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Document 52008PC0051

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds

/* KOM/2008/0051 endg. - CNS 2008/0020 */

52008PC0051

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds /* KOM/2008/0051 endg. - CNS 2008/0020 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 4.2.2008

KOM(2008) 51 endgültig

2008/0020(CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND

- Gründe für den Vorschlag und Ziele

Artikel 104 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht die Finanzierung des Tabakfonds der Gemeinschaft aus der Übertragung eines bestimmten Betrags der Tabakbeihilfe für die Kalenderjahre 2006 und 2007 im Einklang mit Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vor. Ziel des Vorschlags ist es, einen Betrag in Höhe von 5 % der für die Kalenderjahre 2008 und 2009 bewilligten Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds zu übertragen, um damit Informationsaktionen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die schädlichen Auswirkungen des Tabakverbrauchs zu finanzieren. Diese Aktionen haben sich als sehr erfolgreich erwiesen und sind ein positives Beispiel für das Zusammenwirken von Landwirtschafts- und Gesundheitspolitik. Angesichts der Tatsache, dass der Fond stets aus der Übertragung von der Tabakbeihilfe finanziert worden ist, soll mit diesem Vorschlag die Weiterführung dieser Aktionen sichergestellt werden.

- Allgemeiner Kontext

Der Gemeinschaftliche Tabakfonds wurde stets aus der Übertragung eines Teils der Tabakbeihilfe finanziert. Ursprünglich wurde eine solche Übertragung für die Kalenderjahre 2006 und 2007 vorgeschlagen, als die Einbeziehung des Tabaksektors in die Betriebsprämienregelung durch eine in denselben Jahren übergangsweise gezahlte Tabakbeihilfe flankiert werden sollte. Mit der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates wurde die Tabakbeihilfe dann auf die Jahre 2008 und 2009 ausgeweitet, ohne dass die durch eine Kürzung der Tabakbeihilfe erfolgende Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds entsprechend verlängert wurde.

- Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001.Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO).

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die Maßnahme steht mit der Politik der Gemeinschaft zum Schutz der Volksgesundheit im Einklang.

2. KONSULTATION VON INTERESSENGRUPPEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Konsultation von Interessengruppen

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Konsultation von Interessengruppen war nicht erforderlich, noch wurde externes Expertenwissen benötigt.

- Folgenabschätzung

Entfällt.

3. RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Ziel des Vorschlags ist es, einen Betrag in Höhe von 5 % der für die Kalenderjahre 2008 und 2009 bewilligten Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds zu übertragen, um damit Informationsaktionen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die schädlichen Auswirkungen des Tabakverbrauchs zu finanzieren.

- Rechtsgrundlage

Artikel 37 Absatz 2 der Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

- Prinzip der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Rates.Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Maßnahme zieht keine zusätzlichen Ausgaben der Gemeinschaft nach sich. Die in Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Möglichkeit, 5 % des Betrags der Tabakbeihilfe (unter „Direktzahlungen“) auf den „Gemeinschaftlichen Tabakfonds“ zu übertragen, wird auf die Jahre 2008 und 2009 (Haushaltsjahre 2009 und 2010) ausgeweitet. Die Obergrenzen für die Tabakbeihilfe bleiben unverändert, und der jährliche Höchstbetrag, der übertragen werden kann, beläuft sich auf 16,897 Mio. EUR (337,937 Mio. EUR x 5% = 16,897 Mio. EUR). Dieser Betrag steht im Rahmen der Haushaltslinie 17 03 02 – Gemeinschaftlicher Tabakfonds zur Verfügung. Da es sich um eine Übertragung von einem Titel auf einen anderen handelt, ist die Maßnahme haushaltsneutral.

5. WEITERE ANGABEN

- Vereinfachung

Entfällt.

2008/0020(CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen[2] wird den Erzeugern von Rohtabak für die Erntejahre 2006 bis 2009 eine Tabakbeihilfe gewährt.

