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Document 52007PC0522

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Interimsausschuss EG-Montenegro zu seiner Geschäftsordnung einschließlich Mandat und System der Unterausschüsse EG-Montenegro

    /* KOM/2007/0522 endg. */

    52007PC0522

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Interimsausschuss EG-Montenegro zu seiner Geschäftsordnung einschließlich Mandat und System der Unterausschüsse EG-Montenegro /* KOM/2007/0522 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 13.9.2007

    KOM(2007) 522 endgültig

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft im Interimsausschuss EG-Montenegro zu seiner Geschäftsordnung einschließlich Mandat und System der Unterausschüsse EG-Montenegro

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro soll am 15. Oktober 2007 in Luxemburg unterzeichnet werden. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre Ratifizierungsverfahren abgeschlossen sind.

    Das Interimsabkommen (IA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro, das am selben Tag unterzeichnet werden soll, damit die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA vorzeitig in Kraft gesetzt werden können, tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre Ratifizierungsverfahren abgeschlossen sind.

    Mit Artikel 43 des IA wird ein Interimsausschuss eingesetzt, der die Durchführung des IA überwacht. Dieser Ausschuss gibt sich nach Artikel 44 des IA eine Geschäftsordnung. Damit der Ausschuss reibungslos funktionieren kann, ist es wünschenswert, dass er diese Geschäftsordnung in seiner ersten Sitzung annimmt.

    In der vorgeschlagenen Geschäftsordnung wird im Einklang mit dem IA festgelegt, welche Aufgaben der Interimsausschuss zu erfüllen und welche Verfahren er einzuhalten hat, und insbesondere berücksichtigt, dass dem Ausschuss mit dem IA Beschlussfassungsbefugnisse übertragen worden sind. Mit der Geschäftsordnung werden auch die in Artikel 46 des IA vorgesehenen Unterausschüsse eingesetzt. Die Kommission schlägt vor, das System der Unterausschüsse zu straffen und zu diesem Zweck die Zahl der Unterausschüsse, die für die im Anhang dieser Begründung aufgeführten Bereiche zuständig sind, auf fünf zu beschränken. Die unter das SAA fallenden Bereiche, die nicht in das IA einbezogen sind, werden bis zum Inkrafttreten des SAA weiter im Rahmen des erweiterten ständigen Dialogs[1] behandelt.

    Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Interimsausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des Interimsausschusses vertritt, wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

    Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag anzunehmen.

    BEGRÜNDUNG – ANHANG

    EG – REPUBLIK MONTENEGRO INTERIMSABKOMMEN ÜBER HANDEL UND HANDELSFRAGEN SYSTEM DER UNTERAUSSCHÜSSE |

    Bezeichnung des Unterausschusses | Themen | Bezugnahme auf das IA (SAA) |

    Handel, Industrie, Zoll, Steuern und Zusammenarbeit mit den anderen Kandidatenländern | Freier Warenverkehr | Art. 3 (Art. 18) |

    Gewerbliche Erzeugnisse | Art. 4-8 (Art. 19-23) |

    Handelsfragen | Art. 19-33 (Art. 34-48) |

    Steuern | Art. 22-23 (Art. 37-38) |

    Ursprungsregeln | Art. 29 (Art. 44), Protokoll Nr. 3 |

    Amtshilfe im Zollbereich | Art. 42 (Art. 99), Protokoll Nr. 6 |

    Zusammenarbeit mit den anderen Kandidatenländern | Art. 53 (Art. 17) |

    Landwirtschaft und Fischerei | Landwirtschaftliche Erzeugnisse im weiteren Sinne | Art. 9, 11(1), 12(1), 16, 17 und 20 (Art. 24, 26(1), 27(1), 31, 32 und 35) |

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne | Art. 11(2), (3) und 12(2) (Art. 26(2), (3) und 27(2)) |

    Fischereierzeugnisse | Art. 14 und 15 (Art. 29 und 30) |

    Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse | Art. 10 (Art. 25), Protokoll Nr. 1 |

    Weine und Spirituosen | Art. 13 (Art. 28), Protokoll Nr. 2 |

    Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen | Art. 18 (Art. 33) |

    Binnenmarkt und Wettbewerb | Sonstige Fragen im Zusammenhang mit Titel III des IA | Art. 36 und 37 (Art. 69 und 71) |

    Wettbewerb | Art. 38 und 39 (Art. 73 und 74) |

    Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie | Art. 38(8) (Art. 73(8)), Protokoll Nr. 5 |

