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Document 52008AP0349

    Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: Änderung der Anhänge ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI (KOM(2006)0007 — C6-0029/2006 — 2006/0008(COD))
    P6_TC1-COD(2006)0008 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge
    ANHANG

    ABl. C 294E vom 3.12.2009, p. 226–258 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 294/226


    Mittwoch, 9. Juli 2008
    Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: Änderung der Anhänge ***I

    P6_TA(2008)0349

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI (KOM(2006)0007 — C6-0029/2006 — 2006/0008(COD))

    2009/C 294 E/50

    (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0007),

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0376),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 42 und 308 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0029/2006),

    gestützt auf Artikel 42 und Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0229/2008),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission KOM(2006)0007 in seiner geänderten Fassung;

    2.

    ist der Auffassung, dass das Verfahren 2007/0129(COD) hinfällig geworden ist, weil die Inhalte des Kommissionsvorschlags KOM(2007)0376 in das Verfahren 2006/0008(COD) eingefügt wurden;

    3.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    Mittwoch, 9. Juli 2008
    P6_TC1-COD(2006)0008

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge

    (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

    auf Vorschlag der Kommission ║,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit  (4) sieht vor, dass der Inhalt ihrer Anhänge II, X und XI vor Beginn ihrer Anwendung festgelegt wird.

    (2)

    Die Anhänge I, III, IV, VI, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollten so angepasst werden, dass sowohl die Anforderungen der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach der Annahme dieser Verordnung beigetreten sind, als auch die jüngsten Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden.

    (3)

    Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ║ enthalten besondere Vorschriften zur Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Anhang XI der genannten Verordnung näher aufzuführen sind. Anhang XI soll die Besonderheiten der Systeme der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigen, damit die Anwendung der Koordinierungsregeln einfacher wird.

    (4)

    Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat beantragt, Einträge über die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit in Anhang XI aufzunehmen, und der Kommission rechtliche und praktische Erläuterungen zu ihren jeweiligen Systemen und Rechtsvorschriften vorgelegt.

    (5)

    Da die neue Verordnung rationalisiert und vereinfacht werden soll, ist ein gemeinsamer Ansatz erforderlich, um zu gewährleisten, dass Einträge für unterschiedliche Mitgliedstaaten, die sich ähneln oder dasselbe Ziel verfolgen, grundsätzlich gleich behandelt werden.

    (6)

    Da die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 darauf abzielt, die Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit zu koordinieren, in dem die Mitgliedstaaten allein zuständig sind, sollten Einträge, die mit dem Zweck oder den Zielen der genannten Verordnung nicht vereinbar sind oder die lediglich die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften klären sollen, nicht in die genannte Verordnung aufgenommen werden.

    (7)

    Einige Anträge der Mitgliedstaaten bezogen sich auf Fragen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen: Es ist ║ angebracht, diese Fragen in einem allgemeinen Zusammenhang zu regeln, ║ entweder durch eine klarere Formulierung des verfügenden Teils der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder ihrer Anhängedie entsprechend geändert werden sollten — oder aber durch die in Artikel 89 der genannten Verordnung genannten Durchführungsverordnung; ungünstig wäre es jedoch, für mehrere Mitgliedstaaten ähnliche Einträge in Anhang XI vorzunehmen.

    (8)

    Es ist ferner angebracht, bestimmte spezifische Probleme je nach deren Zweck und Inhalt ║in anderen Anhängen als Anhang XI zu behandeln, damit die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in sich und untereinander kohärent sind.

    (9)

    Um den Bürgern, die sich informieren wollen oder Anträge an die Träger in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat stellen, den Gebrauch der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu erleichtern, sollten Hinweise auf die Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten sofern erforderlich auch in der Originalsprache aufgenommen werden, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden.

    (10)

    Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte entsprechend geändert werden.

    (11)

    In der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 heißt es, dass sie ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung gilt. Die vorliegende Verordnung gilt daher ab demselben Zeitpunkt —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Nach Erwägung 5 wird folgende Erwägung eingefügt:

    (5a)

    Die Einträge einiger Mitgliedstaaten in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind jetzt durch bestimmte allgemeine Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abgedeckt. Beispielsweise sieht Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unter der Überschrift ‚Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen‘ vor, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse so berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Somit erübrigen sich verschiedene Einträge in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

    2.

    Nach Erwägung 8 wird folgende Erwägung eingefügt:

    (8a)

    Die Familienangehörigen ehemaliger Grenzgänger sollten die Möglichkeit haben, die ärztliche Behandlung in dem früheren Beschäftigungsland des/der Versicherten nach seinem/ihrem Eintritt in den Ruhestand fortzusetzen.

    3.

    Nach Erwägung 17 wird folgende Erwägung eingefügt:

    (17a)

    Sobald Rechtsvorschriften für eine Person nach Titel II dieser Verordnung anwendbar werden, sollten die Voraussetzungen für einen Anschluss und den Anspruch auf Leistungen durch die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats geregelt werden, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.

    4.

    Nach Erwägung 18 wird folgende Erwägung eingefügt:

    (18a)

    Der Grundsatz der Einheitlichkeit der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist von großer Bedeutung und sollte hervorgehoben werden. Dies sollte jedoch nicht bedeuten, dass schon die Gewährung einer Leistung gemäß dieser Verordnung und einschließlich der Zahlung von Versicherungsbeiträgen oder der Versicherungsdeckung für den Begünstigten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen Träger diese Leistung gewährt hat, zu den für diese Person geltenden Rechtsvorschriften macht  (5).

    5.

    In Artikel 1 wird nach Buchstabe v folgender Buchstabe eingefügt:

    va)

    ‚Sachleistungen‘ Sachleistungen, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährt werden und die gedacht sind, die medizinische Versorgung oder diese ergänzende Produkte und Dienstleistungen, einschließlich langfristige Sachleistungen bei Krankheit, zu erbringen, verfügbar zu machen, direkt zu bezahlen oder die Kosten dafür zu erstatten.

    6.

    Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    (5)     Diese Verordnung gilt nicht :

    a)

    für soziale und medizinische Fürsorge oder

    b)

    für Leistungen, für die ein Mitgliedstaat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für die Opfer des Krieges und militärischer Aktionen oder ihrer Folgen, die Opfer von Verbrechen, Mord oder terroristischen Akten, die Opfer von durch Beamte des Mitgliedstaates bei der Ausübung ihrer Pflichten verursachten Schäden oder Opfer, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung Nachteile erlitten haben.

    7.

    Artikel 14 Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:

    „(4)   Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Mitgliedstaat hat oder dass er zuvor beschäftigt bzw. selbstständig erwerbstätig war, so gilt Artikel 5 Buchstabe b ║ ausschließlich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

    (5)   Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte Versicherungszeiten zurückgelegt hat, so wird dieses Recht nur denjenigen gewährt, die zuvor in diesem Mitgliedstaat Versicherungszeiten im demselben Versicherungssystem zurückgelegt haben.“

    8.

    Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    (2)     Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben Anspruch auf Sachleistungen während ihres Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat. Solange jedoch Anhang III in Kraft ist und ist der zuständige Mitgliedstaat in Anhang III aufgeführt, so haben die Familienangehörigen von Grenzgängern, die im selben Mitgliedstaat wie der Grenzgänger wohnen, in dem zuständigen Mitgliedstaat nur unter den Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 Anspruch auf Sachleistungen.

    9.

    Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    (1)     Ein Grenzgänger, der wegen Alters oder Invalidität in Rente geht, hat bei Krankheit weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, soweit es um die Fortsetzung einer Behandlung geht, die in diesem Mitgliedstaat begonnen wurde. Als ‚Fortsetzung einer Behandlung‘ gilt die fortlaufende Untersuchung, Diagnose und Behandlung einer Krankheit während ihrer gesamten Dauer.

    Unterabsatz 1 gilt entsprechend für die Familienangehörigen eines Grenzgängers in Rente.

    10.

    Artikel 51 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    (3)     Machen die Rechtsvorschriften oder ein bestimmtes System eines Mitgliedstaates den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffende Person zuvor nach den Rechtsvorschriften bzw. in dem bestimmten System dieses Mitgliedstaates versichert war und wenn sie beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für denselben Versicherungsfall versichert ist oder wenn ihr in Ermangelung dessen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates für denselben Versicherungsfall eine Leistung zusteht. Die letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in den in Artikel 57 genannten Fällen als erfüllt.

    11.

    Artikel 52 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Führt in einem Mitgliedstaat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird, so verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass:

    a)

    solch ein Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist;

    b)

    keine Doppelleistungsbestimmungen gemäß den Artikeln 54 und 55 gelten, es sei denn, die in Artikel 55 Absatz 2 enthaltenen Bedingungen sind erfüllt; und

    c)

    Artikel 57 unter den für diesen spezifischen Fall geltenden Umständen nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden. .“

    12.

