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Document 52008AP0349
Coordination of social security systems ***I European Parliament legislative resolution of 9 July 2008 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EC) No 883/2004 on the coordination of social security systems, and determining the content of Annex XI (COM(2006)0007 — C6-0029/2006 — 2006/0008(COD))#P6_TC1-COD(2006)0008 Position of the European Parliament adopted at first reading on 9 July 2008 with a view to the adoption of Regulation (EC) No …/2008 of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EC) No 883/2004 on the coordination of social security systems, and determining the content of its annexes#ANNEX
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: Änderung der Anhänge ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI (KOM(2006)0007 — C6-0029/2006 — 2006/0008(COD))
P6_TC1-COD(2006)0008 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge
ANHANG
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: Änderung der Anhänge ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI (KOM(2006)0007 — C6-0029/2006 — 2006/0008(COD))
P6_TC1-COD(2006)0008 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge
ANHANG
ABl. C 294E vom 3.12.2009, p. 226–258
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 294/226 |
Mittwoch, 9. Juli 2008
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: Änderung der Anhänge ***I
P6_TA(2008)0349
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI (KOM(2006)0007 — C6-0029/2006 — 2006/0008(COD))
2009/C 294 E/50
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0007),
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0376),
gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 42 und 308 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0029/2006),
gestützt auf Artikel 42 und Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0229/2008),
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission KOM(2006)0007 in seiner geänderten Fassung; |
2. |
ist der Auffassung, dass das Verfahren 2007/0129(COD) hinfällig geworden ist, weil die Inhalte des Kommissionsvorschlags KOM(2007)0376 in das Verfahren 2006/0008(COD) eingefügt wurden; |
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
Mittwoch, 9. Juli 2008
P6_TC1-COD(2006)0008
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge
(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,
auf Vorschlag der Kommission ║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (4) sieht vor, dass der Inhalt ihrer Anhänge II, X und XI vor Beginn ihrer Anwendung festgelegt wird. |
(2) |
Die Anhänge I, III, IV, VI, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollten so angepasst werden, dass sowohl die Anforderungen der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach der Annahme dieser Verordnung beigetreten sind, als auch die jüngsten Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden. |
(3) |
▐ Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ║ enthalten besondere Vorschriften zur Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Anhang XI der genannten Verordnung näher aufzuführen sind. Anhang XI soll die Besonderheiten der Systeme der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigen, damit die Anwendung der Koordinierungsregeln einfacher wird. |
(4) |
Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat beantragt, Einträge über die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit in Anhang XI aufzunehmen, und der Kommission rechtliche und praktische Erläuterungen zu ihren jeweiligen Systemen und Rechtsvorschriften vorgelegt. |
(5) |
Da die neue Verordnung rationalisiert und vereinfacht werden soll, ist ein gemeinsamer Ansatz erforderlich, um zu gewährleisten, dass Einträge für unterschiedliche Mitgliedstaaten, die sich ähneln oder dasselbe Ziel verfolgen, grundsätzlich gleich behandelt werden. |
(6) |
Da die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 darauf abzielt, die Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit zu koordinieren, in dem die Mitgliedstaaten allein zuständig sind, sollten Einträge, die mit dem Zweck oder den Zielen der genannten Verordnung nicht vereinbar sind oder die lediglich die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften klären sollen, nicht in die genannte Verordnung aufgenommen werden. |
(7) |
Einige Anträge der Mitgliedstaaten bezogen sich auf Fragen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen: Es ist ║ angebracht, diese Fragen in einem allgemeinen Zusammenhang zu regeln, ║ entweder durch eine klarere Formulierung des verfügenden Teils der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder ihrer Anhänge — die entsprechend geändert werden sollten — oder aber durch die in Artikel 89 der genannten Verordnung genannten Durchführungsverordnung; ungünstig wäre es jedoch, für mehrere Mitgliedstaaten ähnliche Einträge in Anhang XI vorzunehmen. |
(8) |
Es ist ferner angebracht, bestimmte spezifische Probleme je nach deren Zweck und Inhalt ║in anderen Anhängen als Anhang XI zu behandeln, damit die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in sich und untereinander kohärent sind. |
(9) |
Um den Bürgern, die sich informieren wollen oder Anträge an die Träger in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat stellen, den Gebrauch der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu erleichtern, sollten Hinweise auf die Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten sofern erforderlich auch in der Originalsprache aufgenommen werden, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte entsprechend geändert werden. |
