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Document 52007SC1013

Entwurf Verordnung (EG, Euratom) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

/* SEK/2007/1013 endg. - CNS 2007/0151 */

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52007SC1013

Entwurf Verordnung (EG, Euratom) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften /* SEK/2007/1013 endg. - CNS 2007/0151 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 20.7.2007

SEK(2007) 1013 endgültig

2007/0151 (CNS)

Entwurf

VERORDNUNG (EG, Euratom) DER KOMMISSION

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

2007/0151 (CNS)

Entwurf

VERORDNUNG (EG, Euratom) DER KOMMISSION

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 185 Absatz 1[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

nach Stellungnahme des Rates[3],

nach Stellungnahme des Rechnungshofs[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Infolge der Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“) durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates muss die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[5] geändert und an die Haushaltsordnung angepasst werden.

(2) Weitere Änderungen haben sich angesichts der bisherigen Erfahrungen der Gemeinschaftseinrichtungen als erforderlich erwiesen.

(3) Es sollte festgeschrieben werden, dass eine wirksame und effiziente interne Kontrolle Voraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung ist. Zudem sollten die wichtigsten Merkmale und Ziele der Systeme der internen Kontrolle festgelegt werden.

(4) Um die Transparenz bei der Verwendung der Haushaltsmittel der Gemeinschaftseinrichtungen zu gewährleisten, sollten die Gemeinschaftseinrichtungen generell verpflichtet werden, die Empfänger der Mittel offenzulegen.

(5) Das Verzeichnis der zweckgebundenen Einnahmen hat sich als unvollständig erwiesen und sollte gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung ergänzt werden.

(6) Die Veröffentlichung der Haushaltspläne der Gemeinschaftseinrichtungen sollte vereinfacht werden, ohne dass dadurch die Rechte der Haushaltsbehörde und des Rechnungshofs beschnitten werden.

(7) Das Verfahren, nach dem Direktoren von Gemeinschaftseinrichtungen Mittelübertragungen vornehmen, wurde uneinheitlich angewandt und sollte folglich präzisiert werden.

(8) Die Auswirkungen der Teilzeitarbeit auf den Stellenplan sollten präzisiert werden, um ihre Anwendung insbesondere in kleineren Gemeinschaftseinrichtungen zu erleichtern.

(9) Die Bestimmungen für den Fall eines Interessenkonflikts sollten dahingehend präzisiert werden, dass sie für alle an Vergabe- und Finanzhilfeverfahren Beteiligten gleichermaßen gelten.

(10) Die Bearbeitung ähnlicher Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit bestimmten laufenden Ausgaben sollte hinsichtlich der Verpflichtungen zur Ex-ante-Überprüfung vereinfacht werden.

(11) Die finanzielle Haftung des Anweisungsbefugten sollte ausdrücklich auf Fälle beschränkt werden, in denen dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

(12) Die Gemeinschaftseinrichtungen sollten die Möglichkeit zur Anwendung des Lastschriftverfahrens erhalten, durch das die Transaktionen in bestimmten Fällen erleichtert werden.

(13) Da der Direktor der Gemeinschaftseinrichtung als Anweisungsbefugter der Dienstvorgesetzte des Rechnungsführers ist, sollte die funktionale Unabhängigkeit des Rechnungsführers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ausdrücklich festgeschrieben werden.

(14) Die Verpflichtung des Rechnungsführers, auf der Grundlage der ihm von den Anweisungsbefugten übermittelten Finanzdaten die Rechnungsabschlüsse zu bescheinigen, sollte präzisiert werden. Dem Rechnungsführer sollte es in diesem Zusammenhang erlaubt sein, die Daten, die er vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten erhält, zu überprüfen, und erforderlichenfalls Vorbehalte zu äußern.

(15) Für Gebühren und Entgelte sollte eine Reihe von Bestimmungen aufgenommen werden, um den Erfordernissen jener Gemeinschaftseinrichtungen zu entsprechen, die sich aus diesen Einnahmen finanzieren.

