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Document 52008AR0162

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Legislativvorschläge der Kommission für die Gemeinsame Agrarpolitik nach dem Gesundheitscheck

ABl. C 325 vom 19.12.2008, p. 28–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/28


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Legislativvorschläge der Kommission für die Gemeinsame Agrarpolitik nach dem Gesundheitscheck“

(2008/C 325/05)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

bringt seine Besorgnis über den Mangel an finanziellen Mitteln für die ländliche Entwicklung zum Ausdruck und macht deutlich, dass im Sinne weiterer Investitionen zur Bewältigung der neuen Herausforderungen nicht nur aus den Mitteln der ersten Säule geschöpft werden darf, und dringt daher darauf, dieses Problem im Zusammenhang mit anderen EU-Politikbereichen, insbesondere der Kohäsionspolitik, zu sehen;

empfiehlt nachdrücklich, Synergien zwischen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und anderen EU-Politikbereichen, insbesondere der Kohäsionspolitik, zu fördern;

unterstützt die zunehmende Forderung nach Investitionen in die Agrarforschung und nach Umsetzung der Forschungsergebnisse und begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, mögliche Synergien mit dem Forschungsrahmenprogramm zu prüfen;

vertritt die Ansicht, dass Europa zur Bewältigung der neuen Herausforderungen eine geschlossene Kreislaufwirtschaft anstreben und darum die Innovation der Landwirtschaft als Ganzes anregen und unterstützen sollte;

vertritt die Ansicht, dass im Hinblick auf den Klimaschutz integrierte Nahrungsmittelstrategien gefördert werden sollten;

ist der Auffassung, dass die Regionen dazu animiert werden sollten, lokal erzeugte Lebensmittel und Lebensmittelprodukte zu entwickeln und zu fördern, wenn dies zu einer Stärkung ihres ökologischen Gleichgewichts führt;

regt eine jährliche Anhebung der Milchquoten um 2 % an, fordert die Kommission aber auch auf sicherzustellen, dass die Position der Landwirte in benachteiligten Gebieten durch die erhöhten Milchquoten nicht verschlechtert wird;

ist der Meinung, dass Europa die soziale Verantwortung dafür trägt, sich bestmöglich für die Berücksichtigung der drei Aspekte der Nachhaltigkeit („People, Planet and Profit“ = soziale, ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit) in den Ergebnissen der gegenwärtigen und künftigen WTO-Verhandlungen einzusetzen;

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den meisten Mitgliedstaaten inzwischen beträchtliche Erfahrungen und großen Sachverstand in Fragen der ländlichen Entwicklung angesammelt haben und das Angebot einer umfangreicheren Verantwortung für die Umsetzung und Durchführung der EU-Politik für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung begrüßen würden.

Berichterstatterin

:

Lenie DWARSHUIS-VAN DE BEEK (NL/ALDE), Mitglied der Exekutive der Provinz Südholland

Referenzdokumente

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. […]/2008

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2006/144/EG über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) (von der Kommission vorgelegt) {SEK(2008) 1885} {SEK(2008) 1886}

KOM(2008) 306 endg. — 2008/0103 (CNS) — 2008/0104 (CNS) — 2008/0105 (CNS) — 2008/0106 (CNS)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Wesentliche Inhalte der Stellungnahme

1.

untersucht die strategische Bedeutung der Landwirtschaft und der Agrar- und Ernährungswirtschaft für Europa, berücksichtigt die stark multinational ausgerichtete Tätigkeit von Unternehmen, befürwortet eine landwirtschaftliche Erzeugung hoher Qualität in allen Regionen und stimmt mit der Europäischen Kommission hinsichtlich der Bedeutung einer gemeinsamen Agrarpolitik überein;

2.

teilt die Auffassung, dass die Einrichtung eines Systems, das der europäischen Bevölkerung einen gewissen Grad an Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet, gegebenenfalls ein Krisenmanagement erfordert, und erkennt an, dass der Markt in Bezug auf die Nahrungsmittelerzeugung nicht immer einen Ausgleich zwischen der Frage des Einkommens des Produzenten und der Summe der Anforderungen der Öffentlichkeit herbeiführen kann, weshalb die Gemeinsame Agrarpolitik ihre Berechtigung hat;

3.

betont im Hinblick auf die bereits in den Legislativvorschlägen enthaltenen Empfehlungen, dass viele der in seiner Prospektivstellungnahme zum „Gesundheitscheck der Gemeinsamen Agrarpolitik“ (CdR 197/2007) enthaltenen Empfehlungen noch immer Gültigkeit besitzen; über die vorgelegten Legislativvorschläge hinaus sind jedoch weitere Vereinfachungen notwendig, um für die für die Durchführung der GAP zuständigen regionalen Behörden und auch die Landwirte eine tatsächliche bürokratische Entlastung zu erzielen. Hier sind insbesondere stärkere Vereinfachungen im Bereich der Cross Compliance erforderlich. In diesem Zusammenhang darf auch eine Erweiterung von Auflagen des Anhangs III nicht zu höheren Belastungen führen. Des Weiteren sollten bei der Implementierung der Einzelmaßnahmen zu den einzelnen Standards gemäß Anhang III die teilweise sehr unterschiedlichen regionalen und natürlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Auch bereits bestehende Regelungstatbestände sind zu beachten;

4.

plädiert im Gegensatz zu seiner Prospektivstellungnahme dafür, die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung mit fakultativen umweltschützenden Maßnahmen für bestimmte Flächen innerhalb der zweiten Säule zu flankieren;

5.

empfiehlt, die Vorschläge zur Quotenaufstockung als Vorbereitung auf das Ende der Quotenregelung vor dem Hintergrund der aktuellen Milchmarktsituation nochmals zu überdenken. Es sollten geeignete Instrumente gewählt und die finanziellen Mittel dafür, soweit erforderlich, bereitgestellt werden, um die durch die Quotenabschaffung teilweise enorme Benachteiligung von weniger wettbewerbsfähigen und natürlich benachteiligten Regionen zu verhindern;

6.

ist der Ansicht, dass sich der Gesundheitscheck der GAP nicht darauf beschränken darf, die Reform von 2003 fortzuführen, sondern sich grundsätzlich der neuen internationalen Nahrungsmittelsituation stellen muss. Der AdR mahnt zur Vorsicht, damit die bestehenden Marktinstrumente (mit Ausnahme der obligatorischen Flächenstilllegung) im Zuge des Gesundheitschecks nicht unwiederbringlich abgeschafft werden. Angesichts der weltweiten Schwankungen auf den Nahrungsmittelmärkten sollte es möglich bleiben, dass diese Instrumente, auch wenn sie zurzeit nicht verwendet werden, wenn nötig wieder aktiviert werden können;

7.

teilt die Ansicht, dass die neuen Herausforderungen ernst zu nehmen sind und dass in allen Mitgliedstaaten für eine erfolgreiche Durchführung von Maßnahmen zur Bewältigung der neuen Herausforderungen starke Anreize nötig sind;

8.

gibt jedoch zu Bedenken, dass die von der Kommission vorgeschlagene Form der Modulation eine je nach Region nicht unerhebliche Minderung der Einkommen für die Landwirte bedeuten könnte;

9.

ist der Meinung, dass die Kommission die Zuverlässigkeit des vereinbarten finanziellen Rahmens der GAP bis 2013 nicht in ihrer Bedeutung unterschätzen sollte;

