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Document 52008DC0465
Communication from the Commission to the European Parliament, the Council and the European Economic and Social Committee - An Industrial Property Rights Strategy for Europe
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - Eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - Eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte
/* KOM/2008/0465 endg. */
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - Eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte /* KOM/2008/0465 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 16.7.2008 KOM(2008) 465 endgültig MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte 1. Einleitung Die Rechte des geistigen Eigentums dienen dem Schutz immaterieller Werte. Wird beispielsweise ein Fertigerzeugnis verkauft, so geht es in den Besitz des Käufers über. Die Rechte des geistigen Eigentums an den zugehörigen immateriellen Werten bleiben jedoch im Besitz des Schöpfers oder Erfinders. Zu diesen immateriellen Werten gehören die hinter dem Produkt, dem Namen oder dem Zeichen stehende Idee oder Erfindung, durch die es sich von anderen Produkten unterscheidet. Traditionell wird beim geistigen Eigentum zwischen zwei Hauptkategorien unterschieden: dem gewerblichen Eigentum und dem Urheberrecht. In dieser Mitteilung liegt der Schwerpunkt auf den gewerblichen Schutzrechten [1] . Die bekanntesten gewerblichen Schutzrechte sind Patente und Marken. Bei Patenten handelt es sich um ausschließliche Rechte mit begrenzter Schutzdauer, die Erfindern als Ausgleich für die Offenlegung technischer Informationen über ihre Erfindung gewährt werden. Bei Rechten an Marken, d. h. Zeichen, die den Ursprung von Waren und Dienstleistungen angeben, erlöscht die Schutzdauer dagegen nicht; Voraussetzung ist, dass die Marken weiter im Handel verwendet werden. Beide Rechte bleiben jedoch nur bestehen, wenn eine Aufrechterhaltungsgebühr entrichtet wird. Gewerbliche Schutzrechte sind ein äußerst vielseitiger Bereich und umfassen auch weniger bekannte Rechte wie Gebrauchsmuster, geographische Angaben und Sortenschutz. Was all diese Rechte gemeinsam haben, ist die Tatsache, dass die Inhaber eine unbefugte Nutzung immaterieller Güter mit möglichem kommerziellem Wert unterbinden können – egal ob es sich um die Idee hinter einem innovativen Produkt oder Prozess oder um eine Ursprungsbezeichnung für den Verbraucher handelt. Europa braucht starke gewerbliche Schutzrechte, um seine Innovationen zu schützen und in der globalisierten wissensbestimmten Wirtschaft wettbewerbsfähig zu bleiben. In der EU gibt es für die meisten eingetragenen gewerblichen Schutzrechte einen Schutz auf Gemeinschaftsebene. Bei den Patenten ist dies, solange keine politische Einigung über das Gemeinschaftspatent erzielt wird, jedoch nicht der Fall. Um diese Lücke zu schließen, hat die Kommission im April 2007 eine Mitteilung[2] veröffentlicht, die dazu diente, den Gesprächen über das europäische Patentsystem neuen Schwung zu verleihen und den Weg für ein Gemeinschaftspatent und die Verbesserung der Patentgerichtsbarkeit in der EU zu ebnen. Die Kommission misst Fortschritten in dieser Angelegenheit höchste Bedeutung zu und bestätigt ihre Absicht, sich vorrangig um eine Einigung zu diesen Vorschlägen zu bemühen. Die im letzten Jahr veröffentlichte Mitteilung lieferte den nötigen Anstoß für die Suche nach Lösungen für noch offene Fragen des gemeinschaftlichen Patentrechts. Da diese Arbeiten somit auf gutem Wege sind, befasst sich die vorliegende Mitteilung mit der Entwicklung einer horizontalen, integrierten Strategie für gewerbliche Schutzrechte. Dabei werden nicht die Vorteile förmlicher gewerblicher Schutzrechte gegen alternative Geschäftsmodelle wie Open-Source-Software oder die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen abgewogen, sondern wird der Schwerpunkt auf die gewerblichen Schutzrechten selbst gelegt. Bereits laufende Initiativen werden im Hinblick auf Maßnahmen analysiert, die vorgeschlagen werden könnten, um ein optimal funktionierendes System zu schaffen und die Herausforderungen, denen Europa in den kommenden Jahren gegenüberstehen wird, anzugehen. 2. Die Herausforderungen Im Strategiebericht zur erneuerten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung nannte die Kommission Investitionen in Wissen und Innovation als einen der vier vorrangigen Bereiche für gezielte Maßnahmen im Programmzyklus 2008-2010[3]. Der Schutz des geistigen Eigentums ist eine wesentliche Voraussetzung für Innovationen und stimuliert FuE-Investitionen und den Wissenstransfer vom Labor hin zum Markt. Eine eindeutige Regelung der Rechte des geistigen Eigentums ist zudem eine wichtige Bedingung für das Funktionieren des Binnenmarkts und die Schaffung einer „fünften Freiheit“ in Form des freien Verkehrs von Wissen. Dies könnte als Teil einer umfassenderen Strategie auch dazu beitragen, Lösungen für globale Themen von wachsender Bedeutung wie den Klimawandel, die alternde Bevölkerung und eine mögliche Energiekrise zu finden. 2.1. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Vorteile gewerblicher Schutzrechte Ohne Eigentum, ob materiell oder immateriell, kann eine Marktwirtschaft nicht funktionieren. Gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Geschmacksmuster und Sortenschutz gewähren für einen begrenzten Zeitraum ausschließliche Rechte und liefern damit Anreize für Erfindungen und Innovationen. Neuen Marktteilnehmern wird der Markteintritt vereinfacht, da es dank der gewerblichen Schutzrechte einfacher ist, Risikokapital anzuziehen, und Produktionslizenzen an bereits etablierte Unternehmen vergeben werden können. Marken versetzen den Kunden in die Lage, zwischen den Produkten und Dienstleistungen verschiedener Unternehmen zu unterscheiden; Markenrechte spielen deshalb eine wichtige Rolle für einen unverfälschten Wettbewerb. Marken sind zudem ein äußerst wirksames Kommunikationsmittel. Sie dienen einerseits als Medium für Informationen und Werbung und andererseits als Symbol für unternehmerische Fähigkeiten und Image eines Unternehmens. Hersteller, die von konkurrierenden Nachahmungen verschont bleiben, können ihren Marktanteil erhöhen, Preismargen steigern und die Kundenbindung pflegen. Patentrechte bieten jedoch nicht nur dem Rechteinhaber Vorteile, sondern dienen auch der Verbreitung von Wissen. Konkurrierende Unternehmen können aufgrund der Patente ihres Wettbewerbers zwar Marktanteile verlieren, profitieren dank der veröffentlichten Erfindungen jedoch von neuen technischen Möglichkeiten und müssen weniger Zeit in die „Rückentwicklung“ („Reverse Engineering“) investieren. Dies kann zu einer positiven Innovationsspirale führen, die langfristig gesehen das Phänomen der hohen Preise während der Phase der Marktexklusivität ausgleicht. Wenn die Wettbewerbsregeln rigoros angewandt werden, um Missbrauch von Rechten zu verhindern, können sich gewerbliche Schutzrechte positiv auf den Wettbewerb auswirken. Diese wettbewerbsfördernden Auswirkungen zeigen sich am Beispiel der Technologiepools für Patente[4], die eingerichtet werden, um Transaktionskosten und kumulierte Lizenzgebühren zu verringern. Die Bildung solcher Poole ermöglicht eine zentrale Lizenznahme für die vom Pool genutzten Technologien. Wenn Lizenznehmer bei der Anwendung der lizenzierten Technologie ständig betreut werden, kann eine gemeinsame Lizenznahme und Betreuung zu weiteren Kostensenkungen führen. Trotz all dieser Vorteile sind gewerbliche Schutzrechte jedoch kein Selbstzweck. Vielmehr muss ein Interessenausgleich zwischen der Gewährung ausschließlicher Rechte und der Verbreitung neuer Produkte und Prozesse angestrebt werden, damit gewerbliche Schutzrechte auch künftig wirtschaftliche und soziale Vorteile bringen. 