(16) Das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten der Kommission sollte im Regelfall für Gemeinschaftseinrichtungen zuständig sein, sofern diese nicht beschließen, selbst ein Fachgremium einzusetzen oder an einem gemeinsamen Fachgremium mehrerer Gemeinschaftseinrichtungen teilzunehmen.

(17) Um die Zusammenarbeit der Organe, die Zusammenarbeit der Gemeinschaftseinrichtungen und die Zusammenarbeit von Gemeinschaftseinrichtungen und Aufnahmemitgliedstaat zu stärken, sollten die Bedingungen, unter denen Gemeinschaftseinrichtungen Leistungen der Dienste und Ämter der Kommission, der interinstitutionellen europäischen Ämter sowie des mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994[6] geschaffenen Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (im Folgenden „Übersetzungszentrum“) in Anspruch nehmen und gemeinsame Vergabeverfahren mit dem Aufnahmemitgliedstaat durchführen können, präzisiert werden.

(18) Es sollte ein besonderes Verfahren für die Auswahl von Sachverständigen eingeführt werden, das dem in der Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahren entspricht.

(19) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltplans der Gemeinschaftseinrichtung (im Folgenden "der Haushaltsplan") gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz.“

2. Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„1. Der Haushaltsplan umfasst nicht getrennte und, wenn operationelle Erfordernisse dies rechtfertigen, getrennte Mittel. Bei letzteren ergeben sich Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen.“

3. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

4. In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe „gemäß den Absätzen 2 bis 8“ ersetzt durch die Angabe „gemäß den Absätzen 2 bis 7“.

5. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

‘3. Bei den Verpflichtungsermächtigungen und den bei Abschluss des Haushaltsjahres noch nicht gebundenen nicht getrennten Mitteln können die Beträge übertragen werden, die Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die meisten der Mittelbindung vorausgehenden Stufen, die in den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung jeder Gemeinschaftseinrichtung festzulegen sind, am 31. Dezember abgeschlossen sind; diese Beträge können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden.“

6. In Absatz 4 erhält der erste Satz folgende Fassung:„Bei den Zahlungsermächtigungen können die Beträge übertragen werden, die zur Abwicklung von Mittelbindungen aus früheren Haushaltsjahren erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Linien im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel nicht ausreichen.“

7. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

1. Die Ausgaben für den Dienstbetrieb können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zu Lasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch ein Viertel der Dotation, die der Verwaltungsrat bei der betreffenden Haushaltslinie für das laufende Haushaltsjahr festgelegt hat, nicht überschreiten. Sie dürfen nicht für neue Ausgaben vorgenommen werden, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan noch nicht grundsätzlich genehmigt wurden.

2. Ausgaben, die, wie Mietzahlungen, im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zu Lasten der für das folgende Jahr bewilligten Mittel vorgenommen werden. In diesem Fall ist der in Absatz 1 vorgesehene Höchstbetrag nicht anwendbar.“

8. Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die der Gemeinschaftseinrichtung gewährten Gemeinschaftsmittel sind in Bezug auf den Haushaltsplan dem Haushaltsausgleich dienende Zuschüsse, die eine Vorfinanzierung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b) Unterabsatz i) der Haushaltsordnung darstellen.

5. In ihren Zahlungsanforderungen legt die Gemeinschaftseinrichtung ausführliche und aktualisierte Angaben über ihren voraussichtlichen realen Kassenmittelbedarf während des Haushaltsjahres vor.“

9. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

1. Im Hinblick auf die Finanzierung spezifischer Ausgaben sind folgende Einnahmen zweckgebunden:

a) zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen;

b) Beteiligungen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder verschiedenen Organisationen an Tätigkeiten der Gemeinschaftseinrichtung, soweit dies in der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaftseinrichtung und den jeweiligen Mitgliedstaaten, Drittländern oder Organisationen vorgesehen ist;

c) Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten, ausgenommen Gebühren und Abgaben im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a;

d) Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für Gemeinschaftsorgane oder andere Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführt werden;

e) Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden;

f) Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist;

g) Einnahmen aus Versicherungsleistungen;

h) Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden;

i) Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch solchen in elektronischer Form.“

1a. Auch in Basisrechtsakten kann festgelegt werden, dass darin vorgesehene Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden.

