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Document 52007PC0518

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

/* KOM/2007/0518 endg. - ACC 2007/0190 */

52007PC0518

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation /* KOM/2007/0518 endg. - ACC 2007/0190 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 13.902007

KOM(2007) 518 endgültig

2007/0190 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

In dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) der Gemeinschaft mit der Russischen Föderation ist ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen vorgesehen.

Es wurde ein neues Abkommen ausgehandelt, das Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse festsetzt; es gilt ab seinem Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2008. Danach verlängert es sich automatisch um jeweils ein Jahr. Das Abkommen erlischt mit dem Beitritt Russlands zur WTO.

Die vorgeschlagene Verordnung des Rates beinhaltet die erforderlichen Durchführungsvorschriften.

2007/0190 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation[1] (im Folgenden „PKA“ genannt) ist am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.

(2) Gemäß Artikel 21 Absatz 1 des PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 15 sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen.

(3) Ein solches Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen[2], nachstehend “Abkommen” genannt, wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation am [Datum] geschlossen.

(4) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Rahmen vorheriger Abkommen über ähnliche Regelungen muss ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft geschaffen werden.

(5) Die in Rede stehenden Erzeugnisse sollten auf Grundlage der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif[3] eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden.

(6) Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

(7) Zur wirksamen Anwendung des Abkommens ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen einzuführen.

(8) Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden.

(9) Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind.

(10) In dem Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Russischen Föderation und der Gemeinschaft zur Verhinderung von Umgehungen mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Ein Konsultationsverfahren sollte eingeführt werden, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Höchstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Die Russische Föderation hat sich ferner bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist keine Einigung zustande, so sollte die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen können, sofern eindeutige Beweise für eine Umgehung vorliegen.

(11) Für die Einfuhren von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen in die Gemeinschaft muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1872/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation[4] seit dem 1. Januar 2007 eine Lizenz vorgelegt werden. In dem Abkommen ist vorgesehen, dass diese Einfuhren von den in dieser Verordnung für 2007 festgelegten Höchstmengen abgezogen werden.

(12) Aus Gründen der Klarheit ist es daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 1872/2006 durch diese Verordnung zu ersetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITELI

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1. Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation.

2. Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

3. Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.

4. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Kapiteln II und III festgelegt.

Artikel 2

1. Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten jährlichen Höchstmengen. Die Überführung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses gemäß Anhang II, sowie einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird.Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt worden sind.

2. Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Eisen- und Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind. Die für die Zwecke dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind in Anhang IV aufgeführt.

3. Die Einfuhren von Erzeugnissen ab dem 1. Januar 2007, für die eine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1872/2006 erforderlich war, werden auf die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen für 2007 angerechnet.

4. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

Artikel 3

1. Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für Erzeugnisse, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

2. Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Erzeugnisse werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

Artikel 4

1. Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

2. Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, die Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

3. Die Kommission bestätigt den Behörden der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission in den Fällen, in denen die mitgeteilten Anträge die Höchstmengen überschreiten, zur Klärung der Frage und zur raschen Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den zuständigen Behörden der Russischen Föderation auf.

4. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Die nicht ausgeschöpften Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

5. Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden elektronisch über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

6. Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere werden nach Maßgabe des Kapitels II ausgestellt.

7. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Sind jedoch die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erst über die Rücknahme oder Ungültigerklärung einer Ausfuhrlizenz unterrichtet worden, nachdem die betreffenden Erzeugnisse bereits in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem diese Erzeugnisse versandt worden sind.

Artikel 5

Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 und des Artikels 10 Absatz 1 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

Artikel 6

1. Stellt die Kommission aufgrund von Ermittlungen nach den in Kapitel III festgelegten Verfahren fest, dass die ihr vorliegenden Informationen den Beweis dafür erbringen, dass in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt worden sind und dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über eine gleichwertige Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

2. Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Russische Föderation ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen vereinbarten Anpassungen von Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern eindeutige Beweise für die Umgehung vorliegen.

3. Gelingt es der Gemeinschaft und der Russischen Föderation nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Russischen Föderation von den betreffenden Höchstmengen ab.

KAPITEL II

Modalitäten für die Verwaltung der Höchstmengen

Abschnitt 1

EINREIHUNG

Artikel 7

Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse werden nach der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht.