(11) |
In der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 heißt es, dass sie ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung gilt. Die vorliegende Verordnung gilt daher ab demselben Zeitpunkt — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Erwägung 5 wird folgende Erwägung eingefügt:
|
2. |
Nach Erwägung 8 wird folgende Erwägung eingefügt:
|
3. |
Nach Erwägung 17 wird folgende Erwägung eingefügt:
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4. |
Nach Erwägung 18 wird folgende Erwägung eingefügt:
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5. |
In Artikel 1 wird nach Buchstabe v folgender Buchstabe eingefügt:
|
6. |
Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „ (5) Diese Verordnung gilt nicht :
|
7. |
Artikel 14 Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt: „(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Mitgliedstaat hat oder dass er zuvor beschäftigt bzw. selbstständig erwerbstätig war, so gilt Artikel 5 Buchstabe b ║ ausschließlich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. (5) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte Versicherungszeiten zurückgelegt hat, so wird dieses Recht nur denjenigen gewährt, die zuvor in diesem Mitgliedstaat Versicherungszeiten im demselben Versicherungssystem zurückgelegt haben.“ |
8. |
Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben Anspruch auf Sachleistungen während ihres Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat. Solange jedoch Anhang III in Kraft ist und ist der zuständige Mitgliedstaat in Anhang III aufgeführt, so haben die Familienangehörigen von Grenzgängern, die im selben Mitgliedstaat wie der Grenzgänger wohnen, in dem zuständigen Mitgliedstaat nur unter den Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 Anspruch auf Sachleistungen. “ |
9. |
Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Ein Grenzgänger, der wegen Alters oder Invalidität in Rente geht, hat bei Krankheit weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, soweit es um die Fortsetzung einer Behandlung geht, die in diesem Mitgliedstaat begonnen wurde. Als ‚Fortsetzung einer Behandlung‘ gilt die fortlaufende Untersuchung, Diagnose und Behandlung einer Krankheit während ihrer gesamten Dauer. Unterabsatz 1 gilt entsprechend für die Familienangehörigen eines Grenzgängers in Rente. “ |
10. |
Artikel 51 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Machen die Rechtsvorschriften oder ein bestimmtes System eines Mitgliedstaates den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffende Person zuvor nach den Rechtsvorschriften bzw. in dem bestimmten System dieses Mitgliedstaates versichert war und wenn sie beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für denselben Versicherungsfall versichert ist oder wenn ihr in Ermangelung dessen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates für denselben Versicherungsfall eine Leistung zusteht. Die letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in den in Artikel 57 genannten Fällen als erfüllt. “ |
11. |
Artikel 52 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Führt in einem Mitgliedstaat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird, so verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass:
|
12. |
In Artikel 52 wird folgender Absatz angefügt: „ (4a) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 wird die anteilige Berechnung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern solche Systeme in Teil 2 des Anhangs VIII aufgeführt sind. In diesen Fällen hat die betreffende Person Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates berechnete Leistung. “ |
13. |
In Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c wird vor den Worten„nach den in Anhang XI für den betreffenden Mitgliedstaat genannten Verfahren“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt. |
14. |
In Artikel 56 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: „ (1a) Für den Fall, dass Absatz 1 Buchstabe c nicht gilt, da die Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht aufgrund der Versicherungs- oder Wohnzeiten, sondern aufgrund anderer nicht mit der Zeit verknüpfter Faktoren berechnet werden muss, so berücksichtigt der zuständige Träger bei jeder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeit den Betrag des angesparten Kapitals, das Kapital, das als angespart gilt, und alle anderen Faktoren für die Berechnung nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften, geteilt durch die entsprechenden Zeiteinheiten in dem betreffenden Rentensystem. “ |
15. |
In Artikel 57 wird folgender Absatz angefügt: „ (3a) Dieser Artikel gilt nicht für die in Teil 2 des Anhangs VIII aufgeführten Systeme. “ |
16. |
Artikel 62 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Arbeitslosen, auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten. “ |
17. |
Nach Artikel 68 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 68a Zahlungen der Leistungen Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, so zahlt der zuständige Träger auf Antrag des Trägers im Wohnsitzmitgliedstaat der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzmitgliedstaats hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt. “ |
18. |
In Artikel 87 wird nach Absatz 10 folgender Absatz eingefügt: „ (10a) Anhang III wird fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben. “ |
19. |
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Durchführungsverordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ║
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 61.