2. Die Einnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d müssen sämtliche mit der betreffenden Tätigkeit oder Zweckbestimmung verbundenen direkten und indirekten Ausgaben decken.

3. Für die zweckgebundenen Einnahmen der Absätze 1 und 1a werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit – soweit möglich – den entsprechenden Beträgen eingerichtet.“

10. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

1. Der Direktor kann Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel ohne Begrenzung vornehmen; er kann Mittelübertragungen von Titel zu Titel bis zu insgesamt 10 % der Mittel vornehmen, die für das Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie ausgewiesen sind, der die Mittel entnommen werden.

2. Über Gesamtobergrenze gemäß Absatz 1 hinaus kann der Direktor dem Verwaltungsrat Mittelübertragungen von Titel zu Titel vorschlagen. Der Verwaltungsrat kann sich binnen eines Monats gegen diese Mittelübertragungen aussprechen; anderenfalls gelten sie nach Ablauf dieser Frist als genehmigt. Im Dringlichkeitsfall kann der Direktor diese Frist auf höchstens fünf Tage verkürzen.

3. Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und den Mittelübertragungen gemäß den Absätzen 1 und 2 ist eine sachgerechte und ausführliche Begründung beizugeben, die sowohl in Bezug auf die aufzustockenden Haushaltslinien als auch in Bezug auf die Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden, Aufschluss gibt über die bisherige Mittelverwendung und den voraussichtlichen Mittelbedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres.

4. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat so rasch wie möglich von den vorgenommenen Mittelübertragungen.“

11. Folgender Artikel 25a wird eingefügt:

„Artikel 25a

1. Der Haushalt wird unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

2. Für die Zwecke des Haushaltsvollzugs ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

a) die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

b) eine zuverlässige Berichterstattung;

c) die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;

d) die Vorbeugung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

e) eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.“

12. Artikel 26 wird wie folgt geändert:

13. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Eine Zusammenfassung der endgültig festgestellten Fassung des Haushaltsplans und der Berichtigungshaushaltspläne wird binnen drei Monaten nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

14. Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„3. Die endgültig festgestellte Fassung des Haushaltsplans und der Berichtigungshaushaltspläne werden der Haushaltsbehörde, dem Rechnungshof und der Kommission informationshalber übermittelt und auf der Web-Seite der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtung binnen zwei Monaten nach Feststellung veröffentlicht.

4. Die Gemeinschaftseinrichtung stellt die Informationen über die Empfänger der Haushaltsmittel in geeigneter Weise zur Verfügung. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) sowie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen gleichermaßen zu beachten.

(*) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“

15. Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.

16. Artikel 32 wird wie folgt geändert:

17. In Absatz 1 dritter Unterabsatz wird die Angabe „A 1, A 2 und A 3“ ersetzt durch die Angabe „AD 16, AD 15, AD 14 und AD 13“.

18. In Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:

„Wenn ein Bediensteter beantragt, dass die Teilzeitgenehmigung vor Ablauf der bewilligten Frist zurückgezogen wird, trifft die Gemeinschaftseinrichtung so rasch wie möglich die für die Einhaltung der Gesamtzahl gemäß Absatz 1 Buchstabe b gebotenen Maßnahmen.“

19. In Artikel 35 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„1. Den Finanzakteuren gemäß Kapitel 2 dieses Titels und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Haushaltsvollzugshandlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaftseinrichtung in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der Betroffene von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen.

2. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Betroffener im Sinne von Absatz 1 aus familiären oder gefühlsmäßigen Gründen, aus Gründen der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.“

20. In Artikel 38 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Personenbezogene Daten, die in den Nachweisen enthalten sind, jedoch weder für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans noch zu Kontroll- oder Prüfungszwecken erforderlich sind, sollten nach Möglichkeit entfernt werden. Dabei sind in jedem Fall die Bestimmungen für die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.“

21. In Artikel 39 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Für die Ex-ante-Überprüfung kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln.