2.2. Änderung des Umfelds für Innovation In einer globalisierten wissensbasierten Wirtschaft ist Innovation zu einem bedeutenden Wettbewerbsvorteil geworden; EU-Unternehmen können ihre Wettbewerbsposition nicht mehr allein durch die Preise verteidigen. In dieser Situation, wo die Lizenzierung gewerblicher Schutzrechte immer wichtiger wird, spielen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie öffentliche Forschungseinrichtungen, einschließlich der Hochschulen, eine zunehmend bedeutende Rolle. Die Kommission hat den KMU im Rahmen des Lissabon-Zyklus 2008-2010 sogar noch mehr Gewicht verliehen und mit der speziellen Regelung für kleine Unternehmen in Europa („Small Business Act”)[5] neue Maßnahmen vorgeschlagen. In einer Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten wurde unlängst ebenfalls hervorgehoben, wie wichtig der Wissenstransfer zwischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und dem Privatsektor für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen ist. Diese Empfehlung umfasst auch einen Verhaltenskodex für öffentliche Forschungseinrichtungen zum Umgang mit geistigem Eigentum[6] und schließt sich an die Aufforderung an, einen europäischen Rahmen für den Wissenstransfer zu schaffen[7]. Sie wird dazu beitragen, gerechtere Ausgangsbedingungen zu schaffen und den grenzüberschreitenden Wissenstransfer zu erleichtern. Eine harmonisierte Definition und Anwendung der Ausnahme für Patentverletzungen zu Forschungszwecken[8] wäre diesbezüglich ebenfalls von Vorteil. Da viele öffentlichen Forschungseinrichtungen – beispielsweise durch die Vergabe von Lizenzen oder durch Spin-offs – stärker unternehmerisch tätig werden, haben sie auch zunehmend ähnliche Bedürfnisse wie die KMU. Viele in dieser Mitteilung beschriebenen Maßnahmen für die KMU können deshalb auch für Forschungsinstitute von Interesse sein. Gewerbliche Schutzrechte sind ein wesentlicher Bestandteil des Managements geistiger Vermögenswerte und spielen damit eine zunehmend wichtige Rolle in der Gesamtstrategie der Unternehmen. In den vergangenen Jahren war ein dramatischer Anstieg der Nachfrage nach Patenten, Marken und anderen eingetragenen Rechten zu beobachten. Gleichzeitig behalten auch andere Möglichkeiten, Informationen zu schützen, wie z. B. die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder der zeitliche Vorsprung vor den Wettbewerbern ihre Bedeutung. Im IKT-Sektor existieren Geschäftsmodelle wie die Open-Source-Software neben Modellen, die auf Eigentumsrechten basieren. In einer letztes Jahr durchgeführten Erhebung in den Führungsetagen europäischer Unternehmen vertraten 53 % der Befragten den Standpunkt, dass die Rechte des geistigen Eigentums in den beiden folgenden Jahren sehr wichtig, wenn nicht sogar entscheidend für ihr Geschäftsmodell sein werden; 35 % fanden, dass dies bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Fall war[9]. Die wachsende Bedeutung des geistigen Kapitals in der Wertschöpfung steht allerdings in krassem Gegensatz zur standardisierten Darstellung dieses Kapitals in der Berichterstattung der Unternehmen; die Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen werden dadurch sicher nicht einfacher. Künftige internationale Entwicklungen im Bereich der Berichterstattung über immaterielle Werte könnten hier Abhilfe schaffen. 2.3. Eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte International anerkannte Grundsätze für den Schutz des gewerblichen Eigentums gehen bis ins 19. Jahrhundert zurück[10]. Gegen Ende des 20. Jahrhunderts wurden dann im TRIPS-Abkommen[11] bestimmte Mindestanforderungen formuliert. Im 21. Jahrhundert benötigt Europa eine Strategie für gewerbliche Schutzrechte, die gewährleisten, dass es den Herausforderungen der globalisierten wissensbasierten Wirtschaft gewachsen ist. Das System für die Rechte des geistigen Eigentums sollte weiterhin als Innovationskatalysator wirken und zur Lissabonner Gesamtstrategie beitragen. Die Kommission hat deshalb bestimmte Vorgaben für ein solches System formuliert: hohe Qualität mit strengen Prüfkriterien; Erschwinglichkeit, d. h. angemessenes Verhältnis zwischen Kosten einerseits und Qualität und Rechtssicherheit andererseits; Konvergenz, d. h. einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und einheitliche Gerichtsverfahren; Ausgewogenheit, d. h. nützliche Erfindungen werden belohnt, während Ideen und Innovationen problemlos weitergegeben werden können[12]. Während für verschiedene gewerbliche Schutzrechte bereits ein Ordnungsrahmen auf EU-Ebene besteht, stellt sich die Lage im Bereich der Patente anders dar. Erschwinglichkeit, Konvergenz und Ausgewogenheit zwischen der Belohnung von Erfindern und der Verbreitung von Ideen würden von einem Gemeinschaftspatents und einer EU-weiten Patentgerichtsbarkeit deutlich profitieren. In dieser Mitteilung werden Maßnahmen für ein System gewerblicher Schutzrechte beschrieben, das dem Kriterium der hohen Qualität gerecht wird und Europa in die Lage versetzt, sein Potenzial angesichts der Herausforderungen der wirtschaftlichen Globalisierung zu nutzen. Die Strategie ergänzt die Mitteilung über das Patentsystem in Europa[13], ist jedoch breiter angelegt und befasst sich mit den gewerblichen Schutzrechten aus horizontaler Sichtweise. Rechte hoher Qualität sind der Ausgangspunkt für sämtliche Aspekte des Systems – Unterstützung der Unternehmen, einschließlich der KMU, Förderung des Wissenstransfers und wirksame Durchsetzung von Rechten, um die Produkt- und Markenpiraterie zu bekämpfen. Nur ein echtes Qualitätssystem wird es Europa erlauben, die neuen Möglichkeiten der globalisierten Wirtschaft zu nutzen und seiner Verantwortung gerecht zu werden . Die einzelnen Elemente dieser integrierten Strategie sind miteinander verbunden und verstärken sich gegenseitig, sie sind jedoch nicht erschöpfend. Die Gemeinschaft hat in diesem Bereich Zuständigkeit für wichtige politische Aspekte, und die Kommission steht deshalb im besonderen Maße in der Verantwortung, Orientierungshilfe zu leisten. Der Erfolg hängt jedoch von allen Beteiligten ab. Deshalb werden die Mitgliedstaaten im Rahmen der Lissabonner Agenda aufgefordert, diese Strategie bei der Formulierung ihrer eigenen Strategien zu berücksichtigen und sich in Einklang mit dem Ziel einer besseren Rechtsetzung unter anderem um eine Vereinfachung der Verfahren zu bemühen. Auch sonstige Beteiligte wie Erfinder, Hochschulen, Unternehmen und Endnutzer spielen eine wichtige Rolle und müssen beim Umgang mit gewerblichen Schutzrechten fundierte Entscheidungen treffen. 3. Qualität der gewerblichen Schutzrechte Ein qualitativ hochstehendes System gewerblicher Schutzrechte sollte so beschaffen sein, dass die erklärten Ziele der Innovationsförderung und der Verbreitung neuer Technologien und neuen Wissens erreicht werden. Somit gilt es, über eine bloße technische und rechtliche Prüfung individueller Rechte hinauszugehen und auch deren wirtschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen. Rechte hoher Qualität, die nur solche Erfindungen „belohnen“, die auch den rechtlichen Anforderungen genügen, sind für ein gut funktionierendes System von grundlegender Bedeutung, ebenso wie ein benutzerfreundlicher Zugang für die Unternehmen – und für die Gesellschaft insgesamt – zu einschlägigen Informationen über diese Rechte. 3.1. Patente Die Qualität von Patenten in Europa wird im Allgemeinen als hoch eingestuft. Dennoch zeigen sich die interessierten Kreise besorgt, was die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Patentqualität in Europa und die Vermeidung der Fehler einiger anderer Patentämter betrifft.[14] Die geäußerten Bedenken werden vom Europäischen Parlament geteilt.[15] So können beispielsweise durch vielfältige Überschneidungen von Patentrechten zusätzliche Barrieren für die Vermarktung neuer – im „Patentdickicht“[16] bereits existierender – Technologien entstehen. Rechte geringer Qualität können auch zu Problemen mit „Patent-Trolls“[17] führen, wie sie im Rechtssystem der Vereinigten Staaten entstanden sind. Europa bildet, was den weltweit zu beobachtenden Trend zu einem kontinuierlichen Anstieg der Zahl von Patentanmeldungen betrifft, keine Ausnahme. Im Jahr 2006 sind beim Europäischen Patentamt (EPA) erstmals mehr als 200 000 Patentanmeldungen in einem Jahr eingegangen, was einem Anstieg um 5,6 % entspricht.[18] Auch werden die Patentanmeldungen immer umfangreicher, wobei sich sowohl die Zahl der Patentansprüche als auch die Seitenzahl der beim EPA gestellten Anträge in den letzten 20 Jahren verdoppelt hat.[19] Die wachsende Zahl und die zunehmende Komplexität der Patentanmeldungen weltweit hat dazu geführt, dass der Bearbeitungsrückstand immer größer wird[20], womit die durch andere Faktoren, etwa durch ungenutzte Patente, verursachte Marktunsicherheit noch verstärkt wird. Zudem wird ein immer größerer Anteil des „Stands der Technik“[21] in nichteuropäischen Sprachen wie Chinesisch oder Koreanisch veröffentlicht. Diese Trends stellen – ebenso wie die Anmeldungen in neuen Technologiebereichen – für die Patentämter eine besondere Herausforderung dar. Auch besteht die Notwendigkeit eines verbesserten Zugangs zu Patentinformationen für Unternehmen und Innovatoren. Von entscheidender Bedeutung ist, dass Patente nur dann erteilt werden, wenn auch tatsächlich ein erfinderischer Beitrag geleistet wird. Die Gewährung von Patentrechten geringer Qualität hat negative Auswirkungen und erhöht die wirtschaftliche und rechtliche Unsicherheit. Um die künftige Arbeitsbelastung bewältigen zu können, verfolgt das EPA eine Strategie der Anhebung der Anforderungen. Die Patentämter in Europa sollten zusammenarbeiten, beispielsweise durch wechselseitige Nutzung der Arbeiten, die auf die Aufrechterhaltung einer hohen Qualität der Rechte und auf die Verhinderung einer Patenterteilung für Erfindungen abzielen, die nicht patentierbar sind, wie Software und Geschäftsideen. Auch müssen die Prüfer durch ständige berufliche