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Document 52008PC0053
Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EC) No 999/2001 as regards the implementing powers conferred on the Commission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
/* KOM/2008/0053 endg. - COD 2008/0030 */
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse /* KOM/2008/0053 endg. - COD 2008/0030 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 6.2.2008 KOM(2008) 53 endgültig 2008/0030 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (VON DER KOMMISSION VORGELEGT) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1 Reform der Ausschussverfahren Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[1] wurde mit dem Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006[2] geändert. Mit Artikel 5a des geänderten Beschlusses 1999/468/EG wird das Regelungsverfahren mit Kontrolle für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, eingeführt. 1.2. Vorrangige und allgemeine Anpassung In einer gemeinsamen Erklärung[3] haben das Parlament, der Rat und die Kommission eine Liste von Basisrechtsakten festgelegt, die dringend an den geänderten Beschluss dahingehend anzupassen sind, dass das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle festgeschrieben wird (vorrangige Anpassung). Damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auch auf die anderen in Mitentscheidung angenommenen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses 2006/512/EG bereits geltenden Rechtsakte Anwendung findet, wird in der gemeinsamen Erklärung darauf verwiesen, dass auch diese Rechtsakte gemäß den geltenden Verfahren angepasst werden müssen (allgemeine Anpassung). Die Kommission hat sich verpflichtet, eine Prüfung aller dieser Rechtsakte vorzunehmen und bis Ende 2007 die Rechtsvorschläge vorzulegen, um die Rechtsakte erforderlichenfalls an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle anzupassen[4]. 1.3. Verfahren Wie in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom (…) erwähnt, hat die Kommission alle in Mitentscheidung angenommenen Rechtsakte einer sorgfältigen Überprüfung unterzogen, um diejenigen zu ermitteln, bei denen die Kommission befugt ist, Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen des betreffenden Basisrechtsakts zu erlassen. So hat die Kommission über 200 Rechtsakte bestimmt, die angepasst werden müssen. Von diesen Rechtsakten sind einige im Kodifizierungsprogramm der Kommission aufgeführt. Dies gilt für die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien. Die Anwendung des neuen Verfahrens richtet sich nach dem Fortschritt des Kodifizierungsverfahrens und erfolgt entweder durch Umwandlung des kodifizierten Vorschlags in eine Neufassung oder, wie im vorliegenden Fall, durch einen Änderungsrechtsakt. 2. RECHTLICHE ASPEKTE Die Anpassung besteht darin, das Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des geänderten Beschlusses 1999/468/EG festzuschreiben. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien soll einen einheitlichen Rechtsrahmen für transmissible spongiforme Enzephalopathien in der Gemeinschaft bilden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde das Regelungsverfahren mit Kontrolle nur für bestimmte Durchführungsmaßnahmen, die von den Änderungen betroffen waren, eingeführt. Daher muss die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Bezug auf die verbleibenden Durchführungsbefugnisse angepasst werden. Da es sich bei dem Basisrechtsakt um eine Verordnung handelt, muss die Anpassung durch einen gleichartigen Rechtsakt erfolgen. 2008/0030 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission[5], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6], nach Anhörung des Ausschusses der Regionen[7], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[8], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien[9] sieht vor, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden. (2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, der das Regelungsverfahren mit Kontrolle für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts einführt, was auch die Streichung einiger dieser Bestimmungen oder die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen umfasst. (3) Im Einklang mit der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluss 2006/512/EG müssen gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags angenommene Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit dieses neue Verfahren auf sie angewandt werden kann. (4) Bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates für bestimmte von den Änderungen betroffene Durchführungsmaßnahmen das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Bezug auf die verbleibenden Durchführungsbefugnisse angepasst werden. (5) Der Kommission sollten Befugnisse in Bezug auf die Zulassung von Schnelltests, die Ausweitung bestimmter Bestimmungen auf andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, den Erlass von Durchführungsbestimmungen einschließlich der Methode zur Bestätigung von BSE bei Schafen und Ziegen, die Änderung der Anhänge und den Erlass von Übergangsmaßnahmen übertragen werden. (6) Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 5 Absatz 3 dritter Unterabsatz wird wie folgt geändert: „ Die Schnelltests werden zu diesem Zweck nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 3 zugelassen und in das entsprechende Verzeichnis in Anhang X Kapitel C Nummer 4 aufgenommen.“ (2) Artikel 16 Absatz 7 wird wie folgt geändert: „7. Nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 3 können die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 auf andere tierische Erzeugnisse ausgedehnt werden. Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“ (3) Artikel 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „2. Soweit dies für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich ist, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 3 Durchführungsbestimmungen – einschließlich der Methode zum Nachweis von BSE bei Schafen und Ziegen – festgelegt.“ (4) Artikel 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu allen Fragen, die sich auf die Gesundheit der Bevölkerung auswirken können, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 3 die Anhänge geändert oder ergänzt und geeignete Übergangsmaßnahmen getroffen.“ (5) Artikel 23a wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Zulassung der Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 dritter Unterabsatz, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2,“ b) Folgende Buchstaben werden angefügt: „k) Ausweitung der Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1 bis 6 auf andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, l) Erlass von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 20 Absatz 2, einschließlich Methoden zur Bestätigung von BSE bei Schafen und Ziegen, m) Änderung oder Ergänzung der Anhänge und Erlass geeigneter Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 23.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23. [Anmerkung: In ABl. C 203 sind die „Erläuterungen zum Beschluss 1999/468/EG“ zu finden.] [2] ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11. [3] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1. [4] PE 376.314v01-00 – A6-0236/2006 (Erklärung der Kommission im Anhang des Parlamentsberichtes). [5] ABl. L xxx vom xx.xx.xxxx, S. xx. [6] ABl. L xxx vom xx.xx.xxxx, S. xx. [7] ABl. L xxx vom xx.xx.xxxx, S. xx. [8] ABl. C vom , S. . [9] ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8).