10.

schlägt vor, die freiwerdenden Mittel außer in Maßnahmen zur Bewältigung der neuen Herausforderungen teilweise auch in andere Maßnahmen zu investieren, wie etwa in neue Maßnahmen unter der ersten Säule zur Unterstützung des gemeinschaftlichen Schaf- und Ziegensektors, der in sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht von großer Bedeutung ist und derzeit ernstlich von einer drastischen Reduzierung der europäischen Tierbestände bedroht ist, sowie in die bestehenden Maßnahmen für landwirtschaftliche Betriebe unter der zweiten Säule, die verschiedenen neuen Maßnahmen unter der zweiten Säule, die Landwirten dabei helfen sollen, sich an die veränderte Situation im Rahmen der ersten Säule anzupassen, oder in andere neue Maßnahmen unter der zweiten Säule, mit denen die Kosten der verschiedenen Maßnahmen für eine multifunktionale Landwirtschaft zum Nutzen der Gesellschaft allgemein gedeckt werden sollen;

11.

ist der Meinung, dass das Gleichgewicht zwischen Zielen und Maßnahmen in Regionen, die bereits zahlreiche Maßnahmen zur Bewältigung der neuen Herausforderungen umgesetzt haben bzw. ihre Mittel bereits in großem Umfang den neuen Herausforderungen entsprechend genutzt haben, unterschiedlich sein könnte;

12.

ist der Ansicht, dass, wenn die europäische Agrarpolitik die grundlegenden Aspekte europäischer Politik berücksichtigen soll, die Modulation sich zuallererst nach den Produktionsbedingungen richten muss, erst danach sind die allgemeinen Wettbewerbskriterien vorrangig zu betrachten;

13.

ist der Auffassung, dass Beschlüsse über die Handhabung der Modulation am besten auf der entsprechenden dezentralen Ebene getroffen werden sollten, damit den vielfältigen lokalen und regionalen Bedürfnissen besser Rechnung getragen werden kann. Den Mitgliedstaaten und Regionen sollte es möglich sein, ausgehend von den eigentlichen Bedürfnissen Mittel in Maßnahmen des zweiten Pfeilers zu leiten;

14.

bringt in der vorliegenden Stellungnahme zu den Legislativvorschlägen seine Besorgnis über den Mangel an finanziellen Mitteln für die ländliche Entwicklung im Allgemeinen und für die neuen Herausforderungen im Besonderen zum Ausdruck; macht entsprechend deutlich, dass im Sinne weiterer Investitionen zur Bewältigung der neuen Herausforderungen in der nächsten Zukunft nicht nur aus den Mitteln der ersten Säule geschöpft werden darf, und dringt daher darauf, dieses Problem im Zusammenhang mit anderen EU-Politikbereichen, insbesondere der Kohäsionspolitik, zu sehen;

15.

konzentriert sich in dieser Stellungnahme auf die Vorschläge für die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die optimale Lösungen für die neuen Herausforderungen bieten sollen;

16.

äußert sich in der vorliegenden Stellungnahme zur künftigen Gemeinsamen Agrarpolitik in einer umfassenden Perspektive und behandelt auch Themen, die im Rahmen der WTO relevant sind, wie geistiges Eigentum oder eine EU-Qualitäts- und Energieverbrauchskennzeichnung;

17.

ersucht die Kommission in dieser Stellungnahme darum, den AdR zu Beiträgen für weitere Diskussionen und die Politikgestaltung aufzufordern, und kündigt neue Initiativen des AdR an, wie etwa die Organisation einer Stakeholder-Konferenz und die Erarbeitung eines Zukunftskonzepts für die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung in Europa, bei dem die Wirkung der regionalen Entscheidungsfindung und die weitere Arbeit zur Schaffung einer umweltfreundlicheren Landwirtschaft im Mittelpunkt stehen;

18.

weist auf die Bedeutung der einheimischen europäischen Agrar- und Lebensmittelwirtschaft und die herausragende Bedeutung der Lebensmittelsicherheit und der Ernährungssicherheit hin, denn die Europäische Union ist mittlerweile der weltweit größte Importeur landwirtschaftlicher Produkte;

19.

hält, um einen reibungslosen Übergang nach dem Auslaufen der Milchquotenregelung 2015 zu ermöglichen, eine „weiche Landung“ für erforderlich. Der Ausschuss favorisiert eine jährliche Steigerung der Milchquoten um mindestens 2 %, wenigstens für die Regionen und Länder mit größerem Produktionspotenzial. Angesichts der derzeit stark ausgeprägten Mengen- und Preisschwankungen sollte an den Marktsteuerungsmechanismen festgehalten werden, bis das Quotensystem ausläuft;

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

Gemeinsame Agrarpolitik

20.

ist von der Bedeutung der Gemeinsamen Agrarpolitik in der heutigen Zeit überzeugt und vertritt die Ansicht, dass ihr diese Bedeutung auch in naher Zukunft noch beizumessen sein dürfte, da die Leistung der GAP angesichts der steigenden weltweiten Nachfrage nach Nahrungsmitteln, Futtermitteln, Brennstoffen und Fasern auch weiterhin in der Diskussion bleiben wird;

21.

vertritt die Auffassung, dass die europäische Landwirtschaft in einer immer stärker globalisierten Welt nicht ohne eine starke gemeinsame europäische Politik mit Marktregulierungsmechanismen auskommt, die unter Berücksichtigung der unterschiedlichen geografischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der europäischen Regionen auf strategische Ziele und die Verbrauchernachfrage ausgerichtet ist, den Regionen neue Chancen und Mitwirkungsmöglichkeiten, insbesondere in Zusammenhang mit den neuen Herausforderungen, bietet und dabei wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltig ist und zur Lebendigkeit der ländlichen Gebiete beiträgt;

22.

ist mit der Europäischen Kommission der Auffassung, dass Klimawandel, Bioenergie, Wassermanagement und Artenvielfalt wichtige zukünftige Herausforderungen — auch für die Landwirtschaft — darstellen. In diesem Kontext ist zu prüfen, welchen Beitrag die GAP leisten kann, um die notwendigen Anpassungen positiv zu begleiten; fordert, dass Vorleistungen in den Mitgliedstaaten und Regionen hierzu eine angemessene Berücksichtigung finden müssen;

23.

bringt seine Besorgnis über die Vorschläge der Kommission zum Ausdruck, vor dem Hintergrund der Instabilität der Märkte mit dem Abbau der gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen fortzufahren, und äußert die Ansicht, dass die zurzeit vorhandenen, aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Marktinterventionsmechanismen aufrechterhalten werden sollten;

24.

wird sich weiterhin darum bemühen sicherzustellen, dass die notwendige Reform der GAP nicht zu einer Renationalisierung dieses Politikbereichs führt; dies bedeutet, dass die GAP selbst, einschließlich ihrer strategischen Planung und ihres Haushalts, der Gemeinschaftsebene vorbehalten bleiben muss, auch wenn ihre Durchführung und Kofinanzierung den Regionen und Mitgliedstaaten übertragen werden kann; setzt sich dafür ein, dass der im EU-Finanzrahmen 2007-2013 verabschiedete Mittelplafonds für die GAP bis zum Ende der Finanzperiode unverändert gilt;

25.