    Geistiges und gewerbliches Eigentum | Art. 40 (Art. 75) |

    Öffentliches Beschaffungswesen | Art. 41 (Art. 76) |

    Wirtschafts- und Finanzfragen und Statistik | Kapitalverkehr und Zahlungen | Art. 35, 38(7)(b) (Art. 62 und 73(7)(b)) |

    Verkehr | Transitverkehr | Art. 34 (Art. 61 Nr. 1) Protokoll Nr. 4, Art. 3(a) und (b) 11(2), (3) und (5) 19(1) und (2) 21(1) und (2)(d) |

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft im Interimsausschuss EG-Montenegro zu seiner Geschäftsordnung einschließlich Mandat und System der Unterausschüsse EG-Montenegro

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das am … unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits[2] (nachstehend „Interimsabkommen“ genannt) ist am … in Kraft getreten.

    (2) Nach Artikel 43 des Interimsabkommens überwacht der mit dem Interimsabkommen eingesetzte Interimsausschuss die Anwendung und Durchführung des Interimsabkommens.

    (3) Nach Artikel 44 Absatz 2 des Interimsabkommens gibt sich der Interimsausschuss eine Geschäftsordnung.

    (4) In Artikel 46 des Interimsabkommens ist vorgesehen, dass der Interimsausschuss Unterausschüsse einsetzen kann.

    (5) Bezeichnung, Zusammensetzung, Mandat und System der Unterausschüsse sind in der Geschäftsordnung des Interimsausschusses festzulegen.

    (6) Die Gemeinschaft muss den Standpunkt festlegen, den sie im Interimsausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung vertritt –

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem in Artikel 43 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits genannten Interimsausschuss vertritt, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Interimsausschusses.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    BESCHLUSS Nr. 1/200… des Interimsausschusses EG-Montenegro

    vom …

    über seine Geschäftsordnung einschließlich Mandat und System der Unterausschüsse EG-Montenegro

    DER INTERIMSAUSSCHUSS EG-MONTENEGRO –

    gestützt auf das am … unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „Interimsabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 44 –

    BESCHLIESST:

    Artikel 1 Vorsitz

    Der Vorsitz im Interimsausschuss wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von einem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt) und einem Vertreter der Regierung der Republik Montenegro geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Tag der ersten Sitzung des Interimsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

    Artikel 2 Sitzungen

    Der Interimsausschuss tritt einmal jährlich nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien in Brüssel oder in Podgorica zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen des Interimsausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien einberufen werden.

    Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

    Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Sitzungen des Interimsausschusses nicht öffentlich.

    Artikel 3 Delegationen

    Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

    Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank (EIB) kann als Beobachter an den Sitzungen des Interimsausschusses teilnehmen, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die EIB betreffen.

    Der Interimsausschuss kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

    Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft werden über die Sitzungen des Interimsausschusses unterrichtet.

    Artikel 4 Sekretariat

    Ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Beamter der Republik Montenegro nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Interimsausschusses wahr.

    Artikel 5 Schriftverkehr

    Alle an den Vorsitzenden des Interimsausschusses gerichteten Schreiben und alle Schreiben des Vorsitzenden sind den beiden Sekretären zu übermitteln. Die beiden Sekretäre sorgen gegebenenfalls dafür, dass die Schreiben an die Vertreter ihrer Vertragspartei im Interimsausschuss weitergeleitet werden.

    Artikel 6 Tagesordnung

    (1) Der Vorsitzende und die Sekretäre stellen für jede Sitzung spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf.

    Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 21 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung der vorläufigen Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind.

    Die Tagesordnung wird vom Interimsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der beiden Vertragsparteien erforderlich.

    (2) Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

    Artikel 7 Protokoll

    Über jede Sitzung des Interimsausschusses wird von der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, ein Protokollentwurf angefertigt. Darin sind die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen und die angenommenen Schlussfolgerungen aufzuführen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung wird der Protokollentwurf dem Interimsausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet und in je einer Originalausfertigung von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Kopie des Protokolls wird den in Artikel 5 genannten Empfängern übermittelt.

    Artikel 8 Beratungen

    Der Interimsausschuss fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

    Zwischen den Sitzungen kann der Interimsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

    Die Beschlüsse und Empfehlungen des Interimsausschusses im Sinne des Artikels 45 des Interimsabkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands.

    Die Beschlüsse und Empfehlungen des Interimsausschusses werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären ausgefertigt.

    Die Beschlüsse des Interimsausschusses werden von den Vertragsparteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht. Jede Vertragspartei kann beschließen, andere vom Interimsausschuss angenommene Rechtsakte zu veröffentlichen.

