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Document 52007PC0550

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware

/* KOM/2007/0550 endg. */

52007PC0550

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware /* KOM/2007/0550 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 14.9.2007

KOM(2007) 550 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005, im Rahmen des Verfahrens betreffend die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China. |

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet In dem Bereich, den dieser Vorschlag betrifft, gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften. |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 19. Juli 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union[1] die Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung („Einleitungsbekanntmachung“) betreffend die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China. Der Antrag wurde am 18. April 2006 von der Community Federation of Lighting Industry of Compact Fluorescent Lamps Integrated („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 25 %, der gesamten Produktion an CFL-i in der Gemeinschaft entfällt. Der beigefügte Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates beinhaltet die endgültigen Feststellungen zum Dumping, zur Schädigung und zum Interesse der Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten wurden in der Sitzung des Antidumpingausschusses vom XX. September 2007 gehört. XX Mitgliedstaaten befürworteten die vorgeschlagene Vorgehensweise, XX lehnten sie ab. Dem Rat wird vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 18. Oktober 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005 |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die vorgenannte Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[2] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

Geltende Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001[3] („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle zwischen 0 % und 66,1 % auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen („CFL-i“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) ein („Ausgangsuntersuchung“). Davor hatte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 255/2001[4] („vorläufige Verordnung“) vorläufige Antidumpingzölle eingeführt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 866/2005[5] („Ausweitungsverordnung“) weitete der Rat die geltenden Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von CFL-i aus, die aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandt werden. Die Ausweitung erfolgte nach einer Umgehungsuntersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1322/2006[6] („Änderungsverordnung“) änderte der Rat die geltenden Antidumpingmaßnahmen. Die Änderung erfolgte nach einer Interimsüberprüfung, die die Warendefinition betraf. Die Untersuchung führte zu dem Schluss, dass mit Gleichstrom betriebene CFL-i („DC-CFL-i“) von den Maßnahmen ausgenommen werden sollten, was mit der Änderungsverordnung geschah. Danach erstreckten sich die Antidumpingmaßnahmen lediglich auf mit Wechselstrom betriebene Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen („AC-CFLi“)).

Laufende Untersuchungen

(4) Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. Der Antrag wurde am 18. April 2006 von der Community Federation of Lighting Industry of Compact Fluorescent Lamps Integrated („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 25 %, der gesamten Produktion an CFL-i in der Gemeinschaft entfiel.

(5) Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würden. Nachdem die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss gelangt war, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung vorlagen, leitete sie am 19. Juli 2006[7] eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. Der Antragsteller beantragte auch eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Nachdem die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss gelangt war, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung vorlagen, leitete sie am 8. September 2006[8] eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Die Interimsüberprüfung beschränkt sich auf die Höhe des Dumpings eines ausführenden Herstellers, nämlich Lisheng Electronic & Lighting (Xiamen). Diese Überprüfung ist noch nicht abgeschlossen, und sie ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.

Untersuchung und betroffene Parteien

(6) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China („chinesische Ausführer“), die Einführer, die Händler, die bekanntermaßen betroffenen Verwender und ihre Verbände sowie die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfungen.

(7) Die Kommission sandte Fragebogen an alle genannten Parteien und an diejenigen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten.

(8) Die Kommission gab ferner den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(9) Angesichts der offensichtlich großen Zahl von ausführenden Herstellern in der VR China und von Einführern der betroffenen Ware wurde in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung erwogen. Um festzustellen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden musste, und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, sandte die Kommission Formulare mit spezifischen Fragen zu durchschnittlichem Verkaufsvolumen und Preisen an alle betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer.

(10) Der Fragebogen wurde von drei chinesischen Ausführern und von drei Einführern vollständig beantwortet.

(11) Es wurde auch ein Fragebogen an die bekannten Hersteller in der Republik Korea („Korea“), dem potenziellen Vergleichsland, geschickt.

(12) Die Fragebogen wurden darüber hinaus von vier Gemeinschaftsherstellern, zwei Herstellern im Vergleichsland Korea, einem Einzelhändler (der auch Einführer war) und sieben Bauteillieferanten von Gemeinschaftsherstellern beantwortet.

(13) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Dumping und Schädigung sowie für die Prüfung des Interesses der Gemeinschaft benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

2. Mit dem antragstellenden Gemeinschaftshersteller verbundener ausführender Hersteller in der VR China

3. Osram China Lighting Ltd., Foshan, Provinz Guangdong

4. Mit den anderen Gemeinschaftsherstellern verbundener ausführender Hersteller in der VR China

5. Zheijang Yankon Group Co Ltd., Shangyu, Provinz Zhejiang

6. Ausführender Hersteller in der VR China, der nicht mit Gemeinschaftsherstellern verbunden ist

7. Shenzhen Zuoming Electronic Co. Ltd., Shenzhen, Provinz Guangdong

8. Mit den anderen Gemeinschaftsherstellern verbundener Händler

9. Philips Hong Kong Ltd., Hongkong SAR

10. Nicht mit Gemeinschaftsherstellern verbundener Händler

11. Super Trend Lighting Ltd., Hongkong SAR

12. Hersteller im Vergleichsland

13. Osram Korea Ltd., Seoul, Republik Korea

14. Hyosun Electric Co., Ltd., Paju, Republik Korea

15. Gemeinschaftshersteller

16. Osram GmbH, München und Augsburg, Deutschland, und Osram Slovakia, Nove Zamky, Slowakei

17. Philips Lighting B.V., Eindhoven, Niederlande, und Pila, Polen

18. General Electric Zrt., Budapest und Nagykaniza, Ungarn

19. Sylvania Lighting International, Frankfurt/Main, Deutschland, und Leeds, Vereinigtes Königreich

20. Einführer in der Gemeinschaft

21. Electro Cirkel B.V., Rotterdam, Niederlande

22. Kemner B.V., Amsterdam, Niederlande

23. Omicron UK Ltd., Huntingdon, Vereinigtes Königreich

24. Zulieferer in der Gemeinschaft

25. ST Microelectronics Srl, Mailand, Italien

26. Vitri Electro-Metalurgica S.A., Barcelona, Spanien

27. Einzelhändler in der Gemeinschaft

28. IKEA AB, Älmhult, Småland, Schweden

Untersuchungszeitraum

(14) Bei der Auslaufüberprüfung betraf die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

Betroffene Ware

(15) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die betroffene Ware im Sinne der Änderungsverordnung, d. h. elektronische, mit Wechselstrom betriebene Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen) mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“); die betroffene Ware wird derzeit dem KN-Code ex 8539 31 90 zugeordnet.

Gleichartige Ware

(16) Die Kommission stellte fest, dass

- in der VR China hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte CFL-i,

- in der VR China hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte CFL-i,

- in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte CFL-i und

- im Vergleichsland hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte CFL-i

im Prinzip dieselben materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen. Somit handelt es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

(17) Mehrere Parteien brachten vor, die aus der VR China eingeführten CFL-i-Typen und die in der Gemeinschaft hergestellten CFL-i seien keine gleichartigen Waren, da sie von unterschiedlicher Qualität (Lebensdauer) seien und die betroffene Ware andere Endverwender (CFL-i für Endverbraucher) habe als die in der Gemeinschaft hergestellten CFL-i (CFL-i für gewerbliche Verwendungen).

(18) Der angebliche Qualitätsunterschied zwischen aus der VR China eingeführten und in der Gemeinschaft hergestellten CFL-i war auch in der Ausgangsuntersuchung vorgebracht und in der ursprünglichen Verordnung zurückgewiesen worden. Da das Vorbringen keine neuen Elemente enthielt, die belegten, dass die Beschreibung der gleichartigen Ware im Sinne von Randnummer (13) der vorläufigen Verordnung unzutreffend war, wurde die Definition der ursprünglichen Verordnung, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2006 geänderten Fassung, in dieser Untersuchung beibehalten.

(19) In Bezug auf den angeblichen Unterschied bei der Endverwendung zwischen eingeführten und in der Gemeinschaft hergestellten CFL-i ist anzumerken, dass dies nichts daran ändert, dass eingeführte und in der Gemeinschaft hergestellte CFL-i aus technischer Sicht uneingeschränkt austauschbar sind und unmittelbar miteinander konkurrieren. Selbst wenn sie unterschiedliche Verwender haben, die über unterschiedliche Absatzkanäle beliefert werden, ändert das nichts an der Tatsache, dass diese CFL-i technisch gleichartig sind und für denselben Zweck, nämlich die energiesparende Lichterzeugung, verwendet werden.

C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

1. Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum

(20) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und falls ja, ob beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings zu rechnen wäre.

(21) Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde dieselbe Methodik angewandt wie in der Ausgangsuntersuchung. Da eine Auslaufüberprüfung keine Untersuchung geänderter Umstände beinhaltet, wurde nicht erneut geprüft, ob den Herstellern Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) zustand oder nicht.