legt der Europäischen Kommission nahe, angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftslage und der schweren Krise, die in den europäischen Ländern herrscht und sich besonders auf die ländlichen Gebiete negativ auswirkt, unbedingt zu verhindern, dass Maßnahmen angenommen werden, die zu einer Verschärfung der Arbeitslosigkeit und zur Einstellung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten beitragen;

26.

ist der Ansicht, dass die Gesamtheit der Direktbeihilfen auf die Erhaltung der landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgerichtet sein sollte, auch wenn sie von einer konkreten Produktion entkoppelt werden können. In diesem Sinne darf der Gesundheitscheck nicht dazu dienen, neue Schritte zur Entkopplung der Direkthilfen zu unternehmen;

27.

spricht sich dafür aus, dass sich sowohl das historische als auch das regionale Modell Schritt für Schritt zu einer homogenen, auf die Arbeitseinheit ausgerichteten Beihilfe auf Gemeinschaftsebene entwickeln sollte, die in Abhängigkeit von den der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Gütern und Dienstleistungen im Rahmen einer multifunktionalen Landwirtschaft moduliert werden kann;

28.

verweist darauf, dass sich der Vorschlag der Kommission, einen Freibetrag festzulegen, bei dessen Unterschreitung die Direktzahlungen nicht gekürzt werden, in sozialer Hinsicht als Rückschritt erweisen könnte, der angesichts der regionalen Unterschiede erhebliche Folgen haben könnte. Daher sollten die Maßnahmen zur Vereinfachung in jedem Mitgliedstaat unter den gegebenen innerstaatlichen Bedingungen durchgeführt werden;

29.

ist in Anbetracht des Vorschlags der Kommission, vor dem 30. Juni 2011 einen Bericht über die Bedingungen über das stufenweise Auslaufen der Milchquotenregelung vorzulegen, der Ansicht, dass jedwede Entscheidung über die Zukunft der Quotenregelung bis zu diesem Datum aufgeschoben werden sollte;

30.

stellt fest, dass die Kommission selbst anerkennt, dass die Abschaffung der Quotenregelung oder auch nur die stufenweise Anhebung der Quoten wahrscheinlich zu einem Preisverfall führen wird;

31.

schlägt vor, im Rahmen des Gesundheitschecks und auch nach dem Auslaufen der Quotenregelung geeignete Marktsteuerungsmechanismen beizubehalten, um auf stark ausgeprägte Mengen- und Preisschwankungen mit einem Sicherheitsnetz reagieren zu können;

32.

empfiehlt, die Marktinstrumente für Milch und Molkereiprodukte als Möglichkeit beizubehalten, solange dies sinnvoll erscheint, auch nach 2015;

33.

fordert die Kommission daher auf, einen außerordentlichen gemeinschaftlichen Fonds einzurichten, der im Bedarfsfall um staatliche Mittel ergänzt wird, um die Wirtschaftlichkeit von landwirtschaftlichen Betrieben zu verbessern, die sich in weniger wettbewerbsfähigen und/oder von der Natur benachteiligten Regionen befinden oder anderweitig benachteiligt sind;

34.

schlägt vor, den Mitgliedstaaten eine vielfältige Unterstützung dieser landwirtschaftlichen Betriebe zu ermöglichen, z. B. durch Neufestlegung der benachteiligten Gebiete, durch Einsatz von Mitteln aus der zweiten Säule und/oder Anwendung von Artikel 68 und dementsprechend ein Sicherheitsnetz bereitzustellen;

35.

mahnt zur Vorsicht, damit im Zuge des Gesundheitschecks nicht die Marktinstrumente für Milch und Milcherzeugnisse abgeschafft werden, und ist der Ansicht, dass die derzeit bestehenden Instrumente beibehalten werden müssen;

36.

vertritt die Ansicht, dass die Umweltwirkungen der Landwirtschaft eine große Herausforderung bilden und die EU es sich zu einem vorrangigen Ziel machen sollte, die Landwirtschaft umweltschonender zu machen. Daher ist es wichtig, die Debatte über Umweltschutz in der Landwirtschaft fortzusetzen;

Synergie, Komplementarität und Abgrenzung der gemeinsamen Politik

37.

äußert Bedenken dahingehend, dass die Rubrizierung von immer mehr Themen unter der „ländlichen Entwicklung“ problematisch sein kann, und zieht in Zweifel, ob es wirklich ideal ist, einige dieser Probleme mit Programmen zur ländlichen Entwicklung anzugehen;

38.

sieht eine zunehmende Diskrepanz zwischen den unter der zweiten Säule zur Verfügung stehenden Mitteln und den angestrebten Zielen sowohl im Bereich der „neuen Herausforderungen“ als auch der „aktuellen Herausforderungen“ im Hinblick auf die wirtschaftliche, soziale und ökologische Qualität ländlicher Gebiete;

39.

ist der Auffassung, dass die GAP in erster Linie der Landwirtschaft dient und nicht zu einem Teilbereich der Politik für den territorialen Zusammenhalt werden darf. Wenn die GAP regionalen Besonderheiten und unterschiedlichen Produktionssystemen gebührend Rechnung trägt, leistet sie damit auch einen Beitrag zum territorialen Zusammenhalt; der Ausschuss ist daher der Auffassung, dass jedweder Veränderungsvorschlag, der sich aus dem Gesundheitscheck ergibt, den verschiedenen regionalen Besonderheiten und Produktionssystemen innerhalb der Europäischen Union ausreichend Rechnung tragen muss;

40.

begrüßt die Flexibilisierung von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, hält den Artikel jedoch gleichzeitig für nicht ausreichend, um dem Abbau der von der Kommission vorgeschlagenen Marktinstrumente zu begegnen, insbesondere den Folgen einer Abschaffung der Milchquoten;

41.

ist der Meinung, dass die Entwicklung ländlicher Räume hin zu mehr Innovation, Nachhaltigkeit und Dienstleistungsqualität für alle Bürger und Wirtschaftsakteure weit über die Entwicklung der Landwirtschaft hinausgeht;

42.

unterstützt die zunehmende Forderung nach Investitionen in die Agrarforschung und nach Umsetzung der Forschungsergebnisse; begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, mögliche Synergien mit dem 7. Forschungsrahmenprogramm zu prüfen;

43.

fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf sicherzustellen, dass die durch die neuen Herausforderungen für eine größere Wettbewerbsfähigkeit notwendigen Innovationen und Modernisierungen in landwirtschaftlichen Betrieben und anderen Unternehmen der Nahrungsmittelbranche nicht von staatlicher Beihilfepolitik behindert werden;

44.

empfiehlt nachdrücklich, Synergien zwischen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und anderen EU-Politikbereichen, insbesondere der Kohäsionspolitik, zu fördern und würde jede Gelegenheit begrüßen, an den bevorstehenden Konsultationen im Rahmen der Beratungen zur Ermittlung solcher Synergien mitzuwirken;

Mehr Beschlussfassung auf regionaler Ebene

45.

betont im Hinblick darauf, dass die Durchführung aller GAP-Maßnahmen Auswirkungen auf lokaler Ebene hat, dass die regionale Ebene am besten geeignet ist, bei der Umsetzung einer Gemeinschaftspolitik optimale Ergebnisse zu erzielen; gleichwohl darf es jedoch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten bzw. den Regionen kommen;

