufgestellt wurden;

    c) „Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben“ alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als unmittelbarer Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist.

    KAPITEL III

    Herstellung, Verarbeitung und Besitz

    Artikel 14

    (1) Jeder Mitgliedstaat regelt die Herstellung (einschließlich der Förderung), die Verarbeitung und den Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Richtlinie.

    (2) Die Herstellung, die Verarbeitung und der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren gelten nur dann als unter Steueraussetzung erfolgt, wenn diese Tätigkeiten an nach Absatz 3 zugelassenen Örtlichkeiten erfolgen.

    (3) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates lassen Örtlichkeiten als „Steuerlager” zu, die zur Herstellung, zur Verarbeitung und zur Lagerung verbrauchsteuerpflichtigen Waren sowie für deren Empfang oder Versand im Verfahren der Steueraussetzung vorgesehen sind.

    Artikel 15

    (1) Die Einrichtung und der Betrieb eines Steuerlagers durch eine natürliche oder juristische Person – im Folgenden: „der zugelassene Lagerinhaber“ – bedürfen der Zulassung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Steuerlager belegen ist.

    Die Zulassung kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass diese natürliche oder juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und beabsichtigt, das Steuerlager im Mitgliedstaat der zulassenden Behörde durch einen Vertreter oder eine Zweigniederlassung zu betreiben.

    Die Zulassung umfasst die in Artikel 14 Absatz 3 aufgeführten Tätigkeiten.

    (2) Der zugelassene Lagerinhaber muss

    a) erforderlichenfalls eine Sicherheit zur Abdeckung des mit der Herstellung, der Verarbeitung und der Lagerung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verbundenen Risikos leisten;

    b) den von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich das Steuerlager befindet, vorgeschriebenen Verpflichtungen nachkommen;

    c) eine nach Lagern getrennte Buchhaltung über die Bestände und Warenbewegungen führen;

    d) alle unter Steueraussetzung beförderten Waren bei ihrem Eintreffen in sein Steuerlager verbringen;

    e) alle Maßnahmen zur Überwachung oder zur amtlichen Bestandsaufnahme dulden.

    Die Bedingungen für die Leistung der unter Buchstabe a aufgeführten Sicherheit werden von den zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaats festgelegt, in dem das Steuerlager zugelassen ist.

    KAPITEL IV

    Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer

    Abschnitt 1

    Allgemeines

    Artikel 16

    (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren können innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft unter Steueraussetzung

    a) aus einem Steuerlager zu einer der folgenden Bestimmungen befördert werden:

    (i) in ein anderes Steuerlager;

    (ii) zu einer natürlichen oder juristischen Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen berechtigt wurde, unter Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren zu empfangen, die von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt wurden, nachfolgend „registrierter Empfänger” genannt;

    (iii) zu einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren entsprechend Artikel 24 Absatz 1 das Gebiet der Gemeinschaft verlassen;

    (iv) zu einem der in Artikel 11 Absatz 1 aufgeführten Empfänger, wenn die Waren von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt werden;

    b) vom Ort der Einfuhr zu jedem unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungsort, wenn die Waren von einer natürlichen oder juristischen Person versandt werden, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen hierzu berechtigt wurde, nachfolgend „registrierter Versender“ genannt.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii kann der Bestimmungsmitgliedstaat nach von ihm festzusetzenden Bedingungen die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung an einen auf seinem Gebiet befindlichen Bestimmungsort für eine Direktlieferung zulassen, wenn dieser Ort vom zugelassenen Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat oder vom registrierten Empfänger angegeben wurde.

    Der zugelassene Lagerinhaber und der registrierte Empfänger bleiben für die Übermittlung der Eingangsmeldung nach Artikel 23 Absatz 1 verantwortlich.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die dem Nullsatz unterliegen und nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind.

    Artikel 17

    (1) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats verlangen unter von ihnen selbst festgelegten Bedingungen, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von einer oder mehreren der folgenden Personen zu leisten ist:

    a) dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender,

    b) dem registrierten Versender,

    c) dem Beförderer,

    d) dem Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren;

    e) dem Empfänger.