    In Artikel 52 wird folgender Absatz angefügt:

    (4a)     Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 wird die anteilige Berechnung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern solche Systeme in Teil 2 des Anhangs VIII aufgeführt sind. In diesen Fällen hat die betreffende Person Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates berechnete Leistung.

    13.

    In Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c wird vor den Worten„nach den in Anhang XI für den betreffenden Mitgliedstaat genannten Verfahren“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.

    14.

    In Artikel 56 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

    (1a)     Für den Fall, dass Absatz 1 Buchstabe c nicht gilt, da die Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht aufgrund der Versicherungs- oder Wohnzeiten, sondern aufgrund anderer nicht mit der Zeit verknüpfter Faktoren berechnet werden muss, so berücksichtigt der zuständige Träger bei jeder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeit den Betrag des angesparten Kapitals, das Kapital, das als angespart gilt, und alle anderen Faktoren für die Berechnung nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften, geteilt durch die entsprechenden Zeiteinheiten in dem betreffenden Rentensystem.

    15.

    In Artikel 57 wird folgender Absatz angefügt:

    (3a)     Dieser Artikel gilt nicht für die in Teil 2 des Anhangs VIII aufgeführten Systeme.

    16.

    Artikel 62 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    (3)     Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Arbeitslosen, auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten.

    17.

    Nach Artikel 68 wird folgender Artikel eingefügt:

    Artikel 68a

    Zahlungen der Leistungen

    Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, so zahlt der zuständige Träger auf Antrag des Trägers im Wohnsitzmitgliedstaat der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzmitgliedstaats hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.

    18.

    In Artikel 87 wird nach Absatz 10 folgender Absatz eingefügt:

    (10a)     Anhang III wird fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben.

    19.

    Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Durchführungsverordnung.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu ║

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 61.

    (2)  ABl. C [ …], [ …], S. [ …].

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlamentes vom 9. Juli 2008.

    (4)   ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl L 200 vom 7.6.2004, S. 1.

    (5)   Vgl. Verbundene Rechtssachen Gaumain-Cerri und Barth, C-502/01 und C-31/02, Slg. 2004, I-6483.

    Mittwoch, 9. Juli 2008
    ANHANG

    Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I Abschnitt I wird wie folgt geändert:

    a)

    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „A. BELGIEN“ wird folgender Eintrag eingefügt:

    Aa.     BULGARIEN

    Unterhaltszahlungen des Staates nach Artikel 92 des Familienrechts;

    b)

    Nach dem Eintrag C. DEUTSCHLAND werden folgende Einträge eingefügt:

    Ca.     ESTLAND

    Unterhaltshilfe im Sinne des Gesetzes über Unterhaltshilfe vom 21. Februar 2007 ;

    Cb.     SPANIEN

    Unterhaltsvorschüsse nach der Königlichen Verordnung 1618/2007 vom 7. Dezember 2007;

    c)

    Nach dem Eintrag unter der Überschrift D. FRANKREICH werden folgende Einträge eingefügt:

    Da.     LITAUEN

    Zahlungen aus dem Unterhaltsfonds für Kinder im Sinne des Gesetzes über den Unterhaltsfonds für Kinder ;

    Db.     LUXEMBURG

    Unterhaltsvorschüsse und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Sinne des Gesetzes vom 26. Juli 1980;

    d)

    Nach dem Eintrag unter der Überschrift E. ÖSTERREICH wird folgender Eintrag eingefügt:

    Ea.     POLEN

    Leistungen aus dem Unterhaltsfonds nach dem Gesetz über Hilfe für Personen mit Anspruch auf Unterhalt ;“

    e)

    Nach dem Eintrag unter der Überschrift F. PORTUGAL werden folgende Einträge eingefügt:

    Fa.     SLOWENIEN

    Unterhaltssatz gemäß dem Gesetz der Republik Slowenien über den öffentlichen Garantie- und Unterstützungsfonds vom 25. Juli 2006;

    Fb.     SLOWAKEI

    Ersatzunterhalt gemäß Gesetz Nr. 452/2004 Slg. über Ersatzunterhalt in der zuletzt geänderten Fassung.

    2.

    Anhang I Abschnitt II wird wie folgt geändert:

    a)

    Nach dem Eintrag unter der Überschrift A. BELGIEN werden folgende Einträge eingefügt:

    Aa.     BULGARIEN

    Pauschale Mutterschaftsbeihilfe (Gesetz über Kinderzulagen);

    Ab.     TSCHECHISCHE REPUBLIK

    Geburtsbeihilfe;

    Ac.     ESTLAND

    Geburtsbeihilfe

    Adoptionsbeihilfe;

    b)

    Der Eintrag B. SPANIEN erhält folgende Fassung:

    B.     SPANIEN

    Einmalige Geburts- und Adoptionsbeihilfe;

    c)

    Dem Eintrag unter der Überschrift „C. FRANKREICH“ werden folgende Worte angefügt:

    „außer wenn sie einer Person gezahlt wird, die nach Artikel 12 oder Artikel 16 weiterhin den französischen Rechtsvorschriften unterliegt;“

    d)

    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „C. FRANKREICH“ werden folgende Einträge eingefügt:

    Ca.     LETTLAND

    Geburtszulage

    Adoptionsbeihilfe;

    Cb.     LITAUEN

    Pauschale Kinderbeihilfe;

    e)

    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „D. LUXEMBURG“ werden folgende Einträge eingefügt:

    Da.     UNGARN

    Mutterschaftszulage;

    Db.     POLEN

    Einmalige Zahlung der Geburtsbeihilfe nach dem Gesetz über Familienleistungen;

    Dc.     RUMÄNIEN

    Geburtsbeihilfe

    Babyausstattung für Neugeborene;

    Dd.     SLOWENIEN

    Geburtszulage;

    De.     SLOWAKEI

    Geburtsbeihilfe

    Zuschlag für Geburtsbeihilfe.

    3.

    Anhang II erhält folgende Fassung:

    „ANHANG II

    BESTIMMUNGEN VON ABKOMMEN, DIE WEITER IN KRAFT BLEIBEN UND GEGEBENENFALLS AUF DIE PERSONEN BESCHRÄNKT SIND, FÜR DIE DIESE BESTIMMUNGEN GELTEN

    (Artikel 8 Absatz 1)

    Allgemeine Anmerkungen

    Die Bestimmungen bilateraler Abkommen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und die zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft bleiben, sind in diesem Anhang nicht aufgeführt. Dazu gehören Verpflichtungen zwischen Mitgliedstaaten aus Abkommen, die z. B. Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittland erworbenen Versicherungszeiten enthalten.

    Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die weiterhin gelten

    a)     BELGIEN — DEUTSCHLAND

    Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Anrechnung von Versicherungszeiten, die in bestimmten Grenzregionen vor, während oder nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt wurden).

    b)     BELGIEN — LUXEMBURG

    Abkommen vom 24. März 1994 über soziale Sicherheit für Grenzgänger (im Hinblick auf die ergänzende Pauschalerstattung).

    c)     BULGARIEN — DEUTSCHLAND

    Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1997 (Weitergeltung von zwischen Bulgarien und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommen für Personen, die vor 1996 eine Rente bezogen).

    d)     BULGARIEN — ÖSTERREICH

    Artikel 38 Absatz 3 des Abkommens vom 14. April 2005 über soziale Sicherheit (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

    e)     BULGARIEN — SLOWENIEN

    Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. Dezember 1957 (Anrechnung von vor dem 31. Dezember 1957 zurückgelegten Versicherungszeiten).

    f)     TSCHECHISCHE REPUBLIK — DEUTSCHLAND

    Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens über soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001 (Weitergeltung des zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommens für Personen, die vor 1996 eine Rente bezogen; Anrechnung der in einem der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am 1. September 2002 bereits eine Rente aus dem anderen Vertragsstaat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnhaft waren).

    g)     TSCHECHISCHE REPUBLIK — ZYPERN

    Artikel 32 Absatz 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 19. Januar 1999 (das die Zuständigkeit für die Berechnung von im Rahmen des einschlägigen Abkommens von 1976 zurückgelegten Beschäftigungszeiten festlegt); die Anwendung dieser Bestimmung ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

    h)     TSCHECHISCHE REPUBLIK — LUXEMBURG

    Artikel 52 Absatz 8 des Abkommens vom 17. November 2000 (Anrechnung von Rentenversicherungszeiten für politische Flüchtlinge).