Stichprobenbildung/Mitarbeit

(22) Bekanntlich arbeiteten neun ausführende Hersteller in China uneingeschränkt an der Ausgangsuntersuchung mit. Zweien dieser ausführenden Hersteller, Lisheng Electronic & Lighting (Xiamen) Co., Ltd und Philips & Yaming Lighting Co., Ltd, wurde MWB gewährt (vgl. Randnummer (15) der vorläufigen Verordnung und Randnummer (14) der ursprünglichen Verordnung). Sechs der neun wurde individuelle Behandlung („IB“) gewährt (vgl. Randnummer (35) der vorläufigen Verordnung und Randnummer (17) der ursprünglichen Verordnung). Keines der Unternehmen, denen MWB gewährt wurde, und nur drei der Hersteller mit IB arbeiteten an dieser Auslaufüberprüfung mit.

(23) Da es in der VR China gemäß den Angaben im Antrag offensichtlich eine Vielzahl ausführender Hersteller der betroffenen Ware gab, wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die Ermittlung des Dumpings die Auswahl einer Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung erwogen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(24) 17 ausführende Hersteller in China beantworteten den Stichprobenfragebogen. Die Untersuchung stützte sich auf Angaben zweier mitarbeitender ausführender Hersteller, denen ursprünglich individuelle Behandlung gewährt worden war, sowie auf Informationen eines dritten Unternehmens, dem ursprünglich weder individuelle noch Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden worden war. Dies geschah in Absprache mit den chinesischen Behörden. Auf diese drei ausführenden Hersteller entfielen über 30 % der insgesamt von der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten Menge und über 40 % ohne Berücksichtigung des chinesischen Ausführers, für den ein Zoll von 0 % galt. Das Gros dieser Mengen entfällt auf die beiden Unternehmen, denen individuelle Behandlung gewährt wurde, was unterstreicht, dass die Mitarbeit von Unternehmen, denen weder individuelle noch Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, gering war.

(25) Es erfolgten Kontrollbesuche in den Betrieben der drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller:

- Zhejiang Yankon Group Co. Ltd.

- Shenzhen Zuoming Electronic Co. Ltd.

- Osram China Lighting Ltd.

Normalwert

Inländische Verkaufspreise auf der Grundlage von Angaben des Vergleichslandes

(26) Da der Normalwert für alle Hersteller, die die MWB-Kriterien nicht erfüllten, anhand der Daten des Vergleichslandes ermittelt werden musste, wurde dieselbe Methode wie in der Ausgangsuntersuchung angewandt. Der Normalwert für alle chinesischen Ausführer musste daher gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung anhand der Daten von Herstellern in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt werden.

(27) In der Einleitungsbekanntmachung war Mexiko als geeignetes Marktwirtschaftsdrittland für die Ermittlung des Normalwerts der Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft vorgesehen. In der Ausgangsuntersuchung wurde Mexiko bereits als Vergleichsland gewählt.

(28) Es kam jedoch in Mexiko keine Mitarbeit zustande. Die Untersuchung ergab, dass die Herstellung der betroffenen Ware in Mexiko vor Beginn des UZÜ eingestellt worden war.

(29) Daher wurde im Hinblick auf eine Mitarbeit an der Überprüfungsuntersuchung Kontakt mit Herstellern in anderen Drittländern, unter anderem Indonesien, Malaysia, Indien und der Republik Korea („Korea“), aufgenommen.

(30) Die beste Mitarbeit wurde in Korea erzielt, wo zwei Hersteller den Fragebogen beantworteten und sich mit anschließenden Kontrollbesuchen einverstanden erklärten. Auch ein Hersteller aus Malaysia beantwortete die Anfrage der Kommissionsdienststellen, die übermittelten Daten waren jedoch sehr mangelhaft. Ein Hersteller aus Indien übermittelte Antworten, hatte aber keine repräsentativen Inlandsverkäufe. Außerdem wurde festgestellt, dass verschiedene Zölle, wie ein Ausgleichszoll, ein besonderer Ausgleichszoll und ein „Custom educational duty“ den Zugang zum indischen Markt beeinträchtigten. Aus diesem Grund, und da auf dem koreanischen Markt keine größeren Wettbewerbs- oder Handelshemmnisse festgestellt wurden, wurde Korea als am besten geeignetes Vergleichsland betrachtet.

(31) Verschiedene Hersteller und Herstellerverbände in Korea wurden daraufhin aufgefordert, zu kooperieren und einen Fragebogen auszufüllen. Zwei Hersteller in der Republik Korea übermittelten Fragebogenantworten und arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Dementsprechend stützten sich die Berechnungen auf die verifizierten Angaben dieser beiden mitarbeitenden Hersteller.

Ausfuhrpreis

(32) Für die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller, denen individuelle Behandlung gewährt worden war, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten Preise ermittelt.

(33) Im Interesse eines fairen Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis wurden, sofern erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei materiellen Eigenschaften, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten vorgenommen.

Dumpingspanne

(34) Es wurden Dumpingspannen für die beiden ausführenden Hersteller ermittelt, denen individuelle Behandlung zugestanden worden war. Zur Berechnung der Dumpingspanne wurden die gewogenen durchschnittlichen Normalwerte mit den gewogenen durchschnittlichen Preisen der in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware verglichen.

(35) Dieser Vergleich ergab für beide Unternehmen ein Dumping von über 50 %.

(36) In Bezug auf die Dumpingspannen für Unternehmen, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung oder individuelle Behandlung gewährt worden war, ist anzumerken, dass die Mitarbeit dieser Unternehmen gering war. Vor diesem Hintergrund wurden die Dumpingspannen mindestens in der im vorstehenden Absatz angegebenen Höhe festgesetzt. Dies geschah auf der Grundlage des nach dem oben erläuterten Verfahren ermittelten Normalwerts, der mit den Ausfuhrpreisen verglichen wurde, die sich aus den Angaben mitarbeitender Ausführer und Wirtschaftsbeteiligter in der Gemeinschaft sowie aus amtlichen Statistiken ergaben, die mit der Kommission vorliegenden vertraulichen statistischen Informationen abgeglichen wurden. Der Vergleich erfolgte ebenfalls nach dem oben beschriebenen Verfahren.

(37) Auch aufgrund der Nichtmitarbeit der Unternehmen, denen in der Ausgangsuntersuchung Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden war, gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich deren Dumpingspannen von den ursprünglich ermittelten unterscheiden würden.

(38) Daher lieferte die Untersuchung, insbesondere die Angaben der drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller, klare Indizien für ein anhaltendes Dumping.

2. Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

Vorbemerkungen

(39) Die drei ausführenden Hersteller verfügen über Produktionskapazitäten und Lagerbestände, die es ihnen ermöglichen würden, weiterhin in großem Umfang in die Gemeinschaft zu verkaufen. Außerdem ist zu beachten, dass der Gemeinschaftsmarkt aufgrund seiner Größe und der stetig wachsenden Nachfrage nach der betroffenen Ware sehr attraktiv ist. Dementsprechend haben viele ausführende Hersteller in China ein gut funktionierendes Vertriebsnetz aufgebaut, das den Absatz der betroffenen Ware erleichtert. Dies spiegelt sich auch in der Umgehung der geltenden Maßnahmen wider, was zu ihrer Ausweitung auf Vietnam, Pakistan und die Philippinen durch die Verordnung (EG) Nr. 866/2005 des Rates[9] vom 6. Juni 2005 führte. Auch war die Mitarbeit der ausführenden Hersteller in China, wie bereits erwähnt, relativ schlecht. Darüber hinaus lässt der Umfang des im UZÜ festgestellten Dumpings darauf schließen, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten.

Verhältnis zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und denjenigen im Ausfuhrland

(40) Die Preise in der Gemeinschaft waren generell höher als die Preise, die die drei kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt für vergleichbare Typen erzielten. Dies lässt darauf schließen, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen für die chinesischen ausführenden Hersteller durchaus ein Anreiz bestünde, Verkäufe in die Gemeinschaft umzulenken.

Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen im Ausfuhrland

(41) Im UZÜ waren die Preise der Ausfuhren in Drittländer generell höher als die Preise, die die drei kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt für vergleichbare Typen erzielten. Sie lagen jedoch unter dem im Vergleichsland ermittelten Normalwert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen bei Ausfuhren in die Gemeinschaft anders wäre. Dieser Sachverhalt stützt daher die Schlussfolgerung, dass beim überwiegenden Teil der chinesischen Ausfuhren das Dumping anhalten würde bzw. zumindest die Gefahr eines erneuten Auftretens bestünde.

Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

(42) Die Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer waren ungefähr so hoch wie die Preise in der Gemeinschaft. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, wäre jedoch damit zu rechnen, dass der Gemeinschaftsmarkt für die ausführenden Hersteller in China noch attraktiver würde.