    (2) Die Sicherheitsleistung ist für die gesamte Gemeinschaft gültig.

    Die Einzelheiten der Sicherheitsleistung werden von den Mitgliedstaaten geregelt.

    (3) Der Abgangsmitgliedstaat kann bei folgenden Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung auf die Sicherheitsleistung verzichten:

    a) Beförderungen, die ausschließlich auf seinem Gebiet erfolgen;

    b) Beförderungen von Energieerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen, wenn die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind.

    Artikel 18

    (1) Ein registrierter Empfänger darf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, weder in Besitz halten noch versenden.

    Er muss

    a) eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuer nach Maßgabe der von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegten Bedingungen leisten;

    b) über die Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren Aufzeichnungen führen;

    c) alle unter Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei ihrer Ankunft unverzüglich in seinen Büchern erfassen;

    d) alle Maßnahmen zur Überwachung oder zur amtlichen Bestandsaufnahme dulden.

    (2) Die Berechtigung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii ist für einen Wirtschaftsbeteiligten, der nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren empfängt, auf eine bestimmte Menge verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum beschränkt.

    Ein registrierter Empfänger mit einer Berechtigung nach dem ersten Unterabsatz muss

    a) eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuer nach Maßgabe der von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegten Bedingungen leisten;

    b) alle Maßnahmen dulden, die es den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglichen, sich vom tatsächlichen Empfang der Waren zu überzeugen.

    Artikel 19

    (1) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Waren das Abgangssteuerlager oder den Ort der Einfuhr verlassen.

    (2) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung endet, wenn der Empfänger die Waren übernommen hat, oder im Falle des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wenn die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

    Abschnitt 2

    Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

    Artikel 20

    (1) Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde.

    (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 übermittelt der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats unter Verwendung des durch die Entscheidung Nr. 1152/2003/EG eingeführten EDV-gestützten Systems – nachstehend „EDV-gestütztes System” – einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.

    (3) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Vollständigkeit und die Richtigkeit der in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments enthaltenen Daten.

    Sind diese Daten vollständig und richtig, weisen sie dem Dokument einen einzigen Referenzcode zu.

    Sie übermitteln dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument mit dem einzigen Referenzcode.

    (4) In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv übermitteln die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, die es ihrerseits an den Empfänger weiterleiten, wenn der Empfänger ein zugelassener Lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.

    Sind die verbrauchsteuerpflichtigen Waren für einen zugelassenen Lagerinhaber im Abgangsmitgliedstaat bestimmt, senden die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates das elektronische Verwaltungsdokument direkt an ihn.

    (5) Im Falle des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 die Ausfuhrmeldung abgegeben wurde, nachfolgend der „Ausfuhrmitgliedstaat” genannt, das elektronische Verwaltungsdokument weiter, wenn dieser Mitgliedstaat nicht der Abgangsmitgliedstaat ist.

    (6) Der Absender teilt der Person, die die Waren begleitet, den Referenzcode mit.

    Der Code muss während der gesamten Beförderung unter Aussetzung der Verbrauchsteuer verfügbar sein.

    (7) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 1 noch nicht begonnen hat.

    (8) Der Versender kann während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung den Bestimmungsort in einen anderen Bestimmungsort gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii oder gegebenenfalls Artikel 16 Absatz 2 ändern.

    Artikel 21

    Steht bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der Empfänger bei Übermittlung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2 noch nicht endgültig fest, können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, in dem Dokument die Daten des Empfängers wegzulassen.

    Sobald diese Daten bekannt sind, übermittelt der Versender sie den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.

    Artikel 22

    Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats kann einem Versender, der das EDV-gestützte System benutzt, nach den von ihr festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern sich an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nichts ändert.

    Die Mitgliedstaaten können auch bestimmen, dass eine solche Aufteilung in ihrem Gebiet nicht vorgenommen werden darf.

    Artikel 23

    (1) Beim Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren an einem Bestimmungsort nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv oder nach Artikel 16 Absatz 2 übermittelt der Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über das EVD-gestützte System unverzüglich eine Meldung über den Eingang der Waren, im Folgenden „Eingangsmeldung”.