(2) ABl. C [ …], [ …], S. [ …].
(3) Standpunkt des Europäischen Parlamentes vom 9. Juli 2008.
(4) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl L 200 vom 7.6.2004, S. 1.
(5) Vgl. Verbundene Rechtssachen Gaumain-Cerri und Barth, C-502/01 und C-31/02, Slg. 2004, I-6483. “
Mittwoch, 9. Juli 2008
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Abschnitt I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang I Abschnitt II wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II BESTIMMUNGEN VON ABKOMMEN, DIE WEITER IN KRAFT BLEIBEN UND GEGEBENENFALLS AUF DIE PERSONEN BESCHRÄNKT SIND, FÜR DIE DIESE BESTIMMUNGEN GELTEN (Artikel 8 Absatz 1) Allgemeine Anmerkungen Die Bestimmungen bilateraler Abkommen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und die zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft bleiben, sind in diesem Anhang nicht aufgeführt. Dazu gehören Verpflichtungen zwischen Mitgliedstaaten aus Abkommen, die z. B. Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittland erworbenen Versicherungszeiten enthalten. Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die weiterhin gelten a) BELGIEN — DEUTSCHLAND Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Anrechnung von Versicherungszeiten, die in bestimmten Grenzregionen vor, während oder nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt wurden). b) BELGIEN — LUXEMBURG Abkommen vom 24. März 1994 über soziale Sicherheit für Grenzgänger (im Hinblick auf die ergänzende Pauschalerstattung). c) BULGARIEN — DEUTSCHLAND Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1997 (Weitergeltung von zwischen Bulgarien und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommen für Personen, die vor 1996 eine Rente bezogen). d) BULGARIEN — ÖSTERREICH Artikel 38 Absatz 3 des Abkommens vom 14. April 2005 über soziale Sicherheit (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt. e) BULGARIEN — SLOWENIEN Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. Dezember 1957 (Anrechnung von vor dem 31. Dezember 1957 zurückgelegten Versicherungszeiten). f) TSCHECHISCHE REPUBLIK — DEUTSCHLAND Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens über soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001 (Weitergeltung des zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommens für Personen, die vor 1996 eine Rente bezogen; Anrechnung der in einem der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am 1. September 2002 bereits eine Rente aus dem anderen Vertragsstaat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnhaft waren). g) TSCHECHISCHE REPUBLIK — ZYPERN Artikel 32 Absatz 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 19. Januar 1999 (das die Zuständigkeit für die Berechnung von im Rahmen des einschlägigen Abkommens von 1976 zurückgelegten Beschäftigungszeiten festlegt); die Anwendung dieser Bestimmung ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt. h) TSCHECHISCHE REPUBLIK — LUXEMBURG Artikel 52 Absatz 8 des Abkommens vom 17. November 2000 (Anrechnung von Rentenversicherungszeiten für politische Flüchtlinge). i) TSCHECHISCHE REPUBLIK — ÖSTERREICH Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 20. Juli 1999 (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt. j) TSCHECHISCHE REPUBLIK — SLOWAKEI Artikel 12, 20 und 33 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1992 (Artikel 12 legt die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen für Hinterbliebene fest; Artikel 20 legt die Zuständigkeit für die Berechnung der bis zum Tag der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten fest; Artikel 33 legt die Zuständigkeit für die Berechnung der bis zum Tag der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten fest. k) DÄNEMARK — FINNLAND Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht. l) DÄNEMARK — SCHWEDEN Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht. m) DEUTSCHLAND — SPANIEN Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 (Vertretung durch diplomatische und konsularische Stellen). n) DEUTSCHLAND — FRANKREICH
o) DEUTSCHLAND — LUXEMBURG Artikel 4 bis 7 des Abkommens vom 11. Juli 1959 (Anrechnung von zwischen September 1940 und Juni 1946 zurückgelegten Versicherungszeiten). p) DEUTSCHLAND — UNGARN Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998 (Weitergeltung des zwischen Ungarn und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommens für Personen, die vor 1996 eine Rente bezogen). q) DEUTSCHLAND — NIEDERLANDE Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind). r) DEUTSCHLAND — ÖSTERREICH
s) DEUTSCHLAND — POLEN