In dem im 2. Unterabsatz bezeichneten Fall muss der zuständige Anweisungsbefugte entsprechend seiner Risikobewertung eine angemessene Ex-post-Überprüfung gemäß Absatz 4 vornehmen.“

22. Artikel 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. "Der Anweisungsbefugte legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten mit Finanz- und Verwaltungsinformationen vor; in diesem Bericht ist zu bestätigen, dass die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, es sei denn, in Bezug auf bestimmte Einnahmen- und Ausgabenbereich sind Vorbehalte anzumelden.

In dem jährlichen Tätigkeitsbericht erläutert der Anweisungsbefugte, inwieweit er die vorgegebenen Ziele realisiert hat, welche Risiken mit den Maßnahmen verbunden sind, wie er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel verwendet hat und wie effizient und wirksam das System der internen Kontrolle ist. Der interne Prüfer im Sinne von Artikel 71 nimmt Kenntnis vom jährlichen Tätigkeitsbericht sowie von den übrigen identifizierten Informationen.“

23. Artikel 43 erhält folgende Fassung:

„Artikel 43

1. Der Verwaltungsrat ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut unterliegt und der seinen Aufgaben funktional unabhängig nachkommt. Er nimmt in der Gemeinschaftseinrichtung folgende Aufgaben wahr:

a) Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen,

b) Erstellung und Vorlage der Rechnungen gemäß Titel VII;

c) Rechnungsführung gemäß Titel VII,

d) Anwendung der Regeln und Methoden der Rechungsführung und des Kontenplans gemäß Titel VII nach Maßgabe der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Bestimmungen,

e) Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Bereitstellung oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen,

f) Kassenführung.

2. Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten alle von diesem als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche das Vermögen der Gemeinschaftseinrichtung und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden.

2a) Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Direktor angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der Finanzlage der Gemeinschaftseinrichtung vermitteln.

Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass sie gemäß den geltenden Rechnungsführungsvorschriften, -methoden und -systemen erstellt und alle Einnahmen und Ausgaben buchmäßig erfasst wurden.

Der Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer alle Informationen, die dieser benötigt, um seine Aufgaben wahrzunehmen.

Der Anweisungsbefugte trägt stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die er kontrolliert.

2b) Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, überprüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Rechnungsabschlüsse unterzeichnen zu können.

Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art des Vorbehalts sowie seinen Geltungsbereich.

2c) Der Rechnungsführer der Gemeinschaftseinrichtung unterzeichnet den Jahresabschluss und übermittelt ihn dem Rechnungsführer der Kommission.

3. Vorbehaltlich Absatz 4 und Artikel 44 ist allein der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Werte zu handhaben. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

4. Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Mitarbeitern, auf die das Statut Anwendung findet, bestimmte Aufgaben übertragen, sofern dies für die Ausübung seines Amtes unerlässlich ist.

5. In der Übertragungsverfügung werden die übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten festgelegt.“

24. Artikel 44 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Die Zahlungen der Zahlstellen können nach den Anweisungen des Rechnungsführers per Banküberweisung, einschließlich eines Lastschriftverfahrens gemäß Artikel 66 (Absatz 1 Buchstabe a), per Scheck oder im Wege anderer Zahlungsmittel geleistet werden.“

25. In Titel IV Kapitel 3 erhält die Überschrift des Abschnitts 2 folgende Fassung:

„Abschnitt 2Auf den Anweisungsbefugten und die bevollmächtigten Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften“

26. ARTIKEL 47 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG:

„Artikel 47

1. Der Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nach Maßgabe des Statuts.

1a. Schadensersatzpflicht besteht insbesondere dann,

a) wenn der Anweisungsbefugte bei der Feststellung von Forderungen, der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen vorsätzlich oder grob fahrlässig diese Finanzregelung und die zugehörigen Durchführungsbestimmungen missachtet hat;

b) wenn der Anweisungsbefugte es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung der Gemeinschaftseinrichtung gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt hat.

2. Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, ist er gehalten, dies der befugniserteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt die befugniserteilende Stelle dem bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich die mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung auszuführen, ist letzterer, der die Entscheidung auszuführen hat, von seiner Verantwortung entbunden.

3. Im Falle einer Übertragung der Anweisungsbefugnis bleibt der Anweisungsbefugte verantwortlich für die Effizienz und die Wirksamkeit der Verwaltungssysteme und der Systeme für die interne Kontrolle sowie für die Wahl des bevollmächtigten Anweisungsbefugten.

4. Das von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung eingesetzte Fachgremium "Finanzielle Unregelmäßigkeiten" besitzt gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen, sofern der Verwaltungsrat nicht beschließt, ein unabhängiges Fachgremium einzusetzen oder sich an einem gemeinsamen Fachgremium mehrerer Gemeinschaftseinrichtungen zu beteiligen.

Der Direktor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen einer finanziellen Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem Internen Prüfer der Kommission einen Bericht mit Empfehlungen. Betrifft diese Stellungnahme eine Beteiligung des Direktors, so übermittelt das Gremium sie dem Verwaltungsrat und dem Internen Prüfer der Kommission.

5. Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die Gemeinschaftseinrichtung durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat.

Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der im Statut für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten erlassen.

27. Artikel 55 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„3. „Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht.“

28. Artikel 58 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) zum einen muss sich der Schuldner verpflichten, für die gesamte Dauer der Fristverlängerung, gerechnet ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, Zinsen zu dem in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vorgesehenen Satz zu entrichten;“

29. Die folgenden Artikel 58a und 58b werden hinzugefügt:

„Artikel 58a

Der Rechnungsführer führt ein nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedertes Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen der Gemeinschaft. Das Verzeichnis wird dem Bericht der Gemeinschaftseinrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt.

Die Gemeinschaftseinrichtung erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen der Gemeinschaftseinrichtung, in dem neben den geschuldeten Beträgen jene Schuldner namentlich aufgeführt sind, die von einem Gericht rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Urteils keine nennenswerten Zahlungen geleistet haben. Sie veröffentlicht dieses Verzeichnis unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen.

Artikel 58b

Für Forderungen der Gemeinschaftseinrichtung gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.“

30. Artikel 59 erhält folgende Fassung:

„Artikel 59

Für die von der Gemeinschaftseinrichtung nach Artikel 5 Buchstabe a gegebenenfalls erhobenen Gebühren und Abgaben gilt Folgendes:

a) Zu Beginn eines jedes Haushaltsjahres wird für die Gebühren und Abgaben eine vorläufige globale Schätzung erstellt.

b) Bei Gebühren und Abgaben, die ausnahmslos aufgrund von Vorschriften und Beschlüssen des Verwaltungsrates festgesetzt werden, kann der Anweisungsbefugte nach Feststellung der Forderung von der Erteilung einer Einziehungsanordnung absehen und direkt eine Belastungsanzeige ausstellen. In diesem Fall werden sämtliche Einzelheiten der Forderung der Gemeinschaftseinrichtung erfasst.

c) Falls die Gemeinschaftseinrichtung ein gesondertes Fakturierungssystem verwendet, wird der jeweils aufgelaufene Betrag der eingegangenen Gebühren und Abgaben vom Rechnungsführer regelmäßig, mindestens jedoch einmal monatlich, buchmäßig erfasst.

d) In der Regel erbringt die Gemeinschaftseinrichtung eine Leistung nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben erst dann, wenn die entsprechende Gebühr oder Abgabe vollständig entrichtet wurde. Wurde die Leistung ausnahmsweise ohne vorherige Entrichtung der entsprechenden Gebühr oder Abgabe erbracht, kommen die Abschnitte 3, 4 und 5 dieses Kapitels zur Anwendung.“

31. Artikel 62 erhält folgende Fassung:

„Artikel 62

1. Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

2. Die globalen Mittelbindungen decken die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres n +1 eingegangen worden sind.