    Diese Behörden gewähren den Empfängern nach Artikel 11 Absatz 1 die Unterstützung, die sie benötigen, um eine Eingangsmeldung über das EDV-gestützte System abzugeben.

    (2) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten in der Eingangsmeldung, bestätigen dem Empfänger den Eingang der Meldung und übermitteln sie den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.

    (3) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Eingangsmeldung an den Versender weiter. Befinden sich der Abgangs- und der Bestimmungsort im selben Mitgliedstaat, so übermitteln dessen zuständige Behörden die Eingangsmeldung dem Versender auf direktem Weg.

    Artikel 24

    (1) Im Falle des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erstellen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle nach Artikel 793 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 [22] oder von der Zollstelle, bei der die Formalitäten nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie erledigt werden, ausgestellten Bescheinigung eine Meldung, nachfolgend „Ausfuhrmeldung”, in der bestätigt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

    (2) Die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten in der Bescheinigung nach Absatz 1 und senden die Ausfuhrmeldung an die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats, falls der Abgangsmitgliedstaat nicht auch der Ausfuhrmitgliedstaat ist.

    (3) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Ausfuhrmeldung an den Versender weiter.

    Artikel 25

    (1) Die Eingangsmeldung bzw. die Ausfuhrmeldung gelten als Nachweis dafür, dass die Beförderung nach Artikel 19 Absatz 2 beendet wurde.

    (2) Liegt – auch in einem Fall, in dem das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht – keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung vor, kann das Ende der Beförderung unter Steueraussetzung auch durch einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nachgewiesen werden, wenn hinreichend belegt ist, dass die versandten verbrauchsteuerpflichtigen Waren den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben, oder im Falle des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii durch einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Ausgangszollstelle befindet, durch den bestätigt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

    Ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Daten enthält wie die Eingangsmeldung, gilt als hinreichender Beleg im Sinne von Unterabsatz 1.

    Artikel 26

    (1) Steht das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung, kann ein zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Versender eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung unter folgenden Voraussetzungen beginnen:

    a) Den Waren ist ein Dokument in Papierform beigefügt, das dieselben Daten enthält wie der elektronische Entwurf des Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2;

    b) Er muss die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zum Zeitpunkt des Versands in Kenntnis setzen.

    Sobald das System wieder verfügbar ist, übermittelt der Versender unverzüglich einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Dieses Dokument ersetzt nach seiner Erstellung gemäß Artikel 20 Absatz 3 das Papierdokument nach Unterabsatz 1 Buchstabe a und das Verfahren des elektronischen Verwaltungsdokuments findet Anwendung.

    Bis das elektronische Verwaltungsdokument nach Artikel 20 Absatz 3 erstellt wurde, gilt die Beförderung unter Steueraussetzung als mit dem Dokument in Papierform durchgeführt.

    (2) Steht das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung, kann ein zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Versender die Informationen nach Artikel 20 Absatz 8 oder Artikel 22 mitteilen, indem er andere Kommunikationsmittel nutzt. Hierzu unterrichtet er die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung des Bestimmungsortes oder die Aufteilung der Beförderung eingeleitet wird.

    Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt entsprechend.

    Bis die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die erforderliche elektronische Überprüfung durchgeführt und dem Versender das entsprechende elektronische Verwaltungsdokument übermittelt haben, gelten die betreffende Beförderung oder die betreffenden Beförderungen unter Steueraussetzung anhand der nach dem ersten Unterabsatz mitgeteilten Informationen durchgeführt.

    (3) Die Kommission kann entsprechend dem Verfahren, auf das in Artikel 40 Absatz 2 verwiesen wird, die Vorschriften und Verfahren für die Fälle festlegen, in denen das EDV-gestützte System nicht verfügbar ist.

