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Document 52008AP0167

Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)
***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die weitere Durchführung der europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) (KOM(2007)0535 — C6-0345/2007 — 2004/0156(COD))
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. April 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)

ABl. C 259E vom 29.10.2009, p. 123–126 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/123


Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) ***I

P6_TA(2008)0167

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die weitere Durchführung der europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) (KOM(2007)0535 — C6-0345/2007 — 2004/0156(COD))

(2009/C 259 E/26)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung — erneute Befassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0535),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0477),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung vom 6. September 2005 (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 156 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission erneut unterbreitet wurde (C6-0345/2007),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Juni 2007 zu der Finanzierung des europäischen Satellitennavigationsprogramms (Galileo) im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 und des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 (2),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) in der hinsichtlich des Finanzrahmens durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2007 (4) geänderten Fassung,

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 55 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0144/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Auffassung, dass die in dem Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung mit der Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen der Teilrubrik 1a des Mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 in der durch den Beschluss 2008/29/EG geänderten Fassung vereinbar ist, und hebt hervor, dass der Betrag für jedes Jahr im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegt wird;

3.   billigt die als Anlage beigefügte gemeinsame Erklärung, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird;

4.   verweist auf die als Anhang beigefügten Erklärungen der Kommission;

5.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 61.

(2)  Angenommene Texte P6_TA(2007)0272.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7.


P6_TC1-COD(2004)0156

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. April 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 683/2008).

ANLAGE

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUM INTERINSTITUTIONELLEN GALILEO-AUSSCHUSS

1.   Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der europäischen GNSS-Programme sowie des gemeinschaftlichen Eigentums an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme aus dem Gemeinschaftshaushalt für den Zeitraum 2008 bis 2013 sehen das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der drei Organe.

2.   Ein Interinstitutioneller Galileo-Ausschuss wird zusammentreten, um jedes Gemeinschaftsorgan bei der Ausübung seiner jeweiligen Befugnisse zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Ausschuss eingesetzt, um folgende Aspekte aufmerksam zu verfolgen:

a)

die Fortschritte bei der Durchführung der europäischen GNSS-Programme, insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den vertraglichen Vereinbarungen, vor allem in Bezug auf die ESA;

b)

die internationalen Vereinbarungen mit Drittländern unbeschadet des Artikels 300 des Vertrags;

c)

die Vorbereitung der Satellitennavigationsmärkte;

d)

die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerung und

e)

die jährliche Überprüfung des Arbeitsprogramms.

3.   Im Einklang mit den geltenden Vorschriften wahrt der Ausschuss die gebotene Verschwiegenheit insbesondere angesichts des vertraulichen bzw. sensiblen Charakters bestimmter Daten.

4.   Die Kommission wird den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen.

5.   Dem Ausschuss gehören sieben Vertreter an, und zwar

drei Vertreter des Rates,

drei Vertreter des Europäischen Parlaments,

ein Vertreter der Kommission.

Der Ausschuss tritt regelmäßig (grundsätzlich viermal pro Jahr) zusammen.

Die bestehenden Verantwortlichkeiten und die interinstitutionellen Beziehungen werden durch den Ausschuss nicht berührt.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Einbeziehung des Interinstitutionellen Galileo-Ausschusses bei internationalen Vereinbarungen

Die Kommission wird den Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss über internationale Vereinbarungen unterrichten, so dass er internationale Vereinbarungen mit Drittländern im Einklang mit der Rahmenvereinbarung vom 26. Mai 2005 über die Beziehungen zwischen der Kommission und dem Europäischen Parlament und künftige diesbezügliche Vereinbarungen — unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 300 des Vertrags — aufmerksam verfolgen kann.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Einleitung von Studien zum Betrieb des Galileo-Systems

Angesichts der Aufforderung des Rates, im Jahr 2010 den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Vorschlag für die Betriebsphase der Programme vorzulegen, insbesondere was die Finanzierung, die Preisbildungspolitik und das Verfahren zur Einnahmenteilung anbelangt, wird die Kommission die hierfür erforderlichen Vorstudien im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates (Verkehr) vom 29./30. November 2007 im Jahr 2008 einleiten und im Jahr 2009 fortsetzen.

In diesen Studien wird speziell untersucht, welche Möglichkeiten für eine Einbeziehung des Privatsektors in die Steuerung der Betriebsphase der Programme nach 2013 bestehen und wie eine solche Einbeziehung — insbesondere in Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft — gegebenenfalls gestaltet werden könnte.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Einsetzung einer Gruppe von Sicherheitsexperten („GNSS-Sicherheitsausschuss“)

Im Hinblick auf die Umsetzung des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung und zur Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Systeme beabsichtigt die Kommission, eine Expertengruppe einzusetzen, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

Die Kommission wird dabei Folgendes sicherstellen:

Der Expertengruppe werden ein Vertreter je Mitgliedstaat und ein Vertreter der Kommission angehören.

Den Vorsitz der Gruppe führt der Vertreter der Kommission.

Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem vorsieht, dass Stellungnahmen im Konsens verabschiedet werden und dass die Experten alle die Sicherheit der Systeme betreffenden Aspekte zur Sprache bringen.

Die Kommission wird bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Stellungnahmen der Expertengruppe umfassend berücksichtigen und verpflichtet sich, die Gruppe insbesondere vor der Festlegung der wichtigsten Sicherheitsanforderungen für die Systeme nach Artikel 13 der Verordnung zu konsultieren.

Die Kommission vertritt im Übrigen folgende Auffassungen:

Die Vertreter der europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde und der Europäischen Weltraumorganisation sowie der Generalsekretär/Hohe Vertreter sollten unter den in der Geschäftsordnung der Gruppe festgelegten Bedingungen als Beobachter an den Beratungen der Gruppe teilnehmen.

In den von der Europäischen Kommission geschlossenen Übereinkünften kann vorgesehen werden, dass Vertreter von Drittländern unter den in der Geschäftsordnung der Gruppe festgelegten Bedingungen als Beobachter an den Beratungen der Gruppe teilnehmen.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Einberufung eines unabhängigen Expertenteams

Um die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 der Verordnung ordnungsgemäß anzuwenden, beabsichtigt die Kommission,

ein unabhängiges Expertenteam für das Projektmanagement einzuberufen;

dieses Team unter anderem mit der Überprüfung der Durchführung der Programme zu beauftragen, damit es entsprechende Empfehlungen, insbesondere hinsichtlich des Risikomanagements, abgeben kann;

den in der Verordnung vorgesehenen Ausschuss regelmäßig über diese Empfehlungen zu informieren.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Auslegung von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c

In Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c ist der Grundsatz festgeschrieben, wonach mindestens 40 % des Gesamtwerts der Tätigkeiten im Rahmen des Wettbewerbs auf verschiedenen Ebenen an Unternehmen zu vergeben sind, die nicht zu den Konsortien gehören, deren Mitglieder Durchführungsstelle für eines der Hauptpakete sind.

Die Kommission wird die Befolgung dieses Grundsatzes über den gesamten Vergabeprozess hinweg sehr genau überwachen und überprüfen und den Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss (GIP) sowie den Ausschuss für die europäischen GNSS-Programme über die Einhaltung dieser Vorschrift und ihre Gesamtauswirkungen auf das Programm unterrichten.

Sollte sich aus den Vorausschätzungen im Laufe des Verfahrens ergeben, dass die 40 %-Schwelle nicht erreicht werden kann, so wird die Kommission geeignete Maßnahmen nach dem in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c vorgesehenen Verfahren ergreifen.


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