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Document 52007SC0591

Entwurf Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft -

/* SEK/2007/0591 endg. */

Please be aware that this draft act does not constitute the final position of the institution.

52007SC0591

Entwurf Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft - /* SEK/2007/0591 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 11.5.2007

SEK(2007) 591 endgültig

Entwurf

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

- Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft - (von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält besondere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EWR-EFTA-Staaten außerhalb der vier Freiheiten.

2. Mit dem als Entwurf beiliegenden Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses soll das Protokoll 31 geändert werden, um die Zusammenarbeit im Bereich Verkehr und Mobilität auszuweiten. Der Beschluss legt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 einen Rahmen für die Zusammenarbeit sowie die Modalitäten fest, nach denen die EWR-EFTA-Staaten uneingeschränkt an den Programmen und Aktionen der Gemeinschaft in diesem Bereich teilnehmen können; zu diesem Zweck soll folgender Rechtsakt in das Abkommen aufgenommen werden:

- 32006 R 1692 : Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo -Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003

3. Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen wird der Standpunkt der Gemeinschaft zu diesen Beschlüssen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

4. Der Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird dem Rat zur Genehmigung vorgelegt; nach der Genehmigung legt die Kommission den Standpunkt der Gemeinschaft bei der nächsten Gelegenheit im Gemeinsamen EWR-Ausschuss dar.

Entwurf

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom …[1] geändert.

(2) Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo -Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 [2] , berichtigt in ABl. L 65 vom 3.3.2007, S. 12, in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.

(3) Protokoll 31 zum Abkommen muss daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zu ermöglichen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“)[3], in ihrer geänderten Fassung, ist derzeit unter Artikel 3 (Umwelt) des Protokolls 31 zum Abkommen aufgeführt.

(5) Es wäre jedoch richtiger, die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 unter der Überschrift „Verkehr und Mobilität“ aufzuführen; daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 nach Artikel 12 des Protokolls 31 zum Abkommen verschoben werden,

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Artikel 12 des Protokolls 31 zum Abkommen erhält folgende Fassung:

i) Absatz 2 wird in Absatz 4 umbenannt und erhält folgende Fassung:

„Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen und Programmen.“

ii) Folgende Absätze werden als neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an folgendem Programm teil:

- 32003 R 1382 : Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1), geändert durch:

- 32004 R 0788 : Verordnung (EG) Nr. 788/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).

(3) Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 an folgendem Programm teil:

- 32006 R 1692 : Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1), berichtigt in ABl. L 65 vom 3.3.2007, S. 12.“

iii) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, der Entwicklung und der Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gemeinschaftsprogramme unterstützen.“

(2) Absatz 7 Buchstabe c des Artikels 3 des Protokolls 31 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (.

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

[1] ABl. L …

[2] ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1.

[3] ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1.

( Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

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