Ungenutzte Produktionskapazität und Lagerbestände

(43) Alle drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller bewegten sich sowohl bei der Produktion als auch beim Verkauf während des UZÜ an ihrer Kapazitätsgrenze. Neuere Montageanlagen können relativ schnell eingerichtet werden, wenn die Marktentwicklung es erfordert. Daher ist damit zu rechnen, dass die chinesischen Hersteller ihre Kapazitäten schnell ausweiten würden, sobald die Maßnahmen außer Kraft träten. Das wiederum dürfte zu einem Anhalten des Dumpings führen.

Umgehungspraktiken

(44) In der Verordnung (EG) Nr. 866/2005 des Rates[10] vom 6. Juni 2005 wurde festgestellt, dass die geltenden Maßnahmen durch Versendung über Vietnam, Pakistan und die Philippinen umgangen wurden. Dementsprechend wurden die Maßnahmen auf Versendungen der betroffenen Ware ausgeweitet. Auch die Umgehungspraktiken unterstreichen die Attraktivität des Gemeinschaftsmarktes für die ausführenden Hersteller in China. Diese Attraktivität wird die chinesischen Hersteller aller Wahrscheinlichkeit nach veranlassen, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen größere Mengen auszuführen. Da die Ausfuhren bereits im UZÜ (als Maßnahmen in Kraft waren) zu gedumpten Preisen erfolgten, ist davon auszugehen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping anhalten und die Ausfuhrmengen steigen würden.

Schlussfolgerung

(45) Es wurde ein erhebliches Dumping (über 50 %) im UZÜ festgestellt. Der Gemeinschaftsmarkt ist aufgrund seiner Größe und der wachsenden Nachfrage nach der betroffenen Ware attraktiv, und das wird auch weiterhin der Fall sein. Darüber hinaus erhöht das Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt, das erheblich über dem in der VR China und in Drittländern liegt, diese Attraktivität noch. Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen dürften die chinesischen Hersteller ihre Kapazitäten ausweiten, um von der veränderten Marktsituation profitieren zu können. All diese Faktoren zusammengenommen machen ein Anhalten des Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen sehr wahrscheinlich.

3. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder Wiederauftretens des Dumpings

(46) Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping wahrscheinlich anhalten würde.

D. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1. Analyse gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung

(47) CFL-i werden in der Gemeinschaft von vier Unternehmen hergestellt:

- General Electric Zrt., Ungarn, mit einer Produktionsstätte in Ungarn,

- OSRAM GmbH, Deutschland, mit Produktionsstätten in Deutschland und der Slowakei,

- Philips Lighting B.V., Niederlande, mit einer Produktionsstätte in Polen,

- Sylvania Lighting International, Deutschland, mit einer Produktionsstätte im Vereinigten Königreich.

(48) Alle vier mitarbeitenden Hersteller gehören zu multinationalen Konzernen und entwickeln und produzieren eine breiten Palette von Produkten. Sie verfügen alle über ein eigenes Verkaufs- und Vertriebssystem in der Gemeinschaft und in anderen Teilen der Welt.

(49) Die genannten Hersteller wurden im Rahmen der Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung überprüft. Die ausführlichen Ergebnisse (siehe Anhang) zeigten ein komplexes Bild einer Branche, deren Struktur in Bewegung zu sein scheint und in der unterschiedliche Auffassungen herrschen, wobei der nach Produktionsvolumen größte Hersteller die Aufrechterhaltung der Maßnahmen befürwortet, während die übrigen sie ablehnen.

(50) Auf den vorgenannten größten Gemeinschaftshersteller, der im Anhang als „Unternehmen B“ bezeichnet wird, entfallen rund 48 % der Gemeinschaftsproduktion, sodass sein Output zweifelsfrei einen erheblichen Teil der Gemeinschaftsproduktion ausmacht. Außerdem bestimmt Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung, dass die Gemeinschaft auch dann Maßnahmen einführen kann, wenn ein Antrag zurückgezogen wird, sofern dies im Interesse der Gemeinschaft liegt. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch in einer Auslaufüberprüfung, in der ein Antrag nicht vollständig zurückgezogen wird, sondern ein großer Gemeinschaftshersteller weiterhin Maßnahmen befürwortet. Sofern auf den Hersteller ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion entfällt, was hier der Fall ist, stellen seine Schädigungsdaten die besten verfügbaren Daten dar.

(51) Zur Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder Wiederauftretens der Schädigung wurde deshalb die Lage des Unternehmens untersucht, das eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen befürwortet. Die Analyse der Auswirkungen, die die Maßnahmen auf die anderen Gemeinschaftshersteller hatten, wird im Abschnitt „Gemeinschaftsinteresse“ erläutert.

2. Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt

Gemeinschaftsverbrauch

(52) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen der Gemeinschaftshersteller sowie von, gegebenenfalls entsprechend berichtigten, Eurostat-Daten über die aus dem betroffenen Land und anderen Drittländern eingeführten Mengen ermittelt.

(53) Unter KN-Code 8539 31 90 können neben den Einfuhren der betroffenen Ware auch Einfuhren anderer Waren erfasst sein. Aus diesem Grund wurde der Prozentsatz der Einfuhren der betroffenen Ware unter diesem Code anhand der Fragebogenantworten interessierter Parteien und Angaben des Antragstellers geschätzt, die mit der Kommission vorliegenden vertraulichen statistischen Daten abgeglichen wurden. Während in einigen Fällen argumentiert werden konnte, dass vollständige KN-Code-Daten durchaus die Einfuhrvolumen und -werte der betroffenen Ware widerspiegelten, wurden vorsichtigere Schätzungen vorgenommen, sodass diese Werte niedriger angesetzt wurden. Die Schlussfolgerungen sind indessen dieselben für den konservativen Ansatz und für die vollständige Berücksichtigung der KN-Code-Daten. Einige der untenstehenden Daten wurden zum Schutz der Vertraulichkeit von Unternehmensdaten und/oder Statistiken (wie beispielsweise Daten zu 10- oder 14-stelligen Codes) als Index oder Spanne ausgedrückt.

(54) Der Gemeinschaftsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

2003 | 2004 | 2005 | UZÜ |

Gemeinschaftsverbrauch (Millionen Stück) | 112 | 144 | 198 | 214 |

Index (2003 = 100) | 100 | 129 | 176 | 190 |

(55) Der Verbrauch der betroffenen Ware erhöhte sich im Bezugszeitraum um 90 %. Diese Zunahme wurde teilweise mit einer Erhöhung der Einfuhren von Lampen für die Endverbraucher bedient. Kleinere CFL-i, die klassischen Glühlampen ähneln, durchdringen allmählich den Markt und haben auf Grund der offensichtlichen Attraktivität für die Endverbraucher (angeblich aufgrund des Designs und des niedrigen Preises) zu einem erheblichen Nachfrageanstieg geführt.

Entwicklung der Einfuhren

Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus der VR China

(56) Die Entwicklung von Menge und Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China geht aus Tabelle 2 hervor. Entsprechend den Feststellungen der Ausweitungsverordnung wurden zwischen 2003 und dem Zeitpunkt der Ausweitung der Maßnahmen aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandte Einfuhren unter KN-Code 8539 31 90 bei den unten aufgeführten gedumpten Einfuhren berücksichtigt. Es ist zu beachten, dass dies keine Auswirkungen auf die dargestellten Trends als solche hat. Da die Interimsüberprüfung zu Lisheng Electronics (siehe oben) noch nicht abgeschlossen ist, wird unterstellt, dass das Ergebnis der Ausgangsuntersuchung (kein Dumping festzustellen) auch für diese Auslaufüberprüfung gilt.

Tabelle 2 | 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ |

Volumen der gedumpten Einfuhren (aus Gründen der Vertraulichkeit nur Indexwerte) | 100 | 148 | 262 | 335 |

Volumen der nicht gedumpten Einfuhren (aus Gründen der Vertraulichkeit nur Indexwerte) | 100 | 147 | 194 | 205 |

Gesamteinfuhren (in Tausend Stück) | 55.046 | 81.361 | 127.860 | 153.451 |

Marktanteil der gedumpten Einfuhren | Zwischen 20 % und 30 % | Zwischen 27 % und 37 % | Zwischen 37 % und 47 % | Zwischen 47 % und 57 % |

Marktanteil der nicht gedumpten Einfuhren | Zwischen 17 % und 27 % | Zwischen 17 % und 27 % | Zwischen 17 % und 27 % | Zwischen 17 % und 27 % |

Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren | Zwischen 1,2 € und 1,3 € | Zwischen 1,0 € und 1,1 € | Zwischen 0,9 € und 1,0 € | Zwischen 0,9 € und 1,0 € |

(57) Zwischen 2003 und dem Ende des UZÜ nahmen die gedumpten Einfuhren aus der VR China um 235 % zu. Gleichzeitig erhöhte sich der Anteil der gedumpten Einfuhren am Gemeinschaftsverbrauch von 20 % bis 30 % auf 47 % bis 57 %.