t) DEUTSCHLAND — RUMÄNIEN Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. April 2005 (Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien abgeschlossenen Abkommens für Personen, die vor 1996 eine Rente bezogen). u) DEUTSCHLAND — SLOWENIEN Artikel 42 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 24. September 1997 (Regelung der Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1956 in der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erworben worden sind); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt. v) DEUTSCHLAND — SLOWAKEI Der zweite und dritte Unterabsatz von Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 12. September 2002 (Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen; Anrechnung der in einem der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am 1. Dezember 2003 bereits eine Rente aus dem anderen Vertragsstaat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnhaft waren). w) DEUTSCHLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH
x) IRLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH Artikel 19 Absatz 2 der Vereinbarung über soziale Sicherheit vom 14. Dezember 2004 (betreffend die Übertragung und Anrechnung bestimmter Gutschriften aufgrund von Erwerbsunfähigkeit). y) SPANIEN — PORTUGAL Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. Juni 1969 (Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit). Dieser Eintrag bleibt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Kraft. z) ITALIEN — SLOWENIEN
aa) LUXEMBURG — PORTUGAL Abkommen vom 10. März 1997 (über die Anerkennung von Entscheidungen von Institutionen in einem Vertragsstaat betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit von Rentenanwärtern von Institutionen im anderen Vertragsstaat). ab) LUXEMBURG — SLOWAKEI Artikel 50 Absatz 5 des Abkommens vom 23. Mai 2002 über soziale Sicherheit (Anrechnung von Rentenversicherungszeiten für politische Flüchtlinge). ac) UNGARN — ÖSTERREICH Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens vom 31. März 1999 über soziale Sicherheit (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt. ad) UNGARN — SLOWENIEN Artikel 31 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. Oktober 1957 (Anrechnung von vor dem 29. Mai 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt. ae) UNGARN — SLOWAKEI Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens vom 30. Januar 1959 über soziale Sicherheit (Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens bestimmt, dass die Versicherungszeiten, die vor dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens erworben wurden, die Versicherungszeiten des Vertragsstaates sind, auf dessen Hoheitsgebiet die anspruchsberechtigte Person einen Wohnsitz hatte); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt. af) ÖSTERREICH — POLEN Artikel 33 Absatz 3 des Abkommens vom 7. September 1998 über soziale Sicherheit, (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt. ag) ÖSTERREICH — RUMÄNIEN Artikel 37 Absatz 3 des Abkommens vom 28. Oktober 2005 über soziale Sicherheit (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt. ah) ÖSTERREICH — SLOWENIEN Artikel 37 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 10. März 1997 (Anrechnung von vor dem 1. Januar 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt. ai) ÖSTERREICH — SLOWAKEI Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens vom 21. Dezember 2001 über soziale Sicherheit (Anrechnung der vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt. aj) PORTUGAL — VEREINIGTES KÖNIGREICH Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15. November 1978 betreffend die ärztliche Behandlung. ak) FINNLAND — SCHWEDEN Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht. “ |
4. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
5. |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält folgende Fassung:
|
6. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
7. |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
|
8. |
Anhang VIII erhält folgende Fassung: „ANHANG VIII FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD ODER DIESE NICHT GILT (Artikel 52 Absätze 4 und 5) Teil 1: Fälle, in denen gemäß Artikel 52 Absatz 4 auf die anteilige Berechnung verzichtet wird A. DÄNEMARK Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anhang IX aufgeführten Renten. B. IRLAND Alle Anträge auf staatliche Rente (Übergangsregelung), (beitragsbedingte) staatliche Rente, (beitragsbedingte) Witwenrente und (beitragsbedingte) Witwerrente. C. ZYPERN Alle Anträge auf Alters-, Invaliditäts- und Witwen- bzw. Witwerrenten. D. LETTLAND
E. LITAUEN Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Hinterbliebenenrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung). F. NIEDERLANDE Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Gesetzes betreffend eine allgemeine Altersversicherung. G. ÖSTERREICH