Fortbildung über die neuesten Entwicklungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf dem Laufenden gehalten werden. Im Übrigen gehört es auch zu den Aufgaben der Patentämter, Anträge abzulehnen, was auch bei der Bewertung der Leistung der Ämter angemessen zu berücksichtigen ist. Außerdem fällt den verschiedenen Interessengruppen eine wichtige Rolle zu, wenn es darum geht, zu verhindern, dass bei den Patentämtern zu viele Anmeldungen eingehen, bei denen gar keine erfinderische Tätigkeit gegeben ist. Initiativen wie Patent-Peer-Review-Systeme oder freiwillige Verhaltenskodizes, die auf eine Erhöhung der für Patentanträge geltenden Standards abzielen, sind ermutigende Ansätze zur Verbesserung der Patentqualität vor dem Hintergrund einer wachsenden Nachfrage. Die in einigen EU-Mitgliedstaaten existierenden Gebrauchsmuster sind insofern Patenten vergleichbar, als sie dem Inhaber ein ausschließliches Recht auf eine technische Erfindung einräumen, doch haben sie eine geringere Lebensdauer als Patente. Die durch ein Gebrauchsmuster geschützte Erfindung muss zwar neu sein, doch wird allgemein nicht derselbe Umfang an erfinderischer Tätigkeit wie beim Patent verlangt. In Mitgliedstaaten, in denen auf eine eingehende Bewertung der erfinderischen Tätigkeit verzichtet wird, sind Gebrauchsmuster und nationale Patente der schnellere Weg zum Schutz der Rechte. Die auf diese Weise garantierten Rechte können jedoch als Rechte geringerer Qualität gesehen werden als die durch geprüfte Patente verbrieften Rechte und können somit mehr Rechtsunsicherheit schaffen. Die Kommission wird - eine umfassende Studie zur Patentqualität in Auftrag geben, in der die von Schutzrechten geringer Qualität ausgehenden Risiken analysiert und Möglichkeiten untersucht werden, wie derartige Risiken in Europa vermieden werden können, und - das Ausmaß etwaiger Probleme mit ungenutzten Patenten untersuchen, die Ursachen hierfür ermitteln und Abhilfemaßnahmen vorschlagen. Mitgliedstaaten, in denen es Gebrauchsmuster und Patente gibt, die nicht auf das Kriterium „erfinderische Tätigkeit“ hin geprüft werden, sind aufgefordert, zu bewerten, welchen Beitrag diese Rechte zur Innovation leisten. 3.2. Marken Europa ist auf große Marken angewiesen.[22] Dies erfordert einen starken Markenschutz, also einen wirksamen Schutz vor unvorschriftsmäßiger Lizenzvergabe, Nichtnutzung oder unzulässiger Nutzung oder Verstößen. Markeneintragungsverfahren, einschließlich Markenprüfung, müssen hohen Qualitätsstandards genügen, damit insbesondere sichergestellt ist, dass bei daraus abgeleiteten Eintragungen von der Gültigkeitsvermutung ausgegangen werden kann und damit den Erwartungen der Verbraucher entsprochen wird. Die Verfahren müssen transparent, zuverlässig, kohärent und für die Unternehmen bezahlbar sein. Auf EU-Ebene führt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Umfragen zur Nutzerzufriedenheit durch. Die Ergebnisse aus dem Jahr 2007 lassen eine Zunahme der allgemeinen Zufriedenheit von Markenvertretern und Markeninhabern erkennen. Die Zahl der Beschwerden ist zurückgegangen, und die Effizienz bei der Lösung der Probleme konnte gesteigert werden. Handlungsbedarf besteht allerdings noch hinsichtlich der Entscheidungen der Beschwerdekammern, insbesondere hinsichtlich der Verfahrensdauer. Außerdem könnten trotz des stärkeren Einsatzes von E-Business-Tools Schnelligkeit und Zuverlässigkeit erhöht werden. Das HABM hat ein Qualitätsmanagementsystem entwickelt, eine Dienstleistungscharta ausgearbeitet, in der seine Ziele und die Standards, die die Nutzer erwarten können, definiert werden, und sich zum Ziel gesetzt, zu einer echten „E-Organisation“ zu werden.[23] Die Eintragung von Marken in der Gemeinschaft wird in den Mitgliedstaaten seit über fünfzehn Jahren harmonisiert, und seit mehr als zehn Jahren bestehen nationale und gemeinschaftliche Markenrechte nebeneinander. Wenngleich sich das Markensystem eindeutig als erfolgreich erwiesen hat, ist es nunmehr an der Zeit, eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Die Kommission wird das allgemeine Funktionieren des Gemeinschaftsmarkensystems und der nationalen Markensysteme einer Bewertung unterziehen. In der entsprechenden Studie sollen die Auswirkungen der Markensysteme in der EU auf die beteiligten Akteure analysiert werden. Die Studie könnte als Grundlage für eine künftige Überprüfung des Gemeinschaftsmarkensystems und für eine intensivere Zusammenarbeit zwischen dem HABM und den nationalen Ämtern dienen. 3.3. Weitere gewerbliche Schutzrechte Neben dem Markenrecht existieren auf Gemeinschaftsebene noch weitere Systeme gewerblicher Schutzrechte. Das System des Gemeinschaftsgeschmacksmusters[24] wurde 2003 eingeführt und ermöglicht seit dem Beitritt der Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle im Jahr 2008 nun auch den Schutz in Drittländern. Auch wenn das Geschmacksmusterrecht der Mitgliedstaaten durch die Geschmacksmusterrichtlinie[25] weitgehend harmonisiert wurde, würde die Verabschiedung des Vorschlags zur Liberalisierung des nachgelagerten Ersatzteilmarkts[26] für ein kohärenteres System im Binnenmarkt sorgen. Angesichts dieser Entwicklungen und des relativ neuen Gemeinschaftsgeschmacksmustersystems beabsichtigt die Kommission derzeit nicht, dieses System einer Bewertung zu unterziehen. Zu den länger etablierten gemeinschaftlichen Schutzsystemen gehören der Schutz geographischer Angaben und die gemeinschaftlichen Sortenschutzrechte. Die Europäische Gemeinschaft verfügt über Registrierungssysteme für Weine sowie für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) und mit geschützter geographischer Angabe (g.g.A.), die später auch auf Spirituosen ausgeweitet wurden.[27] Diese Systeme bieten dem Verbraucher die Gewähr, dass er ein authentisches Produkt erwirbt, das seine Identität oder seinen Ruf der Herkunftsregion verdankt. Systeme zum Schutz geographischer Angaben haben eine andere Funktion und eine andere Zielsetzung als Markenschutzsysteme. Beide Systeme tragen jedoch dazu bei, Produktnamen vor Missbrauch und Nachahmung zu schützen. Die Kommission nimmt derzeit eine Ex-post-Bewertung der allgemeinen Anwendung des Systems für Agrarerzeugnisse seit 1992 vor. Im Rahmen dieser Studie wird auch die Beziehung zu Marken untersucht. Darüber hinaus wird die Kommission im Jahr 2008 ein Grünbuch zur Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse veröffentlichen. Mit dem Grünbuch soll eine Konsultation der interessierten Kreise zu Produktnormen, Erzeugungsbedingungen und Qualitätssystemen, einschließlich der Weiterentwicklung der Systeme zum Schutz geographischer Angaben, eingeleitet werden. Die Kommission stellt des Weiteren Überlegungen dazu an, wie der Schutz geographischer Angaben für andere Produkte als Agrarerzeugnisse – zum Nutzen der Produzenten in den Ländern Europas wie auch in Drittländern – erleichtert werden kann. Was das gemeinschaftliche Sortenschutzsystem anbelangt, ist das Gemeinschaftliche Sortenamt (CPVO) gerade im Begriff, eine Bewertung seiner Rolle und seiner Tätigkeiten in Auftrag zu geben. Darüber hinaus könnte im Anschluss an die derzeit laufende Bewertung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Vermarktung von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial, in deren Rahmen auch die Verbindungen zum gemeinschaftlichen Sortenschutzsystem untersucht werden, eine Gesamtbewertung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Sortenschutzrechte ins Auge gefasst werden. Die Kommission wird - im Jahr 2008 ein Grünbuch zur Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse veröffentlichen, in dem auch auf den Schutz geographischer Angaben eingegangen werden wird, und - eine Machbarkeitsbewertung zum Schutz geographischer Angaben für andere Produkte als Agrarerzeugnisse vornehmen und zu diesem Zweck unter anderem eine öffentliche Konsultation durchführen. 3.4. Gewerbliche Schutzrechte und Wettbewerb Innovationsförderung und Steigerung des Wirtschaftswachstums sind gemeinsame Anliegen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Wettbewerbsrechts. Starke gewerbliche Schutzrechte sollten mit einer konsequenten Anwendung der Wettbewerbsregeln einhergehen. Die Existenz und die Ausübung gewerblicher Schutzrechte sind an sich nicht mit dem Wettbewerbsrecht unvereinbar. Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann die „Ausübung“ eines derartigen Rechts einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft darstellen, insbesondere dann, wenn das betreffende Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat und sein Verhalten zur Ausschaltung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt führen kann. Das Gericht erster Instanz hat klargestellt, unter welchen Umständen beispielsweise eine Lizenzverweigerung missbräuchlich sein kann: wenn nämlich die zurückgehaltenen Informationen unverzichtbar sind, um als Wettbewerber auf einem sekundären Markt aufzutreten, wenn die Gefahr besteht, dass der Wettbewerb auf diesem Markt ausgehebelt wird, oder wenn Produkte, für die eine Verbrauchernachfrage besteht, nicht auf den Markt gelangen können.