(58) Auch der Anteil der nicht gedumpten Einfuhren am Gemeinschaftsmarkt erhöhte sich in diesem Zeitraum, jedoch nicht in dem Umfang wie der der gedumpten. Der Anteil der nicht gedumpten Einfuhren am Gemeinschaftsmarkt lag im UZÜ zwischen 17 % und 27 % und damit erheblich unter dem der gedumpten Einfuhren.

(59) Insgesamt hatten die Einfuhren aus der VR China, gedumpte und nicht gedumpte zusammengenommen, im UZÜ einen Marktanteil von rund 72 %.

(60) Zur Berechnung der Preisunterbietung wurde das unter Randnummer (60) der vorläufigen Verordnung beschriebene Verfahren angewandt. Die CFL-i-Typen, die die ausführenden Hersteller in der VR China (für die Dumping festgestellt wurde) in die Gemeinschaft ausführten, wurden mit den entsprechenden CFL-i-Typen verglichen, die das Unternehmen herstellte, das die Aufrechterhaltung der Maßnahmen befürwortet, und die Differenz wurde als Prozentsatz des Ab-Werk-Preises dieses Unternehmens ausgedrückt. Diese Berechnungen ergaben eine Preisunterbietung zwischen 48,2 % und 61,5 %.

Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus anderen Ländern

(61) Um ein vollständiges Bild der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt zu vermitteln, wurde auch die Entwicklung der CFL-i-Einfuhren aus anderen von dieser Überprüfung betroffenen Ländern geprüft.

(62) Tabelle 3 gibt Aufschluss über die Entwicklung der Mengen, Marktanteile und Durchschnittspreise der Einfuhren aus Drittländern (es werden zwei Hauptausfuhrländer aufgeführt).

Tabelle 3 | 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ |

Einfuhren aus Malaysia | Zwischen 1 und 2 Millionen Stück | Zwischen 0 und 1 Million Stück | Zwischen 1 und 2 Millionen Stück | Zwischen 2 und 3 Millionen Stück |

Marktanteil | Zwischen 1 % und 2 % | Zwischen 0 % und 1 % | Zwischen 0 % und 1 % | Zwischen 0 % und 1 % |

Durchschnittspreise der Einfuhren | Zwischen 1,2 € und 1,3 € | Zwischen 1,1 € und 1,2 € | Zwischen 1,2 € und 1,3 € | Zwischen 1,2 € und 1,3 € |

Einfuhren aus Taiwan | Zwischen 0 und 1 Million Stück | Zwischen 1 und 2 Millionen Stück | Zwischen 3 und 4 Millionen Stück | Zwischen 3 und 4 Millionen Stück |

Marktanteil | Zwischen 0 % und 1 % | Zwischen 0 % und 1 % | Zwischen 1 % und 3 % | Zwischen 1 % und 3 % |

Durchschnittspreise der Einfuhren | Zwischen 0 € und 1,0 € | Zwischen 0 € und 1,0 € | Zwischen 0 € und 1,0 € | Zwischen 0 € und 1,0 € |

Einfuhren aus der übrigen Welt | Zwischen 3 und 4 Millionen Stück | Zwischen 4 und 5 Millionen Stück | Zwischen 7 und 10 Millionen Stück | Zwischen 7 und 10 Millionen Stück |

Marktanteil | Zwischen 3 % und 4 % | Zwischen 2 % und 3 % | Zwischen 4 % und 5 % | Zwischen 4 % und 5 % |

Durchschnittspreise der Einfuhren | Zwischen 1,0 € und 1,1 € | Zwischen 1,0 € und 1,1 € | Zwischen 1,0 € und 1,1 € | Zwischen 1,0 € und 1,1 € |

(63) Zwischen 2003 und dem Ende des UZÜ nahmen die Einfuhren aus Malaysia und Taiwan geringfügig zu. Insgesamt konnten die Einfuhren aus anderen Drittländern ihren Marktanteil erhöhen, obwohl die VR China mit ihren Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt Fuß gefasst hatte. Im Vergleich zu den Einfuhren aus der VR China spielten die Einfuhren aus anderen Drittländern jedoch nur eine untergeordnete Rolle.

(64) Angesichts der geringen Mengen wurden die aus den Einfuhrstatistiken gewonnen Preisdaten für einige Länder als nicht repräsentativ betrachtet, da sie eindeutig erheblich von den für Einfuhren aus der VR China festgestellten Einfuhrpreisen abweichen. Es gibt jedoch keinen Grund für die Annahme, dass die ausführenden Hersteller in anderen Drittländern sich mehr als geringfügige Abweichungen von den Preisen leisten könnten, die die ausführenden Hersteller in der VR China in Rechnung stellen. Auch wenn die betreffenden Preise als repräsentativ zu betrachten wären, hätte dies angesichts der geringen Mengen und angesichts der Preise und Mengen der chinesischen Ausfuhren keine Auswirkungen auf die unten aufgeführten Feststellungen.

3. Wirtschaftliche Lage des Gemeinschaftsherstellers, der die Aufrechterhaltung der Maßnahmen befürwortet

Vorbemerkungen

(65) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des einzigen Unternehmens beeinflussten, das die Aufrechterhaltung der Maßnahmen befürwortet, untersucht.

(66) Da sich die Daten auf ein einziges Unternehmen beziehen, werden sie aus Gründen der Vertraulichkeit in Form von Indexwerten angegeben.

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 6 | 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ |

Produktion | 100 | 107 | 90 | 83 |

Produktionskapazität | 100 | 100 | 100 | 100 |

Kapazitätsauslastung | 100 | 107 | 90 | 83 |

(67) Nach einem Anstieg von 2003 auf 2004 sank die Produktion des Unternehmens zwischen 2004 und dem Ende des UZÜ um 22 %. Da die vorhandene Produktionskapazität unverändert blieb, verringerte sich die Kapazitätsauslastung in entsprechendem Umfang, d. h. seit 2004 um 22 %.

(68) Der Grund für den Produktionsrückgang (und die niedrigere Kapazitätsauslastung) sind geringere Verkäufe der von diesem Unternehmen hergestellten CFL-i-Typen auf dem Gemeinschaftsmarkt.

Lagerbestände

Tabelle 7 | 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ |

Lagerbestände | 100 | 49 | 0 | 116 |

Lagerbestände in % der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt | 100 | 49 | 0 | 168 |

(69) Da die Nachfrage nach den von diesem Hersteller produzierten CFL-i sank (siehe vorangegangene Randnummer), erhöhten sich die Lagerbestände für in der Gemeinschaft hergestellte CFL-i im Bezugszeitraum. Im Zusammenhang mit dem Anstieg der Lagerbestände im UZÜ ist unter anderem zu berücksichtigen, dass CFL-i ein Saisonprodukt sind (mit höherem Absatz vor und während der dunkleren Jahreszeit). Der Anstieg der Lagerbestände zwischen 2005 und im UZÜ ist mithin teilweise auf Saisoneffekte zurückzuführen. Eine gewisse Rolle haben dabei aber auch geringere Verkäufe von in der Gemeinschaft hergestellten CFL-i im UZÜ gespielt.

(70) Verkaufsvolumen von in der Gemeinschaft hergestellten CFL-i, Anteil am Gemeinschaftsverbrauch und Wachstum

Tabelle 8 | 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ |

Verkaufsvolumen | 100 | 102 | 103 | 83 |

Anteil am Gemeinschaftsverbrauch | 100 | 80 | 59 | 44 |

Umsatzwachstum | 100 | 101 | 93 | 74 |

(71) Die Verkaufsmenge von in der Gemeinschaft hergestellten CFL-i des Unternehmens, das die Aufrechterhaltung der Maßnahmen befürwortet, auf dem Gemeinschaftsmarkt blieb in absoluten Zahlen während der ersten Jahre des Bezugszeitraums relativ stabil. Während des UZÜ war jedoch ein Rückgang der Verkaufsmenge um 20 % zu verzeichnen.

(72) Der Anteil der in der Gemeinschaft hergestellten CFL-i des betreffenden Unternehmens am Gemeinschaftsverbrauch ging zurück.

Verkaufspreise

Tabelle 9 | 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ |

Durchschnittlicher Verkaufspreis | 100 | 98 | 90 | 88 |

(73) Der durchschnittliche Verkaufspreis von in der Gemeinschaft hergestellten CFL-i war im Bezugszeitraum rückläufig. Der durchschnittliche Stückverkaufspreis fiel in diesem Zeitraum um 12 %.

Beschäftigung, Löhne und Produktivität

Tabelle 10 | 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ |

Beschäftigte | 100 | 97 | 90 | 82 |

Löhne | 100 | 97 | 90 | 85 |

Produktivität (hergestellte CFL-i je in der Produktion Beschäftigten ) | 100 | 109 | 101 | 106 |

(74) Die Zahl der Beschäftigten war im gesamten Bezugszeitraum rückläufig, was unmittelbar auf den Rückgang der Produktion innerhalb der Gemeinschaft zurückzuführen war.

(75) Die Lohnkosten fielen parallel zum Rückgang der Beschäftigtenzahl.