    Artikel 27

    Die Kommission erlässt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 40 Absatz 2 verwiesen wird, Bestimmungen zur Festlegung

    1. von Struktur und Inhalt der Meldungen, die entsprechend den Artikeln 20 bis 24 bei einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zwischen den betreffenden Personen und den zuständigen Behörden sowie zwischen den betreffenden zuständigen Behörden untereinander auszutauschen sind,

    2. der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch von Meldungen nach Nummer 1.

    Abschnitt 3

    Vereinfachte Verfahren

    Artikel 28

    Die Mitgliedstaaten können für Beförderungen, die unter Aussetzung der Verbrauchsteuer ausschließlich in ihrem Gebiet durchgeführt werden, vereinfachte Verfahren festlegen.

    Artikel 29

    Die Mitgliedstaaten können im Wege von Vereinbarungen vereinfachte Verfahren für folgende Beförderungen von Waren unter Steueraussetzung festlegen:

    1. häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen zwischen bestimmten Wirtschaftsbeteiligten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten,

    2. häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen zwischen bestimmten Wirtschaftsbeteiligten in einem einzigen Mitgliedstaat über einen anderen Mitgliedstaat,

    3. Beförderungen durch feste Rohrleitungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

    KAPITEL V

    Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr

    Abschnitt 1

    Erwerb durch Privatpersonen

    Artikel 30

    (1) Die Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert, wird nur im Mitgliedstaat des Erwerbs erhoben.

    Für andere verbrauchsteuerpflichtige Waren als Tabakwaren, die von einer Privatperson erworben werden, gilt Absatz 1 auch dann, wenn die Privatperson die Waren nicht selbst befördert, sondern befördern lässt.

    Die Steuern werden auch dann im Mitgliedstaat des Erwerbs erhoben, wenn die Waren von einer Privatperson an eine andere versandt werden, ohne dass direkt oder indirekt eine Zahlung erfolgt.

    2. Um festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Absatz 1 zum Eigenbedarf bestimmt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten zumindest folgende Kriterien:

    a) die handelsrechtliche Stellung und die Gründe des Besitzers für den Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren;

    b) den Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sich befinden, oder gegebenenfalls die Art ihrer Beförderung;

    c) alle Dokumente, die mit den verbrauchsteuerpflichtigen Waren zusammenhängen;

    d) die Art der verbrauchsteuerpflichtigen Waren;

    e) die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

    Abschnitt 2

    Warenbesitz in einem anderen Mitgliedstaat

    Artikel 31

    (1) Befinden sich verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat, so wird die Verbrauchsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat erhoben.

    Als gewerbliche Zwecke gelten alle anderen Zwecke als der Eigenbedarf einer Privatperson nach Artikel 30 Absatz 2.

    In den Fällen nach Artikel 30 Absatz 1, in denen Tabakwaren nicht durch die betreffende Privatperson befördert werden, gilt der Besitz als gewerblichen Zwecken dienend.

    (2) Unbeschadet des Artikels 36 gilt der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den freien Verkehr übergeführt wurden und anschließend innerhalb der Gemeinschaft befördert werden, vor ihrer Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat nicht als gewerblichen Zwecken dienend, wenn die Waren unter Einhaltung der in Artikel 32 Absatz 3 Buchstaben a, b und c oder der in Artikel 34 Absatz 4 Buchstaben a, b und c festgelegten Formalitäten befördert werden.

    (3) Der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich an Bord eines zwischen zwei Mitgliedstaaten verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht zum Verkauf stehen, solange sich das betreffende Fahrzeug im Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, gilt in diesem Mitgliedstaat nicht als gewerblichen Zwecken dienend.

    (4) Stellen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats fest, dass der Steueranspruch entstanden ist, so wird die Verbrauchsteuer im Mitgliedstaat der Überführung in den freien Verkehr erstattet oder erlassen.

    Artikel 32

    (1) Steuerschuldner ist im Falle des Artikels 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 die Person, in deren Besitz sich die verbrauchsteuerpflichtigen Waren befinden, oder für die die Waren verwahrt werden.

    Dient der Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren jedoch ihrer Lieferung an einen Wirtschaftsbeteiligten oder an eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem sich die Waren befinden, so ist dieser Wirtschaftsbeteiligte oder diese Einrichtung Steuerschuldner.