    Artikel 9 Sprachen

    Die Amtssprachen des Interimsausschusses sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien.

    Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Interimsausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

    Artikel 10 Kosten

    Die Gemeinschaft und die Republik Montenegro tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Interimsausschusses und der Unterausschüsse entstehen.

    Die Kosten für den Dolmetscherdienst, die Übersetzung und die Vervielfältigung von Unterlagen in den Sitzungen sowie die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

    Artikel 11 Unterausschüsse

    Mandat und System der Unterausschüsse, die eingesetzt werden, um den Interimsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

    Die Unterausschüsse setzen sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird von den beiden Vertragsparteien nach Artikel 1 abwechselnd geführt.

    Die Unterausschüsse unterstehen dem Interimsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie fassen keine Beschlüsse, können jedoch Empfehlungen an den Interimsausschuss aussprechen.

    Der Interimsausschuss kann beschließen, bestehende Unterausschüsse aufzulösen, ihr Mandat zu ändern oder neue Unterausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

    Geschehen zu … am

    Im Namen des Interimsausschusses

    Der Vorsitzende

    ANHANG

    Mandat und System der Unterausschüsse EG-Montenegro

    1. Zusammensetzung und Vorsitz

    Die Unterausschüsse setzen sich nach Artikel 11 Absatz 2 der Geschäftsordnung aus Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Vertretern der Regierung der Republik Montenegro (nachstehend „Montenegro“ genannt) zusammen. Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird nach Artikel 1 der Geschäftsordnung von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die Mitgliedstaaten werden über die Unterausschusssitzungen unterrichtet.

    2. Sekretariat

    Die Sekretariatsgeschäfte jedes Unterausschusses werden von einem Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und einen Beamter der Regierung Montenegros gemeinsam wahrgenommen.

    Alle die Unterausschüsse betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären der betreffenden Unterausschüsse zu übermitteln.

    3. Sitzungen

    Die Unterausschüsse treten einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung oder, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen. Termin und Ort der Unterausschusssitzungen werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

    Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien können die Unterausschüsse Sachverständige zur Teilnahme an ihren Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

    4. Themen

    Die Unterausschüsse erörtern die zu behandelnden Themen nach dem unten angegebenen System multidisziplinärer Unterausschüsse. In allen einschlägigen Bereichen werden die Durchführung des Interimsabkommens, die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft, die Vorbereitung auf die Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und die Fortschritte bei der Angleichung, Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften bewertet. Die Unterausschüsse prüfen die Probleme, die sich in den betreffenden Bereichen ergeben, und schlagen mögliche Schritte vor.

    Die Unterausschüsse dienen auch als Foren, in denen der gemeinschaftliche Besitzstand näher erläutert und die Fortschritte überprüft werden, die Montenegro im Einklang mit den im Interimsabkommen übernommenen Verpflichtungen bei der Angleichung an den Besitzstand erzielt hat.

    5. Protokoll

    Über jede Unterausschusssitzung wird innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung ein Protokollentwurf erstellt. Nach der Annahme durch die beiden Vertragsparteien übermitteln die Sekretäre des Unterausschusses den Sekretären des Interimsausschusses eine Kopie des Protokolls.

    6. Öffentlichkeit

    Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Unterausschusssitzungen nicht öffentlich.

    7. System der Unterausschüsse

    1) Unterausschuss für Handel, Industrie, Zoll und Steuern und Zusammenarbeit mit den anderen Kandidatenländern (Artikel 3, 4-8, 19-33, 42 und 53 des Interimsabkommens)

    2) Unterausschuss für Landwirtschaft und Fischerei (Artikel 9, Artikel 11 Absätze 2 und 3, Artikel 10 und 13, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 14, 15 und 18 des Interimsabkommens)

    3) Unterausschuss für Binnenmarkt und Wettbewerb (Artikel 36 und 37, Artikel 38 mit Protokoll Nr. 5 und Artikel 39, 40 und 41 des Interimsabkommens)

    4) Unterausschuss für Wirtschafts- und Finanzfragen und Statistik (Artikel 35 und Artikel 38 Absatz 7 Buchstabe b des Interimsabkommens)

    5) Unterausschuss für Verkehr (Artikel 34 des Interimsabkommens, Artikel 3 Buchstaben a und b, Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 21 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe d des Protokolls Nr. 4)

    [1] Im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Fähigkeit Serbien und Montenegros zur Aushandlung eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union, KOM(2005) 476 endgültig.

    [2] ABl. L … vom …, S. ….

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