46.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den meisten Mitgliedstaaten inzwischen beträchtliche Erfahrungen und großen Sachverstand in Fragen der ländlichen Entwicklung angesammelt haben, z.B. mit der Durchführung der Programme PRODER und LEADER in den vergangenen zehn Jahren. Das Angebot einer Erweiterung ihrer Zuständigkeiten für die Umsetzung und Durchführung der EU-Politik für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung würden sie daher begrüßen;

47.

weist darauf hin, dass die geeignete Ebene zur Festlegung von Maßnahmen zur Senkung der administrativen Kosten der GAP die regionale Ebene ist, und vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit, diejenigen Landwirte von der obligatorischen Modulation zu befreien, die ein unter einer bestimmten Schwelle liegendes Beihilfevolumen erhalten, in einigen Gebieten eine erhebliche Verringerung dieser Kosten mit sich bringen würde;

48.

weist darauf hin, dass mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Übergang von dem auf historischen Referenzbeträgen beruhenden Zahlungsmodell zum jetzigen regionalen Modell die Notwendigkeit verbunden ist, weitaus stärker geografisch ausgerichtete Kriterien anzuwenden und kommunale und regionale Zuständigkeiten, wie Wasserbewirtschaftung, Energieversorgung und Raumplanung, zu berücksichtigen;

49.

sieht es als notwendig an, die Umsetzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums mit mehr technischen Mitteln und Schulungsmaßnahmen zu unterstützen;

50.

unterstreicht die Notwendigkeit einer verstärkten, umfassenden Information der Erzeuger und der Verbraucher über landwirtschaftliche Belange auf Ebene der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, um das Bewusstsein und das Verantwortungsgefühl der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen hinsichtlich der Wichtigkeit der Landwirtschaft für unser Alltagsleben zu schärfen und auf die Bedeutung aufmerksam zu machen, die ihr gestern, heute und in Zukunft für die Entwicklung im Wirtschafts-, Sozial- und Umweltbereich zukommt;

51.

schlägt vor, ein zusätzliches Kriterium zur Klassifizierung von Unternehmen unterhalb der Modulationsschwelle zu bestimmen und einzuführen, um zwischen großen, zentral verwalteten Unternehmen und lokal, aber genossenschaftlich verwalteten Unternehmen unterscheiden zu können und die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, Unterstützungsmaßnahmen zu ergreifen und damit eine „weiche Landung“ für diese Genossenschaften sicherzustellen;

Globale Perspektive, Handel und die Zukunft der GAP

52.

weist darauf hin, dass durch den rapiden Anstieg der Weltbevölkerung in Verbindung mit dem zunehmenden Wohlstand und der gestiegenen Kaufkraft die mengenmäßige Nachfrage nach Agrarprodukten und Nahrungsmitteln schon bald stark ansteigen und in den kommenden Jahren dauerhaft hoch bleiben wird;

53.

stellt fest, dass das Bevölkerungswachstum und die höhere Kaufkraft auch zu einer stärkeren Nachfrage nach hochwertigen Lebensmitteln, verarbeiteten Lebensmittelerzeugnissen sowie Fleisch- und Molkereierzeugnissen führen werden, was wiederum eine zunehmende Knappheit von Nahrungspflanzen einschließlich Getreide, Fasern und sonstigen landwirtschaftlichen Futter- und Ausgangsstoffen zur Folge haben wird;

54.

hat die Sorge, dass die vorgeschlagene jährliche Anhebung der Milchquoten um 1 % von 2009 bis 2013 nicht ausreichen könnte, und regt deshalb eine jährliche Anhebung um 2 % an; fordert die Kommission aber auch auf sicherzustellen, dass die Position der Landwirte in benachteiligten Gebieten durch die erhöhten Milchquoten nicht verschlechtert wird;

55.

hält es für erforderlich, dass die Gemeinschaftsvorschriften eine ehrgeizigere Umformung der Branchenbeziehungen gestatten, die es u.a. ermöglicht, auf regionaler oder staatlicher Ebene Maßnahmen zur Regulierung der Gewinnspannen jedes Glieds der Nahrungsmittelkette festzulegen, ohne dass dies als eine Änderung der Wettbewerbsregeln verstanden würde;

56.

vertritt die Auffassung, dass die Gemeinsame Agrarpolitik auch künftig darauf ausgerichtet sein muss, die EU-Bürger mit hochwertigen Lebensmitteln zu erschwinglichen Preisen, in ausreichendem Umfang und mit gesundheitlichen Garantien zu versorgen, die Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu sichern, das Erbe unserer ländlichen Gebiete zu bewahren und die Umwelt in den ländlichen Gebieten zu schützen; dabei hat sich diese Politik in Anbetracht der Herausforderungen und wechselnder Bedarfslagen weiterentwickelt; sie sollte auch künftig faire Wettbewerbsbedingungen schaffen, so dass die europäische Landwirtschaft sich weiterhin gut im Welthandel behaupten kann;

57.

drängt im Sinne weltweit gleicher Voraussetzungen auf die Anwendung einheitlicher Normen für den Pflanzen-, Tier- und Umweltschutz bei den zum Verbrauch in der EU bestimmten Lebensmitteln, unbeschadet ihrer Erzeugung in der EU oder in Drittstaaten, und plädiert dafür, die Grenzkontrollbehörden, das Lebensmittel- und Veterinäramt (FVO) und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mit den nötigen Ressourcen auszustatten;

58.

stellt fest, dass die Produktion von Nahrungsmitteln Schwerpunkt und Hauptaufgabe der Landwirtschaft bleibt; weist darauf hin, dass der Energiepflanzenanbau ergänzend dazu einen Beitrag zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Gemeinschaft leistet und ein Wertschöpfungspotenzial für die Landwirtschaft und den ländlichen Raum darstellt, und schlägt vor, das Thema im Zusammenhang mit den neuen Herausforderungen wieder aufzugreifen;

59.

ist der Meinung, dass Europa die soziale Verantwortung dafür trägt, sich bestmöglich für die Berücksichtigung der drei Aspekte der Nachhaltigkeit („People, Planet and Profit“ = soziale, ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit) in den Ergebnissen der gegenwärtigen und künftigen WTO-Verhandlungen einzusetzen;

60.

spricht sich dafür aus, dass die Kommission vor der Unterzeichnung eines WTO-Agrarabkommens ein Abkommen über geistiges Eigentum abschließt, mit dem geografische Angaben (anerkannte regionale Produkte) geschützt werden;

61.

regt an, dass die Kommission ein europäisches Nahrungsmittelgütesiegel auf der Grundlage der derzeit gültigen Kriterien schafft;

Neue Herausforderungen

62.

betont, dass die neuen Herausforderungen der GAP nicht nur von der GAP selbst, sondern von sämtlichen gemeinschaftlichen Politikbereichen aus angegangen werden sollten;

63.

vertritt die Ansicht, dass im Hinblick auf den Klimaschutz integrierte Nahrungsmittelstrategien gefördert werden sollten, die folgende Aspekte umfassen: Reduzierung der Transportwege, Abfall- und Energiemanagement und ein Kennzeichnungssystem auf der Grundlage der Kriterien für Herkunft, Qualität und Nachhaltigkeit mit einer Angabe darüber, wie viel Energie verbraucht wurde, bis das Produkt zum Verbraucher gelangt;

64.