[28] Ein Bereich an der Schnittstelle zwischen gewerblichem Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht, der zunehmend in den Blickpunkt rückt, ist die Festsetzung von Normen. Generell ist darin ein positiver Beitrag zu Innovation und Wirtschaftsentwicklung zu sehen. Um etwaige Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, sollte die Normung jedoch in einem offenen und transparenten Verfahren erfolgen.[29] Als Beispiel für eine derartige Wettbewerbsverzerrung sei hier der „Patenthinterhalt“ genannt. Gemeint ist eine Situation, in der der Inhaber einer patentrechtlich geschützten Technologie, die für die Erfüllung einer Norm erforderlich ist, im Nachhinein (also nach Festsetzung der Norm) künstlich in die Höhe getriebene Einnahmen aus seiner patentierten Technologie bezieht, indem er während des Normungsverfahrens sein Patent bewusst geheim hält. Die innerhalb einer Normungsorganisation geltenden Regeln können eine Ex-ante-Verpflichtung zur Offenlegung wichtiger Patentanmeldungen und/oder Patenterteilungen (vor Festsetzung einer Norm) vorsehen oder auch eine Verpflichtung zur Lizenzierung der wesentlichen Patente unter gerechten, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (FRAND)[30]. Einige Normungsgremien haben auch Regeln eingeführt, nach denen Inhaber von Technologien, die für eine bestimmte Norm wesentlich sein können, die maximale Höhe der Lizenzgebühren anzugeben haben, die sie erheben würden, falls ihre Technologie Bestandteil der Norm wird. Die Kommission würde es begrüßen, wenn die europäischen Normungsorganisationen diese Konzepte in der Praxis anwenden würden. Regeln, die eine Ex-ante-Offenlegung der maximalen Lizenzgebühren verlangen, sollten nicht vorgeschoben werden, um unzulässige Preisabsprachen zu treffen. An sich sind derartige Regeln jedoch nicht wettbewerbswidrig. Unter bestimmten Umständen könnten sie sogar eine starke wettbewerbsfördernde Wirkung entfalten, indem sie einen Ex-ante-Wettbewerb auf der Grundlage der technischen Qualität und des Preises einer Technologie ermöglichen. Bei einem solchen Szenario wird letztlich auch der Verbraucher profitieren, da ein Ex-ante-Wettbewerb verhindern würde, dass ein künstlich in die Höhe getriebener ex post festgelegter Preis verlangt wird. Nichtsdestoweniger gilt, dass es generell nicht Sache des Wettbewerbsrechts sein kann, einer bestimmten die gewerblichen Schutzrechte betreffenden Politik eines Normungsgremiums vorzugreifen. Vielmehr gilt es, Orientierungen vorzugeben, welche Elemente unter Umständen wettbewerbswidrig sein können. Es ist Sache der Wirtschaft, innerhalb der vorgegebenen Parameter zu entscheiden, welche Regelung im Einzelfall am besten ihren Bedürfnissen entspricht.[31] Die Kommission wird - eine Studie zur Untersuchung der Sachlage in Auftrag geben, in der das Zusammenspiel zwischen Rechten des geistigen Eigentums und Normen in der Innovationsförderung analysiert wird,[32] und - im ersten Quartal 2009 ein Konsultationspapier zur Normung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) vorlegen, in dem auch auf die Frage des Verhältnisses zwischen Normen und gewerblichen Schutzrechten in diesem Sektor eingegangen wird. 4. INNOVATIONSFÖRDERUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN In Europa sind 99 % aller Unternehmen kleine und mittlere Unternehmen (KMU)[33]. Diese stellen 85 Millionen Arbeitsplätze. Die erfolgreiche Nutzung gewerblicher Schutzrechte kann den KMU die entscheidende Hebelwirkung bieten, die sie für einen gut gehenden Geschäftsbetrieb benötigen. Allerdings machen KMU von den Chancen zur Nutzung gewerblicher Schutzrechte vielfach nicht in vollem Umfang Gebrauch[34]. Die Forschung hat gezeigt, dass sie förmliche gewerbliche Schutzrechte weniger nutzen und sich stattdessen auf andere Schutzmethoden verlassen, etwa auf Geschäftsgeheimnisse oder Marketingvorteile. Sollte fehlende Sensibilisierung oder Unterstützung der Grund hierfür sein, so ist dies nicht wünschenswert und macht die Notwendigkeit sofortiger politischer Maßnahmen deutlich. 4.1. Verbesserung des Zugangs von KMU zu gewerblichen Schutzrechten KMU führen häufig hohe Kosten als Grund dafür an, dass sie über keine förmlichen gewerblichen Schutzrechte verfügen. Anders als bei Marken und Gebrauchsmustern können KMU im Bereich der Patente nicht zwischen einem nationalen System und einem Gemeinschaftssystem wählen. Das Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens[35] am 1. Mai 2008 wird den KMU durch die Verringerung der Übersetzungskosten für europäische Patente helfen, vom Binnenmarkt zu profitieren[36]. Bedeutende Verbesserungen würde jedoch ein kostengünstiges, zugängliches Gemeinschaftspatent[37] schaffen, das von den KMU im Rahmen der Konsultation zum „Small Business Act”[38] erneut gefordert wurde. Einer der zehn Grundsätze des „Small Business Act“ besagt, dass die EU und die Mitgliedstaaten die KMU darin bestärken sollten, die Chancen des Binnenmarktes besser zu nutzen, darunter auch den Zugang zu Patenten und Marken. Weitere Lösungsvorschläge sind die Schaffung von Anreizen für KMU z. B. in Form von Neuheitsrecherchen und Subventionen für die ersten zehn Patentanmeldungen[39], die zu einer stärkeren Nutzung gewerblicher Schutzrechte führen würden. Ob eine Kostensenkung für alle KMU (z. B. durch eine Verringerung der Bearbeitungsgebühren[40]), gezielte Subventionen[41] oder Anreize für eine niedrigere Besteuerung von Lizenzeinnahmen aus gewerblichen Schutzrechten[42] effektiver wären, müsste untersucht werden[43]. Die Kommission - wird weiter auf europäischer Ebene an einem effizienten, kostengünstigen, hochwertigen und rechtssicheren Patentsystem arbeiten, das ein Gemeinschaftspatent und eine EU-weite Patentgerichtsbarkeit einschließt, und - sondieren, wie die Gebührenstruktur des künftigen Gemeinschaftspatents konzipiert werden kann, um den Zugang von KMU zu erleichtern. Bis zur Verabschiedung des Gemeinschaftspatents sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, innerhalb des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation[44] - die Bestimmungen über die Förderung gewerblicher Schutzrechte zu nutzen und - Möglichkeiten zu prüfen, wie KMU in diesem Rahmen Rechte besser nutzen können, etwa durch die Senkung von Patentgebühren oder durch steuerliche Anreize zur Förderung der Lizenztätigkeit. 4.2. Verbesserung des Zugangs von KMU zu Streitbeilegungsverfahren KMU verfügen vielfach nicht über ausreichende Mittel, um rechtliche Schritte, insbesondere bei Patentrechtsstreitigkeiten, einleiten zu können. Eine erschwingliche, effiziente, zuverlässige EU-weit integrierte Patentgerichtsbarkeit wäre diesbezüglich eine naheliegende und sehr wirksame Abhilfemaßnahme. Eine weitere Lösung wäre die Rechtsschutzversicherung für Patentstreitigkeiten. In der neuesten Studie der Kommission[45] zu dieser Thematik wurde die Realisierbarkeit einer begrenzten Anzahl von Systemen bewertet. Fazit war, dass nur ein verpflichtendes System wirtschaftlich rentabel wäre. Dieses Ergebnis wird jedoch durch neuere Arbeiten über die Einrichtung freiwilliger Systeme in Frage gestellt. Die Kommission wird daher die weiteren Entwicklungen in diesem Bereich verfolgen. Alternative Streitbeilegungsverfahren, vor allem die Mediation, können die Gerichtsbarkeit ergänzen und eine tragfähige Alternative sowohl für KMU als auch für größere Unternehmen sein, sofern sie zügig, zuverlässig und kostengünstig sind. Durch die Richtlinie 2008/52/EG[46] wird ein Rahmen für die Mediation bei grenzübergreifenden Streitigkeiten geschaffen. Erleichtert wird der Zugang zur Streitbeilegung dadurch, dass zentrale Aspekte des Verhältnisses zwischen Mediation und zivilgerichtlichen Verfahren geregelt und nützliche Instrumente zur Förderung der Mediation eingeführt werden. Darüber hinaus unterstützt die Kommission die Anwendung hoher Mediationsstandards für innerstaatliche Streitigkeiten sowie die Verwendung des Europäischen Verhaltenskodizes für Mediatoren[47], um die Qualität und Kohärenz der Mediationsdienste zu verbessern. Im Rahmen der Arbeiten am Gemeinschaftspatent und an einem integrierten Patentgerichtbarkeitssystem wird die Gründung eines Schieds- und Schlichtungszentrum für Patentsachen auf europäischer Ebene zur Behandlung von Fällen geprüft, bei denen es nicht um die Patentgültigkeit geht. Als Ergänzung zu alternativen Streitbeilegungsverfahren für Patente, die nicht unter den Gemeinschaftsrahmen fallen, könnte dieses Zentrum für eine räumliche Nähe und einen besseren Zugang von KMU zur Beilegung von Patentstreitigkeiten sorgen. Das Zentrum würde eine Gemeinschaftsliste mit Mediatoren und Schlichtern erstellen, die den Parteien bei der Streitbeilegung helfen könnten. Obwohl alternative Streitbeilegungsverfahren nicht verpflichtend wären, würde ein Richter der integrierten Patentgerichtsbarkeit zusammen mit den Parteien Möglichkeiten einer Streitbeilegung durch das Schieds- und Schlichtungszentrum prüfen. Die Kommission wird - untersuchen, wie Mediation und Schlichtung im Rahmen der laufenden Arbeit an einem EU-weiten Patentgerichtbarkeitssystem weiter gefördert und erleichtert werden können. Die Mitgliedstaaten werden - im Rahmen der Lissabon-Strategie dazu aufgefordert, KMU bei der Durchsetzung ihrer gewerblichen Schutzrechte in ausreichendem Maße zu unterstützen. 