    i)     TSCHECHISCHE REPUBLIK — ÖSTERREICH

    Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 20. Juli 1999 (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

    j)     TSCHECHISCHE REPUBLIK — SLOWAKEI

    Artikel 12, 20 und 33 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1992 (Artikel 12 legt die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen für Hinterbliebene fest; Artikel 20 legt die Zuständigkeit für die Berechnung der bis zum Tag der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten fest; Artikel 33 legt die Zuständigkeit für die Berechnung der bis zum Tag der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten fest.

    k)     DÄNEMARK — FINNLAND

    Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.

    l)     DÄNEMARK — SCHWEDEN

    Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.

    m)     DEUTSCHLAND — SPANIEN

    Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 (Vertretung durch diplomatische und konsularische Stellen).

    n)     DEUTSCHLAND — FRANKREICH

    i)

    Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955 (Anrechnung von zwischen dem 1. Juli 1940 und dem 30. Juni 1950 zurückgelegten Versicherungszeiten);

    ii)

    Abschnitt I der genannten Zweiten Ergänzungsvereinbarung (Anrechnung von vor dem 8. Mai 1945 zurückgelegten Versicherungszeiten);

    iii)

    Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag (Verwaltungsvereinbarungen);

    iv)

    Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in Bezug auf das Saarland).

    o)     DEUTSCHLAND — LUXEMBURG

    Artikel 4 bis 7 des Abkommens vom 11. Juli 1959 (Anrechnung von zwischen September 1940 und Juni 1946 zurückgelegten Versicherungszeiten).

    p)     DEUTSCHLAND — UNGARN

    Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998 (Weitergeltung des zwischen Ungarn und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommens für Personen, die vor 1996 eine Rente bezogen).

    q)     DEUTSCHLAND — NIEDERLANDE

    Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind).

    r)     DEUTSCHLAND — ÖSTERREICH

    i)

    Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung sowie Artikel 10 des Schlussprotokolls zu oben genanntem Abkommen (Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger durch den letzten Beschäftigungsstaat) gelten weiter für Personen, die am 1. Januar 2005 oder davor eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und vor dem 1. Januar 2011 arbeitslos werden;

    ii)

    Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben g, h, i und j des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Oktober 1995 betreffend die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Ländern für frühere Versicherungsfälle und erworbene Versicherungszeiten (Festlegung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Ländern für frühere Versicherungsfälle und erworbene Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

    s)     DEUTSCHLAND — POLEN

    i)

    Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind);

    ii)

    Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (Beibehaltung der Berechtigung zu einer Rente, die gemäß dem zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen 1957 abgeschlossenen Abkommen ausgezahlt wird; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen abgeschlossenen Abkommens zurückgelegt wurden).

    t)     DEUTSCHLAND — RUMÄNIEN

    Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. April 2005 (Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien abgeschlossenen Abkommens für Personen, die vor 1996 eine Rente bezogen).

    u)     DEUTSCHLAND — SLOWENIEN

    Artikel 42 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 24. September 1997 (Regelung der Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1956 in der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erworben worden sind); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

    v)     DEUTSCHLAND — SLOWAKEI

    Der zweite und dritte Unterabsatz von Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 12. September 2002 (Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen; Anrechnung der in einem der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am 1. Dezember 2003 bereits eine Rente aus dem anderen Vertragsstaat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnhaft waren).

    w)     DEUTSCHLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH

    i)

    Artikel 7 Absätze 5 und 6 des Abkommens vom 20. April 1960 über soziale Sicherheit (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen);

    ii)

    Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960 (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen).

    x)     IRLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Artikel 19 Absatz 2 der Vereinbarung über soziale Sicherheit vom 14. Dezember 2004 (betreffend die Übertragung und Anrechnung bestimmter Gutschriften aufgrund von Erwerbsunfähigkeit).

    y)     SPANIEN — PORTUGAL

    Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. Juni 1969 (Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit). Dieser Eintrag bleibt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Kraft.

    z)     ITALIEN — SLOWENIEN

    i)

    Abkommen über die gegenseitigen Verpflichtungen im Bereich der Sozialversicherung mit Hinweis auf Anhang XIV Nummer 7 des Friedensvertrags (am 5. Februar 1959 durch Notenwechsel geschlossen) (Anrechnung von vor dem 18. Dezember 1954 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die diese Vereinbarung gilt;

    ii)

    Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. Juli 1997 betreffend die ehemalige Zone B des Freien Gebiets Triest (Anrechnung von vor dem 5. Oktober 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

    aa)     LUXEMBURG — PORTUGAL

    Abkommen vom 10. März 1997 (über die Anerkennung von Entscheidungen von Institutionen in einem Vertragsstaat betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit von Rentenanwärtern von Institutionen im anderen Vertragsstaat).

    ab)     LUXEMBURG — SLOWAKEI

    Artikel 50 Absatz 5 des Abkommens vom 23. Mai 2002 über soziale Sicherheit (Anrechnung von Rentenversicherungszeiten für politische Flüchtlinge).

    ac)     UNGARN — ÖSTERREICH

    Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens vom 31. März 1999 über soziale Sicherheit (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

    ad)     UNGARN — SLOWENIEN

    Artikel 31 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. Oktober 1957 (Anrechnung von vor dem 29. Mai 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

    ae)     UNGARN — SLOWAKEI

    Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens vom 30. Januar 1959 über soziale Sicherheit (Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens bestimmt, dass die Versicherungszeiten, die vor dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens erworben wurden, die Versicherungszeiten des Vertragsstaates sind, auf dessen Hoheitsgebiet die anspruchsberechtigte Person einen Wohnsitz hatte); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

    af)     ÖSTERREICH — POLEN

    Artikel 33 Absatz 3 des Abkommens vom 7. September 1998 über soziale Sicherheit, (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

    ag)     ÖSTERREICH — RUMÄNIEN

    Artikel 37 Absatz 3 des Abkommens vom 28. Oktober 2005 über soziale Sicherheit (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

    ah)     ÖSTERREICH — SLOWENIEN

    Artikel 37 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 10. März 1997 (Anrechnung von vor dem 1. Januar 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

    ai)     ÖSTERREICH — SLOWAKEI

    Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens vom 21. Dezember 2001 über soziale Sicherheit (Anrechnung der vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

    aj)     PORTUGAL — VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15. November 1978 betreffend die ärztliche Behandlung.

    ak)     FINNLAND — SCHWEDEN

    Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.

    4.

    Anhang III wird wie folgt geändert:

    a)

    Nach dem Eintrag „DÄNEMARK“ wird der Eintrag „ESTLAND“ eingefügt.

    b)

    Nach dem Eintrag „IRLAND“ werden folgende Einträge eingefügt:

    LITAUEN

    UNGARN

    5.

    Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält folgende Fassung:

    a)

    Nach dem Eintrag „BELGIEN“ werden folgende Einträge eingefügt:

    BULGARIEN

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    b)

    Nach dem Eintrag „FRANKREICH“ wird der Eintrag „ZYPERN“ eingefügt.

    c)

    Nach dem Eintrag „LUXEMBURG“ werden folgend Einträge eingefügt:

    UNGARN

    NIEDERLANDE

    d)

    Nach dem Eintrag „ÖSTERREICH“ werden folgende Einträge eingefügt:

    POLEN

    SLOWENIEN

    6.

    Anhang VI wird wie folgt geändert:

    a)

    Die folgenden Einträge werden eingefügt:

    -A.     TSCHECHISCHE REPUBLIK

    Invaliditätsrente zum vollen Satz für Personen, die vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres invalide wurden und die im erforderlichen Zeitraum nicht versichert waren (Abschnitt 42 des Rentenversicherungsgesetzes Nr. 155/1995 Slg.).

    -Aa.     ESTLAND

    i)

    Invaliditätsrenten, die vor dem 1. April 2000 nach dem Gesetz über staatliche Beihilfen gewährt wurden und nach dem Gesetz über die staatliche Rentenversicherung beibehalten werden;

    ii)

    nationale Renten, die bei Invalidität gemäß dem Gesetz über die staatliche Rentenversicherung gewährt werden;

    iii)

    Invaliditätsrenten nach Maßgabe des Streitkräftegesetzes, des Polizeigesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Gesetzes über die Stellung der Richter, des Gesetzes über die Gehälter, Renten und sonstigen sozialen Absicherungen der Mitglieder des Riigikogu (estnisches Parlament) und des Gesetzes über die offiziellen Leistungen für den Präsidenten der Republik.

    b)

    Die Einträge „A. GRIECHENLAND“ und „B. IRLAND“ werden in umgekehrter Reihenfolge als „A. IRLAND“ und „B. GRIECHENLAND“aufgeführt.

    c)

    Der Eintrag unter der Überschrift „A. IRLAND“ erhält folgende Fassung:

    Teil II Kapitel 17 des kodifizierten Sozialschutzgesetzes von 2005 (Social Welfare Consolidation Act).

    d)

    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „B. GRIECHENLAND“ wird folgender Eintrag eingefügt:

    Ba.     LETTLAND

    Invaliditätsrenten (Gruppe 3) gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über staatliche Renten vom 1. Januar 1996.

    e)

    Die Einträge unter der Überschrift „C. FINNLAND“ werden wie folgt geändert:

    Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 568/2007);

    Invaliditätsrenten, die gemäß Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007).