ist der Auffassung, dass die Regionen dazu animiert werden sollten, lokal erzeugte Lebensmittel und Lebensmittelprodukte zu entwickeln und zu fördern, wenn dies zu einer Reduzierung ihres ökologischen Fußabdrucks führt;

65.

ist sich zwar der Tatsache bewusst, dass gemäß Artikel 28 und 29 des EG-Vertrags mengenmäßige Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind; vertritt aber die Ansicht, dass die in den Ziffern 60 und 61 der Stellungnahme genannten Maßnahmen zugelassen werden könnten, da der Europäische Gerichtshof bekanntlich Maßnahmen erlaubt, die im Interesse der Allgemeinheit sind, wie die Bekämpfung des Klimawandels; fordert deshalb, die Optionen weiter zu untersuchen;

66.

weist ergänzend darauf hin, dass das Ziel eines gewissen Grades an regionaler Selbstversorgung bei bestimmten Produkten den Import aus anderen Ländern nicht ausschließt;

67.

ruft in diesem Zusammenhang dazu auf, die Exportsubventionen nur insoweit zu gewähren, als dies für eine Entlastung der heimischen Märkte erforderlich ist und dem Aufbau von Märkten in Entwicklungsländern nicht schadet;

68.

weist auf die Bedeutung der europäischen Agrar- und Nahrungsmittelwirtschaft und die herausragende Bedeutung der Lebensmittelsicherheit, der Ernährungssicherheit und des Forschungs- und Entwicklungspotenzials im Bereich nachhaltigkeitsfördernder Technologien hin, da die Europäische Union mittlerweile der weltweit größte Importeur landwirtschaftlicher Produkte ist;

69.

ist der Überzeugung, dass die europäische Landwirtschaft die Ziele von Lissabon (Wissen, Forschung, Innovation) und von Göteborg (Nachhaltigkeit) hervorragend miteinander verknüpfen und so weltweit eine Vorbildfunktion übernehmen kann;

Entwicklung des ländlichen Raums und Umsetzung der Ziele der zweiten Säule

70.

vertritt die Auffassung, dass die GAP mit Hilfe eines angepassten zweiten Pfeilers zu einer ländlichen Entwicklung führen muss, die auf alle wirtschaftlichen Aktivitäten in ländlichen Gebieten sowie auf die neuen Bedingungen für landwirtschaftliche Betriebe ausgerichtet ist, aber auch auf eine umfassendere ländliche Entwicklung, die alle ländlichen Gebiete der Union einschließt, namentlich die besonders sensiblen Regionen, wie Gebiete mit naturbedingten Nachteilen (dünn besiedelte Gebiete, deren Entwicklung durch ihre geografische Lage erschwert wird, Berg-, Insel- und äußerste Randgebiete), und die besonders dynamischen Regionen, wie stadtnahe Gebiete, die die Versorgung der Mehrheit der EU-Bürger sicherstellen; sie muss die Aufgabe der Wissensentwicklung angehen und diese Gebiete in die großen geografischen Einheiten der Union integrieren;

71.

nimmt zur Kenntnis, dass neueren Untersuchungen zufolge die Mehrheit der Weltbevölkerung in verstädterten Gebieten innerhalb von Stadtgrenzen lebt und dass diese Bevölkerung für die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser auf eine effiziente Bewirtschaftung des ländlichen Raumes angewiesen ist; weist darauf hin, dass in städtischen Gebieten ferner ein großer Bedarf an Naturschutzgebieten sowie an attraktiver und zugänglicher Landschaft besteht; um diese auf nachhaltige Weise erhalten zu können, ist es deshalb notwendig, den für die Bewirtschaftung sorgenden Landwirten ausreichende Einkommensbeihilfen zu garantieren, damit sie wettbewerbsfähig sein und ihre Betriebe weiterhin wirtschaftlich führen können, auch wenn sie infolge gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften mehr Auflagen zu erfüllen haben;

72.

betont, dass ein auf Multifunktionalität gegründetes EU-Landwirtschaftsmodell zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen, die Grundsätze Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Vielfalt, Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln und Ausrichtung am Bedarf der Gesellschaft verkörpern und das Wohl der Verbraucher und der Allgemeinheit sowie gute landwirtschaftliche Gepflogenheiten, den Umweltschutz und das Wohlergehen der Tiere berücksichtigen muss; diese Beiträge der Landwirtschaft liegen im öffentlichen Interesse und stellen einen förderungswürdigen finanziellen Wert dar, sofern die Mehraufwendungen nicht durch gerechte Preise auf dem freien Markt ausgeglichen werden; besonderes Augenmerk ist in diesem Zusammenhang auch auf die Teilhabe der landwirtschaftlichen Bevölkerung am wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu richten;

73.

ersucht um die Streichung von Artikel 13 Absatz 2, der in Bezug auf die Bedingungen für die Teilnahme an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung die Verpflichtung enthält, dass die Mitgliedstaaten „denjenigen Betriebsinhabern Vorrang [geben], die Direktzahlungen von über 15 000 EUR pro Jahr beziehen“;

74.

weist darauf hin, dass der Klimawandel weitere Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen, wie die Wasserbevorratung, die Bestandskontrolle, Maßnahmen zur Vermeidung von Überschwemmungen und Wasserknappheit sowie Verwaltung der Trinkwasservorräte, erforderlich macht;

75.

ist der Auffassung, dass Europa die Nutzung und Erzeugung wirklich erneuerbarer Energien in der Landwirtschaft fördern und unterstützen muss und dabei nicht nur auf Energiepflanzen und Biokraftstoffe (der zweiten Generation), sondern auch auf Solarenergie, Windenergie, Wasserkraft, Erdwärme und Kraft-Wärme-Kopplung setzen sollte;

76.

vertritt die Ansicht, dass Europa zur Bewältigung der neuen Herausforderungen eine geschlossene Kreislaufwirtschaft anstreben sollte und darum die Innovation der Landwirtschaft als Ganzes anregen und unterstützen sollte; dabei sollten nicht nur Forschungseinrichtungen einbezogen werden, sondern auch bei System, Netzwerk und Lieferketten Innovationen gefördert und dementsprechend die Modernisierung aller Unternehmen, die Teil der Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Abfallbewirtschaftungs-, Transport- und Distributionskette sind, unterstützt werden;

77.

ist der Meinung, dass ein professionelles Landmanagement umgesetzt werden muss, um zu gewährleisten, dass fruchtbares Agrarland in gutem Zustand erhalten wird, um seine dauerhafte Nutzung zur Nahrungsmittelerzeugung für den Binnen- und den Weltmarkt sicherzustellen;

78.

ist der Auffassung, dass bestimmte landwirtschaftliche Gebiete für die Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt von größter Bedeutung sind und dass dieses öffentliche Interesse einen förderungswürdigen finanziellen Wert darstellt;

79.

ist der Auffassung, dass bestimmte landwirtschaftliche Gebiete für das Angebot an Freizeitmöglichkeiten von größter Bedeutung sind und dass dieses öffentliche Interesse einen förderungswürdigen finanziellen Wert darstellt;

80.

ist der Auffassung, dass bestimmte landwirtschaftliche Gebiete für die Wasserbewirtschaftung von größter Bedeutung sind und dass dieses öffentliche Interesse einen förderungswürdigen finanziellen Wert darstellt;

81.

ist der Auffassung, dass die Kommission und ihre Ausführungsorgane, ungeachtet der erfolgreichen Anpassungen der GAP an verschiedene Herausforderungen seit ihrer Einführung, mehr auf die Bürger zugehen und diese besser über den Zweck, die Errungenschaften und Prioritäten der GAP informieren muss, sowie dass dies künftig zu den vorrangigen Themen der Kommunikationspolitik der Kommission gehören muss.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 6 und Anhang III — 2008/0103 (CNS) — KOM(2008) 306 endg.