4.3. Hochwertige Unterstützung von KMU beim Management gewerblicher Schutzrechte Trotz der Vielzahl staatlich finanzierter Maßnahmen zur Förderung von KMU lässt sich nur von relativ wenigen behaupten, dass sie sehr gut abschneiden, wenngleich es vereinzelt gut konzipierte Programme gibt[48]. Die gewerblichen Schutzrechte sollten während ihres gesamten Lebenszyklus zusammen mit anderen geistigen Vermögenswerten integraler Bestandteil des Unternehmensplans sein. Eine hochwertige Unterstützung von KMU beim Management gewerblicher Schutzrechte sollte individuell auf den jeweiligen Bedarf zugeschnitten sein, was eine selten anzutreffende Kombination von technischem, rechtlichem und unternehmerischem Fachwissen voraussetzt. Die „Train-the-Trainer“-Initiative[49] des Projekts „ip4inno“ bereitet auf Rechte des geistigen Eigentums spezialisierte Trainer darauf vor, Unternehmensberatungskreisen ihr Wissen zu vermitteln. Außerdem könnten KMU-Förderdienste ihr eigenes Fachwissen besser nutzen. Nationale Patentämter und Technologie-/Entwicklungsagenturen, die zusammen arbeiten, können durch die Zusammenführung ihres technischen/rechtlichen und unternehmerischen Fachwissens Synergien erzeugen. Ziel des Projekts IP-Base ist es, neue Sensibilisierungsmaßnahmen und Unterstützungsdienste zu fördern. Es beruht auf der Zusammenarbeit zwischen nationalen Patentämtern und lokalen Innovationseinrichtungen, einschließlich des „Enterprise Europe Network“. Die europäischen KMU sind für ihr wirtschaftliches Überleben und für ihren wirtschaftlichen Erfolg darauf angewiesen, auf Märkten außerhalb der EU tätig zu sein. Ein robuster Schutz der Rechte des geistigen Eigentums ist für KMU von entscheidender Bedeutung, um neue Handelsmöglichkeiten in vollem Umfang nutzen zu können. Die Kommission wird die Hilfe für Unternehmen in Drittländern ausbauen. So wurde in China eine Beratungsstelle für Fragen zu Rechten des geistigen Eigentums (IPR-Helpdesk) eingerichtet, die unternehmensorientiert über die Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich der Durchsetzung, beraten soll. Diese Pilotaktion wird unter dem Aspekt bewertet werden, ob diese Unterstützung längerfristig fortgesetzt, ausgedehnt oder entsprechend dem künftigen Bedarf von KMU angepasst werden sollte. Die Kommission wird - den IPR-Helpdesk in China unter dem Aspekt evaluieren, dass KMU in Drittländern optimierte Unterstützungsdienste für Fragen des geistigen Eigentums erhalten, und das Potenzial einer fortgesetzten und erweiterten Unterstützung bewerten. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, - alle Unternehmen und Forscher, einschließlich KMU, stärker für das Management geistiger Vermögenswerte zu sensibilisieren. 5. DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS – BEKÄMPFUNG VON MARKEN- UND PRODUKTPIRATERIE Der Schutz von Innovationen durch Rechte des geistigen Eigentums muss mit wirksamen Durchsetzungsmechanismen einhergehen. Die Marken- und Produktpiraterie erreicht ein alarmierendes Ausmaß, hat erhebliche Folgen für die Innovationstätigkeit, das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU und bringt Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der europäischen Bürger mit sich. Der weltweite internationale Handel mit Fälschungen und Nachahmungen im Jahr 2005 wurde auf 200 Mrd. USD[50] geschätzt. Die Marken- und Produktpiraterie ist ein gewaltiges Phänomen, von dem angenommen wird, dass es entsprechend den internationalen Handelstrends sowohl absolut als auch proportional zum globalen BIP wächst. Es sind daher dringend energischere Maßnahmen in der EU wie auch in Drittländern für den Schutz europäischer Unternehmen und ihrer Innovationsinvestitionen erforderlich. 5.1. Wirksame Durchsetzung durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Innerhalb des Binnenmarktes ist die Durchsetzungsrichtlinie[51] das Kernstück des EU-Beitrags zur Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie. Die Erreichung ihrer Ziele setzt eine korrekte Umsetzung und Anwendung in der Praxis voraus. Die Kommission unterstützt zurzeit die Koordinierung der Durchführungsberichte, die die Mitgliedstaaten bis zum 29. April vorlegen müssen. Strafrechtliche Maßnahmen sind in den entsprechenden Fällen ebenfalls ein Mittel zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Die unterschiedliche Durchführung von Strafverfahren und Strafen bewirkt Diskrepanzen hinsichtlich des Schutzumfangs für Rechteinhaber. Die Kommission ist nach wie vor der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten wirksame strafrechtliche Maßnahmen einführen müssen. Hat ein Gericht befunden, dass Rechte des geistigen Eigentums verletzt wurden, dürfte die Vollstreckung des Urteils oder der Gerichtsanordnung für den Rechteinhaber keine erheblichen Schwierigkeiten mit sich bringen. Die Kommission untersucht derzeit, wie die grenzüberschreitende Vollstreckung im Rahmen der Überprüfung der Brüssel-I-Verordnung[52] vereinfacht werden könnte. Eine der Möglichkeiten ist die Abschaffung der Vollstreckbarkeitserklärung[53] als Voraussetzung für die Vollstreckung eines Urteils eines anderen Mitgliedstaates. Die Kommission wird - die vollständige Umsetzung und wirksame Anwendung der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG gewährleisten und - prüfen, wie die grenzüberschreitende Vollstreckung im Rahmen ihrer Überprüfung der Brüssel-I-Verordnung verbessert werden kann. 5.2. Initiativen in den Bereichen Grenzschutz und Zoll An den Gemeinschaftsgrenzen können Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie gegen Rechte des geistigen Eigentums verstoßen, aufgrund des Zollrechts[54] beschlagnahmt werden. Damit diese Maßnahme greift, müssen die Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums in vollem Umfang mit dem Zoll zusammenarbeiten und Daten austauschen, mit deren Hilfe der Zoll suspekte Lieferungen mit Erfolg ins Visier nehmen kann. Eine solche Zusammenarbeit ist einer der Pfeiler des Aktionsplans für Maßnahmen des Zolls zur Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie, der von der Kommission im Oktober 2005[55] verabschiedet und vom Rat gebilligt wurde. Die Kommission wird die Umsetzungsergebnisse in Kürze vorstellen und will anschließend einen neuen Zollaktionsplan in die Wege leiten, der auf dem Erfolg des ersten Aktionsplans aufbaut. Die jüngsten Änderungen des Zollkodexes zur Verbesserung der Kontrollen für die Sicherheit und Gefahrenabwehr haben neue Instrumente für eine schnelle Verbreitung von Informationen über mit hohem Risiko behaftete Vorgänge geschaffen. Diese Instrumente sollten vollständig ausgeschöpft werden. Die Zahl der vom Zoll bearbeiteten Fälle, bei denen es um Nachahmungen und Fälschungen ging, stieg 2007 um mehr als 15 % auf über 43 000[56]. Die Durchsetzung der Zollvorschriften hat beachtliche Ergebnisse gebracht, sie stellt jedoch eindeutig nur einen Teil der Lösung dar. Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Durchsetzung von Maßnahmen flankiert wird, die den Vertrieb und letztlich die Herstellung von Waren verhindern, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen. Ferner wird anerkannt, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Zoll in den Herstellerländern unbedingt erforderlich ist. Zu diesem Zweck wird mit den Behörden in China ein gemeinsamer Zollaktionsplan gegen die Marken- und Produktpiraterie konzipiert. Dieser Plan wird voraussichtlich 2008 fertig gestellt sein. Parallel dazu würde der einheitliche, gemeinschaftsweite Schutztitel, der einen vollständigen, lückenlosen geographischen Schutz böte, die Bekämpfung der Fälschung und des Kopierens von Produkten, die von europäischen Unternehmen patentiert werden, wirksamer gestalten. Dies würde dazu beitragen, den Eingang gefälschter Produkte in den europäischen Binnenmarkt zu verhindern, und es leichter machen, sie an allen EU-Außengrenzen durch die Zollbehörden beschlagnahmen zu lassen und sie an den Stellen, an denen sie in die Vertriebskanäle gelangen, aus dem Verkehr zu ziehen. Die Kommission wird - darauf hinwirken, dass die Rechteinhaber und der Zoll in vollem Umfang gemeinsame Informationsinstrumente nutzen, um mit hohem Risiko behaftete Vorgänge im Zusammenhang mit gefälschten Waren ins Visier zu nehmen, - einen neuen Aktionsplan für Maßnahmen des Zolls gegen die Marken- und Produktpiraterie entwickeln und - 2008 zusammen mit den chinesischen Zollbehörden einen gemeinsamen Aktionsplan gegen die Marken- und Produktpiraterie ausarbeiten. 