(2) Artikel 104 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)[3] sieht die Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds aus der Übertragung eines bestimmten Betrags der Tabakbeihilfe für die Kalenderjahre 2006 und 2007 im Einklang mit Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vor. Der Gemeinschaftliche Tabakfonds wurde stets aus der Übertragung eines Teils der Tabakbeihilfe finanziert. Ursprünglich wurde eine solche Übertragung für die Kalenderjahre 2006 und 2007 vorgeschlagen, als die Einbeziehung des Tabaksektors in die Betriebsprämienregelung durch eine in denselben Jahren übergangsweise gezahlte Tabakbeihilfe flankiert werden sollte. Mit der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates wurde die Tabakbeihilfe dann auf die Jahre 2008 und 2009 ausgeweitet, ohne dass die durch eine Kürzung der Tabakbeihilfe erfolgende Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds entsprechend verlängert wurde.

(3) Die aus dem Gemeinschaftlichen Tabakfonds finanzierten Aktionen haben sich als sehr erfolgreich erwiesen und sind ein positives Beispiel für das Zusammenwirken von Landwirtschafts- und Gesundheitspolitik. Um die Weiterführung dieser Aktionen sicherzustellen, ist es angesichts der Tatsache, dass der Fond stets aus der Übertragung von der Tabakbeihilfe finanziert worden ist, angezeigt, einen Betrag in Höhe von 5 % der für die Kalenderjahre 2008 und 2009 bewilligten Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds zu übertragen.

(4) Die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1234/2007 sind daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält folgende Fassung:

„Artikel 110m Übertragung an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds

Mit einem Betrag, der sich für das Kalenderjahr 2006 auf 4 % und für die Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009 auf 5 % der gemäß diesem Kapitel gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert.“

Artikel 2

Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhält folgende Fassung:

„b) für die Kalenderjahre 2006 bis 2009 gemäß Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN |

1. | HAUSHALTSPOSTEN: 05 03 02 22 Tabakbeihilfe 17 03 02 Gemeinschaftlicher Tabakfonds | MITTELANSATZ: 293 Mio. EUR (Berichtigungsschreiben 2008) 14,25 Mio. EUR (HVE 2008) |

2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 |

3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 37 Absatz 2 der Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft |

4. | ZIELE DES VORHABENS: Übertragung eines Betrags in Höhe von 5 % der für die Kalenderjahre 2008 und 2009 bewilligten Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds, um damit Informationsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die schädlichen Auswirkungen der Tabakerzeugung zu finanzieren. |

5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTSJAHR 2007 (Mio. EUR) | KOMMENDES HAUSHALTSJAHR 2008 (Mio. EUR) |

5.0 | AUSGABEN – DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) – NATIONALER HAUSHALTE – ANDERER SEKTOREN | – | – | – |

5.1 | EINNAHMEN – EG-EIGENMITTEL (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) – AUF NATIONALER EBENE | – | – | – |

2009 | 2010 | 2011 | 2012 |

5.0.1 | VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN | – | – | – | – |

5.1.1 | VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN | – | – | – | – |

5.2 | BERECHNUNGSWEISE: – |

6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA NEIN |

6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA NEIN |

6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN |

6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN KÜNFTIGE HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA NEIN |

ANMERKUNGEN: Die Verordnung zieht keine zusätzlichen Ausgaben der Gemeinschaft nach sich. Die in Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Möglichkeit, 5 % des Betrags der Tabakbeihilfe (unter „Direktzahlungen“) auf den „Gemeinschaftlichen Tabakfonds“ zu übertragen, wird auf die Jahre 2008 und 2009 (Haushaltsjahre 2009 und 2010) ausgeweitet. Die Obergrenzen für die Tabakbeihilfe bleiben unverändert, und der jährliche Höchstbetrag, der übertragen werden kann, beläuft sich auf 16,897 Mio. EUR (337,937 Mio. EUR x 5% = 16,897 Mio. EUR). Dieser Betrag steht im Rahmen der Haushaltslinie 17 03 02 – Gemeinschaftlicher Tabakfonds zur Verfügung. Da es sich um eine Übertragung von einem Titel auf einen anderen handelt, ist die Maßnahme haushaltsneutral. |

[1] ABl. C … vom …, S. ….

[2] ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

[3] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

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