    Im Fall des zweiten Unterabsatzes gestatten die zuständigen Behörden dem Verkäufer auf Antrag, die Steuer an Stelle des Wirtschaftsbeteiligten oder der Einrichtung des öffentlichen Rechts als Steuerschuldner zu entrichten, sofern der Verkäufer die Voraussetzungen des Artikels 34 Absatz 4 erfüllt.

    (2) Ist die Person, in deren Besitz sich die verbrauchsteuerpflichtigen Waren befinden, oder für die sie verwahrt werden, nicht in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem sich die Waren befinden, so hat sie die Verpflichtungen nach Artikel 34 Absatz 4 zu erfüllen.

    (3) In anderen als den in Absatz 1 Unterabsatz 3 und Absatz 2 aufgeführten Fällen muss der Steuerschuldner

    a) vor dem Versand der Waren bei den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Anmeldung abgeben und eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuern leisten;

    b) sicherstellen, dass bei der Beförderung der Waren zwischen Mitgliedstaaten diesen Waren ein Dokument, im Folgenden: „das Begleitdokument”, beiliegt;

    c) nach dem Verfahren des Bestimmungsmitgliedstaats die Verbrauchsteuer entrichten;

    d) alle Kontrollen dulden, die es den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der Entrichtung der dafür geschuldeten Verbrauchsteuern zu überzeugen.

    (4) Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 40 Absatz 2 verwiesen wird, Inhalt und Form des Begleitdokuments fest.

    Artikel 33

    (1) Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und die durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einem Bestimmungsort im erstgenannten Mitgliedstaat befördert werden, gilt Folgendes:

    a) bei der Beförderung ist das Begleitdokument mitzuführen und die Beförderung hat auf einer geeigneten Transportstrecke zu erfolgen;

    b) der Versender gibt vor dem Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei den zuständigen Behörden des Abgangsortes eine Anmeldung ab;

    c) der Empfänger bestätigt den Empfang der Waren nach den Vorschriften der zuständigen Steuerbehörden des Bestimmungsortes;

    d) Versender und Empfänger dulden alle Kontrollen, die es ihren jeweiligen Steuerbehörden ermöglichen, sich vom tatsächlichen Erhalt der Waren zu überzeugen.

    (2) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren häufig und regelmäßig unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen befördert, so können die Mitgliedstaaten im Wege bilateraler Verwaltungsvereinbarungen ein vereinfachtes Verfahren zulassen.

    Abschnitt 3

    Fernverkäufe

    Artikel 34

    (1) Bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren, die von Privatpersonen erworben und mittelbar oder unmittelbar vom Verkäufer oder für diesen in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, werden im Bestimmungsmitgliedstaat versteuert.

    (2) Im Falle des Absatzes 1 entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

    (3) Steuerschuldner im Bestimmungsmitgliedstaat ist der Verkäufer.

    (4) Der Verkäufer muss

    a) seine Identität bei den Steuerbehörden des Abgangsmitgliedstaats der verbrauchsteuerpflichtigen Waren registrieren lassen,

    b) vor dem Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei einer vom Bestimmungsmitgliedstaat eigens für Fernverkäufe bestimmten Steuerbehörde eine Sicherheit für die Zahlung der Verbrauchsteuern leisten,

    c) auf den Handelspapieren, welche die Sendungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren begleiten, die Kennnummer nach Absatz 5 angeben,

    d) nach Ablauf eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums der Steuerbehörde nach Buchstabe b ein Dokument zu übermitteln, in dem die während dieses Zeitraums gelieferten Mengen verbrauchsteuerpflichtiger Waren aufgeführt sind.

    (5) Der Bestimmungsmitgliedstaat legt die Modalitäten für die Berechnung der Sicherheitsleistung nach Absatz 4 Buchstabe b fest.

    Beim Erbringen der Sicherheitsleistung legt der Verkäufer das Registrierungsdokument nach Absatz 4 Buchstabe a vor.

    Sodann erteilt der Bestimmungsmitgliedstaat dem Verkäufer eine Kennnummer.