5.3. Ergänzende nichtlegislative Maßnahmen Voraussetzung für eine wirksame Durchsetzung ist eine bessere Vernetzung der Kommission mit den Mitgliedstaaten, der verschiedenen Behörden in den Mitgliedstaaten sowie des öffentlichen Sektors mit dem privaten Sektor. Auch muss das Bewusstsein für die durch die Markt- und Produktpiraterie entstehenden Schäden geschärft werden. Bei gefälschten Waren denken die Verbraucher manchmal an billige Kleidung und Luxusgüter, sie wissen jedoch nichts über die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken gefälschter Arzneimittel, Körperpflegemittel, elektronischer Bauteile und Kfz-Teile. Wenig bekannt ist außerdem der Zusammenhang zwischen gefälschten Waren und Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Drogenkartellen, paramilitärischen Gruppen, organisierten Verbrecherbanden und Kinderarbeit. Aufklärung und Sensibilisierung für die Bedeutung des Urheberrechts im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Inhalten finden als Mittel zur Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie breite Unterstützung[57]. Ein staatlicher „Null-Toleranz“-Ansatz gegenüber Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums würde helfen, die Durchsetzung für die Rechteinhaber, einschließlich KMU, zu verbessern[58]. Zur Verbesserung der informationsdienstlichen Netze wird die Kommission mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und untersuchen, wie die Erhebung und die Dokumentation von Informationen über illegale Aktivitäten effektiver gestaltet werden können. Innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten kann die Koordinierung zwischen den Hauptakteuren, einschließlich der Polizei, der für die Einhaltung der Handelsnormen zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaft, der für geistiges Eigentum zuständigen Ämter und der Gerichte, durch den Austausch vorbildlicher Verfahren verbessert werden. Ferner könnte ein effizientes Netz für die grenzübergreifende administrative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden, um den schnellen Informationsaustausch zu erleichtern. Das Netz könnte auf bestehenden Systemen aufbauen, etwa auf dem Binnenmarkt-Informationssystem[59], das für die Verbreitung von Informationen über gefälschte Waren genutzt werden könnte. Eine stärkere Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor kann die Durchsetzung ebenfalls verbessern. Die Kommission wird prüfen, inwieweit auf EU-Ebene eine Industrievereinbarung vermittelt werden kann, um hart gegen das im großen Stil erfolgende Herunterladen urheberrechtlich geschützten Materials durchzugreifen, wobei für das rechte Maß zwischen der Notwendigkeit des Schutzes personenbezogener Daten und der Begrenzung der Auswirkungen von Internet-Tauschbörsen auf die Kreativindustrie gesorgt werden muss. Eine Vereinbarung der beteiligten Akteure auf EU-Ebene wäre auch als Maßnahme zur Unterbindung des Verkaufs gefälschter Produkte über das Internet denkbar. Die Kommission wird - den potenziellen Beitrag weiterer Sensibilisierungsmaßnahmen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten zur Änderung der öffentlichen Wahrnehmung von Fälschungen und Nachahmungen prüfen, - untersuchen, wie die Informationsbeschaffung verbessert werden kann, damit eine umfassende Dokumentation als Grundlage für gezieltere Durchsetzungsmaßnahmen vorliegt, - weiter an der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen allen in den Mitgliedstaaten an der Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie beteiligten Akteuren arbeiten, damit die Effizienz der nationalen Maßnahmen gestärkt wird, - Formen der Einrichtung eines effektiven Netzes für die administrative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sondieren, damit europaweite Aktionen möglich sind, - Vereinbarungen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor zur Bekämpfung von Verletzungen des Rechtes des geistigen Eigentums fördern, - versuchen, auf EU-Ebene eine Industrievereinbarung zu vermitteln, um den Internet-Handel mit Piraterieware und den Verkauf gefälschter Waren einzudämmen. Die Mitgliedstaaten werden im Rahmen der Lissabon-Strategie dazu aufgefordert, dafür zu sorgen, dass den Durchsetzungsbehörden ausreichende Informationen und Ressourcen für die konstruktive Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern bei der Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums zur Verfügung stehen. 6. Internationale Dimension 6.1. Reform des Markenrechts Der Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) von Singapur zum Markenrecht[60] baut auf dem Markenrechtsvertrag von 1994 auf und bezweckt die Schaffung eines modernen, dynamischen internationalen Rahmens für die Harmonisierung der nationalen Markenregistrierungsverfahren. Der Vertrag trägt neuen Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie Rechnung, sieht Rechtsbehelfmaßnahmen in Bezug auf die Fristen vor und erkennt nichtherkömmliche sichtbare und unsichtbare Markenformen wie Töne und Gerüche ausdrücklich an. Ferner gibt es Sonderregelungen über die technische Unterstützung von Entwicklungsländern, damit diese die Vertragsbestimmungen in vollem Umfang nutzen können. Die europäische Industrie kann vom erfolgreichen Abschluss des Vertrags nur dann profitieren, wenn die EU-Mitgliedstaaten und die EG ihn ratifizieren oder ihm beitreten. Die Kommission wird die Vorarbeiten für den Beitritt der EG zum Vertrag von Singapur zum Markenrecht leisten und fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, diesen Vertrag zu unterzeichnen. 6.2. Agenda der Patentrechtsreform Eine Harmonisierung des Patentrechts könnte es für europäische Unternehmen leichter machen, ihre Erfindungen außerhalb der EU zu patentieren. Seit 1970 bietet der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens[61] (PCT) die Möglichkeit eines globalen Patentschutzes im Wege einer internationalen Anmeldung. Der Patentrechtsvertrag[62] (PLT) aus dem Jahr 2000 hat die Rechtsvorschriften für die Patentformalitäten weitgehend vereinheitlicht, bei der Vereinbarung eines Vertrags für das materielle Patentrecht wurden jedoch nur geringe Fortschritte gemacht. Die Entwicklungsländer haben ihre Bedenken geäußert und den Wunsch, das Patentsystem sollte ihre Interessen gebührend berücksichtigen. Zentrale Unterschiede im Patentsystem bestehen allerdings nach wie vor auch zwischen den Industrieländern. In den Vereinigten Staaten von Amerika erhält die erste Person, die die Erfindung macht, das Patent, während in Europa die erste Person, die die Patentanmeldung einreicht, das Patent erhält. Weitere Unterschiede sind die Neuheitsschonfrist vor dem Einreichen einer Patentanmeldung in den USA, vor deren Ablauf Veröffentlichungen vorgenommen werden können, ohne spätere Patentanmeldungen zu beeinträchtigen, und das Fehlen einer Pflicht, alle anhängigen US-amerikanischen Anmeldungen nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag zu veröffentlichen. Die Kommission wird im Transeuropäischen Wirtschaftsrat mit den EU-Mitgliedstaaten an einer Möglichkeit arbeiten, Fortschritte bei der Harmonisierung des internationalen Patentrechts zu erzielen. Die Harmonisierung des materiellen Patentrechts würde die Patentbearbeitung vereinfachen, eine größere Arbeitsteilung zwischen den Patentämtern erleichtern und könnte letztlich zur gegenseitigen Anerkennung der von den Ämtern erteilten Patente führen. Europa trägt die Verantwortung dafür, dass hohe Standards hinsichtlich der Patentierbarkeit auch in multilaterale Vereinbarungen Eingang finden. Die Kommission wird mit den EU-Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen über einen Vertrag für materielles Patentrecht und im Transeuropäischen Wirtschaftsrat an der Harmonisierung des internationalen Patentrechts arbeiten. 6.3. Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Drittländern Wachsende Sorge bereitet den EU-Unternehmen die zunehmende rechtswidrige Verwendung von Rechten des geistigen Eigentums in Drittländern, da dies einen ihrer zentralen Wettbewerbsvorteile berührt. Nach der Strategie für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum in Drittländern[63] hat die Kommission die Notwendigkeit betont, die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Zusammenarbeit mit bestimmten vorrangigen Ländern[64] zu intensivieren, die auf der Grundlage einer eigenen, regelmäßig zu aktualisierenden Erhebung[65] ermittelt wurden. Die mit den vorrangigen Ländern durchzuführenden Maßnahmen umfassen die Stärkung der Zusammenarbeit mit Ländern, in denen eine ähnliche Einstellung herrscht, den Dialog über Rechte des geistigen Eigentums, die vermehrte Verwendung der für die technische Hilfe bestimmten Mittel zu Durchsetzungszwecken und die Sensibilisierung für Fragen der Rechte des geistigen Eigentums in EU-Unternehmen, die in diesen Ländern tätig sind. Auf bilateraler Ebene enthalten alle in der Diskussion befindlichen Handelsvereinbarungen spezielle Kapitel zu den Rechten des geistigen Eigentums. Diese sollten durch eine Konvergenz der Rechtsvorschriften einen wirksamen Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums erreichen und die internationalen Verpflichtungen weiter klären. Auf multilateraler Ebene sind in verschiedenen Foren wie im TRIPS-Rat der WTO, in der G8-Runde (Heiligendamm-Prozess), in der OECD und der WIPO neue Initiativen im Bereich der Durchsetzung entstanden. Das Handelsabkommen zur Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie (ACTA) ist ein neuerer Vorschlag zur Stärkung der internationalen Rahmenbedingungen für die Rechte des geistigen Eigentums. Diese gemeinsame Initiative der Vereinigten Staaten von Amerika und Japans strebt ein internationales Abkommen zur Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums an. Sie hat drei Schlüsselbereiche ermittelt, die Gegenstand des Abkommens sein sollten: internationale Zusammenarbeit (hauptsächlich zwischen Zoll und anderen Durchsetzungsorganen), Stärkung der Durchsetzungsrahmenbedingungen durch eine Verbesserung des Fachwissens, und rechtlicher Rahmen. Wegen des mit einem koordinierten Handeln verbundenen Potenzials arbeitet die Kommission derzeit auf der Grundlage eines Verhandlungsmandats an dem Abschluss eines offiziellen Abkommens. Die Kommission wird - regelmäßig Erhebungen über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums außerhalb der EU durchführen, - einen wirksamen Schutz und eine effektive Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in bilateralen Handelsabkommen anstreben, - die Durchsetzung und Zusammenarbeit in Drittländern durch den Dialog über Normsetzungsinitiativen verbessern, vor allem in Ländern mit ausgeprägter Marken- und Produktpiraterie, und - auf ein multilaterales Abkommen zur Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie hinarbeiten. 6.4. Entwicklungsfragen In den letzten Jahren gab es in den internationalen Debatten eine Fokussierung auf die gewerblichen Schutzrechte in den Entwicklungsländern und auf die Frage, wie diese als Instrument für die soziale, ökologische, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung genutzt werden können. Der innerhalb der WIPO im Jahr 2007 geschaffene Ständige Ausschuss für Entwicklung und geistiges Eigentum könnte eine bedeutsame Plattform für Fortschritte bei dieser Diskussion darstellen. Ein weiteres Beispiel ist die zwischenstaatliche Ad-hoc-Arbeitsgruppe (IGWG) für öffentliche Gesundheit, Innovation und geistiges Eigentum, die vor kurzem eine globale Strategie[66] ausgearbeitet hat, durch die der Zugang zu Medikamenten verbessert und das wachsende Problem vernachlässigter Krankheiten insbesondere in Entwicklungsländern angegangen werden sollen. Die EU spielt weiter eine Schlüsselrolle bei Initiativen im Bereich der gewerblichen Schutzrechte zugunsten der Menschen in den Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern. Im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wurde in dem 2007 auf Bali beschlossenen Fahrplan[67] der Zusammenhang zwischen Maßnahmen für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und Rahmenbedingungen, die einen Technologietransfer ermöglichen, festgestellt. Die EU ist bereit, in Diskussionen einzutreten, wenn etwaige Nebenwirkungen die Fortschritte der Entwicklungsländer bei der Bewältigung des Klimawandels beeinträchtigen. Dem zwischenstaatlichen Ausschuss für geistiges Eigentum und genetische Ressourcen, überliefertes Wissen und Folklore (IGC) der WIPO unterbreitete die Europäische Gemeinschaft 2004 einen Vorschlag dafür, dass ein Patentanmelder zwingend die Quelle/Herkunft genetischer Ressourcen und damit verbundenen überlieferten Wissens, die in seiner Patentanmeldung genutzt werden, offen legen muss[68]. Diese Anforderung könnte indigenen Gemeinschaften, aus denen diese genetischen Ressourcen und das überlieferte Wissen stammen, die Überprüfung der Einhaltung der Regeln für den Zugang zu genetischen Ressourcen und den Vorteilsausgleich ermöglichen, damit die Vorteile der gewerblichen Nutzung von Patenten geteilt und auch die Patentämter bei der Prüfung der Neuheit dieser Erfindungen unterstützt werden können. Daher unterstützt die Kommission weiterhin Bemühungen um die Annahme des Vorschlags und stellt fest, dass in einigen Mitgliedstaaten das Patentrecht Bestimmungen über die Bekanntgabe der geographischen Herkunft biologischen Materials in den Patentanmeldungen enthält. Nach der Doha-Erklärung der WTO im Jahr 2001[69] und den darauf folgenden Beschlüssen[70] zur Änderung des TRIPS-Übereinkommens erließ die EU im Mai 2006 die Verordnung über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit[71]. Die Ratifizierung des Protokolls zur Änderung des TRIPS-Übereinkommens 2005 durch die EU ist ein wichtiges Signal für ihren Einsatz in dieser Angelegenheit. Die Kommission wird aktiv an internationalen Diskussionen mitwirken, deren Ziel es ist, Entwicklungsländern dabei zu helfen, das Potenzial ihrer gewerblichen Schutzrechte zu nutzen. 7. SCHLUSSFOLGERUNGEN Um angesichts der Defizite des derzeitigen Systems der gewerblichen Schutzrechte Abhilfe zu schaffen, damit das Innovationspotenzial und die Wettbewerbsfähigkeit Europas bestmöglich genutzt werden, sind integrierte Maßnahmen erforderlich. Im Bereich der Patente würde bereits das Gemeinschaftspatent für sich alleine beträchtlich zur Beseitigung der Schwierigkeiten - z. B. Kosten und komplexe Sachverhalte - beitragen, mit denen Erfinder und Unternehmen in Europa beim Schutz von Erfindungen konfrontiert sind. Ferner könnte eine integrierte, EU-weite Gerichtsbarkeit den Zugang zur Streitbeilegung und die Rechtssicherheit für Rechteinhaber und Dritte erheblich verbessern. Daher ist es außerordentlich wichtig, dass diese Ziele so schnell wie möglich erreicht werden. Nach der Annahme der anhängigen Legislativvorschläge wird es Schutzsysteme für die wichtigsten gewerblichen Schutzrechte auf Gemeinschaftsebene geben. Allerdings werden bestimmte Aspekte der Systeme im Laufe der Zeit evaluiert werden müssen, um ihre größtmögliche Effektivität zu gewährleisten. Darüber hinaus sind wichtige ergänzende Maßnahmen zur Unterstützung des Rechtsrahmens erforderlich, damit dieser für europäische Unternehmen aller Branchen und Größenordnungen sowie für Erfinder und Forschungseinrichtungen starke, durchsetzbare Rechte bietet, so dass diese die Chancen der globalen wissensgestützten Wirtschaft in vollem Umfang nutzen können. In dieser Mitteilung werden hauptsächlich Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene dargelegt. Allerdings sollen auch der weitere Dialog und weitere Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der gesellschaftlichen Akteure angeregt werden. Hier sind die Mitgliedstaaten für die Formulierung von Strategien in ihren Zuständigkeitsbereichen gefordert. Außerdem müssen Erfinder, Forschungseinrichtungen und KMU für das aus gewerblichen Schutzrechten erwachsende Potenzial stärker sensibilisiert werden, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Nutzen Unternehmen förmliche gewerbliche Schutzrechte, so sollten sie diese in eine übergeordnete Unternehmensstrategie einbinden. Die Verantwortung dafür, dass das mit gewerblichen Schutzrechten verbundene Potenzial für die Wirtschaft in Europa voll ausgeschöpft wird, ist daher eine geteilte Verantwortung. [1] Im Bereich Urheberrecht hat die Kommission ein Grünbuch veröffentlicht: „Urheberrecht in der wissensbestimmten Wirtschaft“ (KOM(2008) 466 endg). [2] „Vertiefung des Patentsystems in Europa“, KOM(2007) 165 endg. [3] „Strategiebericht zur erneuerten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung: Eintritt in den neuen Programmzyklus (2008-2010) " Das Tempo der Reformen beibehalten , KOM(2007) 803 endg., Teil den neuen Programmzyklus (2008-2010) − Das Tempo der Reformen beibehalten“, KOM(2007) 803 endg., Teil I. [4] Bekanntmachung der Kommission „Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 EG-Vertrag auf Technologietransfer-Vereinbarungen“, ABl. C 101, 27.4.2004, S. 2. [5] „Vorfahrt für KMU in Europa - Der „Small Business Act“ für Europa”, KOM(2008) 394 endg. [6] „Empfehlung der Kommission zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten und für einen Praxiskodex für Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen“, C(2008) 1329. [7] Verbesserung des Wissenstransfers zwischen den Forschungseinrichtungen und der Industrie in Europa: hin zu offener Innovation, KOM(2007) 182 endg. [8] Forscher dürfen laut dieser Ausnahme patentierte Verfahren zu