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 6

Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene entsprechend dem in Anhang III vorgegebenen Rahmen Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen.

2.   Die anderen Mitgliedstaaten als die neuen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Beihilfeanträge „Flächen“ für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Die neuen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Mai 2004 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen jedoch sicher, dass Flächen, die zum 1. Januar 2007 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben.

Jedoch können die Mitgliedstaaten in ausreichend begründeten Fällen von Unterabsatz 1 abweichen, sofern sie Maßnahmen ergreifen, um eine erhebliche Abnahme ihrer gesamten Dauergrünlandfläche zu verhindern.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Dauergründland, das aufgeforstet werden soll, sofern diese Aufforstung umweltverträglich ist; ausgenommen sind Anlagen von Weihnachtsbäumen und schnell wachsenden Arten, die kurzfristig angebaut werden.

Artikel 6

Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene entsprechend dem in Anhang III vorgegebenen Rahmen Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen.

2.   Die anderen Mitgliedstaaten als die neuen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Beihilfeanträge „Flächen“ für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Die neuen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Mai 2004 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen jedoch sicher, dass Flächen, die zum 1. Januar 2007 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben.

Jedoch können die Mitgliedstaaten in ausreichend begründeten Fällen von Unterabsatz 1 abweichen, sofern sie Maßnahmen ergreifen, um eine erhebliche Abnahme ihrer gesamten Dauergrünlandfläche zu verhindern.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Dauergründland, das aufgeforstet werden soll, sofern diese Aufforstung umweltverträglich ist; ausgenommen sind Anlagen von Weihnachtsbäumen und schnell wachsenden Arten, die kurzfristig angebaut werden.

Die in Anhang III genannten Maßnahmen sind als Empfehlungen anzusehen. Zur Sicherstellung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, weitere oder andere Maßnahmen entsprechend den nationalen, regionalen oder lokalen Gegebenheiten vorzuschlagen.


ANHANG III

Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6

Thema

Grundsätze

Bodenerosion:

Schutz des Bodens durch geeignete Maßnahmen

Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung

Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen

Erhaltung von Terrassen

Organische Substanz im Boden:

Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden durch geeignete Praktiken

gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen

Weiterbearbeitung von Stoppelfeldern

Bodenstruktur:

Erhaltung der Bodenstruktur durch geeignete Maßnahmen

Geeigneter Maschineneinsatz

Mindestmaß an Instandhaltung von Flächen:

Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen und Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen

Mindestbesatzdichte und/oder andere geeignete Regelungen

Schutz von Dauergrünland

Erhaltung von Landschaftselementen, gegebenenfalls einschließlich Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend) und Feldrändern

gegebenenfalls Verbot des Rodens von Olivenbäumen

Vermeidung des Vordringens unerwünschter Vegetation auf Ackerland

Erhaltung von Olivenhainen und Rebpflanzungen in gutem vegetativen Zustand

Wasserschutz und -bewirtschaftung:

Schutz des Wassers gegen Verschmutzung und Abflüsse, Regulierung des Wasserverwendung

Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung.

Begründung

Im Hinblick auf die Subsidiarität sollte die Europäische Kommission zwar Ziele, aber keine Maßnahmen vorschlagen. Regierungsebenen unterhalb der europäischen Ebene sollten selbst angemessene wirksame und effiziente Maßnahmen festlegen können.

Eine besonders ineffiziente Maßnahme — die Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen — sollte bereits jetzt aus Anhang III gestrichen werden.

Zum Schutz des Wassers gegen Verschmutzung und Abflüsse sind Unterstützungsmaßnahmen vorzuziehen. Die Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen könnte in Einzelfällen nützlich sein, um das Ziel des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands zu erreichen. Pufferzonen allgemein für alle Wasserläufe vorzuschreiben, wäre jedoch nicht effizient und zu kostenintensiv.

Mehrere Mitgliedstaaten nutzen zum Beispiel ein dichtes Netz von kleinen, in der Regel künstlichen Gräben zur Entwässerung und Wasserstandskontrolle. Die Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen könnte bis zu 50 % der von diesen Gräben umgebenen Grundfläche in Anspruch nehmen. Die Ziele hinsichtlich der Wasser- und Bodenqualität könnten mit verschiedenen Methoden erreicht werden.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 25 Absatz 3 — 2008/0103 (CNS) — KOM(2008) 306 endg.

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 und entsprechend den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100 EUR je Betriebsinhaber und Kalenderjahr belaufen und alle Kürzungen oder Ausschlüsse von Direktzahlungen gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einschließen, nicht anzuwenden.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 und entsprechend den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Ausschlüsse, die sich auf bis zu 100 EUR je Stützungsregelung, Betriebsinhaber und Antrags- Kalenderjahr belaufen und alle Kürzungen oder Ausschlüsse von Direktzahlungen gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einschließen, nicht anzuwenden.

Begründung

I.d.R. sind die Regional- bzw. Kommunalbehörden für die Durchführung der GAP-Maßnahmen zuständig. Um hier eine wirkliche Verwaltungsvereinfachung für den Prozessablauf im System zu erlangen, ist diese Änderung erforderlich. Deshalb sollten die einzelnen Stützungsregelungen getrennt betrachtet werden.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 47 — 2008/0103 (CNS) — KOM(2008) 306 endg.

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 47

Regionale Aufteilung der Obergrenze gemäß Artikel 41

1.   Ein Mitgliedstaat, der die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt hat, kann bis spätestens 1. August 2009 beschließen, die Betriebsprämienregelung ab 2010 nach den Bedingungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden.

2.   Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials fest.

Mitgliedstaaten mit einer beihilfefähigen Fläche von weniger als drei Millionen Hektar können als eine einzige Region angesehen werden.

3.   Die Mitgliedstaaten teilen die Obergrenze gemäß Artikel 41 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.

Artikel 47

Regionale Aufteilung der Obergrenze gemäß Artikel 41

1.   Ein Mitgliedstaat, der die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt hat, kann bis spätestens 1. August 2009 beschließen, die Betriebsprämienregelung ab 2010 nach den Bedingungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden.

2.   Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials fest.

Mitgliedstaaten mit einer beihilfefähigen Fläche von weniger als drei Millionen Hektar können als eine einzige Region angesehen werden.

3.   Die Mitgliedstaaten teilen die Obergrenze gemäß Artikel 41 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.

4.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die unter Absatz 1 bis 3 genannten Maßnahmen in Abstimmung mit ihren nachgeordneten Verwaltungsebenen.

Begründung

Selbsterklärend

Änderungsvorschlag 4

Artikel 68 — 2008/0103 (CNS) — KOM(2008) 306 endg.

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 68

Allgemeine Regeln

(1)   Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2009 beschließen, ab 2010 bis zu 10 % ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern eine Stützung zu gewähren

a)

für

i)

besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt dienen,

ii)

die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder

iii)

die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

b)

um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen,

c)

in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen,

d)

in Form von Beiträgen zu Ernteversicherungsprämien nach den Bedingungen von Artikel 69,

e)

für Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten nach den Bedingungen von Artikel 70.