    7.

    Anhang VII wird wie folgt geändert:

    a)

    In den Tabellen mit den Überschriften „BELGIEN“ und „FRANKREICH“ werden die Reihen, die Luxemburg betreffen, gestrichen.

    b)

    Die Tabelle mit der Überschrift „LUXEMBURG“ wird gestrichen.

    8.

    Anhang VIII erhält folgende Fassung:

    „ANHANG VIII

    FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD ODER DIESE NICHT GILT

    (Artikel 52 Absätze 4 und 5)

    Teil 1:     Fälle, in denen gemäß Artikel 52 Absatz 4 auf die anteilige Berechnung verzichtet wird

    A.     DÄNEMARK

    Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anhang IX aufgeführten Renten.

    B.     IRLAND

    Alle Anträge auf staatliche Rente (Übergangsregelung), (beitragsbedingte) staatliche Rente, (beitragsbedingte) Witwenrente und (beitragsbedingte) Witwerrente.

    C.     ZYPERN

    Alle Anträge auf Alters-, Invaliditäts- und Witwen- bzw. Witwerrenten.

    D.     LETTLAND

    a)

    Alle Anträge auf Invaliditätsrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996);

    b)

    alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).

    E.     LITAUEN

    Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Hinterbliebenenrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung).

    F.     NIEDERLANDE

    Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Gesetzes betreffend eine allgemeine Altersversicherung.

    G.     ÖSTERREICH

    a)

    Alle Anträge auf Leistungen auf der Grundlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. September 1955, des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes vom 11. Oktober 1978, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes vom 11. Oktober 1978 und des Sozialversicherungsgesetzes freiberuflich selbständig Erwerbstätiger vom 30. November 1978;

    b)

    alle Anträge auf Invaliditätspensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos gemäß dem Allgemeinen Pensionsgesetz vom 18. November 2004;

    c)

    alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos gemäß dem Allgemeinen Pensionsgesetz vom 18. November 2004, wenn gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes die Leistung, was weitere Versicherungsmonate anbelangt, nicht zu erhöhen ist;

    d)

    alle Anträge auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund- sowie allfällige Ergänzungsleistung bzw. Grundpension);

    e)

    alle Anträge auf Unterstützung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenunterstützung aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer;

    f)

    alle Anträge auf Leistungen aus Berufsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A.

    H.     POLEN

    Alle Anträge auf Behindertenrenten, Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Leistungszusage und auf Hinterbliebenenrenten.

    I.     PORTUGAL

    Alle Anträge auf Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach Artikel 11 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 35/2002 vom 19. Februar 2002 vorgenommen wird.

    J.     SLOWAKEI

    a)

    Alle Anträge auf Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe gemäß den vor dem 1. Januar 2004 geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer zuvor an den Verstorbenen gezahlten Rente berechnet wird;

    b)

    alle Anträge auf Renten, die gemäß dem Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die soziale Sicherheit (geänderte Fassung) berechnet werden.

    K.     SCHWEDEN

    Alle Anträge auf Garantierente in Form einer Altersrente (Gesetz 1998:702) und auf Altersrente in Form einer ergänzenden Zusatzrente (Gesetz 1998:674).

    L.     VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Alle Anträge auf Altersrente, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die:

    a)

    in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommensteuerjahr:

    i)

    die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und

    ii)

    eines (oder mehrere) der Steuerjahre gemäß Ziffer i kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;

    b)

    durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, im Zusammenhang mit Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung wiederaufleben würden.

    Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.

    Teil 2:     Fälle, in denen Artikel 52 Absatz 5 gilt

    A.     FRANKREICH

    Grund- oder Zusatzsysteme, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden.

    B.     LETTLAND

    Altersrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996 und Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).

    C.     UNGARN

    Rentenleistungen auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in einem privaten Pensionsfonds.

    D.     ÖSTERREICH

    a)

    Alterspensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos gemäß dem Allgemeinen Pensionsgesetz vom 18. November 2004;

    b)

    Pflichtzuwendungen gemäß § 41 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 2001, BGBl. I Nr. 154 über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich;

    c)

    Alters- und vorzeitige Alterspensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund- sowie etwaige Ergänzungsleistung bzw. Grundpension) sowie alle Pensionsleistungen der österreichischen Landesärztekammern aus der Zusatzversorgung (bzw. Zusatzleistung oder Individualpension);

    d)

    Altersunterstützungen aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer;

    e)

    Leistungen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A und B mit Ausnahme der Leistungen auf Berufsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenrenten nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A;

    f)

    Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen, mit Ausnahme der Leistungen aus dem Titel der Berufsunfähigkeit und den aus den letztgenannten Leistungen abgeleiteten Leistungen an Hinterbliebene;

    g)

    Leistungen nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz.

    E.     POLEN

    Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Beitragszusage.

    F.     SLOWENIEN

    Rente aus der Pflichtzusatzrentenversicherung.

    G.     SLOWAKEI

    Pflichtsparen für die Altersrente.

    H.     SCHWEDEN

    Einkommensbezogene Rente und Prämienrente (Gesetz 1998:674).

    I.     VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.

    J.     BULGARIEN

    Altersrenten aus der Zusatzrentenpflichtversicherung gemäß Titel II Teil II Sozialversicherungsgesetzbuch.

    K.     ESTLAND

    Auf Pflichtbeiträgen beruhendes Rentenversicherungssystem.

    9.

    Anhang IX wird wie folgt geändert

    a)

    Teil I wird wie folgt geändert:

    i)

    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „F. IRLAND“ wird folgender Eintrag eingefügt:

    Fa.     LETTLAND

    Invaliditätsrenten (Gruppe 3) gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über staatliche Renten vom 1. Januar 1996.

    ii)

    Dem Eintrag unter der Überschrift „G. NIEDERLANDE“ werden folgende Worte angefügt:

    Das Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit.

    iii)

    Der Eintrag unter der Überschrift „H. FINNLAND“ erhält folgende Fassung:

    Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 568/2007).

    Nationale Renten und Renten des Ehegatten, die nach den Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007).

    Der zusätzliche Betrag der Kinderrente bei der Berechnung unabhängiger Leistungen nach dem Finnischen Rentengesetz (Finnisches Rentengesetz 568/2007).

    iv)

    Der Eintrag unter der Überschrift „I. SCHWEDEN“ erhält folgende Fassung:

    Schwedische einkommensbezogene Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit (Gesetz 1962:381).

    Die schwedische garantierte Rente und die garantierten Ausgleichszahlungen, welche die volle schwedische staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, und die volle staatliche Rente, die gemäß den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird.

    b)

    Teil II wird wie folgt geändert:

    i)

    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „C. ITALIEN“ werden folgende Einträge eingefügt:

    Ca.     LETTLAND

    Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Artikel 23 Absatz 8 des Gesetzes über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996).

    Cb.     LITAUEN

    a)

    Arbeitsunfähigkeitsrente der staatlichen Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wird;

    b)

    Hinterbliebenenrente und Waisenrente der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente berechnet wird, die der verstorbenen Person gemäß dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wurde.

    ii)

    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „D. LUXEMBURG“ wird folgender Eintrag eingefügt:

    Da.     SLOWAKEI

    a)

    Die slowakische Invaliditätsrente und die daraus abgeleitete Hinterbliebenenrente;

    b)

    die Invaliditätsrente einer Person, bei der der Invaliditätsfall eintrat, als sie ein unterhaltsberechtigtes Kind war, und bei der die erforderliche Versicherungszeit stets als erfüllt angesehen wird (Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 73 Absätze 3 und 4 des Gesetzes Nr. 461/2003 über Sozialversicherung in der geänderten Fassung).

    c)

    In Teil III wird der Eintrag „Nordisches Abkommen vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit“ durch folgenden Eintrag ersetzt:

    Nordisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 18. August 2003.

    10.