Artikel 8

Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der Fachbereich Zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnung vordringlich alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur, um sie in die entsprechenden Erzeugnisgruppen einzureihen.

Artikel 9

Die Kommission unterrichtet die Russische Föderation über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) und der TARIC-Codes, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten in der Gemeinschaft.

Artikel 10

Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Russischen Föderation sämtliche nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidungen, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mit. Diese Mitteilungen enthalten

a) eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse,

b) die entsprechende Erzeugnisgruppe, den KN-Kode und den TARIC-Code der Erzeugnisse,

c) die Gründe für die Entscheidung.

Artikel 11

1. Hat eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diese Verordnung fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung erst nach einer Frist von 30 Tagen nach der Mitteilung der Kommission in Kraft.

2. Für Waren, die vor dem Beginn der Anwendung der Entscheidung versandt wurden, gilt die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

Artikel 12

Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 11 eine einer Höchstmenge unterliegende Erzeugnisgruppe, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 ein, um eine Einigung über die erforderlichen Anpassungen der betreffenden Höchstmengen in Anhang V zu erzielen.

Artikel 13

1. Bei Abweichungen zwischen der Angabe über die Tarifierung in den erforderlichen Unterlagen für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Waren und der von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zugrunde gelegten Tarifierung unterliegen die betreffenden Waren unbeschadet sonstiger einschlägiger Bestimmungen vorläufig der Einfuhrregelung, die nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß der von den genannten Behörden zugrunde gelegten Tarifierung auf sie anwendbar ist.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit, wobei sie insbesondere Folgendes angeben:

a) die Mengen der betroffenen Erzeugnisse;

b) die in den Einfuhrunterlagen angegebene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe;

c) die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugniskategorie.

3. Nach einer Änderung der Einreihung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die in Anhang V eine Gemeinschaftshöchstmenge festgesetzt ist, erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass die beantragten Einfuhrmengen nach dem Verfahren des Artikels 4 verfügbar sind.

4. Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer über die in diesem Artikel genannten Fälle.

Artikel 14

In den in Artikel 13 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission, falls erforderlich, Konsultationen mit der Russischen Föderation auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen.

Artikel 15

Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bzw. der Einfuhrmitgliedstaaten und der Russischen Föderation in den in Artikel 14 genannten Fällen die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse festlegen.

Artikel 16

Kann in einem in Artikel 13 genannten Fall die Frage der abweichenden Einreihung nicht nach Artikel 14 gelöst werden, so entscheidet die Kommission nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur.

Abschnitt 2

SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE FÜR DIE VERWALTUNG VON HÖCHSTMENGEN

Artikel 17

1. Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Eisen- und Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

2. Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 20 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 18

1. Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

2. Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden.

Artikel 19

Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 versandt worden sind.

Artikel 20

1. Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind. Hat die Kommission im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaates erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

2. Die Einfuhrgenehmigung gilt vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

3. Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

4. In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

a) Name und vollständige Anschrift des Ausführers;

b) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers

c) genaue Warenbezeichnung und TARIC-Code(s);

d) Ursprungsland;

e) Herkunftsland;

f) die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse

g) Nettogewicht nach KN-Positionen;

h) cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen;

i) gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopien des Konnossements und des Kaufvertrags;

j) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;

k) alle für Verwaltungszwecke verwendeten internen Kennziffern,

l) Datum und Unterschrift des Einführers.

5. Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.

6. Die Einfuhrgenehmigung kann auf elektronischem Wege erteilt werden, sofern die beteiligten Zolldienststellen über ein Computernetz Zugang zu den entsprechenden Dokumenten haben.

Artikel 21

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Artikel 22

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.

Artikel 23

1. Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Russische Föderation Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hiervon umgehend unterrichtet, um die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen zeitweilig einzustellen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation, für die keine nach Maßgabe dieses Kapitels erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.

Abschnitt 3

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 24

1. Die in Artikel 17 genannten Ausfuhrlizenzen und die in Artikel 2 genannten Ursprungszeugnisse können mit zusätzlichen Exemplaren ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Das Original und die Kopien dieser Dokumente werden in englischer Sprache ausgestellt.

2. Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

3. Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung mit bloßem Auge sichtbar wird.

4. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

5. Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann, durch die das Dokument identifiziert werden kann.

6. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code;RU = Russische Föderation

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaates nach folgendem Code:

BE = Belgien

BG = Bulgarien

CZ = Tschechische Republik

DK = Dänemark

DE = Deutschland

EE = Estland

EL = Griechenland

ES = Spanien

FR = Frankreich

IE = Irland

IT = Italien

CY = Zypern

LV = Lettland

LT = Litauen

LU = Luxemburg

HU = Ungarn

MT = Malta

NL = Niederlande

AT = Österreich

PL = Polen

PT = Portugal

RO = Rumänien

SI = Slowenien

SK = Slowakei

FI = Finnland

SE = Schweden

GB = Vereinigtes Königreich

- eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z.B. „7“ für 2007,

- eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

- eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 25

Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen.

Artikel 26

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen.

Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals versehen sein.

Abschnitt 4

EINFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT - GEMEINSAMER VORDRUCK

Artikel 27

1. Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.

2. Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Exemplar für den Inhaber“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die ausstellende Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

3. Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 x 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind zusätzlich mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

4. Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist auf jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das ihre Identifizierung ermöglicht.

5. Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des in Artikel 4 beschriebenen integrierten Netzwerks übermittelt.

6. Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaates auszufüllen.

7. In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an.

8. Die Abdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

9. Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Verwaltungsbehörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung enthalten, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

10. Die erteilten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

11. Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.

Kapitel III

Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 28

Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Russischen Föderation für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.

Artikel 29

1. Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis oder die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständigen Behörden der Russischen Föderation zurück, gegebenenfalls unter Angabe der formellen oder materiellen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so ist sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beizufügen. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen.

2. Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungserklärungen.

3. Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen Nachprüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis oder die strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe dieses Kapitels in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Kopien aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen.

4. Werden bei diesen Nachprüfungen Missbräuche oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon. Die Kommission leitet diese Information an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

5. Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.

Artikel 30

1. Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 29 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden die Russische Föderation, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieses Kapitels umgehenden Geschäfte durchzuführen oder zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mitzuteilen, anhand derer der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden kann.

2. Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und die zuständigen Behörden der Russischen Föderation Informationen austauschen, die zur Verhinderung der Umgehung der Bestimmungen dieses Kapitels für sachdienlich erachtet werden.

3. Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen worden sind, so kann die Kommission die für die Verhinderung einer Wiederholung einer solchen Umgehung erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 31

Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis.

KAPITEL IV

Schlussbestimmungen

Artikel 32

Die Verordnung (EG) Nr. 1872/2006 wird aufgehoben.

Artikel 33

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

SA Flacherzeugnisse |

SA1. Rollen (Coils) | SA2. Grobbleche | 7209 17 90 00 | 7212 10 10 00 |

7209 18 10 00 | 7212 10 90 11 | 7219 35 10 00 |

7208 10 00 00 | 7208 40 00 10 | 7209 18 91 00 | 7212 20 00 11 | 7219 35 90 00 |

7208 25 00 00 | 7209 18 99 00 | 7212 30 00 11 |

7208 26 00 00 | 7208 51 20 10 | 7209 25 00 00 | 7212 40 20 10 |

7208 27 00 00 | 7208 51 20 91 | 7209 26 10 00 | 7212 40 20 91 | 7225 40 12 90 |

7208 36 00 00 | 7208 51 20 93 | 7209 26 90 00 | 7212 40 80 11 | 7225 40 90 00 |

7208 51 20 97 | 7209 27 10 00 | 7212 50 20 11 |

7208 37 00 10 | 7208 51 20 98 | 7209 27 90 00 | 7212 50 30 11 | SA4. Legierte Erzeugnisse |

7208 37 00 90 | 7208 51 91 10 | 7209 28 10 00 | 7212 50 40 11 |

7208 38 00 10 | 7208 51 91 90 | 7209 28 90 00 | 7212 50 61 11 | 7226 20 00 10 |

7208 38 00 90 | 7208 51 98 10 | 7209 90 00 10 | 7212 50 69 11 | 7226 91 20 00 |

7208 39 00 10 | 7208 51 98 91 | 7212 50 90 13 | 7226 91 91 00 |

7208 39 00 90 | 7208 51 98 99 | 7210 11 00 10 |

7211 14 00 10 | 7208 52 91 10 | 7210 12 20 10 | 7212 60 00 11 | 7226 91 99 00 |

7211 19 00 10 | 7208 52 91 90 | 7210 12 80 10 | 7212 60 00 91 | 7226 99 00 10 |

7219 11 00 00 | 7208 52 10 00 | 7210 20 00 10 |

7219 12 10 00 | 7208 52 99 00 | 7210 30 00 10 | 7219 21 10 00 | SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl |

7219 12 90 00 | 7208 53 10 00 | 7210 41 00 10 | 7219 21 90 00 |

7219 13 10 00 | 7210 49 00 10 | 7219 22 10 00 | 7225 40 12 30 |

7219 13 90 00 | 7211 13 00 00 | 7210 50 00 10 | 7219 22 90 00 |

7219 14 10 00 | 7210 61 00 10 | 7219 23 00 00 | 7225 40 40 00 |

7219 14 90 00 | SA3. Sonstige Flacherzeugnisse | 7210 69 00 10 |

7225 20 00 10 | 7210 70 10 10 | 7219 24 00 00 | 7225 40 60 00 |

7225 30 10 00 | 7208 40 00 90 | 7210 70 80 10 | 7219 31 00 00 | 7225 99 00 10 |

7225 30 90 00 | 7208 53 90 00 | 7210 90 30 10 |

7208 54 00 00 | 7210 90 40 10 | SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl |

7210 90 80 91 | 7219 32 10 00 |

7208 90 00 10 | 7219 32 90 00 | 7225 50 00 00 |

7211 14 00 90 | 7225 91 00 10 |

7209 15 00 00 | 7211 19 00 90 | 7219 33 10 00 | 7225 92 00 10 |

7211 23 30 91 | 7219 33 90 00 | 7226 92 00 10 |

7209 16 10 00 | 7211 23 80 91 |

7209 16 90 00 | 7211 29 00 10 | 7219 34 10 00 |

7209 17 10 00 | 7211 90 00 11 | 7219 34 90 00 |

SB Profilerzeugnisse |

SB1. Träger | SB3. Sonstige Profilerzeugnisse |

7207 19 80 10 | 7207 19 12 10 | 7218 99 20 00 | 7228 80 00 10 |

7207 20 80 10 | 7207 19 12 91 | 7228 80 00 90 |

7207 19 12 99 | 7222 11 11 00 |

7216 31 10 10 | 7207 20 52 00 | 7222 11 19 00 | 7301 10 00 00 |

7216 31 10 90 | 7222 11 81 10 |

7216 31 90 00 | 7222 11 81 90 |

7222 11 89 10 |

7216 32 11 00 | 7214 20 00 00 | 7222 11 89 90 |

7216 32 19 00 | 7214 30 00 00 | 7222 19 10 00 |

7216 32 91 00 | 7214 91 10 00 | 7222 19 90 00 |

7216 32 99 00 | 7214 91 90 00 | 7222 30 97 10 |

7216 33 10 00 | 7214 99 10 00 | 7222 40 10 00 |

7216 33 90 00 | 7214 99 31 00 | 7222 40 90 10 |

7214 99 39 00 | 7224 90 02 89 |

SB2. Walzdraht | 7214 99 50 00 |

7214 99 71 10 | 7224 90 31 00 |

7213 10 00 00 | 7214 99 71 90 | 7224 90 38 00 |

7213 20 00 00 | 7214 99 79 10 |

7213 91 10 00 | 7214 99 79 90 | 7228 10 20 00 |

7213 91 20 00 | 7214 99 95 10 |

7213 91 41 00 | 7214 99 95 90 | 7228 20 10 10 |

7213 91 49 00 | 7228 20 10 91 |

7213 91 70 00 | 7215 90 00 10 | 7228 20 91 10 |

7213 91 90 00 | 7228 20 91 90 |

7213 99 10 00 | 7216 10 00 00 | 7228 30 20 00 |

7213 99 90 00 | 7216 21 00 00 | 7228 30 41 00 |

7216 22 00 00 | 7228 30 49 00 |

7221 00 10 00 | 7216 40 10 00 | 7228 30 61 00 |

7221 00 90 00 | 7216 40 90 00 | 7228 30 69 00 |

7216 50 10 00 | 7228 30 70 00 |

7227 10 00 00 | 7228 30 89 00 |

7227 20 00 00 | 7216 50 91 00 | 7228 60 20 10 |

7227 90 10 00 | 7216 50 99 00 | 7228 60 80 10 |

7227 90 50 00 | 7216 99 00 10 | 7228 70 10 00 |

7227 90 95 00 | 7228 70 90 10 |

ANHANG II

EXPORT LICENCE

(1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. | 1 Exporter (name, full address, country) | ORIGINAL | 2 No |