experimentellen oder privaten, nichtkommerziellen Zwecken nutzen. Die Anwendung dieser Ausnahme in den EU-Mitgliedstaaten wird derzeit im Rahmen einer umfassenden Studie bewertet, siehe http://www.eutechnologytransfer.eu/deliverables/experimental_use_exemption.pdf (nur auf Englisch). [9] „The value of knowledge: European firms and the intellectual property challenge”, Veröffentlichung der „Economist Intelligence Unit” des Economist aus dem Jahr 2007. [10] Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Paris 1883, zuletzt geändert in Stockholm 1979). [11] Handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum – siehe http://www.wto.int/english/docs_e/legal_e/27-trips_01_e.htm. [12] „Ein innovationsfreundliches, modernes Europa“, KOM(2006) 589 endg. [13] „Vertiefung des Patentsystems in Europa“, KOM(2007) 165 endg. [14] Konsultation und öffentliche Anhörung zur künftigen Patentpolitik in Europa (2006): http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/docs/patent/hearing/preliminary_findings_en.pdf. [15] „Policy options for the improvement of the European patent system“ (im Auftrag der STOA-Gruppe („Science Technology Options Assessment“) des Europäischen Parlaments erstellte Studie): http://www.europarl.europa.eu/stoa/publications/studies/stoa16_en.pdf. [16] Der Ausdruck „Patentdickicht“ stellt ab auf das potentielle Problem, dass bei Bestehen einer hohen Zahl von Patenten im Zusammenhang mit einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Technologie die Innovation im betreffenden Sektor verlangsamt wird aufgrund von Befürchtungen, man könne in der Entwicklung blockiert werden oder es könne zu einem Patentverletzungsverfahren kommen. [17] „Patent-Trolls“ sind Patentinhaber, deren geschäftliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, Patentrechte zu nutzen, um Unternehmen Patentverletzungsklagen anzudrohen, einstweilige Verfügungen zu erwirken und von Dritten Lizenzgebühren zu erheben. [18] EPA, Jahresbericht 2006: http://www.epo.org/about-us/office/annual-reports/2006.htm. [19] „When small is beautiful: measuring the evolution and consequences of the voluminosity of patent applications at the EPO“, Eugenio Archontopoulos et al., Information Economics and Policy, Vol 19, No. 2 (Juni 2007). [20] Weltweit beläuft sich die Zahl der noch nicht geprüften Patentanmeldungen auf 10 Millionen; beim EPA ist die Zahl der noch nicht abgeschlossenen Prüfverfahren von 285 400 im Jahr 2005 auf 304 100 im Jahr 2006 gestiegen. [21] Unter „Stand der Technik“ sind diejenigen Informationen zu verstehen, die vor einem festgelegten Zeitpunkt für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind und für die Originalität einer Patentanmeldung und damit für den Umfang der zu gewährenden Patentrechte maßgebend sind. [22] Eurobrand2007-Studie: http://study.eurobrand.cc/valueranking2007/. [23] Nähere Informationen finden sich auf der Website des HABM: http://oami.europa.eu/en/userscorner/default.htm. [24] Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 21. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1. [25] Richtlinie 98/71/EWG des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 2. [26] „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen“, KOM(2004) 582 endg. [27] Der Schutz wird gewährleistet durch drei Verordnungen, die Wein (Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1), Spirituosen (Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Rates, ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16) und Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates, ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12) betreffen. [28] Urteil des Gerichts erster Instanz (Große Kammer) vom 17. September 2007, Microsoft gegen Kommission, Rechtssache T-201/04. [29] Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 3 vom 6.1.2001, S. 2. [30] Allgemeine Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen CEN, Cenelec und ETSI sowie der Europäischen Kommission und der Europäischen Freihandelsgemeinschaft, unterzeichnet am 28. März 2003, ABl. C 91 vom 16.4.2003, S. 7. [31] Unter bestimmten Umständen können beispielsweise gebührenfreie Lizenzen sinnvoll sein, um eine weite Verbreitung von Normen in Bereichen zu fördern, in denen starke Netzwerkeffekte zum Tragen kommen. [32] „Für einen stärkeren Beitrag der Normung zur Innovation in Europa“, KOM(2008) 133 endg. [33] Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). [34] „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft – Eine zeitgemäße KMU-Politik für Wachstum und Beschäftigung“, KOM(2005) 551 endg. [35] Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65 EPÜ, EPA, ABl. 2001, 549. [36] Siehe http://www.epo.org/patents/law/legislative-initiatives/epc2000.html [37] „Vertiefung des Patentsystems in Europa“, KOM(2007) 165 endg. – siehe Anhang II und dortige Verweise auf Berechnungen der Kostenvorteile, die das Londoner Übereinkommen und das Gemeinschaftspatent bieten. [38] http://ec.europa.eu/enterprise/entrepreneurship/sba_en.htm#aa [39] http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/docs/patent/hearing/preliminary_findings_en.pdf [40] Nach US-amerikanischem Patentrecht können kleine Unternehmen einen 50 %igen Gebührennachlass erhalten. Siehe http://www.uspto.gov/web/offices/pac/mpep/mpep_e8r6_appxl.pdf [41] Zum Beispiel die Subventionierung von Patenterstanmeldern (Beispiele: "1er brevet service" von OSEO Innovation in Frankreich oder INSTI-KMU-Patentaktion in Deutschland) oder die Genehmigung weiterer Subventionen (z. B. IPAS-Service in Irland). [42] In einigen Ländern sind Einkommenssteuernachlässe für Lizenzeinnahmen aus Patenten zulässig. [43] „A memorandum on removing barriers for a better use of the IPR system by SMEs“. Ein Bericht für die Generaldirektion Unternehmen und Industrie, Juni 2007, unter: http://www.proinno-europe.eu/NWEV/uploaded_documents/IPR_Expert_group_report_final_23_07_07.pdf [44] ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1. [45] „The possible introduction of an insurance against costs for litigation in patent cases“ von CJA Consultants Ltd unter: http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/docs/patent/studies/pli_report_en.pdf - eine Folgestudie. [46] Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, ABL. L 136 vom 25.5.2008, S. 3. [47] Siehe http://ec.europa.eu/civiljustice/adr/adr_ec_code_conduct_en.htm [48] „Benchmarking National and Regional Support Services for SMEs in the Field of Intellectual and Industrial Property“ unter: http://www.proinno-europe.eu/admin/uploaded_documents/Benchmarking-Report-SME.pdf [49] Siehe http://www.proinno-europe.eu/index.cfm?fuseaction=page.display&topicID=63&parentID=5 4 [50] Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), The Economic Impact of Counterfeiting and Piracy 4/6/07 DSTI/IND(2007)9/PART4/REV1. [51] Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum, ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 16. [52] Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. [53] Falls die Notwendigkeit einer Vollstreckbarkeitserklärung besteht, ist ein Urteil, das in einem Mitgliedstaat ergangen ist und in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn es in diesem für vollstreckbar erklärt wurde. [54] Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 16. [55] „Eine Antwort des Zolls auf jüngste Entwicklungen bei der Nachahmung von Waren und der Produktpiraterie“, KOM(2005) 479 endg. [56] Siehe http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/counterfeit_piracy/statistics2007.pdf [57] „Kreative Online-Inhalte im Binnenmarkt“, KOM(2007) 836 endg. [58] Studie „Effects of counterfeiting on EU SMEs and a review of various public and private IPR enforcement initiatives and resources“ unter: http://www.ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/industry/doc/Counterfeiting_Main%20Report_Final.pdf [59] Siehe http://ec.europa.eu/idabc/en/document/5378/5637 [60] Siehe http://www.wipo.int/treaties/en/ip/singapore/ [61] Siehe http://www.wipo.int/treaties/en/ip/singapore/ [62] Siehe http://www.wipo.int/treaties/en/ip/plt/index.html [63] ABl. C 129 vom 26.5.2005, S. 3. [64] Mitteilung der Kommission: „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt - Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006) 567 endg. [65] http://ec.europa.eu/trade/issues/sectoral/intell_property/survey2006_en.htm [66] http://www.who.int/phi/documents/POAWhitePaper.pdf [67] Siehe http://unfccc.int/meetings/cop_13/items/4049.php [68] Siehe http://www.wipo.int/tk/en/genetic/proposals/european_community.pdf [69] Siehe http://www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/min01_e/mindecl_trips_e.htm [70] Siehe http://www.wto.org/english/tratop_e/trips_e/implem_para6_e.htm und http://www.wto.org/english/tratop_e/trips_e/wtl641_e.htm [71] Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 1.