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Document 52007XC0807(01)
Notice of initiation of a partial interim review of the antidumping measures applicable to imports of hand pallet trucks and their essential parts (HPT) originating in the People's Republic of China
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China
ABl. C 184 vom 7.8.2007, p. 11–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 184/11 |
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2007/C 184/07)
Die Kommission hat beschlossen, von sich aus eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) einzuleiten. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Warendefinition, und hier auf die Frage, ob bestimmte Warentypen unter die die manuellen Palettenhubwagen betreffenden Maßnahmen fallen.
1. Ware
Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.
2. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 (2) des Rates auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde.
3. Gründe für die Überprüfung
Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge unterscheiden sich bestimmte Waren (so genannte Hochhubwagen, Stapler, Scherenhubwagen und Waagehubwagen), die angeblich unter die Warendefinition fallen könnten, offensichtlich von manuellen Palettenhubwagen, unter anderem aufgrund ihrer spezifischen Funktionen (hochheben, stapeln oder wiegen) und Endverwendungen. Damit sie diese Funktionen erfüllen können, weisen diese Typen offenbar Unterschiede hinsichtlich Stärke und Konstruktion der Gabel, Hydraulik, Chassis, Rädern usw. auf. Diese Eigenschaften unterstreichen die Unterschiede bei der Verwendung, und diese Warentypen sind offensichtlich nicht mit manuellen Palettenhubwagen austauschbar. Deshalb ist es angezeigt, die Definition der betroffenen Ware zu überprüfen, wobei die Schlussfolgerung dieser Überprüfung möglicherweise rückwirkend ab dem Tag der Einführung der betreffenden Maßnahmen gelten wird.
4. Verfahren zur Dumpingermittlung
Die Kommission kam, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich auf die Definition der betroffenen Ware beschränkt.
a) Fragebogen
Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, den bekannten Einführern, den bekannten ausführenden Herstellern im betroffenen Land und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Diese Informationen und die entsprechenden Nachweise müssen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen und die entsprechenden Nachweise müssen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.
5. Fristen
a) Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der beantworteten Fragebogen und sonstiger Informationen durch die Parteien
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.
b) Anhörungen
Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
6. Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle Schriftstücke, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, Fragebogenantworten und Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro: J-79 5/16 |
B-1049 Brüssel |
Fax (32-2) 295 65 05 |
7. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur teilweise mit und werden die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
8. Zeitplan für die Untersuchung
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
9. Schutz personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet.
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.
(3) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
(4) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.