    Anhang X erhält folgende Fassung:

    „ANHANG X

    BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN

    (Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c)

    A.     BELGIEN

    a)

    Einkommensersatzbeihilfe (Gesetz vom 27. Februar 1987)

    b)

    garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 22. März 2001)

    B.     BULGARIEN

    Sozialaltersrente (Artikel 89 des Gesetzes über die soziale Sicherheit)

    C.     TSCHECHISCHE REPUBLIK

    Sozialzulage (Gesetz Nr. 117/1995 Sb. über die staatliche Sozialhilfe)

    D.     DÄNEMARK

    Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995)

    E.     DEUTSCHLAND

    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllt sind

    F.     ESTLAND

    a)

    Beihilfe für behinderte Erwachsene (Gesetz vom 27. Januar 1999 über Sozialleistungen für Behinderte)

    b)

    staatliche Arbeitslosenhilfe (Gesetz über Arbeitsmarktdienste und Unterstützung vom 29. September 2005)

    G.     IRLAND

    a)

    Beihilfe für Arbeitsuchende (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 — Social Welfare Consolidation Act — Teil III Kapitel 2)

    b)

    (beitragsunabhängige) staatliche Altersrente (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 — Social Welfare Consolidation Act — Teil III, Kapitel 4)

    c)

    (beitragsunabhängige) Witwen- und Witwerrente (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 — Social Welfare Consolidation Act — Teil III, Kapitel 6)

    d)

    Invaliditätsbeihilfe (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 — Social Welfare Consolidation Act — Teil III, Kapitel 10)

    e)

    Mobilitätsbeihilfe (Health Act 1970, Abschnitt 61)

    f)

    Blindenrente (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 — Social Welfare Consolidation Act — Teil III, Kapitel 5)

    H.     GRIECHENLAND

    Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz Nr. 1296/82)

    I.     SPANIEN

    a)

    Garantiertes Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982)

    b)

    Geldleistungen für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlass Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981)

    c)

    Folgende Rentenleistungen:

    i)

    beitragsunabhängige Invaliditäts- und Altersrenten nach Artikel 38 Absatz 1 der durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 gebilligten konsolidierten Fassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit

    ii)

    die Leistungen, die die in Buchstabe i genannten Renten gemäß den Rechtsvorschriften der autonomen Regionen ergänzen, wenn solche Ergänzungen ein Einkommen gewährleisten, mit dem in Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in den betreffenden Autonomen Regionen ein ausreichender Lebensunterhalt ermöglicht wird

    d)

    Beihilfen zur Förderung der Mobilität und zum Ausgleich von Beförderungskosten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April 1982)

    J.     FRANKREICH

    a)

    Zusatzbeihilfen:

    i)

    des Invaliditäts-Sonderfonds und

    ii)

    des Solidaritätsfonds für Betagte

    unter Achtung erworbener Rechte (Gesetz vom 30. Juni 1956, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit)

    b)

    Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit)

    c)

    Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) unter Achtung erworbener Rechte

    d)

    Alterssolidarbeihilfe (Erlass vom 24. Juni 2004, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) vom 1. Januar 2006

    K.     ITALIEN

    a)

    Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 von 30. April 1969)

    b)

    Leistungen, Beihilfen und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetz Nr. 118 vom 30. März 1974, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. November 1988)

    c)

    Taubstummenrenten und -zulagen (Gesetze Nr. 381 von 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988)

    d)

    Zivilblindenrenten und -zulagen (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988)

    e)

    Ergänzungsleistungen zum Mindestruhegehalt (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 vom 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990)

    f)

    Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätszulagen (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984)

    g)

    Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995)

    h)

    Sozialaufschlag (Artikel 1 Absätze 1 und 12 des Gesetzes Nr. 544 vom 29. Dezember 1988 und nachfolgende Änderungen)

    L.     ZYPERN

    a)

    Sozialrente (Gesetz über die Sozialrente 25(I)/95 von 1995, geändert)

    b)

    Beihilfe bei schwerer Körperbehinderung (Ministerratsbeschlüsse Nr. 38.210 vom 16. Oktober 1992, Nr. 41.370 vom 1. August 1994, Nr. 46.183 vom 11. Juni 1997 und Nr. 53.675 vom 16. Mai 2001)

    c)

    Sonderzulage für Blinde (Gesetz 77(I)/96 von 1996 über Sonderzulagen, geändert)

    M.     LETTLAND

    a)

    Staatliche Sozialversicherungsleistung (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003)

    b)

    Fahrtkostenzuschuss für Behinderte mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003)

    N.     LITAUEN

    a)

    Sozialhilferente (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 5)

    b)

    Unterstützungszahlung (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 15)

    c)

    Ausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7)

    O.     LUXEMBURG

    Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind

    P.     UNGARN

    a)

    Invaliditätsrente (Ministerratserlass Nr. 83/1987 (XII 27) über die Invaliditätsrente)

    b)

    Beitragsunabhängige Altersbeihilfe (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialleistungen)

    c)

    Beförderungsbeihilfe (Regierungserlass Nr. 164/1995 (XII 27) über Beförderungsbeihilfen für schwer Körperbehinderte)

    Q.     MALTA

    a)

    Zusatzbeihilfe (Abschnitt 73 des Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318))

    b)

    Altersrente (Gesetz über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318))

    R.     NIEDERLANDE

    a)

    Wet Arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten (Wajong) (Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit für junge Behinderte) vom 24. April 1997

    b)

    Toeslagenwet (TW) (Gesetz über Zusatzleistungen) vom 6. November 1986

    S.     ÖSTERREICH

    Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung — ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen — GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen — BSVG)

    T.     POLEN

    Sozialrente (Gesetz vom 27. Juni 2003 über die Sozialrente)

    U.     PORTUGAL

    a)

    Beitragsunabhängige Alters- und Invaliditätsrente (Gesetzeserlass Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980)

    b)

    Beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981)

    c)

    Solidaritätszuschlag für ältere Menschen (Gesetzeserlass Nr. 232/2005 vom 29. Dezember 2005, geändert durch Gesetzeserlass Nr. 236/2006 vom 11. Dezember 2006)

    V.     SLOWENIEN

    a)

    Staatliche Rente (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung)

    b)

    Einkommensbeihilfe für Rentner (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung)

    c)

    Unterhaltsgeld (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung)

    W.     SLOWAKEI

    a)

    Vor dem 1. Januar 2004 erfolgte Anpassung von Renten als einzige Einkommensquelle

    b)

    Vor dem 1. Januar 2004 bewilligte Sozialrente

    X.     FINNLAND

    a)

    Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 571/2007)

    b)

    Arbeitsmarktbeihilfe (Gesetz über die Arbeitslosenunterstützung, 1290/2002)

    c)

    Sonderbeihilfe für Zuwanderer (Gesetz über die Sonderbeihilfe für Zuwanderer, 1192/2002)

    Y.     SCHWEDEN

    a)

    Wohngeld für Rentner (Gesetz 2001:761)

    b)

    Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Gesetz 2001:853)

    Z.     VEREINIGTES KÖNIGREICH

    a)

    Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002)

    b)

    einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995)

    c)

    Einkommensbeihilfe (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992)

    d)

    Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992)

    11.

    Anhang XI erhält folgende Fassung:

    „ANHANG XI

    BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN

    (Artikel 51 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 83)

    A.   BELGIEN

    Keine

    B.     BULGARIEN

    Artikel 33 Absatz 1 des bulgarischen Krankenversicherungsgesetzes gilt für alle Personen, für die Bulgarien nach Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat ist.

    C.   TSCHECHISCHE REPUBLIK

    Keine

    D.   DÄNEMARK

    1.

    a)

    Für die Berechnung der Renten nach dem lov om social pension (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einem Grenzgänger oder einem Arbeiter, der sich zur Verrichtung von Saisonarbeit nach Dänemark begeben hat, nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Grenzgänger oder dem oben erwähnten Arbeiter ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war.

    Im Sinne dieses Absatzes ist unter „Saisonarbeit“ jahreszeitlich bedingte Arbeit zu verstehen, die jedes Jahr erneut anfällt.

    b)

    Für die Berechnung der Renten nach dem lov om social pension (Gesetz über Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einer Person, auf die Absatz 2 Buchstabe a nicht zutrifft, vor dem1. Januar 1984 nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Betreffenden ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war.

    c)

    Gemäß den Buchstaben a und b zu berücksichtigende Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten, die bei der Berechnung der der betreffenden Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten zusammentreffen, während deren die betreffende Person eine Rente nach diesen Rechtsvorschriften erhielt. Diese Zeiten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn der jährliche Betrag der genannten Rente weniger als die Hälfte des Grundbetrags der Sozialrente ausmacht.

    2.

    a)

    Ungeachtet des Artikels 6 haben Personen, die nicht in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig waren, nur dann Anspruch auf dänische Sozialrente, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz unter Berücksichtigung der nach den dänischen Rechtsvorschriften geltenden Altersgrenzen mindestens drei Jahre lang in Dänemark hatten. Gemäß Artikel 4 gilt Artikel 7 nicht für eine dänische Sozialrente, auf die diese Personen Anspruch erworben haben.

    b)

    Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für die Ansprüche auf dänische Sozialrente der Familienangehörigen von Personen, die in Dänemark erwerbstätig waren, oder für Studierende und ihre Familienangehörigen.