    (6) Das Dokument nach Absatz 4 Buchstabe d wird von den in Absatz 4 Buchstabe a genannten Steuerbehörden abgezeichnet und es werden gegebenenfalls die vom Bestimmungsmitgliedstaat verlangten Verwaltungsdokumente und Handelspapiere beigefügt.

    Die Verbrauchsteuer ist nach dem vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Verfahren zu entrichten.

    (7) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Verbrauchsteuern im ersten Mitgliedstaat auf Antrag des Verkäufers erstattet oder erlassen, wenn der Verkäufer sich an das Verfahren nach Absatz 4 gehalten hat.

    Ist der Verkäufer ein zugelassener Lagerinhaber, können die Mitgliedstaaten für den Erlass oder die Erstattung ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

    (8) Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 40 Absatz 2 verwiesen wird, Inhalt und Form der Dokumente nach Absatz 4 Buchstaben a und d fest und bestimmt, welche Daten in den Handelspapieren gemäß Absatz 4 Buchstabe d anzugeben sind.

    Abschnitt 4

    Zerstörung und Verlust

    Artikel 35

    Bei nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 34 Absatz 1 verbrauchsteuerpflichtigen Waren wird die Steuer nicht geschuldet, wenn sie vollständig zerstört wurden oder unwiederbringlich verloren sind.

    Artikel 7 Absatz 4 zweiter und dritter Unterabsatz gelten für solche Waren entsprechend.

    Die gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b geleistete Sicherheit wird vollständig oder teilweise freigegeben.

    Abschnitt 5

    Unregelmäßigkeiten während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

    Artikel 36

    (1) Erreichen verbrauchsteuerpflichtige Waren, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 befördert werden, den Bestimmungsmitgliedstaat nicht, fällt die Verbrauchsteuer nach Artikel 31 Absatz 1 erster Unterabsatz in dem Mitgliedstaat an, in dem die betreffende Beförderung endete oder in dem die Waren aus dieser Beförderung genommen wurden.

    Steuerschuldner ist die Person, die nach Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b die Sicherheit für die Entrichtung der Steuer geleistet hat.

    Der Mitgliedstaat, in dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfand, erstattet oder erlässt die Verbrauchsteuer, sobald nachgewiesen wurde, dass die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eine Steuerschuld festgestellt haben, und der Bestimmungsmitgliedstaat gibt die Sicherheitsleistung nach Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b frei.

    Endet die Beförderung oder werden die Waren in dem Mitgliedstaat, in dem die Überführung in den freien Verkehr erfolgt, aus dieser Beförderung genommen, so gibt der Bestimmungsmitgliedstaat die Sicherheit nach Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b frei.

    (2) Kann nicht bestimmt werden, wo die Beförderung gemäß Absatz 1 endete oder wo die Waren aus der Beförderung genommen wurden, so wird davon ausgegangen, dass dieses Ereignis, nachfolgend „Unregelmäßigkeit” genannt, in dem Mitgliedstaat stattgefunden hat, in dem die Überführung in den freien Verkehr erfolgt ist.

    Kann jedoch innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Versendung der Waren festgestellt werden, in welchem Mitgliedstaat die Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, so informiert dieser Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem die Überführung in den freien Verkehr erfolgte.

    Sobald ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Steuer durch den anderen Mitgliedstaat eingezogen wurde, erlässt oder erstattet der Mitgliedstaat, in dem die Überführung in den freien Verkehr erfolgte, den von ihm erhobenen oder eingezogenen Steuerbetrag.

    3. Ist nicht bekannt, wann die Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, so gilt sie als zum Zeitpunkt der Versendung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren erfolgt.

    KAPITEL VI

    Verschiedenes

    Abschnitt 1

    Kennzeichnung

    Artikel 37

    (1) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in ihrem Gebiet in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder zu dem sie in den Fällen des Artikels 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 in ihr Gebiet eingeführt werden, mit Steuerzeichen oder mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen versehen sind.

