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Document 52007XC0726(02)

    Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag — Polnischer Entwurf eines Gesetzes über gentechnisch veränderte Organismen mit Abweichungen von der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 173 vom 26.7.2007, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 173/8


    Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag

    Polnischer Entwurf eines Gesetzes über gentechnisch veränderte Organismen mit Abweichungen von der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 173/05)

    1.

    Am 13. April 2007 hat Polen der Kommission auf Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag die Artikel 111 und 172 eines Gesetzentwurfs mit dem Titel „Gesetz über gentechnisch veränderte Organismen“ notifiziert, der einzelstaatliche Bestimmungen enthält, die von der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt abweichen (1).

    2.

    In dem Gesetzentwurf sollen Tätigkeiten im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen umfassend geregelt werden. Ziel ist die Umsetzung der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen (2) in geschlossenen Systemen und der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt. Des Weiteren werden Voraussetzungen für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen und ihre Koexistenz mit dem herkömmlichen und ökologischen Landbau festgelegt.

    3.

    Artikel 95 Absatz 5 des EG-Vertrags lautet:

    „Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit.“

    Gemäß Artikel 95 Absatz 6 billigt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt diese ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

    4.

    Laut Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 des polnischen Gesetzentwurfs sind einem Antrag auf absichtliche Freisetzung beizufügen:

    (a)

    eine vom Bürgermeister des Distrikts oder der Kommune ausgestellte Bescheinigung, dass im örtlichen Raumentwicklungsplan die Möglichkeit vorgesehen ist, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die örtliche natürliche Umwelt und die Kulturlandschaft des betreffenden Gebiets zu schützen, einen GVO in die Umwelt freizusetzen; und

    (b)

    schriftliche Erklärungen der Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe, die neben der Zone der absichtlichen Freisetzung liegen, wonach sie keine Einwände gegen die Freisetzung haben.

    5.

    Laut Artikel 172 Absatz 1 des polnischen Gesetzentwurfs ist der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 untersagt. Nach Absatz 2 kann der Landwirtschaftsminister auf Ersuchen einer betroffenen Partei nach Rücksprache mit dem Umweltminister und dem Rat der Distriktbehörde (gmina), auf deren Gebiet die GVO angebaut werden sollen, beschließen, eine Anbauzone auszuweisen.

    6.

    Durch die notifizierten Bestimmungen soll der Anbau von GVO generell verboten werden mit der Möglichkeit, fallweise eine Genehmigung zu erteilen. Mit den Bestimmungen wird ein zusätzliches Genehmigungsverfahren der polnischen Behörden eingeführt und der Anbau von GVO wird von der Zustimmung der benachbarten Landwirte abhängig gemacht.

    7.

    Diese Bestimmungen weichen von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG ab, insbesondere von Artikel 22, wonach „(…) die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von GVO als Produkte oder in Produkten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht verbieten, einschränken oder behindern (dürfen)“ und von Artikel 19, wonach „(…) ein Produkt nur dann ohne weitere Anmeldung in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden (darf), wenn für das Inverkehrbringen des betreffenden GVO als Produkt oder in Produkten eine schriftliche Zustimmung erteilt wurde und wenn die spezifischen Einsatzbedingungen und die in diesen Bedingungen angegebenen Umweltgegebenheiten und/oder geographischen Gebiete genauestens eingehalten werden.“

    8.

    Polen argumentiert wie folgt:

    (a)

    Nach dem Vorsorgeprinzip der EU erfordert die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen angesichts der reichhaltigen Biodiversität in Polen besondere Sicherheitsmaßnahmen, um ernste Umweltbeeinträchtigungen zu vermeiden.

    (b)

    Die polnische Landwirtschaft ist im Vergleich zu den meisten anderen EU-Ländern sehr stark zersplittert: Fast 2 Millionen landwirtschaftliche Betriebe haben weniger als acht Hektar.

    (c)

    In Polen gibt es weder Rechtsvorschriften zur Koexistenz von drei Anbauarten — GVO, herkömmlicher und ökologischer Landbau — noch Regelungen für Schadenersatz bei der Beeinträchtigung oder dem Verlust von Kulturen bei unkontrollierter Kreuzbestäubung.

    9.

    Vorliegende Notifizierung trägt der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und Artikel 95 Absatz 5 des EG-Vertrags Rechnung. Die Kommission muss die ihr gemeldeten, von der Richtlinie 2001/18/EG abweichenden Bestimmungen innerhalb von sechs Monaten prüfen und kann diesen Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängern, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.

    10.

    Stellungnahmen zu dieser Bekanntmachung sind der Kommission binnen dreißig Tagen nach ihrer Veröffentlichung zu übermitteln. Nach dieser Frist eingegangene Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt.

    11.

    Weitere Einzelheiten zu der polnischen Notifizierung sind unter folgender Anschrift erhältlich:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Umwelt

    GD ENV. B.3 — Biotechnologie, Pestizide und Umwelt

    Herrn Ioannis Karamitsios

    Tel.: (32-2) 298 30 89

    E-Mail: yannis.karamitsios@ec.europa.eu


    (1)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

    (2)  ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/174/EG der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 20).


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