    3.

    Die dänische Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu ledighedsydels, einer flexiblen Arbeitsmaßnahme, zugelassen worden sind (Gesetz Nr. 455 vom 10. Juni 1997), fällt unter Titel III Kapitel 6 dieser Verordnung. In Bezug auf Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, gelten die Artikel 64 und 65, wenn der betreffende Mitgliedstaat über ähnliche Beschäftigungsprogramme für dieselbe Personengruppe verfügt.

    4.

    Hat der Empfänger einer dänischen Sozialrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Mitgliedstaat, so gelten diese Renten zur Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 53 Absatz 1, wobei jedoch die Person, deren Versicherungs- oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, ebenfalls einen Anspruch auf eine dänische Sozialrente erworben haben muss.

    E.   DEUTSCHLAND

    1.

    Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und § 5 Absatz 4 Nummer 1 SGB VI kann eine Person, die eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erhält, beantragen , als Pflichtversicherte in die deutsche Rentenversicherung aufgenommen zu werden .

    2.

    Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und § 7 Absätze 1 und 3 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten.

    3.

    Für die Zwecke der Gewährung von Geldleistungen gemäß § 47 Absatz 1 SGB V, § 47 Absatz 1 SGB VII und § 200 Absatz 2 Reichsversicherungsordnung an Versicherte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, berechnen die deutschen Sozialversicherungen das Nettoarbeitsentgelt, das zur Berechnung der Leistungen herangezogen wird, als würde die versicherte Person in Deutschland wohnen, es sei denn, diese beantragt, dass die Leistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden.

    4.

    Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben und die allgemeinen Voraussetzungen der deutschen Rentenversicherung erfüllen, können nur dann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren; dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben.

    5.

    Die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI wird ausschließlich nach den in Deutschland zurückgelegten Zeiten festgelegt.

    6.

    In den Fällen, in denen für die Neuberechnung einer Rente die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, gelten für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten ausschließlich die ║ deutschen Rechtsvorschriften.

    7.

    Die deutschen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, für die nach dem deutschem Fremdrentengesetz eine Entschädigung zu zahlen ist, und über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem Fremdrentengesetz in den in § 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten anzurechnen sind, gelten weiterhin im Anwendungsbereich der Verordnung ungeachtet des § 2 des Fremdrentengesetzes.

    8.

    Zur Berechnung des theoretischen Betrags gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen Berufe legt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit bei dem zuständigen Träger pro Jahr durch Beitragszahlung erworbenen durchschnittlichen jährlichen Rentenanwartschaften zugrunde.

    F.   ESTLAND

    Für die Berechnung des Erziehungsgeldes wird in Bezug auf die Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat davon ausgegangen, dass der gleiche durchschnittliche Sozialsteuerbetrag wie für die damit zusammengerechneten Beschäftigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet hat, wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die durchschnittliche zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsurlaub in Estland gezahlte Sozialsteuer herangezogen.

    G.   GRIECHENLAND

    1.

    Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung für griechische Staatsangehörige und Ausländer griechischer Abstammung gilt für Angehörige anderer Mitgliedstaaten, Staatenlose und Flüchtlinge, wenn die Betroffenen ungeachtet ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit in der griechischen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren.

    2.

    Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und des Artikels 34 des Gesetzes Nr. 1140/81 können Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder von Berufskrankheiten beziehen, einen Antrag auf eine Pflichtversicherung nach den vom Landwirtschaftsversicherungssystem (OGA) angewandten Rechtsvorschriften stellen, sofern diese Personen eine unter den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallende Tätigkeit ausüben.

    H.   SPANIEN

    1.

    Für die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der ║ Verordnung werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand gemäß Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Ley de clases pasivas del Estado (Gesetz über die Pensionslasten des Staates) fehlenden Jahre nur dann als tatsächliche Dienstjahre angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Anspruch auf Invaliden- oder Hinterbliebenenrente zugrunde liegenden Ereignisses dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, die im Rahmen dieses Systems gleichgestellt wird, oder wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Ereignisses einer Tätigkeit nachging, die erfordert hätte, den Betreffenden in das Sondersystem für Beamte und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden aufzunehmen, wäre die Tätigkeit in Spanien ausgeübt worden .

    2.

    a)

    Gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung anhand der Bemessungsgrundlagen für tatsächlich entrichtete Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen Sozialversicherung. Sind bei der Berechnung des Rentengrundbetrages die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- bzw. Wohnzeiten anzurechnen, so wird die dem Bezugszeitraum zeitlich nächstliegende Beitragsbemessungsgrundlage in Spanien unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf die vorgenannten Zeiten angewandt.

    b)

    Der so ermittelte Betrag der Rente wird um die für Renten gleicher Art ║für jedes folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht.

    3.

    Die im Sondersystem für Beamte anzurechnenden in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Zeiten werden für die Zwecke des Artikels 56 dieser Verordnung wie die zeitlich nächstliegenden von dem Berechtigten in Spanien als Beamter der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden zurückgelegten Zeiten behandelt.

    4.

    Die auf dem Alter beruhenden Zusatzbeträge, auf die in der zweiten Übergangsbestimmung des allgemeinen Gesetzes über soziale Sicherheit Bezug genommen wird, gelten für alle nach der Verordnung Berechtigten, in deren Namen nach den spanischen Rechtsvorschriften vor dem 1. Januar 1967 Beiträge entrichtet wurden; in einem anderen Mitgliedstaat vor diesem Datum angerechnete Versicherungszeiten können nicht aufgrund des Artikels 5 der Verordnung nur zu dem vorliegenden Zweck wie in Spanien entrichtete Beiträge behandelt werden. Dem 1. Januar 1967 entspricht im Sondersystem für Seeleute der 1. August 1970 und im Sondersystem der sozialen Sicherheit für den Bergbau der 1. April 1969.

    I.   FRANKREICH

    1.

    Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Frankreichs haben und die allgemeinen Voraussetzungen der französischen Rentenversicherung erfüllen, können nur dann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der französischen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren; dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben.

    2.

    Für Personen, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnhaft sind und nach den Artikeln 17, 24 oder 26 dieser Verordnung Sachleistungen in Frankreich erhalten, schließen die vom Träger eines anderen Mitgliedstaates, der für die Übernahme der Kosten zuständig ist, gewährten Sachleistungen die Leistungen der allgemeinen Krankenkasse und der gesetzlichen örtlichen Zusatzkrankenversicherung der Region Alsace-Moselle ein.

    3.

    Die nach Titel III Kapitel 5 dieser Verordnung für noch oder vormals Beschäftigte oder selbstständig Tätige geltenden französischen Rechtsvorschriften umfassen die Altersgrundversicherung(en) und die für die Betreffenden geltende(n) zusätzliche(n) Rentenversicherung(en).

    J.   IRLAND

    1.

    Bei der Berechnung des Wochenarbeitsentgelts eines Versicherten für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit nach den irischen Rechtsvorschriften, wird abweichend von Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 62 diesem Versicherten für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats während des betreffenden Bezugsjahrs zurückgelegte Beschäftigungswoche ein Betrag in Höhe des in diesem Jahr geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts eines Beschäftigten angerechnet.

    2.

    Gilt Artikel 46 der Verordnung in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer, der im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit invalide wird, während für ihn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gelten, so berücksichtigt Irland für die Zwecke von Section 118 (1) (a) des Social Welfare (Consolidation) Act (kodifiziertes Gesetz über soziale Sicherheit und Sozialhilfe) 2005 , alle Zeiten, in denen der oder die Betreffende in Bezug auf die der Arbeitsunfähigkeit folgende Invalidität nach den irischen Rechtsvorschriften als arbeitsunfähig gegolten hätte.

    K.   ITALIEN

    Keine ║

    L.   ZYPERN

    Zur Durchführung der Artikel 6, 51 und 61 wird für jeden Zeitraum, der am oder nach dem 6. Oktober 1980 beginnt, eine Versicherungswoche nach dem Recht der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamteinkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums.

    M.   LETTLAND

    Keine ║

    N.   LITAUEN

    Keine ║

    O.   LUXEMBURG

    Keine ║

    P.   UNGARN

    Keine ║

    Q.   MALTA

    Besondere Vorschriften für Beamte:

    a)

    Nur für die Anwendung der Artikel 49 und 60 der Verordnung werden Personen, die im Rahmen des Gesetzes über die Streitkräfte (Kapitel 220 des maltesischen Gesetzbuches), des Polizeigesetzes (Kapitel 164 des maltesischen Gesetzbuches) und des Gefängnisgesetzes (Kapitel 260 des maltesischen Gesetzbuches) beschäftigt sind, als Beamte behandelt.

    b)

    Renten, die im Rahmen der genannten Gesetze und gemäß dem Pensionserlass (Kapitel 93 des maltesischen Gesetzbuches) zu zahlen sind, werden allein für die Zwecke des Artikels 1 Buchstabe e der Verordnung als „Sondersysteme für Beamte“ betrachtet.