(76) Die Produktivität der in der Produktion eingesetzten Beschäftigten erhöhte sich im Bezugszeitraum um 11 %, d. h. die Zahl der in der Produktion eingesetzten Beschäftigten ging stärker zurück als die der hergestellten CFL-i.

Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von den Auswirkungen früheren Dumpings

(77) Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Gemeinschaftshersteller, der die Aufrechterhaltung der Maßnahmen befürwortet, können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht als unerheblich angesehen werden.

(78) Deshalb kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sich das Unternehmen vollständig von den Auswirkungen früheren Dumpings erholt hat.

Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

Tabelle 12 | 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ |

Gewinn vor Steuern bei Verkäufen in der Gemeinschaft (in % der Gemeinschaftsverkäufe) | 100 | 126 | 38 | - 36 |

Gesamtkapitalrendite | 100 | 110 | 36 | - 17 |

Cashflow (in % des Gesamtumsatzes) | 100 | 94 | 57 | 1 |

(79) Alle oben aufgeführten Leistungsindikatoren belegen die rückläufige Rentabilitätsentwicklung. Nach annehmbaren Geschäftsergebnissen (im Anschluss an die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2001) folgte eine Periode guter Ergebnisse in den ersten Jahren des Bezugszeitraums. Aufgrund der Konkurrenz durch eingeführte CFL-i mit Ursprung in der VR China gingen jedoch die Absatzmenge und die Verkaufspreise des Unternehmens zurück, was sich negativ auf seine Geschäftsergebnisse auswirkte. Trotz geltender Antidumpingmaßnahmen musste das Unternehmen im UZÜ Verluste hinnehmen.

Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 13 | 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ |

Investitionen | 100 | 55 | 95 | 71 |

(80) Die Investitionen gingen über den Bezugszeitraum insgesamt zurück. Zu beachten ist auch, dass die Investitionen in die betroffene Ware allgemein niedrig waren, was daran abzulesen ist, dass sich die Produktionskapazität im Bezugszeitraum nicht änderte.

(81) Das Unternehmen meldete keine besonderen Probleme hinsichtlich seiner Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, das die Aufrechterhaltung der Maßnahmen befürwortet

(82) Der Bezugszeitraum war durch einen Anstieg der Einfuhren aus der VR China gekennzeichnet, der teilweise zu Lasten der Geschäftsergebnisse des Unternehmens im Bereich der in der Gemeinschaft hergestellten CFL-i ging. Die Verkäufe gingen sowohl mengen- als auch wertmäßig zurück, die Rentabilität sank, und im UZÜ geriet das Unternehmen in die Verlustzone.

(83) Es liegt daher auf der Hand, dass sich im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen das Geschäftsergebnis dieses Unternehmens im Bereich der der Gemeinschaft hergestellten CFL-i verschlechtern würde.

4. Einfuhrtätigkeit des Unternehmens

Tabelle 14 | 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ |

Weiterverkäufe eingeführter CFL-i | 100 | 323 | 346 | 941 |

Anteil der Umsatzerlöse aus Weiterverkäufen eingeführter CFL-i | 100 | 104 | 104 | 188 |

(84) Um sich im Wettbewerb mit den Einfuhren behaupten zu können und seinen Anteil am Gemeinschaftsmarkt zu halten, hatte des Unternehmen begonnen, CFL-i aus dem betroffenen Land einzuführen.

(85) Die Einfuhren hatten nur einen relativ geringen Anteil an den Gesamtverkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt.

5. Ausfuhrtätigkeit des Unternehmens

Tabelle 14 | 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ |

Ausfuhrverkäufe von in der Gemeinschaft hergestellten CFL-i | 100 | 68 | 46 | 60 |

Durchschnittspreis von ausgeführten CFL-i, die in der Gemeinschaft hergestellt wurden | 100 | 96 | 102 | 87 |

(86) Im Bezugszeitraum verschlechterte sich die Ausfuhrleistung des Unternehmens. Das ist teilweise darauf zurückzuführen, dass das Unternehmen inzwischen einige Ausfuhrmärkte nicht mehr mit in der Gemeinschaft hergestellten Waren beliefert, sondern mit Waren, die an einem Standort produziert werden, der näher am Exportmarkt liegt.

(87) Der durchschnittliche Stückpreis bei den Ausfuhrverkäufen war im Bezugszeitraum relativ stabil, mit einem rückläufigen Trend gegen Ende des UZÜ.

6. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung

(88) Die Untersuchung ergab, dass die chinesischen Ausführer über erhebliche Kapazitäten verfügen, die problemlos ausgeweitet werden können. Außerdem ist das Preisniveau in der Gemeinschaft im Vergleich zu anderen Märkten weiterhin attraktiv, und es gibt hier für chinesische Ausfuhren etablierte Vertriebskanäle. Deshalb würden die chinesischen Ausfuhren wahrscheinlich zunehmen.

(89) Die hohen Dumping- und Unterbietungsspannen, die festgestellt wurden, und die niedrigen Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer, weisen darauf hin, dass diese Mengen zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausgeführt würden, die unter den Preisen und den Kosten des Unternehmens lägen, das die Aufrechterhaltung der Maßnahmen befürwortet.

(90) Die kombinierte Wirkung dieser Mengen und Preise hätte wahrscheinlich eine Verschlechterung der Lage des Unternehmens zufolge. Ob das Unternehmen mit einem Rückgang der Verkäufe (und damit der Produktion), einer Preissenkung oder beidem reagieren würde, in jedem Fall würde sich seine Finanzlage erheblich verschlechtern.

(91) Die Untersuchung brachte keine anderen Faktoren zu Tage, die die zu erwartenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Situation des Unternehmens in Frage stellen würden. Insbesondere dürften die gedumpten Einfuhren aus China gegenüber Waren aus anderen Quellen, unter anderem von anderen Gemeinschaftsherstellern und dem chinesischen Hersteller, für den ein 0 %-Zoll gilt, Boden gutmachen, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten würden. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, wäre aufgrund des Umfangs und der Preise der gedumpten chinesischen Einfuhren davon auszugehen, dass nicht gedumpte Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang nicht entkräften könnten. Es wurden auch keine anderen Faktoren für eine Schädigung ermittelt. So gibt es insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass Faktoren, wie sie in Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung aufgeführt sind, vorliegen, jedenfalls sicher nicht in einem Ausmaß, das den ursächlichen Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung widerlegen würde.

(92) Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass die Einfuhren des Unternehmens, das die Aufrechterhaltung befürwortet, keinen wesentlichen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings hätten. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass diese Einfuhren von dem Unternehmen getätigt wurden, weil es seine Produktpalette ergänzen musste.

(93) Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber Einfuhren von CFL-i mit Ursprung in der Volksrepublik China ein Anhalten oder Wiederauftreten des schädigenden Dumpings wahrscheinlich wäre.

E. GEMEINSCHAFTSINTERESSE

1. Vorbemerkungen

(94) Zunächst sei daran erinnert (vgl. Randnummer (50)), dass gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung, die Gemeinschaft auch dann Maßnahmen einführen kann, wenn ein Antrag zurückgezogen wird, sofern dies im Interesse der Gemeinschaft liegt. Diese Möglichkeit besteht erst recht in einer Auslaufüberprüfung, in der der größte Gemeinschaftshersteller die Maßnahmen weiter befürwortet, auch wenn andere ihre Aufrechterhaltung ablehnen. Aus diesem Grund wurde, im Einklang mit Artikel 21 der Grundverordnung, geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft insgesamt läge und wenn ja, für wie lange. Zur Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt. Diese Untersuchung bezieht sich auf eine Situation, in der Antidumpingmaßnahmen seit 2001 eingeführt waren, und ermöglicht daher die Beurteilung etwaiger unerwünschter negativer Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien.

(95) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

2. Interesse des Gemeinschaftsherstellers, der den Antrag unterstützt

(96) Wie in Abschnitt D dargelegt, besteht bei Außerkrafttreten der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit sowohl eines Anhaltens als auch eines Wiederauftretens des schädigenden Dumpings.

(97) Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, würde das Unternehmen wahrscheinlich weiterhin Verluste machen. Gegenwärtig sind in den Produktionsbetrieben mehrere hundert Personen beschäftigt. Deshalb wäre die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land im Interesse des Gemeinschaftsherstellers, der den Antrag unterstützt.

3 Interesse der anderen Hersteller in der Gemeinschaft

(98) Allgemein ist anzumerken, dass angesichts der Einfuhren der Gemeinschaftshersteller die Einführung von Zöllen deren Gesamttätigkeit negativ beeinflusst hat. Neben den Kosten, die ihnen die Antidumpingzölle verursacht haben, haben die Maßnahmen sie daran gehindert, ihren Produktmix, ihre Angebotspalette und damit ihre Rentabilität zu optimieren. Investitionen, Produktion, FuE und andere strategische Entscheidungen haben ebenfalls darunter gelitten. Diese Negativfolgen sind ein wichtiger Aspekt, der bei dieser Analyse berücksichtigt werden muss.