3 Year | 4 Product group |

EXPORT LICENCE (for certain steel products) |

5 Consignee (name, full address, country) |

6 Country of origin | 7 Country of destination |

8 Place and date of shipment – means of transport | 9 Supplementary details |

10 Description of goods – manufacturer | TARIC-Code | 12 Quantity(1) | 13.fob-Wert(2) |

14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above have been charged against the quantitative limit established for the year shown in box No 3 in respect of the Product group shown in box No 4 by the provisions regulating trade in certain steel products with the European Community. |

15 Competent authority (name, full address, country) | At …………………………………. on ……………………………………… (Signature) (Stamp) |

EXPORT LICENCE

(1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. | 1 Exporter (name, full address, country) | COPY | 2 No |

3 Year | 4 Product group |

EXPORT LICENCE (for certain steel products) |

5 Consignee (name, full address, country) |

6 Country of origin | 7 Country of destination |

8 Place and date of shipment – means of transport | 9 Supplementary details |

10 Description of goods – manufacturer | TARIC-Code | 12 Quantity(1) | 13 Fob value(2) |

14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above have been charged against the quantitative limit established for the year shown in box No 3 in respect of the Product group shown in box No 4 by the provisions regulating trade in certain steel products with the European Community. |

15 Competent authority (name, full address, country) | At …………………………………. on ……………………………………… (Signature) (Stamp) |

CERTIFICATE OF ORIGIN

(1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. | 1 Exporter (name, full address, country) | ORIGINAL | 2 No |

3 Year | 4 Product group |

CERTIFICATE OF ORIGIN (for certain steel products) |

5 Consignee (name, full address, country) |

6 Country of origin | 7 Country of destination |

8 Place and date of shipment – means of transport | 9 Supplementary details |

10 Description of goods – manufacturer | 11 CN code | 12 Quantity(1) | 13 Fob value(2) |

14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above originated in the country shown in box No 6, in accordance with the provisions in force in the European Community. |

15 Competent authority (name, full address, country) | At …………………………………. on ……………………………………… (Signature) (Stamp) |

CERTIFICATE OF ORIGIN

(1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. | 1 Exporter (name, full address, country) | COPY | 2 No |

3 Year | 4 Product group |

CERTIFICATE OF ORIGIN (for certain steel products) |

5 Consignee (name, full address, country) |

6 Country of origin | 7 Country of destination |

8 Place and date of shipment – means of transport | 9 Supplementary details |

10 Description of goods – manufacturer | 11 CN code | 12 Quantity(1) | 13 Fob value(2) |

14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above originated in the country shown in box No 6, in accordance with the provisions in force in the European Community. |

15 Competent authority (name, full address, country) | At …………………………………. on ……………………………………… (Signature) (Stamp) |

ANHANG III

Einfuhrgenehmigung der Europäischen Gemeinschaft

1 | 1. Inhaber (Name, vollständige Anschrift, Land und MwSt.-Nr.) | 2. Ausstellungsnummer |

Original für den Inhaber | 3. Jahr |

4. Ausstellende Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer) |

5. Anmelder/Vertreter (Name und vollständige Anschrift) | 6. Ursprungsland (falls bekannt) (mit Geonomenklatur-Nummer) |

7. Herkunftsland (falls bekannt) (mit Geonomenklatur-Nummer) |

1 | 8. Letzter Tag der Gültigkeit |

9. Beschreibung der Erzeugnisse | 10. TARIC-Code |

11. Menge in Kontingentseinheiten |

12. Sicherheit/Bürgschaft |

13. Zusätzliche Angaben |

14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Datum: …………………………………. (Unterschrift) (Dienststempel) |