    (2) Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung von Steuerzeichen oder nationalen Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 vorschreiben, haben diese Zeichen den zugelassenen Lagerinhabern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

    (3) Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet der Vorschriften, die sie zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder -missbrauch erlassen, dafür Sorge, dass diese Steuerzeichen oder Erkennungszeichen keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren schaffen.

    Werden solche Steuerzeichen oder Erkennungszeichen an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren angebracht, so hat der Mitgliedstaat, der diese Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der für solche Zeichen bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde, zu erstatten oder zu erlassen, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde.

    (4) Die Steuer- bzw. Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 sind nur in dem Mitgliedstaat, der sie ausgegeben hat, gültig. Die Mitgliedstaaten können diese Zeichen jedoch gegenseitig anerkennen.

    Abschnitt 2

    Kleine Weinerzeuger

    Artikel 38

    (1) Die Mitgliedstaaten können kleine Weinerzeuger von den Verpflichtungen der Kapitel III und IV sowie von den übrigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung und Überwachung befreien. Nehmen die kleinen Weinerzeuger selbst Lieferungen in andere Mitgliedstaaten vor, unterrichten sie die zuständigen Behörden ihres eigenen Mitgliedstaats darüber und erfüllen die Pflichten aus der Verordnung (EWG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 10. April 1989 [23].

    (2) Unter „kleinen Weinerzeugern” sind Personen zu verstehen, die durchschnittlich weniger als 1 000 hl Wein im Jahr erzeugen.

    (3) Ist ein kleiner Weinerzeuger nach Absatz 1 befreit, so unterrichtet der Empfänger die zuständigen Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats mittels des nach der Verordnung (EWG) Nr. 884/2001 erforderlichen Dokuments oder durch einen Verweis darauf über die erhaltenen Weinlieferungen.

    Abschnitt 3

    Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen

    Artikel 39

    Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig Gemeinschaftsbestimmungen für diesen Bereich erlässt.

    KAPITEL VII

    Schlussbestimmungen

    Artikel 40

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Verbrauchsteuerausschuss“, unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 41

    Neben seinen Aufgaben nach Artikel 40 prüft der Verbrauchsteuerausschuss die von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaats aufgeworfenen Fragen, die die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Verbrauchsteuern betreffen.

    Artikel 42

    Die Richtlinie 92/12/EWG wird mit Wirkung vom [1. April 2009] aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle im Anhang.

    Artikel 43

    Bis zum [31. Dezember 2009] können die Abgangsmitgliedstaaten weiterhin nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 der Richtlinie 92/12/EWG eingeleitete Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zulassen.

    Für diese Beförderungen einschließlich ihrer Erledigung gelten die im ersten Unterabsatz genannten Vorschriften sowie Artikel 15 Absätze 4 und 5 und Artikel 19 der Richtlinie 92/12/EWG. Artikel 15 Absatz 4 der genannten Richtlinie ist auf alle Sicherheitsleistenden nach Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie anzuwenden.

    Die Artikel 20 bis 26 der vorliegenden Richtlinie sind auf solche Beförderungen nicht anwendbar.

    Artikel 44

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [28. Februar 2009] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem [1. April 2009] an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 45

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 46

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […].

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Entsprechungstabelle 1 Richtlinie 92/12/EWG > Neue Richtlinie |