(99) Bekanntlich hatte Unternehmen A angekündigt, es beabsichtige neben seiner Produktion in Europa künftig auch auf Lieferungen aus der VR China zurückzugreifen. Deshalb wird der Schluss gezogen, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht im Interesse dieses Herstellers läge.

(100) Zwei andere Gemeinschaftshersteller (im Anhang als „Unternehmen C“ und „Unternehmen D“ bezeichnet) lehnten die Aufrechterhaltung der Maßnahmen ab. Beide Unternehmen beziehen CFL-(i) aus der VR China, verfügen aber noch über eine umfangreiche Produktion in der Gemeinschaft. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antidumpingmaßnahmen vor allem mittelfristig dem Interesse dieser beiden Hersteller zuwiderlaufen würden.

4. Interesse der Zulieferer

(101) Mehrere Zulieferer, auf die ein erheblicher Teil der Gesamtlieferungen an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entfällt, arbeiteten bei der Untersuchung mit der Kommission zusammen. Bis auf einen befürworteten alle Zulieferer eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen und äußerten sich besorgt über mögliche Geschäftseinbußen, falls die Existenz der CFL-i-Herstellung in der Gemeinschaft gefährdet würde. Diese Zulieferer haben zusammengenommen mehrere hundert Beschäftigte in Betrieben in Deutschland, Spanien, Italien, der Slowakei und Ungarn.

(102) Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land im Interesse der Zulieferer läge.

5. Interesse der Einführer/Händler und Einzelhändler

(103) Die Kommission sandte Fragebogen an acht Einführer/Händler der betroffenen Ware. Drei Einführer, auf die nur gut 1 % der gesamten Gemeinschaftseinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land entfielen, beantworteten den Fragebogen. Die betroffene Ware ist für alle drei Unternehmen wichtig, und der darauf entfallende Umsatz macht zwischen 10 % und 70 % ihres Gesamtumsatzes aus. Es ist damit zu rechnen, dass dieser Umsatz mittelfristig aufgrund der Verbrauchszunahme bei der betroffenen Ware steigen wird. Es meldete sich auch ein Einzelhändler.

(104) Zwei der Einführer und das Einzelhandelsunternehmen lehnten die Aufrechterhaltung der Maßnahmen eindeutig ab, während das dritte Unternehmen sowohl auf Vorteile als auch auf Nachteile der geltenden Maßnahmen verwies. Alle drei Unternehmen bestätigten, dass die Gemeinschaft von Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China abhängig ist, da die Marktnachfrage nicht mit der Gemeinschaftsproduktion allein gedeckt werden kann. Außerdem betonten sie den zu erwartenden deutlichen Verbrauchsanstieg in der Gemeinschaft. Es wurde indessen auch eingeräumt, dass die geltenden Maßnahmen verhindert haben, dass Spektrallampen der niedrigeren Qualität C auf dem Gemeinschaftsmarkt Fuß fassen konnten. Da es für die Verbraucher schwierig sein könnte, diese Lampen von den höherwertigeren Lampen der Qualität B zu unterscheiden, könnte es für Letztere, die für das Geschäft der genannten Einführer von zentraler Bedeutung sind, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen schwierig werden, sich im Wettbewerb zu behaupten.

6. Interesse der Verbraucher und Entwicklung der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt

(105) Mehrere interessierte Parteien wandten ein, Antidumpingzölle seien mit der Energiesparpolitik der Gemeinschaft unvereinbar, da sie zu überhöhten Verbraucherpreisen und damit zu einer Verringerung der Verkäufe von Energiesparlampen (CFL-i) geführt hätten. Eine Partei brachte indessen vor, das Außerkrafttreten der Maßnahmen beeinträchtige die Umweltpolitik der Gemeinschaft, da in China hergestellte CFL-i mehr Quecksilber enthielten und ihre Entsorgung daher die Umwelt stärker belaste als die Entsorgung von in der Gemeinschaft hergestellten Lampen.

(106) Antidumpingmaßnahmen dienen dazu, unfaire Wettbewerbsvorteile zu beseitigen, die sich aus gedumpten Einfuhren in die Gemeinschaft ergeben. Deshalb können andere gemeinschaftspolitische Ziele als solche die Einführung und Aufrechterhaltung von Zöllen nicht verhindern, wenn diese sich als notwendig erweisen.

(107) Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Verbrauch und die Nachfrage nach der betroffenen Ware auf dem europäischen Markt sprunghaft angestiegen sind und dieser Anstieg auf ein verstärktes Interesse der europäischen Verbraucher an einer Senkung ihrer Energiekosten und damit an einem Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zurückzuführen sein dürfte. Es ist auch unbestritten, dass die geltenden Maßnahmen erheblichen Einfluss auf die Einzelhandelspreise der betroffenen Ware in der Gemeinschaft haben. Das bedeutet, dass Verbraucher, die von Glühlampen auf die betroffene Ware umsteigen wollten, jedoch aufgrund des deutlichen Preisunterschiedes zwischen diesen Produkten, der unter anderem durch die geltenden Maßnahmen vergrößert wurde, nicht dazu in der Lage waren. Daher muss in diesem Fall bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses eine ausreichende Versorgung des Marktes mit der betroffenen Ware zu vernünftigen Preisen ebenfalls berücksichtigt werden.

(108) Dies sollte vor dem Hintergrund der Gemeinschaftspolitik zur Förderung der Verwendung von Energiesparlampen gesehen werden, die die oben vorgebrachten Argumente nur stützen kann.

(109) Berücksichtigt man die zu erwartende Marktentwicklung, ist es sehr wahrscheinlich, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Verbraucher mittel- und langfristig erheblich belasten würde.

(110) Nach der Unterrichtung brachte der Gemeinschaftshersteller, der die Aufrechterhaltung der Maßnahmen befürwortet, vor, die geltenden Maßnahmen hätten keine wesentliche Erhöhung der Verbraucherpreise in der Gemeinschaft bewirkt. Dazu ist anzumerken, dass es zwar zutreffen mag, dass die Verbraucherpreise für einige Typen seit Einführung der Maßnahmen gesunken sind, aber nicht bestritten werden kann, dass Zölle von bis zu 66 %, die zudem auf Umgehungseinfuhren ausgedehnt wurden, preiserhöhend gewirkt haben müssen. Außerdem waren den eigenen Daten des genannten Unternehmens zufolge im Mitgliedstaat mit dem größten Einzelhandelsmarkt der Gemeinschaft die Preise für drei der fünf Typen Anfang 2006 höher als Anfang 2001. Das im Anhang als „Unternehmen A“ bezeichnete Unternehmen behauptete, es sei nicht klar, ob der Antragsteller seinen Antrag zurückgezogen habe. Wie bereits erläutert, hält der Gemeinschaftshersteller, der die Aufrechterhaltung der Maßnahmen befürwortet, seinen Antrag aufrecht.

(111) Einige interessierte Parteien brachten auch vor, die Maßnahmen liefen dem Gemeinschaftsinteresse zuwider, weil die Gemeinschaftshersteller die Nachfrage nicht vollständig bedienen könnten und Einfuhren daher notwendig seien, um die Versorgung sicherzustellen.

(112) Das Ziel von Antidumpingmaßnahmen besteht weder darin, Einfuhren zu verbieten noch die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit CFL-i zu behindern. Wie oben dargelegt, haben die geltenden Maßnahmen die Einfuhren nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil, der zunehmende Verbrauch hat im Bezugszeitraum zu einer Zunahme der Einfuhren aus der VR China sowohl in absoluten Zahlen als auch beim Marktanteil geführt. Es ist jedoch klar, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen mittelfristig gravierendere Auswirkungen auf die Versorgung haben könnte.

(113) Einige interessierte Parteien haben außerdem vorgebracht, die geltenden Maßnahmen verzerrten den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt, da nur einige Wirtschaftsbeteiligte in der Lage seien, CFL-i von den Herstellern in der VR China zu beziehen, für die keine oder nur sehr niedrige Zölle gelten. Andere Unternehmen hätten nur begrenzten Marktzugang, da sie nur von ausführenden Herstellern Waren beziehen könnten, die hohen Zöllen unterlägen.