    R.   NIEDERLANDE

    1.   Krankenversicherung

    a)

    Im Zusammenhang mit dem Sachleistungsanspruch nach den niederländischen Rechtsvorschriften gelten für die Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 dieser Verordnung als Sachleistungsberechtigte:

    i)

    Personen, die gemäß Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern, und

    ii)

    soweit nicht bereits unter Ziffer i ║ erfasst — Familienangehörige des militärischen Personals im aktiven Dienst, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, und Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und gemäß dieser Verordnung zulasten der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben.

    b)

    Die in Absatz 1 Buchstabe a ║Ziffer i ║genannten Personen müssen sich gemäß dem Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) eintragen lassen.

    c)

    Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen. Bezüglich der Familienangehörigen werden die Beiträge bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet, ausgenommen die Familienangehörigen von militärischem Personal, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, von denen die Beiträge direkt erhoben werden .

    d)

    Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten bei einer zu späten Eintragung der Personen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) entsprechend.

    e)

    Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als der Niederlande sachleistungsberechtigt sind und die sich ständig oder vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, haben nach Maßgabe des Artikels 11 Absätze 1, 2 und 3 und des Artikels 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem Versicherungsschutz, den der Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts den eigenen Versicherten bietet, sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten).

    f)

    Für die Anwendung der Artikel 23 bis 30 werden (neben den Renten gemäß Titel III Kapitel 4 und 5) folgende Leistungen wie Renten behandelt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldet werden:

    Versorgungsbezüge nach dem Algemene burgerlijke pensioenwet vom 6. Januar 1966 (Gesetz über Pensionen für Zivilbeamte und ihre Hinterbliebenen);

    Versorgungsbezüge nach dem Algemene militaire pensioenwet vom 6. Oktober 1966(Gesetz über Pensionen für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen ║);

    Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening militairen vom 7. Juni 1972(Gesetz über Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für Angehörige der Streitkräfte ║);

    Versorgungsbezüge nach dem Spoorwegpensioenwet vom 15. Februar 1967(Gesetz über Pensionen für Bedienstete der NV Nederlandse Spoorwegen (niederländischen Eisenbahnen) und ihre Hinterbliebenen ║);

    Versorgungsleistungen nach dem Reglement Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen (Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen);

    Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt infolge einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren ▐;

    Leistungen, die an militärisches Personal und Beamte aufgrund einer Regelung bei Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.

    g)

    Für die Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 dieser Verordnung gilt die in der niederländischen Regelung bei geringfügiger Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung vorgesehene Erstattung wegen Nichtinanspruchnahme als Geldleistung bei Krankheit.

    2.   Anwendung des Algemene Ouderdomswet (AOW) (║ Gesetz über die allgemeine Altersversorgung)

    a)

    Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 ║AOW ║wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für die Gleichstellung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,

    zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war oder

    in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder

    in denen er in Zeiten, die als Versicherungszeiten nach dem niederländischen System der sozialen Sicherheit betrachtet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.

    Abweichend von Artikel 7 AOW gilt jeder, der nur vor dem 1. Januar 1957 in den Niederlanden wohnhaft oder erwerbstätig war, als rentenberechtigt.

    b)

    Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehemals verheiratete Person zwischen ihrem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr nicht nach diesen Rechtsvorschriften versichert war und dabei in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnhaft war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehe nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.

    Abweichend von Artikel 7 AOW gilt diese Person als ║.

    c)

    Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Ehegatte der berechtigten Person, der die Voraussetzungen für die Gleichstellung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,

    zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war oder

    in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder

    in denen er in Zeiten, die als Versicherungszeiten nach dem niederländischen System der sozialen Sicherheit betrachtet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.

    d)

    Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen der Ehegatte der berechtigten Person zwischen seinem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnhaft war und nicht nach den vorgenannten Rechtsvorschriften versichert war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von der berechtigten Person nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften während ihrer gemeinsamen Ehe zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.

    e)

    Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d gilt nicht für Zeiten, die mit folgenden Zeiten zusammenfallen:

    Zeiten, die bei der Berechnung der Rentenansprüche nach dem Altersversicherungsrecht eines anderen Mitgliedstaats als den Niederlanden berücksichtigt werden können, oder

    Zeiten, für die die betreffende Person eine Altersrente nach solchen Rechtsvorschriften bezogen hat.

    Zeiten der freiwilligen Versicherung nach dem System eines anderen Mitgliedstaates werden für die Zwecke dieser Vorschrift nicht berücksichtigt.

    f)

    Absatz 2 Buchstaben a, ║b ║, c ║ und d ║ gelten nur, wenn der Betreffende nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gewohnt hat und solange er im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt.

    g)

    Abweichend von Kapitel IV AOW ist jeder Einwohner eines anderen Mitgliedstaates als der Niederlande, dessen Ehegatte nach den dortigen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist, berechtigt, sich für die Zeiten, in denen der Ehegatte pflichtversichert ist, nach eben diesen Rechtsvorschriften freiwillig zu versichern.

    Diese Berechtigung erlischt nicht, wenn die Pflichtversicherung des Ehegatten wegen dessen Todes beendet wurde und der Hinterbliebene ausschließlich eine Rente nach dem Algemene nabestaandenwet (║ Gesetz über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung) erhält.

    Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.

    Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Absatz 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.

    h)

    Die Berechtigung nach Absatz 2 Buchstabe g besteht nicht, wenn der Betreffende nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates eine Altersrente oder Hinterbliebenenleistungen erhält.

    i)

    Wer sich nach Absatz 2 Buchstabe g freiwillig versichern will, muss innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beitrittsvoraussetzungen erfüllt sind, bei der Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt ║) einen entsprechenden Antrag stellen.

    j)

    Für die Anwendung des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach dem AOW zurückgelegt wurden.

    3.   Anwendung des Algemene nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) ║

    a)

    Hat der überlebende Ehegatte nach Artikel 51 Absatz 3 dieser Verordnung Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Algemene nabestaandenwet (ANW), wird diese Leistung nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung festgestellt.

    Für die Anwendung der Bestimmungen werden vor dem 1. Oktober 1959 zurückgelegte Versicherungszeiten ebenfalls als nach niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten betrachtet, wenn der Versicherte in diesen Zeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres

    in den Niederlanden wohnhaft war oder

    zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder

    in Zeiten, die als Versicherungszeiten nach dem niederländischen System der sozialen Sicherheit betrachtet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.

    b)

    Außer Betracht bleiben die nach Absatz 3 Buchstabe b zu berücksichtigenden Zeiten, die mit Pflichtversicherungszeiten zusammenfallen, die nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats über Hinterbliebenenrenten zurückgelegt wurden.

    c)

    Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

    d)

    Abweichend von Artikel 63a Absatz 1 ANW ist ein Einwohner eines anderen Mitgliedstaates als der Niederlande, dessen Ehegatte nach dem ANW pflichtversichert ist, berechtigt, sich nach den dortigen Rechtsvorschriften ausschließlich für die Zeit, in der der Ehegatte pflichtversichert ist, freiwillig zu versichern, sofern diese Versicherung bereits vor dem … (1) ║begonnen hat. Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Ehegatten nach dem ANW endet, sofern die Pflichtversicherung des Ehegatten nicht infolge seines Todes endet oder der Überlebende ausschließlich eine Rente nach dem ANW erhält.

    Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.

    Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Absatz 2 Buchstabe b ║ genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.

    4.   Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung.

    a)

    Hat die betreffende Person nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung ║ Anspruch auf niederländische Leistungen bei Invalidität, so wird der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung angeführte Betrag zur Berechnung der Leistung wie folgt festgelegt:

    i)

    wenn die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung ausgeübt hat;

    entsprechend den Bestimmungen des Wet op arbeidsongeschikt-heidsverzekering (WAO) (Gesetz über Arbeitsunfähigkeitsversicherung) , wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2004 eingetreten ist oder

    entsprechend den Bestimmungen des Wet Werk en inkomen naar arbeidsvermogen (WIA) (Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit), wenn die Arbeitsunfähigkeit am oder nach dem 1. Januar 2004 eingetreten ist;

    ii)

    wenn die betreffende Person entsprechend den Bestimmungen des Wet op arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen (WAZ) (Gesetz über Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige) unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit als Selbstständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b ausgeübt hat und die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. August 2004 eingetreten ist .

    b)

    Bei der Berechnung der Leistungen gemäß dem WAO, dem WIA oder dem WAZ berücksichtigen die niederländischen Träger:

    vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten;

    nach Maßgabe des WAO zurückgelegte Versicherungszeiten;

    nach Algemene Arbeidsongeschiktheidswet (AAW) (Allgemeines Arbeitsunfähigkeitsgesetz) von der betreffenden Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach Maßgabe des WAO zurückgelegten Versicherungszeiten decken;

    nach Maßgabe des WAZ zurückgelegte Versicherungszeiten;

    nach dem WIA zurückgelegte Versicherungszeiten.