15. ABSCHREIBUNGEN In Teil 1 der Spalte 17 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge zu vermerken. |

16. Nettomenge (Rohmasse oder andere Maßeinheit mit Angabe der Einheit) | 19. Zollpapier (Art und Nr.) oder Teilgenehmigung (Nr.) und Tag der Abschreibung | 20. Name, Mitgliedstaat, Stempel und Unterschrift der abschreibenden Behörde |

17. In Zahlen | 18. In Worten nur für die abgeschriebene Menge |

1. |

2. |

1. |

2. |

1. |

2. |

1. |

2. |

1. |

2. |

1. |

2. |

1. |

2. |

Etwaige Zusatzblätter hier anheften oder ankleben. |

Einfuhrgenehmigung der Europäischen Gemeinschaft

2 | 1. Inhaber (Name, vollständige Anschrift, Land und MwSt.-Nr.) | 2. Ausstellungsnummer |

Exemplar für die ausstellende Behörde | 3. Jahr |

4. Ausstellende Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer) |

5. Anmelder/Vertreter (Name und vollständige Anschrift) | 6. Ursprungsland (falls bekannt) (mit Geonomenklatur-Nummer) |

7. Herkunftsland (falls bekannt) (mit Geonomenklatur-Nummer) |

2 | 8. Letzter Tag der Gültigkeit |

9. Beschreibung der Erzeugnisse | 10. TARIC-Code |

11. Menge in Kontingentseinheiten |

12. Sicherheit/Bürgschaft |

13. Zusätzliche Angaben |

14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Datum: …………………………………. (Unterschrift) (Dienststempel) |

15. ABSCHREIBUNGEN In Teil 1 der Spalte 17 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge zu vermerken. |

16. Nettomenge (Rohmasse oder andere Maßeinheit mit Angabe der Einheit) | 19. Zollpapier (Art und Nr.) oder Teilgenehmigung (Nr.) und Tag der Abschreibung | 20. Name, Mitgliedstaat, Stempel und Unterschrift der abschreibenden Behörde |

17. In Zahlen | 18. In Worten nur für die abgeschriebene Menge |

1. |

2. |

1. |

2. |

1. |

2. |

1. |

2. |

1. |

2. |

1. |

2. |

1. |

2. |

Etwaige Zusatzblätter hier anheften oder ankleben. |

ANHANG IV

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITES NATIONALES COMPETENTES

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITA NAZIONALI

VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

LISTA WLAŒCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

BELGIQUE/BELGIË Service public Fédéral Economie, P.M.E., Classes Moyennes & Energie Direction générale Potentiel économique Service Licences Rue de Louvain 44 B-1000 Bruxelles Fax: +32-2-5486570 | БЪЛГАРИЯ Министерство на икономиката и енергетиката Дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“ ул. „Славянска“ № 8 1052 София Факс: +35929815041 Fax: +35929804710 +35929883654 |

Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand & Energie Algemene Directie Economisch potentieel Dienst Vergunningen Leuvenseweg 44 B-1000 Brussel Fax: +32-2-5486570 | ČESKÁ REPUBLIKA Ministerstvo průmyslu a obchodu Licenční správa Na Františku 32 CZ-110 15 Praha 1 Fax: + 420-22421 21 33 |

DANMARK Erhvervs- og Byggestyrelsen Økonomi- og Erhvervsministeriet Langelinie Allé 17 DK-2100 København Ø Fax: + 45-35-46 60 01 | FRANCE Ministère de l'Economie des Finances et de l'Industrie Direction Générale des Entreprises Sous-direction des Biens de Consommation Bureau Textile-Importations Le Bervil, 12 rue Villiot F-75572 Paris Cedex 12 Fax: + 33-1- 53 44 91 81 |

DEUTSCHLAND Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, (BAFA) Frankfurter Strasse 29-35 D-65760 Eschborn 1 Fax: + 49-6196-90 88 00 | ITALIA Ministero delle Attivita Produttive Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi Viale America 341 I-00144 Roma Fax: +39-6-59 93 22 35 / 59 93 26 36 |

EESTI Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium Harju 11 EE-15072 Tallinn Fax: + 372-6313 660 | KYPROS Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού Υπηρεσία Εμπορίου Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ.6 CY-1421 Λευκωσία Φαξ: + 357-22-37 51 20 |