(2)   Eine Stützung für die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a darf nur gewährt werden

a)

für Maßnahmen, die

i)

bei der Stützung besonderer Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i den Anforderungen an Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechen,

ii)

bei der Stützung für die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii mit der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates und Teil II Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übereinstimmen und

iii)

bei der Stützung für die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii den Kriterien der Artikel 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates entsprechen und

b)

zur Deckung der tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Erfüllung des betreffenden Zieles.

(3)   Eine Stützung für die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur gewährt werden

a)

bei vollständiger Anwendung der Betriebsprämienregelung im betreffenden Sektor gemäß den Artikeln 54, 55 und 71,

b)

in dem Maße, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus zu schaffen.

(4)   Die Stützung im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e wird begrenzt auf 2,5 % der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen. Die Mitgliedstaaten können niedrigere Grenzen je Maßnahme festsetzen.

(5)   Die Stützung für die Maßnahmen nach

a)

Absatz 1 Buchstaben a und d erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen,

b)

Absatz 1 Buchstabe b erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen wie tierbezogener Zahlungen oder Grünlandprämien,

c)

Absatz 1 Buchstabe c erfolgt in Form einer Erhöhung des Werts pro Einheit und/oder der Anzahl Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers,

d)

Absatz 1 Buchstabe e erfolgt in Form von Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 70.

(6)   Die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit erhöhtem Wert pro Einheit und von zusätzlichen Zahlungsansprüchen nach Absatz 5 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die übertragenen Zahlungsansprüche mit der Übertragung einer entsprechenden Anzahl Hektar einhergehen.

(7)   Die Stützung der Maßnahmen nach Absatz 1 muss auf die anderen Maßnahmen und Politiken der Gemeinschaft abgestimmt sein.

(8)   Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Mittel zur Deckung der Stützung nach

a)

Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d, indem sie eine lineare Kürzung der den Betriebsinhabern zugewiesenen Ansprüche vornehmen, und/oder aus der nationalen Reserve,

b)

Absatz 1 Buchstabe e, indem sie erforderlichenfalls und innerhalb der Grenzen der Absätze 1 und 3 eine lineare Kürzung einer oder mehrerer der Zahlungen vornehmen, die gemäß diesem Titel an die jeweiligen Begünstigten zu tätigen sind.

(9)   Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 die Bedingungen für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Abschnitt fest, wobei insbesondere die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen und -politiken gewahrt und eine doppelte Stützung vermieden werden sollen.

Artikel 68

Allgemeine Regeln

(1)   Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2009, 2010 oder 2011 beschließen, ab 2010, 2011 oder 2012 bis zu 10 % ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern eine Stützung zu gewähren

a)

für

i)

besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt einschließlich des Tierschutzes dienen,

ii)

die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder

iii)

die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

b)

um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Kartoffelstärke, Flachs sowie Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen,

c)

in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen,

d)

in Form von Beiträgen zu Ernteversicherungsprämien nach den Bedingungen von Artikel 69,

e)

für Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten nach den Bedingungen von Artikel 70.

(2)   Eine Stützung für die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a darf nur gewährt werden

a)

für Maßnahmen, die

i)

bei der Stützung besonderer Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i den Anforderungen an Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechen,

ii)

bei der Stützung für die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii mit der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates und Teil II Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übereinstimmen und

iii)

bei der Stützung für die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii den Kriterien der Artikel 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates entsprechen und

b)

zur Deckung der tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Erfüllung des betreffenden Zieles.

(3)   Eine Stützung für die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur gewährt werden

a)

bei vollständiger Anwendung oder vollständiger Anwendung innerhalb von drei Jahren der Betriebsprämienregelung im betreffenden Sektor gemäß den Artikeln 54, 55 und 71,

b)

in dem Maße, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus zu schaffen.

(4)   Die Stützung im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e wird begrenzt auf 2,5 % der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen. Die Mitgliedstaaten können niedrigere Grenzen je Maßnahme festsetzen.

(5)   Die Stützung für die Maßnahmen nach

a)

Absatz 1 Buchstaben a und d erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen,

b)

Absatz 1 Buchstabe b erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen wie tierbezogener Zahlungen oder Grünlandprämien,

c)

Absatz 1 Buchstabe c erfolgt in Form einer Erhöhung des Werts pro Einheit und/oder der Anzahl Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers,

d)

Absatz 1 Buchstabe e erfolgt in Form von Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 70.

(6)   Die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit erhöhtem Wert pro Einheit und von zusätzlichen Zahlungsansprüchen nach Absatz 5 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die übertragenen Zahlungsansprüche mit der Übertragung einer entsprechenden Anzahl Hektar einhergehen.

(7)   Die Stützung der Maßnahmen nach Absatz 1 muss auf die anderen Maßnahmen und Politiken der Gemeinschaft abgestimmt sein.

(8)   Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Mittel zur Deckung der Stützung nach

a)

Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d, indem sie eine lineare Kürzung der den Betriebsinhabern zugewiesenen Ansprüche vornehmen, und/oder aus der nationalen Reserve,

b)

Absatz 1 Buchstabe e, indem sie erforderlichenfalls und innerhalb der Grenzen der Absätze 1 und 3 eine lineare Kürzung einer oder mehrerer der Zahlungen vornehmen, die gemäß diesem Titel an die jeweiligen Begünstigten zu tätigen sind.

(9)   Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 die Bedingungen für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Abschnitt fest, wobei insbesondere die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen und -politiken gewahrt und eine doppelte Stützung vermieden werden sollen.

10.   Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, von 2010 an bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenzen zu nutzen, sollten sie sich dabei mit ihren untergeordneten Verwaltungsebenen abstimmen.

Begründung

Artikel 68 ist nach wie vor sehr umstritten. Viele Mitgliedstaaten und Regionen bräuchten mehr Zeit, um über den Umfang und die Art seiner Umsetzung zu entscheiden. Möglicherweise möchten sie auch unter den allgemeinen Regeln noch weitere Ziele festsetzen. Schließlich sollte unter Artikel 68 im Hinblick auf eine weniger schmerzliche weitere Entkopplung ein eher schrittweiser Übergang, einschließlich Unterstützungsmaßnahmen möglich sein.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 1 Absatz 6 Ziffer 2 Buchstabe b — 2008/0105 (CNS) — KOM(2008) 306 endg.

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

b)

Nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Streichungen, die sich auf bis zu 100 EUR je Betriebsinhaber und Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden; dieser Betrag schließt Kürzungen bzw. Ausschlüsse von Direktzahlungen nach Artikel 25 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ein.

b)

Nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Streichungen, die sich auf bis zu 100 EUR je Betriebsinhaber, je Maßnahme und Antrags- Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden; dieser Betrag schließt Kürzungen bzw. Ausschlüsse von Direktzahlungen nach Artikel 25 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ein.

Begründung

I.d.R. sind die Regional- bzw. Kommunalbehörden für die Durchführung der GAP-Maßnahmen zuständig. Um hier eine wirkliche Verwaltungsvereinfachung für den Prozessablauf im System zu erlangen, ist diese Änderung erforderlich. Die einzelnen Maßnahmen sollten in der Berechnung getrennt betrachtet werden.