    S.   ÖSTERREICH

    1.

    Zum Zweck des Erwerbs von Rentenversicherungszeiten wird der Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat als gleichwertig mit dem Besuch einer Schule oder einer Bildungseinrichtung gemäß § 227 Absatz 1 Nummer 1 und § 228 Absatz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), § 116 Absatz 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und § 107 Absatz 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) anerkannt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach § 227 Absatz 3 des ASVG, § 116 Absatz 9 des GSVG sowie § 107 Absatz 9 des BSVG vorgesehenen Sonderbeiträge zum Erwerb derartiger Ausbildungszeiten entrichtet werden.

    2.

    Für die Berechnung der anteiligen Leistung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b werden besondere Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird die ohne diese Leistungsteile berechnete anteilige Leistung gegebenenfalls um die ungekürzten besonderen Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und um den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.

    3.

    Sind nach Artikel 6 Ersatzzeiten in der österreichischen Rentenversicherung entstanden, ohne dass für diese eine Bemessungsgrundlage nach §§ 238 und 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), §§ 122 und 123 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und §§ 113 und 114 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gebildet werden kann, so ist für diese Zeiten die Berechnungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung gemäß § 239 ASVG, § 123 GSVG und § 114 BSVG heranzuziehen.

    T.   POLEN

    Keine ║

    U.   PORTUGAL

    Keine ║

    V.   RUMÄNIEN

    Keine

    W.   SLOWENIEN

    Keine ║

    X.   SLOWAKEI

    Keine ║

    Y.   FINNLAND

    1.

    Zum Zweck der Feststellung der Anspruchsberechtigung und der Berechnung der staatlichen finnischen Rente nach Artikel 52 bis 54 werden Rentenansprüche, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erworben wurden, ebenso behandelt wie Rentenansprüche, die nach finnischen Rechtsvorschriften erworben wurden.

    2.

    Ist Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zur Berechnung des Entgelts für die nach den finnischen Rechtsvorschriften über Erwerbsenten angerechnete Zeit anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Bezugszeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat Versicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit zurückgelegt, so entspricht das Entgelt für die angerechnete Zeit der Summe des Entgelts während des in Finnland zurückgelegten Teils des Bezugszeitraums, geteilt durch die Anzahl der im Bezugszeitraum in Finnland zurückgelegten Versicherungsmonate.

    Z.   SCHWEDEN

    1.

    Wenn gemäß Artikel 67 Elterngeld an einen Familienangehörigen gezahlt wird, der keine Beschäftigung ausübt, wird das Elterngeld in Höhe des Grundbetrags oder des Mindestbetrags gewährt.

    2.

    Für die Berechnung des Elterngelds gemäß Kapitel 4 Absatz 6 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) für Personen, die Anspruch auf ein beschäftigungsbezogenes Elterngeld haben, gilt Folgendes:

    Für einen Elternteil, dessen krankenversicherungswirksames Einkommen auf der Grundlage eines Erwerbseinkommens in Schweden berechnet wird, gilt die Voraussetzung, dass er mindestens während 240 aufeinanderfolgender Tage vor der Geburt des Kindes über dem Mindestsatz krankenversichert sein musste, als erfüllt, wenn der betreffende Elternteil in dem genannten Zeitraum ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hatte, das einer Versicherung über dem Mindestsatz entspricht.

    3.

    Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf Mindestrente für Personen, die 1937 und früher geboren wurden und vor dem Rentenantrag eine bestimmte Zeit lang in Schweden gewohnt haben (Gesetz 2000:798).

    4.

    Für die Berechnung des theoretischen Einkommens für das einkommensbezogene Krankengeld und das einkommensbezogene Erwerbsausfallgeld gemäß Kapitel 8 des Lag (1962:381) om allmän försäkrings (Gesetz über die allgemeine Versicherung) gilt Folgendes:

    a)

    Unterlag der Versicherte während des Bezugszeitraums aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, so wird für das dortige Einkommen das während des Teils des Bezugszeitraums in Schweden erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen angerechnet, das sich aus dem in Schweden erzielten Entgelt, geteilt durch die Zahl der Jahre , während der dieses Entgelt erzielt wurde, ergibt.

    b)

    Bei der Berechnung der Leistungen gemäß Artikel 46 für nicht in Schweden versicherte Personen wird der Bezugszeitraum gemäß Kapitel 8 Absätze 2 und 8 des genannten Gesetzes festgelegt, als ob die betreffende Person in Schweden versichert wäre. Wenn die Person während dieses Zeitraums kein rentenwirksames Einkommen nach dem Gesetz (1998:674) über einkommensbezogene Altersrente hat, wird der Bezugszeitraum von einem früheren Zeitpunkt an gerechnet, als der Versicherte ein Erwerbseinkommen in Schweden hatte.

    5.

    a)

    Zur Berechnung des angenommenen Rentenkapitals für die einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Gesetz 2000:461) werden, wenn die Forderung der schwedischen Rechtsvorschriften nach Rentenansprüchen für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Tod des Versicherten vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht erfüllt ist, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als wären sie in Schweden zurückgelegt worden. Für Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten wird der Durchschnitt der schwedischen rentenwirksamen Zeiten berücksichtigt. Hat die betreffende Person in Schweden nur ein rentenwirksames Jahr zurückgelegt, werden die Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.

    b)

    Zur Berechnung der fiktiven Rentenpunkte für die Hinterbliebenenrenten bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2003 werden, wenn die Forderung des schwedischen Rechtsvorschriften nach Rentenpunkten für mindestens zwei der vier Jahre, die dem Todesfall unmittelbar vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht erfüllt ist, auch die während des Bezugszeitraums in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt; diese Jahre werden auf der Grundlage der gleichen Rentenpunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden.

    ZA.   VEREINIGTES KÖNIGREICH

    1.

    Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn

    a)

    die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder

    b)

    die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind,

    so gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 dieser Verordnung für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf „Versicherungszeiten“ in diesem Kapitel 5 als Bezugnahmen auf folgendermaßen zurückgelegte Versicherungszeiten:

    i)

    von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch

    von einer verheirateten Frau oder

    von einer Person geltend gemacht wird, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder

    ii)

    von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch

    von einem Witwer geltend gemacht wird, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat, oder

    von einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwenrente hat, oder die nur eine nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter „altersbezogener Witwenrente“ eine Witwenrente zu verstehen, die gemäß Section 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.

    2.

    Für die Anwendung des Artikels 6 dieser Verordnung auf die Vorschriften über den Anspruch auf attendance allowance (Pflegegeld ║), carer's allowance (Betreuungsbeihilfe) und disability living allowance (Unterhaltsgeld bei Arbeitsunfähigkeit) werden Zeiten der Beschäftigung, der selbstständigen Tätigkeit oder des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Maße berücksichtigt, wie dies zur Erfüllung der Voraussetzungen betreffend die erforderlichen Anwesenheitszeiten im Vereinigten Königreich vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Zulage entsteht, erforderlich ist.

    3.

    Für die Zwecke des Artikels 7 der Verordnung wird jede Person, die eine Geldleistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt .

    4.

    Soweit Artikel 46 Anwendung findet, berücksichtigt das Vereinigte Königreich im Falle von Personen, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit invalide werden, während sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, bei der Anwendung von Section 30A (5) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 alle Zeiten, in denen die betreffenden Personen für die betreffende Arbeitsunfähigkeit folgende Leistungen erhalten haben:

    a)

    Geldleistungen bei Krankheit oder anstelle dieser Leistungen Lohn- oder Gehaltszahlungen,

    b)

    Leistungen im Sinne des Titels III Kapitel 4 und 5 für die im Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit eingetretene Invalidität

    nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, und zwar so, als handele es sich um Zeiten, in denen Leistungen wegen kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit nach Section 30A (1) bis (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 gezahlt wurden.

    5.

    Soweit Artikel 46 Anwendung findet, werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen die Person arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs war.

    6.

    a)

    Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer (employed earner) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden.

    b)

    Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gilt:

    i)

    Hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die Anwendung des obigen Absatzes 6 Nummer 1 dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist;

    ii)

    zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dieser Verordnung nicht als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten außer Acht gelassen.

    c)

    Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.“


    (1)  ABl.: Bitte Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Richtlinie (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einfügen.


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