(114) Es sei daran erinnert, dass nach Artikel 21 der Grundverordnung, die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings beseitigt werden müssen. In diesem Sinne wird die Aufrechterhaltung von Maßnahmen mithelfen, Vorteile der Ausführer aus dem Dumping zu neutralisieren. Die Zölle würden so dazu beitragen, gleiche Ausgangsbedingungen für Gemeinschaftshersteller, Ausführer in Drittländern und Ausführer im betroffenen Land, für die kein Dumping festgestellt wurde, auf der einen Seite und Ausführern, denen Dumpingpraktiken nachgewiesen wurden, auf der anderen Seite, zu schaffen. Die Tatsache, dass einige Ausführer höheren Zöllen unterliegen als andere, spiegelt lediglich die unterschiedlichen Dumpingspannen dieser Ausführer wider und hat daher keine Diskriminierung oder Wettbewerbsverzerrung zwischen Einführern mit Zugang zu unterschiedlichen Lieferquellen in der VR China zur Folge. Außerdem ergab die Untersuchung, dass Wirtschaftsbeteiligte aus der Gemeinschaft CFL-i von einer Reihe von Herstellern in der Gemeinschaft, im betroffenen Land und in Drittländern beziehen können, und es wurde nicht nachgewiesen, dass einige Wirtschaftsbeteiligte keinen Zugang zum Markt haben. Aus den dargelegten Gründen muss der Schluss gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen beträchtliche Auswirkungen für die Verbraucher im Hinblick auf die Einzelhandelspreise und die Versorgungssicherheit hätte, insbesondere mittel- und langfristig.

7. Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse und zur Geltungsdauer der Maßnahmen

(115) Nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung ist der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen, besonders Rechnung zu tragen, und ein Hersteller, auf den ein wesentlicher Teil der Gemeinschaftsproduktion entfällt, leidet unter den schädigenden Auswirkungen des in der Untersuchung festgestellte Dumpings. Dem stehen jedoch Erwägungen gegenüber, die zu dem Schluss führen, dass es im Interesse der Gemeinschaft liegt, die Maßnahmen außer Kraft treten zu lassen; der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst ist sehr stark auf Einfuhren aus der VR China angewiesen, wenn er die rasch wachsende Nachfrage befriedigen will; einige Gemeinschaftshersteller lehnen selbst eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen ab, und es hat sich gezeigt, dass die Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Verbraucherpreise und damit auf die Entscheidung der Verbraucher für CFL-i oder weniger energieeffiziente Glühlampen hatten.

(116) Unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten wird der Schluss gezogen, dass insgesamt das Interesse an einem Außerkrafttreten der Maßnahmen überwiegt. Aus den oben dargelegten Erwägungen in Bezug auf das Interesse des Herstellers, der eine Aufrechterhaltung befürwortet, liegt es jedoch, nach Abwägung dieser Interessen gegen die der übrigen Beteiligten, insbesondere die der anderen Gemeinschaftshersteller, kurzfristig im Interesse der Gemeinschaft, die Maßnahmen für einen weiteren Anpassungszeitraum aufrechtzuerhalten. Deshalb ist es angezeigt, die Maßnahmen lediglich für ein weiteres Jahr aufrechtzuerhalten. Danach dürften die zu erwartenden Negativauswirkungen für Verbraucher und andere Wirtschaftsbeteiligte in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu den Vorteilen stehen, die die Gemeinschaftshersteller aus den Maßnahmen ziehen würden.

F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(117) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, das Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen nach einem weiteren Jahr zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Keine der eingegangenen Stellungnahmen bot Anlass zur Änderung der in dieser Verordnung erläuterten Schlussfolgerungen.

(118) Die Antidumpingzölle sollten mithin nach einem weiteren Jahr außer Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren elektronischer, mit Wechselstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen) mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter KN-Code ex 8539 31 90 (TARIC-Code 8539 31 90 95) eingereiht werden.

2. Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen | Anti-dumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |

Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures Co., Ltd Luoyang, Changzhou, Jiangsu Changzhou 213104 Volksrepublik China | 59,5 | A234 |

City Bright Lighting (Shenzhen) Ltd Shenzhen Volksrepublik China | 17,1 | A235 |

Deluxe Well Enterprises Ltd Block 17-18, Hong Qiao Tao Industrial Zone Bao An Yuan Shenzhen Volksrepublik China | 37,1 | A236 |

Lisheng Electronic & Lighting (Xiamen) Co., Ltd Xiamen Volksrepublik China | 0,0 | A237 |

Philips & Yaming Lighting Co., Ltd 1805 Hu Yi Highway Malu Jia Ding District Shangai 201801 Volksrepublik China | 32,3 | A238 |

Sanex Electronics Co., Ltd 1 Xiangyang Road, Xiangcheng Town, Xiangcheng District, Suzhou, Jiangsu, Volksrepublik China | 20,2 | A239 |

Shenzhen Zuoming Electronic Co. Ltd Shenzhen, Guangdong Volksrepublik China | 8,4 | A240 |

Zhejiang Sunlight Group Co., Ltd 129 Fengshan Road, Zhejiang Shangyu 213104 Volksrepublik China | 35,3 | A241 |

Alle übrigen Unternehmen | 66,1 | A999 |

3. Der endgültige Antidumpingzoll von 66,1 %, der für Einfuhren mit Ursprung in der VR China gilt, wird auf die aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Einfuhren der in Artikel 1 genannten Ware ausgedehnt, ob als Ursprungserzeugnis der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan bzw. der Republik der Philippinen angemeldet oder nicht (TARIC-Code 8539 31 90 92).

4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie bleibt für einen Zeitraum von einem Jahr in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Unternehmen A

a) Eingeführte Mengen

Unternehmen A führte im UZÜ zwischen 50 und 60 Millionen CFL-i aus dem betroffenen Land ein. Bei 70 % bis 80 % der von Unternehmen A auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Lampen handelte es sich um eingeführte Waren. Die mit den eingeführten Waren erzielten Einnahmen waren geringer. Während die eingeführten Mengen etwa dreimal so hoch waren wie seine Produktionsmenge in der Gemeinschaft, machten die mit den Einfuhren von Unternehmen A erzielten Einnahmen nur etwas über 50 % der Gesamteinnahmen aus Gemeinschaftsverkäufen aus.

b) Verbindung mit ausführenden Herstellern im betroffenen Land

Unternehmen A ist mit zwei ausführenden Herstellern im betroffenen Land verbunden. Unternehmen A bezieht das Gros seiner Einfuhren von diesen beiden verbundenen ausführenden Herstellern. Im UZÜ führten diese beiden ausführenden Hersteller 47 % ihrer Produktion in die Gemeinschaft aus.

c) Einfuhrstrategie – defensiv (vorübergehend) oder strategisch (langfristig)

Unternehmen A hat die langfristige, strategische Entscheidung getroffen, aus dem betroffenen Land zu importieren, um seinen Kunden die vollständige Produktpalette anbieten zu können.

d) Produktion in der Gemeinschaft

Unternehmen A ist der zweitgrößte CFL-i-Hersteller in der Gemeinschaft und beschäftigt etwa 600 Personen in der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware. Nach Angaben des Unternehmens werden in diesem Betrieb zwei Produktionslinien eingerichtet für weitere 15-20 Millionen Stück, was einem Ausbau seiner gegenwärtigen Produktionskapazität um etwa die Hälfte entspricht. Die neuen Produktionslinien sind für die Herstellung der betroffenen Ware bestimmt.

Wie bei den anderen Gemeinschaftsherstellern besteht auch bei Unternehmen A die Produktion in der Gemeinschaft hauptsächlich in der Montage von Bauteilen aus unterschiedlichen Quellen. In diesem Fall wird etwas weniger als die Hälfte der betreffenden Bauteile von Lieferanten in der Gemeinschaft bezogen. Die Ursprungsregeln sind im Zollrecht festgelegt, namentlich in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates[11] zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, insbesondere in den Artikeln 22 bis 27. Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware zolltariflich anders eingereiht wird als die eingeführten Bauteile. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Bauteile eine wesentliche Änderung durchlaufen. Aus diesem Grund und angesichts der im Zuge der Untersuchung gesammelten Informationen kann der Schluss gezogen werden, dass die von Unternehmen A hergestellten betroffenen Waren Ursprungswaren der Gemeinschaft sind.

e) Hauptsitz und Hauptanteilseigner

Unternehmen A ist Teil eines großen europäischen Konzerns mit Hauptsitz in der Gemeinschaft.

f) Standort der Forschungs- und Entwicklungsabteilungen

Die Hauptforschungs- und -entwicklungsabteilung von Unternehmen A befindet sich in einem Mitgliedstaat. Darüber hinaus sind die meisten Forschungs- und Entwicklungsanlagen, insbesondere diejenigen, die mit der Entwicklung des Produktionsprozesses verknüpft sind, in der Nähe der Produktionsstätten angesiedelt, d. h. in einem anderen Mitgliedstaat und im betroffenen Land.

Unternehmen B

a) Eingeführte Mengen

Unternehmen B führte im UZÜ zwischen 11 und 18 Millionen CFL-i aus dem betroffenen Land ein. Bei 20 % bis 30 % der im UZÜ von Unternehmen B auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Lampen handelte es sich um eingeführte Waren.

Die mit den eingeführten Waren erzielten Einnahmen waren geringer. Mit den eingeführten Waren wurden zwischen 15 % und 20 % der Gesamteinnahmen erwirtschaftet.

b) Verbindung mit ausführenden Herstellern im betroffenen Land

Unternehmen B ist mit einem ausführenden Hersteller im betroffenen Land verbunden. Die Produktionskapazität dieses verbundenen ausführenden Herstellers betrug im UZÜ fast 40 Millionen Stück, was geringfügig unter der Produktionskapazität der Betriebe des Unternehmens in der Gemeinschaft lag. Während des UZÜ führte Unternehmen B jedoch keine CFL-i von diesem verbundenen ausführenden Hersteller ein, sondern von unabhängigen ausführenden Herstellern.