Änderungsvorschlag 6

Anhang II — 2008/0105 (CNS) — KOM(2008) 306 endg.

ANHANG II

Exemplarische Liste von Vorhabensarten für die Prioritäten nach Artikel 16 a

Priorität Klimawandel

Art der Vorhaben

Artikel und Maßnahmen

Potenzielle Wirkung

Effizientere Verwendung von Stickstoffdüngern (z.B. reduzierter Einsatz, bessere Geräte, Präzisionsanwendungen), verbesserte Lagerung von Dung

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Artikel 29: Zusammenarbeit zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien im Landwirtschafts- und Nahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Reduzierung der Emissionen von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O)

Verbesserung der Energieeffizienz

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Artikel 29: Zusammenarbeit zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien im Landwirtschafts- und Nahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft

Reduzierung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) durch Energieeinsparungen

Reduzierung der Nahrungsmitteltransporte

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Artikel 29: Zusammenarbeit zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien im Landwirtschafts- und Nahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft

Artikel 53: Diversifizierung auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten

Artikel 54: Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung

Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Reduzierung der Emissionen von Kohlendioxid (CO 2 ) durch Energieeinsparungen

Bodenbewirtschaftungspraxis (z. B. Methoden der Bodenbearbeitung, Zwischenfruchtanbau, diversifizierte Fruchtfolgen)

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Reduzierung von Distickstoffoxid (N2O); Kohlenstoffbindung

Änderung der Flächennutzung (z. B. Umwandlung von Ackerflächen in Weideland, Dauerstilllegung, eingeschränkte Nutzung/Wiederherstellung organischer Böden)

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Reduktion Distickstoffoxid (N2O); Kohlenstoffbindung

Extensivierung der Tierhaltung (z. B. niedrigere Bestandsdichte, mehr Weideland)

Artikel 39 Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Reduzierung von Methan (CH4)

Aufforstung

Artikel 43 und 45: Erstaufforstung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Flächen

Reduzierung von Distickstoffoxid (N2O); Kohlenstoffbindung

Verhütung von Waldbränden

Artikel 48: Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen

Kohlenstoffbindung in Wäldern; Reduzierung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2)

Priorität Erneuerbare Energie

Art der Vorhaben

Artikel und Maßnahmen

Potenzielle Wirkung

Biogasproduktion — anaerobe Vergärung von tierischen Abfällen (betriebliche/örtliche Anlagen)

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Artikel 29: Zusammenarbeit zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien im Landwirtschafts- und Nahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft

Artikel 53: Diversifizierung auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten

Ersatz fossiler Brennstoffe; Reduzierung von Methan (CH4)

Mehrjährige Energiepflanzen (Niederwald mit Kurzumtrieb und krautige Gramineen)

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Ersatz fossiler Brennstoffe; Kohlenstoffbindung; Reduzierung von Distickstoffoxid (N2O)

Erneuerbare Energie aus land-/forstwirtschaftlicher Biomasse

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Artikel 29: Zusammenarbeit zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien im Landwirtschafts- und Nahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft

Ersatz fossiler Brennstoffe

Anlagen/Infrastruktur für erneuerbare Energie aus Biomasse

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Artikel 29: Zusammenarbeit zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien im Landwirtschafts- und Nahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft

Artikel 53: Diversifizierung auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten

Artikel 54: Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung

Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Ersatz fossiler Brennstoffe

Verbesserung der Abfallbewirtschaftung in Zusammenhang mit der Wiederverwendung von Materialien

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Artikel 29: Zusammenarbeit zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien im Landwirtschafts- und Nahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft

Artikel 53: Diversifizierung auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten

Artikel 54: Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung

Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Ersatz fossiler Brennstoffe

Nutzung und Erzeugung von Solarenergie, Windenergie, Erdwärme sowie Kraft-Wärme-Kopplung

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Artikel 29: Zusammenarbeit zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien im Landwirtschafts- und Nahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft

Artikel 53: Diversifizierung auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten

Artikel 54: Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung

Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Ersatz fossiler Brennstoffe

Priorität Wasserwirtschaft

Art der Vorhaben

Artikel und Maßnahmen

Potenzielle Wirkung

Verfahren zur Wassereinsparung, Wasseraufbewahrung

Wassersparende Produktionsverfahren

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Artikel 29: Zusammenarbeit zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien im Landwirtschafts- und Nahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft

Artikel 30: Infrastruktur

Verbesserung der Kapazitäten zur effizienteren Nutzung von Wasser

Bewältigung von Hochwasserrisiken

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Artikel 29: Zusammenarbeit zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien im Landwirtschafts- und Nahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen

Verbesserung der Kapazitäten zur effizienteren Nutzung von Wasser

Wiederherstellung von Feuchtgebieten

Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in forst-/agrarforstwirtschaftliche Systeme

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen

Artikel 43 und 45: Erstaufforstung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Flächen

Erhaltung hochwertiger Gewässer; Schutz der Wasserqualität

Anlage und Pflege naturnaher Gewässer

Artikel 57: Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes

Erhaltung hochwertiger Gewässer; Schutz der Wasserqualität

Bodenbewirtschaftungspraxis (z.B. Zwischenfruchtanbau)

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Beitrag zur verringerten Auswaschung verschiedener Verbindungen, einschließlich des Phosphoreintrags ins Wasser.

Priorität Biologische Vielfalt

Art der Vorhaben

Artikel und Maßnahmen

Potenzielle Wirkung

Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf ökologisch wertvollen landwirtschaftlichen Flächen

Integrierte und ökologische/biologische Erzeugung

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Artikel 29: Zusammenarbeit zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien im Landwirtschafts- und Nahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft

Vegetationstypen mit hohem Anteil geschützter Arten; Schutz und Pflege von Grünland.

Mehrjährige Feld- und Uferrandstreifen

Anlage/Pflege von Biotopen/Habitaten innerhalb und außerhalb von Natura-2000-Gebieten

Änderung der Flächennutzung (extensive Grünlandwirtschaft, Umwandlung von Ackerflächen in Weideland, langfristige Stilllegung)

Pflege von ökologisch wertvollen mehrjährigen Gewächsen

Artikel 38 und 46: Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen

Artikel 47: Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen

Artikel 57: Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes

Schutz von Vögeln und anderen Wildtieren und bessere Vernetzung von Biotopen; reduzierter Eintrag von Schadstoffen in angrenzenden Habitaten

Schutz der genetischen Vielfalt

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Erhaltung der genetischen Vielfalt

Begründung

Die neuen Herausforderungen werden ein wichtiger und potenziell lukrativer Bestandteil der Landwirtschaft sein.

Um die Landwirte dazu anzuregen, ihre Betriebe wettbewerbsfähig und nachhaltig zu gestalten, Lösungen für eine nachhaltige Landwirtschaft zu finden und bei der Durchführung neuer Umweltmaßnahmen eine aktive Rolle zu übernehmen, sollten diese die Möglichkeit haben, alle einschlägigen bestehenden ELER-Mittel zu beantragen, einschließlich der Mittel zur Förderung von Innovation, Entwicklung neuer Technologien und neuer Strategien. Diese werden von der Kommission noch nicht aufgelistet. Durch ihre Auflistung werden Mitgliedstaaten dazu angeregt, diese Möglichkeiten voranzutreiben.

Brüssel, den 8. Oktober 2008

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


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