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Document 52007SC0394

    Entwurf Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft

    /* SEK/2007/0394 endg. */

    Please be aware that this draft act does not constitute the final position of the institution.

    52007SC0394

    Entwurf Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft /* SEK/2007/0394 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 28.3.2007

    SEK(2007) 394 endgültig

    Entwurf

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft - (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält besondere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EWR-EFTA-Staaten außerhalb der vier Freiheiten.

    2. Mit dem im Entwurf beigefügten Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses soll Protokoll 31 geändert und die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz erweitert werden. Der Beschluss legt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 einen Rahmen für die Zusammenarbeit und die Modalitäten fest, nach denen die EWR-EFTA-Staaten uneingeschränkt an den Programmen und Aktionen der Gemeinschaft in diesem Bereich teilnehmen können; zu diesem Zweck soll folgender Rechtsakt in das Abkommen aufgenommen werden:

    - 32006 D 1926 : Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

    3. Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen wird der Standpunkt der Gemeinschaft zu diesen Beschlüssen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

    4. Der Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird dem Rat zur Genehmigung vorgelegt; nach der Genehmigung legt die Kommission den Standpunkt der Gemeinschaft bei der nächsten Gelegenheit im Gemeinsamen EWR-Ausschuss dar.

    Entwurf

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom …[1] geändert.

    (2) Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013)[2] in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.

    (3) Protokoll 31 zum Abkommen muss daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zu ermöglichen –

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Artikel 6 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

    1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(3a) Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 an folgendem Programm teil:

    - 32006 D 1926 : Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).“

    2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Absätzen 3 und 3a genannten Maßnahmen.“

    3. Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „Mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in den Absätzen 3 und 3a genannten Maßnahmen wirken die EFTA-Staaten uneingeschränkt in den Ausschüssen und sonstigen Gremien der Gemeinschaft mit, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Ausarbeitung dieser Maßnahmen unterstützen.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens* in Kraft.

    Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Die Vorsitzende

    Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    [1] ABl. L …

    [2] ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.

    * [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

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