H. POLEN Alle Anträge auf Behindertenrenten, Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Leistungszusage und auf Hinterbliebenenrenten. I. PORTUGAL Alle Anträge auf Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach Artikel 11 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 35/2002 vom 19. Februar 2002 vorgenommen wird. J. SLOWAKEI
K. SCHWEDEN Alle Anträge auf Garantierente in Form einer Altersrente (Gesetz 1998:702) und auf Altersrente in Form einer ergänzenden Zusatzrente (Gesetz 1998:674). L. VEREINIGTES KÖNIGREICH Alle Anträge auf Altersrente, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die:
Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44. Teil 2: Fälle, in denen Artikel 52 Absatz 5 gilt A. FRANKREICH Grund- oder Zusatzsysteme, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden. B. LETTLAND Altersrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996 und Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001). C. UNGARN Rentenleistungen auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in einem privaten Pensionsfonds. D. ÖSTERREICH
E. POLEN Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Beitragszusage. F. SLOWENIEN Rente aus der Pflichtzusatzrentenversicherung. G. SLOWAKEI Pflichtsparen für die Altersrente. H. SCHWEDEN Einkommensbezogene Rente und Prämienrente (Gesetz 1998:674). I. VEREINIGTES KÖNIGREICH Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden. J. BULGARIEN Altersrenten aus der Zusatzrentenpflichtversicherung gemäß Titel II Teil II Sozialversicherungsgesetzbuch. K. ESTLAND Auf Pflichtbeiträgen beruhendes Rentenversicherungssystem. “ |
9. |
Anhang IX wird wie folgt geändert
|
10. |
Anhang X erhält folgende Fassung: „ANHANG X BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN (Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c) A. BELGIEN
B. BULGARIEN Sozialaltersrente (Artikel 89 des Gesetzes über die soziale Sicherheit) C. TSCHECHISCHE REPUBLIK Sozialzulage (Gesetz Nr. 117/1995 Sb. über die staatliche Sozialhilfe) D. DÄNEMARK Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995) E. DEUTSCHLAND Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllt sind F. ESTLAND
G. IRLAND
H. GRIECHENLAND Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz Nr. 1296/82) I. SPANIEN
J. FRANKREICH
K. ITALIEN
L. ZYPERN
M. LETTLAND
N. LITAUEN
O. LUXEMBURG Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind P. UNGARN
Q. MALTA
R. NIEDERLANDE
S. ÖSTERREICH Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung — ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen — GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen — BSVG) T. POLEN Sozialrente (Gesetz vom 27. Juni 2003 über die Sozialrente) U. PORTUGAL
V. SLOWENIEN
W. SLOWAKEI
X. FINNLAND
Y. SCHWEDEN
Z. VEREINIGTES KÖNIGREICH
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11. |
Anhang XI erhält folgende Fassung: „ANHANG XI BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN (Artikel 51 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 83) A. BELGIEN Keine B. BULGARIEN Artikel 33 Absatz 1 des bulgarischen Krankenversicherungsgesetzes gilt für alle Personen, für die Bulgarien nach Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat ist. C. TSCHECHISCHE REPUBLIK Keine D. DÄNEMARK ▐
E. DEUTSCHLAND ▐
F. ESTLAND Für die Berechnung des Erziehungsgeldes wird in Bezug auf die Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat davon ausgegangen, dass der gleiche durchschnittliche Sozialsteuerbetrag wie für die damit zusammengerechneten Beschäftigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet hat, wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die durchschnittliche zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsurlaub in Estland gezahlte Sozialsteuer herangezogen. G. GRIECHENLAND
H. SPANIEN ▐
I. FRANKREICH
J. IRLAND
K. ITALIEN Keine ║ L. ZYPERN Zur Durchführung der Artikel 6, 51 und 61 wird für jeden Zeitraum, der am oder nach dem 6. Oktober 1980 beginnt, eine Versicherungswoche nach dem Recht der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamteinkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums. M. LETTLAND Keine ║ N. LITAUEN Keine ║ O. LUXEMBURG Keine ║ P. UNGARN Keine ║ Q. MALTA Besondere Vorschriften für Beamte:
R. NIEDERLANDE 1. Krankenversicherung
▐ 2. Anwendung des Algemene Ouderdomswet (AOW) (║ Gesetz über die allgemeine Altersversorgung)
3. Anwendung des Algemene nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) ║ ▐
4. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung. ▐
▐ S. ÖSTERREICH
T. POLEN Keine ║ U. PORTUGAL Keine ║ V. RUMÄNIEN Keine ║ W. SLOWENIEN Keine ║ X. SLOWAKEI Keine ║ Y. FINNLAND ▐
Z. SCHWEDEN
ZA. VEREINIGTES KÖNIGREICH
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(1) ABl.: Bitte Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Richtlinie (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einfügen.