Ein unabhängiger ausführender Hersteller im betroffenen Land mit beträchtlicher Produktionskapazität und erheblichen Verkäufen in die Gemeinschaft behauptete, Unternehmen B habe Interesse daran bekundet, sein Unternehmen aufzukaufen. Der ausführende Hersteller brachte vor, Unternehmen B solle bei der Gemeinschaftsproduktion nicht berücksichtigt werden, da es Interesse an der Übernahme unabhängiger ausführender Hersteller im betroffenen Land gezeigt habe und noch stärker gegen schädigendes Dumping geschützt wäre, wenn eine solche Übernahme erfolgte. Die Behauptung wurde nicht durch Unterlagen untermauert und muss daher zurückgewiesen werden.

c) Einfuhrstrategie – defensiv (vorübergehend) oder strategisch (langfristig)

Unternehmen B betrachtet seine Einfuhren als defensive Maßnahme. Sie seien vorübergehender Natur und würden durch in der Gemeinschaft hergestellte CFL-i ersetzt. Nach Ende des UZÜ hat Unternehmen B tatsächlich begonnen, neue Kapazitäten in einer seiner Betriebsstätten in der Gemeinschaft aufzubauen.

d) Produktion in der Gemeinschaft

Unternehmen B ist der größte Hersteller in der Gemeinschaft. Es beschäftigt rund 700 Personen in Produktion und Verkauf der betroffenen Ware. Wie bei den anderen Gemeinschaftsherstellern besteht auch bei Unternehmen B die Produktion in der Gemeinschaft hauptsächlich in der Montage von Bauteilen aus unterschiedlichen Quellen. Im Fall dieses Unternehmen werden fast alle Bauteile aus der Gemeinschaft bezogen.

e) Hauptsitz und Hauptanteilseigner

Unternehmen B ist Teil eines großen europäischen Konzerns mit Hauptsitz in der Gemeinschaft.

f) Standort der Forschungs- und Entwicklungsabteilungen

Die Hauptforschungs- und -entwicklungsabteilung von Unternehmen B befindet sich in einem Mitgliedstaat. Darüber hinaus sind einige der Forschungs- und Entwicklungsanlagen, insbesondere diejenigen, die mit der Entwicklung des Produktionsprozesses verknüpft sind, in der Nähe der Produktionsstätten angesiedelt, d. h. in zwei anderen Mitgliedstaaten (auch für Bauteile) und im betroffenen Land.

Unternehmen C

a) Eingeführte Mengen

Unternehmen C führte im Bezugszeitraum zwischen 3 und 7 Millionen CFL-i aus dem betroffenen Land ein. Bei 30 % bis 40 % der von Unternehmen C auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Lampen handelte es sich um eingeführte Waren.

Die mit den eingeführten Waren erzielten Einnahmen waren geringer. Mit den eingeführten Waren wurden nur zwischen 20 % und 30 % der Gesamteinnahmen erwirtschaftet.

b) Verbindung mit ausführenden Herstellern im betroffenen Land

Unternehmen C ist mit einem ausführenden Hersteller im betroffenen Land verbunden, von dem es das Gros seiner Einfuhren bezieht. Die Kapazität dieses verbundenen ausführenden Herstellers war etwa fünfmal größer als die der Produktionsstätte von Unternehmen C in der Gemeinschaft.

c) Einfuhrstrategie – defensiv (vorübergehend) oder strategisch (langfristig)

Unternehmen C erklärte, es habe die langfristige, strategische Entscheidung getroffen, aus dem betroffenen Land zu importieren, um seinen Kunden die vollständige Produktpalette anbieten zu können. Angesichts der niedrigen Kaufpreise und Versandkosten hätte es nach Aussage des Unternehmens keinerlei wirtschaftliche Vorteile, diese Art von betroffenen Waren in der EU in Mengen herzustellen, mit denen die gesamte Nachfrage befriedigt werden könnte.

d) Produktion in der Gemeinschaft

Unternehmen C beschäftigt fast 450 Personen in der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware, hauptsächlich in den Produktionsstätten in einem Mitgliedstaat. Die Produktion von Unternehmen C in der Gemeinschaft besteht hauptsächlich in der Montage von Bauteilen aus unterschiedlichen Quellen. Weniger als die Hälfte der betreffenden Bauteile stammen von Zulieferern in der Gemeinschaft. Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware zolltariflich anders eingereiht wird als die eingeführten Bauteile. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Bauteile eine wesentliche Änderung durchlaufen. Aus diesem Grund und angesichts der im Zuge der Untersuchung gesammelten Informationen wurde der Schluss gezogen, dass die von Unternehmen C hergestellten CFL-i Ursprungswaren der Gemeinschaft sind.

e) Hauptsitz und Hauptanteilseigner

Unternehmen C ist Teil eines großen Konzerns mit Hauptsitz in einem Drittland. Der Hauptsitz von Unternehmen C, bei dem es sich um eine selbständige rechtliche Einheit handelt, befindet sich jedoch in der Gemeinschaft.

Obwohl Unternehmen C Teil eines weltweit operierenden Konzerns mit Hauptsitz in einem Drittland ist, kann es alle Geschäftsentscheidungen über Produktion, Einfuhren und Verkaufsstrategie in Bezug auf CFL-i für den Gemeinschaftsmarkt selbst treffen.

f) Standort der Forschungs- und Entwicklungsabteilungen

Die Hauptforschungs- und -entwicklungsabteilung von Unternehmen C für die betroffene Ware befindet sich in einem Mitgliedstaat. Darüber hinaus findet auch Forschung und Entwicklung am Hauptsitz des Konzerns im Drittland statt. Im Übrigen sind Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die mit dem Produktionsprozess verknüpft sind, auch in der Nähe der Produktionsstätten angesiedelt, d. h. in der Gemeinschaft und im betroffenen Land.

Unternehmen D

a) Eingeführte Mengen

Unternehmen D führte im Bezugszeitraum zwischen 2 und 3 Millionen CFL-i aus dem betroffenen Land ein. Bei 50 % bis 60 % der von Unternehmen D auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Lampen handelte es sich um eingeführte Waren.

Die mit den eingeführten Waren erzielten Einnahmen waren geringer. Mit den eingeführten Waren wurden weniger als 40 % bis 50 % der Gesamteinnahmen erwirtschaftet.

b) Verbindung mit ausführenden Herstellern im betroffenen Land

Unternehmen D ist nicht mit ausführenden Herstellern im betroffenen Land verbunden. Die Einfuhren aus dem betroffenen Land stammen von unabhängigen ausführenden Herstellern.

c) Einfuhrstrategie – defensiv (vorübergehend) oder strategisch (langfristig)

Unternehmen D erklärte, es habe die langfristige, strategische Entscheidung getroffen, aus dem betroffenen Land zu importieren, um seinen Kunden die vollständige Produktpalette anbieten zu können. Nach Aussage des Unternehmens hätte es keine wirtschaftlichen Vorteile, diese Art von betroffenen Waren in der EU in Mengen herzustellen, mit denen die gesamte Nachfrage befriedigt werden könnte.

d) Produktion in der Gemeinschaft

Unternehmen D beschäftigt zwischen 35 und 85 Personen in der Produktion und im Verkauf der betroffenen Ware, hauptsächlich in seinem Betrieb in der Gemeinschaft. Seine Produktionstätigkeit besteht hauptsächlich in der Montage von Bauteilen, von denen weniger als die Hälfte aus der EU bezogen wird. Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware zolltariflich anders eingereiht wird als die eingeführten Bauteile. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Bauteile eine wesentliche Änderung durchlaufen. Aus diesem Grund und angesichts der im Zuge der Untersuchung gesammelten Informationen wurde der Schluss gezogen, dass die von Unternehmen D hergestellten Lampen Ursprungswaren der Gemeinschaft sind.

e) Hauptsitz und Hauptanteilseigner

Während des UZÜ war Unternehmen D Eigentum einer privaten Investmentgruppe. Nach Ende des UZÜ wurde Unternehmen D jedoch von einem Hersteller in einem Drittland aufgekauft. Unternehmen D hat seinen Hauptsitz in der Gemeinschaft.

f) Standort der Forschungs- und Entwicklungsabteilungen

Alle Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen von Unternehmen D sind in der Gemeinschaft angesiedelt.

[1] ABl. C 167 vom 19.7.2006, S. 3.

[2] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[3] ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 8.

[4] ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 8.

[5] ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 1.

[6] ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 1.

[7] ABl. C 167 vom 19.7.2006, S.13.

[8] ABl. C 217 vom 8.9.2006, S. 2.

[9] ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 1.

[10] ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 1.

[11] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

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