IRELAND Department of Enterprise, Trade and Employment Import/ Export Licensing, Block C Earlsfort Centre Hatch Street IE-Dublin 2 Fax: + 353-1-631 25 62 | LATVIJA Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija Brīvības iela 55 LV – 1519 Rīga Fax: + 371-728 08 82 |

ΕΛΛΑΣ Υπουργείο Οικονομίας & Οικονομικών Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών Κορνάρου 1 GR-105 63 Αθήνα Fax : + 301-328 60 94 | LIETUVA Lietuvos Respublikos ūkio ministerija Prekybos departamentas Gedimino pr. 38/2 LT- 01104 Vilnius Fax: + 370-5-26 23 974 |

ESPAÑA Ministerio de Industria, Turismo y Comercio Secretaría General de Comercio Exterior Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales Paseo de la Castellana 162 E- 28046 Madrid Fax: + 34-91-349 38 31 | LUXEMBOURG Ministère de l'Economie et du Commerce extérieur Office des licences BP 113 L-2011 Luxembourg Fax: + 352-46 61 38 |

MAGYARORSZÁG Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal Margit krt. 85. HU-1024 Budapest Fax: + 36-1-336 73 02 | ROMÂNIA Ministerul pentru Întreprinderi Mici şi Mijlocii, Comerţ, Turism şi Profesii Liberale Direcţia Generală Politici Comerciale Str. Ion Câmpineanu, nr. 16 Bucureşti, sector 1 Cod poştal 010036 Tel.: 0040.21.315.00.81, Fax: 0040.21.315.04.54, e-mail: clc@dce.gov.ro |

MALTA Diviżjoni għall -Kummerċ Servizzi Kummerċjali Lascaris MT-Valletta CMR02 Fax: + 356-25-69 02 99 | SLOVENIJA Ministrstvo za finance Carinska uprava Republike Slovenije Carinski urad Jesenice Spodnji plavž 6C SI-4270 Jesenice Fax: + 386-4-297 44 56 |

NEDERLAND Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer Postbus 30003, Engelse Kamp 2 NL-9700 RD Groningen Fax : + 31-50-523 23 41 | SLOVENSKO Odbor obchodnej politiky Ministerstvo hospodárstva Mierová 19 SK-827 15 Bratislava 212 Fax: + 421-2-48 54 31 16 |

ÖSTERREICH Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Aussenwirtschaftsadministration Abteilung C2/2 Stubenring 1 A-1011 Wien Fax: + 43-1-7 11 00/ 83 86 | SUOMI/FINLAND Tullihallitus PL 512 FI-00101 Helsinki Faksi + 358-20-492 28 52 Tullstyrelsen PB 512 FI-00101 Helsingfors Fax.: + 358-20-492 28 52 |

POLSKA Ministerstwo Gospodarki Społecznej Plac Trzech Krzyży 3/5 PL- 00-507 Warszawa Fax: + 48-22-693 40 21 / 693 40 22 | SVERIGE Kommerskollegium Box 6803 S-11386 Stockholm Fax: + 46-8-30 67 59 |

PORTUGAL Ministério das Finanças Direcção Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo Rua Terreiro do Trigo, Edifício da Alfândega de Lisboa PT- 1140-060 Lisboa Fax: + 351-218 814 261 | UNITED KINGDOM Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House - West Precinct Billingham UK-TS23 2NF Fax: + 44-1642-36 42 69 |

ANHANG V

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

Erzeugnisse | Jahr 2007 | Jahr 2008 |

SA. Flacherzeugnisse |

SA1. Rollen (Coils) | 1.042.090 | 1.035.000 |

SA2. Grobbleche | 270.820 | 275.000 |

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse | 565.770 | 595.000 |

SA4. Legierte Erzeugnisse | 94.860 | 105.000 |

SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl | 20.460 | 25.000 |

SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl | 105.000 | 110.000 |

SB. Langprodukte |

SB1. Träger | 55.800 | 55.000 |

SB2. Walzdraht | 275.000 | 324.000 |

SB3. Sonstige Profilerzeugnisse | 474.200 | 507.000 |

Hinweis: SA und SB stellen „Erzeugniskategorien“ dar. SA1 bis SA6 und SB1 bis SB3 stellen „Erzeugnisgruppen“ dar.

[1] ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.

[2] Siehe Seite... dieses Amtsblatts.

[3] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1758/2006 der Kommission (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 1).

[4] ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 41.

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