Die rechtlichen Einzelverpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, werden bis zum 31. Dezember des Jahres n eingegangen.

Der nach Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben.

3. Für rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, und für die entsprechenden Mittelbindungen gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.

Der Teil dieser Mittelbindungen, der sechs Monate nach dieser Abwicklungsfrist nicht ausgeführt worden ist, wird gemäß Artikel 11 aufgehoben.

Eine einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung, die innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 67 abgewickelt wurde, wird aufgehoben."

32. In Artikel 66 wird folgender Absatz 1a angefügt:

„(1a) Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse ein Lastschriftverfahren anordnen."

33. Absatz 72 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf alle Haushaltsvollzugsvorgänge Anwendung finden."

34. Artikel 74 erhält folgende Fassung:

„Artikel 74

1. Für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

2. Die Gemeinschaftseinrichtung kann auf Wunsch an den Vertragsvergabeverfahren der Kommission, an den interinstitutionellen Vertragsvergabeverfahren und an den Vergabeverfahren der übrigen Gemeinschaftseinrichtungen als Auftraggeber beteiligt werden.

3. Die Gemeinschaftseinrichtung kann mit der Kommission, den interinstitutionellen Ämtern und dem Übersetzungszentrum Verträge über von diesen zu beschaffende Güter, zu erbringende Dienstleistungen oder Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.

4. Die Gemeinschaftseinrichtung kann mit dem öffentlichen Auftraggeber des Aufnahmelandes ein gemeinsames Vergabeverfahren durchführen, um ihren administrativen Bedarf zu decken. In diesem Fall gilt Artikel 125 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.“

35. Der folgende Titel VA wird eingefügt:

„TITEL VaSACHVERSTÄNDIGE

„ARTIKEL 74A

Für die Auswahl von Sachverständigen gilt Artikel 265a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend. Diese Sachverständigen, die der Gemeinschaftseinrichtung insbesondere bei der Bewertung von Vorschlägen, Finanzhilfeanträgen und Angeboten helfen und technische Unterstützung bei der Begleitung und abschließenden Bewertung von Projekten leisten, werden auf der Grundlage eines Festbetrags vergütet. Die Gemeinschaftseinrichtung kann auch auf die von der Kommission oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen erstellten Listen von Sachverständigen zurückgreifen.“

36. In Absatz 76 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Den Rechnungen der Gemeinschaftseinrichtung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des jeweiligen Haushaltsjahres beigefügt, der unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten gibt.“

37. Die Artikel 82 und 83 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 82

Der Rechnungsführer übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine vorläufigen Rechnungen mit dem Bericht nach Artikel 76 über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr, damit der Rechnungsführer der Kommission die Konsolidierung der Rechnungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung vornehmen kann.

Der Rechnungsführer übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement ferner spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 83

1. Gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung legt der Rechnungshof spätestens am 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Gemeinschaftseinrichtung vor.

2. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Gemeinschaftseinrichtung erstellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Gemeinschaftseinrichtung gemäß Artikel 43 und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat, der eine Stellungnahme hierzu abgibt.

3. Der Direktor übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat den endgültigen Jahresabschluss mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.

4. Der endgültige, mit den Rechnungen der Kommission konsolidierte Jahresabschluss der Gemeinschaftseinrichtung wird zum 15. Oktober des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

5. Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres eine Antwort auf die vom Rechnungshof im Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Der Kommission werden die Antworten der Gemeinschaftseinrichtung gleichzeitig zugeleitet.“

38. Der Artikel 97 wird gestrichen.

39. In Artikel 99 wird folgender Satz angefügt: „Diese Bestimmungen werden der Kommission vom Direktor informationshalber übermittelt.“

Artikel 2

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung ändert jede in Artikel 185 der Haushaltsordnung bezeichnete Einrichtung ihre Finanzregelung bis zum [ sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ].

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Für die Kommission

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

[2] ABl. L …

[3] ABl. L …

[4] ABl. L …

[5] ABl L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

[6] ABl. L 314 vom 07.12.1994, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.09.2003, S. 13).

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