    Richtlinie 92/12/EWG | Neuer Artikel | Richtlinie 92/12/EWG | Neuer Artikel |

    1 | 1 | 15 Abs. 6 | 21 |

    2 | 5, 6 | 16 | 18 |

    3 Abs. 1 | 1 | 17 | - |

    3 Abs. 2 | 2 Abs. 2 | 18 Abs. 1 | 20 Abs. 1, 20 Abs. 2, 27 |

    3 Abs. 3 | 2 Abs. 3 | 18 Abs. 2-6 | - |

    4 | 4 | 19 | 20 Abs. 3-5, 23, 24, 29 |

    5 Abs. 1 | 2 Abs. 1, 7 Abs. 2 | 20 | 9 |

    5 Abs. 2 | 7 Abs. 2 | 21 | 37 |

    5 Abs. 3 | - | 22 Abs. 1, 22 Abs. 2 | 10 |

    | | 22 Abs. 3 | 31 Abs. 4 |

    | | 22 Abs. 4 | 34 Abs. 7 |

    | | 22 Abs. 5 | - |

    6 Abs. 1 | 7 Abs. 1, 7 Abs. 2 | 23 Abs. 1 | 11 |

    | | 23 Abs. 1a | 12 |

    | | 23 Abs. 2 | - |

    6 Abs. 2 | 8 | 23 Abs. 3 | - |

    7 | 31, 32, 33 | 23 Abs. 4 | - |

    8 | 30 | 23 Abs. 5 | 39 |

    9 | 30 | 24 | 40, 41 |

    10 | 34 | 25 | - |

    11 | 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 | 26 | - |

    12 | 15 Abs. 1 | 26a | - |

    13 | 15 Abs. 2 | 27 | - |

    14 | 7 Abs. 4, 7 Abs. 5 | 28 | - |

    15 Abs. 1 | 16 Abs. 1, 16 Abs. 3 | 29 | 38 |

    15 Abs. 2 | - | 30 | - |

    15 Abs. 3 | 17 | 30a | - |

    15 Abs. 4 | 19 Abs. 2 | 31 | 44, 45 |

    15 Abs. 5 | 20 Abs. 8 | 32 | 46 |

    .

    Entsprechungstabelle 2 Neue Richtlinie > Richtlinie 92/12/EWG |

    Neuer Artikel | Artikel Richtlinie 92/12/EWG | Neuer Artikel | Artikel Richtlinie 92/12/EWG |

    1 | 1, 3 Abs. 1 | 21 | 15 Abs. 6 |

    2(1-3) | 5 Abs. 1, 3 Abs. 2, 3 Abs. 3 | 22 | Neu |

    3 | Neu | 23 | 19 |

    4 | 4 | 24 | 19 |

    5, 6 | 2 | 25 | Neu |

    7 Abs. 1, 7 Abs. 2 | 6 Abs. 1, 5 Abs. 1, 5 Abs. 2 | 26 | Neu |

    7 Abs. 3 | Neu | 27 | 18 Abs. 1 |

    7 Abs. 4, 7 Abs. 5 | 14 | 28 | Neu |

    8 | 6 Abs. 2 | 29 | 19 Abs. 2 |

    9 | 20 | 30 | 8, 9 |

    10 | 22 Abs. 1, 22 Abs. 2 | 31, 32, 33 | 7 |

    | | 31 Abs. 4 | 22 Abs. 3 |

    | | 34 Abs. 7 | 22 Abs. 4 |

    11 | 23 Abs. 1 | 34 | 10 |

    12 | 23 Abs. 1a | | |

    13 | Neu | 35 | Neu (KOM/2004/227) |

    14 | 11 | 36 | Neu (KOM/2004/227) |

    15 | 12, 13 | 37 | 21 |

    16 Abs. 1, 16 Abs. 3 | 15 Abs. 1 | 38 | 29 |

    16 Abs. 2 | Neu | | |

    17 | 15 Abs. 3 | 39 | 23 Abs. 5 |

    18 | 16 | 40 | 24 Abs. 1-3 |

    19 Abs. 1 | Neu | 41 | 24 Abs. 4 |

    19 Abs. 2 | 15 Abs. 4 | 42 | Neu |

    20 Abs. 1, 20 Abs. 2 | 18 Abs. 1 | 43 | Neu |

    20(3-5) | 19 | 44 | 31 |

    20 Abs. 6, 20 Abs. 7 | Neu | 45 | 31 |

    20 Abs. 8 | 15 Abs. 5 | 46 | 32 |

    [1] ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 30).

    [2] ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.

    [3] ABl. C 122 vom 30.4.2004, S. 44.

    [4] ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).

    [5] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

    [6] ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 1.

    [7] ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

    [8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    [9] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    [10] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    [11] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    [12] ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 30).

    [13] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.

    [14] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29.

    [15] ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG (ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26)

    [16] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/117/EG (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49).

    [17] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/117/EG.

    [18] ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).

    [19] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    [20] ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.

    [21] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    [22] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    [23] ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 5.

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